Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

VG Frankfurt(oder ): beitragssatz, gewässer, gemeinde, unterhaltung, bemessung der beiträge, amt, rate, örtliche zuständigkeit, beitragspflicht, genehmigung

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1283/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 AmtsO BB, § 9 Abs 3 AmtsO
BB, § 78 Abs 1 S 1 WasG BB, §
78 Abs 1 S 2 WasG BB, § 78 Abs
1 S 3 WasG BB
Beiträge an einen Gewässerunterhaltungsverband
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Gemeinde ist nach einer Gemeindegebietsreform Rechtsnachfolgerin der
Gemeinden xxx, xxx und xxx. Mit Teilen ihres Gemeindegebiets ist sie Mitglied in dem
vom Beklagten vertretenen Wasser- und Bodenverband xxx (im Folgenden: Verband).
Der Ursprung des Verbandes geht auf das Jahr 1991 zurück. Auf einer Sitzung eines
"Gründungsausschusses" am 8. Mai 1991 wurde die Satzung des
Unterhaltungsverbandes "xxx" beschlossen sowie ein Vorstand gewählt.
Die Mitgliederversammlung des Verbandes beschloss am 3. Februar 1993 eine
Satzungsänderung. Das Landesumweltamt Brandenburg als Aufsichtsbehörde
genehmigte die Satzungsänderung und machte diese zusammen mit einem
Mitgliederverzeichnis und der vollständigen Satzung im Amtlichen Anzeiger vom 14.
Dezember 1993, Seite 326 bekannt.
Am 21. März 1995 trat das Gesetz über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl I Seite 14 - GUVG) in Kraft.
In dessen § 1 Abs. 1 Nr. 16 wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1991 der vom Beklagten
vertretene Verband gegründet. Nach § 1 Abs. 2 ergaben sich die Verbandsgebiete aus
den in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Gemeindegebieten. Unter Nr. 16 der
Anlage wurden als Mitgliedsgemeinden unter anderem die Gemeinden xxx, xxx und xxx
genannt. In § 4 GUVG wurde ferner bestimmt, dass sich die Rechtsverhältnisse der
Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den
Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen bestimmten und dass bis zum
Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des
Wasserverbandsgesetzes die veröffentlichten Verbandssatzungen galten.
Auf einer Mitgliederversammlung des Verbandes vom 7. Februar 1996 wurde eine
weitere Satzungsänderung beschlossen. Der ursprüngliche Satzungstext des § 26 Abs. 1
Satz 1 der Satzung, welcher lautete "Die Beitragspflicht für die Unterhaltung der
Gewässer bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet
beteiligt sind (BbgWG § 80 Abs. 1)", sollte danach um den Zusatz "und den weiteren
Pflichtaufgaben" ergänzt werden.
Die beschlossenen Satzungsänderungen wurden vom Landesumweltamt Brandenburg
mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 nur teilweise genehmigt, wobei die Ergänzung des
Wortlauts von § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nicht genehmigt wurde. Zur Begründung
wurde insoweit ausgeführt, die Hinzufügung der Worte "und den weiteren
Pflichtaufgaben" sei nicht genehmigungsfähig, da für die Pflichtaufgaben der
Flächenmaßstab gelten solle. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht
eingelegt.
Ein Beitrittsbeschluss der Verbandsversammlung des Verbandes zu den Bestimmungen
des Genehmigungsbescheides erfolgte nicht. Die (genehmigten) Bestimmungen der
Satzung wurden durch Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg vom 28.
November 1996 im Amtlichen Anzeiger (Seite 1251) veröffentlicht.
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Mit einem an das „Amt xxx, OT xxx, xxx, xxx/OT xxx“ gerichteten und dort am 17.
November 2004 eingegangenen Schreiben vom 4. November 2004 lud der Beklagte zur
Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004.
Dort war weder ein Vertreter der Gemeinde xxx noch ein Vertreter einer anderen zum
Amt xxx gehörigen Gemeinde anwesend. Auf der Verbandsversammlung wurde mit 15
Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme der Haushaltsplan für das Jahr 2005 beschlossen
und als dessen Bestandteil ein Haushaltsbeschluss gefasst, wodurch der Beitragssatz
auf 8,80 €/ha festgesetzt wurde.
Im Haushaltsplan wurden, bei dem Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt jeweils auf
1.722.500 € beziffert. Die erwarteten Einnahmen wurden mit 791.500 € aus dem
Flächenbeitrag bei einem Beitragssatz von 8,80 €/ha, 70.000 € aus einem
Leistungsbeitrag, 860.000 € aus Fördermitteln sowie 1000 € "Sonstiges" veranschlagt.
Die Ausgaben gliederten sich in die Positionen "Verbandsorgane" (8900 €), "Personal"
(1.150.300 €), "Sächlicher Aufwand" (393.100 €), "Sächlicher Verwaltungsaufwand"
(80.700 €) und "Zuführung zum Vermögenshaushalt" (89.500 €).
Mit Bescheid vom 16. Januar 2005 setzte der Verband gegen die Klägerin einen
Verbandsbeitrag fest. Der Bescheid lautet wie folgt: "Für Ihre Gemeinde/Einrichtung wird
nachstehender Beitrag festgesetzt." Dem folgt eine Tabelle. Unter den
Spaltenüberschriften "Beitragsart" bzw. "Fläche Beitragssatz" finden sich die
Eintragungen "Grundbetrag" bzw. "Flächenanteile und Berechnung siehe Anlage zum
Beitragsbescheid". Das Feld unter der Spaltenüberschrift "Beitrag" ist nicht ausgefüllt. In
einem sich über die ganze Breite der Tabelle erstreckenden Feld ist eingetragen "1. Rate
Beitrag WBV für 2005 23.461,37 EUR." In einer so überschriebenen, in Tabellenform
gefassten "Anlage zu dem Beitragsbescheid" wird die auf die Klägerin entfallende
Umlagefläche mit 5332,1285 ha angegeben und bei einem Beitragssatz von 8,80 €/ha
die "Höhe Beitrag für 2005" auf 46.922,73 € beziffert. Im Feld "1. Rate 2005" ist
nochmals der Betrag von 23.461,37 € eingesetzt, das Feld "2. Rate 2005" ist nicht
ausgefüllt. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Unter dem 31. Mai 2005 erging ein weiterer Bescheid des Verbandes, in dem es heißt:
"Für Ihre Gemeinde/Einrichtung wird nachstehender Beitrag festgesetzt 2. Rate Beitrag
WBV für 2005 23.461,36 €". Die dazwischen stehende Tabelle unterscheidet sich nicht
von jener aus dem Bescheid vom 16. Januar 2005, die beigefügte Anlage lediglich
insoweit, als dort im Tabellenfeld "2. Rate 2005" der genannte Betrag eingesetzt ist. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Verband durch einen mit
einfachem Brief bekannt gegebenen Bescheid vom 12. August 2005 als zulässig, jedoch
unbegründet zurück.
Die Beitragseinnahmen des Verbandes beliefen sich im 1. Halbjahr auf 411.449,05 €, im
2. Halbjahr auf 386.793,54 € (zusammen 798.242,59 €).
Ausweislich des von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Berichts über die
Prüfung der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2005 hatte der Verband mit
2.143.449,84 € bzw. 608.569,36 € jeweils einen ausgeglichenen Verwaltungshaushalt
bzw. Vermögenshaushalt. Danach waren 7.768,85 € für die Verbandsorgane, 446.505,03
€ für die Geschäftsleitung, 1.267.170,03 € für den Bauhof I und 172.035,51 € für die
Planungsabteilung verausgabt worden.
Aus einer vom Beklagten erstellten "Zusammenstellung der Leistungen in der
Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005" ergibt sich ferner, dass im Jahr 2005 für die
Gewässerunterhaltung insgesamt 968.526,29 € aufgewendet wurden, 1975,20 € davon
im Gebiet des die Klägerin vertretenden Amtes. In einer zugehörigen Aufstellung werden
gegliedert nach Gemarkungen die erbrachten Leistungen bezeichnet und der
Arbeitsaufwand in manuellen Arbeitsstunden und Maschinen-Arbeitsstunden angegeben.
Die Klägerin hat am 14. September 2005 Klage gegen den Bescheid vom 31. Mai 2005
erhoben.
Sie macht geltend:
Der Beschluss des Verbandes über die Festsetzung des Beitragssatzes auf der
Verbandsversammlung vom 1. Dezember 2004 sei nicht wirksam, weil diese nicht
beschlussfähig gewesen sei. Falls nicht ohnehin die - dem Verband namentlich
mitgeteilten - einzelnen Vertreter der Mitgliedsgemeinden gemäß §§ 17, 19 der Satzung
zur Sitzung hätten geladen werden müssen, sei jedenfalls sie selbst nicht
ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht zur Verbandsversammlung
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ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht zur Verbandsversammlung
erschienen. Denn bei dem Amt xxx sei lediglich eine Einladung eingegangen, die der
Adressierung entsprechend an die stimmberechtigte Vertreterin der Gemeinde xxx für
den Ortsteil xxx, Frau xxx, weitergeleitet worden sei, die allerdings an der Teilnahme
verhindert gewesen sei. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass sie, die Klägerin,
durch das Amt und dieses durch den Amtsdirektor vertreten werde. Das ergebe sich
daraus, dass der Verband in den Jahren zuvor eine ständige Verwaltungspraxis geübt
habe, wonach dem Amt xxx für alle amts- und verbandsangehörigen Gemeinden jeweils
eine Einladung übersandt worden sei, mit der Bitte, diese an die Gemeinden
weiterzuleiten. Zudem werde die Klägerin in der Verbandsversammlung gerade nicht
durch den Amtsdirektor, sondern durch die hierfür zuständigen Gemeindevertreter
vertreten. Auch von ihr selbst abgesehen seien zu der Mitgliederversammlung vom 7.
Februar 1996 nicht alle gesetzlichen Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG geladen
worden; das betreffe zumindest die Kirchengemeinden im Verbandsgebiet, deren
Grundstücke von der Grundsteuer befreit seien. Der am 7. Februar 1996 beschlossenen
Änderung von § 26 der Verbandssatzung sei die Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde versagt worden. Gleichwohl sei der Beschluss im Innenverhältnis des
Verbandes wirksam geblieben und deshalb so auch angewendet worden. Schließlich sei
die Satzung vom 7. Februar 1996 nichtig, weil sie die gesetzlich normierten
Mindestanforderungen, wonach die Grundsätze der Beitragsbemessung satzungsmäßig
geregelt werden müssten, nicht enthalte, da weder der Beitragsmaßstab noch der
Beitragssatz satzungsmäßig bestimmt seien. Das sei vor allem deshalb nicht
verzichtbar, weil die Beitragserhebung die Grundlage der Umlegung auf die einzelnen
Grundstückseigentümer sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, weil der Beitrag des Verbandes
abschließend mit Bescheid vom 16. Januar 2005 für das ganze Jahr festgesetzt worden
sei und die Klägerin diesen Bescheid nicht angegriffen, sondern die erste Rate
vorbehaltlos gezahlt habe.
In der Sache verteidigt er den angegriffenen Bescheid. Entgegen der Auffassung der
Klägerin sei die Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 beschlussfähig gewesen.
Die Klägerin sei ordnungsgemäß geladen worden, weil die Ladung an das sie von
Gesetzes wegen vertretende Amt xxx habe gerichtet werden dürfen. Die in der
Vergangenheit - keineswegs durchgängig - erfolgte Übersendung von mehreren
Exemplaren der Ladung sei lediglich zur Arbeitserleichterung für die Mitgliedsgemeinden
erfolgt und habe kein Vertrauen auf die Fortsetzung dieser Praxis begründen können. Im
Übrigen sei bereits mit der Einladung zur Verbandsversammlung darauf hingewiesen
worden, dass sie bei Beschlussunfähigkeit neu einberufen werde und dann unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig sei. Schließlich seien die Beschlüsse mit
so großer Stimmenmehrheit gefasst worden, dass es auf die Stimme der Klägerin nicht
angekommen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergäben sich die Grundsätze
der Beitragsbemessung aus § 26 der Satzung, wonach sich die Beitragspflicht nach dem
Verhältnis bestimme, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt seien. Damit
werde in Übereinstimmung mit der einschlägigen Vorschrift des brandenburgischen
Wassergesetzes ein Flächenmaßstab vorgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem der Umstand nicht entgegen, dass
die Klägerin den Bescheid vom 16. Januar 2005 hat bestandskräftig werden lassen.
Daraus folgt nicht, dass ihr im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2005 das Rechtsschutzbedürfnis fehlte oder die
von ihr erhobene Anfechtungsklage unstatthaft wäre.
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Mit dem Bescheid vom 16. Januar 2005 ist nicht bereits eine abschließende Festsetzung
des Gewässerunterhaltungsbeitrags für das gesamte Jahr 2005 ergangen mit der Folge,
dass der Bescheid vom 31. Mai 2005 lediglich noch ein Leistungsgebot für die zweite
Rate enthielt, ein eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich der Festsetzung jedoch
fehlte und deshalb für eine Anfechtung der diesbezüglichen Entscheidung kein Raum
mehr war. Das ergibt eine Auslegung der beiden Bescheide nach dem insoweit
maßgebenden objektivierten Empfängerhorizont. Der Entscheidungsausspruch des
erstgenannten Bescheides enthält lediglich die Aussage, für die im Betreff genannte
Gemeinde werde "nachstehender Beitrag festgesetzt." Dem folgt eine tabellarische
Aufstellung. Unter der Spaltenüberschrift "Beitragsart" findet sich die Eintragung
"Grundbetrag" und unter der gemeinsamen Spaltenüberschrift "Fläche" sowie
"Beitragssatz" die Angabe "Flächenanteile und Berechnung siehe Anlage zum
Beitragsbescheid". In dem Feld unter der Spaltenüberschrift "Beitrag" ist dagegen nichts
eingetragen, und an dieser Stelle wird auch die Anlage zum Bescheid nicht in Bezug
genommen. Am Ende der Tabelle heißt es dann in einem sich über die gesamte Breite
erstreckenden Tabellenfeld: "1. Rate Beitrag WBV für 2005 23.461,37 EUR". Daraus folgt,
dass dies der einzige bezifferte Betrag war, den in Ansehung der konkreten Gestaltung
des Bescheides der Entscheidungsausspruch mit dem dort in Bezug genommenen
"nachstehenden Beitrag" meinen konnte. Damit unterscheidet sich die Festsetzung im
Übrigen von dem an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid vom 4. Januar 2007,
welcher im Verfahren 3 K 351/07 umstritten ist; dort ist unter der Spaltenüberschrift
"Beitrag" bereits der Jahresbetrag eingetragen. Vorliegend wird der Jahresbeitrag von
46.922,73 € erstmals in der Anlage zum Beitragsbescheid vom 16. Januar 2005 erwähnt.
Ein Hinweis darauf, dass der dort genannte Betrag als hoheitliche Regelung und nicht
lediglich als Erläuterung zu verstehen war, ist indes weder im Bescheid noch in der
Anlage enthalten und lässt sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten
Einzelfalles lediglich als eine nachrichtliche Mitteilung über die Höhe des Jahresbeitrages
verstehen, der keine regelnde Wirkung zukam.
Der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2005 ist
entsprechend gestaltet und stellt mit seiner Festsetzung des "nachstehenden Beitrages"
einen Bezug lediglich zur "2. Rate Beitrag für 2005 23.461,36 €" her, soll insoweit also
ersichtlich die (erstmalige) Festsetzung enthalten. Bestätigt wird dies durch die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005. Dort hat der Beklagte
den Widerspruch nicht - wie bei Zugrundelegung seiner nunmehr vertretenen
Rechtsauffassung konsequent wäre - hinsichtlich der Festsetzung als unzulässig,
sondern als zulässig, jedoch unbegründet zurückgewiesen. Auch in der weiteren
Begründung hat er den Bescheid vom 31. Mai 2005 nicht als bloßes Leistungsgebot für
eine Beitragsrate behandelt, sondern hat ihn ausdrücklich als Beitragsbescheid
bezeichnet.
B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
I. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung erweist sich der angegriffene
Beitragsbescheid nicht bereits gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) als unwirksam,
wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende
Behörde aber nicht erkennen lässt.
So ist es nicht. Der Beitragsbescheid vom 31. Mai 2005 ist überschrieben mit "Wasser-
und Bodenverband 'xxx' Körperschaft des öffentlichen Rechts". Das reicht aus zur
Kennzeichnung der erlassenden Behörde.
Bescheide, in deren Kopfzeile die Körperschaft als ausstellende Behörde bezeichnet ist,
sind, da die Körperschaft als solche handlungsunfähig ist und beim Erlass von
Verwaltungsakten nur durch das insoweit zuständige Organ vertreten werden kann, bei
verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sie von dem vertretungsbefugten Organ
erlassen worden sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss
vom 14. Februar 2001 - 2 B 391/00.Z -, Juris Rn. 8). So war es hier. Gemäß § 9 der
Satzung des Verbandes hat dieser als Organe einen Vorstand und eine
Verbandsversammlung. Der Vorstand hat seinerseits einen Vorsteher (§ 10 der
Satzung), welcher nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 den Vorsitz im Vorstand führt und den
Verband in allen Geschäften vertritt, gerichtlich und außergerichtlich und auch
denjenigen, über die der Vorstand oder die Verbandsversammlung zu beschließen
haben; er kann den Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
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haben; er kann den Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
für den Bereich der laufenden Verwaltung beauftragen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin ersichtlich in Bezug
genommenen, die Stadt Werneuchen betreffenden Urteil der 5. Kammer des
erkennenden Gerichts vom 19. Februar 2010 (5 K 630/06). Anders als in dem dort
entschiedenen Fall ist vorliegend der Beklagte als Aussteller des angegriffenen
Bescheides im Wege der dargelegten Auslegung eindeutig zu ermitteln.
Ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der angegriffene
Bescheid jedenfalls nicht nichtig ist, so könnten die weiteren von der Klägerin in diesem
Zusammenhang aufgeworfenen Fragen allenfalls zu seiner (formellen) Rechtswidrigkeit
führen. Welchen Anforderungen ein Bescheid in dieser Hinsicht zu genügen hat, ergibt
sich aus § 37 Abs. 3 VwVfG Bbg. Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher
Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Unterzeichnet ist der
Beitragsbescheid vom 31. Mai 2005 vom Verbandsgeschäftsführer. Soweit die Klägerin
dessen verbandsinterne Befugnis hierzu bestreitet, kommt es darauf aber schon aus
Rechtsgründen nicht an. Für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist es
vielmehr ausreichend, wenn - wie hier - dieser die Unterschrift eines bei der Behörde
beschäftigten, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten trägt,
selbst wenn dieser nach der internen Organisation der Behörde nicht zeichnungsbefugt
sein sollte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rn. 37). Dem weiter nachzugehen,
gibt das Bestreiten der diesbezüglichen Befugnis durch die Klägerin zudem auch deshalb
keine Veranlassung, weil es unsubstantiiert ist. Der Verbandsgeschäftsführer hat in der
mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die zitierte Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz
2 der Verbandssatzung, wonach der Verbandsvorsteher den Geschäftsführer zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Bereich der laufenden
Verwaltung beauftragen kann, erklärt, der ihm erteilte Auftrag zur Unterzeichnung von
Beitragsbescheiden sei nicht an eine betragsmäßige Grenze gebunden; im Verband
gehe man vielmehr davon aus, dass damit lediglich der Haushaltsplan umgesetzt werde,
welcher von der Verbandsversammlung beschlossen sei. Dass der
Verbandsgeschäftsführer beim Erlass des angegriffenen Bescheides tatsächlich von
einer ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, belegt der Umstand, dass der
Beklagte, der andernfalls für die Ausstellung zuständig gewesen wäre, der Klage
entgegentritt. Schließlich wäre ein - an dieser Stelle unterstellter - Formmangel nach §
46 VwVfG Bbg auch unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht
werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die
örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die
Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So ist es hier. Nach der
Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Beitragssatz war die Erstellung
des angegriffenen Beitragsbescheides nicht mehr als ein Rechenwerk ohne jeden
Entscheidungsspielraum.
II. Der angegriffene Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes
(BbgWG) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) und § 25 der Satzung des Wasser- und
Bodenverbandes xxx.
1. Die genannten Rechtsvorschriften sind in den Fassungen anzuwenden, die in dem
Zeitpunkt gegolten haben, zu dem der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides ergangen ist. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Verwaltungsstreitverfahren ergibt sich
aus dem materiellen Recht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. etwa Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 -, juris RdNr. 10). Danach kann die
Rechtmäßigkeit einer auf das Jahr 2005 bezogenen Beitragserhebung nicht von späteren
Rechtsänderungen abhängen, sofern diese sich nicht ihrerseits eine Rückwirkung
beilegen. Entsprechendes gilt, sofern es im vorliegenden Verfahren auf
Satzungsänderungen oder vorbereitende Verfahrenshandlungen des Verbandes
ankommt; dann sind die insoweit zu jener Zeit geltenden Rechtsvorschriften
anzuwenden.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1-3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.
Dezember 2003 (BbgWG a. F.) ist die Pflicht zur Gewässerunterhaltung eine öffentlich-
rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die
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rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die
Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur
Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu gehören auch die
ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, einschließlich seinerzeit im
Gesetz im Einzelnen bestimmter Teilbereiche.
Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG oblag die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den
Unterhaltungsverbänden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz - WVG) und dem Gesetz über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden.
In § 4 Satz 1 GUVG in der bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung war bestimmt,
dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die
Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen
bestimmten.Bis zum Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den
Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes galten die veröffentlichten
Verbandssatzungen im Sinne des § 6 des Wasserverbandsgesetzes fort (§ 4 Satz 2
GUVG).
Gemäß § 25 Abs. 1 der Verbandssatzung des Verbandes haben die Mitglieder dem
Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner
Verbindlichkeiten und zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind
(Flächenbeitrag). Nach S. 2 derselben Vorschrift bestehen die Beiträge in
Geldleistungen. In 80 Abs. 1 BbgWG a. F. war bestimmt, dass sich die Bemessung der
Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen
bestimmte, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebet beteiligt waren.
2. Die satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen des angegriffenen Bescheides sind -
jedenfalls soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt - wirksam.
a) Fest steht jedenfalls, dass - unabhängig von zuvor möglicherweise bestehenden
Bedenken gegen die formelle Gültigkeit der Verbandssatzung - spätestens mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden eine
Satzung wirksam in Kraft gesetzt worden ist. Dieses Gesetz trat am 21. März 1995 in
Kraft und regelte in § 4, dass sich die Rechtsverhältnisse der
Gewässerunterhaltungsverbände nach den Verbandssatzungen bestimmten und bis
zum Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des
Wasserverbandsgesetzes die veröffentlichten Verbandssatzungen gelten sollten.
Es handelte sich hierbei um die Satzung, die auf den ursprünglichen Text vom Mai 1991
zurückging und nach einer Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung vom 3.
Februar 1993 mit dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid in der geänderten
Fassung im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 1993
durch das Landesumweltamt bekannt gemacht worden war und die deshalb in jedem
Falle als wirksam anzusehen ist (VS 1993; hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -,
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10).
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob den von der 5. Kammer des erkennenden
Gerichts im Beschluss vom 24. Januar 2008 (5 L 162/07 -, zit. nach
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14) vorgebrachten Bedenken
gegen die Satzungsänderung des Jahres 1996 zu folgen ist. Die zitierte Entscheidung
leitet ihre Zweifel daraus ab, das Landesumweltamt habe einigen auf der
Verbandsversammlung vom 7. Februar 1996 beschlossenen Satzungsänderungen die
Genehmigung versagt und den Genehmigungsbescheid vom 17. Oktober 1996 der
Sache nach mit Maßgaben versehen, die auf eine Änderung des beschlossenen
Satzungsinhalts gerichtet gewesen seien. Da hierzu ein Beitrittsbeschluss der
Verbandsversammlung nicht ergangen sei, sei die im Februar 1996 beschlossene
Verbandssatzung nicht veröffentlicht und die im November 1996 veröffentlichte
Verbandssatzung nicht beschlossen worden.
Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden, weil gerade die für die
Beitragsheranziehung maßgebenden Rechtsvorschriften teilweise von vornherein nicht
geändert worden sind oder - wo doch - diese Änderungen auch genehmigt und in der
genehmigten Form veröffentlicht worden sind oder - in einem Fall - lediglich die
Genehmigung der Hinzufügung eines Zusatzes im Satzungstext versagt worden ist, mit
der Folge, dass es beim ursprünglichen Satzungsinhalt geblieben ist. Letzteres betrifft §
26 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung, dessen Wortlaut ursprünglichen um den Zusatz
"und den weiteren Pflichtaufgaben" hatte ergänzt werden sollen. Da dieser Zusatz indes
nicht genehmigt wurde, verblieb es bei der bis dahin gültigen Bestimmung, wonach sich
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nicht genehmigt wurde, verblieb es bei der bis dahin gültigen Bestimmung, wonach sich
die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer nach dem Verhältnis bestimmte,
mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt waren.
Soweit die Klägerin meint, aus der (mangels Genehmigung und Veröffentlichung
gescheiterten) Änderung von § 26 VS 1993 folge die Gesamtnichtigkeit der Satzung,
trifft das nicht zu. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem Beschluss über
die Satzungsänderung die Vorstellung des Satzungsgebers verbunden gewesen wäre,
der Satzung einen einheitlich neuen Inhalt geben zu wollen und bei einem Scheitern eher
die Gesamtnichtigkeit der Satzung in Kauf nehmen zu wollen als auf ihre Änderung zu
verzichten; dafür fehlt es indes an jedem Anhaltspunkt. Die von der Klägerin aufgestellte
Behauptung, die Satzung sei in der Folgezeit in der Gestalt der Satzungsänderung, und
zwar einschließlich der nicht genehmigten Bestimmungen, angewendet worden, berührt
ihre Gültigkeit ohnehin nicht.
3. Materielle Bedenken gegen die danach maßgebenden Bestimmungen dieser Satzung
bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (ebenso der bereits zitierte
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 20. Mai 2009, a.a.O.
Rn. 12). Das Oberverwaltungsgericht hat sich an dieser Stelle eingehend mit den Fragen
auseinandergesetzt, ob die Regelungen der Verbandssatzung über den
Beitragstatbestand und den Beitragsmaßstab mit den Bestimmungen des
Wasserverbandesgesetzes vereinbar sind und ob satzungsmäßige Bestimmungen über
die Höhe des Abgabensatzes bzw. den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht
erforderlich sind und hat jeweils keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
getroffenen Bestimmungen erhoben. Dem schließt sich die Kammer an.
a) Im einzelnen stimmt die Regelung des Beitragstatbestandes in § 25 der
Verbandssatzung mit § 3 GUVG und § 28 Abs. 1 WVG überein, wonach die
Verbandsmitglieder verpflichtet sind, den Gewässerunterhaltungsverbänden
Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Unterhaltung
der Gewässer II. Ordnung nötig ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009, Rn. 12).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verbandssatzung auch nicht deshalb zu
beanstanden, weil ihr eine ausreichende Bestimmung über den Beitragsmaßstab fehlt
und oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.
(aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG muss die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes
mindestens Bestimmungen enthalten über die Grundsätze der Beitragsbemessung.
Dem entsprechend ist in §§ 25 und 26 Abs. 1 S. 1 der Verbandssatzung bestimmt, dass
sich die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer nach dem Verhältnis
bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind; die
Satzungsbestimmungen befinden sich damit in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 1
BbgWG.
(bb) Soweit die 5. Kammer des Gerichts in einem rechtlichen Hinweis vom 22. Juli 2008
unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30.
Januar 2004 (13 ME 337/03 -, zit. nach der Rechtsprechungsdatenbank des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) Bedenken gegen die Festlegung des
Beitragsmaßstabs aus Art. 3 Grundgesetz hergeleitet hat, greifen diese im Ergebnis
nicht durch.
Richtig ist allerdings, dass mit dem in § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung in
Übereinstimmung mit § 80 Abs. 1 BbgWG a.F. normierten so genannten
undifferenzierten Flächenmaßstab lediglich ein gelockerter Vorteilsmaßstab hergestellt
ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz oder das Äquivalenzprinzip folgt daraus aber
nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein
zweistufiges Finanzierungssystem, wie es § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG zugrundeliegt, als
interkommunaler Lastenausgleich beschreiben, für den das Äquivalenzprinzip keinen
tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weshalb die gesetzlich
angeordnete Anwendung des Flächenmaßstabs auf der ersten Stufe des
Finanzierungssystems keinen Bedenken begegnet. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt
dafür, dass eine Umlegung nach diesem Maßstab eine Gemeinde gegenüber den
anderen Gemeinden offenkundig sachunangemessen und damit unverhältnismäßig
benachteiligt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Rn. 29; ferner Beschluss vom
27. Juni 2005 - 10 B 72.04 - Rn. 11, jeweils zitiert nach der Entscheidungsdatenbank des
Bundesverwaltungsgerichts, http://www.bverwg.de).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Gebiet des die Klägerin
vertretenden Amtes nach der vom Beklagten eingereichten Aufstellung im Jahr 2005
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vertretenden Amtes nach der vom Beklagten eingereichten Aufstellung im Jahr 2005
Arbeiten mit einem Kostenaufwand von lediglich 1.975,20 € erbracht worden sind, sie
aber zu einem Beitrag von 46.922,73 € herangezogen worden ist. Eine solche, allein auf
die Kosten bezogene Betrachtung ist unzulässig. Da nämlich die Gewässerunterhaltung
ein zusammenhängendes System ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass
Aufwand, der in einem Teilgebiet des Verbandes erbracht wird, auch die
Entwässerungsverhältnisse in anderen Teilgebieten günstig beeinflusst.
c) Dass die Verbandssatzung keine Bestimmung über den Abgabensatz enthält, ist
ebenfalls rechtlich unbedenklich, weil bei kostenorientierten Abgaben wie den im
vorliegenden Verfahren umstrittenen Beiträgen eine hinreichend bestimmte Regelung
der Bemessungsfaktoren genügt. Aus § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung
sowie aus § 3 GUVG in Verbindung mit 28 Abs. 1 WVG und § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG
ergibt sich ohne weiteres, dass der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II.
Ordnung dadurch zu ermitteln ist, dass die nicht anderweitig gedeckten notwendigen
Unterhaltungskosten durch die Zahl der (Flächen-)Maßstabseinheiten im
Verbandsgebiet geteilt werden (Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 13).
4. An der bereits zitierten Vorschrift des §§ 25 der Verbandssatzung gemessen, wonach
die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten haben, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind (Flächenbeitrag), ist der Beitragstatbestand erfüllt, die Beitragspflicht
der Klägerin deshalb dem Grunde nach entstanden. Der Verband hat - wie zwischen den
Beteiligten im Grundsatz nicht umstritten ist - im Verbandsgebiet Leistungen der
Gewässerunterhaltung erbracht.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung
auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Maßgebend für die Beitragshöhe ist
insbesondere die ebenfalls bereits zitierte Vorschrift des § 26 der Verbandssatzung.
Nach § 26 Abs. 1 bestimmt sich die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer
nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (ebenso §
80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F.). Auch diese Vorschrift hat der Beklagte dem Grundsatz
nach beachtet und den Beitrag als Produkt aus der - in ihrer Ausdehnung nicht
substantiiert beanstandeten - Gemeindefläche und dem in der Verbandsversammlung
vom 1. Dezember 2004 beschlossenen Beitragssatz von 8,80 €/ha errechnet.
a) Der insoweit gefasste Beschluss ist wirksam.
Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2005 nicht sämtliche von Gesetzes
wegen zu ladenden Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen gewesen wären, nicht
vorhanden.
aa) Die Klägerin ist mit einem an das Amt xxx, OT xxx gerichteten und dort am 17.
November 2004 eingegangenen Schreiben vom 4. November 2004 zur
Verbandsversammlung geladen worden. Diese Vorgehensweise war nicht zu
beanstanden.
Die insoweit einzuhaltenden Bestimmungen ergeben sich im Ausgangspunkt aus § 3
GUVG. Nach dieser Vorschrift finden auf die Gewässerunterhaltungsverbände die
Vorschriften des Wasserverbandesgesetzes und des Brandenburgischen
Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht im Gesetz selbst etwas anderes bestimmt ist.
In
§ 48 Abs. 2 WVG ist geregelt, dass für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung
der Verbandsversammlung die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder über die Ausschüsse gelten, soweit das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung
nichts anderes bestimmen. Gemäß § 90 Abs. 1 VwVfG Bbg sind Ausschüsse
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber
drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Verbandssatzung wich (und
weicht) hiervon nicht in wesentlicher Hinsicht ab. Gemäß deren § 19 Abs. 1 Satz 1 lud
der Vorsteher die Verbandsmitglieder mit zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen. Die
Verbandsversammlung hatte ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer
anwesenden Mitglieder zu bilden; sie war beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen waren (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
der Verbandssatzung).
Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen waren
dementsprechend die Mitglieder zur Verbandsversammlung zu laden. Daraus folgt, dass
die Ladung an die Klägerin als (Mitglieds-)Gemeinde zu richten war, entgegen der von ihr
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die Ladung an die Klägerin als (Mitglieds-)Gemeinde zu richten war, entgegen der von ihr
vertretenen Auffassung also nicht an die von ihr dorthin entsandten Gemeindevertreter.
Die klagende Gemeinde ist durch die Übersendung der Ladung an das Amt auch
ansonsten ordnungsgemäß geladen worden.
So ist insbesondere die Ladung einer Körperschaft über ihre Vertretungsbehörde nicht
zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November
2008, 9 B 36.08 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 33 zur Ladung
von Kirchengemeinden über die Kirchlichen Verwaltungsämter). Entsprechend verhält es
sich hier. Gemäß § 4 Abs. 3 der mit dem 27. September 2008 außer Kraft getretenen,
im vorliegenden Verfahren also noch maßgebenden Amtsordnung für das Land
Brandenburg (Amtsordnung – AmtsO) wurde in gerichtlichen Verfahren und in Rechts-
und Verwaltungsgeschäften die Gemeinde durch das Amt vertreten. Die Geschäfte der
laufenden Verwaltung des Amtes sowie der amtsangehörigen Gemeinden führte der
Amtsdirektor (§ 9 Abs. 3 AmtsO).
An diesen Grundsätzen gemessen wäre eine ausschließlich an die klagende Gemeinde
übermittelte Ladung gerade nicht ordnungsgemäß gewesen. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, dass sich auf der Ladung kein ausdrücklicher Hinweis darauf befindet,
dass sie für die klagende Gemeinde bestimmt war. Angesichts des Umstandes, dass
lediglich zwei der seinerzeit amtsangehörigen Gemeinden Mitglied im Verband waren,
konnte in der Amtsverwaltung kein Irrtum darüber entstehen, welchen Adressaten die
Ladung galt.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Ladung eindeutig nicht an die
Klägerin, sondern ausschließlich an eine andere amtsangehörige Gemeinde gerichtet
gewesen wäre. So war es aber nicht. In der Ladung findet sich gerade kein Hinweis,
welcher eindeutig auf eine andere Gemeinde als die Klägerin bezogen war. Ihre
Adressierung an "Amt xxx, OT xxx, xxx. 2,xxx xxx/OT xxx" lässt eine solche Eindeutigkeit
nicht erkennen. Die Angabe "OT (= Ortsteil) xxx" ist nicht als eine nähere Bestimmung
des Inhaltsadressaten der Ladung, sondern als eine nähere Bezeichnung des Sitzes des
Amtes xxx zu verstehen.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob in der Vergangenheit tatsächlich stets
die Praxis gepflogen worden ist, Mehrfachexemplare der Ladung zur Verteilung an die
Gemeinden zu übermitteln. Erweist sich die an das Amt gerichtete Ladung nämlich als
erforderlich, aber auch ausreichend, so konnte eine derartige Übung kein geschütztes
Vertrauen darauf begründen, dass in dieser Weise stets weiter verfahren werden würde,
zumal das erst recht nicht nachvollziehbar erscheinen lassen würde, warum nach
Änderung der behaupteten Übung das einzig eingegangene Ladungsexemplar gerade
der Gemeinde xxx für ihren Ortsteil xxx zugeleitet worden ist.
bb) Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ladung der sonstigen Verbandsmitglieder
greifen entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht durch. Nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 GUVG a. F. waren Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände die Gemeinden für
die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen (Nr. 1 der Vorschrift) und Eigentümer
von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlagen (Nr. 2).
Die genannte landesrechtliche Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. September 2008 - 9 B
2.08 -, Juris, Rn. 40; Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, zitiert nach
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6; ferner den bereits
mehrfach zitierten Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 18) dahin auszulegen, dass
Grundstücke, die der Nutzerbesteuerung nach § 40 Grundsteuergesetz (GrStG)
unterlagen, von vornherein nicht als grundsteuerbefreit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
GUVG a. F. anzusehen sind und ihre Eigentümer nicht schon deshalb die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG erfüllen. Auch reicht es für
die Bejahung der angesprochenen Tatbestandsvoraussetzung nicht aus, wenn eine
Teilfläche eines Buchgrundstücks nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt; erforderlich ist
vielmehr, dass das ganze Buchgrundstück diese Voraussetzung erfüllt. Schließlich legt
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die zitierte Bestimmung "ungeachtet
ihres Wortlauts" dahin aus, dass selbst bei Erfüllung einer der beiden
Tatbestandsalternativen die Mitgliedschaft (jedenfalls grundsätzlich) erst dann entsteht,
wenn - gleichsam als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung - das betreffende
Mitglied in das Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen ist, diesem also eine
konstitutive Bedeutung zukommt. Ob von diesem Grundsatz überhaupt Ausnahmen zu
machen sind und in welchen Fällen sie in Betracht kommen, hat das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bisher nicht entschieden, jedoch vor allem
solche Fälle in Betracht gezogen, in denen der Verband die Eigentümer
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solche Fälle in Betracht gezogen, in denen der Verband die Eigentümer
grundsteuerbefreiter Grundstücke nicht binnen angemessener Prüfungsfrist in das
Mitgliederverzeichnis aufgenommen hat, obwohl diese selbst um ihre Aufnahme
nachgesucht haben. Dass dies bereits zum Zeitpunkt der Verbandsversammlung am 1.
Dezember 2004 der Fall gewesen wäre oder ein vergleichbarer Ausnahmetatbestand
vorliegt, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat vielmehr
substantiiert vorgetragen, der Verband habe seinerzeit Aufrufe in Tageszeitungen
veröffentlicht, mit denen die Kirchengemeinden aufgefordert worden seien, etwaige
Mitgliedschaftsrechte im Verband wahrzunehmen. Zunächst habe es keine Resonanz
gegeben. Daraufhin sei der Verbandsgeschäftsführer bei verschiedenen
Kirchenverwaltungen selbst vorstellig geworden, um dieses Anliegen vorzutragen; im
Ergebnis hätten jedoch lediglich zwei Kirchenverwaltungen ihre Mitgliedschaftsrechte
wahrgenommen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ihre Anregung, den
Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und den Kirchengemeinden beizuziehen, vermag
diesbezügliche Zweifel nicht zu begründen noch ist ihr angesichts des substantiierten
Vortrages des Beklagten von Amts wegen weiter nachzugehen.
cc) Schließlich spricht nichts dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung der
Klägerin oder eines anderen Verbandsmitgliedes das Abstimmungsergebnis beeinflusst
haben könnte (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12.
November 2008, 9 B 36.08 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn.
35). Bei einer Annahme des Haushaltsplans und des Haushaltsbeschlusses mit 15 Ja-
Stimmen und lediglich einer Gegenstimme ist das nahezu auszuschließen.
b) In der materiellen Willensbildung des Verbandes bei der Bestimmung des
Beitragssatzes sind Fehler ebenfalls nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg hat in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 20. Mai 2009
allgemeine Grundsätze aufgestellt, welchen Anforderungen die Festlegung eines
Beitragssatzes durch einen Beschluss der Verbandsversammlung genügen bzw. nicht
genügen muss und in welcher Weise dem im gerichtlichen Verfahren nachzugehen ist.
Im Einzelnen hat es ausgeführt (a.a.O. Rn. 20-23):
"Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschlüsse über die
Beitragssätze für 2007 und 2008 formell fehlerhaft sind, weil der Verbandsversammlung
am 28. November 2007 keine entsprechenden Kalkulationen vorgelegen haben. Weder
gesetzliche noch satzungsrechtliche Vorschriften haben verfahrensrechtlich
vorgeschrieben, dass der Beschluss über den Beitragssatz nur auf der Grundlage einer
der Verbandsversammlung vorliegenden Kalkulation gefasst werden durfte; vielmehr
durfte die Verbandsversammlung die Beitragssätze verfahrensrechtlich auch "greifen".
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschlüsse über die
Beitragssätze für 2007 und 2008 formell fehlerhaft sind, weil sie als Teil von
Haushaltsbeschlüssen gefasst worden sind, die keine nach Aufgabenarten gegliederten
Haushaltspläne zum Gegenstand hatten. Dabei kann offen bleiben, ob
Gewässerunterhaltungsverbände ihre Haushaltspläne (auf der Ausgabenseite) nach
Aufgabenarten gliedern müssen, wenn sie neben der Unterhaltung der Gewässer II.
Ordnung weitere Aufgaben wahrnehmen, für die Beiträge nicht nach dem
Flächenmaßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, sondern nach einem anderen Maßstab
erhoben werden (vgl. hierzu § 3 GUVG in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 BbgWG und
§ 30 WVG). Denn es ist bei überschlägiger Prüfung jedenfalls offen, ob Verstöße gegen
eine etwaige Untergliederungspflicht die formelle Rechtmäßigkeit der Festlegung des
Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung berühren. Es dürfte formell
ohne weiteres zulässig sein, den Beitragssatz in der Verbandssatzung oder in einem
vom Haushaltsbeschluss verschiedenen Beschluss festzusetzen. Bei einer derartigen
Praxis läge die Annahme fern, dass die formelle Rechtmäßigkeit der Festsetzung des
Beitragssatzes von einer bestimmten Gestaltung des Haushaltsplans abhängt.
Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund etwas anderes gelten soll,
wenn die Festsetzung des Beitragssatzes im Haushaltsbeschluss erfolgt.
b) Die am 28. November 2007 gefassten Beschlüsse über die Beitragssätze für
2007 und 2008 (jeweils 8,80 Euro/ha) sind bei überschlägiger Prüfung auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus materiellen Gründen unwirksam.
Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung darf nur so hoch
sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II.
Ordnung nicht übersteigt. Allerdings ist die gerichtliche Kontrolle selbst im
Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner
Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist. Denn die Gerichte haben die
Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der
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Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der
Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Wie bereits erwähnt, können die
Gewässerunterhaltungsverbände in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher
(Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung in einem bestimmten Jahr
wahrnehmen. Nehmen sie neben der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung noch
weitere Aufgaben wahr, haben sie auch einen gewissen Spielraum für die rechnerische
Verteilung der Gemeinkosten auf die unterschiedlichen Aufgabenarten. Setzt ein
Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereits vor
Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres fest, kommt ihm überdies ein
Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich
anfallen werden. Dies alles ist schon deshalb der umfassenden gerichtlichen Kontrolle
entzogen, weil es insoweit 'einzig richtige' Lösungen nicht gibt."
Die Kammer hat zwar Bedenken, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zu folgen ist;
im vorliegenden Verfahren kann dies aber auf sich beruhen.
Die Problematik der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung ergibt sich
nach Auffassung der Kammer erst aus dem Zusammenspiel verschiedener
Verfahrensschritte. Denn bei der Festlegung eines Beitragssatzes, der schon bei seiner
Vorbereitung durch die Verbandsverwaltung mit der doppelten Ungewissheit einer
lediglich prognostischen Einschätzung der künftig erst anfallenden Kosten sowie einem
Entscheidungsspielraum bei deren Verteilung zwischen verschiedenen Aufgabenarten
belastet ist, der sodann von der Verbandsversammlung nicht auf der Grundlage einer
vorliegenden Kalkulation beschlossen, sondern "gegriffen" wird und in dieser Höhe in
Beitragsbescheide einfließt, die am Jahresanfang ergehen, jedoch abschließend sind,
erschließt sich der Kammer nicht, wie und wann für die Adressaten und die Gerichte eine
Überprüfung erfolgen soll, ob die in den Beitragssatz eingegangenen Kosten
beitragsfähig waren oder etwa eine unzulässige Querfinanzierung erfolgt ist. Im Ergebnis
muss jedenfalls durch die Verfahrensgestaltung die Möglichkeit gewährleistet werden,
den Beitragsbescheid einer wirksamen und effektiven Kontrolle zu unterziehen.
6. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf es aber keiner Entscheidung, ob das
auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stets gewährleistet
wäre. Selbst wenn nämlich im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Bedenken der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht für jede
Fallgestaltung zu folgen sein sollte, so änderte das an der Unbegründetheit der
vorliegenden Klage nichts, und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der
Entscheidung eine eventuelle Abweichung festgemacht würde. Denn selbst wenn die im
Verband gewählte Verfahrensweise nicht stets geeignet sein sollte, die gebotene
Kontrollmöglichkeit rechtzeitig zu gewährleisten, bleibt das letztlich folgenlos, sofern eine
Anfechtung stattgefunden hat und sich dabei erweist, dass die erhobenen Beiträge bei
einer rückschauenden Betrachtung die tatbestandlichen Erhebungsvoraussetzungen
erfüllt haben und es insbesondere nicht zu einer unzulässigen Querfinanzierung
anderweitiger Maßnahmen gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 -
10 B 72.04 -, Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
http://www.bverwg.de Rn. 16). Je nach Betrachtungsweise belegt dies die Vertretbarkeit
des festgesetzten Beitragssatzes oder führt dazu, dass der Adressat des
Beitragsbescheides durch dessen verfrühte Festsetzungen im Ergebnis nicht in eigenen
Rechten verletzt wird.
So ist es hier.
Im Haushaltsbeschluss vom 1. Dezember 2004 wurden Beitragseinnahmen in Höhe von
791.500 € veranschlagt; tatsächlich beliefen sie sich im ersten Halbjahr 2005 auf
411.449,05 €, im zweiten Halbjahr auf 386.793,54 € (zusammen auf 798.242,59 €). Aus
einer vom Beklagten eingereichten, nach Gemeinden gegliederten Zusammenstellung
("Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005")
ergibt sich, dass im Jahr 2005 für die Gewässerunterhaltung insgesamt 968.526,29 €
(118.539,21 € + 142.309,13 € + 117.299,31€ + 77.471,58€ + 66.470,43 € + 40.624,80
€ + 44.661,93 € + 59.869,35 € + 63.388,50 € + 39.781,20 € + 2.390,70 € + 62.007,06
€ + 3.874,47 € + 46.732,62 € + 1.975,20 € + 48.940,80 € + 32.190,00 €) aufgewendet
wurden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aufstellung werden nicht vorgebracht und
sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der Mehrzahl der insoweit
aufgeführten Kostenpositionen um Aufgaben, die nach ihrer Bezeichnung offenkundig
der Gewässerunterhaltung dienten; das gilt insbesondere für die mit Abstand am
häufigsten vertretene Arbeit, die Böschungsmahd/Sohlkrautung.
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgebrachten
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Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgebrachten
Einwendungen geben weder eine Veranlassung, dem weiter nachzugehen noch zur
Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Das gilt zunächst für ihre Auffassung, es
lasse sich derzeit nicht abschließend beantworten, ob es zu einer Kostenüberdeckung
gekommen sei, ferner für ihre Behauptung, der auf der Sitzung der
Verbandsversammlung vom Februar 1996 gefasste Beschluss, mit dem § 26 der
Verbandssatzung geändert worden sei, sei im Innenverhältnis verbindlich geblieben und
deshalb in der Sache so auch praktiziert worden; daraus ergebe sich eine unzulässige
Querfinanzierung von Verbandstätigkeiten, die nicht beitragsfähig seien. Da die oben
erwähnte Zusammenstellung substantiiert und frei von erkennbaren Fehlern oder
Widersprüchen belegt, dass die Ausgaben für die Gewässerunterhaltung die
Beitragseinnahmen überstiegen haben und dementsprechend gerade keinen Anhalt für
eine Kostenüberdeckung oder eine unzulässige Querfinanzierung bietet, bedürfte es
substantiierter Angriffe, um sie in Zweifel zu ziehen. Solche hat die Klägerin gerade nicht
vorgebracht. Der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bedarf es insoweit nicht; die
Klägerin hat in die diesbezüglichen Unterlagen bereits im Oktober 2008 Akteneinsicht
genommen. Gegen die Richtigkeit ihrer Behauptung, § 26 der Verbandssatzung sei in
der ungenehmigten Fassung angewendet und so eine unzulässige Querfinanzierung
anderer Verbandstätigkeiten herbeigeführt worden, spricht im Übrigen auch, dass sie
dann als Mitgliedsgemeinde in dem vom Beklagten vertretenden Verband seit der
teilweisen Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung durch Bescheid des
Landesumweltamtes vom 17. Oktober 1996 die Möglichkeit, wenn nicht sogar die
Verpflichtung gehabt hätte, gegen diese Praxis vorzugehen; dahin gehende
Anstrengungen werden indes von ihr selbst nicht behauptet. Die von der Klägerin
vertretene Ansicht, sämtliche im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben des
Verbandes seien in den Beitragssatz eingegangen, hat angesichts eines Haushalts von
1.722.500 € auf der Ausgabenseite und veranschlagten Beitragseinnahmen in Höhe von
791.500 € keine reale Basis und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass für weitergehende
Ermittlungen.
Auch ist weder im vorstehenden Zusammenhang noch aus anderen Gründen den -
ausdrücklich nicht mit der Bitte um Vorabentscheidung verbundenen und schon deshalb
nicht als Beweisanträge zu verstehenden - "Anträgen" der Klägerin zu entsprechen.
Zunächst besteht keinerlei Grund, dem Beklagten aufzugeben, sämtliche in den
Kostenansatz eingegangenen Aufwendungen in einer Weise zu belegen, welche das
geschehene Maß übersteigt. Der Beklagte hat in einer Anlage zu der bereits zitierten
und von der Klägerin gesichteten "Zusammenstellung der Leistungen in der
Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005" eine detaillierte Aufstellung beigebracht, in
der gegliedert nach Gemarkungen die geleistete Arbeit bezeichnet und der
Arbeitsaufwand in manuellen Arbeitsstunden und Maschinen-Arbeitsstunden angegeben
wird. In der Zusammenstellung selbst wird als Produkt aus den Arbeitsstunden und
jeweils zugeordneten Arbeitswerten der auf die Gewässerunterhaltung entfallende
Gesamtaufwand auf (zusammengerechnet) 968.526,29 € beziffert. Übersteigt - wie hier
- schon dieser das Beitragsaufkommen und sind substantiierte Beanstandungen nicht
vorgebracht oder ersichtlich, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, dem durch
zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen weiter nachzugehen.
Soweit die Klägerin die Flächenberechnung des Gesamtgebietes des Verbandes
bezweifelt, ist hierzu im vorliegenden Verfahren ebenfalls nichts weiter zu ermitteln. Die
Klägerin meint einerseits, es sei nicht klar ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang aus der Gesamtfläche des Verbandes die Kirchengrundstücke, die nicht der
Grundsteuerpflicht unterlegen hätten, herausgerechnet worden seien. Der Beklagte hat
hierzu ausgeführt, der Kalkulation des Beitragssatzes sei die gesamte Verbandsfläche,
also sämtliche von den Außengrenzen des Verbandes umschlossenen Flächen abzüglich
der Flächen der Gewässer I. Ordnung zu Grunde gelegt worden. Die Grundstücke der
Kirchengemeinden würden ebenso wie jedes sonstige der Grundsteuerpflicht
unterliegende oder nicht unterliegende Grundstück berücksichtigt. Angesichts des
Umstandes, dass die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern II.
Ordnung flächendeckend erfolgt, ergäbe jede andere als diese Vorgehensweise keinerlei
Sinn. So spricht schon dann, wenn man - wie wohl die Klägerin - die Kirchengemeinden
ohne weiteres für Verbandsmitglieder hält, nichts dafür, die auf sie entfallenden
Grundstücke bei der Berechnung der gesamten Ver-bandsfläche außer Betracht zu
lassen; denn in diesem Fall werden sie selbst zu Beiträgen herangezogen. Wurden in der
Vergangenheit die Kirchengemeinden vom Gewässerunterhaltungsverband nicht als
Verbandsmitglieder behandelt, mag zwar in der Praxis ihre Beteiligung an den Kosten
der Gewässerunterhaltung unterblieben sein, weil die Kommune selbst zu Beiträgen
auch für die Kirchengrundstücke herangezogen worden ist, es jedoch möglicherweise
unterlassen hat, diese umzulegen. Das berührt indes in keiner Weise die
Flächenberechnung durch den Verband. Vor diesem Hintergrund können die von der
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Flächenberechnung durch den Verband. Vor diesem Hintergrund können die von der
Klägerin ohne jeden näheren Anhalt geäußerten Zweifel an der Exaktheit der
Verbandsfläche keinen diesbezüglichen Aufklärungsbedarf begründen.
Die Klägerin meint weiter, nachdem - ihrer Kenntnis nach mit Ablauf des Jahres 2004 -
der bis dahin vom Beklagten angesetzte Erschwernisfaktor bei der Bestimmung des
Beitragssatzes nicht weiter berücksichtigt worden sei, habe sich die gewichtete
Verbandsfläche verändert. Damit wird indes ebenfalls keine Frage angesprochen, die
Veranlassung gibt, der Frage nachzugehen, ob der Beklagte seinen Entscheidungen eine
zutreffend ermittelte Verbandsfläche zu Grunde gelegt hat. Er hat - von der Klägerin
nicht weiter in Zweifel gezogen - in diesem Zusammenhang erklärt, der Verband habe
bis zum Jahr 2004 Beiträge in der Form erhoben, dass pro Hektar ein Grundbeitrag in
Höhe von 7,41 € erhoben worden und dem in Abhängigkeit von der Bevölkerungsdichte
ein Aufschlag hinzugerechnet worden sei. Daraus ergibt sich, dass die angesetzte
Verbandsfläche während und nach der Berücksichtigung des Erschwernisfaktors gerade
unverändert geblieben ist. Zudem kommt es nach der vorstehend vertretenen
Rechtsauffassung nicht darauf an, ob Veränderungen in den der Beitragserhebung zu
Grunde liegenden Maßstabsfaktoren von Anfang an nachvollziehbar waren, sondern
darauf, dass die Klägerin durch die auf das Jahr 2005 bezogene Beitragserhebung im
Ergebnis nicht in eigenen Rechten verletzt worden ist. Aus demselben Grund bedurfte es
auch keiner - dementsprechend auch keiner früheren - Beiziehung der von der Klägerin
angeforderten Kalkulationsunterlagen.
Schließlich ist der Klägerin eine Schriftsatzfrist auch nicht im Hinblick auf die am Tage vor
der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Unterlagen des Beklagten zu
gewähren. Diese haben nach den oben gemachten Ausführungen für die vorliegende
Entscheidung keinerlei Bedeutung.
C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1,167 VwGO, 709
Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2
VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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