Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.11.2004

VG Frankfurt: trennung von staat und kirche, trennung von kirche und staat, demonstration, organisation, hessen, berufliche tätigkeit, politik, flughafen, leiter, anhörung

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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 E 7597/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 Nr 1 BVerfSchG, § 5
Abs 3 Nr 3 LuftVZÜV, § 29d
Abs 2 Nr 2 LuftVG
Leitsatz
1. Das Unterhalten von Kontakten zu islamischen Gruppierungen, die ihrerseits
Querverbindungen zu islamischen Organisationen in der Muslimbrüderschaft (MB) und
der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) haben, rechtfertigt die
Versagung der Zugangsberechtigung nach § 29 d Abs. 1 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 5 Abs.
3 Nr. 3 Luft VZÜV, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit.
2. § 5 Abs. 3 Nr. 3 Luft VZÜV setzt nicht das Unterhalten von Kontakten zu verbotenen
Organisationen voran.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Geschäftsführer der "P. GmbH", einer von ihm gegründeten Firma,
die nach seinen Angaben mehrere arabische Luftfahrtgesellschaften vertritt und
neben dem Büro in der Innenstadt in Frankfurt am Main ein Büro im Terminal 1 des
Frankfurter Flughafens unterhält.
Am 26.03.2003 stellte der Kläger, der in Beirut im Libanon aufgewachsen und
deutscher Staatsangehöriger ist, einen Antrag auf Erteilung einer
Zugangsberechtigung zu den nicht allgemeinen zugänglichen oder
sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Frankfurter Rhein-Main
Flughafen. Er benötige den Zugang zum Transitbereich, weil er Passagiere am
Gate empfangen und begleiten müsse. Die "P. GmbH" verkauft Flugtickets unter
anderem für Fluggesellschaften wie "Syrien Air" und "Arabien Air". Sie hat
außerdem die Lizenz zum Verkauf von Pilgerreisen von einer saudiarabischen
Behörde.
Da der Kläger noch keine entsprechende Zugangsberechtigung besaß, wurde mit
seiner Zustimmung über die Fraport-Ausweisstelle das Verfahren der
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29 d Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eingeleitet.
Im Rahmen des Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens teilte das Landesamt für
Verfassungsschutz Hessen (LfVH) am 27.03.2003, 12.05.2003 und am 13.05.2003
mit, welche Erkenntnisse über den Kläger vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird
Bezug genommen auf diese Schreiben nebst dem Inhalt des Telefaxes vom
20.05.2003 (vgl. Bl. 4 - 8 der Behördenunterlagen).
Im Hinblick auf diese Erkenntnisse wurde der Kläger am 22.05.2003 zu den
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Im Hinblick auf diese Erkenntnisse wurde der Kläger am 22.05.2003 zu den
Zweifeln hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit angehört. Wegen seiner Ausführungen
im Einzelnen wird verwiesen auf das Anhörungsprotokoll vom 22.05.2003.
Mit Schreiben vom 14.07.2003 informierte das LfVH das Polizeipräsidium Frankfurt
am Main als zuständige Luftfahrtbehörde nach § 29 d LuftVG ergänzend über die
Vorstandstätigkeit des Klägers für das Islamische Zentrum in Frankfurt am Main
(IZ) sowie zur Zugehörigkeit des IZ zur Muslimbruderschaft (Bl. 13 - 21 der
Behördenakte).
Der Kläger wurde daraufhin am 23.07.2003 erneut einvernommen. Wegen seiner
Angaben im Einzelnen wird Bezug genommen auf das Protokoll seiner Anhörung
vom 23.07.2003 (Bl. 23 u. 24 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 01.12.2003 wurde dem Kläger die Zugangsberechtigung zu dem
nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen
auf dem Flughafen Frankfurt am Main versagt. Gestützt wurde diese Entscheidung
auf die vom LfVH mitgeteilten Erkenntnisse. Angelastet wurde dem Kläger im
Einzelnen, dass er Leiter des von der Muslimbruderschaft (MB) beeinflussten
"IZ"von 1996 bis 1998 und darüber hinaus für diese Organisation bis April 2002
aktiv gewesen sei. Das IZ in Frankfurt am Main gehöre der 1960 gegründeten
islamischen Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) an. Diese vertrete in
Deutschland die Muslimbruderschaft, die unter dem bestimmenden Einfluss des
ägyptischen Zweigs der Muslimbruderschaft stehe. Dieser wiederum sei unter
anderem die Mutterorganisation der extremistischen Bewaffneten Islamischen
Gruppe (GIA), der Salafitischen Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC), der
Islamischen Heilsfront (FIS) aus Algerien, der palästinensischen Islamischen
Widerstandsbewegung (HAMAS) und des Palästinensischen Islamischen Jihad (PIJ)
sowie der ägyptischen Al-Gamaá al-Islamiyya. Alle genannten Gruppierungen seien
in der Vergangenheit durch spektakuläre Terroranschläge - z. T. in Form von
Massenmorden an Zivilisten- in Erscheinung getreten.
Der Verfassungsschutzbericht des Jahres 2002 beschreibe die MB als eine
Gruppierung, die als Fernziel die globale Verwirklichung einer islamistischen
Herrschaftsordnung, d. h. die Schaffung eines islamistischen Gottesstaates auf
Erden anstrebe. Damit stehe die MB klar im Gegensatz zu dem in der Verfassung
der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Prinzip der Gewaltenteilung
sowie der Trennung von Kirche und Staat. Außerdem vertrete die MB eine strikt
antisemitische Grundhaltung, die sich im Willen zur Vernichtung des Staates Israel
manifestiere. Zitiert wird in diesem Zusammenhang der Jahresbericht 2002 des
LfVH. Weiter wird dem Kläger die Anmeldung der zentralen Anti-
Israeldemonstration für Hessen am 13.04.2002 ebenso angelastet wie der Text
eines während der Demonstration verteilten Flugblattes. Unerheblich sei, dass der
Kläger in seiner mündlichen Anhörung am 22.05.2003 mitgeteilt habe, mit dem
Inhalt des Flugblattes habe er nichts zu tun sondern nur seinen Namen dafür
hergegeben. Ihm sei der Text vorab bekannt gewesen und er habe sich mit ihm
identifiziert. Zudem seien als Teilnehmer Angehörige der am 05.08.2002 durch
das BMI verbotenen Al Aqsa e. V. festgestellt worden. Diese Organisation handle
im Kontext der Tochterorganisation der MB, der HAMAS. Diese wiederum
propagiere die Zerstörung des Staates Israel und sei für ihren tiefsitzenden
Judenhass bekannt. Nach alledem müsse davon ausgegangen werden, dass der
Kläger vehement islamistische Bestrebungen unterstütze, was zweifelsfrei
dokumentiert sei durch sein Engagement für das IZ, welches unter dem nicht
unwesentlichen Einfluss der extremistischen Muslimbruderschaft stehe. Offenbar
habe er eine zentrale organisatorische Rolle bei dem IZ, was sich bereits daraus
ergebe, dass er am 25.02.2002 für diese eine Kopie aus dem Grundbuch abgeholt
und die erwähnte Demonstration für das IZ organisiert habe. Kontakte zur MB
räume er selbst ein, begründet sie jedoch damit, lediglich bei
Kommunikationsschwierigkeiten direkten Kontakt zur MB zu halten und ab und zu
in die Moscheen dieser Gruppierung zu gehen, da nach seiner Ansicht die
Predigten dort gut seien. Auch sei er Mitbegründer der Islamischen
Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) gewesen. Diese Organisation stelle nach den
Erkenntnissen des LfVH die Religion und das islamische Rechtssystem, die Scharia
über die staatlichen Rechtsnormen und damit über den Grundsatz der freiheitlich
demokratischen Grundordnung. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hätte er
nicht entkräften können. Er unterstütze offen islamistische Bestrebungen, deren
Ziele nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
vereinbar seien. Insbesondere das auf der Scharia basierende Weltbild eines
Gottesstaates, welches durch das IZ und insbesondere durch die MB propagiert
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Gottesstaates, welches durch das IZ und insbesondere durch die MB propagiert
werde, sei mit dem laizistischen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
nicht vereinbar. Darüber hinaus befinde er sich unmittelbar im Dunstkreises der
islamischen Terrorismus wegen der ideologischen und organisatorischen Nähe des
IZ zur Muslimbruderschaft.
Die erforderliche Zuverlässigkeit sei in seinem Fall gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3
Nr. 3 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zu verneinen, weil
hinsichtlich seiner Person tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, dass er
Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten 10 Jahre verfolgt oder
unterstützt habe. Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers sei zu verneinen, wenn
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne, dass von Seiten des
Überprüften keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgehen könnten.
Dabei sei wegen des hohen Gefährdungspotential des Luftverkehrs bei der
Zulassung zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen
Bereichen und Anlagen ein strenger Maßstab anzulegen und bereits geringe
Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit seien ausreichend, um die Tätigkeit in
betont sicherheitsrelevanten Arbeitsgebieten im Regelfall auszuschließen. Die
Zuverlässigkeit sei auch dann in Frage gestellt, wenn sie nicht unmittelbar mit der
beabsichtigten Tätigkeit am Rhein/Main Flughafen zusammenhänge, denn die
Bereitschaft, sich aktiv für eine in Deutschland verfassungsfeindliche agierende
Organisation einzusetzen gebe zu Zweifeln Anlass, ob er in seinem
Einwirkungsbereich die Sicherheitsbelange des Luftverkehrs uneingeschränkt
wahren könne.
Gegen den ihn am 04.12.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am
30.12.2003 Klage erhoben. Er verfolgt sein Begehren auf Erteilung einer
Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen oder
sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Frankfurter Rhein/Main
Flughafen weiter und tritt den Ausführungen im streitbefangenen Bescheid
entgegen. Er verfolge keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3
des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Das habe er bereits bei seinen
Anhörungen klar gestellt. Er solle offensichtlich nur diszipliniert werden wegen
seiner politischen Meinung über die Politik Israels. Zwar sei richtig, dass er von
1996 - 1998 Leiter des IZ in Frankfurt am Main gewesen sei. Hintergrund sei
jedoch folgender gewesen: 1996 sei im IZ in Frankfurt ein heftiger Richtungsstreit
ausgebrochen. Längere Zeit sei das Zentrum unter Polizeischutz gestellt worden,
weil es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen
gekommen sei. Schließlich habe der weitaus größte Teil der damals 470 Mitglieder
das Zentrum verlassen, weil sie einen radikaleren Kurs verfolgt hätten.
Übriggeblieben seien nur 18 Mitglieder des gemäßigten Flügels und diese hätten
ihn gebeten, ob er mit ihnen als Leiter des Zentrums dieses im Sinne einer
gemäßigten Politik neu aufbauen wolle. Nur er komme in Betracht, weil er als
Einziger aller verbliebenen Mitglieder über das erforderliche organisatorische
Geschick verfüge. Nach dem Neuaufbau sei er im Jahre 1998 zurückgetreten, weil
seine berufliche Tätigkeit vorrangig gewesen sei. Er halte noch Kontakt mit den
Mitgliedern des Zentrums, ohne jedoch Funktionen wahrzunehmen. Die
Demonstration im Oktober 2000 habe er nicht als Vorsitzender des IZ
angemeldet. Die Initiative zu dieser Demonstration sei von einer großen Zahl
islamischer Organisationen in Hessen ausgegangen, zwischen denen
Aufgabenteilung herrsche. Er sei wegen seiner guten deutschen Sprachkenntnisse
und wegen seiner Verhandlungsdiplomatie gebeten worden, bei der Anmeldung
der Demonstration mitzuwirken. Mitbegründer der IRH sei er nur formal. In
Verhandlungen mit dem Kultusministerium des Landes hätten viele islamische
Organisationen das Ziel der Einführung islamischen Religionsunterrichts an den
Schulen in Hessen gehabt und erörtert. Auf einer Versammlung von ca. 400
Personen sei dann von allen gemeinsam die Gründung der IRH beschlossen
worden, deren alleiniges Ziel die Einführung islamischen Religionsunterrichts an
den Schulen in Hessen sein sollte. Er sei nur einer von 400 gewesen und
ansonsten in keiner Weise besonders hervorgetreten. Mangels Effektivität dieser
Gruppierung sei er schließlich wieder ausgetreten. Bei dem von ihm am
25.02.2002 geholten Grundbuchauszug für die im Eigentum des IZ stehende
Liegenschaft habe es sich um einen reinen Botendienst gehandelt. In der
mündlichen Verhandlung am 05.11.2004 hat der Kläger dazu im wesentlichen
ausgeführt, es sei zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen, ob das
Grundstück belastet sei oder nicht. Er habe gewusst, dass das Grundstück
unbelastet gewesen sei und habe die entsprechenden Unterlagen von der Bank
besorgt bzgl. der früher auf dem Grundstück lastenden Hypothek. Er habe
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besorgt bzgl. der früher auf dem Grundstück lastenden Hypothek. Er habe
gegenüber dem Grundbuchamt den Antrag auf Löschung gestellt und mitgeteilt,
dass er die entsprechenden Unterlagen besorgen könne. Hinsichtlich des ihm
angelasteten Inhaltes des Flugblattes der Demonstration im Jahre 2002 führt der
Kläger aus, er habe dem Standpunkt vertreten, es sei falsch bei einer
Demonstration lediglich Flugblätter in arabischer Sprache zu verteilen. Daraufhin
sei ihm die Aufgabe übertragen worden, eine deutsche Übersetzung erstellen zu
lassen und dafür verantwortlich zu zeichnen. Es sei sicherlich richtig, dass die
Behauptung "alle Jungen und Männer zwischen 15 und 50 Jahren würden in
Internierungslager verschleppt" inhaltlich falsch sei. Beachtet werden müsse aber,
dass mentalitätsbedingt Nachrichten und Bekundungen in arabischer Sprache
blumig und für mitteleuropäisches Verständnis übertrieben seien. Andererseits
habe sich die Demonstration gegen die Politik des gegenwärtigen israelischen
Ministerpräsidenten gerichtet, die keineswegs nur im arabischen Lager, sondern
auch in weiten Teilen der neutralen Welt und sogar im Lager der Verbündeten
Israels auf Ablehnung stoße. Es sei im Rahmen des hier zur Entscheidung
stehenden Verfahrens unzulässig, ihn politisch zu disziplinieren. Damit würden alle
Gegner der gegenwärtigen Politik Israels in die Nähe von Terroristen gerückt.
Soweit ihm die Teilnahme von Angehörigen der Al-Aqsa e.V. an der Demonstration
im Jahre 2002 angelastet worden sei, verweise er auf die zwischenzeitlich erfolgte
Aufhebung des Verbotes diese Organisation und Rückgabe der beschlagnahmten
Gelder. Soweit ihm vorgeworfen werde, Mitglieder der Muslimbruderschaft zu
kennen und bei einer Veranstaltung in München im Jahre 1998 den Vorsitzenden
der Muslimbruderschaft Deutschland begrüßt zu haben, führt der Kläger aus, er
kenne einige dieser Personen in Folge des Besuchs der Moschee der
Muslimbruderschaft "vom Sehen". Ihm sei neu, den Vorsitzenden der
Muslimbruderschaft Deutschland im Jahre 1998 in München begrüßt zu haben. Als
Leiter des IZ Frankfurt seien ihm viele Personen vorgestellt worden, die er begrüßt
habe. Dabei möge auch der Vorsitzende der Muslimbruderschaft Deutschland
gewesen sein, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.2003 zu
verpflichten, dem Kläger die Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein
zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem
Flughafen Frankfurt am Main zu erteilen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Klägers. Sie wiederholt und vertieft die Begründung des streitbefangenen
Bescheides und stützt sich im wesentlichen auf das Argument, das IZ in Frankfurt
am Main gehöre der IGD an und dieser Verein sei die mitgliederstärkste
Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland. Die IGD
bemühe sich um die Ausweitung eines Netzes von MB-beeinflussten islamischen
Zentren und Moscheen und die 1928 in Ägypten gegründete islamistische
Muslimbruderschaft sei nahezu in allen arabischen Staaten sowie in Ländern, in
denen arabische Muslime lebten, vertreten. Für die Anhänger der
Muslimbruderschaft sei einer Trennung von Religion und Staat nicht hinnehmbar.
Sie strebe über die Einflussnahme in religiösen, gesellschaftlichen und politischen
Bereichen die Umgestaltung in Staaten islamistischer Prägung nach ihrer
Interpretation des Koran und nach der Scharia an. Die MB gebe sich nach
Erkenntnissen des LfVH in Deutschland nach außen zwar gemäßigt, stehe jedoch
unter dem bestimmenden Einfluss des ägyptischen Zweiges der
Muslimbruderschaft. Laut Verfassungsschutzberichtes des Jahres 2002 strebe die
MB die Beseitigung der herrschenden arabischen Regime an, die sie als
unislamistisch ansehe und fordere eine Beseitigung westlicher Einflüsse in der
islamischen Welt, die Rückkehr zu reinen Lehre des Propheten und wende sich
gegen eine Lockerung islamistischer Tradition und Sitten. Fernziel der MB sei die
globale Verwirklichung einer islamistischen Herrschaftsordnung, d. h. die Schaffung
eines islamistischen Gottesstaates auf Erden. Daher stehe die MB im Gegensatz
zu dem in der Verfassung der BRD festgeschriebenen Prinzip der Gewaltenteilung
sowie der Trennung von Staat und Kirche. Die zentrale palästinensische Anti-Israel-
Demonstration am 13.02.2002 habe der Kläger im Namen des IZ Frankfurt
angemeldet. Das während der Demonstration verteilt Flugblatt habe offenbar dazu
gedient, Hassgefühle gegen den Staat Israel zu erzeugen. Es müsse davon
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gedient, Hassgefühle gegen den Staat Israel zu erzeugen. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Kläger sich mit dem Inhalt des Flugblattes
identifiziert habe. Es hätten auch Angehörige der am 05.08.2002 durch das BMJ
verbotenen Al-Aqsa e.V., die die Zerstörung des Staates Israels propagierten,
teilgenommen. Die HAMAS sei für ihren tiefsitzenden Judenhass bekannt, den sie
zum Teil mit Hetzschriften zu untermauern versuche, die Grundlage der NS
Ideologie waren. Sie weise auf eine Weltverschwörung des Judentums hin, die sich
aus den "Protokollen der Weisen von Zion" ergeben solle. Das Engagement des
Klägers für das IZ dokumentiere seine zentrale organisatorische Rolle für diese
Organisation, wie die Anmeldung der Demonstrationen im Oktober 2000 und im
April 2002 ebenso zeigten, wie die Beschaffung der Kopie des Grundbuchauszuges
für eine Liegenschaft der IZ am 25.02.2002 im Auftrag des Direktors des IZ. Vor
diesem Hintergrund müsse sein Vorbringen, er habe lediglich Routineaufgaben
wahrgenommen, als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Kläger könne nicht
leugnen, mit der MB näher in Verbindung zu stehen, da die IZ unter dem Einfluss
der MB stehe. Außerdem habe er selbst eingeräumt, ab und zu die Moscheen der
Muslimbruderschaft zu besuchen. Seine Behauptung, er werde lediglich wegen
seiner guten Deutschkenntnisse für Aufgaben herangezogen, sei nicht geeignet,
seine zentrale organisatorische Rolle, die er in der Organisation einnehme oder
eingenommen habe, verharmlosen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sei
aus der IRH ausgetreten, weil deren Vorhaben ständig verworfen worden sei, zeige
dies deutlich, dass er nicht auf Grund eines Wandels seiner Einstellungen von der
IRH Abstand genommen habe, sondern lediglich weil die Organisation nicht so
effektiv wie beabsichtigt hätte agieren können. Insgesamt sei der Vortrag des
Klägers nicht sehr glaubwürdig, weil er während beider Anhörungen immer erst auf
Vorhalt seine Kontakte und die einzelnen Verknüpfungen zu den Organisationen
bestätigt habe. All dies seien tatsächliche Anhaltspunkte, die das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 3 Bundesverfassungsschutzgesetz
belegten während es sich keineswegs nur um eine politische Meinungsäußerung
handle. Die Maßnahme sei angesichts des erforderlichen Schutzes für Leib und
Leben der im Luftverkehr beschäftigten und beförderten Personen auch
verhältnismäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird verwiesen auf
die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze ebenso wie auf den Inhalt der
beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Behördenakte und die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung am 05.11.2004.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Das beklagte Land hat dem Kläger in zutreffender Einschätzung der Sach- und
Rechtslage im Ergebnis mit Recht die Zugangsberechtigung zu den nichtallgemein
zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem
Frankfurter Rhein-Main Flughafen verweigert, weil Zweifel an der Zuverlässigkeit
des Klägers bestehen im Sinne der einschlägigen Vorschriften.
Nach § 29 d Abs. 1 Satz 1 LuftVG in der hier maßgeblichen Fassung des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) entscheiden
die Luftfahrtbehörden - dies ist gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung
von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 30.10.2001 in Hessen das
Polizeipräsidium Frankfurt am Main - welchen Personen die Berechtigung zum
Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen
Bereichen und Anlagen gem. § 19 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG
zu erteilen ist. Hierbei können die Luftfahrtbehörden gem. § 29 d Abs. 2 LuftVG die
Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Bereichen und Anlagen
gewährt werden soll, mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen. Daraus ergibt
sich der Wille des Gesetzgebers, dass nur zuverlässigen Personen der Zugang zu
den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen von
Flughafenanlagen gestattet werden darf. Dies hat der Verordnungsgeber in § 5 der
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf
dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehrs-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV) vom 08.10.2001 (BGBl. I S.
2629) konkretisiert. Herangezogen werden können unter anderem, wie im
vorliegenden Fall geschehen, gem. § 29 d Abs. 2 Nr. 2 LuftVG Erkenntnisse der
Verfassungsschutzbehörden der Länder, was § 4 Abs. 1 LuftVZÜV aufgreift.
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Zutreffend hat der Beklagte die Verweigerung der Ausstellung des vom Kläger
begehrten Ausweises nach § 1 der LuftVZÜV jedenfalls auch darauf gestützt, dass
hinsichtlich seiner Person sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 der
LuftVZÜV vorliegen, die im konkreten Einzelfall, also auf Grund einer
Gesamtwürdigung des Einzelfalles die Annahme von Zweifeln an der
Zuverlässigkeit des Klägers gebieten würden, weil es tatsächliche Anhaltspunkte
dafür gibt, dass er Kontakte zu Organisationen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) unterhält, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung und damit gegen den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes agieren.
Insoweit folgt das erkennende Gericht im vollem Umfang den Gründen des
Bescheides vom 01.12.2003, was die Darstellung der Unterhaltung der Kontakte
des Klägers zu einzelnen islamischen Gruppierungen, deren Querverbindungen zu
islamistischen Organisationen wie der MB und deren mit der Verfassung der BRD
nicht zu vereinbarenden Bestrebungen betrifft.
Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob hinsichtlich der Person des
Klägers auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV - das Verfolgen
oder Unterstützen von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 BVerfSchG -
vorliegen.
Die berechtigterweise entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers
vermochte dieser auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht
auszuräumen.
Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines seine Zuverlässigkeit bestätigenden
Bescheids, denn aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften folgt,
zuverlässig i. S. v. § 29 d Abs. 1 LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die
ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor
Angriffen in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Wegen des hohen
Gefährdungspotentials des Luftverkehrs sowie der Hochrangigkeit der in Rede
stehenden zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit bereits zu
verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel bestehen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom
17.07.2003, AZ: 1 B 414/02 in Juris Rechtsprechung).
Zwar trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom
16.07.2003 dem durch das BMI verbotenen Al-Aqsa Verein vorläufigen
Rechtsschutz gewährt hat (AZ VI VR 10/02 in Juris Rechtsprechung). Allerdings
lässt die vorstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen,
dass zwar einerseits nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Unterstützung
der Terroraktionen der HAMAS durch die Al-Aqsa ausgegangen werden könne,
andererseits aber explizit nicht ausgeschlossen wird, dass auf Grund dem Senat
noch nicht unterbreiteten nachrichtendienstlichen Erkenntnissen für eine
finanzielle Unterstützung der Intifada der palästinensischen Bevölkerung bis hin zu
Selbstmordattentätern die vorliegenden Hinweise im Sinne der Behauptung zu
interpretieren seien, dass die Al-Aqsa unter dem Deckmantel der Förderung
sozialer und humanitärer Projekte mit den gesammelten Spenden gewaltsame
Aktivitäten von HAMAS unterstütze. Diese Frage könne im Zeitpunkt der
Entscheidung nicht abschließend beurteilt werden.
Da der angefochtene Bescheid eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Bereich
des hohen Gefährdungspotential des Luftverkehrs betrifft, setzt § 5 Abs. 3 Nr. 3
LuftVZÜV nicht das Unterhalten von Kontakten zu verbotenen Organisationen
voraus. Es genügen vielmehr die vom Bundesverwaltungsgericht in dem
vorgenannten Beschluss zitierten verbleibenden Zweifel, um im Rahmen einer
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der LuftVZÜV den Zutritt zu betont
sicherheitsrelevanten Bereichen eines Verkehrsflughafens, und dazu zählt der
Transit, zu verweigern. Die potentielle Gefährdung muss nicht lückenlos dargelegt
werden, es genügt vielmehr eine typisierende Betrachtung (Bayer. VGH in NVwZ
95 S. 182 - 184).
Die unstreitigen Kontakte des Klägers zu, bzw. seine zeitweiligen Aktivitäten für
das IZ, die IRH und damit letztlich für die IGD lassen in der Summe nur den
Schluss zu, dass es sich bei ihm um einen maßgebliche islamistische
Organisationen, in denen er zeitweise, wie im IZ, auch nach außen eine tragende
Rolle inne hatte, im Hintergrund aktiv unterstützenden Anhänger handelt. Dass er
keine entsprechenden Kontakte mehr habe, kann ihm nicht geglaubt werden, denn
er räumt selbst ein, u. a. auch die Moscheen der radikalen MB zu besuchen.
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Die fehlende Bereitschaft des Klägers, sich kritisch mit dem von den Beklagten
dargelegten Verbindungen des IZ zur Muslimbruderschaft auseinander zu setzen,
verstärkt den Eindruck, er versuche zweckgerichtet die Bedeutung islamistischer
Organisationen und seine Kontakte zu ihnen herunterzuspielen. So uneinheitlich
das Bild und die Lage der Muslimbruderschaft auch sein mögen, so steht sie doch
immer wieder im Verdacht, selbst radikal und militant zu sein, Terroranschläge zu
verüben und zu unterstützen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.06.1997,
AZ 10 A 12818/94 in Juris Rechtsprechung). Insoweit wird ausdrücklich Bezug
genommen auf die Ausführungen auf Bl. 2 des streitbefangenen Bescheides, die
sich insbesondere auf den Verfassungsschutzbericht des Jahres 2002 beziehen.
Auf diesem Hintergrund sind die Darlegungen des Klägers, seine Erklärungen zu
seiner Vorstandstätigkeit im IZ in Frankfurt am Main wenig ergiebig und nicht
geeignet, die berechtigten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu zerstreuen. Es
kann dem Kläger nicht geglaubt werden, wenn er hinsichtlich all seiner Aktivitäten
für islamische oder islamistische Gruppierungen, wie das IZ in Frankfurt am Main
und die IRH Hessen, seine Beteiligung oder seinen Einsatz als mehr oder minder
zufällig wegen seines Organisationstalentes und seiner deutschen
Sprachkenntnisse darzulegen versucht. Auf Grund des von ihm in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks handelt es sich um einen
intelligenten und gebildeten Mann, dem die Hintergründe, die Bestrebungen und
die Querverbindungen religiöser islamischer und islamistischer Organisationen
nicht verborgen bleiben und der hinreichend selbstbewusst ist, um nicht nur
Botentätigkeiten oder ähnliches für solche Organisationen zu übernehmen, die auf
dem Hintergrund der Diskussion um die mögliche Gefahr von Anschlägen durch
islamistische Gruppierungen verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit, der Politik
und auch des Verfassungsschutzes geraten sind. Dass der Kläger im Auftrag des
IZ am 25.02.2002 eine Kopie nur deshalb aus dem Grundbuch für die Liegenschaft
des IZ geholt habe, weil er zuvor mit diesen Dingen vertraut gewesen sei, vermag
nicht zu überzeugen und soll offenbar nur dazu dienen, seine Rolle beim IZ in
Frankfurt nach seinem Rücktritt als Vorstand im Jahre 1998 als völlig nebensächlich
erscheinen zu lassen. Diese Angaben stehen insbesondere im nicht auflösbaren
Widerspruch zu seinen Ausführungen, er habe den Vorsitz beim IZ niedergelegt,
nachdem 1998 der organisatorische Neuaufbau vollzogen gewesen sei; Funktionen
nehme er keine mehr wahr. Dass dem nicht so ist, belegen die Besorgungen des
Grundbuchauszuges für das IZ ebenso wie die Anmeldung einer Demonstration im
Oktober 2000 als Vorsitzender des IZ. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade
der Kläger in beiden Fällen für die IZ nach außen aufgetreten ist und nicht ein
anderes Mitglied der Organisation, ein offizieller Repräsentant. Ebenso versucht
der Kläger seine Rolle als Mitbegründer der IRH herunterzuspielen, wenn er sich nur
als "formalen Mitbegründer" bezeichnet. Besonders ins Gewicht fällt hingegen,
dass der Kläger offensichtlich auch unterschiedliche Angaben zu den ihm
vorgehaltenen Tatsachen machte und macht. Während er noch bei seiner
Anhörung am 22.05.2003 zu dem Flugblatt "Palästina brennt!", für das er unter
Angabe seiner Telefonnummer verantwortlich zeichnete, angab, er habe dies in
keinerlei Weise mitverfasst, ließ er, zu diesen Angaben völlig im Widerspruch
stehend, mit Schriftsatz vom 19.03.2004 vortragen, das Flugblatt selbst sei von
anderen Organisationen inhaltlich erstellt worden, allerdings in arabischer Sprache.
Ihm sei die Aufgabe übertragen worden eine deutsche Übersetzung erstellen zu
lassen und dafür verantwortlich zu zeichnen. Damit hat er sich den Text des
Flugblattes voll umfänglich zu eigen gemacht. Angesichts der Brisanz des
israelisch-palästinensischen Konfliktes, der letztlich die Ursache vieler
Terroranschläge war und ist, muss insbesondere seine Bewertung der inhaltlich
falschen Behauptung, alle jungen Männer zwischen 15 und 50 Jahren würden in
Internierungslager verschleppt, als mentalitätsbedingt und typisch für arabische
blumige Sprache und lediglich als für mitteleuropäisches Verständnis übertrieben,
stark befremden. Dass eine solche Aussage Gewaltaktionen zu provozieren
vermag, konnte und musste der Kläger wissen. Keineswegs ging es, wie der Kläger
glauben machen will, bei dem Inhalt des Flugblatts lediglich darum, eine als falsch
und unmenschlich erachtete Politik des Staates Israels an den Pranger zu stellen.
Allein der Schlusssatz "Lasst uns alle Palästinenser sein!" gab angesichts der
vermehrten Selbstmordattentate im Westjordanland und in Israel zumindest
hinreichend Anlass für missverständliche Interpretationen seitens gewaltbereiter
Demonstrationsteilnehmer.
Angesichts des Vorrangs der Sicherheit des Luftverkehrs ist die Verweigerung der
begehrten Erlaubnis auch nicht unverhältnismäßig.
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Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1
VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§
167 VwGO, 708 Nr. 11 u. 711 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.