Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.10.2004

VG Frankfurt: echte konkurrenz, stellenausschreibung, flughafen, erfüllung, zusicherung, beschränkung, zugang, beförderung, rückversetzung, begriff

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 1248/04 (V)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des
Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 14. August 2003 und dessen
Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 (erlassen 2004) verpflichtet, über
die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung "BGSP M Nr. 31/2003"
erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für eine
amtsgleiche Versetzung zur Bundesgrenzschutzabteilung Hünfeld.
Der am 31.10.1955 geborene Kläger steht seit dem 31.10.1982 als
Polizeivollzugsbeamter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beklagten. Am
30.06.1982 war er bereits zum Polizeihauptkommissar befördert worden
(Besoldungsgruppe A12). Er ist verheiratet und besitzt Wohneigentum in
Petersberg bei Fulda, wo er auch nach wie vor wohnt.
Bis Anfang 1992 war er bei der damaligen Stab-Grenzschutzabteilung in Fulda
tätig. Im März 1992 bewarb er sich auf der Grundlage des damaligen
Personalkonzepts des Bundesministeriums des Innern zur Umgestaltung des
Grenzschutzes im Hinblick auf den Führungskräftemangel an bestimmten
Standorten, darunter beim Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main, auf
einen dort zu besetzenden Dienstposten mit der Wertigkeit A12/13g. Zuvor hatte
eine Informationsveranstaltung für die von der Umgestaltung betroffenen
Beschäftigten stattgefunden, in deren Verlauf ihnen erläutert wurde, dass von
einer regelmäßigen Verweildauer in Frankfurt am Main von etwa 5 bis 7 Jahren
auszugehen sei. Zugleich wurde mündlich die Option zugesichert, nach diesem
Zeitraum wieder heimatnah verwendet zu werden.
Aufgrund seiner Bewerbung vom März 1992 wurde der Kläger zum
Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main versetzt und dort am 27.08.1993
zum Ersten Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A13g) befördert. Seit 1998
ist er in diesem Amt stellvertretender Inspektionsleiter. Am 05.05.1998 beantragte
der Kläger erstmals seine Rückversetzung nach Osthessen als Optant. Der Antrag
blieb unbeantwortet.
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Mit Ausschreibung "BGSP M Nr. 31/2003" schrieb das Grenzschutzpräsidium Mitte
unter dem 14.08.2003 den Dienstposten eines Hundertschaftsführers unter
Angabe der Besoldungsgruppe A12/13g BBesO bei der
Bundesgrenzschutzabteilung Hünfeld aus (Bl. 45 f. d. A.). Zu den obligatorischen
Anforderungen gehört, dass der Bewerber mindestens Polizeihauptkommissar im
BGS ist. Andererseits muss der Bewerber ein Beförderungsbewerber sein.
Am 01.09.2003 reichte der Kläger seine Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle
ein und beantragte erneut seine Rückversetzung als Optant im Rahmen frei
werdender Dienstposten (Bl. 47 d. A.). Mit Bescheid vom 14.10.2003 (Bl. 48 d. A.)
lehnte das Grenzschutzpräsidium Mitte die Bewerbung ab und begründete dies
damit, dass der Kläger als Versetzungsbewerber das obligatorische
Anforderungsmerkmal 4 (Beförderungsbewerber) der Stellenausschreibung nicht
erfülle. Zuvor hatten der Bezirkspersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte
der Auswahl des Polizeihauptkommissars L M zugestimmt.
Am 13.11.2003 erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich gegen die
Ausgestaltung des Anforderungsprofils. Dadurch werde es unmöglich, sich auf die
ausgeschriebene Stelle oder andere vergleichbare Stellen zu bewerben. Für eine
Auswahl kämen nur noch Beamte vom Standort Hünfeld in Betracht. Diese
Personalpolitik lasse unberücksichtigt, dass er, der Kläger, seit Jahren eine
erhebliche Mobilität gezeigt und eine weite Anfahrt zu seinem Dienstort in Kauf
genommen habe. Der von der Beklagten ausgewählte Bewerber habe keine
derartige Mobilität aufgebracht und auch nicht aufbringen müssen. Da die Zahl
von Dienstposten eines Hundertschaftsführers begrenzt sei, könne kaum noch mit
einer Rückversetzung nach Osthessen gerechnet werden, was der 1992 erteilten
Rückkehroption widerspreche.
Mit dem auf den 7.02.2003 datierten und am 03.03.2004 zugestellten
Widerspruchsbescheid wies das Grenzschutzpräsidium Mitte den Widerspruch des
Klägers zurück (Bl. 52-56 d. A.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass
Bewerbungen, die bereits zwingende Stellenanforderungen nicht erfüllten, von
vornherein vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen seien. Soweit sich der
Kläger auf eine ihm eingeräumte Rückkehroption hinsichtlich einer heimatnahen
Verwendung nach einer 5 – 7-jährigen Verwendung am Dienstort Frankfurt am
Main beziehe, könne es hierauf im Rahmen des hier streitigen
Stellenbesetzungsverfahrens nicht mehr ankommen, da zumindest die
obligatorischen Anforderungsmerkmale von den Bewerbern zu erfüllen seien und
darauf aus Gründen der Rechts- und Verfahrenssicherheit wie der
Gleichbehandlung mit anderen Bewerbern nicht verzichtet werden könne.
Am 14.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Neubescheidung
seiner Bewerbung anstrebt. Er macht geltend, auf die 1992 erteilte Zusicherung
einer Rückkehr nach Osthessen spätestens nach 5 bis 7 Jahren Dienstdauer in
Frankfurt am Main müsse er sich verlassen können. Die Beklagte sei an die
damaligen Zusagen gebunden, zumal sie noch 1996 auf der entsprechenden
Mindestverwendungsdauer bestanden habe. Inzwischen leiste er schon mehr als
11 Jahre Dienst in Frankfurt am Main und damit fern von seinem Wohnort und
früheren Dienstort. Andere Kollegen hätten dagegen inzwischen die Möglichkeit
erhalten, sich auf entsprechende heimatnahe Stellen zu bewerben und seien
sogar ausgewählt worden. Die Ausgrenzung von sog. Versetzungsbewerbern von
einer Erfüllung der 1992 erteilten Rückkehroption sei weder mit Art. 33 Abs. 2 GG
noch mit dem Sozialzweck des Dienstverhältnisses vereinbar. Da er zudem das
Merkmal "Erfahrung in der Stabsarbeit" deutlich besser erfülle als der von der
Beklagten ausgewählte Bewerber, habe er, der Kläger, auch eine hinreichende
Erfolgsaussicht, als leistungsstärkster Bewerber im Auswahlverfahren nach
Maßgabe des Leistungsprinzips tatsächlich ausgewählt zu werden, unterstellt, man
beziehe seine Bewerbung in die Auswahl ein.
Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass die Stellenausschreibung "BGSP M Nr.
38/2004" für die Bundesgrenzschutzabteilung Hünfeld erneut auf das Merkmal
Beförderungsbewerber abstelle, was deutlich mache, dass er, der Kläger, auf
Dauer keine Möglichkeit haben werde, nach Hünfeld versetzt zu werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums
Mitte vom 14. August 2003 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. Februar
2003 (erlassen 2004) zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die
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2003 (erlassen 2004) zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die
Stellenausschreibung "BGSP M Nr. 31/2003" erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht in der Rückkehroption keine Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG. Die
ursprüngliche Absicht, Beamten, die sich seinerzeit freiwillig zum
Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main hätten versetzen lassen, nach 5
bis 7 Jahren eine Rückkehr in ihre frühere Dienststelle zu ermöglichen, sei aufgrund
der II. BGS-Reform durch andere Gesichtspunkte überlagert worden und daher
nicht mehr zu realisieren. Die Frage einer Rückkehroption sei in der
Dienstvereinbarung zur BGS-Reform nicht berücksichtigt worden. Selbst eine
formvollendete Zusicherung gem. § 38 VwVfG wäre bei einer derartigen Änderung
der Sachlage nicht bindend.
Es gebe ferner sachliche Gründe dafür, Versetzungsbewerber im Rahmen
nachfolgender Stellenausschreibungen nicht mehr zu berücksichtigen. Diese
Beschränkung der Ausschreibung liege im Ermessen des Dienstherrn. Die
Berücksichtigung von Versetzungsbewerbern würde eine echte Konkurrenz von
leistungsstarkem Bewerbernachwuchs auf höherwertige Dienstposten erheblich
erschweren. Andererseits würden Stellenausschreibungen überwiegend dazu
dienen, örtlichen Veränderungswünschen von Beamten nachzukommen. Letztlich
liege es im Ermessen des Dienstherrn, wie er die Anforderungsmerkmale in Bezug
auf eine vorgesehene Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von
Versetzungsbewerbern ausgestalte. Hierin könne der Kläger aber auch nicht nur
einen Nachteil für sich sehen, da seine Versetzung zum Bundesgrenzschutzamt
Flughafen Frankfurt/Main schließlich dazu geführt habe, dass er in relativ kurzer
Zeit das Endamt habe erreichen können. Dies sei wiederum dadurch bedingt
gewesen, dass er wie alle übrigen Beamten des Bundesgrenzschutzamts
Flughafen Frankfurt/Main zeitweilig davon profitiert habe, dass diesem Amt ein
separater Planstellentopf zugewiesen worden sei und der Kläger daher nicht mit
Beamten anderer Dienststellen im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte habe
konkurrieren müssen. Es wäre daher in gewissem Maße auch ungerecht, wenn sich
dies nunmehr auch noch in der Konkurrenz gegenüber anderen Bewerbern bei
Stellenausschreibungen vorteilhaft auswirken würde.
Andererseits sei damit auch nicht gesagt, dass es für den Kläger überhaupt keine
Chance mehr geben werde. Bei künftigen Stellenausschreibungen könnten
durchaus andere Erwägungen den Ausschlag für die Reichweite der Ausschreibung
ergeben.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, ein Band Personalakten der
Beklagten, betreffend den Kläger, und die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main 9 G 6904/03 (V) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte des Klageverfahrens
wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg, da die die Bewerbung des Klägers ablehnenden
Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und dem Kläger ein Anspruch auf
Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
Allerdings begegnen die die Bewerbung des Klägers ablehnenden Bescheide des
Grenzschutzpräsidiums Mitte verfahrensrechtlich keinen Bedenken, da vor der
Erteilung des Ablehnungsbescheides an der zugrunde liegenden
Auswahlentscheidung sowohl der zuständige Bezirkspersonalrat nach § 76 Abs. 1
Nr. 3 BPersVG wie auch die Gleichstellungsbeauftragte beim Präsidium nach § 19
Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 BGleiG beteiligt wurden und ihre Zustimmung zur Auswahl des
Bewerbers M erteilt haben. Dies hatte die Ablehnung der Bewerbung des Klägers
zwangsläufig zur Folge.
Beamtenrechtlich handelt es sich bei der Bewerbung des Klägers um einen Antrag
auf Versetzung zur Bundesgrenzschutzabteilung Hünfeld auf die dort
ausgeschriebene Stelle eines Hundertschaftsführers. § 26 Abs. 1 S. 1 BBG erkennt
die Zulässigkeit von Versetzungsanträgen ausdrücklich an und verpflichtet den
Dienstherrn zur Bescheidung derartiger Anträge nach pflichtgemäßer
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Dienstherrn zur Bescheidung derartiger Anträge nach pflichtgemäßer
Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Einen Rechtsanspruch auf Versetzung
begründet § 26 Abs. 1 S. 1 BBG dagegen nicht. Vielmehr darf der Dienstherr im
Rahmen des ihm jeweils zustehenden Ermessens einen Versetzungsantrag auch
ablehnen, z. B. weil der Beamte in seiner bisherigen Tätigkeit nicht entbehrt
werden kann und ein Ersatz für ihn im Falle seiner Wegversetzung auf erhebliche
Schwierigkeiten stößt oder gar nahezu unmöglich ist oder in der bisherigen
Dienststelle ein erheblicher Personalfehlbestand vorhanden ist, dessen Abbau
unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil der Kammer v. 12.05.2003 – 9 E 5193/02 (V) – n.
v.; 26.8.2003 – 9 E 5111/02 (2) – n. v.). Umgekehrt kann das Ermessen jedoch
durch eine besondere Sachgestaltung im Einzelfall zugunsten des Beamten
ausnahmsweise eingeschränkt sein. Gleiches gilt bei der Erteilung einer
Zusicherung, unter bestimmten Voraussetzungen eine Versetzung vorzunehmen.
Hier kann sich der Kläger nicht auf die ihm 1992 erklärte sog. Rückkehroption
berufen. Diese Option stellt schon mangels Schriftform keine wirksame
Zusicherung einer späteren heimatnahen Rückversetzung dar. Nur schriftliche
Zusicherungen können jedoch nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG einen Anspruch darauf
begründen, dass der zugesicherte Verwaltungsakt künftig auch erlassen wird.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte schon aufgrund des § 38 Abs.
3 VwVfG von der Erfüllung der Rückversetzungsoption frei geworden ist oder sich
davon aufgrund des § 38 Abs. 2 VwVfG nur nach Maßgabe eines Widerrufs in
entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG hätte befreien können. Ein derartiger
Widerruf wäre allerdings ausdrücklich zu verfügen gewesen. In den angefochtenen
Bescheiden könnte dagegen kein konkludent verfügter Widerruf gesehen werden.
Der Widerspruchsbescheid führt nämlich aus, dass der Erfüllung der
Rückkehroption schon die konkrete Fassung des Anforderungsprofils
entgegenstehe, was nur dahin verstanden werden kann, dass sich die
ausgeschriebene Stelle für eine Erfüllung der Option nicht eigne. Diese Erwägung
könnte nicht mit einem Widerruf der Option gleichgesetzt werden.
Legt man das Anforderungsprofil laut Stellenausschreibung zugrunde, ist die
Ablehnung des klägerischen Versetzungsantrags ebenfalls nicht zu beanstanden.
In den angefochtenen Bescheiden wird nämlich insoweit zutreffend ausgeführt,
dass Bewerbungen für eine Stelle jedenfalls fehlerfrei abgelehnt werden können,
wenn der Bewerber die zwingenden Merkmale des konkreten stellenspezifischen
Anforderungsprofils nicht erfüllt. Da der Kläger kein Beförderungsbewerber ist,
verfehlt er insoweit diesen Punkt in den obligatorischen Anforderungen für die
ausgeschriebene Stelle. Es ist dem Dienstherrn daher verwehrt, auf der Grundlage
einer solchen Stellenausschreibung einen Bewerber für die Stelle auszuwählen,
obwohl dieser die obligatorischen Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht
vollständig erfüllt.
Damit wird einem Bewerber jedoch nicht das Recht genommen, die
Fehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils hinsichtlich derjenigen Merkmale geltend
zu machen, an denen die Bewerbung im Falle ihrer Fortgeltung zwangsläufig
scheitert. Allerdings erfolgt die Entwicklung von Anforderungsprofilen für einzelne
Dienstposten grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen
Besetzung dieser Dienstposten, nicht aber im Hinblick auf mögliche persönliche
Interessen von Bewerbern, das jeweilige Amt tatsächlich erreichen zu können. Die
Erstellung von Anforderungsprofilen ist Teil der dem Auswahlverfahren
vorgelagerten Personalplanung des Dienstherrn. Insoweit gilt im Ausgangspunkt
das Gleiche wie für die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Dienststellen.
Ihre Ausstattung mit Planstellen und die für ihre Besetzung zu entwickelnden
Anforderungsprofile sind vielmehr Voraussetzungen dafür, aus Art. 33 Abs. 2 GG
ein Bewerbungs- und Zugangsrecht konkret herzuleiten.
Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass bei der Entwicklung
stellenspezifischer Anforderungsprofile die grundrechtsgleiche Gewährleistung des
chancengleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nicht unbeachtet bleiben
darf. Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem einzelnen besetzbaren Amt
dürfen nicht in einer Weise ausgestaltet werden, die mit dem Grundsatz der
Zugänglichkeit eines jeden öffentlichen Amtes für jedermann unvereinbar sind,
sofern die nötigen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation (Eignung,
Befähigung, Leistung - Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG, § 3 Abs.
2 BGSLV) erfüllt sind. Es ist nicht zulässig, die Zugänglichkeit durch Anforderungen
einzuschränken, die keinen hinreichenden Bezug zu der für das jeweilige Amt in
vertretbarer Weise zu fordernden persönlichen und fachlichen Qualifikation haben
und deshalb nur noch als Beschränkung des chancengleichen Zugangsrechtes zu
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und deshalb nur noch als Beschränkung des chancengleichen Zugangsrechtes zu
verstehen sind (BayVGH U. v. 7.3.1990 – Nr. 3 B 89.01184 – ZBR 1990, 266, 267;
BayVerfGH E. v. 31.3.1953 – Vf. 41, 54, 56–VII–52 – E 6, 35, 52 f.; 20.7.1966 – Vf.
72-VI-65 – DÖV 1966, 715, 716). In diesem Fall würde gleichzeitig auch in das
ebenfalls geltende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise
eingegriffen (vgl. BVerfG U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – NJW 2003, 3111 m. w.
N.; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 8 HBG Rn. 25 f. m. w. N.).
Zur Reichweite von Art. 33 Abs. 2 GG hat die Kammer in ihrem Urteil v. 12.05.2003
(9 E 5193/02 (V) – n. v.) unter anderem folgendes ausgeführt:
"Allerdings erfasst das Grundrecht auf gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung auch Bewerbungen für
eine niveaugleiche Versetzung oder Umsetzung und beschränkt sich keineswegs
auf solche Ämter, deren Übertragung, Ausübung einen wirtschaftlichen oder doch
zumindest statusrechtlichen Vorteil mit sich bringt. Der Begriff des Amtes in Art.
33 Abs. 2 GG ist funktional zu verstehen und richtet sich im Anschluss an Art. 33
Abs. 1 GG auf die Chancengleichheit bei der staatsbürgerlichen Beteiligung an der
Erledigung öffentlicher Angelegenheiten. Es kommt somit auf die Eigenart des
jeweiligen Aufgabenbereichs, des Amtes im konkreten Sinne an. Soweit dafür auch
ein bestimmter Status Voraussetzung ist, wie z. B. die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis, eine Beförderung innerhalb eines
solchen Beschäftigungsverhältnisses, erstreckt sich die verfassungsrechtliche
Gewährleistung auch auf diese individualrechtliche Ebene der Ausgestaltung des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Dabei handelt es sich aber von Verfassungs
wegen nur um die Folge des Rechtes auf chancengleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt, jeder in Gestalt eines öffentlichen Amtes wahrzunehmenden
Aufgabe. Das staatsbürgerliche Teilhaberecht ist aber nicht unmittelbar auf einen
bestimmten Status gerichtet. Verfassungsrechtlich können sich insoweit Vorgaben
nur aus Art. 33 Abs. 4, 5 GG ergeben.
Diese Auslegung deckt sich mit Art. 25 lit. c des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Recht (IPbpR) vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S.
1533; 1976 II S. 1068). In der deutschen Übersetzung wird zwar ebenfalls der
Begriff des Amtes verwendet. Der maßgebliche englische Text enthält jedoch den
erkennbar weitergehenden Begriff des "public service", der ebenfalls maßgebliche
französische Text benutzt den Begriff "fonctions publiques". Dies weist eindeutig
auf ein rein funktionales Verständnis hin und steht einer Verengung auf
statusrechtliche Ämter oder deren Vorstufen in Gestalt höherwertiger
Dienstposten entgegen (ähnlich BAG, U. v. 5.11.2002 - Az: 9 AZR 451/01 - Juris
Nr.: KARE600007797; U. v. 11.8.1998 -9 AZR 155/97 - ZBR 1999, 207 m. w. N.).
……..
Art. 33 Abs. 2 GG verbürgt neben der staatsbürgerliche Teilhabe an
öffentlichen Aufgaben und ihrer Wahrnehmung ein Gleichheitsrecht, nämlich das
des Staatsbürgers ohne jeden Unterschied. Die Teilhabe muss konkret nach
allgemeinen Bedingungen der Gleichheit realisiert werden, insbesondere wenn
unter einer größeren Zahl von Interessenten und im Grundsatz in gleicher Weise
für die Aufgabenerfüllung Berechtigten auszuwählen ist. Art. 25 lit. c IPbpR
verdeutlicht diese Bedeutung des Teilhaberechts ebenfalls, wie sein Wortlaut
zeigt."
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, entbehrt die Beschränkung der
Stellenausschreibung Nr. 31/2003 auf Beförderungsbewerber einer hinreichenden
Rechtfertigung. In dem entsprechenden Merkmal drücken sich keine fachlichen
oder persönlichen Qualifikationserwartungen der Beklagten aus, durch deren
Gewährleistung die Führung des Amtes eines Hundertschaftsführers im
öffentlichen Interesse an bestimmte sachlich vertretbare Voraussetzungen
gebunden wird, um dadurch zu einer guten Erledigung der im Amt zu erfüllenden
öffentlichen Aufgaben beitragen. Dies unterscheidet gerade dieses Merkmal von
den anderen im Anforderungsprofil aufgeführten obligatorischen Anforderungen
des Dienstpostens. Letztlich will die Beklagte sicherstellen, dass sich bereits im
Amt eines Ersten Polizeihauptkommissars befindliche Beamte auf den
Dienstposten nicht bewerben, um anderen noch nicht in dieses Amt beförderten
Beamten einen Aufstieg in dieses Amt in der Bundesgrenzschutzabteilung Hünfeld
zu ermöglichen. Zwar kann es sich insoweit auch um Bewerber handeln, die noch
keine Beschäftigten dieser Behörde sind, sondern aufgrund einer erfolgreichen
Bewerbung erst nach dort zu versetzen sind. Insoweit ist keine Beschränkung auf
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Bewerbung erst nach dort zu versetzen sind. Insoweit ist keine Beschränkung auf
Hausbewerber erfolgt, was einen noch erheblich weiter gehenden Eingriff in das
allgemeine Zugangsrecht darstellen würde. Andererseits sind jedoch alle Beamten
ausgeschlossen, die trotz der Doppelbewertung des Dienstpostens nach den
Besoldungsgruppen A12/A13 das höhere dieser beiden Ämter schon erreicht
haben.
Mit dem Leistungsprinzip, wie es sich in § 3 Abs. 1 BGSLV in konkretisierter Form
findet, ist eine derartige Verfahrensweise schon deshalb nicht vereinbar, da die
bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A13 innehabenden Beamten wohl kaum
leistungsschwächer als diejenigen Beamten eingestuft werden können, die sich
noch im Amt der Besoldungsgruppe A12 befinden. Vielmehr geht die Beklagte
durchweg davon aus, dass Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A13
innehaben, wesentlich leistungsfähiger sind als Beamte der Besoldungsgruppe
A12, selbst wenn sie auf einem doppelt bewerteten Dienstposten die gleiche
Tätigkeit verrichten, dem Beförderungsamt also trotz der Anforderungen des § 25
BBesG kein Dienstposten zugeordnet ist, dessen Anforderungen sich in
wesentlicher Hinsicht von denen eines Amtes unterscheiden, dem nur die
Besoldungsgruppe A12 zugeordnet ist.
Der Ausschluss von Versetzungsbewerbern ist vielmehr sogar geeignet, entgegen
dem Leistungsprinzip leistungsschwächere Bewerber auf dem Dienstposten nur
deshalb zum Zuge kommen zu lassen, weil die womöglich leistungsstärkeren
Bewerber, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A13 erreicht haben, von
vornherein aus der Konkurrenz herausgenommen wurden. Dem steht nicht
entgegen, dass durch eine derartige Einschränkung der Wettbewerbsbedingungen
diejenigen Bewerber einen besonderen Anreiz für gute Leistungen erfahren, die
durch das Aufstiegsangebot zu Leistungen motiviert werden sollen, die eine
spätere Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A13 rechtfertigen. Dieses
Interesse kann jedoch nicht so weit reichen, die allgemeine Zugänglichkeit eines
jeden öffentlichen Amtes dahin einzuschränken, dass nur noch Aufstiegsbewerber
für das Amt in Betracht kommen. Sie müssen sich vielmehr der allgemeinen
Konkurrenz mit anderen Interessenten für das jeweilige Amt stellen, da insoweit
Art. 33 Abs. 2 GG keine Einschränkung erlaubt, die letztlich nur dem Interesse der
Aufstiegsbewerber an einer Erhöhung ihrer Aufstiegsmöglichkeiten dient. So aber
verhält es sich hier.
Personalwirtschaftliche Erwägungen von Gewicht rechtfertigen die einschränkende
Ausgestaltung des Anforderungsprofils zulasten des Klägers nicht. Die Förderung
von Aufstiegsinteressenten ist zwar im Ansatz legitim, darf aber nicht dazu führen,
dass dieser Personenkreis von einem Wettbewerb mit solchen Beamten verschont
wird, die bei doppelt bewerteten Dienstposten bereits das höhere statusrechtliche
Amt erreicht haben. Scheitern die Aufstiegsinteressenten an den
leistungsstärkeren Versetzungsbewerbern, bleibt den Aufstiegsinteressenten
immer noch die Möglichkeit unbenommen, sich bei einer anderen Dienststelle zu
bewerben, um dort ggf. die Voraussetzungen für einen beruflichen Aufstieg zu
erfüllen, z. B. weil dort die Konkurrenzsituation für sie günstiger ist. Warum diesem
Personenkreis dies zulasten des Grundsatzes der allgemeinen Chancengleichheit
beim Zugang zu jedem öffentlichen Amt erspart bleiben soll, ist von der Beklagten
weder dargelegt noch sonst nachvollziehbar.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, die Zulassung von
Versetzungsbewerbern würde dazu führen, dass entsprechende
Stellenausschreibungen der Erfüllung örtlicher Veränderungswünsche dienten.
Solange und soweit sich der Erfolg derartiger Bewerbungen nur nach Maßgabe des
Leistungsprinzips und nicht etwa nach offen oder verdeckt gehandhabten
Sozialkriterien realisiert, kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht
festgestellt werden. Soweit einzelne Dienststellen aus Gründen der
Personalknappheit oder aus sonstigen nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen
Erwägungen eine Wegversetzung von Bewerbern aus ihrem Bereich ablehnen und
eine Freigabe für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle verweigern, sind
derartige Entscheidungen durch den Ermessensspielraum des § 26 Abs. 1 BBG
gerechtfertigt und greifen aufgrund des konkretisierten Vorrangs öffentlicher
Interessen in der abgebenden Dienststelle auch nicht ungerechtfertigt in das
Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, wie die Kammer mit Urteilen vom
26.08.2003 (a.a.O.) und 12.05.2003 (a.a.O.) anerkannt hat. Der Unterschied zur
hier zu beurteilenden Fallkonstellation liegt jedoch darin, dass die
Versetzungshindernisse in konkret nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen
Interessen derjenigen Dienststelle begründet sind, bei der der
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Interessen derjenigen Dienststelle begründet sind, bei der der
Versetzungsbewerber dienstlich tätig ist. Davon zu trennen ist die Fallgestaltung,
in der einem Versetzungsbewerber ausnahmslos die Bewerbungsmöglichkeit
verweigert wird, ohne auf die konkreten dienstlichen Hinderungsgründe in der
bisherigen Beschäftigungsdienststelle abzustellen. Soweit in der aufnehmenden
Dienststelle bestimmte sachliche Anforderungen zu stellen sind, müssen diese im
jeweiligen Anforderungsprofil ihren Niederschlag finden. Die Eigenschaft eines
Beförderungsbewerbers rechnet dazu jedoch ersichtlich nicht.
Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers kann auch nicht mit der Erwägung
gerechtfertigt werden, dieser erfahre damit gleichsam eine ungerechte
Bevorzugung, weil er aufgrund seiner Versetzung nach Frankfurt am Main im Jahr
1992 in den Genuss günstigerer Beförderungsmöglichkeiten gekommen sei. Ob
diese Erwägung überhaupt berücksichtigt werden kann, ist im Hinblick auf § 114 S.
2 VwGO zweifelhaft, weil sie mit der Struktur der Ermessensausübung in den
ablehnenden Bescheiden nichts mehr zu tun hat, sondern eine völlig neue
Erwägung darstellt, die geeignet ist, den Charakter der Ermessensbetätigung im
Verwaltungsverfahren in wesentlicher Hinsicht auszutauschen. Auch kann diese
Erwägung nicht dazu dienen, die generelle Ausklammerung von
Versetzungsbewerbern ohne Rücksicht auf ihre bisherige
Dienststellenzugehörigkeit zu rechtfertigen. Die Erwägung hätte allenfalls dazu
angeführt werden dürfen, Versetzungsbewerber aus dem Bundesgrenzschutzamt
Flughafen Frankfurt/Main von einer Bewerbung auszunehmen. Eine solche Fassung
hat die Stellenausschreibung jedoch nicht erhalten.
Unabhängig davon ist die Erwägung auch in der Sache nicht geeignet, den
generellen Ausschluss von Versetzungsbewerbern zu tragen. Eine
ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers oder ihm vergleichbarer Beamter wird
damit nicht vermieden. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass er für
mehr als 12 Jahre bereits in Frankfurt am Main tätig ist und ihm jedenfalls 1992 in
Aussicht gestellt wurde, dass nach einer Dienstzeit von 5 bis 7 Jahren
Möglichkeiten für eine Rückkehr nach Osthessen geboten werden sollen. Die mit
der Rückkehroption einhergehenden günstigeren Beförderungsmöglichkeiten am
Standort Frankfurt am Main, dies einmal als zutreffend unterstellt, dienten der
Gewinnung geeigneten Personals für die seinerzeit stark anwachsenden Aufgaben
beim Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main. Folglich lagen den –
angeblich – günstigeren Beförderungsmöglichkeiten auch qualifizierte
personalwirtschaftliche Erwägungen zugrunde, sodass deren Realisierung keine
Bevorzugung des entsprechenden Kreises von Beamten darstellt, dem gleichsam
folgerichtig dauerhaft bestimmte Nachteile zu entsprechen hätten. Dem steht
schon entgegen, dass die Beklagte ursprünglich selbst davon ausging, dass nach
einer maximal 7jährigen Dienstzeit in Frankfurt am Main – unter Mitnahme des
erreichten Status – eine heimatnahe Verwendung möglich sein werde und daher
auch in Aussicht gestellt werden könne. Selbst wenn für die Beklagte weder früher
noch heute eine bindende Verpflichtung zur Erfüllung dieser in Aussicht gestellten
Rückkehrmöglichkeiten bestand bzw. besteht, so dürfen die seinerzeit beim Kläger
geweckten Erwartungen im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung
nicht völlig unberücksichtigt gelassen oder gar in ihr Gegenteil verkehrt werden,
indem für den Kläger gleichsam ungerechtfertigt erlangte Vorteile in Gestalt einer
"verfrühten Beförderung" unterstellt werden.
Der Kläger muss sich bei einer Versetzungsbewerbung ebenso der
Leistungskonkurrenz stellen wie andere Bewerber auch, ohne allein aufgrund
seiner angeblich früheren Beförderung bevorteilt zu sein. Maßgeblich für einen
Qualifikationsvergleich ist nämlich nach § 8 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG allein, ob
und wie gut die jeweiligen Bewerber das stellenspezifische Anforderungsprofil,
soweit sachlich zulässig, erfüllen. Dabei spielt das erreichte statusrechtliche Amt
jedenfalls dann keine Rolle, wenn dem höheren statusrechtlichen Amt trotz des §
25 BBesG kein dementsprechend höherwertiger Dienstposten entspricht, sondern,
wie bei der Beklagten üblich, die jeweiligen Dienstposten zumindest doppelt
bewertet sind und damit sowohl für Beamte der Besoldungsgruppe A12 wie auch
Beamte der Besoldungsgruppe A13 eine amtsangemessene Beschäftigung
darstellen sollen.
Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger besonders schnell das
Endamt seiner Laufbahngruppe erreicht habe. Einerseits ist er noch nicht in ein
Amt der Besoldungsgruppe A13 mit Amtszulage befördert worden, befindet sich
also noch nicht im Spitzenamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
Andererseits hat der Kläger bereits 1982 noch vor seiner Lebenszeiternennung
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Andererseits hat der Kläger bereits 1982 noch vor seiner Lebenszeiternennung
das Amt eines Polizeihauptkommissars in der Besoldungsgruppe A12 erreicht und
dieses Amt mehr als 10 Jahre versehen, bevor er in sein heutiges Amt befördert
wurde. Von einem besonders raschen beruflichen Aufstieg, bedingt durch die
Tätigkeit in Frankfurt am Main, kann damit wohl kaum die Rede sein, auch wenn
unterstellt werden kann, dass der Kläger sonst erst einige Jahre später in sein
heutiges Amt befördert worden wäre.
Da die Beklagte unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2
VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger die Rechtsverfolgung nicht ohne
anwaltlichen Beistand zugemutet werden konnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Berufung und Revision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124
Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 S. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 134 VwGO), da die
Voraussetzungen für eine Beschränkung des allgemeinen Rechts auf Zugang zu
jedem öffentlichen Amt in Rede stehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.