Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.03.2006

VG Frankfurt: brandmeldeanlage, feuerwehr, juristische person, betreiber, öffentliche sicherheit, eigentümer, stadt, hotel, verschulden, fahrzeug

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 1233/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 61 Abs 2 BrandSchG HE
Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach einem
Fehlalarm aufgrund eines defekten Brandmelders im Hotel.
Leitsatz
1. Die Kostenerstattungspflicht nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG fordert kein Verschulden
des Betreibers einer Brandmeldeanlage.
2. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG ermächtigt die Gemeinden zum Erlass einer
Gebührensatzung, in der Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr bei Fehlalarm
festgelegt werden.
3. Gemeinden dürfen in der Höhe der Gebühren die anteiligen Kosten für das
eingesetzte Personal und Gerät zugrundelegen. Sie sind nicht darauf beschränkt, nur
die Kosten geltend zu machen, die darüber hinaus durch einen Einsatz verursacht
wurden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt, Branddirektion, vom 28.04.2003
forderte die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr i. H. v. 304,22 Euro für die
Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr. Der Einsatz sei am 20.03.2003 um 23:16
Uhr in der Goldsteinstraße 134 in Frankfurt erfolgt aufgrund eines Fehlalarms
infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage. Die Brandmeldeanlage sei
überprüft und zurückgesetzt worden. Es seien Kosten für den Einsatz eines
Löschfahrzeuges von 10 t bis 16 t zulässiges Gesamtgewicht i. H. v. 100,72 Euro,
den Einsatz von vier Beamten des mittleren Dienstes i. H. v. insgesamt 155,44
Euro und Kosten für den Einsatz eines Beamten des gehobenen Dienstes i. H. v.
48,06 Euro entstanden. Daraus errechne sich die Gesamtsumme von 304,22
Euro.Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, bei der Beklagten eingegangen am
28.05.2003, legte die Klägerin bei der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung
führte sie im Schreiben vom 11.03.2004 aus, dass die Ermächtigungsgrundlage
des § 61 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
(HBKG) nur gestatte, einen Kostenersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr
entstandenen Kosten zu verlangen. Kosten, die auch ohne den konkreten Einsatz
der Feuerwehr entstanden wären, könnten auf der Grundlage dieser
Ermächtigungsgrundlage vom Eigentümer einer Brandmeldeanlage nicht erhoben
werden. Bei den geltend gemachten Lohn- und Fahrzeugkosten sei nicht
ersichtlich, dass diese auf den konkreten Einsatz zurückzuführen seien. Sehe man
auch die Erhebung solcher Kosten durch die Ermächtigungsgrundlage des § 61
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auch die Erhebung solcher Kosten durch die Ermächtigungsgrundlage des § 61
Abs. 2 Nr. 6 HBKG gedeckt, stelle dies tatsächlich eine Sonderabgabe dar, da
Hotelbesitzer gesetzlich verpflichtet seien Brandmeldeanlagen einzurichten. Auch
stehe die Erhebung von Kosten gem. § 61 Abs. 2 HBKG im Ermessen der
Gemeinde. Von diesem Ermessen mache die Gebührensatzung keinen Gebrauch,
da sie einheitlich bestimme, dass unabhängig von jedem Verschulden in jedem
Einzelfall ohne besondere Prüfung ein Heranziehen des Eigentümers der Anlage zu
erfolgen habe. Bei sachgerechter Ermessensausübung sei aber zu überprüfen,
wodurch der Fehlalarm ausgelöst worden sei und ob es zumindest irgendeinen
zuzurechnenden Zusammenhang zum Eigentümer gebe. Eine solche
Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2005
wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte die Kosten des
Widerspruchsverfahrens auf 25,- Euro fest. Zur Begründung ist in dem
Widerspruchsbescheid ausgeführt, § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG sei Ausdruck des
Verursacherprinzips. Derjenige, der die Ursachen von besonderen Gefahren setze
oder maßgeblichen Einfluss auf die Vermeidung oder Vorbeugung von solchen
Gefahren habe, sei verpflichtet, die Kosten des Einsatzes zu tragen, weil es ihm
obliege, einem Fehlalarm vorzubeugen. Bei einem Hotel, das die Klägerin betreibe,
bestehe eine besondere Gefahrenlage. Deshalb seien die Kosten eines Einsatzes
bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage nicht von der Allgemeinheit, sondern vom
Eigentümer oder Besitzer der Brandmeldeanlage zu tragen. Dies sei auch
sachgerecht, weil die Sicherheit des Hotels im mutmaßlichen Eigeninteresse des
Eigentümers oder Besitzers liege.
Auch die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am
Main vom 01.02.2001 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt 2001, Seite 268 ff.), die dem
Kostenbescheid zugrunde liege, sei rechtmäßig und übersteige nicht die Grenzen
der Ermächtigungsgrundlage des § 61 HBKG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der
Gebührensatzung seien die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen
oder Besitzer einer Brandmeldeanlage gebührenpflichtig, wenn diese Anlage einen
Fehlalarm auslöse. Diese Vorschrift halte sich im Rahmen des § 61 HBKG. In der
Vorschrift des § 61 Abs. 2 HBKG sei von einer „Berechtigung“ der Gemeinde die
Rede, Gebühren zu verlangen. Deshalb sei es der Behörde gestattet, grundsätzlich
in jedem Fall Gebühren zu erheben. Die Gebührensatzung der Stadt Frankfurt
halte sich an diesen Rahmen. Auch führe der Umstand, dass ein Verschulden der
Klägerin an dem Fehlalarm nicht nachzuweisen sei, nicht dazu, von einer
Kostenerstattungspflicht abzusehen. Denn der Feuerwehreinsatz sei durch den
Anschein einer Gefahr, für den die Klägerin verantwortlich sei, verursacht worden.
Ein Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarm liege im Interesse der Klägerin. Auch
habe der Landesgesetzgeber mit der Einführung einer verschuldensunabhängigen
Haftung für Fehlalarme in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG das Ziel verfolgt, den Betreiber
von Brandmeldeanlagen dazu anzuhalten, diese Anlagen so zu warten, dass sie
ordnungsgemäß funktionierten. Schließlich verstehe es sich von selbst, dass
„durch den Einsatz der Feuerwehr entstandene Kosten“ i. S. v. § 61 Abs. 2 Nr. 6
HBKG nicht nur den Ersatz etwaiger Benzinkosten für das Fahrzeug zum Einsatzort
umfasse, sondern selbstverständlich auch die Kosten für das eingesetzte Personal
und Gerät.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14. Mai 2005 zugestellt.
Am 13. April 2005 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt darüber hinaus noch aus, dass es
im vorliegenden Falle schon an einem „Fehlalarm“ i. S. d. gesetzlichen
Vorschriften fehle, da ein solcher nur bei einem Defekt der Brandmeldeanlage
vorliege. Die Anlage habe aber sachgerecht funktioniert. Auch liege kein „Einsatz
zur Brandbekämpfung“ vor. Unstreitig habe die Klägerin bereits drei Minuten nach
der Brandmeldung die Feuerwehr telefonisch darüber informiert, dass keine
Brandgefahr bestehe. Weiterhin sehe die Gebührensatzung für einen Fehlalarm
den Gebührentatbestand Nr. 4.8 vor. Dieser enthalte eine zu erstattende
Pauschale i. H. v. 812,95 Euro. Eine derartige Pauschalierung sei in der Sache nicht
zu rechtfertigen, schon dies führe zur Rechtswidrigkeit der gesamten Satzung. Die
Beklagte selbst habe auch nur einen Bruchteil der Pauschale angesetzt. Einerseits
ändere das an der Rechtswidrigkeit der Satzung nichts, andererseits bestehe für
die konkret geforderten Gebühren keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.04.2003 i. d. F. des
Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 aufzuheben,
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2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie zunächst vollinhaltlich auf die Gründe des
Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005. Darüber hinaus trägt sie vor, ein
Fehlalarm liege nicht nur bei technisch defekten Anlagen vor. Auch sei
grundsätzlich die Pauschalisierung von Gebühren bei Fehlalarm zulässig. Die
Abrechnung eines Fehlalarms infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage
erfolge grundsätzlich entsprechend Nr. 4.8 des Gebührentarifs, da in einem
solchen Falle in der Regel ein Löschzug der kleinsten Kategorie ausrücke, dessen
Besatzungszahl feststehe. Von daher biete sich in solchen Fällen eine
Pauschalierung an, bei einer Spitzabrechnung fielen noch höhere Kosten an. Im
vorliegenden Falle sei der Leitstelle unmittelbar nach Auslösen der
Brandmeldeanlage durch den Betreiber der Anlage die Fehlalarmierung mitgeteilt
worden. Zugunsten des Betreibers der Brandmeldeanlage würden in solchen
Fällen nur die Kosten für ein VLF (kleinstes Fahrzeug des Löschzuges mit der
geringsten Besatzung: 4 Beamte des mittleren und 1 Beamter des gehobenen
Dienstes) angesetzt. Schließlich verlangten die Sicherheitsbedürfnisse der Praxis,
dass auch in solchen Fällen wie dem Vorliegenden ein Löschfahrzeug zum
Einsatzort durchfahre. Eine Alarmierung durch eine Brandmeldeanlage bedeute für
die Branddirektion solange ein gemeldetes Feuer, bis eine qualifizierte
Rückmeldung durch die Einsatzkräfte vor Ort erfolge. Auch habe sich in der
Vergangenheit gezeigt, dass dieses Vorgehen richtig sei, da es sich mehrfach
herausgestellt habe, dass auch in Fällen, in denen der Betreiber eine
Fehlalarmierung gemeldet habe, es tatsächlich doch gebrannt habe. Im Übrigen
dürfe eine Brandmeldeanlage nur von der Feuerwehr zurückgestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Behördenakte und
die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28.04.2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).Ermächtigungsgrundlage für
den Kostenbescheid vom 28.04.2003 ist § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG i. V. m. § 2 Abs. 1
Nr. 6, § 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr der
Stadt Frankfurt am Main vom 01.02.2001. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG ist die
Gemeinde berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen
Kosten von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder
Besitzern einer Brandmeldeanlage zu verlangen, wenn diese Anlage einen
Fehlalarm auslöst. Entsprechend ist in § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main (in der Folge:
Gebührensatzung) bestimmt, dass bei Einsätzen zur Brandbekämpfung die
Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Besitzerinnen oder Besitzer einer
Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm auslöst, gebührenpflichtig sind.
Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung i. V.
m. dem Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von
Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main.
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin für die durch den
Fehlalarm entstandenen Kosten nach den oben genannten Vorschriften liegen vor.
Es ist unstreitig, dass die Brandmeldeanlage in dem Hotel der Klägerin am
20.03.2003 um 23:16 Uhr in der Leitstelle der Feuerwehr einen Alarm auslöste.
Unstreitig ist weiterhin, dass es im Hotel tatsächlich nicht brannte. Warum es zu
der Auslösung des Alarms gekommen ist, ist ungeklärt, vermutlich wurde dieser
bei Reinigungsarbeiten durch Küchendämpfe verursacht.
Die Kammer hat zunächst keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem
ausgelösten Alarm um einen Fehlalarm i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 6 HBKG handelt. Ein
solcher Fehlalarm liegt immer dann vor, wenn eine Brandmeldeanlage entgegen
den tatsächlichen Gegebenheiten einen Brand (fehlerhaft) meldet. Eine
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den tatsächlichen Gegebenheiten einen Brand (fehlerhaft) meldet. Eine
Eingrenzung des Begriffs Fehlalarm in dem Sinne, dass ein solcher nur bei einem
technischen Defekt des Brandmelders vorliegt, lässt sich weder aus dem Gesetz
herleiten noch ist eine solche Eingrenzung aus sonstigen Gründen sinnvoll oder
angebracht. Es kommt auf die fehlerhafte Brandmeldung als solche an und nicht
auf die Gründe hierfür. Diese können vielfältig sein, sind im Einzelfall auch - wie im
vorliegenden Falle - nicht restlos aufzuklären. Entscheidend ist, dass es tatsächlich
zu der fehlerhaften Meldung eines Brandes gekommen ist.
Wurde somit am 20.03.2003 um 23:16 Uhr durch eine Brandmeldeanlage in dem
Hotel der Klägerin in der Leitstelle der Feuerwehr ein Fehlalarm ausgelöst, der zum
Ausrücken der Feuerwehr geführt hat, so liegen die Voraussetzungen für den
Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG
i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung vor. Die hiergegen erhobenen
Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
Zutreffend hat die Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass nach der in
Hessen bestehenden Rechtslage eine Haftung für Brandmeldeanlagen-Fehlalarme
kein Verschulden voraussetzt. Die Kammer teilt hier die Auffassung der Beklagten,
dass dies schon aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt (vgl. Schmidt /
Müller: Kostenerstattung bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage in NVwZ 2004,
Seite 1.204 ff.). Im Gesetzgebungsverfahren wurde das Erfordernis eines
Vertretenmüssens des Fehlalarms gestrichen, ein solches Erfordernis also
ausdrücklich nicht gesetzlich normiert. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die
Kostenerstattungspflicht bei Fehlalarm nach dem HBKG i. S. d. Inanspruchnahme
eines Zustandstörers allein an das Eigentum an einer oder das Betreiben einer
Brandmeldeanlage anknüpft, unabhängig davon, ob im Einzelfall den
Verantwortlichen ein Verschulden an dem Auslösen des Fehlalarms anzulasten ist.
Eine solche Regelung ist weder verfassungsrechtlich bedenklich noch belastet es
die Eigentümer oder Betreiber von Brandmeldeanlagen über Gebühr. Vielmehr
veranlasst sie die Eigentümer oder Betreiber von Brandmeldeanlagen zu einer
regelmäßigen Wartung und Überprüfung der Brandmeldeanlagen, um so die
Anzahl der gemeldeten Fehlalarme deutlich zu reduzieren. Zustand und Wartung
von Brandmeldeanlagen liegen allein in der Sphäre der Betreiber, diese haben es
selbst in der Hand, durch entsprechende Maßnahmen - Einsatz moderner
Brandmelder, Koppelung von Brandmeldern - Fehlalarme zu verhindern. An dieser
Einschätzung ändert auch nichts, dass die Betreiber von Hotelbetrieben gesetzlich
verpflichtet sind, solche Anlagen einzurichten. Zutreffend hat die Beklagte darauf
hingewiesen, dass in einem Hotel eine besondere Gefahrenlage im Falle eines
Brandes wegen der Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen und auch
Sachwerten besteht. Die erhöhten Sicherheitsanforderungen kommen
insbesondere auch den Betreibern von Hotels selbst zugute, so dass auch dies
eine Inanspruchnahme dieser Betreiber bei Fehlalarm rechtfertigt. Schließlich hat
auch die mündliche Verhandlung gezeigt, dass die in Hessen getroffene
verschuldensunabhängige Kostenregelung zu sinnvollen Ergebnissen führen kann
und auch nicht von einer unzumutbaren Belastung von Betreibern von Hotels
führt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Nachfrage dargetan, dass der Vorfall
vom 20.03.2003 in dem Hotel der Klägerin dazu geführt hat, dass nunmehr zwei
Brandmelder miteinander gekoppelt sind und ein Alarm erst dann ausgelöst wird,
wenn beide Brandmelder aktiviert werden. Derartige Maßnahmen können in der
Zukunft zu einem deutlichen Rückgang der gemeldeten Fehlalarme führen.
Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Klägerin, dass eine Inanspruchnahme
der Klägerin für die Kosten des Fehlalarms ermessensfehlerhaft ist. § 61 Abs. 2
HBKG spricht von einer „Berechtigung“ der Gemeinde, Ersatz der durch den
Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten bei Fehlalarm zu verlangen.
Dementsprechend hat die Beklagte in ihrer Gebührensatzung in § 2 Abs. 1 Nr. 6
eine entsprechende Gebührenpflicht für Eigentümer oder Besitzer von
Brandmeldeanlagen eingeführt. Zunächst hat die Kammer keinen Zweifel daran,
dass die in § 61 Abs. 2 HBKG normierte „Berechtigung“ die Beklagte zum Erlass
einer entsprechenden Gebührensatzung berechtigt. Auch wenn in § 61 Abs. 2
HBKG - im Unterschied zu § 61 Abs. 3 HBKG - eine derartige
Satzungsermächtigung nicht ausdrücklich normiert ist, so ist doch in dem Begriff
der Berechtigung implizit die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden
Gebührensatzung mit hinreichender Deutlichkeit enthalten. Darüber hinaus
wiederholt § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung wörtlich den Text von § 61 Abs. 2
Nr. 6 HBKG, die Beklagte hat sich somit an den in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG
gesetzten Rahmen gehalten. Angesichts der im Gesetz und in der Satzung
geregelten verschuldensunabhängigen Gebührenpflicht ist die Beklagte auch
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geregelten verschuldensunabhängigen Gebührenpflicht ist die Beklagte auch
berechtigt und gehalten, bei Vorliegen eines Fehlalarms entsprechende Gebühren
zu erheben. Die Regelungen verlangen von der Beklagten nicht, besondere
Ermessenserwägungen über das ob einer Inanspruchnahme von
Gebührenpflichtigen bei Fehlalarmen anzustellen. Aber auch wenn man bezüglich
des ob einer Inanspruchnahme bei Fehlalarm Ermessenserwägungen fordert, so
bietet jedenfalls der vorliegende Fall hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Allein der
Umstand, dass ein Verschulden der Klägerin nicht nachgewiesen werden kann,
reicht hierfür nicht aus, da das Gesetz ein Verschulden des Betreibers von
Brandmeldeanlagen ausdrücklich nicht fordert. Andere Gesichtspunkte, die
ausnahmsweise einer Gebührenpflicht der Klägerin entgegenstehen könnten, sind
weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der Höhe der geltend
gemachten Gebühren zugunsten der Klägerin Umstände berücksichtigt hat, die zu
einer erheblichen Reduzierung des gem. Nr. 4.8 des Gebührentarifs grundsätzlich
zu fordernden Pauschalbetrages i. H. v. 812,05 Euro bei Fehlalarm geführt haben.
Die Beklagte sah sich hierzu veranlasst, weil bereits drei Minuten nach der
Alarmmeldung durch einen Bediensteten der Klägerin der Leitstelle mitgeteilt
worden war, dass es sich um einen Fehlalarm handelte, so dass lediglich noch ein
Fahrzeug mit vier Beamten des mittleren und einem Beamten des gehobenen
Dienstes zum Einsatzort fuhren, um die Lage vor Ort zu sondieren.
Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass der Einsatz dieses Fahrzeuges, wie
von der Beklagten ausgeführt, notwendig war. Der Vertreter der Beklagten hat in
der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass bei einer
Brandmeldung auch in den Fällen, in denen kurz nach der Brandmeldung ein
Fehlalarm bestätigt wird, ein Bedürfnis besteht, sich hiervon auch durch einen
Einsatz vor Ort zu überzeugen. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass es in
der Vergangenheit mehrfach zu Einsätzen gekommen ist, bei denen sich vor Ort
herausstellte, dass es doch brannte, obwohl der Betreiber eine Fehlalarmierung
gemeldet hatte. Angesichts der erheblichen Gefahren, die bei einem Hotelbrand
entstehen, ist ein solches Vorgehen der Feuerwehr angemessen, sachgerecht und
entspricht ihrer Verantwortung für die öffentliche Sicherheit.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Angemessenheit des Einsatzes von
vier Beamten des mittleren und einem Beamten des gehobenen Dienstes. Da
nicht auszuschließen ist, dass vor Ort tatsächlich ein Brand bekämpft werden
muss, kann hier von einer Überbesetzung des Löschzuges keine Rede sein, ganz
unabhängig davon, dass nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung nach den Ausrück-Vorschriften für die Feuerwehr eine derartige
Besetzung des Löschzuges vorgeschrieben ist.
Es besteht auch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in dem
Kostenbescheid konkret geforderten Gebühren für den Einsatz von insgesamt fünf
Beamten und einem Löschfahrzeug. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 3 Abs. 1
der Gebührensatzung Grundlage für die Gebührenbemessung der Gebührentarif
der Satzung ist und nach diesem Gebührentarif gem. Nr. 4.8 bei Fehlalarm infolge
Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage grundsätzlich eine Pauschalgebühr i.
H. v. 812,95 Euro (in der Satzung noch 1.590,- DM) geltend zu machen ist. Diese
Regelung schließt jedoch nicht aus, dass die Gemeinde auch einen geringeren
Gebührensatz zugunsten des Betreibers einer Brandmeldeanlage in Rechnung
stellen kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung, wonach
die Höhe der Gebühren sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der
aufgewendeten Zeit sowie nach Art und Zahl des eingesetzten Personals, der
Fahrzeuge und der Geräte oder nach Art und Zahl der zu prüfenden oder
gestellten Geräte ist. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die
(grundsätzliche) Festsetzung einer Pauschalgebühr im Gebührentarif bei Fehlalarm
die Forderung geringerer Kosten nach Art und Zahl des eingesetzten Personals
und der eingesetzten Fahrzeuge zugunsten der Klägerin ausschließt. Die Beklagte
hat dargetan, dass der Festsetzung einer Pauschale im Gebührentarif bei
Fehlalarm die Überlegung zugrunde liegt, dass grundsätzlich bei Fehlalarm ein
Löschzug der kleinsten Kategorie, bestehend aus drei Fahrzeugen (VLF, HLF und
DLK) und insgesamt dreizehn Besatzungsmitgliedern ausrückt, wobei bei einer
Spitzabrechnung insgesamt 835,45 Euro anzusetzen wären. Da vorliegend kurz
nach dem Auslösen des Alarms von der Klägerin ein Fehlalarm gemeldet wurde,
kam nur noch ein Fahrzeug zum Einsatz. Demzufolge durfte die Beklagte die
Gebühren nach § 3 Abs. 2 ihrer Satzung bemessen, da insoweit eine „andere
Bestimmung“ i. S. dieser Vorschrift vorliegt; der der Festsetzung des
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Bestimmung“ i. S. dieser Vorschrift vorliegt; der der Festsetzung des
Pauschbetrages zugrunde liegende Einsatz von Personal und Fahrzeugen war nicht
gegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte bei der Frage der Höhe der geltend zu
machenden Gebühren die von der Klägerin eingeforderten (Ermessens-)
Erwägungen angestellt, die Klägerin wird hierdurch nicht belastet, sondern deutlich
entlastet.
Schließlich handelt es sich bei den geltend gemachten Gebühren auch um solche,
die gem. § 61 Abs. 2 HBKG „durch den Einsatz der Feuerwehr“ entstanden sind.
Bei solchen Kosten handelt es sich nach den Grundsätzen des Gebührenrechtes
um (anteilige) Kosten für das eingesetzte Personal und Gerät, vorliegend das
eingesetzte Fahrzeug, so wie auch in § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung der
Beklagten bestimmt. Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass hiermit
nur Kosten gemeint sind, die unmittelbar kausal durch den Einsatz der Feuerwehr -
wie Benzinkosten und Ähnliches - verursacht wurden. Eine derartige Auslegung des
Terminus „der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ verbietet
sich auch schon deshalb, weil bei einem derartigen Verständnis der Vorschrift auf
die jeweils Gebührenpflichtigen unkalkulierbare Kosten zukommen könnten. Es ist
ohne Weiteres auch denkbar, dass bei einem Einsatz der Feuerwehr - von dieser
unverschuldet - erhebliche Schäden am eingesetzten Gerät, den Fahrzeugen oder
Personenschäden entstehen können. Ein Verständnis des Begriffs „der durch den
Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ i. S. d. Klägerin müsste dann
konsequenterweise auch zum Ersatz derartiger Kosten führen. Dies entspricht
weder der Intension des Gesetzgebers bzw. Satzungsgebers noch den Interessen
der jeweils Gebührenpflichtigen. Auch aus diesem Grunde hat die Kammer an der
Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der anteiligen Geräte- und Personalkosten in
dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid keinerlei Zweifel.
Da auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Personal- und Gerätekosten
weder Einwendungen vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist die Klage
insoweit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Gleiches gilt hinsichtlich des Antrages zu 2). Da die Klägerin unterlegen ist, besteht
kein Rechtsschutzinteresse für den beantragten Ausspruch.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V.
m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung
zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht, oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag und die Begründung sind bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder
37 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. In
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie
der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts
kann er auch von - kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -
Mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße
Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung
von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die
Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, und von
Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch
Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der
Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die
Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Abgabenangelegenheiten kann der
Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. In den
Angelegenheiten, die ein Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder
Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in
Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem
Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von
Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arbeiter, Angestellte, zur
Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen
Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen
einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und
Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine
Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich
im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die
Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.