Urteil des VG Düsseldorf vom 08.11.2002

VG Düsseldorf: sicherheitsleistung, einziehung von vermögenswerten, nachzahlung, auszahlung, besitz, rechtsstaatsprinzip, versprechen, inhaber, rechtsschutzgarantie, kontrolle

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5829/99
Datum:
08.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5829/99
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger, Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina, steht seit 1992 in der
sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Bis zum 30. Juni 1997 erhielten er
sowie mehrere seiner Familienangehörigen Leistungen auf der Grundlage des § 120
BSHG, ab dem 1. Juli 1997 Leistungen nach dem AsylbLG.
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Am 3. Februar 1994 erhoben der Kläger, seine Ehefrau A, sein Sohn T und seine
Tochter F Klage (22 K 1272/94 VG Düsseldorf) gegen den Beklagten, mit der sie sich
gegen die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen nach § 16 BSHG und
Regelsatzkürzungen wandten. Nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen führte der
Beklagte eine Neuberechnung der von den Söhnen B (Zeitraum 1. April 1993 bis 31.
Dezem-ber 1994) und T (Zeitraum 1. November 1994 bis 31. Dezember 1994) zu
leistenden Unterhaltsbeiträge durch. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 teilte der
Beklagte mit, dass insoweit insgesamt 2.676,79 DM zu viel angerechnet worden seien.
Er sei bereit, diesen Betrag an die Kläger auszuzahlen. Ebenfalls erklärte er sich bereit,
die Regelsatzkürzungen betreffend den Kläger L für den Zeitraum vom 1. Dezember
1994 bis zum 22. Februar 1995 (231,70 DM) und betreffend den Kläger T für den
Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 11. Oktober 1994 (778,11 DM) rückgängig zu
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machen und die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Auf einen Hinweis des Gerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1998, dass die Regelsatzkürzung
betreffend den Kläger T auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG a.F. nur bis zu
einer Dauer von zwölf Wochen vorgenommen werden dürfe, erklärte der Vertreter des
Beklag-ten, dass zusätzlich zu den bereits mit Schreiben vom 18. Februar 1998
bewilligten Beträgen für die Zeit von August bis Dezember 1993 82,50 DM je Monat
nachbewilligt würden. Die Kläger nahmen daraufhin die Klage zurück.
Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 2. November 1998 bewilligte der Beklagte
für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 22. März 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe
von insgesamt 4.097,60 DM nach. In dem Bescheid ist ausgeführt, dieser Betrag werde
in den nächsten Tagen auf das Konto des Klägers bei der Spar- und Kreditbank C1
überwiesen.
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Mit Bescheid vom 11. November 1998 verlangte der Beklagte die nachbewilligten
Leistungen auf der Grundlage des § 7a AsylbLG als Sicherheit und ordnete deren
Einziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nachzahlung in
Höhe von 4.097,60 DM stelle Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar,
das vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG zu verbrauchen sei. Die
Sicherheitsleistung werde angeordnet, weil ein Ausscheiden aus dem Hilfebezug in
Kürze nicht abzusehen sei und die Auszahlung der Nachbewilligung dem
Grundgedanken des AsylbLG widerspreche, wonach der Leistungsberechtigte nur über
möglichst kleine Bargeldmengen verfügen solle. Angesichts der Höhe des Vermögens
werde die Einziehung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung angeordnet, weil sonst
das Ziel der Sicherheitsleistung nicht erreicht werden könne.
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Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die
Anordnung einer Sicherheitsleistung sei nicht zulässig, weil der in Rede stehende
Betrag vor Gericht erstritten worden sei und ihm bereits 1993 rechtmäßigerweise
zugestanden habe. Auf Grund der zu geringen Leistungen durch den Beklagten habe er
sich Geld leihen müssen; dieses müsse er nunmehr zurückzahlen.
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Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
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Der Kläger hat am 25. Juni 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein
Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Insoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob dem Erlass des
angefochtenen Bescheides bereits eine rechtsverbindliche Zusicherung des Beklagten
im Sinne des § 34 SGB X entgegensteht. Der Beklagte hat sowohl im Schriftsatz vom
18. Februar 1998 als auch im Bescheid vom 2. November 1998 schriftlich erklärt, dass
die entsprechenden Beträge ausgezahlt würden. Diese Erklärungen beinhalten
gleichzeitig den Verzicht auf sämtliche Maßnahmen, die der Auszahlung
entgegenstehen, und umfassen daher grundsätzlich auch die Zusage, die Anordnung
einer Sicherheitsleistung zu unterlassen.
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Denn die Anordnung der Sicherheitsleistung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Satz 1 AsylbLG nicht vorliegen. Nach
dieser Vorschrift kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren
Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit
verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden
ist.
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Die im Klageverfahren 22 K 1272/94 erstrittene Nachbewilligung stellt kein
einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar.
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Die Begriffe des Einkommens und Vermögens in § 7 AsylbLG werden vom Gesetz
selbst nicht definiert. Geht man davon aus, dass als Vermögen nur alle Gegenstände
und Güter anzusehen sind, die nach der Verkehrsanschauung nicht zur Bestreitung des
aktuellen Bedarfs dienen,
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vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), Loseblattsammlung, Stand:
14. Ergänzungslieferung Oktober 2001, § 7 Rn. 25,
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fällt die gegen den Beklagten gerichtete Forderung des Klägers und seiner
Familienangehörigen nicht unter den Vermögensbegriff, weil es sich hierbei um
laufende, auf der Grundlage des § 120 BSHG bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt
handelt.
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Zu demselben Ergebnis führt eine Auslegung des Vermögensbegriffs unter Rückgriff auf
die in engem Sachzusammenhang mit dem AsylbLG stehenden Vorschriften des BSHG.
§ 76 BSHG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass zum Einkommen im Sinne des BSHG
Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG
selbst gehören. Dementsprechend sind Leistungen nach dem AsylbLG auch nicht als
Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen,
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vgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 1999, - 1 A 2016/97 -; GK-AsylbLG, a.a.O., § 7 Rn.
19; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 7 AsylbLG Rn. 6.
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Gleiches gilt im Hinblick auf das in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum Ausdruck kommende
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Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn es sich bei den Hilfeleistungen um Vermögen -
wie hier eine Forderung - handelt, zumal die Zuordnung von Geldleistungen zum
Einkommen oder zum Vermögen auch oftmals von Zufällen, z.B. dem Umfang des
Verbrauchs im Zuflussmonat, abhängt.
Nur dieses Auslegungsergebnis ist im Übrigen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu
vereinbaren. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann nur sinnvoll sein,
wenn sie dem in seinem Recht Verletzten auch tatsächlich Schutz versprechen kann.
Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die
Wirksamkeit des Rechtsschutzes erfordert Mindeststandards an Rechtsschutz in
organisatorischer, verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht. Das Gebot der
Wirksamkeit des Rechtsschutzes wäre verletzt, wenn eine im gerichtlichen Verfahren
erstrittene Nachzahlung von Leistungen nach dem BSHG als einzusetzendes, auf den
Hilfeanspruch nach dem AsylbLG erneut anzurechnendes Vermögen anzusehen wäre,
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vgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 1999 - 1 A 2016/97 -.
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Denn trotz der Klaglosstellung durch den Beklagten erhielten der Kläger und seine
Familienangehörigen im Ergebnis keine Nachzahlung. Der Rechtsschutz würde für sie
ausgehöhlt, weil sie im Falle einer Fehlberechnung der laufenden Leistungen praktisch
ohne Rechtsschutz dastünden. Ein derartiges Ergebnis ist mit dem Rechtsstaatsprinzip
nicht vereinbar.
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Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 a AsylbLG nicht
vor, ist die Anordnung der Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Betrages von
4.097,60 DM allein gegenüber dem Kläger auch deshalb - zumindest teilweise -
rechtswidrig, weil nicht er allein Inhaber dieser Forderung ist. Ausweislich des
Schriftsatzes vom 18. Februar 1998 und des Protokolls der mündlichen Verhandlung
vom 6. Oktober 1998 im Verfahren 22 K 1272/94 entfallen bestimmbar nur 231,70 DM
auf den Kläger. 778,11 DM bzw. 411,-- DM betreffen ausschließlich den Sohn des
Klägers, Herrn T. Wie sich der aus den zuvor angerechneten Unterhaltsbeiträgen
ergebende Betrag von 2.676,79 DM auf den Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter F
aufteilt, kann ohne die den damaligen Zeitraum betreffenden, nicht mehr auffindbaren
Verwaltungsvorgänge nicht mehr nachvollzogen werden. Die Sicherheitsleistung hätte
von vornherein nur in der Höhe gegenüber dem Kläger angeordnet werden dürfen, in
der die Nachzahlung Vermögen darstellte, über das er selbst verfügen konnte.
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Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beklagte von dem ihm durch § 7a AsylbLG
eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid des Beklagten vom 11. November
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999. Die Begründung
des Widerspruchsbescheides enthält überhaupt keine Ermessenserwägungen. Soweit
im Ausgangsbescheid ausgeführt wird, die Sicherheitsleistung werde verlangt, weil ein
Ausscheiden aus dem Hilfebezug in Kürze nicht zu erwarten sei und eine Auszahlung
dem Grundgedanken des AsylbLG widerspreche, dass der Leistungsberechtigte nur
über möglichst kleine Bargeldmengen verfügen solle, wird diese generalisierende
Betrachtungsweise der besonderen Situation des Einzelfalls nicht gerecht. Die für die
Ausübung des Ermessens wesentlichen Gesichtspunkte, dass es sich bei der
Nachbewilligung um laufende Leistungen nach dem BSHG handelt, die dem Kläger und
seinen Familienangehörigen bereits vor mehreren Jahren rechtmäßigerweise
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zugestanden hätten, und diese Nachzahlung darüber hinaus in einem gerichtlichen
Verfahren erstritten wurde, sind in die Erwägungen nicht eingestellt worden.
In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bei
der Anordnung der Sicherheitsleistung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt -
ist der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Sicherungszweck
weggefallen ist. Das Recht zur Anordnung einer Sicherheitsleistung und Einziehung
von Vermögenswerten endet, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG
endet,
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vgl. Schellhorn, a.a. O., § 7a Rn. 12; GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rn. 54.
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Dem Kläger und seiner Frau sind am 15. August 2001 Aufenthaltsbefugnisse erteilt
worden, sodass sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Personenkreis des § 1
AsylbLG gehörten. Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 31. August
2001 die Leistungen nach dem AsylbLG eingestellt und auf entsprechenden Antrag dem
Kläger und seiner Frau seitdem wieder Leistungen auf der Grundlage des § 120 BSHG
gewährt. Letztgenannte Leistungen können nicht ersatzweise Grundlage der Anordnung
einer Sicherheitsleistung sein. Wie sich aus dem Wortlaut des § 7a AsylbLG
„Leistungen nach diesen Gesetz" ergibt, kann die Sicherheitsleistung nur für Leistungen
nach dem AsylbLG verlangt werden. Dies schließt die Einbeziehung anderer
Sozialleistungen aus,
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vgl. GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rn. 24.
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Ausgehend von der hier vertretenen Auffassung, dass es sich bei der Nachbewilligung
nicht um auf den Hilfeanspruch anzurechnendes Vermögen handelt, ist auch nichts
dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Beklagten noch aus dem Zeitraum, in
dem der Kläger und seine Familienangehörigen Leistungen nach dem AsylbLG
bezogen haben, nach § 7a AsylbLG sicherungsfähige Erstattungsforderungen zustehen.
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Ist nach alledem die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtswidrig, gilt dies bereits
aus diesem Grund auch für die im angefochtenen Bescheid weiterhin verfügte
„Einziehung" des Geldes. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung der
Frage, ob die Anordnung der „Einziehung" noch aus weiteren Gründen rechtswidrig ist.
Der genaue Regelungshalt der „Einziehung" lässt sich der Begründung der
angefochtenen Bescheide nicht entnehmen. Grundsätzlich wird die Einziehung als Teil
des Grundverwaltungsaktes angesehen und als Gebot verstanden, die Sachherrschaft,
also den unmittelbaren Besitz, über einen Vermögensgegenstand einzuräumen,
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vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 -.
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Eine derartige Regelung ergibt vorliegend jedoch keinen Sinn, da der Kläger niemals in
den Besitz des nachbewilligten Geldes gelangt ist. Der in der Begründung des
Ausgangsbescheides enthaltene Hinweis auf § 7a Satz 2 AsylbLG deutet darauf hin,
dass der Beklagte die „Einziehung" als Akt der Verwaltungsvollstreckung im Sinne
eines sofortigen Einbehalts des Geldes angesehen hat. Ob § 7a Satz 2 AsylbLG
generell ein abgekürztes Vollstreckungsverfahren in diesem Sinne ermöglicht, ist
erheblich zweifelhaft; es spricht vieles dafür, dass der Beklagte die Nachzahlung
angesichts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage
rechtmäßigerweise nur dann hätte einbehalten dürfen, wenn er die sofortige Vollziehung
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des angefochtenen Bescheides angeordnet hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 712 ZPO.
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Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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