Urteil des VG Düsseldorf vom 16.01.2001

VG Düsseldorf: ablauf der frist, befreiung, medizinisches gutachten, empfang, familie, rundfunk, behinderung, bestimmungsrecht, behörde, lebenserfahrung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4571/98
Datum:
16.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 4571/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist seit Jahren unter der Nummer xxxxxxxxx bei der
Gebühreneinzugszentrale xxxx als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Am 27. Dezember
1996 beantragte er bei dem Beklagten unter Vorlage eines Bescheides des
Versorgungsamtes xxxxxxxxxx vom 12. September 1994 über die Feststellung des
Grades der Behinderung seiner Tochter xxxxxxxxxxxxxxxx und ihres
Schwerbehindertenausweises, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil
seine Tochter zum Personenkreis des § 1 BefrVO gehöre. Mit Bescheid vom 8. Januar
1997 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege keine der
Voraussetzungen der Nr. 1 bis 8 bzw. keine Teilnehmereigenschaft vor. Er fügte dem
Bescheid zur Erläuterung eine Kopie derjenigen Begründung bei, mit der ein früherer,
am 28. September 1994 gestellter Antrag des Klägers auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt worden war, und führte im Anschreiben aus, dass
die Rechtslage unverändert sei. Der Kläger erhob am 6. Februar 1997 Widerspruch mit
dem Zusatz, dass eine Widerspruchsbegründung nachgereicht werde. Der Widerspruch
wurde jedoch trotz Erinnerung der Beklagten vom 18. März, 30. Mai und 16. Dezember
1997 nicht begründet. Mit Schreiben vom 19. März 1998 legte die Beklagte den
Widerspruch dem xxxxxxxxxxx xxxxxx (heute: xxxxxxx) des Kreises xxxxxxx zu
Entscheidung vor. Dieser wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. April 1998 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung der
Gebührenbefreiung sei rechtmäßig, weil für eine Befreiung Voraussetzung sei, dass die
Tochter des Klägers ein Rundfunkgerät selbst zum Empfang bereithalte. Das sei bei der
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im Zeitpunkt der Antragstellung acht Jahre alten Tochter nicht anzunehmen. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 21. April 1998 per Einschreiben zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 26. Mai 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die
Rundfunkteilnehmereigenschaft seiner Tochter sei abgelehnt worden, ohne sich etwa
durch einen Hausbesuch ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen. Auch
sei eine bereits drei Jahre alte Ablehnungsbegründung vom 30. September 1994 wieder
verwandt worden, obwohl die Rechtslage sich zwischenzeitlich insbesondere durch
Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz geändert habe. Durch die
Entscheidung des Beklagten werde seine Tochter im Vergleich mit Nicht- Behinderten
ungleich behandelt. Das Verwaltungsverfahren leide insoweit an einem Mangel, als ihm
vor Erlass des Ablehnungsbescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden sei und die Beklagte ihm eine Frist zur Einreichung der
Widerspruchsbegründung habe setzen müssen; weil letzteres nicht geschehen sei, sei
das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht auf seinen Namen komme in Betracht, weil die
Sachbearbeiterin der Beklagten den ersten Befreiungsantrag auf seinen Namen
ausgefüllt habe und er davon habe ausgehen dürfen, dass diese Antragstellung korrekt
gewesen sei. Zur Rechtzeitigkeit der Klageerhebung führt der Kläger aus, er sei am 22.
April 1998 nicht zu Hause gewesen, sodass ihm das Einschreiben nicht habe
ausgehändigt werden können. Um sich das Wochenende nicht zu vergraulen, habe er
das Einschreiben erst am 29. April 1998 abgeholt.
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Er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 1998 zu verpflichten, ihm die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Januar 1997 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass dem Kläger die begehrte Gebührenbefreiung nicht zustehe,
weil seine Tochter auf Grund ihres Alters keine Verfügungsgewalt über ein
Rundfunkgerät ausüben könne.
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Mit gerichtlichen Verfügungen vom 8. Juli 1998 und 27. Juli 2000 ist der Kläger darauf
hingewiesen worden, dass nicht er selbst, sondern allenfalls seine Tochter
Gebührenbefreiung erhalten könne. Der Anregung, die Klage auf die Tochter
umzustellen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer kann über den Rechtsstreit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
16. Januar 2001 entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht vertreten war. Denn er ist nach § 102 Abs. 2 der
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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass
beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zulässig; insbesondere liegt kein Versäumnis der einmonatigen Klagefrist nach §
74 VwGO vor. Der Kläger hat durch konkreten Sachvortrag bestritten, den am 21. April
1998 per Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid bereits am 24. April
1998 erhalten zu haben. Die in § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)
i.V.m. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LZG)
geregelte Fiktion des Zugangs des Schreibens am dritten Tage nach der Aufgabe greift
deshalb nicht ein, vielmehr hat der Beklagte den Zugang des Widerspruchsbescheides
zu beweisen. Ein solcher Beweis ist nicht geführt worden.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger
hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten
Gebührenbefreiung.
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Der Kläger, auf dessen Namen das in der Familie vorhandene Radiogerät und das
Fernsehgerät bei der GEZ gemeldet sind, erfüllt keine der in § 1 Abs. 1 der Verordnung
über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefreiungsVO) vom 30. November
1993, GV NRW 1993, 970 ff., genannten Voraussetzungen. Er macht vielmehr geltend,
ihm stehe eine Befreiung zu, weil seine am xxxxxxxxx 1989 geborene Tochter
xxxxxxxxxxxxxxxx die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 BefreiungsVO erfüllt, da
nach den Feststellungen des Versorgungsamtes xxxxxxxxxx vom 12. September 1994
der Grad ihrer Behinderung 100 % beträgt und sie wegen des Leidens ständig gehindert
ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (Merkzeichen RF). Eine solche
Befreiung eines Rundfunkteilnehmers auf Grund der bei einer anderen Person der
Haushaltsgemeinschaft vorliegenden Befreiungsvoraussetzungen sieht die
BefreiungsVO nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b) aber nur in dem Fall vor, dass der Ehegatte
des Rundfunkteilnehmers zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört. Gehört
ein anderer Haushaltsangehöriger zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 der
BefreiungsVO, wird die Befreiung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft nur gewährt,
wenn der Angehörige nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithält, § 1 Abs. 2 Buchstabe c) BefreiungsVO. Soweit der Kläger gerade
behauptet, nicht er selbst, sondern seine Tochter halte das in der Wohnung der Familie
vorhandene Fernseh- und das Rundfunkgerät zum Empfang bereit, hätte allein seine
Tochter einen Anspruch auf Befreiung geltend machen können. Denn mit der
Behauptung, die Tochter, nicht der Kläger bzw. seine Frau, sei Rundfunkteilnehmerin,
entstünde nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages -
Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August
1991, GV NRW 1991, 408, 423 ff. - eine eigenständige Anzeige- und Gebührenpflicht
der Tochter. Einen Anspruch auf Befreiung von dieser Gebührenpflicht könnte allein die
Tochter als Adressatin der Gebührenpflicht innehaben und geltend machen.
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Der Kläger hat jedoch trotz entsprechender Hinweise des Gerichts keine
Parteiänderung vorgenommen, das heißt, seine Stellung als Kläger zu Gunsten seiner
Tochter aufgegeben. Die Klage hätte aber auch nach einer entsprechenden
Klageänderung durch Parteiwechsel keinen Erfolg gehabt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2
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BefreiungsVO wäre zunächst Voraussetzung für die Gewährung einer
Gebührenbefreiung gewesen, dass die Tochter des Klägers gleichzeitig mit einem auf
ihren Namen lautenden Befreiungsantrag beim Beklagten das Bereithalten des
Rundfunk- sowie des Fernsehempfangsgerätes angezeigt hätte. Dies ist nicht
geschehen. Es kann dahinstehen, ob und in welcher Form der Beklagte den Kläger bei
Antragstellung über die Person des Antragstellenden hätte beraten müssen. Ein etwa in
Betracht kommender Herstellungsanspruch,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 16 A 1318/96 -, S. 16 des Urteilsabdrucks,
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scheiterte schon daran, dass der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c) erforderliche Nachweis
des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes durch die Tochter nicht gelungen ist.
Sinn dieser Vorschrift ist es, rechtsmissbräuchlichen Befreiungsanträgen zu begegnen
und zu verhindern, dass ein selbst nicht anspruchsberechtigter Haushaltsvorstand das
Rundfunkempfangsgerät aus sein behindertes Kind anmeldet, umso in den Genuss der
Gebührenbefreiung zu gelangen, obwohl das Kind das Gerät selbst nicht zum Empfang
bereithält,
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so OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 2253/82 -.
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Ein Rundfunkempfangsgerät wird im Sinne der genannten Vorschrift nur dann zum
Empfang bereitgehalten, wenn der Betreffende das maßgebliche Nutzungs- und
Bestimmungsrecht über das Empfangsgerät tatsächlich ausübt, das heißt verantwortlich
über die Rundfunkteilnahme entscheidet,
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OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 2560/78 - und Urteil vom 26. Juli 1983, a.a.O.;
VGH München, Urteil vom 30. Juni 1981 - 8 B 80 A.1575 -, BayVBl. 1982, 52, f.
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Diese Voraussetzungen sind für die Tochter des Klägers nicht nachgewiesen. Gegen
eine Teilnehmereigenschaft spricht zunächst das Alter der Tochter (8 Jahre im Zeitpunkt
der Antragstellung) in Verbindung mit der Art ihrer Behinderung. Sie leidet ausweislich
der vorgelegten Bescheides des Versorgungsamtes xxxxxxxxxx an einer
psychomotorischen Entwicklungsverzögerung, Hemisymptomatik links und
ventilversorgtem Hydrocephalus. Sie kann weder laufen noch sprechen und sich nur
sehr eingeschränkt bewegen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen
Verhandlung versteht sie „alles", ein medizinisches Gutachten soll aber eine erhebliche
Entwicklungsverzögerung ergeben haben.
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Soweit der Kläger ausgeführt hat, das Fernseh- und Radioprogramm werde allein auf
die Interessen der Tochter abgestellt, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Soweit
die Tochter tatsächlich in der Lage sein sollte, einzelne Fernsehprogramme zu
erkennen und auszuwählen, erscheint es unglaubhaft, dass die Eltern keinerlei Einfluss
auf die Programmwahl nehmen, und sei es nur durch Ausschluss für Kinder nicht
geeigneter Sendungen. Gleiches gilt für die Nutzung des Radios im Kinderzimmer.
Gegen ein ausschließliches Bestimmungsrecht der Tochter über die Rundfunkteilnahme
spricht darüber hinaus die Tatsache, dass der Fernseher im gemeinsamen
Schlafzimmer der Familie untergebracht ist. Soweit der Kläger vorträgt, der Fernseher
werde (zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr) ausgemacht, sobald seine Tochter müde sei
oder schlafen wolle, mag das sein, es widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung, dass
der Kläger und seine Frau auch am (späten) Abend das Fernsehprogramm allein auf
ihre Tochter abstimmen, zumal offensichtlich ist, dass im Abendprogramm weder durch
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öffentlich-rechtliche noch durch private Fernsehsender für Kinder bis zu elf Jahren
geeignete Sendungen angeboten werden. Desgleichen widerspricht es der
Lebenserfahrung, dass der Kläger, der seit Jahren, nämlich seit 1974 ein Rundfunk- und
ein Fernsehgerät zum Empfang bereithielt, nun überhaupt kein eigenes Interesse mehr
am Genuss von Fernseh- und Radioprogrammen haben soll. Für die tatsächlich
fortdauernde Teilnehmereigenschaft des Klägers spricht schließlich, dass der Antrag auf
Gebührenbefreiung in dem Augenblick erstmals gestellt wurde, nämlich am 28.
September 1994, als der Tochter durch Bescheid des Versorgungsamtes xxxxxxxxxx
vom 12. September 1994 das Merkmal „RF" zuerkannt worden war. Nicht entscheidend
ist demgegenüber die Tatsache, dass das Fernseh- und das Rundfunkgerät
zwischenzeitlich aus dem Pflegegeld der Tochter neu angeschafft worden sind. Denn
der Tatsache, wer Eigentümer des jeweiligen Gerätes ist und auf wessen Namen diese
bei der Behörde angemeldet sind, kommt lediglich indizielle Bedeutung zu,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1979 - XV A 1193/78 -.
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Die Behauptung des Klägers, seine Tochter werde durch die Ablehnung der
Gebührenbefreiung durch den Beklagten entgegen der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes schlechter gestellt als nicht behinderte Kinder, trifft nicht zu.
Denn § 2 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages macht die Gebührenpflicht von
der Teilnehmereigenschaft abhängig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Tochter des
Klägers dadurch, dass sie von dem Beklagten als nicht gebührenpflichtig und damit
auch nicht als von einer solchen Pflicht zu befreiend eingestuft worden ist, benachteiligt
sein sollte gegenüber gesunden Kindern, die ebenfalls ihre Teilnehmereigenschaft
nachweisen müssen, wenn für die in einer Familie vorhandenen Geräte wegen eines in
der Person des Kindes gegebenen Befreiungsgrundes keine Gebühren mehr gezahlt
werden sollen. Der Tochter des Klägers ist das Radiohören und Fernsehen vielmehr
weiterhin im Rahmen der - nach Auffassung des Beklagten und auch der Kammer - von
dem Kläger und seiner Frau getroffenen Entscheidung über die Rundfunkteilnahme
möglich.
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Die vom Kläger erhobenen Rügen zur Durchführung des Verwaltungs- und des
Vorverfahrens sind nicht erfolgreich und tragen schon aus diesem Grund nichts zu
einem Erfolg der Klage bei. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 19. Januar 2001, bei
Gericht eingegangen am 22. Januar 2001, enthaltenen Rechtsausführungen.
Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, ihm habe vor Ablehnung seines
Befreiungsantrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Nach §
28 Abs. 2 Ziff. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann nämlich von der -
nach Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich erforderlichen - Anhörung abgesehen werden,
wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder
einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Das
ist bei der Ablehnung der Befreiung der Fall gewesen. Der Bescheid vom 8. Januar
1997 leidet auch nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil der Beklagte dem
Bescheid eine Begründung beigefügt hat, die bereits im Jahr 1994 verwendet worden
war. Denn § 39 VwVfG verpflichtet die Behörde lediglich, eine schriftliche Begründung
zu erteilen. Ob der Verwaltungsakt mit dieser Begründung zu halten ist, ist
demgegenüber eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Auffassung des Klägers,
diese Begründung unterliege dem Datenschutz und habe deshalb dem angefochtenen
Bescheid nicht hinzugefügt werden dürfen, nicht zutreffen dürfte, weil es sich um
Rechtsausführungen des Beklagten handelt, die dieser wiederum nur dem auch im
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ersten Verwaltungsverfahren Betroffenen, dem Kläger, zugänglich gemacht hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers war weder der Beklagte noch die
Widerspruchsbehörde verpflichtet, ihm vor Ablehnung des Widerspruchs eine Frist zur
Einreichung der Widerspruchsbegründung verbunden mit der Androhung der
Entscheidung nach Ablauf der Frist zu setzen. § 66 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs -
Allgemeiner Teil - (SGB I), auf den der Kläger sich beruft, ist auf das Recht der
Rundfunkgebührenbefreiung nicht anwendbar, wie sich aus §§ 11, 18-29 SGB I ergibt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1999, a.a.O., S. 7 ff. des Urteilsabdrucks.
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Eine dem § 66 Abs. 3 SGB I vergleichbare Regelung, noch dazu bezogen auf das
Widerspruchsverfahren existiert weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch in der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Kläger seinen Widerspruch trotz
ausreichender Gelegenheit hierzu nicht begründet und damit dem Beklagten auch keine
weiteren Fakten zur Begründung der Teilnehmereigenschaft seiner Tochter unterbreitet
hat, war der Beklagte auch nicht gehalten, „ins Blaue hinein" eine Überprüfung der
Situation vor Ort vorzunehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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