Urteil des VG Berlin vom 10.12.2007

VG Berlin: bestehende anlage, eingriff in grundrechte, rückwirkung, höhere gewalt, juristische person, ex tunc, ex nunc, abgabe, feuerungsanlage, behörde

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Gericht:
VG Berlin 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 A 173.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 18 TEHG, § 2 Abs 1 S 1 TEHG,
§ 3 Abs 7 TEHG, § 6 Abs 1 TEHG,
Nr 1 BImSchV 4
Emissionshandel - Wegfall der Genehmigungsfähigkeit;
Rückwirkung der Feststellung einer maximalen
Feuerungswärmeleistung
Tenor
Der Bescheid des Umweltbundesamtes vom 10. Dezember 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in D. eine Geflügelfleischschlachtabfall-Verarbeitungsanlage mit
zwei Dampfkesselanlagen, deren ursprüngliche immissionsschutzrechtliche
Genehmigung eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von 23,35 MW auswies. Nachdem
das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover die Klägerin wegen der Leistung von über
20 MW mehrfach auf die Teilnahme am Emissionshandel hingewiesen hatte, teilte die
Klägerin der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) unter dem 13. Dezember 2006
die genehmigte Gesamtfeuerungswärmeleistung mit.
Unter dem 31. Januar 2007 gab die DEHSt der Klägerin Gelegenheit, zur Auferlegung
einer Zahlungspflicht gem. § 18 Abs. 1 des Treibhausgas - Emissionshandelsgesetzes
(TEHG) Stellung zu nehmen, weil sie für das Jahr 2005 weder einen Emissionsbericht
noch Emissionsberechtigungen abgegeben habe.
Die Klägerin wandte hierzu ein, sie habe ihrer Pflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG aufgrund
höherer Gewalt nicht nachkommen können, weil sie vom Gewerbeaufsichtsamt
Hannover nicht rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für die Erteilung von
Emissionsberechtigungen auf die Emissionshandelspflichtigkeit der Anlage hingewiesen
worden sei. Am 3. Mai 2007 gab die Klägerin für die Jahre 2005 und 2006 insgesamt
37.747 Emissionsberechtigungen ab.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 setzte die DEHSt eine Zahlungspflicht in Höhe
von 864.840 Euro fest und stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin verpflichtet
gewesen sei, bis zum 30. April 2006 die noch fehlenden 21.621
Emissionsberechtigungen abzugeben. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die
DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 zurück.
Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene gutachtliche Stellungnahme des TÜV Nord
vom 29. März 2008 kommt zu dem Prüfergebnis:
„Aufgrund der durchgeführten Prüfungen, der rechnerischen Nachweise und der
vorgefundenen Betriebsbedingungen wird festgestellt, dass die maximale
Feuerungswärmeleistung der Dampfkesselanlage der A & L Tierfrischmehlproduktions
GmbH 19,898 MW beträgt.“
Mit Feststellungsbescheid vom 18. April 2008 stellte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt
Hannover aufgrund eines Antrages der Klägerin auf Anerkennung der
Leistungsreduzierung unter anderem fest, die maximale Feuerungswärmeleistung der
Kessel 1 und 2 betrage 19,898 MW, und unter „Rechtsfolge“:
Entfallen der Genehmigungspflichtigkeit im Sinne des BImSchG, Einstufung der
Feuerungsanlage in die erste BImSchV, keine Anwendung des TEHG und damit keine
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Feuerungsanlage in die erste BImSchV, keine Anwendung des TEHG und damit keine
Registrierung bei der DEHSt“.
Hinsichtlich der Begründung wird auf den genannten Bescheid verwiesen.
Mit Schreiben von 4. Mai 2009 führte der Bescheidverfasser des Gewerbeaufsichtsamtes
Hannover gegenüber der Klägerin u.a. aus, die aus zwei Dampfkesseln bestehende
Anlage sei nach der ihm vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord für
sich selbst nicht genehmigungspflichtig und dies auch nicht gewesen, sie gelte lediglich
als Nebeneinrichtung zur genehmigungspflichtigen Anlage der Nr. 7.9 Spalte 1 (4.
BImSchV). Sie sei deswegen nie genehmigungspflichtig gewesen, weil die
Dampfkesselanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 19,898 MW die nach
der Nr. 1.2 Spalte 2 c (4. BImSchV) festgelegte Feuerungswärmeleistung von 20
Megawatt nicht überschreite. Die Anlage habe nach ihrer Errichtung den Wert von 20
Megawatt nie überschritten.
Mit ihrer am 23. Juni 2008 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen
die Festsetzung der Zahlungspflicht durch die oben genannten Bescheide. Sie macht im
Wesentlichen geltend, die streitgegenständliche Anlage habe dem Regime des
Emissionshandels nie unterlegen. Zwar sei die Anlage durch Bescheide der
Bezirksregierung Hannover seinerzeit mit einer theoretischen Feuerungswärmeleistung
von 23,35 MW genehmigt worden. Das habe jedoch ausschließlich auf Herstellerangaben
zu den beiden Kesseln beruht. Aufgrund der Installationsweise der Anlage sei dieser Wert
nie erreicht worden. Dementsprechend habe das staatliche Gewerbeaufsichtsamt
Hannover die emissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid vom 18. April 2008
geändert. Darüber hinaus verstoße der angegriffene Bescheid gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze. Eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 864.048 €
hätte die sofortige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin zur Folge. Dies
stelle einen Eingriff in Grundrechte aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes dar. Zudem
liege eine Verletzung von höherrangigem europäischem Recht vor. Die Sanktion sei am
Maßstab des Eigentumsgrundrechts und der Berufsfreiheit in der jeweiligen
europarechtlichen Ausprägung gemessen nicht rechtmäßig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesumweltamtes (DEHSt) vom 10. Dezember 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der Feststellungsbescheid vom 18. April 2008 regele
die Leistungsreduzierung nicht rückwirkend, sondern lediglich für die Zukunft.
Entsprechend habe das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die ursprünglichen
Genehmigungsbescheide nicht rückwirkend aufgehoben. Das Schreiben des Amtes vom
4. Mai 2009 stelle keinen Bescheid dar. Unabhängig davon sei nicht ausgeschlossen,
dass bei Verwendung anderer Brennstoffe, insbesondere Tierfett, eine
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW erreicht werde. Maßgeblich sei, dass die
Klägerin die Kessel jedenfalls mit einer höheren Feuerungswärmeleistung habe nutzen
können. Verfassungsrechtliche und Verhältnismäßigkeitaspekte stünden der verhängten
Sanktion nicht entgegen. Die Zahlungspflicht verfolge präventive Ziele, indem sie durch
marktwirtschaftliche Anreize Fehlverhalten verhindern wolle. Auf Verschulden komme es
nicht an. Auf höhere Gewalt könne sich die Klägerin nicht berufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie insbesondere die weitere Ausführungen enthaltenden Schriftsätze der
Beteiligten sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung der Zahlungspflicht ist § 18
Abs. 1 Satz 1 TEHG. Kommt danach der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1
TEHG (zur Abgabe von Berechtigungen) nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für
jede emittierte Tonne Kohlendioxydäquivalent, für die der Verantwortliche keine
Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten
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Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten
Zuteilungsperiode von 40 Euro, fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1). Von der Festsetzung einer
Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Pflicht nach §
6 Abs. 1 TEHG aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte (§ 18 Abs. 1 Satz 2
TEHG).
Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind indes nicht erfüllt, weil die
Klägerin zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs.1 TEHG nicht verpflichtet war. § 6
Abs. 1 TEHG trifft Verantwortliche, d.h. jede natürliche oder juristische Person, die die
unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne des Treibhausgas –
Emissionshandelsgesetzes inne hat (§ 3 Abs. 7 TEHG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TEHG
gilt dieses Gesetz für die Emission der in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten
Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Zu diesen zählen (das Betreiben
von) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas durch den Einsatz u.a. von gasförmigen Brennstoffen (nur) mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung. Der untere Schwellenwert von 20 MW wird (und wurde) durch
die Feuerungsanlage der Klägerin indes mit der Folge nicht erreicht, dass das
Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz auf sie keine Anwendung findet.
Zwar waren die streitgegenständlichen Dampfkesselanlagen der Klägerin ursprünglich
mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 23,35 MW nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV Anhang Nr. 1.2 Spalte 2) genehmigt und
unterlagen damit der Emissionshandelspflicht.
Diese Genehmigung ist indes durch den Feststellungsbescheid vom 18. April 2008 –
auch rückwirkend – mit Bindungswirkung für die Beteiligten geändert worden. Dies ergibt
sich aus folgendem:
Zunächst steht der verbindlich wirkenden Regelung des Feststellungsbescheides nicht
entgegen, dass es für den Erlass dieses Bescheides an einer ausdrücklichen
Rechtsgrundlage fehlt(e). Denn nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bilden Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit von
Tätigkeiten zugleich die gesetzliche Grundlage für feststellende Verwaltungsakte über
die Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1990 - 1 B
131.90 -, NVwZ 1991, 267 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie die
Rechtsprechung zu sogenannten Negativattesten).
Die hier allein streitige Frage der Rückwirkung der bestandskräftigen Feststellung einer
maximalen Feuerungswärmeleistung (FWL) von unter 20 Megawatt kann nicht allein
deshalb verneint werden, weil der Bescheid das Wort Rückwirkung nicht verwendet bzw.
nicht ausdrücklich eine Rückwirkung anordnet. Bei feststellenden Verwaltungsakten kann
sich eine Rückwirkung der Natur der Sache nach auch aus dem Gegenstand der
Feststellung ergeben (vgl. nur BVerwG 7 C 9.02, Urteil vom 24. Oktober 2002, E 117, 133
ff = NVwZ 2003, 344 ff zum Regelungsgehalt einer Feststellung nach § 18 Abs. 2
BImSchG).
Dass der Wegfall der Genehmigungsfähigkeit nicht nur ex nunc, sondern ex tunc
festgestellt werden sollte, ergibt sich aus dem regelndem Teil des Bescheides, wenn dort
der „ Leistungsangabe des Herstellers FWL“ die „tatsächlich festgestellte Leistung FWL“
gegenüber gestellt und daraus die „max FWL der Kessel 1 und 2“ errechnet wird. Denn
damit wird nicht etwa auf eine bisherige und eine abweichende künftige Kapazität
abgestellt, sondern zwischen theoretischer und tatsächlicher FWL - ohne zeitliche
Einschränkung - unterschieden. Dies spiegelt auch die nachfolgende Begründung, in der
zwischen der theoretischen FWL nach Herstellerangaben und der „durch Messung
nachgewiesenen“ maximalen Gesamtfeuerungswärmeleistung „von weniger als 20 MW“
differenziert wird. Die gewollte Rückwirkung wird schließlich durch den Satz bekräftigt:
„Da die Feuerungsanlage mit zugehörigen Dampfkesseln de facto schon immer so
betrieben worden ist, wird dem Antrag auf Leistungsreduzierung stattgegeben“. Die
Verwendung der Worte „jetzt“ und „nicht mehr“ im Begründungsteil des Bescheides
deuten nicht auf Gegenteiliges. Sie können ohne weiteres als den Zeitpunkt der
Erkenntnisgewinnung selbst (Nachweis geringerer Leistung) betreffend interpretiert
werden. Der Bescheid hat damit die ursprünglichen Genehmigungsbescheide hinsichtlich
der maximalen Feuerungswärmeleistung mit Wirkung auch für die Vergangenheit
abgeändert.
Allein dies war schließlich das Ziel des vor dem Hintergrund einer (drohenden)
Zahlungspflicht von immerhin 864.840,.- Euro von der Klägerin an das
Gewerbeaufsichtsamt herangetragenen Änderungsbegehrens.
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Die Auslegung des Feststellungsbescheides im hier verstandenen Sinne - und vom
verobjektivierten Empfängerhorizont aus -, wird - im Sinne einer Richtigkeitskontrolle -
durch das im Tatbestand erwähnte Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes vom 4. Mai
2009 bestätigt, in dem es dort heißt:
„Ihre aus zwei Dampfkesseln bestehende Anlage ist nach der mir vorliegenden
gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 29. 03.2008, AZ.: SMOE-Os-Fi/wt, für
sich selbst nicht genehmigungspflichtig und auch nicht gewesen, sie gilt lediglich als
Nebeneinrichtung zur genehmigungspflichtigen Anlage der Nr. 7.9 Sp 1 (4. BImSchV).
Sie war deswegen nie genehmigungspflichtig, weil die Dampfkesselanlage mit der
Gesamtfeuerungswärmeleistung (GFWL) von 19,898 MW, die nach der Nr. 1.2 Spalte 2 c
(4.BImSchV) festgelegte Feuerungswärmeleistung von 20 MW nicht überschreitet.
Das seinerzeit durchgeführte Genehmigungsverfahren resultierte ausschließlich
aus den Herstellerangaben, hierbei überschritt dann die Anlage die 20 MW mit einer
theoretischen Gesamtfeuerungswärmeleistung von 23,35 MW.
Wäre die tatsächliche Gesamtfeuerungswärmeleistung von 19,898 MW von
Anfang an zugrunde gelegt worden, wäre kein Genehmigungsverfahren für die Errichtung
und den Betrieb der Dampfkesselanlage durchgeführt worden. Es wäre dann
ausreichend gewesen die Anlage mit einer Erlaubnis nach der damaligen Dampfkessel-
Verordnung zu bescheiden.
In meiner Begründung zum Feststellungsbescheid vom 18.04.2008 ist der
vorletzte Absatz insofern irreführend. Es ist für die Anlage keine Leistungsreduzierung
durchgeführt worden, so dass die FWL unter 20 MW liegt. Die Anlage hat nach ihrer
Errichtung diesen Wert nie überschritten“.
Dass bei der hier angenommenen Rechtslage die Klägerin bis zum
Feststellungsbescheid eine Kapazität von 23,35 MW ausschöpfen durfte (nicht konnte),
wäre nicht anders zu beurteilen, wenn die örtliche Immissionsschutzbehörde jetzt die
ursprünglich erteilte Genehmigung durch - wie von der Beklagten hier vermisst - eine
Rücknahme derselben unter ausdrücklicher Anordnung der Rückwirkung verfügt hätte.
Auch dann hätte über die gesamte erste Handelsperiode hinweg eine über 20 MW
liegende Kapazität ausgenutzt werden dürfen. Dieses Argument spricht daher nicht
gegen die behördlich gewollte Rückwirkung.
Da die Anlage der Klägerin mithin nicht emissionshandelspflichtig war, war der
angefochtene Bescheid insgesamt das heißt sowohl die Festsetzung der Zahlungspflicht,
als auch die Feststellung zur Verpflichtung der Abgabe fehlender
Emissionsberechtigungen, aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorfahren hat die Kammer gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für
notwendig erklärt, weil die Klägerin angesichts der nicht einfach gelagerten Sach- und
Rechtsfragen anwaltliche Hilfe im Vorverfahren für erforderlich halten durfte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §
709 ZPO, weil hier die Vollstreckung von Kosten im Wert von mehr als 1.500,- Euro in
Rede steht (§ 708 Nr. 11 ZPO).
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