Urteil des VG Arnsberg vom 19.01.2005

VG Arnsberg: unternehmen, gewerbe, auskunftspflicht, produktion, behörde, verwaltungsakt, auflage, montage, entlastung, reparatur

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3831/03
Datum:
19.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3831/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt nach ihrer Gewerbeanmeldung seit dem 1. September 1970 in I.
das Gewerbe „Planung und serienmäßige Herstellung von elektrischen Geräten und
Anlagen". Sie beschäftigt etwa 100 Personen.
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Im Jahre 1996 forderte das beklagte Landesamt die Klägerin auf, monatlich den
„Monatsbericht für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der
Gewinnung von Steinen und Erden" vorzulegen. Die Klägerin weigerte sich, diese
Berichte abzugeben. Daraufhin stellte das beklagte Landesamt mit Bescheid vom 15.
Mai 1997 fest, dass die Klägerin sowohl zum Monatsbericht für Betriebe des
Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und
Erden als auch zur vierteljährlichen Produktionserhebung auskunftspflichtig sei. Zur
Begründung wurde u.a. ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für
Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.01.1996 (BGBl I S. 34), in
Verbindung mit § 2 A des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatG) vom 30.05.1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 2
Zweites Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2.
Statistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG) vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2555) und Artikel
3 der Statistikanpassungsverordnung (StatAV) vom 26.03.1991 (BGBl. I S. 846), würden
bundesweit bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des
Bergbaus und des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei produzierenden Betrieben der
anderen Unternehmen monatliche und vierteljährliche Erhebungen durchgeführt. Das
Unternehmen der Klägerin sei dem Verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen. Um die vom
Gesetzgeber festgelegte Höchstzahl von bundesweit 68.000 zu befragenden
Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe nicht zu überschreiten, würden
im Wege der Ermessensausübung zu den genannten Erhebungen einheitlich Betriebe
von Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen bzw. Betriebe mit 20 und mehr
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tätigen Personen der anderen Unternehmen herangezogen. Da das Unternehmen der
Klägerin mehr als 20 Beschäftigte habe, sei es heranzuziehen. Den gegen diesen
Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das beklagte Landesamt mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 zurück. Eine Klage dagegen erhob die
Klägerin nicht.
Im Jahr 2002 kam es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob der Bescheid vom
15. Mai 1997 eine Auskunftspflicht weiterhin begründe, obwohl zwischenzeitlich die
gesetzliche Grundlage geändert worden sei.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 beantragte die Klägerin, im Wege des
Wiederaufgreifens des Verfahrens den Bescheid vom 15. Mai 1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 aufzuheben. Zur Begründung trug sie im
Wesentlichen vor: Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen habe sich der
Bescheid vom 15. Mai 1997 erledigt. Vorsorglich werde aber die Aufhebung dieses
Bescheides beantragt. Durch die Gesetzesänderungen hätten sich die inhaltlichen
Anforderungen an die Auskunftspflicht geändert und auch die Gesamtzahl der zu
befragenden Unternehmen sei vom Gesetzgeber herabgesetzt worden. Die im Bescheid
festgestellten Auskunftspflichten seien deshalb vom Gesetz nicht mehr gedeckt.
Außerdem ergebe sich aus Informationen des Statistischen Bundesamtes, dass es in
Deutschland mehr Unternehmen und Betriebe gebe, die über das Gesetz über die
Statistik im produzierenden Gewerbe erfasst werden könnten, als dieses Gesetz als
Höchstgrenze festlege. Da insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass nach der
Gesetzesänderung eine günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können, sei
der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet.
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Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 lehnte das Landesamt den Antrag der Klägerin auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung trug es vor: Der Antrag sei
unzulässig, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder
Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Bei der
gesetzlichen Änderung handele es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung,
aufgrund derer keine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden könne.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036) sei ein neues Erhebungskonzept
eingeführt worden. Die monatliche Erhebung der gesamten Produktion sowie die
Erfassung der Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten werde in § 2 B Ziffer
I ProdGewStatG angeordnet; befragt würden Betriebe von höchsten 20.000
Unternehmen. Die Obergrenze der berichtspflichtigen Betriebe werde deutlich
unterschritten. In § 2 B Ziffer II ProdGewStatG werde die vierteljährliche Erhebung der
gesamten Produktion und der Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten bei
Betrieben von höchstens 48.000 Unternehmen angeordnet. Die Obergrenze der
berichtspflichtigen Betriebe werde auch hier deutlich unterschritten. Bisher hätten
Betriebe von höchstens 68.000 Unternehmen befragt werden können. Diese Höchstzahl
werde nach dem neuen Erhebungskonzept nur reduziert, weil die nach Buchstabe B
Ziffer I monatlich meldenden Betriebe von ihrer bisherigen vierteljährlichen
Berichtspflicht befreit würden. Die Erhebung der gesamten Produktion sowie die
Erfassung der Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten werde weiterhin bei
Betrieben von insgesamt 68.000 Unternehmen durchgeführt. Die Klägerin sei danach
weiterhin zur vierteljährlichen Produktionserhebung auskunftspflichtig.
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Am 7. Juli 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur
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Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Es stehe bislang nicht fest, dass sie nach den
gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den seinerzeit geltenden Richtlinien
auskunftspflichtig sei. Dies gelte umso mehr nach der Änderung der gesetzlichen
Grundlage. Mit dem Gesetz von 1998 sei ein neues Erhebungskonzept mit dem Ziel
eingeführt worden, die amtliche Statistik auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren,
um damit zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten und auch zur
Verschlankung des Staates beizutragen. Grundsätzlich solle nach der Zielsetzung des
Gesetzgebers mit Einführung des neuen Erhebungskonzeptes der Berichtskreis jährlich
überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. Das Landesamt habe bislang nicht
angegeben, ob es Unternehmen gebe, die nicht herangezogen würden. Wenn dem so
wäre, spreche dies für eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Zumindest wäre ein
Rotationssystem geboten, damit die Berichtslasten gleichmäßig verteilt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003, zugestellt am 11. September 2003,
wies das beklagte Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Daraufhin hat die Klägerin am 10. Oktober 2003 Klage erhoben, die sie wie folgt
begründet: Nach wie vor sei sie der Auffassung, dass sich der ursprüngliche
Verwaltungsakt vom 15. Mai 1997 aufgrund der Gesetzesänderungen erledigt habe.
Jedenfalls sei ihr Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet.
Insoweit nehme sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend sei
darauf hinzuweisen, dass durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der
Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes vom 26.07.2002 (BGBl. I
S. 2867, 2870) das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 21.03.2002 (BGBl. I S. 1181) geändert worden
sei. Der Umfang der Berichtspflichten habe sich erheblich geändert. Die Änderungen
seien nicht nur redaktioneller Natur, sondern beinhalteten eine echte Entlastung der
Berichtspflichtigen. Das Bemühen um die Entlastung der Berichtspflichtigen ergebe sich
auch aus dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (BGBl. I S. 2149). Unabhängig
davon, ob sie nach der neuen Gesetzeslage auskunftspflichtig sei, habe sich jedenfalls
die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Aus Gründen der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit sei der ursprüngliche Bescheid daher aufzuheben. Dies sei umso
dringender, als durch das neue Erhebungskonzept Erleichterungen eingeführt worden
seien, die u.a. dazu führten, dass der Berichtskreis der Auskunftspflichtigen jährlich
überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werde. Es treffe zu, dass die Auswahl der
zu befragenden Unternehmen im Wege der Ermessensausübung zu treffen sei. Es
müsse deshalb Ermessensrichtlinien geben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das
beklagte Landesamt sich zudem beharrlich weigere, mitzuteilen, ob es Unternehmen
gebe, die nicht zu Erhebungen herangezogen würden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2003 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 9. September 2003 aufzuheben,
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2. den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 1997 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 23. Juni 1997 aufzuheben.
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Das beklagte Landesamt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt das Landesamt vor: Es bestehe kein Grund für ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sich die dem Bescheid vom 15. Mai 1997
zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin
geändert habe. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe vom 6. August 1998 berühre die bestehende
Auskunftsverpflichtung der Klägerin nicht. Änderungen hätten sich nur in den
Erhebungsinhalten, d.h. im Frageumfang ergeben. Die Klägerin erfülle weiterhin die
Voraussetzungen für die Auskunftspflicht zu den Statistiken im Produzierenden
Gewerbe, weil sie mehr als 20 Personen beschäftige und dem Verarbeitenden Gewerbe
zuzuordnen sei. Die Auswahl der zu befragenden Unternehmen sei von den
statistischen Ämtern im Wege der Ermessensausübung zu treffen. Dieses
Auswahlermessen habe das Statistische Bundesamt in Übereinstimmung mit den
statistischen Landesämtern dahingehend ausgeübt, dass einheitlich und ausnahmslos
alle Unternehmen von den Erhebungen erfasst würden, die an einem bestimmten
Stichtag über 20 und mehr tätige Personen verfügten. Dadurch werde sichergestellt,
dass die gesetzlich vorgegebene Höchstzahl eingehalten werde. Die so praktizierte
Rechtsanwendung stehe im Einklang mit dem in der amtlichen Begründung zum Gesetz
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 6. November 1995 zum Ausdruck
gekommenen gesetzgeberischen Willen. Da sich die Höchstgrenze der gesetzlich zu
befragenden Unternehmen nicht geändert habe, habe kein Anlass bestanden, die
Auswahlkriterien zu ändern. Weitere Auswahlrichtlinien gebe es nicht. Ein
Rotationssystem im Produzierenden Gewerbe bestehe nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
beklagten Landesamtes Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Allerdings ist sie als Anfechtungsklage zulässig. Die Anfechtungsklage ist die statthafte
Klageart. Die Klägerin kann ihr Ziel, nämlich die Aufhebung des Bescheides vom 15.
Mai 1997, unmittelbar klageweise verfolgen. Als Zwischenschritt begehrt sie in
statthafter Weise die Aufhebung des Bescheides des beklagten Amtes vom 12. Juni
2003. Die Klägerin muss nicht zunächst eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die
Behörde zum Wiederaufgreifen als solchem zu verpflichten, erheben. Hierfür sprechen
Gründe der Prozessökonomie. Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu
machen, gilt auch in Verfahren um die Aufhebung eines Bescheides oder die Erteilung
eines Zweitbescheides unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des
Wiederaufgreifens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Jedenfalls
in Anfechtungssituationen führt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
zwangsläufig zur Aufhebung des ursprünglichen Bescheides. Denn wenn das Verfahren
wieder aufzunehmen ist, muss die Behörde den angefochtenen Bescheid (zumindest
inzidenter) aufheben und - gegebenenfalls - einen Zweitbescheid erlassen, wenn sie an
ihrer ursprünglichen Entscheidung festhalten will. In solchen Fällen wäre es ein
unnötiger Zwischenschritt, die Behörde zunächst zu verpflichten, das Verfahren wieder
aufzunehmen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75/80 -, NJW
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1982, 2204 f., Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, BVerwGE 106, 171, 172 ff.;
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2003, Randnummer 53 f. zu
§ 51 VwVfG; a.A. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6.
Auflage 2001, Randnummer 69 f. zu § 51 VwVfG.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003, mit dem ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin
nicht die Aufhebung des Erstbescheides des Beklagten vom 15. Mai 1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 unter Durchbrechung der Bestandskraft
erreichen kann.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein solcher
Anspruch ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der allein in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen
über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu
entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder
Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Die Änderung der
Sach- oder Rechtslage muss für den fraglichen Verwaltungsakt
entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass die Änderung eine dem
Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Bei
Ermessensentscheidungen genügt die Möglichkeit, dass die Entscheidung nunmehr zu
Gunsten des Betroffenen ausfallen könnte.
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Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001,
Randnummer 94 zu § 51 VwVfG.
23
Eine in diesem Sinne relevante Rechtsänderung liegt nicht vor, obwohl sich die
Rechtslage seit dem Erlass des ursprünglichen Bescheides vom 15. Mai 1997 in
verschiedenen Punkten geändert hat.
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Im Hinblick auf die im Bescheid vom 15. Mai 1997 enthaltene Aufforderung, die
Monatsberichte nach § 2 A Ziffer I ProdGewStatG abzugeben, erfolgte eine
Gesetzesänderung zunächst durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2036).
Durch dieses Gesetz wurde die Auskunftspflicht hinsichtlich der Produktion für
höchstens 1.000 Warenarten (ursprünglich § 2 A Ziffer I Nr. 7 ProdGewStatG)
aufgehoben. Eine solche Reduzierung des Umfangs der Auskunftspflicht stellt keine
relevante Rechtsänderung im Hinblick auf die Frage dar, ob ein bestimmtes
Unternehmen auskunftspflichtig ist oder nicht. Denn Rechtsänderungen in Bezug auf
den Umfang der Auskunftspflicht machen keine neue Ermessensentscheidung
hinsichtlich des Kreises der Auskunftspflichtigen notwendig. Etwas anderes könnte
allenfalls dann gelten, wenn die Rechtsänderung zu einer erheblichen Mehrbelastung
der auskunftspflichtigen Unternehmen führen würde. Dies ist hier aber gerade nicht der
Fall. Weitere Änderungen hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht für die
Monatsberichte enthalten die Gesetze vom 21. März 2002 (BGBl I S. 1178) und vom 26.
Juli 2002 (BGBl I S. 2867). Auch durch diese Gesetze wurde lediglich der Umfang der
Auskunftspflicht reduziert. Eine relevante Rechtsänderung hinsichtlich der Frage,
welche Unternehmen herangezogen werden, liegt hierin nicht.
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Mit dem Bescheid vom 15. Mai 1997 wurde die Klägerin außerdem zur vierteljährlichen
Produktionserhebung als auskunftspflichtig herangezogen. Diese Erhebung beruhte
ursprünglich auf § 2 A Ziffer II ProdGewStatG. Danach wurden bei den produzierenden
Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen vierteljährliche Produktionserhebungen
durchgeführt. Durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2036) erfolgte zum einen
eine Änderung in der Weise, dass die Produktionserhebungen nunmehr in § 2 B
ProdGewStatG geregelt sind. Diese rein redaktionelle Änderung stellt keine relevante
Rechtsänderung dar. Außerdem ist nunmehr die Produktionserhebung nicht mehr bei
höchstens 68.000 Unternehmen vierteljährlich durchzuführen, sondern bei höchstens
20.000 Unternehmen monatlich und bei höchstens 48.000 Unternehmen weiterhin
vierteljährlich; dabei sind die monatlich auskunftspflichtigen Unternehmen von der
vierteljährlichen Auskunftspflicht befreit. Es bleibt demnach dabei, dass insgesamt - wie
bisher - höchstens 68.000 Unternehmen auskunftspflichtig sind. Es war deshalb keine
neue Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage notwendig, ob die Klägerin
überhaupt für die Produktionserhebungen auskunftspflichtig ist, sondern nur hinsichtlich
der Frage, ob die Klägerin statt vierteljährlich nunmehr monatlich auskunftspflichtig sein
soll. Die Rechtsänderung ist damit nicht eine Änderung zu Gunsten der Klägerin. Denn
die Ermessensentscheidung, ob sie monatlich oder vierteljährlich zur
Produktionserhebung herangezogen werden soll, könnte allenfalls zu Lasten der
Klägerin ausgehen. Das beklagte Landesamt könnte bei einer Neuentscheidung zum
Ergebnis kommen, dass die Klägerin nicht nur vierteljährlich die notwendigen Angaben
zur Produktionserhebung zu machen hat, sondern sogar monatlich. Dies würde eine
Mehrbelastung der Klägerin bedeuten.
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Wenn sich nach alledem keine relevante Änderung der Rechtslage zu Gunsten der
Klägerin feststellen lässt, kann die Klägerin mit ihrem Begehren, den Bescheid vom 15.
Mai 1997 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens aufzuheben, keinen Erfolg
haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§
124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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