Urteil des VG Aachen vom 29.06.2009

VG Aachen: lehrerkonferenz, verrechnung, stundenplan, pflichtstundenzahl, ausführung, eingriffsverwaltung, klageänderung, rechtsverordnung, vollstreckung, klagebegehren

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2140/08
Datum:
29.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2140/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H.
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger steht als Lehrkraft beim Berufskolleg Wirtschaft des Kreises I. in H. im Dienst
des beklagten Landes. Nach dem Stundenplan für das Jahr 2008/2009 hatte der Kläger
wöchentlich im ersten Schulhalbjahr 27 und im zweiten Schulhalbjahr 25 Stunden zu
unterrichten. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsstunden wurde von 25,5 Sollstunden
eine Vorgriffsstunde in Abzug gebracht. Neben "Schulden" aus dem Vorjahr in Höhe
von 0,52 Stunden wurden 0,4 Stunden (24 Minuten) hinzugerechnet und die Zahl der zu
erteilenden Stunden auf 26 aufgerundet.
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Bei der Hinzurechnung von 0,4 Stunden handelte es sich um einen Ausgleich für
Ausfallstunden, welche die Lehrerkonferenz am 5. Juni 2008 beschlossen hatte. Beim
Kläger wurden mit den 0,4 Stunden diejenigen 28 Stunden ausgeglichen, die er in den
letzten sieben Wochen des Schuljahres 2008/2009 wegen der Abiturprüfungen nicht
erteilen musste. Von den so zu errechnenden 28 Stunden blieb nach dem Beschluss
der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 ein Drittel unberücksichtigt; die restlichen
abgerundet 18 Stunden entsprechen umgerechnet auf 40 Unterrichts-wochen wiederum
abgerundet 0,4 Stunden pro Woche.
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Der Kläger nahm ausweislich der Anwesenheitsliste an der Lehrerkonferenz am 5. Juni
2008 teil. Der Schulleiter gab der Kollegenschaft die zuvor dargestellte Regelung
betreffend den Ausfall von Unterrichtsstunden in den Prüfungsklassen in seinen
Erläuterungen zu dieser Lehrerkonferenz zudem schriftlich zur Kenntnis. Unter dem 8.
August 2008 überreichte er der Kollegenschaft die Stundenpläne und teilte schriftlich
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mit, dass im Hinblick auf Fehler oder individuelle Planverbesserungsvorschläge
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2008 bestehe.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2008 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Das
Klagebegehren beziehe sich auf die von ihm zu leistenden 0,4 Unterrichtsstunden pro
Woche, mit denen die Ausfallstunden in der Prüfungsklassen verrechnet worden seien.
Die Klage sei zulässig, obwohl sich der Kläger vor Klageerhebung nicht mit einem
"Antrag auf Stundenreduzierung" an den Schulleiter gewandt habe. Für eine
Verrechnung mit Ausfallstunden gebe es keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer
die Lehrerkonferenz mit verbindlicher Wirkung beschließen könne, wie viele
Unterrichtsstunden der Kläger zu leisten habe. Eine Verrechnung ausfallender Stunden
bedürfe jedoch einer rechtlichen Grundlage. Die Lehrerkonferenz sei zudem für eine
derartige Verrechnung nicht zuständig. § 68 Abs. 3 Nr. 4 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) beziehe sich nicht auf eine
Erhöhung von Unterrichtsstunden; dies sei Eingriffsverwaltung und müsse gesetzlich
geregelt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung
des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes (AVO) seien nicht gegeben. Das
Tatbestandsmerkmal "vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen" liege nicht
vor. So habe kein kurzfristig aufgetretener Engpass, etwa weil ein Kollege erkrankt sei,
überbrückt werden müssen. Es gehe nicht um Schulorganisation, sondern ums Prinzip.
Auch habe der Kläger einer Überschreitung nicht zugestimmt. Dieser habe es bedurft,
weil eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden vorliege. Die Differenz zwischen
den im ersten Schulhalbjahr maßgeblichen 27 Wochenstunden und der wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden abzüglich einer Vorgriffsstunde betrage 2,5
Stunden. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG sei zudem ein
pauschalierendes Regelwerk. Es sei daher lediglich eine abstrakte Betrachtung
anzustellen, während sich kleinteilige Berechnungen verbieten würden.
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Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst beantragt, dem beklagten Land
aufzugeben, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von derzeit 27 Unterrichtsstunden
auf 24 Unterrichtsstunden, hilfsweise auf 25 Unterrichtsstunden sowie ab dem Schuljahr
2010/2011 auf 24 Unterrichtsstunden zu reduzieren. In seinem Schriftsatz vom 7. April
2009 hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, dem beklagten Land aufzugeben, die
wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von derzeit 27 Unterrichtsstunden um 0,4
Unterrichtsstunden zu reduzieren. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2009 hat
er den folgenden Klageantrag gestellt.
6
Der Kläger beantragt,
7
dem beklagten Land aufzugeben, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers um 0,4
Unterrichtsstunden zu reduzieren,
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hilfsweise festzustellen, dass die von der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008
beschlossene Verrechnung der zum Ende des Schuljahres ausfallenden
Unterrichtsstunden in den Prüfungsklassen der Höheren Handelsschule und des
Wirtschaftsgymnasiums gegenüber dem Kläger unwirksam ist.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger vor
Klageerhebung keinen dem Klagebegehren entsprechenden Antrag beim beklagten
Land gestellt habe. In materieller Hinsicht habe er keinen Anspruch auf eine
Stundenreduzierung um 0,4 Stunden. Insoweit handele es sich nicht um Mehrarbeit,
sondern um eine Verrechnung wegen Fehlzeiten aufgrund von Abiturprüfungen, also
Unterrichtszeit, die der Kläger nicht erbracht habe. Auch aus § 11 Abs. 4 der
Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und
Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) ergebe sich das Prinzip, wonach
Unterrichtsstunden, die für eine Lehrkraft ausfielen, grundsätzlich nicht ersatzlos
wegfallen dürften, sondern für Unterrichtszwecke zu verwenden seien. Dies folge auch
daraus, dass die Arbeitszeit nach Pflichtstunden bemessen werde. Die Verrechnung der
Ausfallstunden sei daher Folge dieses Prinzips bei gleichzeitiger Berücksichtigung der
konkreten Belastungssituation der einzelnen Lehrkraft. So sei dem Kläger schließlich
ein Drittel der ausgefallenen Stunden erlassen worden, ohne dass er hierfür
Vertretungsunterricht oder andere schulische Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe.
Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz folge aus § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG. Einer
Zustimmung des Klägers habe es im Hinblick auf § 2 Abs. 4 AVO nicht bedurft, weil es
im Schuljahr 2008/2009 nicht zu einer Überschreitung von mehr als zwei Stunden
gekommen sei. Abgesehen davon habe der Schulleiter den Kläger über den
Stundenplan mit Schreiben vom 8. August 2008 informiert. Der Kläger habe sich jedoch
vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt an die Schulleitung gewandt. Sein Schweigen
könne daher als Zustimmung gewertet werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung.
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Soweit der mit Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2009 angekündigte und der in der
mündlichen Verhandlung am 24. April 2009 gestellte Klageantrag von dem in der
Klageschrift vom 23. Oktober 2008 enthaltenen Klageantrag abweichen, ist diese
Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Denn das beklagte Land hat
in die Klageänderung eingewilligt, indem es, ohne ihr zu widersprechen, die
Klageabweisung beantragt, diesen Antrag begründet und sich damit gemäß § 91 Abs. 2
VwGO auf die geänderte Klage eingelassen hat.
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Gegenstand des Verfahrens ist nach der Klarstellung des Klägers in seinem Schriftsatz
vom 3. Juni 2009 (nur noch) die von der Lehrerkonferenz am 5. Juni 2008 beschlossene
Verrechnungsregelung, kraft derer der Kläger im Schuljahr 2008/2009 0,4
Unterrichtstunden pro Woche zu leisten hatte; damit sollten die von ihm nach dem
Stundenplan an sich zu erteilenden, am Ende dieses Schuljahres wegen
Abiturprüfungen jedoch ausgefallenen 28 Unterrichtsstunden ausgeglichen werden.
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Die Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Offen
bleiben kann daher, ob ihr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch die
Zulässigkeit fehlt; keiner näheren Erörterung bedarf insoweit, wie es sich auswirkt, dass
sich der Kläger mit seinem Begehren nicht vor Klageerhebung an das beklagte Land
bzw. den Schulleiter gewandt und den Stundenplan für das Schuljahr 2008/2009
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zunächst widerspruchslos hingenommen hat, und dass das Ende der Unterrichtszeit
dieses Schuljahres unmittelbar bevorsteht.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land seine (des Klägers)
wöchentliche Unterrichtszeit um die in Rede stehenden 0,4 Stunden reduziert. Denn der
Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 und der diesen umsetzende
Stundenplan des Klägers für das Schuljahr 2008/2009 sind rechtmäßig, soweit sie die
angegriffene Ausgleichsregelung betreffen.
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Der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 findet seine rechtliche Grundlage
in § 2 Abs. 4 AVO. Hiernach kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer
Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen bis zu
sechs Stunden über- oder unterschritten werden (Satz 1). Eine Überschreitung um mehr
als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft
erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert (Satz 2). Die zusätzlich oder
weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen,
ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (Satz 3).
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§ 2 Abs. 4 AVO wird von seiner gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt.
Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG bestimmt das zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und
Lehrer nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen
Schulformen, Schulstufen und Klassen. § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG ermächtigt das
zuständige Ministerium als Minus auch zum Erlass einer solchen Verordnungsregelung,
die eine den genannten Vorgaben entsprechende Möglichkeit zur Über- oder
Unterschreitung der durch Rechtsverordnung bestimmten Zahl der wöchentlichen
Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer betrifft.
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Die Lehrerkonferenz war für den Beschluss vom 5. Juni 2008 gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 4
SchulG zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Lehrerkonferenz über
Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen
und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Nach dem weiten
Wortlaut dieser Zuständigkeitsnorm erfasst sie auch die Kompetenz der
Lehrerkonferenz, eine Ausgleichsregelung der hier vorliegenden Art zu beschließen.
Für eine sachliche Beschränkung, nach der sich die diesbezügliche Zuständigkeit, wie
vom Kläger geltend gemacht, generell nicht auf eine Erhöhung von Unterrichtsstunden
beziehen könnte, gibt der Gesetzestext nichts her. Das hier vertretene Normverständnis
steht auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift überein. Nach der gesetzlichen
Ausrichtung soll die Beteiligung der Lehrerkonferenz bei der Festsetzung der
Pflichtstundenzahl gesichert und gleichzeitig der besonderen Verantwortung der
Schulleitung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Rechnung getragen
werden; wegen der gemeinsamen Verantwortung von Schulleitung und Kollegium soll
die Stundenverteilung möglichst im Konsens durchgeführt werden.
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Vgl. Wolfering, in: Jekuhl u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Stand: März 2008, § 68 Rz. 3.4, S. 10 f.
23
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, es liege Eingriffsverwaltung vor,
und diese müsse gesetzlich geregelt werden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass § 2
Abs. 4 AVO die Rechtsgrundlage für den Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni
2008 bildet, und dass diese Vorschrift nach den vorstehenden Ausführungen mit dem
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Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang steht.
Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 AVO sind ebenfalls
gegeben.
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Die streitbefangene Ausgleichsregelung erfolgte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO aus
schulorganisatorischen Gründen. Sie findet ihre Rechtfertigung in dem Ausfall von 28
Unterrichtsstunden wegen der Abiturprüfungen am Ende des Schuljahres 2008/2009.
Diese Gründe sind schulorganisatorischer Art. Denn sie betreffen die Festsetzung der
Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer durch den Schulleiter bzw. die
Lehrerkonferenz und nicht individuelle Belange von Schülern. Gestützt wird dieses
Verständnis durch § 2 Abs. 4 Satz 3 AVO, der den Fall weniger erteilter
Unterrichtsstunden und die daraus resultierende Ausgleichsmöglichkeit in einem
bestimmten Zeitraum konkret regelt.
26
Es liegt auch eine vorübergehende Regelung vor. Zum einen bezieht sich die in Rede
stehende Verrechnung nur auf das Schuljahr 2008/2009. Zum anderen werden
ausgefallene Stunden lediglich aus einem Zeitraum von sieben Wochen ausgeglichen.
Dass auch eine solche Regelung vorübergehend im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO
ist, kraft derer - vorübergehend - ausfallende Stunden auf ein ganzes Schuljahr
umgelegt werden, ergibt sich zudem aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach soll
im Rahmen der Festsetzung der Pflichtstunden eine weit gehende Flexibilität
gewährleistet werden.
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Die hier umstrittene Ausgleichsregelung bedurfte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 AVO nicht
der Zustimmung des Klägers. Für die Berechnung der Überschreitung der Zahl der
wöchentlichen Pflichtstunden um mehr als zwei Stunden kommt es hier auf die Zahl der
wöchentlichen Pflichtstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AVO an; unerheblich
ist dem gegenüber, ob sich die daraus ergebende wöchentliche Pflichtstundenzahl im
Hinblick auf geleistete Vorgriffsstunden gemäß § 4 Abs. 2 AVO reduziert. Diese
Betrachtungsweise ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. Die Regelung
des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO befindet sich im gleichen Paragraf wie die Regelung des § 2
Abs. 1 Satz 1 AVO. Dies rechtfertigt den Schluss, dass sich § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO mit
der Formulierung "Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines
Lehrers" auf den vorstehenden § 2 Abs. 1 Satz 1 AVO bezieht, in dem sich eine im
Wesentlichen gleich lautende Formulierung befindet. Hätte der Verordnungsgeber
stattdessen regeln wollen, dass im Rahmen der Berechnung der Überschreitung im
Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO in Abzug gebrachte Vorgriffsstunden berücksichtigt
werden müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die im Verordnungstext
nachfolgende Regelung des § 4 Abs. 2 AVO in § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO erwähnt hätte.
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Hiervon ausgehend ist im Schuljahr 2008/2009 weder im ersten noch im zweiten
Schulhalbjahr eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden festzustellen. Die
wöchentliche Pflichtstundenanzahl beträgt hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AVO 25,5
Stunden, und der Kläger hat im ersten Schulhalbjahr 27 und im zweiten Schulhalbjahr
25 Stunden pro Woche unterrichtet. Eine wöchentliche Stundenzahl von 27,5, die eine
Überschreitung von mehr als zwei Stunden ergeben würde, lag mithin im Schuljahr
2008/2009 in den jeweiligen Schulhalbjahren nicht vor. Eine Überschreitung von mehr
als zwei Stunden ist auch zu verneinen, wenn man das Schuljahr, wie vom Kläger
grundsätzlich befürwortet, als Ganzes und die entsprechende
Durchschnittsstundenzahl, hier also 26, zugrunde legt. Bei dieser Sichtweise führt im
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Übrigen sogar die Berücksichtigung der Vorgriffstunde nicht zu einer Überschreitung
von mehr als zwei Stunden.
Ungeachtet dessen ist von einer Zustimmung des Klägers auszugehen. Er hat an der
Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 teilgenommen, und ihm ist das Ergebnis des in Streit
stehenden Beschlusses auch schriftlich mitgeteilt worden. Darüber hinaus hat der
Schulleiter die Kollegenschaft mit Schreiben vom 8. August 2008 unter Bezugnahme auf
die verteilten Stundenpläne gebeten, sich bei Fehlern oder individuellen
Stundenplanverbesserungen bis zum 19. August 2008 zu melden. Der Kläger hat
jedoch zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 die ihm somit bekannt gewesene
Ausgleichsregelung akzeptiert, indem er insoweit widerspruchslos den ihn betreffenden
Stundenplan umgesetzt hat. Darin liegt seine konkludente Zustimmung.
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Schließlich greift der Einwand des Klägers, der in Rede stehende Beschluss der
Lehrerkonferenz sei rechtswidrig, weil diese in unzulässiger Weise von einer gebotenen
Pauschalierung Abstand genommen habe, nicht durch. Die maßgeblichen
Stundenzahlen werden in § 2 AVO an verschiedenen Stellen bis auf die Zehntelstelle
genau angegeben. Warum es bei Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO unzulässig
sein soll, eine den sonstigen Regelungen dieses Paragrafen entsprechende
Berechnung unter Heranziehung der spitzen Unterrichtsstundenzahlen vorzunehmen,
und wie genau die Überschreitung um mehr als zwei Stunden pauschalierend ermittelt
werden können soll, erschließt sich der Kammer nicht.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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