Urteil des VG Aachen vom 21.01.2010
VG Aachen (uvg, heirat, beistandschaft, getrennt leben, jugendamt, falle, höhe, abteilung, mitteilung, mitteilungspflicht)
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1599/08
Datum:
21.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1599/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Ersatzforderung des Beklagten für geleistete
Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2008 in
Höhe von insgesamt 336.- EUR. Sie ist Mutter des am 10. April 2001 geborenen Kindes
N. B. B1. , dem der Beklagte in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008
monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährte. Die Klägerin
war in der Zeit vom 11. Oktober 2001 bis zur Scheidung am 13. November 2006 mit dem
Kindesvater T. B. B1. verheiratet, von dem sie seit Mai 2005 getrennt lebte. Am 25. April
2008 heiratete die Klägerin ihren jetzigen Ehemann - Herrn Q. T1. -.
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Der Klägerin wurde mit der Antragstellung ein Merkblatt des Beklagten zum
Unterhaltsvorschussgesetz ausgehändigt, in dem u.a. die gesetzlichen
Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung und die Mitteilungspflichten des
alleinerziehenden Elternteils erläutert werden. Sowohl der Bewilligungsbescheid des
Beklagten vom 30. August 2005 als auch die Bescheide über die Neufestsetzung der
Unterhaltsvorschussleistungen vom 8. März und 28. Juni 2007 enthielten Hinweise auf
den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen und das Bestehen der Mitteilungspflicht
gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse im Falle einer Heirat. Die Klägerin
beantwortete am 3. Juni 2006 und 5. Juli 2007 formularmäßig gefasste Fragen des
Beklagten zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und verneinte dabei jeweils die
Frage nach einer Heirat. Die Fragebögen enthielten ebenfalls einen Hinweis auf die
Anzeigepflicht im Falle einer Heirat.
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Die Klägerin wandte sich am 9. November 2007 an das Jugendamt des Beklagten -
Abteilung: Beistandschaft - und bat um eine Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB
VIII bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Kindesvater.
Die Beratung erfolgte durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes - Frau Q1. -, die auch
den Kindesvater zur Erteilung von Auskünften zu seinem Einkommen aufforderte.
Ausweislich eines Vermerkes des Jugendamtes vom 9. April 2008 sprach die Klägerin
erneut vor, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Danach teilte die Klägerin teilte
mit, dass sie am 11. April 2008 noch einen Termin bei einem Rechtsanwalt habe und
sich im Anschluss daran entscheiden werde, ob sie eine Beistandschaft einrichten
werde. Es sei auch noch nicht klar, ob sie weiterhin Leistungen der ARGE erhalten
werde. Am 23. Juli 2008 meldete sich die Klägerin - einem weiteren Vermerk des
Jugendamtes zufolge - erneut telefonisch und teilte mit, dass der Rechtsanwalt
zwischenzeitlich Klage erhoben habe und eine Beistandschaft nicht mehr erforderlich
sei. Der Vorgang wurde durch das Jugendamt abgeschlossen.
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Mit an die Unterhaltsvorschusskasse gerichtetem Schreiben vom 28. Mai 2008 teilte die
Klägerin mit, dass sie kurz zuvor geheiratet habe und sie dies melden müsse. Der
Kindesvater bezahle allerdings keinen Unterhalt und ihr jetziger Ehemann befinde sich
in einer Privatinsolvenz.
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Auf die Ankündigung des Erstattungsbegehrens durch den Beklagten, teilte die Klägerin
unter dem 6. Juni 2008 mit, dass der Fehler bei dem Jugendamt liege. Sie habe Anfang
April mit ihrem Ehemann wegen einer Beistandschaft bei dem Jugendamt
vorgesprochen. Leider sei Frau Q1. nicht mehr anwesend gewesen und Frau C. habe
sie informiert. Sie habe dort mitgeteilt, dass sie am 25. April 2008 heiraten wolle und
einen Unterhaltstitel gegen den Kindesvater erzwingen wolle. Sie habe sich dann an
ihrem Prozessbevollmächtigten gewandt, damit sie schneller zu einem Unterhaltstitel
komme. Der Prozessbevollmächtigte habe Frau C. angerufen und auch mitgeteilt, dass
sie im April heiraten werden. Trotzdem habe sie weitere Unterhaltsvorschussleistungen
erhalten.
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Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 stellte der Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen
zum 30. Juni 2008 ein und forderte von der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG die
Erstattung von Leistungen für die Monate Mai und Juni 2008 in Höhe von insgesamt
336.- EUR. Die Voraussetzungen für die Gewährung von
Unterhaltsvorschussleistungen seien mit der Heirat der Klägerin entfallen. Die Mitteilung
der bereits im April 2008 erfolgten Heirat sei entgegen der nach § 6 Abs. 4 UVG
bestehenden Mitteilungspflicht und der entsprechenden Hinweise nicht unverzüglich
erfolgt.
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Die Klägerin hat am 28. Juli 2008 Klage erhoben. Sie habe im Februar mit ihrem
Ehemann bei dem Jugendamt vorgesprochen, um sich über ein Unterhaltsverfahren
gegen den Kindesvater zu informieren. Frau Q1. habe ihr mitgeteilt, dass dies sehr
lange dauern könne und sie im April erneut vorsprechen solle. Sie habe Frau Q1. über
die geplante Heirat im April 2008 informiert und gebeten, dass kein Unterhaltsvorschuss
mehr geleistet werde. Sie habe die Antwort erhalten, dass es notiert sei und
weitergeleitet werde. Im April habe sie erneut vorgesprochen und Frau C. angetroffen,
die sie weiter informiert habe. Auch damals seien ein paar Worte zum
Unterhaltsvorschuss gewechselt worden und dass die Sache weitergeleitet werde. Im
Anschluss daran habe sie den Prozessbevollmächtigten mit der Verfolgung des
Unterhaltsanspruchs beauftragt, der ebenfalls mit Frau C. telefoniert habe. Trotzdem sei
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weiterhin Unterhaltsvorschuss geleistet worden. Nachdem sie das Jugendamt zweimal
mündlich informiert habe, sei Ende Mai ihrerseits noch eine schriftliche Mitteilung erfolgt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2008 insoweit
aufzuheben, als mit dem Bescheid eine Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen
in Höhe von 336.- EUR für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2006 geltend
gemacht wird.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er führt u.a. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von
Unterhaltsvorschussleistungen mit der erneuten Heirat der Klägerin entfallen seien. Das
Erstattungsbegehren folge aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, da es die Klägerin zumindestens
fahrlässig unterlassen habe, die erfolgte Heirat unverzüglich der
Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen. Auch den Akten der Abteilung Beistandschaft
des Jugendamtes lasse sich kein entsprechender Vermerk entnehmen. Eine Information
dieser Abteilung wäre zudem nicht ausreichend gewesen, da eine Änderung der
Verhältnisse gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge - auch des Verfahrens 2 K 1598/08 -.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beklagten steht gegen die
Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2008
für das Kind Sherjan B. B1. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von
insgesamt 336.- EUR zu.
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Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG).
Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt,
ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem
Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen
haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat,
dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder
eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder
infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der
Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
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Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der
Wiederverheiratung der Klägerin am 25. April 2008 lagen die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen
nach § 1 Abs. Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem der
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Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem
Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederverheiratung sind diese den
Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht mehr
gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem
Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen
Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen,
vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember
2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -,
NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und
anderer Oberverwaltungsgerichte.
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Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten
nach § 5 Abs. 1 UVG. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG
in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im
Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis
bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Dabei schließt ein
Mitverschulden von Bediensteten an der unrechtmäßigen Leistung grundsätzlich die
Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG nicht aus. vgl. Helmbrecht,
Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 5, mit Hinweis auf einen nicht
veröffentlichen Beschluss des OVG NRW vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -.
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Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin jedenfalls fahrlässig eine rechtzeitige
Anzeige der Heirat nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die Zahlung der
Unterhaltsleistungen herbeigeführt hat, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Nach § 6 Abs. 4 UVG hat
der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, der zuständigen Stelle die Änderungen
in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im
Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich
mitzuteilen.
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Die Klägerin ist mehrfach auf ihre nach § 6 Abs. 4 UVG bestehenden
Mitteilungspflichten u.a. für den Fall einer Heirat hingewiesen worden. Bereits mit der
Antragstellung ist ihr ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt worden und sie ist
ausweislich des Antragsformulars auch ausdrücklich auf das Entfallen der
Anspruchsvoraussetzungen im Falle einer Heirat hingewiesen worden. Ebenso
enthielten der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2005 als auch die
Bescheide über die Neufestsetzung der Unterhaltsvorschussleistungen vom 8. März und
28. Juni 2007 Hinweise auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen und das
Bestehen der Mitteilungspflicht gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse im Falle einer
Heirat. Entsprechende Hinweise enthielten zudem die von der der Klägerin am 3. Juni
2006 und 5. Juli 2007 ausgefüllten Fragebögen des Beklagten. Bereits die
Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt
regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der
Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris;
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11 November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris;
OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur
fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat:
Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW 1988 S. 508; Helmbrecht,
Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7.
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Diese Hinweise konnte die Klägerin verständigerweise nur so verstehen, dass eine
Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung der
Unterhaltsvorschussleistungen entfallen lassen. Dies konnte die Klägerin ferner auch
den jährlich übersandten Fragebögen des Beklagten entnehmen, in denen an erster
Stelle ausdrücklich nach einer Heirat gefragt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin auf Grund seiner persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen
wäre, die gegenüber dem Beklagten bestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen,
bestehen nicht. Vielmehr lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2008
entnehmen, dass sich Ihrer Mitteilungspflicht bewusst war.
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Die Klägerin hat ihre erneute Heirat dem Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt. Eine
Mitteilung an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes des Beklagten erfolgte
nicht zeitnah nach der Heirat, sondern erst mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (Eingang
bei dem Beklagten am 2. Juni 2008). Durch die unterlassene Anzeige der Heirat hat die
Klägerin die weiteren Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen für die Monaten
Mai und Juni 2008 herbeigeführt. Die Klägerin kann der Ersatzforderung des Beklagten
auch nicht entgegenhalten, dass sie dem Jugendamt des Beklagten im Zusammenhang
mit der Beratung über die Verfolgung des Unterhaltsanspruches gegen den Kindesvater
bzw. über die mögliche Einrichtung einer Beistandschaft bereits zweimal mündlich die
geplante Heirat im April 2008 mitgeteilt habe. Zum einen lässt sich den Vermerken der
jeweiligen Mitarbeiterin der Abteilung Beistandschaft des Jugendamtes vom 9.
November 2007 und 9. April 2008 über die Vorsprachen der Klägerin eine Mitteilung
oder ein Hinweis über eine anstehende Heirat nicht entnehmen. Zum anderen wäre
eine Information der Abteilung Beistandschaft des Jugendamtes nicht ausreichend
gewesen, da es sich nicht um eine Mitteilung i.S.d. § 6 Abs. 4 UVG handelte. Es genügt
nicht, irgendeiner - mit Unterstützungsleistungen befassten - Behörde oder Abteilung
des Jugendamtes die Änderung von Verhältnissen anzuzeigen. Erforderlich ist vielmehr
eine Mitteilung an die zuständige Stelle - hier: die Unterhaltsvorschusskasse des
Jugendamtes des Beklagten -. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise
zwischen den jeweiligen Mitarbeitern der verschiedenen Abteilungen des Jugendamtes
des Beklagten ein gewisser informeller Austausch stattgefunden haben mag, da § 6
Abs. 4 UVG insoweit eine gezielte Unterrichtung der zuständigen Stelle durch das
betroffene Elternteil voraussetzt. Es genügt nicht, dass sich der jeweilige Mitarbeiter die
Information über andere Stellen - beschaffen kann. Vgl. dazu auch OVG Saarlouis,
Beschluss vom 27. Januar 2006 - 3 Q 52/05 -, juris und OVG Bautzen, Urteil vom 17.
November 2005 - 5 B 553/04 -, juris.
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Nach den Vorstehenden sind im Übrigen ebenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Nr. 2 UVG erfüllt, da die Klägerin auf Grund der vielfachen Hinweise wissen musste,
dass nach erfolgter Heirat die Voraussetzungen für die Unterhaltsvorschusszahlungen
an ihr Kinder nicht (mehr) erfüllt waren und sie die empfangenen Leistungen nicht
behalten durfte.
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Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie die Unterhaltsvorschussleistungen für
die Kinder verbraucht habe, kann die Klägerin dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1
UVG nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
entgegenhalten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift
im öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die bereits eine entsprechende
Anwendung der §§ 812 ff BGB ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um
einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses,
sondern um einen gegen das jeweilige Elternteil gerichteten Ersatzanspruch, vgl. etwa
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Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 3; Hauck/Noftz, SGB
X, Stand Januar 2009 , § 50 Rz. 6 ff,; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K
1047/98 -, juris web.
Die Vorschrift räumt der Behörde im Übrigen keinen Ermessensspielraum ein, da sie bei
Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Ersatz der empfangenen Leistungen
verpflichtet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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