Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, vermieter, ablauf der frist, verfassungsbeschwerde, zugang, alternative begründung, absendung, abrechnung, mietrecht, postsendung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 5 S 2
Verf BE, § 50 VGHG BE, § 54
Abs 3 VGHG BE
Leitsatz
Die in Art. 15 Abs 5 Satz 2 Verf BE verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist
verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur
Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2007 - 15 C
283/07 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5
Satz 2 der Verfassung von Berlin, als in ihm die Berufung nicht zugelassen wurde. Es
wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Februar 2008 - 15 C
283/07 - ist damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in Berlin-Kreuzberg gelegenen Hauses.
Vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004 hatte sie eine dort gelegene Wohnung
an den Beteiligten zu 2 vermietet.
Die Beschwerdeführerin machte zunächst im Mahnverfahren gegen den Beteiligten zu 2
eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 220,15 EUR geltend
und begründete ihren Anspruch, nachdem der Beteiligte zu 2 Widerspruch eingelegt
hatte, gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter Vorlage einer durch die
von der Beschwerdeführerin beauftragte Hausverwaltung erstellten
Betriebskostenabrechnung vom 19. Oktober 2005 und eines Mahnschreibens vom 6.
März 2007. Sie trug vor, der Beteiligte zu 2 sei nach Erteilung der
Betriebskostenabrechnung wiederholt erfolglos zur Begleichung der Nachforderung
aufgefordert worden, zuletzt mit Mahnschreiben vom 6. März 2007.
Der Beteiligte zu 2 beantragte, die Klage abzuweisen, und führte zur Begründung aus,
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004
sei gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verfristet, da ihm keine fristgerechte Abrechnung bis
zum 31. Dezember 2005 mitgeteilt worden sei. Das Schreiben der Hausverwaltung vom
19. Oktober 2005 habe er ebenso wenig erhalten wie sonstige Zahlungsaufforderungen
bzw. Mahnungen für den Zeitraum vor 2007.
Die Beschwerdeführerin berief sich demgegenüber dafür, dass die
Betriebskostenabrechnung am 19. Oktober 2005 fertig gestellt, an die neue Anschrift
des Beteiligten zu 2 gerichtet ordnungsgemäß zur Post gegeben worden und danach
nicht zurückgekommen sei, auf das Zeugnis ihrer damaligen Hausverwalterin. In
mehreren Schriftsätzen wies sie darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die
Einhaltung der Abrechnungsfrist nicht durch einen Zustellungsbeleg nachgewiesen zu
werden brauche und der Vermieter es im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu
vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf
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vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf
dem Postweg verloren gehe. Vielmehr reiche es aus, dass diese auf den Postweg
gegeben worden und von dort nicht zurückgekommen sei. Für diese Rechtsansicht
führte die Beschwerdeführerin unter Angabe der Fundstellen drei Entscheidungen des
Landgerichts Berlin sowie jeweils eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam sowie der
Amtsgerichte Köpenick, Bremen, Oldenburg und Leipzig an. Sollte das Gericht im
Ergebnis eine andere Auffassung vertreten, so sei zwingend gemäß § 511 Abs. 4 ZPO
die Berufung zuzulassen. Zum Beweis für den Zugang der Betriebskostenabrechnung
legte die Beschwerdeführerin außerdem eine Zustellbestätigung der Deutschen Post AG
vom 24. Oktober 2005 vor. Hinsichtlich dieser wies der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz
vom 13. September 2007 darauf hin, aus diesem Auslieferungsbeleg gehe weder hervor,
welche Sendung zur Post gegeben worden sei, noch der Empfänger oder die
Zustellanschrift.
Mit Urteil vom 29. November 2007 wies das Amtsgericht die Klage ab und ließ die
Berufung nicht zu. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hätte die Beschwerdeführerin dem
Beteiligten zu 2 die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2005 mitteilen müssen. Die Beschwerdeführerin habe den rechtzeitigen
Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht bewiesen und die bloße rechtzeitige
Absendung reiche jedenfalls für sich allein nicht aus. Es sei nicht davon auszugehen,
dass die Aufgabe der Sendung bei der Post und das Nicht-Zurückkommen der
aufgegebenen Sendung ausreichten, um von einem Zugang der Sendung beim
Empfänger auszugehen. Auch ein Beweis des ersten Anscheins komme nicht in
Betracht. Aber selbst wenn man diesem Ergebnis nicht folgen wolle, bleibe die
Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung ausgeschlossen, weil sie die verspätete
Geltendmachung zu vertreten habe. Die von der Beschwerdeführerin angeführte
Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen. Zum einen beträfen die dortigen Fälle
Sachverhalte, in denen die rechtzeitig aufgegebene Sendung nur verzögert zugestellt
worden, nicht aber verloren gegangen sei (außer der Entscheidung des Landgerichts
Berlin GE 2005, 1355). Zum anderen gingen alle zitierten Entscheidungen davon aus,
dass immer erforderlich sei, dass der Vermieter bei rechtzeitiger Absendung der
Abrechnung und bei normalem Postweg mit dem rechtzeitigen Zugang habe rechnen
dürfen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Beschwerdeführerin nach
ihrem Vortrag die Abrechnung für 2004 vom 19. Oktober 2005 zeitnah zu diesem Datum
zur Post gegeben habe, der Beteiligte zu 2 jedoch erstmals mit seinem Widerspruch auf
den Mahnbescheid auf die Betriebskostenabrechnung reagiert habe und dies am 24. Mai
2007 und damit über eineinhalb Jahre nach dem von der Beschwerdeführerin
behaupteten Absendetag gewesen sei. Daraus habe die Beschwerdeführerin unschwer
schließen können, dass ihre Abrechnung den Beteiligten zu 2 möglicherweise gar nicht
erreicht habe. Bei einer solchen Sachlage hätte die Beschwerdeführerin jedoch eine
Nachforschungspflicht getroffen. Sie hätte sich rechtzeitig um den Zugang ihres
Nachforderungsverlangens kümmern müssen. Auf das Beweisangebot der
Beschwerdeführerin zur rechtzeitigen Absendung der Betriebskostenabrechnung
brauche daher nicht eingegangen zu werden. Ihr Vortrag zu deren Zugang sei zu
unsubstantiiert, da sie den Einlieferungsbeleg nicht vorgelegt habe. Aus dem von ihr
vorgelegten Auslieferungsbeleg wiederum gehe nicht hervor, an wen und wo genau die
betreffende Sendung am 24. Oktober 2005 zugestellt worden sei. Die insoweit
vorhandenen Schwärzungen im Auslieferungsbeleg habe die Beschwerdeführerin nicht
erklärt. Die Berufung sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
erfordere.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) und Gegenvorstellung
machte die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil des Amtsgerichts sei, soweit darin
die Berufung nicht zugelassen worden sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot nicht vereinbar. Dem Amtsgericht sei, wie sich aus den
Entscheidungsgründen ergäbe, zumindest das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.
August 2005 (GE 2005, 1355) bekannt gewesen, wonach es der Vermieter im Sinne von
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post
gegebene Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Willkürlich sei
aber nicht nur die Nichtzulassung der Berufung, sondern das Urteil insgesamt, da nach
der ganz einhelligen Rechtsprechung, auf die verwiesen worden sei, der Vermieter es
nicht zu vertreten habe, wenn eine Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren
gehe. Außerdem verletze das Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Entscheidung darauf gestützt
worden sei, dass die Beschwerdeführerin zwei große Balken auf dem eingereichten
Auslieferungsbeleg vom 24. Oktober 2005 nicht erklärt habe. Sofern das Gericht eine
solche Erklärung für erforderlich erachtet hätte, wäre es seine Pflicht gewesen, die
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solche Erklärung für erforderlich erachtet hätte, wäre es seine Pflicht gewesen, die
Beschwerdeführerin hierauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(§ 139 Abs. 2 ZPO).
Durch Beschluss vom 4. Februar 2008 wies das Amtsgericht die Gegenvorstellung und
die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, die Berufung sei nach § 511 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 3. Alt. ZPO nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dies erfordere. Dies sei nur der Fall, wenn die Entscheidung von
höchstrichterlicher Rechtsprechung abweiche, diese nicht berücksichtige und die Gefahr
einer Wiederholung bestehe. Ein solches Abweichen von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung sei vorliegend nicht gegeben, da sich zu der Frage des Zugangs von
Postsendungen in diesem Zusammenhang eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch
nicht gebildet habe. Die Anhörungsrüge habe keinen Erfolg, da bereits der Beteiligte zu 2
mit Schriftsatz vom 13. September 2007 darauf hingewiesen habe, dass die behauptete
Empfangnahme des Schriftstücks sich dem Auslieferungsbeleg vom 24. Januar 2005
gerade nicht entnehmen lasse. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der mündlichen
Verhandlung vom 18. Oktober 2007 auf die Beweiserheblichkeit des Schriftstücks
hingewiesen und ihr Schriftsatznachlass gewährt worden.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 10 Abs. 1 (Willkürverbot) und Art. 15 Abs. 1 (Anspruch auf rechtliches
Gehör) der Verfassung von Berlin (VvB).
a) Zum einen sei das Urteil insgesamt willkürlich, weil sich das Amtsgericht allein auf
eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort stütze und sich mit der von der
Beschwerdeführerin zitierten, ganz überwiegenden Rechtsprechung nicht aus-
einandersetze, nach der der Vermieter es nicht zu vertreten habe, wenn eine
Betriebskostenabrechnung auf dem Postwege verloren gehe. Auch mit der in dem Urteil
selbst erwähnten entgegenstehenden Rechtsprechung habe keinerlei inhaltliche
Auseinandersetzung stattgefunden. Der Hinweis des Amtgerichts, die vom
Beschwerdeführer angeführten Fälle beträfen Sachverhalte, in denen die rechtzeitig
aufgegebene Sendung nur verzögert zugestellt worden, nicht aber verloren gegangen
sei, lasse willkürlich außer Acht, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil der
Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin (GE 2006, 1407) Verzögerungen und
Postverluste ausdrücklich gleichstelle.
b) Willkürlich sei auch die Auffassung des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin habe
vorliegend eine Nachforschungspflicht hinsichtlich des Verbleibs der
Betriebskostenabrechnung getroffen. Denn dies träfe nur für Ausnahmefälle zu, in denen
die Abrechnung längere Zeit vor Ablauf der Abrechnungsfrist erteilt worden sei, der
Mieter die Nachforderung nicht begleiche, auf die Abrechnung nicht reagiere und auch
erhöhte Vorschüsse nicht leiste. Denn bei dieser Sachlage habe der Vermieter die
Möglichkeit, noch während der laufenden Abrechnungsfrist eine neue
Betriebskostenabrechnung zuzustellen. Ein solcher Ausnahmefall liege auch bei dem
vom Amtsgericht zitierten Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vor, jedoch nicht
vorliegend.
c) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB
sei vom Amtsgericht dadurch verletzt worden, dass es seine Entscheidung auch darauf
gestützt habe, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des von ihr eingereichten
Auslieferungsbelegs vom 24. Oktober 2005 die darin enthaltenen zwei großen Balken
nicht erklärt, ohne sie gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf das Erfordernis einer solchen
Erklärung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) Ferner habe das Amtsgericht willkürlich die gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung gebotene Zulassung der Berufung ohne nähere
Begründung unterlassen. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich, dass dem
Amtsgericht zumindest das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. August 2005 (GE
2005, 1355) bekannt gewesen sei, wonach der Vermieter es im Sinne von § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene
Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Das Amtsgericht habe
insoweit eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Mietsachen betreffe und
auch nach Auffassung des Amtsgerichts umstritten sowie höchstrichterlich noch nicht
geklärt sei. Dabei sei es von der ihm erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des
Landgerichts Berlin abgewichen und habe durch die Nichtzulassung der Berufung eine
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich des
Berufungsgerichts vereitelt.
Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) ist
den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu
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den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu
äußern.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
Übrigen ist sie teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Mit ihr ist ein fehlender
Hinweis des Amtsgerichts nach § 139 ZPO beanstandet worden. Eine Verletzung des Art.
15 Abs. 1 VvB ist jedoch nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,
dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer für diesen
günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE
28, 17 <20> m. w. N.; st. Rspr.). Daher verlangt das Begründungserfordernis des § 50
VerfGHG insoweit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51
VerfGHG präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein
bisheriges Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene
Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (vgl.
Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 <6> und 17. Dezember
1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <53>; st. Rspr.). Denn nur wenn der Begründung
der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer bei
ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen hätte, kann geprüft
werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB
beruht. Die Verfassungsbeschwerde teilt jedoch schon nicht mit, was die
Beschwerdeführerin im Falle eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts als Erklärung
für die äußere Form des von ihm eingereichten Auslieferungsbelegs vorgetragen hätte.
Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit jedoch auch unbegründet, denn
zum einen geht die Verletzung von Hinweispflichten nach § 139 ZPO nicht stets mit einer
Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einher (vgl. Beschluss vom 24.
Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 <78>; zum Bundesrecht: BVerfGE 66, 116
<147>). Zum anderen ist in einem Verfahren, in dem - wie vorliegend - beide Parteien
anwaltlich vertreten sind, ein gerichtlicher Hinweis entbehrlich, wenn die Partei bereits
von der Gegenseite in unmissverständlicher Weise auf Mängel ihres Vortrags
hingewiesen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 - WuM 2006,
505 <507 f.>; BGH zuletzt NJW-RR 2008, 581; BayVerfGH, NJW 1992, 1094; OLG
Oldenburg, NJW-RR 2000, 949 <950>; OLG Nürnberg, MDR 2000, 227; Leipold, in:
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, Rn. 38; Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 6,
7; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, Rn. 39; jeweils zu § 139 ZPO). Die
Beschwerdeführerin ist jedoch auf die Mängel des von ihr als Beweismittel eingereichten
Auslieferungsbelegs unmittelbar im Erwiderungsschriftsatz der Gegenpartei vom 13.
September 2007 unter deren genauer Bezeichnung hingewiesen worden. Ein
zusätzlicher Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO war unter diesen Umständen
verfassungsrechtlich nicht geboten.
2. Soweit das Amtsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, die
Beschwerdeführerin sei mit dem geltend gemachten Anspruch nach § 556 Abs. 3 Satz 3
BGB ausgeschlossen, weil sie den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung
nicht bewiesen habe und deren rechtzeitige Absendung allein nicht ausreiche, verletzt
das Urteil die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB.
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die
Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -
LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß
unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon
immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss
vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich
ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine
Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in
krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der
Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene
Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl.
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Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl.
Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>, 11. Januar 1995 -
VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 <7> und 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5,
58 <60>; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).
Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil des Amtsgerichts jedoch
hinsichtlich der genannten Begründung nicht die Grenze zur Willkür. Zwar steht der die
Entscheidung des Amtsgerichts vorrangig tragenden Begründung, im Rahmen von § 556
Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB reiche die bloße rechtzeitige Absendung der
Betriebskostenabrechnung für sich allein nicht aus, wenn die aufgegebene Sendung
verloren gehe, da das Risiko des Nicht-Zugangs von Willenserklärungen grundsätzlich
immer beim Absender liege und der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der
Betriebskostenabrechnung zu beweisen habe, die überwiegende Meinung in
Rechtsprechung - insbesondere der Berufungskammern des Landgerichts Berlin - und
Literatur entgegen (vgl. LG Berlin, GE 2005, 1355 <1356>; 2006, 1407; 2007, 1317; LG
Dresden, MietRB 2004, 66; LG Potsdam, GE 2005, 1357; AG Bremen, WuM 1995, 593
[zur gleichlautenden Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung - NMV];
AG Leipzig, ZMR 2006, 47; AG Bonn, AiZ 2006, Nr. 6 S. 61; AG Neukölln GE 2007, 727;
Miedtank, ZMR 2005, 205 <208>; Schmid, Mietrecht, 2006, Rn. 186; Weitenmeyer, in:
Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. 2007, Rn. 63; Schmid, in:
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. 2008, Rn. 35 a; jeweils zu § 556 BGB; Kinne, in:
Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, S. 724 f.). Danach hat
ein Vermieter eine verspätete Geltendmachung von Nachforderungen im Sinne des §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten, wenn er die Nebenkostenabrechnung
rechtzeitig zur Post gegeben hat und kein entsprechender Rückbrief zugegangen ist; ein
etwaiger Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg sei dem Vermieter nicht
vorzuwerfen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine umstrittene Rechtsfrage, und die
vom Amtsgericht vertretene Auffassung und deren Begründung wird nicht nur vom AG
Duisburg-Ruhrort, auf das sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich
beruft, sondern auch darüber hinaus zum Teil in Rechtsprechung und Literatur geteilt
(vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 2006 - 12 S 616/05 - juris; LG Düsseldorf, NJW
2007, 1290; AG Köln, NJW 2005, 2930; AG Meißen, WuM 2007, 628; Langenberg, in:
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 BGB Rn. 537). Die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Amtsgerichts erscheint
unter diesen Umständen sachlich vertretbar und ist in ihrer Begründung nachvollziehbar.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig und begründet, soweit mit ihr die
Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht gerügt wird, denn insoweit verletzt
das angefochtene Urteil das Verfahrensgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 15
Abs. 5 Satz 2 VvB, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
a) Die Beschwerdeführerin rügt zwar einen Verstoß der angegriffenen Nichtzulassung der
Berufung gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB nicht ausdrücklich. Sie macht aber geltend,
dass die Nichtzulassung der Berufung mit dem Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB)
unvereinbar sei. Damit spricht sie den rechtlichen Maßstab an, der auch bei Anwendung
des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gilt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG Beschlüsse vom 26.
Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - DAR 2004, 514 und - 1 BvR 172/04 - NJW 2004, 2584). Sie
führt weiter substantiiert aus, warum sich dem Amtsgericht eine Zulassung der Berufung
angesichts der vorliegenden Gerichtsentscheidungen hätte aufdrängen müssen.
Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ist damit gemessen an den Anforderungen
in §§ 50, 51 Abs. 1 VerfGHG hinreichend dargelegt (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 -
VerfGH 203/06 - GE 2008, 917).
b) Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die
Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht
willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschluss vom 2. Juli 2007 - VerfGH 136/02 - juris Rn. 23
- unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99
und 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49). Dies ist hier der Fall. Das
Amtsgericht hätte die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zur Sicherung
einer einheitlichen Rechsprechung zulassen müssen.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 511 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der
Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines
anderen Richters desselben Gerichts (Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO - MK -
3. Aufl. 2007, § 543 Rn. 13 ff., 14) oder von einer Entscheidung eines anderen
gleichrangigen Gerichts (Rimmelspacher, in: MK, a. a. O., § 511 Rn. 78) abweicht. Eine
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gleichrangigen Gerichts (Rimmelspacher, in: MK, a. a. O., § 511 Rn. 78) abweicht. Eine
solche Abweichung ist dann gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und
dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen
abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht
(Beschluss vom 1. September 2006 - VerfGH 70/05 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BGH,
NJW 2002, 2473 f., JZ 2003, 263 f., 794 f., sowie BVerfG, NJW 2004, 2584).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten
Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung im Sinne von §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, lagen im Zeitpunkt der angegriffenen
Entscheidung veröffentlichte Entscheidungen der Landgerichte Berlin (GE 2005, 1355
<1356> und 2007, 1317) und Dresden (a. a. O.) sowie der Amtsgerichte Leipzig, Bonn
und Neukölln (jeweils a. a. O.) vor, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stellte und anders
als vom Amtsgericht beantwortet wurde. Damit war eine Divergenzlage eindeutig
gegeben. Eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung war aber nicht nur objektiv angezeigt, sondern offenkundig geboten und
hätte sich dem Amtsgericht deshalb aufdrängen müssen. Denn der Beschwerdeführer
hat das Amtsgericht auf beide Entscheidungen des Landgerichts und die Entscheidung
des Amtsgerichts Leipzig unter Angabe der Fundstellen schriftsätzlich hingewiesen, und
eine der beiden Entscheidungen des Landgerichts wird sogar im Urteil des Amtsgerichts
ausdrücklich erwähnt. So liegt es hier indessen nicht.
4. Zwar setzt die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO
allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall
entscheidungserheblich ist, und kann daher in Fällen, in denen ein Urteil auf mehreren,
je selbständig tragenden Begründungen beruht, das Rechtsmittel nur zugelassen
werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend
gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 19/04 - VerfGH
77/03 - juris Rn. 31 m. w. N.). An der Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage
mangelt es daher, wenn ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung
unabhängig von der Beantwortung der Zulassungsfrage trägt (Gummer, in: Zöller, ZPO,
26. Aufl. 2007, § 543 Rn. 6 a).
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung ferner darauf gestützt, die von der
Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung beträfe nur Fälle verzögerter
Briefzustellung, und auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin zitierten
Urteile habe diese die ihr obliegende Nachforschungspflicht zum Verbleib der von ihr
aufgegebenen Postsendung verletzt und sei auch deshalb mit ihrer Forderung
ausgeschlossen. Diese Erwägungen können jedoch das Urteil ihrerseits nicht tragen, da
sie - wie mit der Verfassungsbeschwerde gerügt - willkürlich sind (Verstoß gegen Art. 10
Abs.1 VvB).
Die Behauptung des Amtsgericht, die von der Beschwerdeführerin zitierte
Rechtsprechung beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, nicht jedoch des Verlusts
der Briefsendung, trifft nicht zu. Sie wird zum einen vom Amtsgericht selbst durch das
Zitat einer Landgerichtsentscheidung widerlegt. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin
- wie zu II. 3. b) dargelegt - noch zwei weitere den Verlust von Briefsendungen
betreffende Entscheidungen zitiert. Das Amtsgericht geht ferner davon aus, auch nach
sämtlichen von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen sei diese mit ihrer Forderung
ausgeschlossen. Dabei wird insbesondere eine die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin grundsätzlich teilende Entscheidung des Landgerichts (GE
2006,1407) zitiert. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die
nicht bis zum Jahresende beim Mieter eingetroffene Betriebskostenabrechnung
nachweislich am 23. November auf den Postweg gebracht. Dies wurde vom Landgericht
als ausreichend angesehen, um von einer gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vom
Vermieter zu vertretenden Verzögerung auszugehen, wobei es darauf hinwies, in
solchen Fällen sei es immer erforderlich, dass der Vermieter jedenfalls die Abrechnung
rechtzeitig abgesandt habe und bei normalen Postweg mit dem rechtzeitigen Eingang
rechnen durfte. So ist es offenkundig auch hier. Die Beschwerdeführerin hat die nach §
556 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Beteiligten zu 2 bis Ende 2005 mitzuteilende
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 nach ihrem vom Amtsgericht dem Urteil
zugrunde gelegten Vortrag „zeitnah“ zum 19. Oktober 2005 und somit mindestens zwei
Monate vor Jahresende zur Post gegeben.
Soweit das Amtsgericht hilfsweise auf eine von der Beschwerdeführerin nicht erfüllte
Nachforschungspflicht abstellt und sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des
Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (WuM 2004,203) sowie einen zu dieser Frage
ausschließlich diese Entscheidung zitierenden Kommentar zum Mietrecht (Schmid,
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ausschließlich diese Entscheidung zitierenden Kommentar zum Mietrecht (Schmid,
Mietrecht 2006, § 556 BGB Rn.186) stützt, ist zu berücksichtigen, dass die zitierte
Entscheidung - wie bereits unter II. 2. dargelegt und auch dazu vom Amtsgericht in
seiner Entscheidung zitiert - gerade verneint, dass die rechtzeitige Absendung der
Betriebskostenabrechnung bei Verlorengehen des Schriftstücks ausreichend sein
könnte, so dass schon aus diesem Grund dieses Urteil von vornherein nicht Grundlage
für eine auf diese Voraussetzung abstellende alternative Begründung der Entscheidung
des Amtsgerichts sein konnte. Ferner geht dieses Urteil davon aus, dass der Mieter auf
die bereits längere Zeit vor Ablauf der Abrechnungsfrist erfolgte Absendung der
Betriebskostenabrechnung nicht reagiert und keine Nachzahlung geleistet hat. Im vom
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort entschiedenen Fall war die Betriebskostenabrechnung
bereits Mitte April und somit über acht Monate vor Jahresende abgesandt worden, ohne
dass der Mieter bis zum Jahresende darauf reagiert hatte, während das Fehlen einer
solchen Reaktion innerhalb eines Zeitraums von vorliegend nur zwei Monaten
entsprechende Rückschlüsse auf ein Abhandenkommen der aufgegebenen Postsendung
von vornherein nicht zulässt. Das Amtsgericht hat auch nicht etwa darauf abgestellt,
dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der von ihm angenommenen
Nachforschungspflicht einen rechtzeitigen Zugang der Postsendung bis zum Jahresende
noch hätte bewirken können, sondern bezieht unter Verstoß gegen Denkgesetze den
nach Ablauf der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB Ende 2005 bis zum Erlass des
Mahnbescheids im Mai 2007 vergangenen Zeitraum von etwa einem Jahr und vier
Monaten in seine diesbezüglichen Erwägungen ein.
5. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf den festgestellten
Verfassungsverstößen beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 54 Abs. 3
VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2
BVerfGG im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die
Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich war, sind der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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