Urteil des VerfG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.1999

VerfG Nordrhein-Westfalen: politische partei, satzung, gleichstellung, geschäftsordnung, verfassung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 19/99
05.08.1999
Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Beschluss
VerfGH 19/99
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin kann nicht Beteiligte eines Organstreits sein. Gemäß § 43 VerfGHG
können Antragsteller im Organstreit nur die obersten Landesorgane und die in der
Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile
dieser Organe sein. Den obersten Landesorganen gleichgestellt sind die politischen
Parteien. Diese Gleichstellung hat ihre Grundlage in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit die
politischen Parteien im Sinne dieser Verfassungsbestimmung bei der politischen
Willensbildung des Volkes mitwirken, üben sie Funktionen eines Verfassungsorgans im
Sinne des § 43 VerfGHG aus. Sie können im Wege des Organstreits geltend machen, ihr
verfassungsrechtlicher Status aus Art. 21 GG sei durch ein anderes Verfassungsorgan
verletzt (vgl. zum Beispiel BVerfGE 82, 322, 335; VerfGHG NRW OVGE 44, 301). Sonstige
politische Vereinigungen, wie kommunale Wählervereinigungen, die sich in ihrer Tätigkeit
auf die kommunale Ebene beschränken, sind keine politischen Parteien im Sinne von Art.
21 GG (BVerfGE 6, 367, 372 f.; BVerfGE 69, 92, 104). Ihnen ist der Weg des Organstreits
verschlossen (BVerfGE 51, 222, 233; BVerfGE 74, 96, 101). Die Antragstellerin ist keine
politische Partei im Sinne von Art. 21 GG. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt sie
lediglich den Zweck, an den Kommunalwahlen in Essen teilzunehmen.