Urteil des StGH Niedersachsen vom 29.01.2015

StGH Niedersachsen: regierung, kategorie, verweigerung, fraktion, exekutive, eingriff in grundrechte, niedersachsen, kontrolle, ausschuss, kommunikation

--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
1. Akten im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV sind alle willentlich
zusammengeführten Unterlagen und elektronischen Dokumente, die eine bestimmte
Angelegenheit betreffen und sich im Verfügungsbereich der Landesregierung
befinden, unabhängig von der Art und dem Ort der Aufbewahrung und der
Speicherung.
2. Das Recht, die Aktenvorlage nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 NV wegen einer
wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der
Landesregierung zu verweigern, dient dem Schutz der Freiheit und Offenheit der
Willensbildung innerhalb der Landesregierung in ihrem gubernativen
Aufgabenbereich, also ihrer staatsleitenden und richtunggebenden Tätigkeit. Dieses
Verweigerungsrecht besteht nur, wenn nach einer Abwägung im Einzelfall das
Interesse an einer freien und offenen Willensbildung innerhalb der Landesregierung
das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt.
3. Zentrale Abwägungsgesichtspunkte sind auf der einen Seite, dass Unterlagen aus
dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über
den Prozess der Willensbildung geben, um so schutzwürdiger sind, je näher sie der
gubernativen Entscheidung stehen. Auf der anderen Seite kommt dem
parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um
die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb
der Regierung geht.
4. Die Verweigerung der Aktenvorlage ist nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 NV durch die
Landesregierung gegenüber den die Aktenvorlage Begehrenden im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit der Verweigerung zu begründen. Die Nachholung
einer fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung, insbesondere
in einem nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Verfahren, ist ausgeschlossen. Die
Begründung muss den Verweigerungsgrund substantiiert und nachvollziehbar
bezeichnen. Die Begründungstiefe ist abhängig vom Gegenstand und Umfang des
Aktenvorlagebegehrens sowie der Nähe der Akten zum innersten Bereich der
Willensbildung der Landesregierung. Aktenteile, die in einem unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang stehen, können zu Komplexen zusammengefasst und mit
einheitlicher Begründung versehen werden.
5. Ein Unterschied zwischen dem Aktenvorlagerecht eines Untersuchungsausschusses
und sonstiger Ausschüsse nach Art. 24 Abs. 2 NV besteht nicht.
Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 24.10.2014, 7/13, StGH 7/13
Tenor
Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller zu 1. und 2. in deren Rechten aus Art. 24
Abs. 2 Satz 1 NV verletzt, soweit sie über die Unterlagen des
Landwirtschaftsministeriums, lfde. Nr. 18 (Vorgänge aus dem Vorzimmer StS), lfde. Nr.
33, Seite 4 bis 10, 97 bis 102 und 204 bis 235 (Klausurtagung des Ministers 2013),
lfde. Nr. 45 (Unterlagenkonvolut aus der Aktentasche von StS Paschedag), lfde.
Nr. 46 (Unterlagenkonvolut des Pers. Referenten des Ministers), lfde. Nr. 47
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Nr. 46 (Unterlagenkonvolut des Pers. Referenten des Ministers), lfde. Nr. 47
(Unterlagen Schreibtisch StS), lfde. Nr. 48 (Unterlagenkonvolut der Leiterin des
Ministerbüros), lfde. Nr. 49 (Unterlagenkonvolut des Ministers) und der Staatskanzlei,
lfde. Nr. 8, Seite 1, 2, 4 bis 9, 19 bis 24, 26 bis 30, 32 bis 34, 36 bis 40 und 42 bis 48
(Handakte der Regierungssprecherin) sowie die Einzelverbindungsnachweise und die
Terminkalender hinaus die Vorlage der mit den Begehren vom 28. und 30. August
sowie vom 3. und 10. September 2013 und den Beweisbeschlüssen Nrn.1, 2 und 5
vom 27. September 2013 angeforderten Unterlagen verweigert.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Gründe
A.
Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die Niedersächsische
Landesregierung ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen und
vollständigen Vorlage von Akten aus Art. 24 Abs. 2 NV hinreichend nachgekommen
ist.
Nach Bildung der amtierenden Landesregierung im Februar 2013 wurde Herr Udo
Paschedag, bis dahin Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen, zum Staatssekretär im
Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ernannt. In der Folge kam es zu kritischen Medienberichten insbesondere über die
Anschaffung des Dienstwagens, die Klimaanlage im Dienstzimmer und die Besoldung
des Staatssekretärs Paschedag.
Nach einer aktuellen Stunde hierzu im Niedersächsischen Landtag am 28. August 2013
beantragten am selben Tage sechs Mitglieder des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Niedersächsischen Landtags, von denen fünf die Antragsteller zu 1. sind,
die Vorlage von Akten der Landesregierung zu diesen Sachverhalten.
Am 29. August 2013 kündigte Ministerpräsident Weil an, Staatssekretär Paschedag in
den einstweiligen Ruhestand versetzen zu wollen. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Diskussion sei die Voraussetzung für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit nicht
mehr gegeben. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wurde am 3. September
2013 vollzogen.
Die Antragsteller zu 1. beantragten am 30. August ergänzend "Einsicht in die
Terminkalender" und am 3. September 2013 weiter ergänzend "eine Aktenvorlage der
Einzelverbindungsnachweise für die Mobil- und Festnetzapparate" der Staatssekretäre
Paschedag und Mielke, der Minister Meyer und Wenzel sowie des Ministerpräsidenten
Weil. In seiner Sitzung am 4. September 2013 schloss sich der Haushaltsausschuss
einvernehmlich den drei Aktenvorlagebegehren an. Am 10. September 2013
beantragten die Antragsteller zu 1. auch Zugang zu sämtlichen auf dem Dienst-PC des
Staatssekretärs Paschedag befindlichen Dokumenten, die Wiederherstellung gelöschter
Daten und die Sicherung des Datenbestandes auf dem Dienst-PC.
Auf Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP im Niedersächsischen Landtag und
aufgrund der Beschlussempfehlung des Ältestenrats beschloss der Niedersächsische
Landtag in seiner Sitzung am 26. September 2013 die Einsetzung des 22.
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Vorgänge in der Dienstzeit des
Staatssekretärs a.D. Udo Paschedag". Der Untersuchungsauftrag (LT-Drs. 17/620)
bezog sich auf alle Vorgänge von der Versetzung nach Niedersachsen bis zur
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. In seiner konstituierenden Sitzung am 27.
September 2013 beschloss der Untersuchungsausschuss, dessen Mitglieder die
Antragsteller zu 2. sind, Beweis zu erheben "durch die Beiziehung aller Akten, die die
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Antragsteller zu 2. sind, Beweis zu erheben "durch die Beiziehung aller Akten, die die
Landesregierung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen aufgrund der Verlangen
aus den Schreiben von Ausschussmitgliedern vom 28. August, 30. August, 3.
September und 10. September 2013 vorgelegt hat oder noch vorliegen wird" (sog.
Beweisbeschluss Nr. 1). Weiter beschloss der Untersuchungsausschuss, Beweis zu
erheben "durch die Beiziehung aller dazu bei der Landesregierung und in ihren
Geschäftsbereichen vorhandenen Akten, Urkunden, sonstigen Schriftstücke und
elektronischen Dokumente" (sog. Beweisbeschluss Nr. 2). Außerdem verlangte der
Untersuchungsausschuss die Vorlage sämtlicher im Zusammenhang mit der Versetzung
stehenden Akten "der Landesregierung Nordrhein-Westfalen" (sog. Beweisbeschluss
Nr. 5).
Die Antragsgegnerin identifizierte hierauf Akten mit einem Umfang von 10.765 Seiten
als von dem Aktenvorlagebegehren betroffen. Davon legte sie 6.018 Seiten sowohl den
Antragstellern zu 1. als auch den Antragstellern zu 2. vor. Die Vorlage der übrigen
4.747 Seiten verweigerte sie und begründete dies in mehreren Schreiben.
In einem Schreiben vom 25. September 2013 bildete die Antragsgegnerin gegenüber
dem Haushaltsausschuss sechs Kategorien von Verweigerungsgründen und ordnete
diesen die einzelnen Aktenseiten zu. Die Kategorien lauten: a) – unmittelbare
Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter –, b) – muss hinsichtlich der
schutzwürdigen Belange mit betroffenen Dritten noch abgestimmt werden –, c) –
Kernbereich der Exekutive –, d) – Bestandteil des laufenden Verfahrens –, e) – kein
Zusammenhang mit dem Vorlagebegehren – und f) – staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren –. Dabei verweigerte die Antragsgegnerin die Vorlage zahlreicher
Akten vollständig, bei anderen Akten nahm sie Schwärzungen vor und in einem dritten
Bereich verlangte sie besondere Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit.
In einem Schreiben vom 5. November 2013 bildete die Antragsgegnerin gegenüber
dem Untersuchungsausschuss für den Verweigerungsgrund der Kategorie c) –
Kernbereich der Exekutive – zwölf Unterkategorien und ordnete auch diesen die nicht
vorgelegten einzelnen Aktenseiten zu.
Im Einzelnen hatte die "Untergliederung der Kategorie c" folgenden Inhalt:
c
1.
Vorbereitung der Beantwortung von kleinen/mündlichen oder dringlichen
Anfragen im Landtag
c
2.
Vorbereitung von Reden und Redebeiträgen von Mitgliedern der
Landesregierung im Landtag
c
3.
Vorbereitung der Reaktion auf Medienanfragen/Autorisierung von
Medienbeiträgen und Interviews
c 4. Vorbereitung von Pressemitteilungen und Pressekonferenzen
c 5. Politische Bewertung der Berichterstattung in den Medien
c 6. Abstimmung über die Teilnahme an politischen Veranstaltungen
c Auswertung von Landtagsdiskussionen für die Landesregierung im
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c
7.
Auswertung von Landtagsdiskussionen für die Landesregierung im
Hinblick auf das weitere politische Agieren der Landesregierung
c
8.
Festlegung von politischen Konsequenzen/das weitere
Regierungshandeln
c 9. Ermittlung von Haushaltsspielräumen
c 10. Vorbereitung von Entscheidungen der Landesregierung
c
11.
Vorbereitung von Leitungsentscheidungen in den obersten
Landesbehörden
c
12.
Vorbereitung von sonstigen Stellungnahmen der Landesregierung
gegenüber dem Landtag
In einem weiteren Schreiben vom 5. November 2013 an den Haushaltsausschuss gab
die Antragsgegnerin dessen Begehren auf Vorlage der Terminkalender teilweise statt,
lehnte das Begehren auf Vorlage der Einzelverbindungsnachweise ab und beschied den
Antrag auf Zugang zu Dokumenten auf dem Dienst-PC Paschedag dahin, dass diese
Dokumente bereits sämtlich als Akten zugänglich gemacht worden seien.
Das Nordrhein-Westfälische Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz stellte dem Untersuchungsausschuss mit Schreiben vom 18.
November 2013 den "Emailverkehr des Versetzungsvorgangs" zur Verfügung.
Mit ihrem am 3. Dezember 2013 bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof
eingegangenen Antrag haben die Antragsteller zu 1. und 2. und die Fraktion der CDU
im Niedersächsischen Landtag als Antragstellerin zu 3. die Feststellung begehrt, dass die
Antragsgegnerin der ihr obliegenden verfassungsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen
und vollständigen Vorlage von Akten nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat.
Die Antragsteller machen geltend, nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich die parlamentarische Kontrollkompetenz bei
bereits abgeschlossenen Vorgängen grundsätzlich auch auf den Bereich der
regierungsinternen Willensbildung. Insbesondere ein Untersuchungsausschuss verfüge
über umfassende Informationsrechte. Es habe eine Abwägung stattzufinden zwischen
dem Informationsinteresse des Parlaments und dem Geheimhaltungsinteresse der
Regierung. Das parlamentarische Informationsinteresse gewinne insbesondere dann an
Gewicht, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße oder vergleichbarer
Missstände gehe. Soweit die Regierung als Verwaltungsspitze tätig sei, könne der
Schutz der Eigenverantwortung der Exekutive ohnehin nur eingeschränkt gelten. Im
vorliegenden Fall fehle es insbesondere an einer zureichenden Begründung für die
Vorlageverweigerung. Eine solche Begründung müsse die maßgebenden tatsächlichen
und rechtlichen Erwägungen einzelfallbezogen, also für jedes einzelne Dokument,
substantiiert und nachvollziehbar wiedergeben. Statt einer substantiierten Begründung
seien die Ausführungen pauschal und formelhaft.
Auch die in den E-Mails dokumentierte Kommunikation sei vom Aktenvorlagerecht
umfasst. Anderenfalls würde die zunehmende elektronische Kommunikation innerhalb
der Ministerialverwaltung das bereits vorhandene strukturelle Informationsdefizit des
Parlaments noch verstärken. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend
berücksichtigt, dass sie Akten auch unter dem Vorbehalt einer vertraulichen Behandlung
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berücksichtigt, dass sie Akten auch unter dem Vorbehalt einer vertraulichen Behandlung
im Landtag hätte vorlegen können.
Die Antragsteller haben zunächst beantragt,
1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 1. und 3. in ihrem
Recht aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV dadurch verletzt hat, dass sie dem
Akteneinsichtsbegehren von fünf Ausschussmitgliedern der Fraktion der CDU im
Haushaltsausschuss vom 28. August 2013 nicht in der verfassungsrechtlich
gebotenen Weise entsprochen und damit gegen ihre gegenüber dem Ausschuss
und seinen Mitgliedern bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen und
vollständigen Aktenvorlage verstoßen hat,
2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 2. und 3. in ihrem
Recht aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV dadurch verletzt hat, dass sie dem
Akteneinsichtsbegehren des Untersuchungsausschusses nach Maßgabe der
Beweisbeschlüsse Nr. 1, 2 und 5 vom 27. September 2013 nicht in der
verfassungsrechtlich gebotenen Weise entsprochen und damit gegen ihre
gegenüber dem Ausschuss und seinen Mitgliedern bestehende Verpflichtung auf
unverzügliche und vollständige Aktenvorlage verstoßen hat.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2014 haben die Antragsteller ihren Antrag
zu 2. erweitert und beantragen insoweit nunmehr,
festzustellen, dass die Niedersächsische Landesregierung die Antragsteller zu 2.
und 3. in ihren Rechten aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und 27 NV dadurch verletzt
hat, dass sie dem Akteneinsichts- und Beweiserhebungsbegehren des 22.
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Maßgabe der
Beweisbeschlüsse Nr. 1, 2 und 5 vom 27. September 2013 nicht entsprochen und
damit gegen ihre gegenüber dem Ausschuss und seinen Mitgliedern bestehende
Verpflichtung auf unverzügliche und vollständige Aktenvorlage verstoßen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie wendet ein, sie habe sich bei der Beurteilung des Vorliegens von
Verweigerungsgründen an der Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs
vom 15. Mai 1996 orientiert, der im Gegensatz zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der anderen Landesverfassungsgerichte den Prozess der
regierungsinternen Willensbildung auch bei abgeschlossenen Vorgängen weitgehend
der parlamentarischen Kontrolle entziehe. Dies sei wichtig für die Offenheit und
Freimütigkeit der Diskussion. Denn andernfalls müssten die an der internen
Willensbildung Beteiligten befürchten, dass ihre Äußerungen in Parlamentsausschüssen
publik werden. Eine Kontrollbefugnis gegenüber den an der internen Willensbildung
der Landesregierung beteiligten Beamten und Angestellten kenne die Niedersächsische
Verfassung ohnehin nicht. Die Verfassungsrechtslage in Niedersachsen unterscheide sich
wesentlich von denen im Bund und in Schleswig-Holstein. Auch die Differenzierung
zwischen einem Bereich der Staatsleitung und einem Bereich der Verwaltung, wie dies
in Berlin gelte, sei auf Niedersachsen nicht übertragbar. Die Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung der Exekutive sei vielmehr umfassend geschützt. Das Vertrauen in
diese Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs sei schutzwürdig. Wenn
sich daran etwas ändere, würden Unterlagen künftig gar nicht mehr in die Akten
gelangen.
Infolge der verstärkten elektronischen Kommunikation träfen Vorlagebegehren heute
auf uneinheitlich geführte Datenbestände, die auch unterschiedlich zu behandeln seien.
Es gebe heute drei, wenn nicht sogar vier Kategorien von "Akten", nämlich erstens die
klassischen, papiergebundenen Sach- und Personalakten ("Sachakten"), zweitens
weitgehend elektronische Kommunikationsvorgänge, die der politischen Diskussion
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weitgehend elektronische Kommunikationsvorgänge, die der politischen Diskussion
zuzuordnen seien ("Landtagsakten"), und drittens Aktenbestände, die lediglich durch
das gemeinsame Medium und einen gemeinsamen Speicherort miteinander verbunden
seien, denen aber eine inhaltliche Verbindung fehle und die in erheblichem Umfang bis
zum Vorlagebegehren noch gar nicht ausgedruckt gewesen seien ("Mailakten").
Schließlich komme noch ein schwer kategorisierbarer Bereich hinzu, den man als
"Unterlagenkonvolut" bezeichnet habe.
Die Sachakten seien den Antragstellern praktisch uneingeschränkt zur Verfügung
gestellt worden. Die Vorbereitung von Personalentscheidungen bedürfe des besonderen
Schutzes und Unterlagen hierzu müssten streng genommen gar nicht vorgelegt werden;
man habe dies aber freiwillig weitgehend doch getan. Bei den Landtagsakten seien die
Unterlagen zur Beantwortung von Anfragen im Parlament, zur Positionierung der
Landesregierung in aktuellen Stunden oder zur Positionierung in öffentlichen
Darstellungen ausnahmslos dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
zuzurechnen und daher nicht vorgelegt worden. Auch die Mailakten sowie die
Unterlagenkonvolute unterfielen diesem Bereich und seien deshalb weitgehend nicht
vorgelegt worden. Im Übrigen seien Unterlagen von Mitarbeitern, die in ihrer sachlichen
Zuständigkeit gehandelt hätten, nicht als vertraulich behandelt worden, wohl aber,
soweit Mitarbeiter selbst Gegenstand des Verwaltungshandelns gewesen seien. Daraus
folge, dass Personalakten ebenso wie Kabinettsprotokolle vertraulich seien. Die
Unterlagenkonvolute habe man zunächst nicht vorgelegt, dies dann aber in Vollzug des
Beweisbeschlusses Nr. 2 nachgeholt.
Im Übrigen gehe der Vorwurf fehl, die Abwägung sei unzureichend erfolgt. Tatsächlich
sei diese Abwägung für jede einzelne Aktenseite vorgenommen worden, was lediglich
aus Kapazitäts- und Zeitgründen nicht für jede Seite durch ein darauf bezogenes
Sondergutachten dokumentiert worden sei. Schließlich sei das Gewicht des
Aufklärungsinteresses im vorliegenden Fall auch nicht annähernd mit dem der vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle vergleichbar.
Der Niedersächsische Landtag hat davon abgesehen, eine Stellungnahme gegenüber
dem Staatsgerichtshof abzugeben.
B.
Die in der Antragsschrift vom 3. Dezember 2013 gestellten Anträge der Antragsteller zu
1. und 2. sind zulässig (I.). Der in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2014
erweiterte Antrag der Antragsteller zu 2. (II.) und die Anträge der Antragstellerin zu 3.
sind unzulässig (III.).
I.
Die in der Antragsschrift vom 3. Dezember 2013 gestellten Anträge der Antragsteller zu
1. und 2. sind zulässig.
Das Aktenvorlagebegehren und die daran anknüpfende Frage des Bestehens eines
verfassungsrechtlichen Aktenvorlagerechts der Antragsteller zu 1. und 2. sind ebenso
wie die Frage von Inhalt und Grenzen der Aktenvorlagepflicht der Antragsgegnerin
tauglicher Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens (vgl. Art. 54 Nr. 1 NV, § 30
NStGHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG).
Die fünf Antragsteller zu 1. sind gemäß Art. 54 Nr. 1 NV antragsberechtigt. Sie sind
Mitglieder des fünfzehnköpfigen Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Niedersächsischen Landtags. Als solche haben sie am 28. August 2013 einen Antrag auf
Einsicht in Akten der Landesregierung gestellt, die den Staatssekretär a.D. Paschedag
betreffen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV räumt einem Fünftel der Ausschussmitglieder jedes
Ausschusses das Recht ein, von der Landesregierung die (unverzügliche und
vollständige) Vorlage von Akten zum Gegenstand einer Ausschusssitzung zu verlangen.
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vollständige) Vorlage von Akten zum Gegenstand einer Ausschusssitzung zu verlangen.
Die fünf Antragsteller bilden ein Drittel der Ausschussmitglieder und erfüllen damit das
Antragsquorum. Sie sind zugleich eine mit eigenen Rechten ausgestattete qualifizierte
Minderheit des Haushaltsausschusses (vgl. BVerfGE 113, 113 (120)) und damit "andere
Beteiligte" im Sinne von Art. 54 Nr. 1 NV, die "durch diese Verfassung mit eigenen
Rechten ausgestattet sind".
Auch die fünf Antragsteller zu 2. sind antragsberechtigt in diesem Sinn. Sie sind
Mitglieder des 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der sich aus dreizehn
Mitgliedern zusammensetzt (siehe Niederschrift über die erste, nicht-öffentliche Sitzung
des 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 27. September 2013, S. 2).
Sie erfüllen mit mehr als einem Drittel der Ausschussmitglieder ebenfalls das
Antragsquorum des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV.
Die Antragsteller zu 1. und zu 2. sind auch antragsbefugt gemäß Art. 54 Nr. 1 NV, §§ 8
Nr. 6, 30 NStGHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG. Sie behaupten eine
Verletzung eigener durch die Verfassung übertragener Rechte oder Pflichten durch ein
Handeln oder Unterlassen der Antragsgegnerin, und eine solche ist auch nicht von
vornherein ausgeschlossen.
Die in der Antragsschrift vom 3. Dezember 2013 gestellten Anträge der Antragsteller zu
1. und 2. wahren die Sechsmonatsfrist des Art. 54 Nr. 1 NV, § 30 NStGHG in
Verbindung mit § 64 Abs. 3 BVerfGG. Bei einem Unterlassen ist für den Fristbeginn
auf die erkennbare Erfüllungsverweigerung der Antragsgegnerin abzustellen
(vgl. BVerfGE 4, 250 (269); 131, 152 (191)). Die Antragsgegnerin hat in mehreren
Schreiben zwischen dem 25. September 2013 und zuletzt dem 26. November 2013
Akten übersandt und zugleich die Vorlage bestimmter Akten verweigert. Die Frist
begann daher für die Antragsteller zu 1. frühestens am 25. September 2013 mit dem
Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz als Antwort auf das Aktenvorlagebegehren von sechs Mitgliedern
des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vom 28. August 2013, mit dem die
Herausgabe eines Teils der verlangten Akten verweigert worden ist. Für die Antragsteller
zu 2. liegt der Fristbeginn frühestens am 7. Oktober 2013, da unter diesem Datum die
Aktenvorlage gegenüber dem 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss teilweise
abgelehnt worden ist.
II.
Der in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2014 erweiterte Antrag der
Antragsteller zu 2., mit dem sie über den ursprünglichen Antrag hinaus die Feststellung
einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 27 NV begehren, ist unzulässig. Er wahrt die
Sechsmonatsfrist des Art. 54 Nr. 1 NV, § 30 StGHG in Verbindung mit § 64 Abs. 3
BVerfGG nicht.
Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG gilt auch für die Bezeichnung der verletzten
Vorschrift (vgl. BVerfGE 24, 252 (257 f.); Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu,
BVerfGG, § 64 Rn. 129), denn der Antragsgegenstand wird auch durch die
Bezeichnung der Vorschriften gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG bestimmt. Zwar kommt es
nicht auf die bloße Wortfassung oder die wörtliche Bezeichnung, sondern auf das aus
der Antragsbegründung erkennbare prozessuale Begehren der Antragsteller an
(vgl. BVerfGE 68, 1 (68); Bethge, a.a.O., § 64 Rn. 122). Hier haben die Antragsteller
bis zur mündlichen Verhandlung aber ausweislich der bis dahin gestellten Anträge und
der hierauf bezogenen Antragsbegründung ausschließlich die Verletzung ihrer Rechte
aus Art. 24 Abs. 2 NV geltend gemacht. Daneben haben sie lediglich allgemein auf die
Bedeutung des Untersuchungsrechts für das Parlament hingewiesen und Art. 27 NV nur
ein einziges Mal erwähnt. Eine Verletzung dieses Rechts haben sie indes nicht gerügt
und auch nicht geltend gemacht, dass sie aufgrund der weiter reichenden
strafprozessualen Befugnisse des Untersuchungsausschusses nicht bloß "Akten",
sondern darüber hinaus auch sonstige, der strafprozessualen Sachverhaltsaufklärung
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sondern darüber hinaus auch sonstige, der strafprozessualen Sachverhaltsaufklärung
unterliegende Beweismittel herausverlangen. Entgegen der erstmals in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller erweitert Art. 27 NV auch nicht
den Aktenbegriff des Art. 24 NV, sofern ein Untersuchungsausschuss das
Aktenvorlagebegehren stellt. Die Rechte des Art. 24 NV und des Art. 27 NV stehen
vielmehr unabhängig nebeneinander.
III.
Die Anträge der Antragstellerin zu 3. sind unzulässig. Ihr fehlt die nach Art. 54 Nr. 1
NV, §§ 8 Nr. 6, 30 NStGHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche
Antragsbefugnis.
Die Antragstellerin zu 3. ist die Fraktion der CDU im Niedersächsischen Landtag und
nicht die Fraktion der CDU im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Niedersächsischen Landtags oder die Fraktion der CDU im 22. Parlamentarischen
Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags als sog. "Fraktion im
(Untersuchungs-)Ausschuss" (vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 113, 113 (114, 120)).
Als Fraktion im Niedersächsischen Landtag ist die Antragstellerin zu 3. im
Organstreitverfahren zwar grundsätzlich antragsberechtigt. Hierfür genügt es nach
Art. 54 Nr. 1 NV und § 8 Nr. 6 NStGHG, dass sie überhaupt durch die Verfassung oder
in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Derart
eigene Rechte der Parlamentsfraktion ergeben sich etwa aus Art. 19 Abs. 2 NV und aus
§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GO LT (vgl. zur Parteifähigkeit der
Parlamentsfraktion im Organstreitverfahren: BVerfGE 100, 266, (268) (Kosovo-
Einsatz); Nds. StGH, Urt. v. 17.8.2012 - StGH 1/12 -, LVerfGE 23, 221 (227 f);
Urt. v. 19.1.1963 - StGH 3/62 -, OVGE 17, 508, (510) (Mindeststärke einer Fraktion);
Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktion, S. 665 jeweils m.w.N.).
Der Antragstellerin zu 3. fehlt jedoch die Antragsbefugnis. Sie kann nicht geltend
machen, dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin in ihren
durch die Niedersächsische Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder
unmittelbar gefährdet ist. Es kann dahinstehen, ob einer Fraktion oder einer Fraktion im
Ausschuss die besonderen Rechte des Art. 24 Abs. 2 NV überhaupt als eigene Rechte
zustehen. Jedenfalls ist die Verletzung oder Gefährdung eines etwaigen
Aktenvorlagerechts der Fraktion der CDU im Niedersächsischen Landtag hier deshalb
ausgeschlossen, weil die Antragsteller zu 1. und 2. die Anträge auf Aktenvorlage in den
Ausschüssen jeweils als deren Mitglieder, nicht aber als "Fraktion im Ausschuss" im
Sinne der Entscheidung BVerfGE 113, 113 (120 f.) gestellt haben. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus den erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der
Antragstellerin zu 3. eingereichten Unterlagen. Diese bestätigen vielmehr, dass die
Aktenvorlagebegehren ausschließlich von den Antragstellern zu 1. und 2. an die
Antragsgegnerin gerichtet worden sind.
Die Antragsbefugnis kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Landtag als das
Organ, dem die Antragstellerin zu 3. angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung
der Antragsgegnerin in seinen durch die Niedersächsische Verfassung übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Es kann hier dahinstehen,
ob die Fraktion dies im Wege der Prozessstandschaft geltend machen kann (BVerfGE
113, 113 (121)). Die Antragstellerin zu 3. hat einen derartigen Antrag in diesem
Organstreit nicht gestellt.
C.
Die zulässigen Anträge der Antragsteller zu 1. und zu 2. sind in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Antragsteller zu 1. und 2. verlangen von der Antragsgegnerin weitgehend zu Recht
die Vorlage von Akten nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV. Ihr Vorlagebegehren ist zulässig
(1.). Die Antragsteller zu 1. und 2. erfüllen das Antragsquorum des Art. 24 Abs. 2
Satz 1 NV (2.). Ihr Vorlagebegehren bezieht sich auch überwiegend auf Akten im Sinne
des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV (3.).
1. Das Aktenvorlagebegehren ist zulässig. Insbesondere bezieht es sich auf zulässige
Beratungsgegenstände der Ausschüsse.
Die Befugnisse des Haushalts- und des Untersuchungsausschusses können nicht weiter
reichen als die des ganzen Parlaments (sog. Korrolartheorie, vgl. BVerfGE 1, 14 (32 ff.);
77, 1 (44); Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 44, Rn. 19 f.
m.w.N.; eingehend Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte,
1998, S. 18 ff.). Die Untersuchungen der Umstände der Versetzung des Staatssekretärs
a.D. Paschedag nach Niedersachsen, der Besoldung, der Anschaffung des Dienstwagens
sowie der Zimmerausstattung betreffen einen Bereich der Exekutive, der einer
umfassenden Kontrolle des Parlaments unterliegt (Art. 7 NV). Die Untersuchung
privater Sachverhalte, die Grundrechtspositionen schon im Hinblick auf den
Untersuchungsgegenstand berühren könnten, ist ersichtlich nicht beabsichtigt.
Soweit mit dem 1. Beweisbeschluss des 22. Parlamentarischen
Untersuchungsausschusses unter Bezugnahme auf den Antrag der Antragsteller zu 1.
vom 10. September 2013 die Wiederherstellung gelöschter Daten und Dokumente
sowie die Sicherung des Datenbestandes auf dem dienstlichen PC des Staatssekretärs
a.D. Paschedag verlangt worden ist, handelt es sich von vornherein nicht um ein
Aktenvorlagebegehren nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV. Im Übrigen hat die
Antragsgegnerin diesem Verlangen entsprochen. Soweit mit dem Antrag vom 10.
September 2013 und dem 1. Beweisbeschluss darüber hinaus Zugang zu sämtlichen auf
dem dienstlichen PC befindlichen Dokumenten begehrt worden ist, sind diese
Dokumente von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Schreiben vom 25. September
2013 und 5. November 2013 den von den Vorlagebegehren betroffenen Akten
zugeordnet worden und folglich hiernach zu beurteilen.
Soweit mit dem 5. Beweisbeschluss des 22. Parlamentarischen
Untersuchungsausschusses die unverzügliche Vorlage von Akten und Unterlagen der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen verlangt wird, besteht ein Anspruch auf
Aktenvorlage schon deshalb nicht, weil dem Niedersächsischen Landtag hierfür die
verfassungsrechtliche Zuständigkeit fehlt. Unabhängig von der umstrittenen
Abgrenzung der Parlamentsbefugnisse gegenüber den anderen Gewalten bildet
unzweifelhaft die jeweilige Verbandskompetenz die absolute Zuständigkeitsgrenze.
Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen kann das Land Niedersachsen und damit
auch der Niedersächsische Landtag keinerlei Befugnisse und Ansprüche auf
Aktenvorlage geltend machen. Er kann auch nicht nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 NV
Vorlage oder Zugang verlangen, sondern allenfalls nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 1
GG um Amtshilfe bitten. Das hat die Antragsgegnerin getan. Hierauf hat das Land
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 18. November 2013 den E-Mail-Verkehr des
Versetzungsvorgangs zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen in
ausgedruckter Form im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt. Soweit Akten und
Kommunikationsvorgänge mit dem Land Nordrhein-Westfalen danach in den
Verfügungsbereich der Antragsgegnerin gelangt sind, unterfallen sie nicht dem 5.
Beweisbeschluss, sondern den anderen Aktenvorlagebegehren und sind danach zu
beurteilen.
2. Das Antragsquorum des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV ist erfüllt.
Die Antragsteller zu 1. bilden mehr als ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen und die Antragsteller zu 2. mehr als ein Fünftel der Mitglieder
des 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Das Aktenvorlagerecht steht auch
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des 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Das Aktenvorlagerecht steht auch
allen Ausschüssen, nicht nur den ständigen Ausschüssen, zu (a.A. Ipsen,
Niedersächsische Verfassung, Kommentar, 2011, Art. 24 Rn. 19). Weder der Wortlaut
der Norm noch die Systematik geben für eine derartige Beschränkung Anhaltspunkte.
Die gesonderte Regelung des allgemeinen Beweiserhebungsrechts für
Untersuchungsausschüsse in Art. 27 NV schließt das Aktenvorlagerecht nach Art. 24
Abs. 2 und 3 NV nicht aus.
3. Das Vorlagebegehren bezieht sich bis auf einige Ausnahmen auf Akten im Sinne des
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV.
Der Aktenbegriff nach dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen (vgl. Ipsen,
a.a.O., Art. 24 Rn. 21; Bogan, in: Epping u.a., Hannoverscher Kommentar zur
Niedersächsischen Verfassung, 2012, Art. 24 Rn. 16). Es gilt ein materieller
Aktenbegriff. Danach sind Akten alle willentlich zusammengeführten Unterlagen und
elektronischen Dokumente, die eine bestimmte Angelegenheit betreffen und sich im
Verfügungsbereich der Landesregierung befinden, unabhängig von der Art und dem
Ort der Aufbewahrung und der Speicherung (vgl. auch Bogan, a.a.O., Art. 24 Rn. 16;
Hagebölling, Niedersächsische Verfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 24 Anm.
3).
Von diesem Aktenbegriff geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin nach dem
Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres, der Staatskanzlei und der
übrigen Ministerien (Aktenordnung und Aktenplan für die niedersächsische
Landesverwaltung (Nds. AktO) vom 18. August 2006 (Nds. MBl. S. 1226), zuletzt
geändert am 16. Februar 2012 (Nds. MBl. S. 188), aus. Diese Aktenordnung gilt nach
der ausdrücklichen Anordnung in § 18 Abs. 4 Satz 2 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO)
vom 30. März 2004 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert am 10. Dezember 2013 (Nds.
GVBl. S. 337), auch für die Arbeit der Landesregierung, der Staatskanzlei sowie der
Ministerien. Nach der Nds. AktO kann eine Akte als elektronische Akte, Papierakte oder
als eine Kombination von beiden (Hybridakte) geführt werden (Nr. 4.1 Satz Nds.
AktO). Akten sollen vorzugsweise elektronisch geführt werden (Nr. 2.1 Satz 4 Nds.
AktO). Papier- und Hybridakten sollen nur gebildet werden, wenn aus rechtlichen oder
wirtschaftlichen Gründen auf Papierdokumente nicht verzichtet werden kann. Im
elektronischen und im Papierteil der Hybridakte ist auf den jeweils anderen Teil der
Akte zu verweisen. Der elektronische Teil der Hybridakte ist der führende Teil der Akte,
aus dem sich die maßgeblichen Informationen ergeben (Nr. 4 Sätze 2 bis 4 Nds. AktO).
Elektronisch empfangene, erstellte oder versandte vorgangsrelevante Dokumente sind
bei papiergebundener Aktenführung auszudrucken und zusammen mit den
Geschäftsgangs- und Bearbeitungsvermerken und dem Nachweis der Versendung des
Dokuments (z.B. E-Mail-Kopf) zu den Akten zu nehmen (Nr. 7.3 Satz 1 Nds. AktO).
Das Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar und transparent sein. Es sind (hierzu)
vollständige und beweiskräftige Akten zu bilden (Nr. 2.1 Sätze 1 und 2 Nds. AktO).
Liegt nach diesen – von der Antragsgegnerin erlassenen – Bestimmungen eine Akte vor,
unterfällt sie ohne Weiteres auch dem verfassungsrechtlichen Aktenbegriff des Art. 24
Abs. 2 Satz 1 NV.
Der Aktenbegriff ist auch nicht deswegen enger zu fassen, weil zum Zeitpunkt der
Verfassungsgebung im Jahr 1993 die Informationsspeicherung auf Papier und in der
Form von herkömmlichen Akten als Grundlage exekutiven Handelns erfolgte und
elektronische Speichermedien und elektronische Kommunikation kaum bekannt waren.
Die partielle Ersetzung papiergebundener Akten durch elektronischen
Informationsaustausch und elektronische Speicherung führt nicht zu einer
Einschränkung des Aktenbegriffs auf Papierakten.
Ein Ausschluss elektronischer Kommunikation und Speicherung aus dem Aktenbegriff
würde auch im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung stehen. Soweit neuere
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würde auch im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung stehen. Soweit neuere
Rechtsnormen die Aktenvorlagepflichten der Exekutive regeln, beziehen sie die
elektronischen Informationstechniken ausdrücklich ein. Seit der Neufassung vom 22.
März 2005 umfasst die Vorlagepflicht gemäß § 99 VwGO neben "Urkunden und
Akten" explizit auch "elektronische Dokumente". Außerdem gewährleistet das Gesetz
zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – das
Informationsfreiheitsgesetz – seit dem 5. September 2005 für alle Bürger den Zugang zu
amtlichen Informationen, die in § 2 als "jede amtlichen Zwecken dienende
Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung" definiert werden. Der
Anspruch eines jeden Bürgers auf Informationszugang kann grundsätzlich nicht weiter
reichen als der eines parlamentarischen Ausschusses. Schon vor dem Hintergrund der
Umgehungsmöglichkeit verbietet sich eine Begrenzung des Aktenbegriffs auf
papiergebundene Akten.
Danach bezieht sich das Vorlagebegehren der Antragsteller zu 1. und 2. überwiegend
auf Akten im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV.
Personalakten von Beschäftigten des Landes Niedersachsen unterfallen ohne Weiteres
dem Aktenbegriff des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV.
Auch die E-Mail-Kommunikation zwischen Mitarbeitern sowie zwischen Mitgliedern
der Landesregierung kann Bestandteil von Akten sein. Die Antragsgegnerin hat
zumindest durch den Ausdruck der verschiedenen E-Mail-Korrespondenzen, ihre
Klassifizierung und Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten sowie die Nummerierung
der ausgedruckten E-Mails eine willentliche Zuordnung zu Akten vorgenommen und
auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Vorlage oder Nichtvorlage getroffen.
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit diese Zuordnung im
Einzelfall notwendig war und nach welchen Kriterien eine Zuordnung erfolgen muss.
Durch die willentliche Zuordnung der gesamten E-Mail-Kommunikation zu den Akten
ist diese jedenfalls Aktenbestandteil im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV geworden.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht nachträglich darauf berufen, dass sie die Vorgänge
nicht zu den Akten hätte nehmen müssen.
Die Bezeichnung als "Handakte" (StK lfde. Nr. 8 (2. Zählung laut Anlage 11 zur
Antragsschrift, Ausdruck Stand 3.12.2013, Seite 4 bis 6) schließt eine Sammlung von
Unterlagen schon begrifflich nicht vom Aktenbegriff aus, zumal damit missverständlich
ein hier nicht einschlägiger Rechtsbegriff der staatsanwaltschaftlichen Aktenführung
verwendet wird und solche staatsanwaltschaftlichen "Handakten" ohne Weiteres dem
Aktenbegriff unterfallen. Bei "Handakten" handelt es sich lediglich um eine neue
Zusammenstellung von prinzipiell aktenfähigen Unterlagen. Ob und inwieweit es sich
bei derartigen Handakten um Unterlagen handelt, deren Herausgabe verweigert werden
kann, ist eine Frage des Art. 24 Abs. 3 NV und nicht des Aktenbegriffs des Art. 24 Abs.
2 NV.
Persönliche Sammlungen von schriftlichen Unterlagen oder elektronischen Dokumenten
der Mitglieder der Landesregierung, die von der Antragsgegnerin als sogenannte
Unterlagenkonvolute bezeichnet worden sind, unterfallen dem dargestellten
Aktenbegriff nicht. Derartigen persönlichen Sammlungen fehlt es schon an einem
geeigneten Ordnungsmerkmal. Sie befinden sich, gleich an welchem Ort sie aufbewahrt
werden, auch nicht "im Verfügungsbereich der Landesregierung". Gleiches gilt für
andere persönliche Unterlagensammlungen und auch den Inhalt einer persönlichen
Aktentasche von Mitgliedern (und auch Mitarbeitern) der Landesregierung. Mangels
Aktenqualität sind daher von der Aktenvorlagepflicht von vornherein ausgenommen:
- ML, lfde. Nr. 18, Vorgänge aus dem Vorzimmer StS,
- ML, lfde. Nr. 45, Unterlagenkonvolut aus der Aktentasche von StS
Paschedag,
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Paschedag,
- ML, lfde. Nr. 46, Unterlagenkonvolut des Pers. Referenten des Ministers,
- ML, lfde. Nr. 47, Unterlagen Schreibtisch StS,
- ML, lfde. Nr. 48, Unterlagenkonvolut der Leiterin des Ministerbüros,
- ML, lfde. Nr. 49, Unterlagenkonvolut des Ministers.
Ebenso unterfallen Einzelverbindungsnachweise und Terminkalender von Mitgliedern
der Landesregierung nicht dem Aktenbegriff des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV. Insoweit hat
die Antragsgegnerin auch keine willentliche Zuordnung zu den Akten vorgenommen.
Soweit danach das Vorlagebegehren der Antragsteller zu 1. und 2. unzulässig ist oder
sich auf Unterlagen bezieht, die nicht dem Aktenbegriff des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV
unterfallen, sind die Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. von vornherein unbegründet.
Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV ist nicht
festzustellen.
II.
Die Weigerung der Antragsgegnerin, entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu
1. und 2. die Akten vollständig vorzulegen, ist in weiten Teilen verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigt.
Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV braucht die Landesregierung einem
Aktenvorlagebegehren nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden (Alt. 1) oder
zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes
oder des Bundes Nachteile zugefügt (Alt. 2) oder schutzwürdige Interessen Dritter
verletzt werden (Alt. 3). Die Entscheidung der Landesregierung ist nach Art. 24 Abs. 3
Satz 2 NV zu begründen.
1. Der Wortlaut der Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 NV orientiert sich an
dem Vorbild der damals neuen Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LT-Drs.
12/5840, S. 18), die in Art. 23 ähnliche Regelungen trifft. Die niedersächsische
Regelung enthält aber insoweit eine Verstärkung des parlamentarischen
Vorlageanspruchs, als die Landesregierung die Vorlage nur verweigern darf, wenn die
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich
beeinträchtigt wird (vgl. Kühne, Vom isolierten zum strangulierten Aktenvorlagerecht,
Nds. VBl. 1997, 1 (2)). Im Übrigen orientiert sich die Formulierung des Art. 24 Abs. 3
NV wie die des Art. 23 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein an der
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Schranke des "Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung" (BVerfGE 67, 100 (139)), die das Gericht später näher
konkretisiert hat. Angesichts dieser Anknüpfung der niedersächsischen Regelung an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und an das Vorbild der Schleswig-
Holsteinischen Verfassung ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine
grundlegende Differenz der Verfassungsrechtslage Niedersachsens im Vergleich zum
Bund und zu den anderen Ländern anzunehmen. Nach dem Wortlaut der Norm ist sogar
die Feststellung zu treffen, dass die Niedersächsische Verfassung das exekutive
Verweigerungsrecht restriktiver regelt als andere Landesverfassungen.
Durch das Verweigerungsrecht soll die Freiheit und Offenheit der Willensbildung
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Durch das Verweigerungsrecht soll die Freiheit und Offenheit der Willensbildung
innerhalb der Regierung in ihrem gubernativen Aufgabenbereich, also der
staatsleitenden und richtunggebenden Tätigkeit der Regierung geschützt werden. Der
Regierung soll für die interne Entscheidungsbildung ein vertraulicher, nicht
ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich garantiert werden (Nds.
StGH, Beschl. v. 15.5.1996 – 12/95 -, StGHE 3, 251 (255)). In den parlamentarischen
Beratungen zu Art. 24 Abs. 3 NV kommt der enge Anwendungsbereich der Vorschrift
klar zum Ausdruck, wenn es heißt "die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung…
spreche das Arkanum, den innersten Entscheidungsbereich, der Regierung an"
(Niederschrift der 20. Sitzung des Sonderausschusses "Niedersächsische Verfassung"
vom 5.8.1992, S. 11). Geschützt vor parlamentarischer Kontrolle wird der
Willensbildungsprozess des Kabinetts und seiner Mitglieder, nicht aber der gesamte
Entscheidungsprozess in der Ministerialbürokratie. Die "an der internen Willensbildung
der Landesregierung beteiligten Beamten und Angestellten" sind daher nicht
grundsätzlich der Kontrollbefugnis des Parlaments entzogen (so aber Nds. StGH, a.a.O.,
S. 256). Geschützt ist lediglich die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der
Landesregierung, nicht die der gesamten Ministerialverwaltung oder gar der gesamten
Exekutive. Das folgt auch daraus, dass während der parlamentarischen Beratungen der
Vorschlag, die Verwaltung in den Schutzbereich des Art. 24 Abs. 3 NV einzubeziehen,
ausdrücklich abgelehnt wurde (LT-Drs. 12/3350, S. 49; vgl. auch Kühne,
Aktenvorlagerecht, a.a.O., S. 2). Die gegenteilige Interpretation würde den Sinn und
Zweck des Aktenvorlagerechts somit weitgehend unterlaufen.
Grundlage des Verweigerungsrechts ist das Prinzip der Gewaltenteilung, die der
Regierung einen eigenständigen Bereich sichern soll. Andererseits begründet auch die
Niedersächsische Verfassung ein parlamentarisches Regierungssystem, das durch eine
enge Verbindung von Parlament und Regierung gekennzeichnet und durch das
Demokratieprinzip fundiert ist. Grundsätzlich unterliegen in diesem System alle
staatlichen Entscheidungen einer politisch-parlamentarischen Kontrolle. Dies wird
gerade auch von Art. 7 NV vorausgesetzt. Die Gewaltenteilung verlangt daher eine
Abwägung der Eigenverantwortung der Regierung und der Kontrollkompetenz des
Parlaments, aber keine Abschottung beider Bereiche. Dem ist durch eine Abstufung der
Kontrollbefugnisse Rechnung zu tragen.
Der Gewaltenteilungsgrundsatz erfordert vor allem eine Abstufung der Kontrolle nach
dem Zeitpunkt der Entscheidung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die
Kontrollkompetenz des Parlaments sich grundsätzlich (aber nicht ausnahmslos) nur auf
bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt (BVerfGE 67, 100 (139); 110, 199 (214 f.,
Rn. 44); Hess. StGH, DÖV 1967, 51 (55 f.); Bayer. VerfGH, DVBl. 1986, 233 (234);
Brem. StGH, NVwZ 1989, 953 (956); Nds. StGH, a.a.O., S. 257; Bbg. VerfG, NVwZ
1998, 209 (211)). Vorliegend handelt es sich ausschließlich um solche abgeschlossenen
Vorgänge.
Auch der nachträglichen Kontrolle des Parlaments setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz
Grenzen (BVerfGE 110, 199 (215 f., Rn. 45 f.). Allerdings scheidet eine Kontrolle
nicht grundsätzlich schon dann aus, wenn die Willensbildung der Regierung
einschließlich ihrer Vorbereitung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen
ihnen betroffen ist, wie der Niedersächsische Staatsgerichtshof 1996 angenommen hat
(Nds. StGH, a.a.O., S. 257; vgl. dagegen BVerfGE 110, 199 (219, Rn. 52); s.a. 67,
100 (139); 77, 1 (59); Verfg Hbg, DÖV 1973, 745 (746); Brem. StGH, NVwZ 1989,
953 (954 f.)). Die Zulässigkeit eines Aktenvorlagebegehrens, das den Bereich der
Willensbildung der Regierung betrifft, kann daher nicht pauschal verneint werden. Das
parlamentarische Kontrollrecht liefe leer, wenn jeder unerwünschte Einblick in das
Zustandekommen von Entscheidungen blockiert würde (BVerfGE 110, 199 (218 f.,
Rn. 51)). Die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle und die Eigenverantwortung der
Regierung müssen viel mehr austariert werden. Daraus resultiert auch das Erfordernis
einer Abwägung im Einzelfall (BVerfGE 110, 199 (219, Rn. 53)), das jedenfalls im
Grundsatz von der Antragsgegnerin auch anerkannt wird. Ein Unterschied zwischen
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Grundsatz von der Antragsgegnerin auch anerkannt wird. Ein Unterschied zwischen
dem Aktenvorlagerecht eines Untersuchungsausschusses und sonstiger Ausschüsse nach
Art. 24 Abs. 2 NV besteht, wie in Schleswig-Holstein, nicht (BVerfGE 110, 199 (220,
Rn. 54)).
Zentrale Abwägungsgesichtspunkte sind auf der einen Seite, dass Unterlagen aus dem
Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den
Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger sind, je näher sie der
gubernativen Entscheidung stehen (BVerfGE 110, 199 (221, Rn. 58)). Auf der anderen
Seite kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu,
soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände
innerhalb der Regierung geht (BVerfGE 110, 199 (222, Rn. 60)).
Soweit mit diesen Erwägungen die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs
fortentwickelt und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der anderen
Landesverfassungsgerichte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der
Niedersächsischen Verfassung angenähert wird, kann die Antragsgegnerin sich nicht mit
Erfolg auf einen Vertrauensschutz in die vorausgegangene Entscheidung vom 15. Mai
1996 (- StGH 12/95 -, StGHE 3, 251 f.) berufen. Der Staatsgerichtshof ist an die
Verfassung und nicht an seine frühere Rechtsprechung gebunden. Eine Selbstbindung
der Rechtsprechung wird zu Recht allgemein abgelehnt (BVerfGE 19, 38 (47); 71, 354
(362 f.); Riggert, Die Selbstbindung der Rechtsprechung durch den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), 1993, S. 43 ff.). Der Vertrauensschutzgedanke kann zwar
prinzipiell im Rahmen einer Abwägung mit dem Ziel gerechter und verfassungsmäßiger
Entscheidungen die Möglichkeit einer abrupten Änderung der Judikatur begrenzen
(vgl. BVerfGE 74, 129 (155 f.); 78, 123 (126 f.); Schulze-Fielitz, in: Dreier, a.a.O.,
Art. 20 (Rechtsstaat), Rn. 177 m.w.N.). Diese Konstellation liegt hier aber aus mehreren
Gründen nicht vor. Erstens handelt es sich um eine einzige Entscheidung, die keine
ständige Rechtsprechung darstellt. Zweitens enthält die vorliegende Entscheidung keine
Änderung in der Sache. Vielmehr wird nur die damalige Begründung modifiziert.
Schließlich ist drittens eine Änderung mit überzeugenden Gründen immer möglich.
Weder der Gedanke der Selbstbindung noch das Vertrauensschutzprinzip stehen daher
dem Vorlageanspruch entgegen.
Der Verweigerungsgrund nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 NV beruht darauf, dass
sowohl die Landesregierung als Teil der Exekutive als auch die parlamentarischen
Ausschüsse nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NV an die Grundrechte
gebunden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 (142); 77, 1 (46); 124, 78 (125, Rn. 132)). Die
schutzwürdigen Interessen Dritter im Sinne des Art. 24 Abs. 3 NV werden durch die
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte natürlicher und juristischer Personen
konkretisiert. Im Rahmen der Grundrechtsbindung ist vor allem der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang auch für das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit eingeschränkt werden darf (BVerfGE 124, 78 (125, Rn. 133)). Die
schutzwürdigen Interessen werden daher verletzt, wenn die Aktenvorlage einen nicht
gerechtfertigten unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte bewirkt. Im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit können sich die Mitarbeiter der Landesregierung bei der
Ausarbeitung von Unterlagen allerdings nicht auf Grundrechtsschutz berufen. Der
Grundsatz des Art. 24 Abs. 3 Satz 1, 3. Alt. NV gilt vielmehr in erster Linie im
Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Außerdem kann die Verhältnismäßigkeit von
Grundrechtseingriffen durch entsprechende Schutzmaßnahmen gesichert werden, zumal
die Grundrechtsbindung für die Parlamentsausschüsse gleichermaßen gilt. Vorrangig
kommen in dieser Hinsicht Geheimschutzmaßnahmen für die Einsicht in die Akten zur
Wahrung der Vertraulichkeit in Betracht (vgl. § 95a GOLT). Nachrangig dazu können
persönliche Angaben oder auch Sachangaben in den Akten geschwärzt werden, um die
Vertraulichkeit zu schützen und damit die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Deshalb gilt im Bereich der Niedersächsischen Verfassung nicht anders als unter der
Geltung des Grundgesetzes, dass "die Berufung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit
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Geltung des Grundgesetzes, dass "die Berufung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit
von Informationen regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten
begründet" (BVerfGE 124, 78 (125, Rn. 131)).
2. Die Landesregierung hat ihre Entscheidung, die Vorlage angeforderter Akten zu
verweigern, nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 NV zu begründen. Die Begründung ist
gegenüber den die Aktenvorlage Begehrenden im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit der Verweigerung der Aktenvorlage abzugeben. Die Nachholung
einer fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung, insbesondere in
einem nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Verfahren, ist ausgeschlossen. Das
Verfassungsgericht beschränkt sich auf eine Überprüfung der von der Landesregierung
gegenüber den die Aktenvorlage Begehrenden geltend gemachten
Verweigerungsgründe, ohne das Vorliegen weiterer, von der Landesregierung nicht
geltend gemachter Verweigerungsgründe von Amts wegen anhand der Akten zu
erforschen (vgl. VerfGH Sachsen, Beschl. v. 29.9.2011 - Vf. 44-I-11 -, juris Rn. 31).
Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist zuallererst, die Abgeordneten durch die
Begründung in die Lage zu versetzen, das Vorliegen von Verweigerungsgründen und
damit die Berechtigung der Vorlageverweigerung zu überprüfen und gegebenenfalls zu
entscheiden, ob verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden
soll (BVerfGE 124, 78 (139, Rn. 166)). Die Abgeordneten müssen nachvollziehen
können, welche Akten aus welchen Gründen von der Vorlage ausgenommen worden
sind. Es bedarf daher einer Umschreibung des Aktengegenstandes, der im
Zusammenhang mit den Verweigerungsgründen die Lücke in dem offen gelegten
Aktenbestand plausibel und nachvollziehbar erläutert.
Der Umfang der Begründungspflicht wird durch mehrere Faktoren bestimmt. Generell
gilt, dass die pauschale Berufung auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe in keinem
Fall genügt. Vielmehr ist die Verweigerung substantiiert, also nicht lediglich formelhaft,
zu begründen (BVerfGE 124, 78 (128, Rn. 138); s.a. VerfGH Hbg., Urt. v. 21.12.2010
- HVerfG 1/10 -, Rn. 61; VerfGH Berlin, DVBl. 2010, 966 (968)). Es ist insbesondere
nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die angeforderten Akten dem
exekutiven Kernbereich zuzuordnen sind und warum sie gegebenenfalls auch nach
Abschluss des Vorgangs nicht herausgegeben werden können. Bei Informationen, die
zum Schutze Dritter zurückgehalten werden, sind Grund und Notwendigkeit der
Vertraulichkeit detailliert und umfassend zu erläutern. Eine substantiierte Begründung
der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die anderenfalls weitgehend zur Disposition der
Regierung stünde (BVerfGE 124, 78 (129, Rn. 138)).
Dagegen ist es nicht notwendig, die Verweigerung einzelfallbezogen, d.h. in Bezug auf
jedes in den Akten befindliche Dokument, also beispielsweise für jede E-Mail, detailliert
zu begründen (a.A. VerfGH Berlin, DVBl. 2010, 966 (968)). Dokumente, die in einem
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, können zu Komplexen
zusammengefasst und mit einheitlicher Begründung versehen werden. Auch ist es
zulässig, Kategorien von Verweigerungsgründen zu bilden.
Die von der Landesregierung geforderte Begründungstiefe ist abhängig vom
Gegenstand und Umfang des Aktenvorlagebegehrens sowie der Nähe der Akten zum
innersten Bereich der Willensbildung der Landesregierung. Je pauschaler und
umfassender ein Aktenvorlagebegehren ist, desto allgemeiner und schematischer darf die
Begründung für die Verweigerung der Aktenkomplexe ausfallen. Die
Begründungsanforderungen steigen umso mehr an, je weiter die Akten vom innersten
Bereich der Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder entfernt sind. Die
Anforderungen sind umso geringer, je näher die Akten dem Kernbereich des
Regierungshandelns kommen. So reicht bei Kabinetts- und Ministervorlagen und deren
Entwürfen die formale Qualifizierung als solche regelmäßig als Begründung aus.
Handelt es sich dagegen um vorbereitende Dokumente einzelner Referenten, ist genauer
darzulegen, warum durch eine Vorlage der interne Willensbildungsprozess des Kabinetts
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darzulegen, warum durch eine Vorlage der interne Willensbildungsprozess des Kabinetts
beeinträchtigt wird.
Schließlich bedarf es generell einer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und
einer Abwägung zwischen dem spezifischen Informationsinteresse des Parlaments und
den Geheimhaltungsinteressen der Regierung (BVerfGE 110, 199 (219, Rn. 53); 124,
78 (122, Rn. 126)). Diese Einzelfallprüfung und Abwägung kann jedoch ebenfalls
abgestuft nach Maßgabe der beiden vorgenannten Kriterien vorgenommen werden.
3. In Anwendung dieser Maßstäbe sind die von der Antragsgegnerin gegenüber den
Antragstellern zu 1. und 2. mit Schreiben vom 25. September und 5. November 2013
geltend gemachten Gründe teilweise schon von vornherein nicht geeignet, eine
Verweigerung der Aktenvorlage zu rechtfertigen (a.). Im Übrigen genügt die von der
Antragsgegnerin gegebene Begründung weitgehend den dargestellten Anforderungen
nicht (b.).
a. Die von der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu 1. und 2. mit
Schreiben vom 25. September und 5. November 2013 geltend gemachten Gründe sind
teilweise schon abstrakt nicht geeignet, eine Verweigerung der Aktenvorlage zu
rechtfertigen.
Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin zur Bezeichnung eines
Verweigerungsgrundes gebildete Kategorie b) "muss hinsichtlich der schutzwürdigen
Belange mit betroffenen Dritten noch abgestimmt werden". Es handelt sich um einen
allenfalls vorläufigen Zurückhaltungsgrund, der einen noch laufenden
Entscheidungsprozess der Landesregierung über das Begehren auf Aktenvorlage
dokumentiert.
Auch die von der Antragsgegnerin für die zunächst pauschal bezeichnete Kategorie c)
"Kernbereich der Exekutive" gebildeten zwölf Unterkategorien sind in weiten Teilen
nicht geeignet, die Verweigerung der Aktenvorlage verfassungsrechtlich zu
rechtfertigen. Soweit die abstrakte Eignung im Folgenden verneint wird, wird dadurch
nicht ausgeschlossen, dass die Vorlage der Unterlagen unter Berufung auf eine andere
Kategorie verweigert werden könnte, weil der Kernbereich der Exekutive betroffen ist.
Die Kategorien c1 "Vorbereitung der Beantwortung von kleinen/mündlichen oder
dringlichen Anfragen im Landtag" und c2 "Vorbereitung von Reden und Redebeiträgen
von Mitgliedern der Landesregierung im Landtag" stellen keine geeigneten
Verweigerungsgründe dar. Die Beantwortung der Anfragen und die hierauf bezogenen
Reden sind Ausdruck des Zitier- und Interpellationsrechts des Parlaments gemäß Art. 23
Abs. 1, 24 Abs. 1 NV und der Unterrichtungspflicht der Landesregierung gemäß
Art. 25 Abs. 1 NV und berühren als solche nicht den internen Willensbildungsprozess
der Regierung.
Auch die Kategorien c3 "Vorbereitung der Reaktion auf Medienanfragen/Autorisierung
von Medienbeiträgen und Interviews" sowie c4 "Vorbereitung von Pressemitteilungen
und Pressekonferenzen" können für sich genommen eine Verweigerung nicht
rechtfertigen. Sie betreffen nicht den internen Willensbildungsprozess der
Landesregierung, sondern die bloße Vermittlung getroffener Entscheidungen der
Landesregierung in der Öffentlichkeit.
Ebenso wenig betrifft die Kategorie c6 "Abstimmung über die Teilnahme an politischen
Veranstaltungen" den internen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der
Regierung.
Auch die Kategorie c9 "Ermittlung von Haushaltsspielräumen" kommt als
Verweigerungsgrund nicht in Betracht. Die Ermittlung von Haushaltsspielräumen
berührt unmittelbar das Budgetrecht des Parlaments, das sowohl bei der Bewilligung als
auch beim Vollzug des Haushalts berechtigt sein muss, Haushaltsspielräume selbst zu
ermitteln und deren Feststellung zu kontrollieren. In der mündlichen Verhandlung hat
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ermitteln und deren Feststellung zu kontrollieren. In der mündlichen Verhandlung hat
sich die Antragsgegnerin dahin eingelassen, dass diese Kategorie sowohl auf den
Haushaltsvollzug als auch auf die Phase der Haushaltsaufstellung bezogen sei, so dass
auch nach diesen Ausführungen unklar ist, welche Haushaltsspielräume gemeint sind.
Etwas anderes könnte für Haushaltsverhandlungsvermerke im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten (vgl. BVerfGE 110, 199 (224 f.,
Rn. 69)), die von der Antragsgegnerin mit der Kategorie c9 aber nicht angesprochen
worden sind.
Auch die Kategorie c12 "Vorbereitung von sonstigen Stellungnahmen der
Landesregierung gegenüber dem Landtag" vermag eine Verweigerung nicht zu
rechtfertigen. Ein Bezug zum gubernativen Aufgabenbereich ist nicht erkennbar und
zudem sind, wie bei den Kategorien c1 und c2, die Rede-, Antwort- und
Unterrichtungspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag berührt, deren
Einhaltung das Parlament grundsätzlich kontrollieren können muss.
Die Kategorie d) "Bestandteil des laufenden Verfahrens" ist jedenfalls kein endgültiger
Verweigerungsgrund, sondern kann im Hinblick auf den zeitlichen Schutz des
Kernbereichs der Exekutive eine Aktenvorlage allenfalls vorläufig verhindern.
Soweit die Antragsgegnerin allein unter Angabe der Begründungkategorien c1, c2, c 3,
c4, c6, c9 und c12 die Vorlage nachstehender Akten verweigert, verletzt sie folglich die
Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Recht aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NV:
- Begründungskategorie c1: ML lfde. Nr. 4, S. 12, 13, 31, 37, 45-56; ML lfde.
Nr. 14, S. 17, 18, 21-28, 31, 39-261; ML 15, S. 21-31, 41-237; ML 16, S. 16,
25-29, 156, 159-160, 163, 164, 220-221, 227-229, 230-231, 235-237, 261-310,
312-316, 320-331, 337-345, 349-381, 404-410, 457-477, 515-524, 562-563;
ML lfde. Nr. 19, S. 184-188, 258-259; ML lfde. Nr. 21, S. 11-20, 84, 283, 316-
320, 332-336; ML lfde. Nr. 22, S. 2-5, 21, 30-35, 36-50, 51-53, 55-58, 59-60,
64-66, 70-71, 75-146, 152-229, 233-297, 304-321, 323-352, 355-425, 459-479,
517-522, 527-543; ML lfde. Nr. 23, S. 0-15, 45-92, 112-117, 122-136; ML lfde.
Nr. 24, S. 44-45, 55, 64-65, 67-69, 85, 87, 90-92, 116-165, 167-171, 179, 185-
206, 213-219, 223-251, 252-275, 277-294, 298-301, 319-326; StK lfde. Nr. 1,
S. 147-150, 152-153; StK lfde. Nr. 2, S. 4, 6-17, 19-21, 97-98, 100-101, 103-
112, 115-166; StK lfde. Nr. 5, S. 166-169, 234-236, 238-240, 242-244; StK lfde.
Nr. 6, S. 48, 51-63, 74-79, 82-87; StK lfde. Nr. 7, S. 1-13; StK lfde. Nr. 8, S. 10-
17, 19-20, 28-30, 32, 352, 354-355; 2. Zählung (s.o.): S. 4-6; StK lfde. Nr. 2,
S. 1-3, 11-15, 18, 22-81, 84-128, 131-152, 164-183, 186-189; StK lfde. Nr. 3,
S. 11-15, 82-212; StK lfde. Nr. 4, S. 112-127; StK lfde. Nr. 6, S. 41-43, 45-50,
59-86, 92-129; StK lfde. Nr. 7, S. 1, 2, 4, 5, 17-28, 30, 37-47; StK lfde. Nr. 8,
S. 57, 61-74, 79-95A; StK lfde. Nr. 9, S. 50-54, 89-90, 170-178, 181-198, 201-
228, 240-247; MI lfde. Nr. 1, S. 5-8, 17-27; MI lfde. Nr. 2, S. 1-7, 12-47; MF
lfde. Nr. 2, S. 1-9, 15-54; MF lfde. Nr. 3, S. 49-79, 92-98, 103-119; MJ lfde.
Nr. 2, 1-3, 9-20; MJ lfde. Nr. 4, S. 1-18R; MU lfde. Nr. 1, S. 1-52; MU lfde.
Nr. 2, S. 73, 74, 153-170; MS lfde. Nr. 1, S. 1-5; MW lfde. Nr. 1, S. 1; MK lfde.
Nr. 1, S. 4-7; MWK lfde. Nr. 1, S. 1-12; ML lfde. Nr. 36, S. 618-624.
- Begründungskategorie c2: ML lfde. Nr. 16, S. 438-443, 450-452, 558-560, 565-
566; ML lfde. Nr. 19, S. 43-45, 118-182, ML lfde. Nr. 20, S. 6-8; ML lfde.
Nr. 21, S. 105-120, 122-128, 272-275, 362-370; ML lfde. Nr. 22, S. 230-231,
444- 445, 480-516; ML lfde. Nr. 23, S. 93-96, 118-121, 164-167, 175-177; StK
lfde. Nr. 5, S. 230-231, StK lfde. Nr. 8, 49-52; 2. Zählung (s.o.): StK lfde. Nr. 9,
249-253, MF lfde. Nr. 2, 10-14.
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- Begründungskategorie c3: ML lfde. Nr. 16, S. 35-36, 43-50, 56-59, 66-75, 102-
105, 109-114, 157, 240-242, 246, 415-417, 428-431, 529, 532, 540; ML lfde.
Nr. 19, S. 3-5, 32-37, 50-54, 75-80, 84-86, 92-95, 113, 117, 250-257, ML lfde.
Nr. 21, 41-42, 43-46, 121, 131-135, 137-198, 214-216, 220-227, 236, 271, 378;
ML lfde. Nr. 22, S. 1, 54, 457-458, 544; ML lfde. Nr. 23, S. 146-149, 150-52,
153-155, 168-169, 173-174, 178, 180-184, 186, 216-220, 223-226, 230-232,
237-239, 243-252, 263-265, 268-271, 273-278, 279-280; ML lfde. Nr. 24,
S. 13-14, 36-37, 207-212; StK lfde. Nr. 8, S. 6-8, 18, 23-24, 39-40, 131-144,
181, 182-183, 248-251, 282-290, 299-304, 316, 282-290, 299-304, 316, 325-
340, 372-382, 383-401, 403-407, 411-412, 425-426, 441-443; 2. Zählung (s.o.):
StK lfde. Nr. Nr. 2, S. 4, 5, 8, 9; StK lfde. Nr. 3, S. 26; StK lfde. Nr. 4, S. 11-16;
StK lfde. Nr. 8, S. 54, 57; StK lfde. Nr. 9, S. 4-6, 9-11, 21-28, 33-43, 77, 78,
248; StK lfde. Nr. 10, S. 22-28; MI lfde. Nr. 1,S. 1-4; MU lfde. Nr. 2, S. 41-44;
MK lfde. Nr. 1, S. 1-3; ML lfde. Nr. 36, S. 616; ML lfde. Nr. 38, S. 385, 386,
392-395, 397-404, 419, 420, 422-424, 431-437, 440-442, 449-454, 456-460,
463-465, 479-481, 487-494; ML lfde. Nr. 39, S. 282-284, 287, 288, 292, 296,
309, 317, 329-331, 334-338; ML lfde. Nr. 44, S. 307-312, 315, 318, 337, 339,
340, 343-350, 356-358, 360-362, 364-376, 401-404; MU lfde. Nr. 1, S. 46, 47,
68, 69, 106, 107, 152-159, 200, 201.
- Begründungskategorie c4: ML lfde. Nr. 19, S. 8-14, 16-17, 24-25, 98-99, 100-
103, 112, 193-242; ML lfde. Nr. 21, S. 68, 77-78, 208-209, 210, 260-262, 267,
344-360; ML lfde. Nr. 22, S. 61-62, 67-69, 147-149; ML lfde. Nr. 23, S. 200-
206, 210, 212-215, 222, 258-262, 281-287, 292-294, 301-305; ML lfde. Nr. 24,
S. 29-31, 58-59; StK lfde. Nr. 8, S. 45, 49-52 (auch c2) 2. Zählung (s.o.); StK
lfde. Nr. 3, S. 27-55, 62-73; StK lfde. Nr. 4, S. 8-10, 19-22, 49-103, StK lfde.
Nr. 8, S. 75-78; StK lfde. Nr.9, 49, 55-65, 87, 88, 97, 98, 101-151, 157-169; MI
lfde. Nr. 1, S. 11-14; MI lfde. Nr. 2, S. 8-11; MU lfde. Nr. 1, S. 234, 237 (Anlage
8 der Antragsschrift, Anlage 1 MU); MU lfde. Nr. 2, S. 171-180.
- Begründungskategorie c6: ML lfde. Nr. 21, S. 85-98, 276-281, 284-295; ML
lfde. Nr. 22, S. 63, 426-442; ML lfde. Nr. 23, S. 187-191; 2. Zählung (s.o.): StK
4, S. 42, 43, 45, 46; StK lfde. Nr. 9, S. 179, 180, 199, 200; StK lfde. Nr. 10,
S. 38-41; MU lfde. Nr. 2, S. 79-86, 123-126, 149-152 (Anlage 11 der
Antragsschrift, Ausdruck v. 3.12.2013, S. 11 f.).
- Begründungskategorie c9: ML lfde. Nr. 34, S. 55, 56, 59.
- Begründungskategorie c12: 2. Zählung (s.o.): StK lfde. Nr. 2, S. 195-202; StK
lfde. Nr. 4, S. 1-5; MJ lfde. Nr. 2, S. 4-8, 21, 22; MJ lfde. Nr. 3, S. 5-8.
Was die - verfassungsrechtlich eine Verweigerung nicht rechtfertigenden -
Begründungskategorien b) und d) anbelangt, hat die Antragsgegnerin diese Kategorien
nur abstrakt gebildet, sie aber nicht konkret zur Anwendung gebracht, so dass insoweit
eine Verletzung der Rechte der Antragsteller zu 1. und 2. nicht festzustellen ist.
b. Im Übrigen kann nach den von der Antragsgegnerin gebildeten Kategorien die
Verweigerung der Aktenvorlage zwar nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV
verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (aa.). Die hierzu von der Antragsgegnerin
gegebene Begründung genügt aber weitgehend den dargestellten, sich aus Art. 24
Abs. 3 Satz 2 NV ergebenden Anforderungen nicht (bb.).
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aa. Die Kategorie a) "unmittelbare Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter" ist
grundsätzlich geeignet, einen Verweigerungsgrund im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Satz 1
Alt. 3 NV abzubilden.
Auch die Kategorie c5 "Politische Bewertung der Berichterstattung in den Medien" ist
nicht von vornherein ungeeignet, die Verweigerung der Aktenvorlage zu rechtfertigen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Bewertung der Berichterstattung einen Teil der
unmittelbaren Willensbildung innerhalb der Landesregierung in deren gubernativem
Aufgabenbereich darstellt. Einen derart engen Bezug zur internen Willensbildung weist
ersichtlich nicht jede politische Bewertung durch die Landesregierung auf.
Die Kategorien c7 "Auswertung von Landtagsdiskussionen für die Landesregierung im
Hinblick auf das weitere politische Agieren der Landesregierung" und c8 "Festlegung
von politischen Konsequenzen/das weitere Regierungshandeln" sind grundsätzlich
geeignet, eine Aktenvorlageverweigerung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Auch
hier muss aber die unmittelbare Willensbildung innerhalb der Regierung in deren
gubernativem Aufgabenbereich betroffen sein und durch die Aktenvorlage die Freiheit
und Offenheit der Willensbildung wesentlich beeinträchtigt werden können.
Gleiches gilt für die Kategorien c10 "Vorbereitung von Entscheidungen der
Landesregierung" und c11 "Vorbereitung von Leitungsentscheidungen in den oberen
Landesbehörden". Die Bezeichnung der Kategorien ist so allgemein gehalten, dass
nahezu die gesamte Tätigkeit der Ministerialverwaltung als eine derartige "Vorbereitung"
qualifiziert werden kann. Eine Verweigerung ist nach dem aufgezeigten Maßstab
verfassungsrechtlich aber nur gerechtfertigt, soweit der Willensbildungsprozess der
Landesregierung und ihrer Mitglieder im gubernativen Aufgabenbereich betroffen ist.
Die Kategorie e) „Kein Zusammenhang mit dem Vorlagebegehren“ berechtigt die
Landesregierung, bestimmte Akten nicht vorzulegen. Sie stellt allerdings keinen
Verweigerungsgrund iSd. Art. 24 Abs. 3 NV dar, sondern erläutert, dass einzelne Akten
vom Vorlagebegehren nicht erfasst werden. Sofern freilich Akten von der
Antragsgegnerin zunächst dem Vorlagebegehren zugeordnet werden und die
Antragsgegnerin den fehlenden Bezug zum Vorlagebegehren erst später feststellt,
löst die nachträgliche Umbewertung eine erhöhte Begründungspflicht aus, denn die
Begründung muss den scheinbaren Widerspruch auflösen.
Die Kategorie f) "staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren" hat die Antragsgegnerin
zwar abstrakt gebildet, unter Bezugnahme auf diese Kategorie die Vorlage von Akten
aber nicht konkret verweigert.
bb. Soweit hiernach die Verweigerung der Aktenvorlage grundsätzlich nach Art. 24
Abs. 3 Satz 1 NV verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, genügt die von der
Antragsgegnerin gegebene Begründung aber weitgehend den dargestellten, sich aus
Art. 24 Abs. 3 Satz 2 NV ergebenden Anforderungen nicht.
So hat die Antragsgegnerin die Begründungskategorie a) "unmittelbare Betroffenheit
schutzwürdiger Belange Dritter" ohne jede Differenzierung teilweise dazu benutzt, die
Vertraulichkeit der Einsichtnahme durch Geheimschutzmaßnahmen sicher zu stellen,
teilweise aber auch, um die Vorlage von Akten ganz zu verweigern. Letzteres ist zwar
nur in wenigen Fällen geschehen. Es ist aber nicht erkennbar, warum einzelne Seiten
(nur) "vertraulich" sind und herausgegeben werden, andere Seiten aber mit derselben
Begründung nicht herausgegeben werden. So werden bei der "personenbezogenen
Sachakte Paschedag" (StK lfde. Nr. 3) die Seiten 70 bis 73 als a) vertraulich bezeichnet
und dem Parlament vorgelegt, wohingegen die Seiten 96 bis 100 ebenfalls als a)
vertraulich bezeichnet, aber nicht vorgelegt werden. Eine Begründung für diese
unterschiedliche Behandlung wird nicht gegeben. Ebenso ist nicht nachzuvollziehen,
warum bei der Akte "Haushaltsmittel des Landes, Kapitel 0901, Ministerium –
Persönliche Referentin StS Paschedag" (ML lfde. Nr. 34) zwei Seiten (S. 57, 58) mit der
Begründung a) "vertraulich" gar nicht herausgegeben werden dürfen. Dasselbe gilt für
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Begründung a) "vertraulich" gar nicht herausgegeben werden dürfen. Dasselbe gilt für
die Akten ML lfde. Nr. 37, S. 395, ML lfde. Nr. 40, S. 2 (hier waren ursprünglich noch
(Aktenliste vom 5. November 2013) alle 106 Seiten mit der zusätzlichen Begründung d)
nicht vorgelegt werden, endgültig verweigert wurde aber nur S. 2), ML lfde. Nr. 50,
S. 2-4, 6, StK lfde. Nr. 3, S. 96-100, StK lfde. Nr. 5, S. 245 und StK lfde. Nr. 8
(Bezeichnung Email-Verkehr), S. 1-5. Für die Antragsteller zu 1. und 2. ist insoweit
nicht nachzuvollziehen, warum bei diesen Akten die Vertraulichkeit nicht durch
Geheimschutzmaßnahmen gewahrt werden kann und welche schutzwürdigen Interessen
Dritter hier überhaupt betroffen sein sollen. Durch eine kurze Kennzeichnung der
betreffenden Seiten (z.B. als ärztliches Attest) wäre die Beeinträchtigung der
schutzwürdigen Interessen ohne Weiteres nachvollziehbar zu begründen. Das ist jedoch
nicht geschehen.
Hinsichtlich der Begründungskategorie c) ist die mit Schreiben vom 5. November 2013
gegenüber dem 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgenommene
Differenzierung nach den Unterkategorien c1 bis c12 zwar noch rechtzeitig erfolgt. Zum
einen war der gesamte Vorgang der Aktenvorlage auch angesichts des Umfangs der
Aktenbestände noch nicht abgeschlossen und die Vertiefung der Begründung erfolgte
zeitnah. Zum anderen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Ergänzung am 5.
November 2013 nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss und nicht auch und
zugleich gegenüber dem Haushaltsausschuss vorgenommen wurde. Wie sowohl die
Antragsteller als auch die Antragsgegnerin übereinstimmend in der mündlichen
Verhandlung erläutert haben, übernahm der Untersuchungsausschuss nach seiner
Einsetzung vollständig die weitere Untersuchung und löste insoweit den
Haushaltsausschuss ab, auch wenn dies weder parlamentsintern noch gegenüber der
Antragsgegnerin durch einen formalen Akt dokumentiert worden ist. Eine gesonderte
Mitteilung der Unterkategorien c1 bis c12 an den Haushaltsausschuss war insoweit nicht
(mehr) erforderlich.
Nahezu durchgehend ist aus der Zusammenschau der Beschreibung des
Aktengegenstandes einerseits und der jeweiligen Begründungskategorie andererseits der
erforderliche Bezug zum internen Willensbildungsprozess der Regierung aus der
gegebenen Begründung nicht zu erschließen. So ist etwa aufgrund der beiden
verschiedenen Aktenlisten vom 5. November 2013 (Anlage 8 zur Antragsschrift v.
2.12.2013 = Anlage 1 zum Schreiben der Antragsgegnerin an den Präsidenten des
Landtags v. 5.11.2013) und vom 3. Dezember 2013 (Anlage 11 zur Antragsschrift v.
2.12.2013) und den dort den einzelnen Aktenbestandteilen zugeordneten
Begründungskategorien nicht erkennbar, ob und in welchen Fällen es sich bei den
Unterlagen um Kabinetts- oder Ministervorlagen oder entsprechende Entwürfe handelt,
obwohl insoweit eine formale Kennzeichnung ausreichen würde.
Ein nachvollziehbarer Zusammenhang wird lediglich insoweit begründet, als bei der
Handakte der Regierungssprecherin die Kategorie c10 geltend gemacht wird (2.
Zählung (s.o.): StK lfde. Nr. 8, S. 1, 2, 4-9, 19-24, 26-30, 32-34, 36-40, 42-48.
Ebenfalls nachvollziehbar ist die bloße Angabe der Kategorie c8 im Hinblick auf Akten
zur Klausurtagung des Landwirtschaftsministers (ML lfde. Nr. 33, S. 4-10, 97-102,
204-235). Die für andere Bestandteile dieser Akte angegebene Kategorie a)
"schutzwürdige Interessen Dritter" (ML lfde. Nr. 33, S. 32-67, 70-72, 106, 110, 112-
116, 185-187, 189, 190-193, 236-241) ist hingegen nicht ansatzweise plausibel.
Darüber hinaus fehlt eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung für die
Verweigerung, zumal auch jegliche Abwägung mit dem Informationsinteresse des
Landtags unterblieben ist. Der jeweilige Akteninhalt wird in den Aktenlisten durch eine
Kurzbezeichnung derart vage beschrieben, dass der konkrete Inhalt auch in
Kombination mit den Kategorien c1 bis c12 nicht erkennbar wird (bspw. "email
Verkehr der Leiterin des Ministeriums" (ML lfde. Nr. 36)). Es kommt hinzu, dass zwar
die Aktenliste vom 3. Dezember 2013 (Anlage 11 zur Antragsschrift v. 2.12.2013)
vollständig alle Akten aufführt, dort aber die Begründungskategorien nicht
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vollständig alle Akten aufführt, dort aber die Begründungskategorien nicht
nachvollziehbar zugeordnet werden können, weil im Gegensatz zur Aktenliste vom
5. November 2013 (Anlage 8 zur Antragsschrift v. 2.12.2013 = Anlage 1 zum
Schreiben der Antragsgegnerin an den Präsidenten des Landtags v. 5.11.2013) die
Kategorien nicht einzelnen Seiten zugewiesen, sondern nur summarisch in einer Rubrik
die betroffenen Seiten und in einer anderen Rubrik sämtliche Begründungskategorien
aufgeführt werden. Außerdem fehlen hier weitgehend die Unterkategorien c1 bis c12.
Bis auf die genannten Ausnahmen ist insoweit auch im Hinblick auf die prinzipiell
geeigneten Verweigerungsgründe jedenfalls die Begründung unzureichend.
Auch soweit die Antragsgegnerin die Aktenvorlage mit der Kategorie e) "kein
Zusammenhang mit dem Vorlagebegehren" verweigert hat, fehlt es durchgehend an
einer ausreichenden Begründung. Akten, die keinen Zusammenhang mit dem
Vorlagebegehren aufweisen, sind zwar von dem Anspruch nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1
NV nicht erfasst; die Nichtvorlage bedarf insoweit auch keiner Begründung mit einem
der drei Verweigerungsgründe des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV. Hier hatte die
Antragsgegnerin aber zunächst bestimmte Akten dem Vorlagebegehren zugeordnet und
für diese erst später geltend gemacht, es fehle ein Zusammenhang mit dem
Vorlagebegehren. In einem solchen Fall ist die Antragsgegnerin verpflichtet,
nachvollziehbar zu begründen, warum trotz der ursprünglichen Zuordnung nun ein
Zusammenhang nicht mehr bestehen soll. Das ist unterblieben.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Antragsgegnerin die
Vorlage nachstehender Akten mit einer nicht den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2
Satz 3 NV genügenden Begründung verweigert:
- ML lfde. Nr. 4, S. 2, 3, 6, 7, 11, 15-16, 24-25, 33-34, 57-59; ML lfde. Nr. 16,
S. 117, 128-129, 135-139, 151-152, 251-254, 332-335, 420, 448-449, 455-456,
478-493, 501-502, 541-543; ML lfde. Nr. 21, S. 71-72, 82-83, 256-258; ML
lfde. Nr. 23, S. 16-29, 97, 110-111, 289-290; ML lfde. Nr. 24, S. 34, 38-43, 51-
54, 60-61; 62-63, 66, 76-78, 79-81, 82-84, 88-89, 327-328, 377, 378-393; ML
lfde. Nr. 30, S. 511-611; ML lfde. Nr. 34, S. 57-58; ML lfde. Nr. 37, S. 395,
422-424; ML lfde. Nr. 40, S. 2; ML lfde. Nr. 44, S. 321, 378-381, 387-389; ML
lfde. Nr. 50, S. 2-4, 6, 7-8
- StK lfde. Nr. 1, S. 3-10, 14, 15, 47-53, 88, 118-122, 138-140; StK lfde. Nr. 3,
S. 68, 69, 74-83, 87-95, 96-100; StK lfde. Nr. 5, S. 5, 10-12, 16-17, 19-20, 34,
40-44, 49-51, 52-54, 92, 103, 108-112, 119, 121-122, 124-125, 127-128, 130-
132, 134-137, 139, 140, 170-171, 172, 175-183, 186-194, 205, 207-208, 219-
220, 228-229, 245, 249-250, 263-266; StK lfde. Nr. 8, S. 1-5, 9, 21-22, 25-26,
31, 33-38, 41-44, 46-48, 66-69, 72-74, 103, 104, 108-109, 110, 111-112, 146,
255-257, 265-277, 317-324, 438-440, 447-449; 2. Zählung (s.o.): StK lfde.
Nr. 1, S. 1-5; StK lfde. Nr. Nr. 2, S. 82, 83, 153-163, 184, 185, 190, 191, 195-
202, 203; StK lfde. Nr. 3, S. 8-10, 16-25, 74-77, 79, 213-223; StK lfde. Nr. 4,
S. 1-5, 17, 18, 23-25, 26-32, 35-41, 44, 106-109, 110, 111, 128-130, 133-136;
StK lfde. Nr. 6, S. 9-11, 22, 30-34; StK lfde. Nr. 8, S. 58-60; StK lfde. Nr. 9,
S. 29-32, 79, 80-86, 96, 99, 229-235, 236-238, 239, 254-260, 261, 262, 263,
264, 265, 266-270; StK lfde. Nr. 10, S. 1-4, 5, 6, 8, 9-11, 12, 13, 16, 17, 18, 19,
21, 29-37
- MUNLV NRW lfde. Nr. 1, S. 1-25; MI lfde. Nr. 1, S. 9, 10, 15, 16
- MI lfde. Nr. 3, S. 28-54
134
135
136
137
138
139
140
- MF lfde. Nr. 3, S. 37-39, 43-44
- MJ lfde. Nr. Nr. 2, S. 4-8, 21, 22; MJ lfde. Nr. 3, S. 5-8; MJ lfde. Nr. 5,
Hauptakte 1, S. 2, 4, 11-14, 16, 18, Handakte 1-20, 30, 33
- MWK lfde. Nr. 2, S. 1-2
- MU lfde. Nr. 1 (Anlage 8 der Antragsschrift, Anlage 1 MU), S. 14-35, 44, 45, 50,
51, 64, 65, 70-73, 90, 91, 162, 163, 168, 169, 194-199, 214-219, 224-227.
Danach sind die Antragsteller zu 1. und 2. auch insoweit in ihrem Recht aus Art. 24
Abs. 2 Satz 1 NV verletzt.
Wenn nach alledem feststeht, dass die Verweigerung der Vorlage von Akten aus den
genannten Gründen und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller zu 1. und 2. verletzt, schließt das nicht aus,
dass unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen die Vorlage einzelner Akten mit
neuer Begründung abgelehnt werden könnte.
D.
Das Verfahren ist nach § 21 Abs. 1 NStGHG kostenfrei; Auslagen der Beteiligten
werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 NStGHG nicht erstattet.