Urteil des SozG Oldenburg vom 11.01.2005

SozG Oldenburg: stadt oldenburg, wesentlicher nachteil, ausbildung, arbeitsgemeinschaft, hauptsache, sozialhilfe, währung, beschränkung, akzessorietät, schule

Sozialgericht Oldenburg
Beschluss vom 11.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 2 SO 3/05 ER
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen
ihre jeweiligen außerge-richtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB
XII.
Die 13-jährige Antragstellerin, die die Schule besucht, lebt in einem Haushalt zusammen mit ihrer für sie
erziehungsberechtigten Mutter, die 47 Jahre alt ist und ein Studium ab-solviert. Der Vater der Antragstellerin zahlt
ausweislich einer Bescheinigung des Jugend-amtes der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2004 keine
Unterhaltsleistungen. In der Vergangenheit erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, wobei die Antragsgegnerin für die Antragstellerin den Regelbedarf
einer Haushaltsangehörigen und die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Mangels eines
eigenen Einkommens hielt daher die Antragstellerin ausweislich des von ihr vorgelegten Bescheides der
Antragsgegnerin vom 1. November 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 331,00 Euro für den Monat
Dezember 2004 und zuvor für den Monat November 2004 in Höhe von 296,23 Euro. Im Hinblick auf die eingetretenen
Gesetzesänderungen wandte sich die Mutter der An-tragstellerin an die Arbeitsgemeinschaft Oldenburg – Agentur für
Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg – und beantragte Leistungen für sich und ihre Tochter nach dem Sozialge-setzbuch
II. Die Arbeitsgemeinschaft lehnt dies mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 mit der Begründung ab, daß die Mutter
der Antragstellerin eine dem Grunde nach förde-rungsfähige Ausbildung absolviere, so daß – weil auch kein Härtefall
vorliege – ihnen Leistungen zu versagen seien. Auch wurden ihnen nach dem Vorbringen der Antragstellerin von einer
Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mündlich Leistungen nach dem SGB XII versagt.
Am 4. Januar 2005 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Sie macht sinngemäß geltend: Zwar möge es sein, daß ihre Mutter wegen des von ihr betriebenen
Studiums keinen Anspruch auf Ge-währung einer monatlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende habe, jedoch habe
sie selbst als minderjährige Haushaltsangehörige, die eine Schule besuche, Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft
auf Gewährung von Sozialgeld nach dem SGB II. Sollte man diese Ansicht nicht teilen, so habe sie jedenfalls
Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, denn sie könne weder von
ihrem Vater noch von ihrer Mutter diese notwendigen Leistungen erhalten. Ohne die begehrte einst-weilige Anordnung
bestünden bei ihr schwere und unzumutbare Nachteile, da sonst sie und ihre Mutter nicht in der Lage wären, den
gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Wohnung aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin beantragt
sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu
gewähren.
Die Antragsgegnerin macht sinngemäß geltend, daß die Antragstellerin nicht Leistungen für den Lebensunterhalt nach
dem SGB XII erhalten könne, da sie Angehörige einer Per-son sei, die dem Grunde nach nach dem SGB II
leistungsberechtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte beim Sozialgericht Oldenburg mit dem Aktenzeichen S 47
AS 6/05 ER betreffend den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Mutter der Antragstellerin gegen die
Arbeits-gemeinschaft Oldenburg – Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg – wegen Ge-währung von Leistungen
nach dem SGB II ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
eine einst-weiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte
Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, daß sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein An-
ordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gege-benen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einst-weilige Anordnung wegen des summarischen
Charakters dieses Verfahrens grundsätz-lich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen,
weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Hinzu kommt,
daß regelmäßig bei der vorläufigen Gewährung von Leistungen in einem späteren Hauptsacheverfahren, das zur
Lasten der Antragstellerin ausginge, diese schwerlich erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der
vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht
abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der
Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es für das vorliegende Verfahren offen blei-ben, ob die Antragstellerin in
hinreichender Weise einen Anordnungsgrund dargetan hat. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Falle an einem
Anordnungsanspruch. Dazu im Ein-zelnen:
Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG in der Fassung des 7. SGG ÄndG. vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3302) ist
das Sozialgericht zur Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung zuständig. Der erkennende, vom
Verwaltungsgericht zum Sozialgericht abgeordnete Richter hat davon abgesehen, nach § 113 Abs. 1 SGG das
vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Mutter der Antragstellerin gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Gewährung
von Leis-tungen nach dem SGB II zu verbinden. Zwar handelt es sich im vorliegenden Falle bei den Ansprüchen, die
die Antragstellerin und ihre Mutter geltend machen, um einen ein-heitlichen Lebenssachverhalt, über den eigentlich in
der Sache auch nur einheitlich ent-schieden werden sollte. Indessen sieht sich der erkennende Richter daran
gehindert, weil in einem evtl. nachfolgenden Hauptsacheverfahren über diesen einheitlichen Lebens-sachverhalt
wegen der Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen in den SGB II und XII von verschiedenen Kammern mit einer
verschiedenen Besetzung auf Seiten der ehren-amtlichen Richter entschieden werden müßte. Denn gem. § 12 Abs. 5
Satz 1 SGG wirken in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ehrenamt-liche
Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, wäh-rend nach Satz 2 der Vorschrift in
den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richter aus
den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte mitwirken sollen. Wegen dieser Verschiedenheit ist wohl eine
Verbindung der genannten beiden Verfahren im vorliegenden Falle nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7.
Auflage, München 2002, § 113 Randnr. 2 b). In entsprechender Anwendung von § 106 Abs. 1 SGG hat der Richter
auch im wohlver-standenem Interesse der Antragstellerin diese in dieser Funktion aufgeführt und nicht ihre Mutter als
Antragstellerin genannt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht für
denjenigen Menschen ein Anspruch auf Hilfe zum Le-bensunterhalt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen be-
schaffen kann. Auch der Grundsatz der Individualisierung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie er in § 9 Abs. 1 SGB XII
seinen Ausdruck findet, spricht dafür, den jeweils einzelnen Anspruchsberechtigten im Rubrum als Antragsteller
aufzuführen. Hinzu kommt im vorlie-genden Fall, daß die Mutter der Antragstellerin sinngemäß ausgeführt hat, es
sollten die Leistungen, wie sie bislang nach dem BSHG der Antragstellerin gewährt wurden, weiter gezahlt werden.
Auch deswegen geht das erkennende Gericht davon aus, daß die Mutter der Antragstellerin an sich selbst aus
eigenem Recht keine Leistungen verlangt. Auch kann es für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob Leistungen
ab dem 1. des Kalendermonats, in dem die Entscheidung getroffen wird, begehrt werden (so: BVerwG, Urteil vom 22.
April 2004, NJW 2004, 2608). Ebenso muß im vorliegenden Falle nicht erörtert werden, ob die Antragstellerin die
vollen regelsatzmäßigen Leistungen zuzüglich Kosten der Unterkunft oder diese nur mit einer Beschränkung auf das
zum Lebensunter-halt Unerläßliche verlangen kann. Für eine Begrenzung auf das Unerläßliche mag viel-leicht die
Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf wesentliche Nachteile (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) sprechen (vgl.
OVG Münster NVwZ 1989, 1085). Andererseits sind die Leistungen nach dem SGB XII vergleichsweise knapp
bemessen, so daß bei dem möglicherweise viele Monate dauernden Gang eines Hauptsacheverfahrens es auch als
wesentlicher Nachteil erscheint, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vor-läufig – das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs unterstellt – der Regelsatz vollständig zugesprochen würde (so OVG
Lüneburg in ständiger Recht-sprechung bei einstweiligen Anordnungen nach dem BSHG).
Indessen müssen diese Fragestellungen im vorliegenden Falle nicht vertieft werden, weil die Antragstellerin einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan hat. Gem. § 21 Satz 1 SGB XII vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Seite
3022) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozial-gesetzbuch vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3305) und Artikel 11 des Gesetzes zur Organisationsreform
in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3242) erhalten Personen, die nach dem
II. Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den
Le-bensunterhalt (soweit nicht im vorliegenden Falle nicht gegebene Ausnahmen vorliegen). Nach Satz 2 der
Regelung soll dann die Vorschrift des § 45 SGB II Anwendung finden, wenn über die Zuständigkeit zwischen den
zuständigen Leistungsträgern unterschiedli-che Auffassungen bestehen. Die zuletzt genannte Regelung legt die
Annahme nahe, daß in einem derartigen Fall nicht nur die gemeinsame Einigungsstelle nach § 45 SGB II ent-scheiden
soll, sondern daß dann ebenfalls nach § 44 a Satz 3 SGB II bis zur Entschei-dung der Einigungsstelle Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden sollen. Indessen kann nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden
Falle die Re-gelung des § 21 Satz 2 SGB XII keine Anwendung finden. Denn hier bestehen keine un-terschiedlichen
Auffassungen zwischen den zuständigen Leistungsträgern über ihre Zu-ständigkeit. Vielmehr hat die Antragsgegnerin
eindeutig zu erkennen gegeben, daß nach ihrem Dafürhalten keine Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sind
und die Ar-beitsgemeinschaft hat im Bescheid an die Mutter der Antragstellerin vom 8. Dezember 2004 zu erkennen
gegeben, daß sie sich zwar grundsätzlich für zuständig hält, indessen nach einem bestimmten Ausschlußtatbestand
die Ansicht vertritt, keine Leistungen ge-währen zu können. Ist mithin der Fall des Zuständigkeitsstreits nicht
gegeben, so beurteilt sich der Anspruch der Antragstellerin nach § 21 Satz 1 SGB XII. Denn die Antragstellerin ist die
Angehörige einer dem Grunde nach leistungsberechtigten Person, die Ansprüche nach dem II. Buch als
Erwerbsfähige geltend machen könnte. Die Mutter der Antragstellerin ist eine sogenannte Hauptleistungsberechtigte
im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei ihr handelt es sich um eine Person, die die al-tersmäßigen und
aufenthaltsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und dem Grunde nach erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Anhaltspunkte,
daran zu zweifeln, sind weder vorge-tragen noch ersichtlich. Daß die Mutter der Antragstellerin zu dem Personenkreis
gehört, der in § 7 Abs. 5 SGB II angesprochen ist, ändert an dieser Zuordnung zu dem betreffen-den Kreis der
Hauptleistungsberechtigten nichts. Denn bei dieser Regelung, die lediglich darauf abzielt, daß Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nicht als sogenannte kleine Ausbildungsförderung neben den Bestimmungen des
Ausbildungsförderungs-rechts gewährt werden sollen, handelt es sich nicht um einen generellen Ausschlußtat-
bestand, der die Anwendung des SGB II im allgemeinen hindert. Dies wird schon daran deutlich, daß andere
Leistungen, als die zur Sicherung des Lebensunterhalts, im Falle des Absolvierens einer dem Grunde nach
förderungsfähigen Ausbildung gewährt werden können. Weiterhin wird dies daran verständlich, daß in besonderen
Härtefällen durchaus diesen Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – allerdings als Dar-lehn –
gewährt werden können. Darüber hinaus ist in Abs. 6 der Regelung noch ein wei-terer Ausnahmetatbestand
geschaffen worden, der gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht, selbst wenn eine dem
Grunde nach förderungsfähige Ausbildung von dem betreffenden Hauptleistungsberechtigten betrieben wird. Gleiches
gilt für die Fälle, in denen Haushaltsangehörige, die zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II
gehören, eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreiben. Mithin ergibt sich nach Auffassung des
Gerichts aus der Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII (ebenso wie aus der sozusagen spiegelbildlichen Vorschrift des §
5 Abs. 2 SGB II), daß durch das Anknüpfungsmerkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim
Hauptleistungsberechtigten eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem SGB II und dem
SGB XII geschaffen wird. Daher führt der Umstand, daß Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als
deren Angehörige dem Grun-de nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund anderer Ausschlußtat-
bestände erhalten, nicht dazu, daß sie in einem derartigen Falle – sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher
nach dem BSHG –Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in § 31 Abs. 6
Satz 3 SGB II. Nach dieser Vor-schrift besteht während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen nach dem
SGB II kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des XII. Buches. Die damit
zum Ausdruck gekommene strenge Akzessorietät der Ansprüche des Angehörigen vom Hauptleistungsberechtigten in
der Zuordnung bei den jeweils an-wendbaren gesetzlichen Vorschriften – SGB II einerseits und SGB XII andererseits -
hat zur Folge, daß zunächst regelmäßig das Nichtvorliegen oder Entfallen einer Anspruchs-voraussetzung beim
Hauptleistungsberechtigten im Rahmen des SGB II auch zum Ausschluß von Ansprüchen der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft führt, jedenfalls keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII rechtfertigt. Denn bei der
Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II handelt es sich um eine derartige typische Anspruchsvoraussetzung im Sinne der
genannten Vorschriften (vgl. zur strengen Akzessorietät der Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft vom
Hauptleistungsberechtigten: Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 7 Randnr. 17; Hengelhaupt in:
Hauck/Noftz SGB II a. a. O., § 9 Randnr. 34).
Sind damit Ansprüche der Antragstellerin nach SGB XII dem Grunde nach schon ausge-schlossen, so sieht sich das
Gericht wegen der bereits erörterten Zuständigkeitsproble-matik hinsichtlich der verschiedenen Kammern des Gerichts
daran gehindert, in der Sa-che zu evtl. Ansprüchen der Antragstellerin und ihrer Mutter nach dem SGB II abschlie-
ßend Stellung zu nehmen. Nur ergänzend sei angemerkt, daß die im Bescheid der Ar-beitsgemeinschaft vom 8.
Dezember 2004 zum Ausdruck gekommene strenge Akzesso-rietät der Ansprüche der Antragstellerin nach denen
ihrer Mutter jedenfalls dann zweifel-haft erscheint, wenn man bedenkt, daß die Antragstellerin nicht über bereite und
durch-setzungsfähigen Mittel verfügt, ihre Mutter dazu zu veranlassen, statt des Studiums einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Vielmehr deutet der Zusammenhang zwischen § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SGB II einerseits und der
speziellen Regelung über die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II in § 31 SGB II andererseits
darauf hin, daß bei einem Entfallen des Anspruchs des Hauptleistungsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB II
zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht automatisch stets auch die mit ihm zu-sammenlebenden Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft von Leistungen ausgeschlos-sen werden sollen. Hinzu kommt noch eine strukturelle
Überlegung. Die Schaffung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2005 im Bereich der sozialen Sicherung ist darauf an-
gelegt, zukünftig es zu vermeiden, daß mehrere gesetzliche soziale Sicherungssysteme für den selben
Lebenssachverhalt bestehen, und daß möglichst alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden sollen. Würde man
im vorliegenden Falle davon ausgehen, bei der Gruppe der studierenden, aber erwerbsfähigen
Hauptleistungsberechtigten im Sinne des SGB II würden stets Ansprüche nach dem SGB XII einrücken, so würde das
dazu führen, daß ein Hin- und Herschieben zwischen den jeweils verschiedenen zuständigen Leis-tungsträgern
einsetzte. Dies zu vermeiden, ist eines der Grundanliegen des neuen Rechts. Daher ist auch dann, wenn für den
Hauptleistungsberechtigten wegen einer der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ein
Leistungsausschlusses eingereift, grundsätzlich die betreffende Bedarfsgemeinschaft in ihren Ansprüchen nach dem
SGB II zu beurteilen.
Über die außergerichtlichen Kosten war gem. § 193 SGG zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 193 Randnr.
2). Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der Billig-keit, daß die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten
haben. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 183 Satz 1 SGG.
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