Urteil des SozG Marburg vom 08.09.2010

SozG Marburg: abrechnung, software, ablauf der frist, hessen, zivilrechtliche ansprüche, eigenes verschulden, vertragsarzt, ausnahmefall, abgabe, gestatten

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 08.09.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 732/09
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.860,23 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die nachträgliche Korrektur der Abrechnung für das Quartal IV/08.
Die Klägerin ist als Internistin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie ist
hausärztlich tätig.
Die Beklagte setzte das Honorar für das Quartal IV/08 wie folgt fest:
IV/08 Honorarbescheid vom 30.03.2009 Nettohonorar gesamt in EUR 52.714,32 Bruttohonorar PK + EK in EUR
53.782,48 Fallzahl PK + EK 782 Oberer Punktwert RLV Allg. Leist. PK/EK 3,628/3,123
Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV Fallwert 1.137,6 Fallzahl 760 Praxisbezogenes RLV in Punkten 1.137,6
Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten 864.576,0 Überschreitung in Punkten 190.104,0
Ausgleichsregelung § 5 Abs. 4 HVV Referenz-Fallzahl 857 Referenz-Fallwert EUR 38,3683 Aktueller Fallwert EUR
39,0968 Auffüllbetrag je Fall EUR - Auffüllbetrag gesamt in EUR -
Hiergegen legte die Klägerin am 20.05.2009 Widerspruch ein. Sie trug vor, die Restzahlung für das Quartal IV/08 in
Höhe von etwa 7.000,00 EUR sei nur halb so groß wie sonst üblich ausgefallen. Eine Überprüfung der Abrechnung
habe ergeben, dass die Ziffer 01950 für das tägliche Erscheinen eines Patienten, der mit Methadon substituiert werde,
vergessen worden sei. Der Patient, der Take home erhalte, müsse 1x pro Woche beim Arzt erscheinen. Es könne
daher 4x im Quartal die Ziffer 01952 abgerechnet werden. Erhalte der Patient sieben Tage Take home, dann könne die
Ziffer 91950 1x pro Woche angesetzt werden. Zu der mangelhaften Abrechnung sei es gekommen, weil sie einer
Mitarbeiterin am Ende der Probezeit am 30.09.2008 wegen Arbeitsverweigerung und ungeduldigem Benehmen habe
kündigen müssen. Im Oktober sei sie mit ihrer hauptverantwortlichen Arzthelferin allein gewesen. Im November habe
sie mit einer urlaubsvertretenden Arzthelferin arbeiten müssen, die aus dem Mutterschaftsurlaub gekommen sei, um
ihrer verantwortlichen Arzthelferin den Urlaub nicht streichen zu müssen. Sie habe also mit nicht eingearbeitetem
Personal arbeiten müssen. Im Dezember habe sie eine neue Arzthelferin eingestellt, jedoch nur befristet, da diese
Arzthelferin eigentlich Gesundheitsökonomie nach ihrer Ausbildung studiert habe und sich vergeblich in diesem Beruf
um eine Stelle beworben habe. Im Dezember habe ihre hauptverantwortliche Arzthelferin mehrfach gefehlt, da sie vier
Module Weiterbildung Qualitätsmanagement besucht habe. Dies zu streichen wäre sehr teuer geworden. Am
17.10.2008 habe sie zudem ihre Software gewechselt von CC zu DD, da die Software-Pflegegebühren bei CC ins
Unermessliche gestiegen seien. Sie hoffe, ihren Nachberechnungswunsch plausibel gemacht zu haben. Angefügt
waren dem Widerspruchsschreiben eine Aufstellung über die einzelnen Behandlungsfälle mit den Behandlungsdaten
und der Nennung der nicht abgerechneten Leistungen. Im Einzelnen handelt es sich um die Ziffern 01950, 01952,
91950 und Urinkontrollen
Sie habe sich nach Absenken ihres Honoraranspruchs an die Firma DD gewandt und habe mit deren Empfehlungen
mehrere Wartungs- und Suchläufe ausgeführt. Obwohl das Abrechnungssystem fehlerfreie Abrechnungen protokolliert
und die Abrechnung bzw. Verschlüsselung und Formatierung auf die Diskette zugelassen habe, habe es im Quartal
IV/08 und im Quartal I/09 Patienten nicht abgerechnet, deren Krankenkassen fusioniert gehabt hätten und die neuen
VKNR nicht vom System übernommen worden seien. Das ganze werde zwar bezeichnet als "Fehler der korrigiert
werden müsse", sei aber in keiner Korrekturliste erschienen und sei auch vor der jeweiligen Abrechnung nicht als
"Fehler" deklariert worden. DD habe den Fehler gesucht und bisher nicht gefunden. Sie müsse jetzt in einer sehr
aufwendigen Korrektur die Kassen VKNR in den jeweiligen Quartalen per Hand ändern, die Abrechnungen noch einmal
laufen lassen und sie zur erneuten Nachberechnung einreichen. Sie überreiche schon einmal die beiden Listen "nicht
abgerechneter Patienten" der beiden Quartale IV/08 und I/09.
Die Beklagte eröffnete bezüglich des Quartals I/09 ein Antragsverfahren auf nachträgliche Abrechnungskorrektur.
Die Beklagte wies ferner mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 den Widerspruch gegen den Honorarbescheid für
das Quartal IV/08 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie auf § 3 Nr. 1 ihrer Abrechnungsrichtlinien in der
Fassung ab 01.10.2008 hin, wonach die Abrechnungsunterlagen für jedes abgelaufene Quartal spätestens 10 Tage
nach Ende des Abrechnungsquartals bei ihr einzureichen sei. Mit der Abgabe der Abrechnung bestätige der Arzt, u. a.
auch, dass die eingereichte Abrechnung sachlich richtig und vollständig sei. Es könne auf schriftlichen Antrag hin
gestattet werden, dass ein Arzt innerhalb der ersten sechs Wochen nach Ende des Abrechnungsquartals seine bereits
eingereichten Abrechnungsunterlagen berichtige. In begründeten Einzelfällen könne sie auf Antrag, soweit die
Bearbeitung der Abrechnung nicht beeinträchtigt werde, eine nachträgliche Berichtigung der Abrechnungsunterlagen
über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus gestatten. Ein solcher Ausnahmefall sei nur dann gegeben, wenn der
sich ergebende Korrekturbedarf nicht den Ärzten angelastet werden könne. Die Klägerin habe auf Differenzen im
Bezug auf die Abrechnungsziffer 01430, 01950, 01952, 03111, 32142, 32144, 32146 und 91950 hingewiesen. Die von
der Klägerin zunächst vorgetragenen Personalprobleme und der Systemwechsel rechtfertigten keinen Ausnahmefall.
Ein Ausnahmetatbestand wäre nur dann gegeben, wenn die angestrebte Korrektur der Abrechnung durch Gründe, die
von der Klägerin selbst nicht verschuldet seien, nicht innerhalb der festgelegten Frist hätte beantragt werden können.
Hierzu habe die Klägerin keine weiteren Gründe vorgetragen. Gerade weil die Klägerin mit nicht eingearbeitetem
Personal gearbeitet habe, hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass sie ihre Abrechnung selbst kontrolliere, um
sicherzustellen, dass keine fehlerhafte oder unvollständige Abrechnung erstellt werde. Es hätte sodann für die
Klägerin die Möglichkeit bestanden, rechtzeitig nach Abgabe der Abrechnung einen Antrag auf nachträgliche Korrektur
der Abrechnung zu stellen. Weiterhin werde nach den Feststellungen des Widerspruchsausschusses bei einer Fusion
einer Kasse durch die Praxissoftware eine Fehlermeldung erstellt, die direkt bearbeitet werden könne oder die zur
späteren Bearbeitung auflistbar sei. Nach den Schilderungen der Klägerin bezüglich der Personalprobleme könne nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass Fehlermeldungen nicht beachtet worden seien bzw. Fehlerlisten nicht
selbstständig erstellt und abgearbeitet worden seien und diese Vorgehensweise für die unvollständige Abrechnung
ursächlich sei. Selbst wenn entgegen diesen Feststellungen die bei der Klägerin installierte Software tatsächlich – wie
von der Klägerin in einem späteren Schreiben vorgetragen – keine Fehlermeldung erstellt habe und damit die
Abrechnung von Fällen unterblieben worden sei, könne dies nicht zu einer positiven Entscheidung führen. In diesem
Falle läge ein Softwarefehler vor. Ein hieraus resultierender Schaden sei gegenüber der Softwarefirma geltend zu
machen.
Hiergegen hat die Kläger am 16.10.2009 die Klage erhoben.
Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen trägt sie vor, sie habe Widerspruch auch gegen das Quartal I/09
erhoben. Die Beklagte vermische beide Widerspruchsverfahren und komme daher zu einer unzutreffenden
Beurteilung. Insofern liege auch ein Ermessensfehler vor. Bei der Abrechnung für das Quartal IV/08 habe sie
ausschließlich hinreichend qualifiziert und ausgebildete Arzthelferinnen eingesetzt. Bei der von ihr am 30.09.
gekündigten Mitarbeiterin habe es sich um eine Arzthelferin gehandelt. Auch im Oktober 2008 sei sie mit der
"hauptverantwortlichen Arzthelferin" tätig gewesen. Im November habe sie eine "urlaubsvertretende Arzthelferin"
beschäftigt. Auch im Dezember habe sie eine weitere, neue Arzthelferin beschäftigt. Es habe sich daher jeweils um
Fachpersonal gehandelt, das ausreichend qualifiziert gewesen sei. Sie habe sich da auf die Zuverlässigkeit des
fachlich qualifizierten Personals verlassen dürfen. Auch habe für sie kein Anlass bestanden, nach Rückkehr ihrer
Helferin aus dem Urlaub die Abrechnung nochmals selbst zu überprüfen. Die Erkenntnis der Beklagten, es werde eine
Fehlermeldung bei einer Fusion einer Kasse erstellt, werde nicht im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte erläutere nicht,
weshalb die Fehler der Software auf Personalprobleme beruht haben sollte. Der Abrechnungsfehler beruhe im Quartal
I/09 auf der fehlerhaften Software. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch keine Personalprobleme bestanden. Auf
zivilrechtliche Ansprüche komme es nicht an. Im Übrigen müsse sie nachweisen, dass sie alle Möglichkeiten einer
Nachabrechnung und damit der Abwendung eines Schadens wahrgenommen habe. Es seien auch immer die
konkreten Umstände zu beurteilen, so dass die Ablehnung einer Nachkorrektur nicht mit dem Hinweis auf eine
Gleichbehandlung abgelehnt werden könne. Die Beklagte setze sich auch nicht mit der Frage auseinander, welche
Grenze an Honorarausfällen eine nicht mehr hinnehmbare Härte bedeuten würde. Ein Honorarverlust von ca. 7.000,00
EUR führe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Härte. Auch die Rechtsprechung berücksichtige dies nicht hinreichend.
Der Hinweis, der Arzt könne (oder müsse sogar) alle Abrechnungen selbst erstellen, widerspreche dem Gedanken des
arbeitsteiligen Arbeitslebens und sei demnach nicht nachvollziehbar. Die Delegation von Abrechnungsarbeiten an
qualifizierte Mitarbeiter müsse zulässig und auch möglich sein. Für leicht fahrlässige Fehler solcher Mitarbeiter müsse
eine andere Beurteilung gelten.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Honorarbescheids vom 30.03.2009 für das Quartal IV/08 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 die Beklagte zu verpflichten, eine Nachberechnung der im
Widerspruchsschreiben vom 20.05.2009 einzeln aufgeführten Positionen vorzunehmen und den Betrag an sie
auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Regelung in
ihrer Abrechnungsrichtlinie sei rechtmäßig. Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht habe bereits mehrfach
bestätigt, dass Abrechnungsfristen rechtmäßig seien, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen
möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehendem Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen habe,
nachträgliche Honorierungen mit dem Ziel zügiger und zeitgerechter Honorierung zuwiderliefen sowie zusätzlichen
Verwaltungsaufwand erforderten. Das Bundessozialgericht habe auch bestätigt, dass nachträgliche Berichtigungen
von bereits eingereichten Behandlungsfällen ebenso grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Die Klägerin
habe bei ihrer Quartalsabrechnung vergessen, bestimmte Leistungsziffern zu erfassen und abzurechnen. Dies führe
sie auf praxisorganisatorische Gründe (fehlerhafte Eingabe durch die Praxisangestellten) zurück. Dieser Fehler sei
von ihr nicht von vorneherein objektiv erkennbar gewesen. Zum anderen handele es sich nicht um einen
unvermeidbaren Fehler. Die Klägerin hätte die fehlerhafte Abrechnung selbst erkennen können, indem sie innerhalb
der ihr hierzu zustehenden Fristen die Abrechnung kontrolliert hätte. Gerade unter Berücksichtigung der Schilderung
der personellen Situation der Praxis seit Ende September 2008 wäre hier eine genauere Kontrolle angezeigt gewesen.
Überdies falle es in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen. Eine
Verlängerung der Korrektur dürfte ausschließlich im Falle höherer Gewalt in Betracht komme. Jedenfalls reiche ein
schlichtes Versehen, Vergessen oder fehlerhaftes Abrechnen dabei nicht aus. Darüber hinaus könne die Abrechnung
im Bezug auf die folgende verspätete Einreichung auch nicht einer Nicht-Abrechnung gleichgestellt werden. Es
handele sich bei der Klägerin um vereinzelte Eingabefehler, die nicht zu einem größeren Honorarverlust geführt hätten.
Dies werde auch aus der nachfolgenden Aufstellung der Honoraransprüche der Vor- und Nachquartale ersichtlich:
Quartal Gesamthonoraranspruch 2/2008 58.685,74 EUR 3/2008 59.090,55 EUR 4/2008 52.714,32 EUR 1/2009
56.009,86 EUR 2/2009 57.955,21 EUR
Sofern die Klägerin auf Softwareprobleme verweise, sei für sie nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dies auf die
Abrechnung IV/08 gehabt habe. In jedem Fall aber handele es sich hierbei auch um Fehler, die durch die Software
angezeigt und entsprechend hätten korrigiert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wir auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt
und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12
Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG ). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil die Beteiligten
sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig. Streitgegenstand der Klage ist aber nur der Honorarbescheid für das Quartal IV/08, da sich
allein hierauf die Klage bezieht. Mit dem Klageantrag hat sich die Klägerin auf den Widerspruchsbescheid vom
16.09.2009 bezogen. Dieser betrifft aber ausschließlich das Quartal IV/08. Den Widerspruch bzgl. des Quartals I/09
hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 noch nicht entschieden.
Der Honorarbescheid für das Quartal IV/08 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 ist
rechtmäßig, soweit er angefochten worden ist. Die Beklagte war nicht zu verpflichten, eine Nachberechnung der im
Widerspruchsschreiben vom 20.05.2009 einzeln aufgeführten Positionen vorzunehmen und den Betrag an die Klägerin
auszuzahlen. Die Klage war daher abzuweisen.
In den Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, gültig ab 01.10.2008 mit Wirkung ab dem 4.
Quartal 2008 in der von der Vertreterversammlung am 25. Oktober 2008 beschlossenen Fassung (im Folgenden:
ARL), werden die Einzelheiten der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen geregelt. Sie sind für alle im Bereich der
Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zugelassenen Vertragsärzte, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren, angestellten Ärzte sowie die ermächtigten
Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die ermächtigten ärztlich
geleiteten Einrichtungen und die in Notfällen in Anspruch genommenen Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen sowie die Laborgemeinschaften verbindlich (Präambel Satz 2 ARL). Im Übrigen folgt die
Verbindlichkeit bereits aus dem Rechtscharakter der ARL als Satzung der Beklagten. Die Beklagte, insbesondere ihre
Vertreterversammlung war auch nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V zum Erlass der ARL als Satzung berechtigt.
Die ARL regelt die Modalitäten der Abrechnung, die in das Aufgabengebiet der Beklagten gehört (§ 85 Abs. 4 Satz 1
Halbsatz 1 SGB V). Abrechnungsregelungen können in einer Satzung jedenfalls dann geregelt werden, soweit der
Honorarverteilungsvertrag keine abweichende Regelung trifft bzw. wie hier die KV ausdrücklich zum Erlass von
Richtlinien ermächtigt. Nach § 2 Abs. 3 Honorarverteilungsvertrag für das Jahr 2008 (info.doc Nr. 3a – Juli 2008,
Sonderheft Honorarverteilungsvertrag) regelt das Nähere zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen die KVH in
Abrechnungsrichtlinien. Diese Richtlinien sind für alle an der Honorarverteilung teilnehmenden Ätzte und ärztlich
geleiteten Einrichtungen verbindlich.
Nach § 3 Nr. 1 Absatz 1 und 2 ARL sind die Abrechnungsunterlagen vollständig, spätestens 10 Tage nach Ende des
Abrechnungsquartals bei der KV Hessen einzureichen. Die KV Hessen kann gestatten, dass ein Arzt bzw.
Psychotherapeut innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ende eines Abrechnungsquartals seine bereits eingereichten
Abrechnungsunterlagen berichtigt. Die Berichtigung ist schriftlich zu beantragen. Sie kann in allen Geschäftsräumen
der KV Hessen in Anwesenheit eines Bevollmächtigten der KV Hessen erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die
KV Hessen auf Antrag, soweit die Bearbeitung der Abrechnung nicht beeinträchtigt wird, eine nachträgliche
Berichtigung der Abrechnungsunterlagen über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus gestatten.
Der Inhalt dieser Regelung ist ebf. rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hält insofern an ihrer bisherigen
Rechtsprechung fest (vgl. Urt. v. 24.02.2010 – S 12 KA 691/08 -; Urt. v. 10.12.2008 – S 12 KA 85/08 – Berufung
anhängig (Az.: L 4 KA 4/09); Urt. v. 31.10.2007 - S 12 KA 939/06 - Urt. v. 23.05.2007 – S 12 KA 876/06 -
www.sozialgerichtsbarkeit.de, Berufung zurückgewiesen durch LSG Hessen, Beschl. v. 24.04.2008 – L 4 KA 46/07 –;
Urt. v. 26.09.2007 - S 12 KA 100/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -, Berufung anhängig (Az.: L 4 KA 70/07); Urt. v.
26.09.2007 - S 12 KA 196/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -, Berufung anhängig (Az.: L 4 KA 71/07); s. a. LSG
Hessen, Urt. v. 24.09.2008 – L 4 KA 43/07 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
09.09.2009 – L 11 KA 18/09 – www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Es ist eine der grundlegenden Pflichten jedes Vertragsarztes, die erbrachten Leistungen peinlich genau abzurechnen,
weil die korrekte Abrechnung von der Kassenärztlichen Vereinigungen angesichts der Vielzahl der von ihr in jedem
Quartal zu bewältigenden Datenmengen nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann (vgl. BSG, Urt. v.
24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 (juris Rdnr. 22); BSG, Urt. v. 25.10.1989 - 6 RKa
28/88 - BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 )juris Rdnr. 15); BSG, Urt. v. 08.07.1981 – 6 RKa 17/80 - USK
81172 (juris Rdnr. 31)). Der Grundsatz der peinlich genauen Abrechnung gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf
manuellem Wege oder mittels elektronischer Datenträger erfolgt. Auch wenn sich der Vertragsarzt im zweiten Fall
entsprechender Abrechnungsprogramme bedient, entlastet ihn dies nicht davon, sich vor Weiterleitung der Diskette an
die Kassenärztliche Vereinigung wenigstens anhand von Stichproben zu vergewissern, dass die dort enthaltenen
Angaben frei von Fehlern sind, unabhängig davon, ob diese auf eigenen Falscheingaben oder auf Mängeln der
benutzten Software beruhen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschl. v. 17.02.2005 - L 3 KA 218/04 ER -; LSG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.1997 - L 11 Ka 74/96 - NZS 1997, 384, 386).
Der Arzt hat daher mit Abgabe der Abrechnung in einer Sammelerklärung/Quartalserklärung zu bestätigen, dass die
zur Abrechnung eingereichten Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie nach den
Vorgaben des Honorarverteilungsmaßstabs erbracht worden sind, notwendig waren und die eingereichte Abrechnung
sachlich richtig und vollständig ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ARL).
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auf der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V befugt, in
ihrem HVM Regelungen über die Modalitäten der Abrechnung durch die Vertragsärzte zu treffen. Sie dürfen in diesem
Zusammenhang auch Abrechnungsfristen vorgeben und diese als Ausschlussfristen ausgestalten. Im HVM können
insbesondere nicht nur die Fristen geregelt werden, die die Vertragsärzte bei der Abrechnung einhalten müssen,
sondern auch die Folgen, die sich aus einem Fristversäumnis für die Abrechnungen ergeben. § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB
V lässt daher auch eine Regelung im HVM zu, nach der Abrechnungsscheine von der Vergütung ausgeschlossen
sind, die nicht innerhalb des festgesetzten Einsendetermins zur Abrechnung eingereicht werden. Die Ausgestaltung
einer Abrechnungsfrist als Ausschlussfrist stellt für sich genommen keinen derart schwerwiegenden Eingriff in die
Berufsausübung dar, dass für ihn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre. Zweck der
Honorarverteilung ist, dass nach jedem Quartal möglichst schnell und möglichst umfassend die für die
Honorarverteilung zur Verfügung stehenden Beträge ausgekehrt werden. Dies entspricht vor allem dem Interesse der
Vertragsärzte. Denn diese sind - insbesondere wegen der zu bestreitenden Praxiskosten - auf eine möglichst kurze
Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Leistungshonorierung angewiesen. Auch widerspräche die Zahlung
lediglich von Abschlägen auf das voraussichtliche Honorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten
Interesse der Ärzte an der Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen. Der Zeitpunkt, zu dem die KÄV nach Abschluss des
jeweiligen Quartals die Abrechnung vorzunehmen und den Vertragsärzten ein Honorarbescheid zu erteilen hat, ist
bundesrechtlich zwar nicht vorgegeben. Die KÄVen sind jedoch gehalten, die ihnen von den Krankenkassen gezahlte
Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 1 SGB V) umgehend an die Vertragsärzte zu verteilen (§ 85 Abs. 4 SGB V). Demgemäß
sind die KÄVen verpflichtet, den Vertragsärzten alsbald nach Quartalsabschluss Honorarbescheide zu erteilen.
Zahlreiche Bestimmungen sowohl der Bundesmantelverträge als auch des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
vertragsärztliche Leistungen legen fest bzw. setzen voraus, dass die vertragsärztlichen Leistungen in einem
Kalendervierteljahr zusammengefasst vom Vertragsarzt abgerechnet und von der Kassenärztlichen Vereinigung
vergütet werden. Der Eigengesetzlichkeit eines auf das einzelne Quartal ausgerichteten Gesamtvergütungssystems
entspricht es, Zahlungen möglichst aus der für das jeweilige Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung
vorzunehmen und Rückstellungen oder Nachvergütungen weitestgehend zu vermeiden. Die Bildung von
Rückstellungen, d. h. der Einbehalt von Teilen der für ein Quartal entrichteten Gesamtvergütung, kann unerwünschte
Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auf die Versorgung der
Versicherten haben. Auch die berechtigten Belange der Krankenkassen können tangiert sein, wenn diese die
Gesamtvergütung in gesetzeskonformer Höhe an die Kassenärztliche Vereinigung entrichten, die Vertragsärzte davon
aber nur Teile erhalten, die eine angemessene Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen möglicherweise nicht
gewährleisten. Schließlich sind zahlreiche mengenbegrenzende Regelungen in Honorarverteilungsmaßstäben, wie
etwa Fallzahlzuwachsbeschränkungen oder Individualbudgets, auf das einzelne Quartal bezogen. Die Kassenärztliche
Vereinigung muss deshalb gewährleisten können, dass prinzipiell alle Leistungen eines Quartals rechtzeitig
abgerechnet und von derartigen Steuerungsinstrumenten erfasst werden. Hierfür müssen Anreize zur Verlagerung von
Abrechnungen in Folgequartale, etwa wenn die elektronische Erfassung der Abrechnungswerte einer Praxis einen
starken und partiell unerwünschten Fallzahlzuwachs anzeigt, vermieden werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
nur gestattet, sondern sachlich geboten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass alle vertragsärztlichen Leistungen eines
Quartals weitestgehend aus den für dieses Quartal von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen honoriert
werden. Die Ausgestaltung von Abrechnungsfristen als materielle Ausschlussfristen ist zur Erreichung einer möglichst
zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung grundsätzlich geeignet. Fristen für die
Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen dienen umso mehr einer schnellen und umfassenden Honorarverteilung, je
weniger Ausnahmen sie zulassen. Auf der anderen Seite können von Ausschlussfristen erhebliche Wirkungen für den
Vergütungsanspruch des Vertragsarztes ausgehen. Vertragsärzte, die auf Grund eines Versehens oder einer
möglicherweise nicht sofort erkennbaren Störung im elektronischen Übermittlungssystem oder in der praxiseigenen
Software einen größeren Teil ihrer Abrechnungen nicht zu dem von der Kassenärztlichen Vereinigung gesetzten
Termin vorlegen, laufen Gefahr, keinerlei Vergütung ihrer vertragsärztlichen Leistungen zu erhalten. Solche
Auswirkungen einer nicht weiter differenzierten und abgestuften Ausschlussfrist sind durch die
Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 4 SGB V nicht gedeckt und stellen zugleich eine unverhältnismäßige
Einschränkung des durch Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechts der Vertragsärzte auf eine Honorierung ihrer
Leistungen dar. Das billigenswerte Ziel möglichst frühzeitiger, zu einem einheitlichen Zeitpunkt abgeschlossener
Abrechnungen der vertragsärztlichen Leistungen rechtfertigt und fordert eine rigide und vor allem kurze
Ausschlussfrist nicht (vgl. BSG, Urt. v. 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 = SGb 2006, 370,
juris Rdnr. 21 - 25). Sachgerechterweise kann die nachträgliche Korrektur von bereits vorgelegten
Abrechnungsscheinen ausgeschlossen sein (vgl. BSG, Urt. v. 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R – aaO., Rdnr. 26).
Ausgehend hiervon ist § 3 ARL nicht zu beanstanden.
§ 3 ARL sieht ein abgestuftes System für die Fälle verspäteter Abrechnung vor. Zunächst wird von der Beklagten ein
Termin zur Abrechnung festgelegt bzw. folgt dieser aus dem Quartalsende (10 Tage danach) (§ 3 Nr. 1 Abs.1 ARL).
Korrekturen können noch innerhalb von sechs Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres eingereicht werden
(§ 3 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ARL), also etwa innerhalb eines Monats nach Ende der Einreichungsfrist. In begründeten
Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 ARL).
Wird innerhalb der Abrechnungsfrist überhaupt keine Abrechnung eingereicht, so kann dennoch die Abrechnung nach
Ablauf der Frist eingereicht werden. Für diesen Fall sieht die ARL eine Verwaltungskostenpauschale wegen des
Mehraufwands vor. Die Verwaltungskostenpauschale ist so bemessen, das ihr Höchstbetrag bei einer Verspätung von
über 50 Tagen erreicht wird (vgl. § 3 Nr. 2 Abs. 3 ARL). Eine Verwirkung tritt erst innerhalb von 12 Monaten nach dem
vorgeschriebenen Einreichungstermin ein (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ARL). In begründeten Ausnahmefällen kann
aber der Vorstand eine darüber hinaus verspätete Abrechnung zulassen (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 ARL).
Die ARL der Beklagten differenzieren damit hinreichend zwischen der Bedeutung einer unrichtigen und dem
gänzlichen Fehlen einer Abrechnung. Für das gänzliche Fehlen einer Abrechnung lassen sie weitergehende
Korrekturen zu bzw. lassen es zu, dass die Abrechnung bis zu einem Jahr verspätet eingereicht wird, in
Ausnahmefällen sogar noch später. Eine Nichtberücksichtigung der gesamten Abrechnung würde auch zwangsläufig
zum Verlust des gesamten Honorars führen. Demgegenüber ist eine teilweise Unrichtigkeit nur von geringerem
Gewicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des die
Abrechnung einreichenden Arztes liegt, ist auch von der Verspätung einer Einreichung der gesamten Abrechnung zu
unterscheiden. Ob die ARL der Beklagten auch die Nachreichung fehlender Teile einer Abrechnung, also bisher nicht
eingereichter Behandlungsfälle zulässt, und innerhalb welcher Fristen, kann hier dahinstehen, da es für den Kläger nur
um die Korrektur bereits abgerechneter Behandlungsfälle geht.
Nach den genannten Abrechnungsregelungen ist die Korrekturfrist nur in "begründeten Ausnahmefällen" zu verlängern.
Es kann hier dahinstehen, ob hierbei ausschließlich Fälle höherer Gewalt zu verstehen sind. Jedenfalls reicht ein
schlichtes Versehen, Vergessen oder fehlerhaftes Abrechnen nicht aus. Der Vertragsarzt kann sich dabei wegen des
Gebots der peinlich genauen Abrechnung auch nicht darauf berufen, bei dem eingesetzten Personal handele es sich
um ein bisher stets zuverlässig gewesenes Personal und er sei seinen Überwachungspflichten wenigstens durch
stichprobenartige Kontrollen nachgekommen. Delegiert er die Abrechnung, so muss er sich das Handeln der
Mitarbeiter insoweit als eigenes Handeln bzw. eigenes Verschulden zurechnen lassen. Erst wenn ein "begründeter
Ausnahmefall" vorliegt, ist Raum für weitere Ermessenserwägungen der Beklagten.
Nach den Einlassungen der Klägerin ist nicht schlichtes technisches Versagen im Sinne einer höheren Gewalt für die
fehlerhafte Abrechnung Ursache. Die Klägerin hat im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass die Ziffern z. T. schlicht
vergessen worden sind und dass sie nicht mit ihrem eingespielten und erfahrenen Personal habe arbeiten können. Die
Qualifikation der Mitarbeiter, gerade im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen ihrer Praxis, ist aber
ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzurechnen. Sie allein hat es in der Hand, wen sie einstellt, mit welchen
Aufgaben sie diese Person betraut, welche Schulungen sie vornimmt bzw. veranlasst und in welchem Umfang sie
diese Tätigkeit überwacht.
Soweit sich die Klägerin im Klageverfahren auf einen Fehler der Software beruft, so ist ihr dies ebf. zuzurechnen. Die
Verwendung der Software fällt in den Verantwortungsbereich des Vertragsarztes. Er bestimmt, welche Software er
verwendet und zu welchen Bedingungen er sie einkauft. Fehler der Software betreffen daher ausschließlich dass
Rechtsverhältnis zwischen Vertragsarzt und Softwarevertreiber. Führen Fehler der Software zu Abrechnungsfehlern
und Honorareinbußen, so kann dies u. U. Haftungsansprüche gegen den Softwarevertreiber auslösen.
Die Klägerin ist auch selbst für ihre Abrechnung verantwortlich. Die Beklagte ist jedenfalls nicht allgemein verpflichtet,
die Abrechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu Gunsten eines Vertragsarztes zu prüfen. Sie ist nicht
verpflichtet, entsprechende Abrechnungsprogramme selbst vorzuhalten und anzuwenden. Insofern obliegt es
zunächst ausschließlich dem Vertragsarzt, mit der Honorarabrechnung auch den Umfang seiner Leistungen
darzulegen und damit zu beantragen, dass diese bei der Honorarverteilung berücksichtigt werden. Für die Beklagte
gab es keinen besonderen Anlass, auf die Unvollständigkeit der Abrechnung hinzuweisen.
Unverhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin hat im Vergleich zu den Vorjahresquartalen ihr Honorar im Ergebnis
vermindert, jedoch liegt der Rückgang unter 10 %. Das Bruttohonorar für den Primär- und Ersatzkassenbereich hat die
Beklagte auf 53.782,48 EUR festgesetzt. Geht man zunächst nach dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin von
einem weiteren Honoraranspruch in Höhe von 7.000 EUR aus, so hätte der Honoraranspruch insgesamt 60.782,48
EUR betragen. Ein Verlust in Höhe von 7.000 EUR würde somit einen Honorarverlust von ca. 11,5 % ausmachen. Die
Kammer sieht dies zwar nicht als gering an, hält dies jedoch noch nicht für unverhältnismäßig, da das verbleibende
Honorar noch die Fortexistenz der Klägerin und ihrer Praxis gewährleistet hat. Der tatsächliche Honorarverlust beträgt
ab er nach der Berechnung der Beklagten, die die Klägerin nicht bestritten hat, lediglich 2.860,23 EUR.
Unverhältnismäßigkeit liegt damit nicht vor.
Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach
dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert
von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz).
Der wirtschaftliche Wert folgt aus dem von der Beklagten errechneten Honorarverlust. Dies ergab den festgesetzten
Wert. Diese Entscheidung erging als Beschluss durch den Vorsitzenden.