Urteil des SozG Lüneburg vom 19.07.2007

SozG Lüneburg: stadt, heizung, verwaltungsakt, rückforderung, leistungsanspruch, aufrechnung, form, arbeitsförderung, verwaltungsverfahren, rechtswidrigkeit

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 19.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 875/06
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), dabei insbesondere um die Frage, ob dem Kläger insgesamt höhere
Leistungen zustehen.
Dem 1943 geborenen, also jetzt 64 Jahre alten ledigen Kläger, der inzwischen seit dem 01. Juli 2007 (vorzeitige)
Altersrente bezieht, sind seit dem 01. Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem
SGB II gewährt worden.
Er schloss bereits zum 01. Dezember 2002 einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag als Rentenversicherung
mit garantierter lebenslanger Rentenzahlung mit der Versicherungsgesellschaft Hannoversche Leben. Der
Jahresbeitrag beträgt 360,00 EUR. Soweit hier von Belang, zahlte der Kläger auf diesen Vertrag am 03. Juni 2005
einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR und am 12. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR.
Er bewohnt seit dem 01. Mai 2000 eine 1-Zimmer-Wohnung in Munster, die über eine Wohnfläche von 33,6 qm
verfügt. Der monatlich fällige Mietzins betrug ab Mai 2005 insgesamt 257,14 EUR, wobei auf die Kaltmiete ein Betrag
in Höhe von 165,14 EUR und auf die Betriebskostenvorauszahlung inklusive Heizkosten ein Betrag in Höhe von 92,00
EUR entfiel (vgl. Betriebskostenabrechnung der F. vom 18. März 2005).
Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 bewilligte die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Munster auf den
Fortzahlungsantrag des Klägers vom 14. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.
Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 600,00 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Kaltmiete 165,14
EUR, Betriebskosten inklusive Heizkosten 90,00 EUR). Gleichzeitig brachte die Stadt Munster eine "Rückforderung"
für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2005 jeweils in Höhe von 33,93 EUR im Januar 2006 sowie im Februar
2006 in Abzug. Dies beruhte auf einem Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid der Stadt Munster
vom 09. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006. Hiergegen war zunächst ein
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg anhängig (S 25 AS G.), das zwischenzeitlich durch die Erklärung der
Klagerücknahme beendet worden ist.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 erhob der Kläger am 17. März 2006 Widerspruch, mit dem er
sich gegen die Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Bezeichnung als Bedarfsgemeinschaft
wandte. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2006 zurück (Az.: 05.312-
5817) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zwar sei die Zusammenstellung der Neben- und Heizkosten in
der Bedarfsberechnung unrichtig erfolgt, jedoch sei dies unschädlich, weil im Ergebnis ohnehin die tatsächlichen
Gesamtkosten in die Berechnung eingestellt worden seien. Hinsichtlich des Einwandes bezüglich der Bezeichnung als
Bedarfsgemeinschaft sei der Widerspruch unzulässig.
Während des Klageverfahrens regelte die Stadt Munster mit Aufhebungs-, Rückforderungs- und
Aufrechnungsbescheid vom 16. Januar 2007 den Zeitraum
• vom 01. März 2005 bis zum 31. März 2005, • vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2005, • vom 01. März 2006
bis zum 31. März 2006 und • vom 01. August 2006 bis zum 31. August 2006
neu, ersetzte dementsprechend den Bescheid vom 09. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06. Juli 2006, den Bescheid vom 15. Juni 2005, den Bescheid vom 14. Februar 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2006 - nach am 24. November 2006
erfolgter Anhörung des Klägers -, forderte unter Berufung auf § 50 SGB X einen sich daraus ergebenden überzahlten
Betrag in Höhe von insgesamt 460,00 EUR zurück und erklärte unter Berufung auf § 43 SGB II die (teilweise)
Aufrechnung mit den ab dem 01. Januar 2007 zustehenden Leistungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom
19. Januar 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007 zurück. Diese Neuregelungen
beruhten auf den vom Kläger gegenüber der Stadt Munster mit Schreiben vom 16. November 2006 mitgeteilten
Zinseinnahmen. Wegen der einzelnen Beträge und Zuflusszeitpunkte wird auf Blatt 101 der Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen.
Gegen den (ursprünglichen) Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 06. Juli 2006 hat der Kläger am 07. August 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung
führt er aus, der Beklagte berechne die Leistungen für Miete und Heizkosten unrichtig, weil er falsche
Mietbescheinigungen berücksichtige. Auch werde das Gericht gebeten, eine umfassende Prüfung der angegriffenen
Entscheidungen – insbesondere im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung seiner Altersvorsorgebeiträge –
vorzunehmen.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006 in
Gestalt des Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheides vom 16. Januar 2007 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm insgesamt höhere
Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidungen für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die
Prozessakte, die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen H. sowie die Prozessakten zu den
Verfahren mit den Aktenzeichen S 25 AS 885/06, S 25 AS 65/07 und S 25 AS 635/07 ER Bezug genommen. Diese
lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. a) Streitgegenstand war zunächst der Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006, mit dem die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Munster
Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 gewährte. Darüber hinaus ist gemäß § 96
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Aufhebungs-, Rückforderungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid
der Stadt Munster vom 16. Januar 2007 in Gestalt des (letztlich überflüssigen) Widerspruchsbescheides vom 17. April
2007 Streitgegenstand geworden, mit dem die Stadt Munster ihren Bewilligungsbescheid vom 09. Dezember 2005 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006 mit Wirkung für den Zeitraum vom 01. März 2005 bis
zum 31. März 2005, ihren Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2005 mit Wirkung für den Zeitraum vom 01. August
2005 bis zum 31. August 2005, ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006 mit Wirkung für den Zeitraum vom 01. März 2006 bis zum 31. März 2006
sowie ihren Bescheid vom 23. Juni 2006 mit Wirkung für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 31. August 2006
unter Berufung auf § 48 SGB X während des anhängigen Klageverfahrens teilweise aufhob und durch diesen ersetzte.
Zwar bezieht sich diese Ersetzung nicht nur auf den ursprünglich in diesem Klageverfahren angegriffenen
Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006, sondern
regelt auch bislang nicht streitgegenständliche Zeiträume neu. Indes kommt eine nur teilweise Einbeziehung des
Aufhebungs-, Rückforderungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheides vom 16. Januar 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 nicht in Betracht. Denn gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer
Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert
oder ersetzt. Der Bescheid vom 16. Januar 2007 ändert den ursprünglich angegriffenen Bewilligungsbescheid vom 14.
Februar 2006 teilweise – nämlich für den Monat März 2006 – ab und wird damit vollständig Gegenstand des laufenden
Klageverfahrens. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich nichts dafür entnehmen, dass insoweit nur eine
teilweise Einbeziehung in den Rechtsstreit zu erfolgen hat. Prüfungsmaßstab ist dann insgesamt der neue
Verwaltungsakt, hier also der Aufhebungs-, Rückforderungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 16. Januar
2007, der die Zeiträume
• vom 01. März 2005 bis zum 31. März 2005, • vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2005, • vom 01. März 2006
bis zum 31. März 2006 und • vom 01. August 2006 bis zum 31. August 2006
neu regelte. Darüber hinaus bleibt der ursprünglich angegriffene Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 –
betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 – in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2006 für denjenigen Zeitraum Klage- und damit Prüfungsgegenstand, für den er
durch den gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 16. Januar 2007
keine Änderung erfuhr, mithin für die Monate Januar und Februar 2006 sowie April 2006 bis Juni 2006.
b) Soweit der Beklagte in Verkennung der Rechtswirkungen des § 96 SGG den Widerspruchsbescheid vom 17. April
2007 erlassen hat, lagen die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines solchen
Widerspruchsbescheides nach den §§ 78 – 85 SGG nicht vor. Hieraus kann der Kläger indes keine (für ihn günstigen)
Rechtswirkungen herleiten.
c) Das Begehren des Klägers konnte danach nach Auffassung der Kammer vernünftigerweise nur dahin verstanden
und ausgelegt werden, dass er nicht nur insgesamt höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum
30. Juni 2006 erstrebt, sondern sich auch gegen die im Bescheid der Stadt Munster vom 16. Januar 2007 verfügte
(teilweise) Aufhebung der dort im Einzelnen genannten Bescheide und die damit verbundenen Rechtsfolgen wendet.
2. Die so verstandene form- und fristgerecht und auch im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Der Kläger hat insgesamt im hier streitigen Zeitraum vom
01. März 2005 bis zum 31. März 2005, vom 01. August bis zum 31. August 2005, vom 01. Januar 2006 bis zum 30.
Juni 2006 sowie vom 01. August 2006 bis zum 31. August 2006 keinen höheren Leistungsanspruch nach dem SGB II.
Der Kläger ist weder durch den Bescheid vom 16. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April
2007 (dazu unter 3.), noch durch den Bescheid vom 14. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06. Juli 2006 (dazu unter 4.) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Diese Entscheidungen erweisen sich
nämlich als rechtmäßig.
3. Soweit der Bescheid vom 16. Januar 2007, der den Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 31. März 2005, vom 01.
August 2005 bis zum 31. August 2005, vom 01. März 2006 bis zum 31. März 2006 sowie vom 01. August 2006 bis
zum 31. August 2006 neu regelt und eine teilweise Aufhebung, Rückforderung und Aufrechnung verfügt, ist eine
Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen nicht zu erhellen. Die Stadt Munster musste die Leistungen nach § 48 Abs. 1
S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X)) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 S. 1
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung – (SGB III) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für die
Vergangenheit aufheben, weil der Kläger Einkommen erzielt hatte, das zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs
geführt haben würde. Die für die Monate März 2005, August 2005, März 2006 und August 2006 tatsächlich und
unbestritten erzielten Zinseinnahmen in Höhe von 140,00 EUR bzw. 150,00 EUR sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als
Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende anzurechnen und führen nach Abzug der
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGB II in
Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – (Alg II-V)) zu einer entsprechend niedrigeren
Leistungsgewährung. Die Kammer sieht zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des
angefochtenen Bescheides vom 16. Januar 2007. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
SGB X vorliegen, kann daher dahinstehen
4. Soweit sich der Kläger auch gegen die Bewilligungsentscheidung der Stadt Munster vom 14. Februar 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Juli 2006 in der Fassung des Bescheides vom 16.
Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 (hier hinsichtlich des Monats März 2006)
wendet und höhere Leistungen erstrebt, stehen ihm solche ebenfalls nicht zu.
a) Die Stadt Munster hat zunächst zutreffend gemäß § 20 Abs. 2 SGB II die Regelleistung mit einem Betrag in Höhe
von 345,00 EUR in die Berechnung eingestellt.
b) Zutreffend hat sie über den Regelsatz hinaus Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in
Höhe von 255,14 EUR zugrunde gelegt. Zwar ergeben sich aus der Betriebskostenabrechnung der K. vom 18. März
2005 tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 257,14 EUR (Nettokaltmiete 165,14
EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 92,00 EUR inklusive Heizkosten). Jedoch hat der Kläger im
Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, monatlich nur einen Betrag in Höhe von 90,00 EUR gezahlt zu
haben. Dies stimmt auch mit dem vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten Kontoauszügen
für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2006 überein, aus denen sich neben der Nettokaltmiete in Höhe von 165,14 EUR
jeweils ein zur Überweisung gebrachter Betrag für die Betriebskostenvorauszahlung inklusive der Heizkosten in Höhe
von 90,00 EUR ergibt. Die Stadt Munster hat damit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
255,14 EUR zutreffend in die Berechnung eingestellt.
c) Soweit in den Monaten Januar und Februar 2006 jeweils noch ein Betrag in Höhe von 33,93 EUR, mithin in Höhe
eines Gesamtbetrages in Höhe von 67,86 EUR einbehalten worden ist, ist auch hiergegen nichts zu erinnern,
nachdem die dieser Forderung zugrunde liegende Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsentscheidung der
Stadt Munster vom 09. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Juli 2006
(Az.: L.) nach Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage zum Aktenzeichen S 25 AS M. bestandskräftig geworden
ist.
d) Im Übrigen ist die Leistungsgewährung für die Monate März 2006 bis Juni 2006 aus den unter a) und b) genannten
Erwägungen heraus nicht zu beanstanden. Der geringere Leistungsanspruch im Monat März 2006 beruht auf den in
diesem Monat erzielten Zinseinkünften, die - wie unter 3. ausgeführt – auch in diesem Monat bedarfsmindernd zu
berücksichtigen sind.
5. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass von den unbestritten erfolgten Zinseinkünften in den Monaten
März 2005, August 2005, März 2006 und August 2006 neben der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 S. 1
Nr. 3 , S. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Alg II-V zu berücksichtigenden Versicherungspauschale in Höhe von
30,00 EUR auch noch etwaige Altersvorsorgebeiträge in Abzug zu bringen wären, greift auch dieser Einwand nicht
durch.
Zu berücksichtigendes Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind zu berücksichtigen,
wobei hierzu gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 b) geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) gehören, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten.
Dabei ergibt sich aus der Systematik des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, dass nur bei tatsächlich erzieltem
Einkommen (u. a.) Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden können. Tatsächlich hat der Kläger jedoch – soweit
in diesem Rechtsstreit von Belang – lediglich am 03. Juni 2005 einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR und am 12.
Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt, also jeweils zu einem
Zeitpunkt, zu dem er über keinerlei Einkommen verfügte. Für die vom Kläger zuletzt im Rahmen der mündlichen
Verhandlung erstrebte Anrechnung tatsächlich nicht geleisteter Altersvorsorgebeiträge findet sich demgegenüber
keine Rechtsgrundlage und würde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erhöhung der pauschalierten Regelleistung
bedeuten, vgl. § 23 Abs. 1 S. 4 SGB II.
6. Soweit der Kläger schließlich noch einwendet, er sei nicht als Bedarfsgemeinschaft zu bezeichnen, vermag dies
die Kammer durchaus nachzuvollziehen, allerdings ist nicht ersichtlich, dass er hierdurch beschwert sein könnte.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
8. Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.