Urteil des SozG Karlsruhe vom 25.03.2009

SozG Karlsruhe (bundesrepublik deutschland, rente, soziale sicherheit, kläger, verhältnis zu, ausländische rente, deutschland, ewg, rumänien, treu und glauben)

SG Karlsruhe Urteil vom 25.3.2009, S 8 R 2379/08
Fremdrentenrecht - Kürzung einer deutschen FRG-Rente - fiktiver Bezug einer rumänischen Rente
Leitsätze
1. § 31 Abs 1 S 1 Fremdrentengesetz (FRG) ermächtigt den Träger der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung nicht zur Kürzung einer u.a. nach den Vorschriften des FRG berechneten und festgestellten
deutschen Altersrente um den fiktiven Betrag einer tatsächlich nicht bezogenen ausländischen – hier rumänischen
– Rente, deren Beantragung vom Berechtigten in Anwendung des Art 44 Abs 2 S 2 VO (EWG) 1408/71
aufgeschoben wurde.
2. Ein Fiktivabzug kann weder auf eine erweiternde Auslegung noch auf eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1
S 1 FRG gestützt werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
3. Auch § 46 Abs 2 SGB I bietet keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für den Fiktivabzug des Betrages einer
rumänischen Rente, sofern auf die rumänische Rente nicht verzichtet wurde, sondern der Berechtigte deren
Beantragung lediglich aufgeschoben hat.
4. Macht der Versicherte von einer gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit – hier Aufschub gem. Art 44
Abs 2 S 2 VO (EWG) 1408/71 – Gebrauch, kann dies grundsätzlich nur bei Hinzutreten besonderer Umstände als
„rechtsmissbräuchlich“ angesehen werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.4.2008 sowie des Bescheides vom 13.5.2008 verurteilt, dem Kläger ab dem
1.2.2008 Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente in Höhe von derzeit
76,01 EUR zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Regelaltersrente ab dem 1.2.2008 in gesetzlicher Höhe ohne die
Minderung um einen fiktiv errechneten Betrag einer rumänischen Rente des Klägers in Höhe von 76,01 EUR,
die der Kläger derzeit tatsächlich nicht bezieht, gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG).
2
Der 1943 geborene Kläger übersiedelte gemäß dem am ... 1990 von der Stadt ... ausgestellten
Vertriebenenausweis „A“ am ... 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Er besitzt die deutsche
Staatsangehörigkeit.
3
Am 10.10.2007 beantragte der Kläger Regelaltersrente. Mit Erklärung im Antragsverfahren vom 24.11.2007
widersprach der Kläger ausdrücklich der Einleitung eines Rentenverfahrens in Rumänien und schob die
Feststellung seiner rumänischen Altersrente unter Berufung auf Artikel 22 Abs. 3 des deutsch-rumänischen
Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005 bzw. Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der EWG-VO 1408/71 auf. Mit
dem Schreiben begehrte er ferner die Zahlung der vollen Rente ohne Kürzung um eine fiktive Rente aus
Rumänien.
4
Mit Anhörungsschreiben vom 3.12.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, seine
deutsche Rente ab dem 1.2.2008 durch Anrechnung einer rumänischen Rente mit dem Betrag von 76,01 EUR
auch dann zu mindern, wenn der Kläger diese Rente nicht beziehen sollte. Dem Kläger wurde empfohlen, die
ihm zustehenden Rentenansprüche in Rumänien geltend zu machen. Auf den Inhalt des Schreibens wird
Bezug genommen.
5
Mit Bescheid vom 23.1.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1.2.2008 in Höhe von
monatlich 917,80 EUR als „vorläufige Leistung“ und errechnete hieraus einen Rentenzahlbetrag von monatlich
827,40 EUR. Bei der Berechnung der Rente legte sie für die vom Kläger im Zeitraum vom ... 1962 bis zum ...
1990 in Rumänien zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten das FRG zugrunde. Auf Grundlage
von 37,8305 Entgeltpunkten errechnete sie eine monatliche Bruttorente von 993,81 EUR, welche sie um
monatlich 76,01 EUR minderte. Hierzu führte sie aus, gemäß ihrer Ankündigung vom 3.12.2007 mindere sie die
deutsche Rente des Klägers ab dem 1.2.2008 nach § 31 FRG um den voraussichtlich zustehenden Betrag der
ausländischen Rente (Anrechnungsbetrag), welchen sie mit 76,01 EUR errechne. Die Rente des Klägers ruhe
in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung. Auf den weiteren Inhalt
des Bescheides vom 23.1.2008 wird im Einzelnen Bezug genommen. Mit während des Gerichtsverfahrens
ergangenem Bescheid vom 13.5.2008 wurde die Rente in der mit Bescheid vom 23.1.2008 vorläufig bewilligten
Höhe endgültig festgestellt und dem Kläger mitgeteilt, dass eine zwischenstaatliche Berechnung nach Artikel
46 VO (EWG) Nr. 1408/71 durchgeführt werde, da hierfür keine mitgliedsstaatlichen Zeiten zur Verfügung
stünden.
6
Gegen den Bescheid vom 23.1.2008 erhob der Kläger am 5.2.2008 Widerspruch und ließ zu dessen
Begründung vortragen, eine Berechtigung zur Anwendung des § 31 FRG ohne tatsächlichen Rentenbezug
bestehe nicht. Auch der Auslegung des § 2 Abs. 1 FRG durch die Beklagte könne nicht gefolgt werden. Es
ergebe sich keine Verpflichtung zum Verzicht auf die gesetzlich ausdrücklich eingeräumte
Dispositionsmöglichkeit. Alle juristischen Kommentierungen bestätigten, dass nur eine tatsächlich bezogene
Rente zu einem Abzug führe. Die Regelung des Artikels 44 VO (EWG) 1408/71 mache die Aufschiebung des
Leistungsbeginns der ausländischen Rente nicht von besonderen Gründen abhängig, sondern es werde ein
eigenständiges Dispositionsrecht eingeräumt, wie es auch das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kenne.
Die für einen Verzicht gemäß § 46 SGB I vorgesehenen Sanktionen dürften bei Wahrnehmung der gesetzlich
eingeräumten Dispositionsmöglichkeit der Aufschiebung des Leistungsbeginns nicht eintreten. Zudem sei der
von der Beklagten berechnete Betrag willkürlich.
7
Mit Schreiben vom 14.2.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rente werde für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens „in der bisherigen Höhe“ zur Zahlung angewiesen. Tatsächlich wurde dem Kläger für
Februar 2008 68,53 EUR nachgezahlt, ab März 2008 wies die Beklagte ein Zahlbetrag von 895,93 EUR
(ausgehend von einem Bruttorentenbetrag von 993,81 EUR) zur Zahlung an.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.4.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte
zur Begründung u.a. aus, die Zulässigkeit der Minderung der nach dem FRG berechneten Rente um die dem
Kläger voraussichtlich zustehende rumänische Rente (Fiktivabzug) ergebe sich aus dem Sinn des § 31 FRG
und stehe insbesondere im Zusammenhang mit dem § 2 FRG. Nach dessen Satz 2 sei das FRG bei
Abkommensstaaten (VO (EWG) Nr. 1408/71) entgegen des grundsätzlichen Anwendungsausschlusses gemäß
§ 2 Satz 1 Buchstabe b FRG weiterhin anzuwenden, sofern dieses durch eine entsprechende „FRG-
Weitergeltungsbestimmung“ im über- und zwischenstaatlichen Recht ausdrücklich geregelt worden sei. Diese
Ausnahmeregelung habe der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes in das FRG eingeführt. Dieser
sei in der Erwartung eingeräumt worden, dass der durch das entsprechende Abkommensrecht ermöglichte
Bezug einer ausländischen Rente nach § 31 FRG angerechnet werden könne. Im Ergebnis werde also die
ausländische Rente auf das Niveau des Fremdrentenrechts aufgestockt. Dieser Zusammenhang zwischen § §
2 und 31 FRG ergebe sich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung zu Artikel 5 Zustimmungsgesetz zu
dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
soziale Sicherheit vom 18.6.1991 (Bundestags-Drucksache 12/470). Das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sei zwar Anlass für die Ergänzung des § 2 FRG um den
Satz 2 gewesen, die Ausnahmeregelung und der damit verbundene Vertrauensschutz beschränke sich jedoch
nicht auf Polen, sondern sei im Verhältnis zu mehreren Staaten anzuwenden. So sei die weitere Anwendung
des FRG im Verhältnis zu Rumänien ausdrücklich in Nr. 13 Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8.4.2005 geregelt und gelte im
Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts durch den Eintrag im Anhang III Buchstabe A Nr. 20 b der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter. Aus dieser Vertrauensschutzregelung ergebe sich eine besondere
Verpflichtung für den Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. Tue er dies nicht, sei
der deutsche Rentenversicherungsträger im Hinblick auf den Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen
„FRG-Weitergeltungsbestimmung“ berechtigt, seine FRG-Leistung auf den Umfang zu beschränken, der dem
Berechtigten bei Erhalt der zustehenden ausländischen Rente verbleiben würde. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus dem vom Kläger in Anspruch genommenen Dispositionsrecht des Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO
(EWG) Nr. 1408/71, den rumänischen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Dies könne nicht
dazu führen, die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG zu umgehen. Auf den weiteren Inhalt des
Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
9
Hiergegen richtet sich die am 11.5.2008 per Fax beim Sozialgericht ... erhobene und gleichzeitig mit einem
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene Klage, mit der der Kläger ausdrücklich darauf
hinweisen lässt, er habe keinen Leistungsverzicht erklärt, sondern lediglich von seinem in Artikel 44 Abs. 2 VO
(EWG) 1408/71 eingeräumten Recht auf Aufschiebung des Leistungsbeginns der ausländischen Rente
Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Regelung biete keinen Raum für willkürliche Rechtsauslegung gegen den
Gesetzeswortlaut, die zu einer Aushöhlung auf das Recht des aus Artikel 44 VO (EWG) 1408/71 führe. Nach
dieser Vorschrift sei die Aufschiebung des Leistungsbeginns der ausländischen Rente nicht von besonderen
Gründen abhängig. Bei der Wahrnehmung dieser gesetzlich eingeräumten Disposition dürften nicht die gleichen
Sanktionen eintreten, wie sie etwa für den Verzicht gemäß § 46 SGB I vorgesehen seien. Diese Regelung sei
für den Fall einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsmöglichkeit gerade nicht anwendbar. Die Gründe des
Gesetzgebers dafür, von der Regelung des § 1 Abs. 5 FAG zu der klaren Regelung des § 31 FRG zu wechseln
lägen weiterhin vor. Es bestehe das Problem, dass die betreffenden ausländischen Versicherungsträger sehr
wohl Leistungen für bei ihnen zurückgelegte Beitragszahlungen erbracht hätten, in einzelnen Fällen allerdings in
einer Weise, die den Berechtigten die Inanspruchnahme unzumutbar gemacht habe oder - wegen Auszahlung
auf Sperrkonten, Devisenkonten oder im Ausland - eine Verwendung der Rente zur Bestreitung des
Lebensunterhalts in Deutschland erschwert oder unmöglich gemacht habe. Diese Situation, die Grund des
Gesetzgebers für die Gesetzesänderung gewesen sei, treffe auch heute noch zu. Der Bevollmächtigten des
Klägers sei kein einziger Fall bekannt, in welchem der rumänische Versicherungsträger eine Leistung nach
Deutschland in Euro erbringe. Selbst die Rentenversicherungsträger gingen davon aus, dass die Leistung in
Rumänien kein gleichwertiger Ersatz für die FRG-Rentenanteile sei, da bisher in jedem bekannten Fall eine
angebotene Abtretung abgelehnt worden sei. Im Übrigen wirke der Aufschub der rumänischen Rente nicht nur
zu Lasten der Beklagten, sondern auch zu Lasten des Klägers, der durch den Aufschub auch nicht die nach §
31 FRG anrechnungsfrei verbleibenden Anteile der rumänischen Rente für nicht nach Bundesrecht
anzurechnende Zeiten, wie etwa eine Zusatzrentenversicherung von 4 %, Rentenanteile mit
Entschädigungscharakter (Verschleppung, politische Verfolgungszeiten) sowie Rentensteigerungsanteile wegen
schädlicher Arbeitsbedingungen erhalte.
10 Der Kläger beantragt (Klageschrift vom 9.5.2008):
11
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.4.2008 verpflichtet, die Altersrente ohne Fiktivabzug gemäß § 31
FRG zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend
vor, § 31 FRG biete im Vergleich zu § 2 Satz 1 Buchstabe b (Anwendungsausschluss des FRG) eine mildere
Einschränkung. Der Wortlaut des § 31 FRG müsse im Zusammenhang mit seiner Entstehung und den
damaligen Verhältnissen gesehen werden. Dieser habe ursprünglich nur Fälle ohne Anwendung über- und
zwischenstaatlichen Rechts betroffen. Angesichts der damaligen Verhältnisse in den FRG-Herkunftsländern
(Abgrenzung gegenüber westlichen Staaten, Diskriminierung von Aus- und Übersiedlern, fehlende
Konvertierbarkeit der dortigen Währungen) habe es für die FRG-Berechtigten praktisch kaum Möglichkeiten
gegeben, ausländische Rentenleistungen zu erhalten. Hiernach sei es konsequent, wenn § 31 FRG beim
Ruhen auf „ausgezahlte“ Geldleistungen abstelle. Die ursprüngliche Rechtslage habe durch die Ergänzung des
§ 2 FRG um einen Satz 2 eine wesentliche Änderung erfahren. Danach sei auch bei Anwendung über- und
zwischenstaatlichen Rechts die Weitergeltung des FRG möglich, wenn dies in den entsprechenden Abkommen
ausdrücklich geregelt werde. Dies stelle eine deutliche Abschwächung der Ausschlussregelung dar. Anlass sei
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 8.12.1990 gewesen.
Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz gemäß § 2 Satz 2 FRG in Erwartung entsprechender
ausländischer Rentenleistungen und der daraus folgenden Anwendung des § 31 FRG eingeräumt. Die Änderung
des § 2 FRG habe Auswirkungen auf § 31 FRG. Die Vorschrift betreffe jetzt auch (und insbesondere) Fälle des
über- und zwischenstaatlichen Rechts. Seine Anwendung müsse daher differenziert im Lichte der veränderten
Verhältnisse gesehen werden. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten und den Vertragsstaaten - im
vorliegenden Fall: Rumänien - hätten sich die früher allenfalls theoretischen, aber nicht durchsetzbaren
Rentenansprüche nunmehr in rechtlich gesicherte und von den Berechtigten auf zumutbare Weise realisierbare
Ansprüche auf Rentenzahlungen gewandelt. Eine Realisierung der ausländischen Rentenbeträge sei den
Berechtigten mithin zumutbar, um eine Entlastung der Deutschen Rentenversicherung zu ermöglichen.
Realisierten die Berechtigten trotz der entsprechenden Möglichkeit ihre ausländischen Rentenleistungen nicht,
hielten sich die deutschen Rentenversicherungsträger im Hinblick auf den Sinn und Zweck der
abkommensrechtlichen „FRG-Weitergeltungsbestimmung“ für berechtigt, die FRG-Leistung auf den Umfang zu
beschränken, der den Berechtigten bei Erhalt der zustehenden originären, und insoweit vorrangigen,
ausländischen Rente verbleiben würde. Eine weiterhin ausschließliche Anwendung des § 31 FRG auf die
tatsächlich ausgezahlten Rentenleistungen sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn die FRG-Berechtigten die
Nichtzahlung selbst zu vertreten hätten. Dem stehe auch das Dispositionsrecht des Artikels 44 Abs. 2 VO
(EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen. Dem Sinn und Zweck nach sollten mit dieser überstaatlichen Regelung
lediglich Nachteile vermieden werden, die durch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zur Altersrente in
den einzelnen Mitgliedsstaaten entstehen könnten, z.B. im Falle von Rentenabschlägen bei Inanspruchnahme
einer vorzeitigen Altersrente. Die Möglichkeit eines Rentenaufschubs auf unbestimmte Zeit bzw. die
Nichtanspruchnahme von Rentenleistungen in einem Mitgliedsstaat aus anderen Gründen sei mit dieser
Regelung gerade nicht beabsichtigt. Soweit der Kläger den Aufschub der rumänischen Rente mit
Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr mit Rumänien begründe, sei darauf hinzuweisen, dass es zutreffend sei,
dass der rumänische Versicherungsträger zunächst nicht in der Lage gewesen sei, Renten in das Ausland (und
damit auch nach Deutschland) zu zahlen und den Betroffenen daher die Einrichtung eines Kontos in Rumänien
empfohlen habe. Die rumänische Seite habe aber stets darauf hingewiesen, dass es sich um vorübergehende
Anlaufschwierigkeiten handle und zugesagt, ihre aus dem EU-Beitritt resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Inzwischen seien diese Schwierigkeiten offenbar ausgeräumt und es werde mit der Überweisung der
Rentenleistungen nach Deutschland begonnen. Der behauptete Aufschubgrund existiere daher nicht mehr.
Andere Gründe, die gegen eine Realisierung der rumänischen Rentenansprüche sprechen könnten, würden
nicht vorgebracht und seien nicht ersichtlich.
15 Die beim Sozialgericht ... erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 27.5.2008 an das Sozialgericht Karlsruhe
verwiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
16 Mit Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 11.8.2008 (S 8 R 2380/08 ER) hat das
Gericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 13.5.2008 vorläufig, bis zur tatsächlichen Gewährung
einer rumänischen Auslandsrente oder bis zur Bestandskraft des Rentenbescheides vom 23.1.2008 in Gestalt
des Bescheides vom 13.5.2008, Regelaltersrente ohne Kürzung um 76,01 EUR monatlich zu zahlen. Auf die
Gründe des Beschlusses wird im Einzelnen Bezug genommen.
17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
umfangreichen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den weiteren Inhalt der Prozessakte, die
Beschlussakte des Eilverfahrens S 8 R 2380/08 ER und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im
Vorfeld ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
19 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
20 Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 123 SGG). Ausgehend vom tatsächlichen
Klagebegehren war der erhobene Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.4.2008 sowie des Bescheides vom 13.5.2008 zur Gewährung von Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe ab
dem 1.2.2008 ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente in Höhe von derzeit 76,01 EUR begehrt. Mit
diesem Klagebegehren ist die Klage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte von dem Betrag der dem Kläger nach
deutschem Recht zustehenden Rente den fiktiv errechneten Betrag einer rumänischen Altersrente von derzeit
76,01 EUR, die vom Kläger tatsächlich nicht bezogen wird, in Abzug bringt. Für diesen „Fiktivabzug“ vor
tatsächlichem Bezug einer rumänischen Rente gibt es keine Rechtsgrundlage. Er ist daher rechtswidrig,
sodass die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern waren.
21 § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG bietet keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Fiktivabzug des Betrages
einer tatsächlich nicht bezogenen ausländischen Rente. Für eine analoge Anwendung der Norm liegen die
Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor, in welchem der Umstand, dass eine ausländische Rente, auf
die dem Grunde nach ein Anspruch besteht, tatsächlich nicht ausgezahlt wird, aus einem gemäß Artikel 44
Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 beantragten Aufschub der Auszahlung resultiert.
22 Nicht umstritten zwischen den Beteiligten ist, dass für die in Rumänien vom Kläger zurückgelegten
versicherungsrechtlichen Zeiten das Fremdrentengesetz auch nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen
Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil II, Bl. 162 ff.) und dem
nachfolgenden Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 im
Verhältnis zwischen Deutschland und Rumänien weiterhin Anwendung findet, was aus der entsprechenden
Regelung in Nr. 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005 und dem Eintrag im Anhang III Buchstabe A, Nr. 20 b der in
Bezug genommenen EWG-Verordnung resultiert. Gleichwohl bildet § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG keine taugliche
Ermächtigungsgrundlage für den mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Fiktivabzug.
23 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruht, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder
einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden
Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung
gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der
Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
24 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger eine rumänische Rente nicht bezieht, da er deren
Feststellung aufgeschoben hat, greift die Regelung ihrem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht ein. Der
Wortlaut der Vorschrift, wonach eine Minderung der deutschen Rente nur erfolgt, soweit eine Auslandsrente -
tatsächlich - „gewährt“ und „ausgezahlt“ wird, wird nochmals bestätigt durch die Regelung in § 31 Abs. 2 FRG,
wonach es dem Rentner nur obliegt, einen tatsächlichen Rentenbezug aus dem Ausland bei seinem deutschen
Rentenversicherer anzuzeigen, nicht aber einen - etwaigen - Rentenanspruch (vgl. Urteil der 6. Kammer des
Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.1.2009, S 6 R 4740/08).
25 Einer erweiternden Auslegung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG „im Lichte der veränderten
Verhältnisse“ steht der klare und eindeutige Wortlaut der Regelung, wonach es für ein Ruhen des deutschen
Rentenanspruchs auf die tatsächliche Auszahlung der ausländischen Rente ankommt, entgegen. Dieser
Wortlaut aber bildet die Grenze der zulässigen Auslegung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
19.9.2007, Az: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]). Hiernach ist ein Rückgriff auf teleologische
Überlegungen, wie sie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 21.8.2008 angestellt hat, zum Zwecke der
erweiternden Auslegung methodisch ausgeschlossen (so bereits SG Reutlingen mit Urteil vom 30.9.2008, S 2
R 1766/08).
26 Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG im vorliegenden Fall in dem
Sinne, dass bei beantragter Aufschiebung der rumänischen Rente ein Abzug des fiktiven Rentenbetrages
erfolgen könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits am Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke,
welche zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Analogie ist. Eine planwidrige Regelungslücke liegt
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 3.12.2002, SozR 3-5919 § 76 Nr. 4
m.w.N., zuvor bereits Urteil vom 23.11.1995, Az: 1 RK 11/95, SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 m.w.N.) nur vor, wenn
das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte
oder wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht
geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben
hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 7.5.2008 (S
1 R 1232/07), dessen Gründen sich die Kammer vorliegend voll umfänglich anschließt, ausgeführt hat,
handelte es sich bei der Ablösung der Vorgänger-Regelung in § 1 Abs. 5 Fremdrenten- und
Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I, 848) durch § 31 Abs. 1 FRG um eine bewusste
Entscheidung des Gesetzgebers, denn in § 1 Abs. 5 FAG war eine Fiktivanrechnung noch ausdrücklich
vorgesehen, indem dort das Erlöschen eines Leistungsanspruchs für den Fall angeordnet wurde, in dem von
einem Träger der Sozialversicherung oder von einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets oder des
Landes Berlin eine Leistung „gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde“. Die Beschränkung des Ruhens der
deutschen Rente gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG resultiert hiernach aus einem bewussten Entschluss des
Gesetzgebers, sodass die diesbezügliche klare Beschränkung der Eingriffsgrundlage ihrem Wortlaut nach nicht
nachträglich durch die Rechtsprechung rückgängig gemacht werden kann, sondern dies einer neuerlichen
gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten bleibt. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Fraktionsentwurf
des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über Soziale Sicherheit vom 21.3.1991 (Bundestags-Drucksache 12/303) bzw. der im Wesentlichen
gleichlautenden Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf vom 3.5.1991 (Bundestags-Drucksache
12/480) folgt nichts anderes. Zwar wird in der Begründung zu Artikel 5 die Erwartung formuliert, dass eine
polnische Rentenleistung auf das Niveau des Fremdrentengesetzes aufgestockt werden wird, jedoch folgt aus
dem vorangegangenen Satz „die Ergänzung ermöglicht für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem
Fremdrentengesetz, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen ist.“, dass eine Anrechnung nur
für eine „Exportrente“ und damit auf eine tatsächlich in die Bundesrepublik Deutschland geleistete Rente
stattfinden kann, wie dies dem Wortlauf des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch entspricht.
27 Zweck der Schaffung von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG war die Vermeidung von Doppelleistungen im Sinne einer
doppelten Entschädigung für identische Zeiten, in denen der deutsche Versicherungsträger nach den
Vorschriften des FRG eine Versicherungslast übernimmt, die eigentlich einem fremden Versicherungsträger
zukommt. Dabei liegt eine echte Doppelleistung in diesem Sinne nur vor, wenn der fremde Versicherungsträger
die eigene Versicherungslast tatsächlich auch erfüllt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.4.1992, Az:
5 RJ 77/90, SozR 3-5050 § 31 Nr. 1).
28 Die Gesetzesbegründung zu Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit dokumentiert die bewusste
Entscheidung des Gesetzgebers, durch Fortgeltung des FRG auch in Fällen des Bestehens eines
umfassenden zwischenstaatlichen Abkommens weiterhin Lasten zu übernehmen, die eigentlich einem
fremdem Versicherungsträger zukommen, soweit keine „Exportrente“ besteht, die auf die nach dem FRG
berechnete Rente angerechnet werden kann. Dieser Intention des Gesetzgebers aber widerspricht es, wenn
eine fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht bezogenen Rente im Ergebnis dazu führt, dass, wie im
vorliegenden Fall, der Versicherte eine Rente tatsächlich bezieht, deren Höhe diejenige der ihm nach dem FRG
zustehenden Rente unterschreitet.
29 Hiernach ist die fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht bezogenen Rente auch kein mit der Anrechnung
einer tatsächlich bezogenen Rente auf die deutsche Rente vergleichbarer Fall, weshalb auch diese - weitere -
Voraussetzung für eine Analogie nicht vorliegt.
30 Für den von der Beklagten vorgenommenen Fiktivabzug bildet auch § 46 Abs. 2 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Hiernach ist ein Verzicht auf Ansprüche
auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder
Rechtsvorschriften umgangen werden. Vorliegend hat der Kläger die Antragstellung auf die rumänische
Altersrente lediglich aufgeschoben in Anwendung des Artikels 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71. Ein
Verzicht liegt hiernach bereits tatbestandsmäßig nicht vor, weshalb in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit
des § 46 Abs. 2 SGB I grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Stand 56. Ergänzungslieferung 2007, § 46 SGB I Randnr. 9). Da ein Aufschieben
einer Rentenantragstellung Ausdruck einer vom Gesetzgeber eingeräumten Autonomie ist, kann eine derartige
Erklärung mit einem Verzicht nicht gleichgesetzt werden, weshalb vorliegend auch keine mit der Entscheidung
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.42003 (L 10 RA 4922/00) vergleichbare Fallgestaltung
vorliegt. In diesem Fall ging es um einen Verzicht mit Wirkung für die Zukunft auf eine bewilligte und in der
Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum auch bezogene polnische Rente zu Lasten der deutschen
Versichertengemeinschaft.
31 Auch eine missbräuchliche Beschränkung des Antragsrechts, für den das Bundessozialgericht eine analoge
Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB I in Erwägung gezogen hat, liegt nicht vor. In Fällen wie dem vorliegenden, in
welchem der Kläger lediglich von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm, ohne dass hieran
ausdrücklich besondere Zwecke oder auch Sanktionen geknüpft werden, durch supranationales und damit
vorrangiges Europarecht (Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71) eingeräumt wird, bedarf es besonderer
Gründe, um eine Missbräuchlichkeit dieses Handelns oder eine Umgehung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz
1 FRG anzunehmen. Nachdem aber der Kläger sich durch die Erklärung des Aufschubs des Rentenantrages
nach rumänischem Recht keinen finanziellen Vorteil verschafft, vermag die Kammer keine Missbrauchsabsicht
hinter dem Aufschub der Antragstellung nach rumänischem Recht zu erkennen, zumal die Beklagte selbst in
ihrer Klageerwiderung eingeräumt hat, dass es zumindest noch in der jüngeren Vergangenheit durchaus
Probleme mit der Auszahlung rumänischer Renten auf deutsche Konten gegeben hat. Auch der Hinweis des
Klägers, dass angesichts schwankender Wechselkurse mit einem monatlich unterschiedlichen
Auszahlungsbetrag der rumänischen Rente zu rechnen ist, weshalb er mit einer Flut von Änderungsbescheiden
bezüglich der Rentenhöhe rechnet, der er sich altersbedingt nicht mehr gewachsen fühlt, vermag ein
nachvollziehbares Motiv für die vom Kläger gewählte gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit zu
liefern, weshalb auch aus diesem Grund die Kammer nicht von einer missbräuchlichen Beschränkung des
Antragsrechts durch den Kläger ausgeht.
32 Aus den genannten Gründen kann darüber hinaus die Kammer im Handeln des Klägers auch keinen Verstoß
gegen den § 242 normierten Grundsatz von Treu und Glauben erkennen. Dies gilt umso mehr, als sich der
Kläger bereit erklärt hat, die ihm zustehende rumänische Rente direkt an die Deutsche Rentenversicherung
auszahlen zu lassen bzw. diesen Anspruch abzutreten. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils der 6. Kammer
des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.1.2009 (Az: S 6 R 4740/08) wird insoweit ergänzend verwiesen.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.