Urteil des SozG Dresden vom 29.06.2010

SozG Dresden: betriebskosten, unterkunftskosten, wohnraum, konzept, verfügung, anrechenbares vermögen, soziale sicherheit, nebenkosten, mittelwert, heizung

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 29.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 40 AS 390/09
1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009
wird aufgehoben, soweit die Aufhebungs- und Erstattungssumme den Betrag von 267,25 EUR übersteigt. 2. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der auf der nachträglichen Anrechnung
einer Betriebskostenrückerstattung beruht. Streitgegenständlich sind die Kosten der Unterkunft im September 2007.
Der alleinstehende, erwerbslose und erwerbsfähige Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Lei-stungen der Grundsicherung
nach dem SGB II. Anrechenbares Vermögen ist nicht vorhanden. Er bewohnt seit Februar 2002 eine 49,38 m² große
2-Zimmer-Wohnung der Wohnungsgenossenschaft Glückauf. Der Wohnblock des Klägers umfasst nahezu 900 m²
vermietete Wohnfläche. Das Objekt wird mit Fernwärme beheizt; auch die Warmwasserbereitung erfolgt zentral über
die Fernwärmeheizung. Die Nutzer der Wohnungen sind verpflichtet, die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss zu
übernehmen, der über die Nebenkosten abgerechnet wird. Die Anbringung von Satellitenschüsseln für
Fernsehempfang ist untersagt. In dem hier interessierenden Leistungszeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 wurden
dem Kläger, der keine eigenen Einkünfte erzielte, mit Bewilligungsbescheid vom 5.6.2007 insgesamt Leistungen der
Grundsicherung in Höhe von monatlich 646,25 EUR bewilligt. Davon entfielen 299,25 EUR auf die Kosten der
Unterkunft, die die Beklagte wie folgt in ihren Berechnungen berücksichtigt hatte: Grundmiete 195,75 EUR,
Heizkosten 46,80 EUR, sonstige (kalte) Betriebskosten 56,70 EUR. Tatsächlich hatte der Kläger im September 2007
jedoch folgende Wohnkosten: Grundmiete 224,- EUR, Heizkostenvorauszahlung 63,- EUR, Vorauszahlung für kalte
Betriebskosten und Wasser 54,- EUR; hierin enthalten die Kosten für den Breitbandkabelanschluss in Höhe von 5,86
EUR. Der Kläger hatte ursprünglich seine gesamten Wohnkosten erstattet bekommen. Bereits am 29.8.2005 hatte die
Beklagte jedoch den Kläger unter Hinweis auf die Obergrenzen für Unterkunftskosten nach dem Stadtratsbeschluss
vom 24.2.2005 (Bruttokaltmiete 252,45 EUR und Heizkosten 46,80 EUR für einen Einpersonenhaushalt) aufgefordert,
die Kosten seiner Unterkunft zu senken. Der Kläger hatte daraufhin, nachdem seine Bemühungen, die Miete zu
verringern fehlgeschlagen waren, auf einen Umzug verzichtet und der Beklagten schriftlich bestätigt, dass er "die
Mehrkosten für Unterkunft übernehmen werde". Er erhielt seit dem 1.1.2006 daher nur noch Unterkunftskosten in der
Höhe des Stadtratsbeschlusses. Unter dem 23.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine
Betriebskostenabrechnung für 2006 vorzulegen, die der Kläger daraufhin am 4.12.2007 einreichte. Aus dieser ergab
sich eine Gutschrift in Höhe von 297,38 EUR, die mit der Augustmietzahlung des Klägers verrechnet worden war. Mit
dem hier streitbefangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.1.2008 hob die Beklagte die ursprüngliche
Leistungsbewilligung für September 2007 teilweise in Höhe von 297,38 EUR auf und forderte den Kläger auf, die
überzahlten Leistungen für Kosten der Unterkunft in dieser Höhe zu erstatten. Der Kläger habe wesentliche
Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, grob fahrlässig nicht mitgeteilt (§ 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB X). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 19.1.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach Erlass des
ursprünglichen Bewilligungsbescheids Einkommen in Form der Betriebskostengutschrift erzielt, so dass die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen. Der Kläger hat fristgerecht am 22.1.2009 Klage
erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Gutschrift aus der Betriebskostenerstattung ihm selbst zustehe, da er von
der Beklagten ohnehin nur die angemessene Miete bekommen und den Rest selbst habe zahlen müssen. Er habe die
Abrechnung vorgelegt und nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die ergangenen Bescheide. Der Kläger müsse die Betriebskostengutschrift in voller Höhe zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen. Nur so nutze er alle Möglichkeiten, seine Hilfebedürftigkeit zu
verringern. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte das Konzept des Trägers der Unterkunftskosten zur
Ermittlung der Angemessenheitsgrenze näher erläutert und dem Gericht weitere Unterlagen vorgelegt, in die auch dem
Kläger die Einsichtnahme ermöglich wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand
den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren. Von der Beklagten wurden folgende Unterlagen der Landeshauptstadt Dresden
vorgelegt: Mietspiegeltabellen 2004, 2006 und 2008 nebst Methodenberichten der TU Dresden, Schreiben der
Landeshauptstadt an die Beklagte vom 16.3.2010 zur Erläuterung der Entstehungsgeschichte der
Stadtratsbeschlüsse vom 24.2.2005 (V0382-SR09-05) und vom 24.1.2008 (V2198-SR62-08), Schreiben der
Landeshauptstadt Dresden an die Beklagte vom 4.6.2010 ("schlüssiges Konzept"), Woh-nungsmarktberichte 2004,
2006 und 2009, Kommunale Bürgerumfrage 2005 und 2007 und Statistische Mitteilungen Bauen und Wohnen 2009.
Außerdem standen dem Gericht die von der Beklagten an die Bibliothek des Landessozialgerichts übermittelten
Unterlagen zur Grundsicherung zur Verfügung; hier ist insbesondere das Dokument "Dresden- Betriebs-
kostenübersicht 2007 – Erläuterungen" zu nennen, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gegen den den Kläger belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009 zulässig (§ 54 SGG), aber nur teilweise begründet.
Die streitbefangenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Aufhebungs-
und Erstattungssumme den Betrag von 267,25 EUR übersteigt. Im Übrigen hat die Beklagte aber zu Recht den
ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 5.6.2007 teilweise aufgehoben, denn der Kläger hatte im Monat September
2007 lediglich Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 32,- EUR.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 5.6.2007 gewährten Bewilligung von Leistungen ist § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung einritt, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung
oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen
vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-hältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB
III).
So verhält es sich hier: Durch die Nebenkostenerstattung für das Abrechnungsjahr 2006 in Höhe von 297,38 EUR ist
eine wesentliche Änderung eingetreten, denn dem Kläger ist nachträglich Einkommen zu-geflossen, welches nach §
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zur Minderung der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Monat
September 2007 geführt hat. Mithin war die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berechtigt, den
ursprünglichen Bewilli-gungsbescheid teilweise aufzuheben und die überzahlten Kosten der Unterkunft nach § 50 Abs.
1 Satz 1 SGB X erstattet zu verlangen.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier anwendbar, obwohl der Kläger den Rückzahlungsbetrag nicht bar
ausgezahlt erhalten hat, weil dieser mit seiner Miete im August 2007 verrechnet worden ist. Denn die tatsächliche
Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des §
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen
Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen (vgl. auch LSG Baden-
Württemberg, Urt. v. 20.1.2010, L 3 AS 3759/09, juris).
Für die volle Anrechnung des erstatteten Betrages von 297,38 EUR, der nicht den Kosten für Haushaltsenergie
zuzuordnen ist, ist es auch unerheblich, dass hier die Betriebskostenrückerstattung für einen Zeitraum (2006) erfolgt,
in dem der Kläger vom Grundsicherungsträ-ger nicht seine vollen, sondern lediglich abgesenkte Unterkunftskosten in
Höhe der Beträge des Stadtratsbeschlusses vom 24.2.2005 erhalten hat. Nach Auffassung der Kammer ist der
Gesetzeswortlaut insoweit zunächst eindeutig dahingehend zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, ob die
Betriebskostenrückerstattung durch sparsames Verhalten während des Bezuges von SGB II-Leitungen oder sogar
vielleicht außerhalb des Bezuges von SGB II-Leistungen erfolgt ist, das heißt, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers Betriebsko-stenrückerstattungen auch dann die Kosten der Unterkunft mindern, wenn der Betroffene im
Abrechnungszeitraum gar nicht hilfebedürftig gewesen sein sollte.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist zum 1.1.2006 eingeführt worden, weil Einkommen des
Hilfeempfängers zunächst auf die Regelleistungen anzurechnen ist. Dies hatte nach der früheren Gesetzeslage zur
Folge, dass Betriebskostenrückerstattungen, die im Regelfall auf Vorausleistungen der für die Kosten der Unterkunft
zuständigen Leistungsträger beruhten, letztlich der Bundesagentur für Arbeit zu Gute kamen (vgl. zur Behandlung von
Betriebskostenrückerstattungen nach der früheren Rechtslage auch BSG, Urt. v. 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R,
juris). Dies sollte mit der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II verhindert werden; es handelt sich mithin um
eine Vorschrift, die zu einer besonderen Form der Einkommensanrechnung führt. Gleichwohl bleibt es dabei, dass
eine Betriebskostenrückerstattung grundsätzlich als Einkommen anzusehen ist, weshalb eine nachträgliche
Aufhebung von Leistungsbescheiden auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden kann. Im Zusammenhang
mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber indessen darauf verzichtet, die Anrechnung einer
Betriebskostenrückerstattung auf Kosten der Unterkunft näher aus-zugestalten und damit z. B. den Umstand
Rechnung zu tragen, dass es sich um Erstattungen handeln könnte, die aus einer Zeit stammen, in der der
Hilfeempfänger nicht bedürftig gewesen ist oder in denen er nicht die gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten
erhalten hat, weil diese unangemessen hoch waren. Dies mag der Kläger als "ungerecht" empfinden, jedoch ist diese
Regelung in einem Gesamtgefüge zu sehen, in dem es vorrangig auf die Hilfe in einer aktuellen Notlage ankommt.
Während der Hilfeempfänger einerseits verpflichtet ist, sämtliche ihm zur Verfügung stehende Geldmittel – und damit
eben auch Betriebskostenrückerstattungen – zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und zur Beseitigung der
aktuellen Notlage einzusetzen, ist andererseits der Grundsicherungsträger gegebenen-falls auch verpflichtet, die in der
aktuellen Notlage vorhandenen Mietschulden zu übernehmen, die der Hilfeempfänger in Zeiten ohne Leistungsbezug
angehäuft hat (vgl. § 22 Abs. 5 SGB II).
Das erkennende Gericht kann der Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine teleologische Einschränkung
dahingehend entnehmen, dass die Betriebskostenrückerstattung nur insoweit die Kosten der Unterkunft des
Folgemonats mindert, als sie auf Vorauszah-lungen beruht, die der Grundsicherungsträger erbracht hat (andere
Auffassung: Berlit in LPK – SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 59). Desgleichen vermag die Kammer der Rechtsauffassung
von Groth (Soziale Sicherheit 2009, S. 393 ff.) nicht zu folgen, wonach aus den Heizkostenrückzahlungen
gegebenenfalls der auf die Warmwasserbereitung entfallende Anteil herauszurechnen sei. Nach dem Wortlaut des §
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist dies nicht vorgesehen. Außerdem kommt eine derartige Berechnung im vorliegenden Fall
aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich der Betriebskostenrückstattung des Klägers nicht dezidiert
entnehmen lässt, welche Rückzahlungsbeträge konkret auf die Warmwasserbereitung entfallen, da der Kläger eine
einheitliche Vorauszahlung für Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung erbringen muss. Vielmehr ist das
erkennende Gericht der Auffassung, dass der zurückerstattete Betrag in voller Höhe von den angemessenen Auf-
wendungen der Unterkunft abzuziehen ist, die der Grundsicherungsträger ohne die Betriebskostenrückerstattung zu
leisten gehabt hätte. Auch ein anteiliger Abzug der Betriebs-kostenrückerstattung, etwa in dem Verhältnis von
angemessenen Kosten der Unterkunft zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Hilfeempfängers, hier z.B.
etwa im Verhältnis von 299,25 EUR zu 341,- EUR, lässt sich dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzestext
nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine derartige Auslegung
nicht geboten.
Die Kammer hat bei ihrer Berechnung der zutreffenden Aufhebungs- und Erstattungssumme aus den vorgenannten
Gründen daher die Betriebskostenrückerstattung in voller Höhe von 297,38 EUR von den angemessenen
Unterkunftskosten in Höhe von 328,88 EUR abgezogen. Letztere berechnen sich wie folgt:
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Kläger hatte im hier streitgegenständlichen Zeitraum folgende
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung: Grundmiete 224,- EUR, Heizkostenvorauszahlung in Höhe
von 63,- EUR und Vor-auszahlung für kalte Betriebskosten in Höhe von 54,- EUR, d.h. insgesamt Mietkosten von
341,- EUR. Davon sind nach Meinung der Kammer insgesamt 328,88 EUR angemessen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, ist zunächst von der
Heizkostenvorauszahlung die sogenannte Warmwasserpauschale von 6,26 EUR abzuziehen, denn in der
Regelleistung des Klägers (347,- EUR im Monat September 2007) ist dieser Betrag bereits für die Erwärmung von
Wasser enthalten, so dass dieser nicht nochmals bei den Kosten der Unterkunft gewährt werden muss (BSG, Urt. v.
27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris).
Daneben ist von der Betriebskostenvorauszahlung für kalte Betriebskosten der auf den Breitbandkabelanschluss
entfallende monatliche Betrag von 5,86 EUR abzuziehen, denn auch diese Kosten enthält der Kläger mit der
Regelleistung, so dass diese nicht nochmals als Kosten der Unterkunft zu gewähren sind. Bei den monatlichen
Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses, die der Kläger hier in Höhe von 5,86 EUR zu tragen
hat, handelt es sich zwar dem Grunde nach um erstattungsfähige Nebenkosten i.S.v. § 2 Betriebskostenverordnung,
die als Aufwendungen für Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Beklagten zu erbringen wären. Nach
den Feststellungen der Kammer stellt die Vermieterin des Klägers den Breitbandkabelanschluss nicht nur
grundsätzlich für sämtliche Mieter zur Verfügung, sondern die Mieter sind mietvertraglich auch verpflichtet, für diesen
Breitbandkabelanschluss in jedem Fall zu zahlen, auch wenn sie ihn nicht nutzen sollten. Darüber hinaus ist es dem
Kläger verwehrt, z. B. durch das Anbringen einer Satellitenschüssel seinen Fernsehemp-fang anderweitig
sicherzustellen. Auch wenn der Kläger andere elektronische Medien nutzte um fernzusehen, wie z.B. das Internet,
müsste er die Breitbandkabelgebühren entrichten. Gleichwohl ist die Kammer der Überzeugung, dass die Kosten des
Breitbandka-belanschlusses, auch wenn sie für den Kläger nicht disponibel sind, nicht als Kosten der Unterkunft zu
erstatten sind, denn diese sind bereits in der Regelleistung enthalten.
Für die Fälle nicht disponibler Kabelanschlussgebühren wird zwar in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass
der Grundsicherungsträger zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist, weil sich der Hilfeempfänger nicht freiwillig von
diesen Kosten lösen kann.
So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, juris, hierzu Folgendes ausgeführt:
"Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem
Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-
Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom
18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99). Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der
Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link
ind Ei-cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf
zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von
Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34). Dies gilt
aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen
verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden. In diesem
Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als
Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom
28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs
in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen
Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die
Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom
28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Anders als der Kauf einer Tageszeitung wohnt der Finanzierung eines
derartigen mietvertraglich unausweichlichem Fernseh- und Radiozugangs als einer Möglichkeit der
Informationsbeschaffung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht das Element der Freiwilligkeit inne. Müsste
der Hilfebedürftige, der aus der mietvertraglichen Verpflichtung keinen Nutzen zieht, die Aufwendungen hierfür aus der
Regelleistung bestreiten, wäre er in seinem Recht auf freie Information iS des Art 5 Abs 1 Satz 1 GG beeinträchtigt.
Ihm fehlten die für den Fernseh- und Radiozugang aufgewendeten Mittel, um eine andere Form der
Informationsbeschaffung zu finanzieren. Aber auch umgekehrt, also für den Nutzer der Möglichkeiten des mit der
Wohnung verbundenen Fernsehzugangs, gilt es seinem Recht auf die verfassungsrechtlich garantierte
Informationsfreiheit (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27) Rechnung zu
tragen. Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten
Informationsquellen. Rund 36 Mio Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 % der
Gesamtbevölkerung Deutschlands entspricht (vgl Information des Statistischen Bundesamtes, Institut für Forschung
und Entwicklung in der Bundesstatistik, Pötzsch, Korth, Schnorr-Bäcker, Informationstechnologie in Haushalten -
Ergebnisse einer Pilotstudie für das Jahr 2002, Wiesbaden 2003). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher
Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann und auf deren konkrete Kostenhöhe er
auch keinen Einfluss hat. Sein Recht auf Informationsfreiheit drohte beeinträchtigt zu werden, wenn die Kosten für
diese Art der Informationsbeschaffung zwar durch das Anmieten der Wohnung zwangsläufig entstünden, sie jedoch
vom Grundsicherungsträger nicht als Unterkunftskosten übernommen würden."
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht insoweit an, als auch das erkennende Gericht davon
ausgeht, dass es sich bei Breitbandkabelgebühren, die als Mietnebenkosten nicht zur Disposition des Hilfesuchenden
stehen, um Kosten der Unterkunft handelt, die regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt werden. Die Kammer
vermag indessen den verfassungsrechtlichen Argumenten, mit denen das Bundessozialgericht eine Übernahmepflicht
für Kabelanschlussgebühren durch den Grundsicherungsträger herleitet, obwohl diese bereits in der Regelleistung
enthalten sind, nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer hat nämlich der Hilfeempfänger durch den Bezug einer
Wohnung, die für ihn erkennbar mit der Verpflichtung verbunden ist, die Fernsehinformationen über den vom Vermieter
zentral bereitgestellten Kabelanschluss entgegenzunehmen, seine Wahlfreiheit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Satz
GG bereits ausgeübt. Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, Hilfeempfänger, die in eine
Wohnung gezogen sind, in der Kabelanschluss bereitgestellt wird, besser zu behandeln als Hilfeempfänger, die in eine
Wohnung ziehen, in der durch den Vermieter keine Informationswege vorgeben sind und demzufolge ein separater
Versorgungsvertrag mit einem Kabelanbieter geschlossen werden müsste. Ein Vergleich dieser Fälle zeigt nämlich,
dass ersterer in den Genuss der zusätzlichen Übernahme der Breitbandkabelgebühren käme, während der andere
Hilfeempfänger, sollte er sich ebenfalls für die Nutzung eines Breitbandkabels entscheiden, dieses aus der
Regelleistung finanzieren müsste. Die Kammer kann nicht erkennen, wie die Informationsfreiheit eines
Hilfeempfängers beeinträchtigt werden kann, der sich freiwillig zur Anmietung einer Wohnung entschlossen hat, in der
ihm ein Fernsehkonsum über ein kostenpflichtiges Kabel zur Verfügung gestellt wird. Insoweit unterscheidet sich
diese Problematik nicht wesentlich von den in den Heizkostenvorauszahlungen enthaltenen Kosten der
Warmwasserbereitung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in Höhe des in der Regelleistung
enthaltenen Betrages, bzw. sofern technische Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Kosten der
Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, in eben jener festgestellten Höhe, von den
Heizkostenvorauszahlungen abgezogen werden müssen.
Im vorliegenden Fall sind die Breitbandkabelgebühren nicht nur in der Höhe des Betrages herauszurechnen, der für
Informationsbeschaffung in der Regelleistung enthalten sein könnte, sondern es ist die volle Vorauszahlung auf die
Kabelgebühren, die der Kläger leistet, herauszurechnen. Dies liegt daran, dass im Fall des Klägers - anders als bei
seinen in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Warmwasserbereitungskosten - konkret ermittelt werden kann,
welche Kosten für das Breitbandkabel anfallen. Dies ist nämlich der in der Vorauszahlung insgesamt enthaltene
Betrag, soweit er in der vergangenen Betriebskostenabrechnung (auf Monate verteilt) angefallen ist. Die Kammer hat
insoweit festgestellt, dass der Mietvertrag des Klägers eine Abänderung erfahren hat. Während ursprünglich nach dem
Mietvertrag eine pauschale Vorausleistung für Breitbandkabelgebühr in Höhe von 6,- EUR geschuldet war, ist es in der
Folgezeit zu einer stillschweigenden Abänderung dieser Vereinbarung dahingehend gekommen, dass bereits mit den
Nebenkostenabrechnungen für 2004 und 2005 nur noch ein einheitlicher Betriebskostenvorauszahlungsanteil
festgelegt wurde (jedoch separat für Wasserkosten). Aus den Betriebskostenabrechnungen lässt sich jedoch ersehen,
dass sich die Festsetzung neuer Vorauszahlungen, wie hier auch zum 1.8.2007, an den tatsächlich in dem
vorangegangenen Abrechnungszeitraum entstandenen Kosten orientiert, sodass mithin der dort in der
Betriebskostenabrechnung erscheinende Betrag von 70,30 EUR geteilt durch 12 Monate zu berücksichtigen ist.
Dass die vom Bundessozialgericht zwar im Ergebnis offen gelassene Unterscheidung der Übernahmefähigkeit von
Breitbandkabelgebühren je nachdem, ob diese nach dem Mietvertrag disponibel sind oder nicht, nicht zu
zweckentsprechenden Lösungen führt, zeigt sich auch an der Tendenz einiger Gerichte, nunmehr auch in den Fällen,
in denen sich der Mieter jederzeit von einem privaten Kabelanbieter lösen könnte, eine Übernahme dieser Kabelkosten
jedenfalls in Erwägung zu ziehen – obwohl es sich nicht einmal mehr um Kosten der Unterkunft handelt (vgl.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschl. v. 27.5.2010, L 7 AS 116/10 B PKH, n. v.). Spätestens an dieser Stelle
wird deutlich, dass der freiwillige Abschluss eines Vertrages mit einem Kabelanbieter letztlich nicht anders behandelt
werden kann, als der freiwillige Bezug einer Wohnung, in der von vornherein feststeht, dass eine
Breitbandkabelversorgung stattfindet.
Es bleiben mithin als berücksichtigungsfähige tatsächliche Kosten der Unterkunft eine Grundmiete von 224,- EUR,
eine Heizkostenvorauszahlung von 56,74 EUR und eine Betriebsko-stenvorauszahlung von 48,14 EUR (insgesamt:
328,88 EUR).
Diese tatsächlichen Aufwendungen sind nach Auffassung der Kammer in voller Höhe zu übernehmen, weil sie
angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Die Wohnkosten des Klägers übersteigen nicht die Kosten
für einfachen, den grundlegenden Bedürfnissen eines 1-Personenhaushaltes entsprechenden Wohnraum.
Soweit die Landeshauptstadt Dresden in ihrem Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 für einen 1-Personenhaushalt die
Angemessenheitsgrenze bei einer Bruttokaltmiete von 252,45 EUR und Heizkosten in Höhe von 46,80 EUR angesetzt
hat, und die Kosten der Unterkunft des Klägers entsprechend beschränkt, sind diese Beträge nicht anzuwenden, denn
dabei handelt es sich nicht um eine zutreffende Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R und Urt. v. 22.9.2009, B 4
AS 18/08 R, juris), der die Kammer folgt, müssen für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft
zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Standard der Unterkunft festgelegt werden. Dabei ist
auch darauf zu achten, dass der zutreffende räumliche Vergleichsmaßstab angewendet wird. Sodann ist der
Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung zu ermitteln. Die angemessenen Kosten der
Unterkunft sind sodann als Produkt zwischen der als angemessen erachteten Quadratmetergröße mit der als
angemessen ermittelten Bruttokaltmiete für eine einfache Wohnung im räumlichen Vergleichsmaßstab zu ermitteln
(Produkttheorie). Die Angemessenheit der Heizkosten muss isoliert von derjenigen der Unterkunftskosten bestimmt
werden (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris – Absage an sog. "Bruttowarmmietenkonzept").
Die Kammer folgt dem Bundessozialgericht auch dahingehend, dass ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb
des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der
Grundlage eines überprüfbaren sogenannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt. Das schlüssige Konzept soll
hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben
werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten
Mietspiegel i.S.d. §§ 558 c und 558 d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines
schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG,
Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Leitsatz, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedeutet
"Konzept" ein planmäßiges Vorgehen des Grundssicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und
Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen
Vergleichs-raum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Datenerhebung darf
ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine
Ghettobildung). 2. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art
von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach
Wohnungsgröße. 3. Angaben über den Beobachtungszeitraum 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung
(Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) 5. Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten 6. Validität der
Datenerhebung 7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und 8.
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze).
Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der Landeshauptstadt Dresden
in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines
sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt. Denn die Landeshauptstadt Dresden hat die ihr zur Verfügung
stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert.
Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die qualifizierten Mietspiegel, die dem Gericht nebst den
dazugehörigen Methodenberichten vorliegen, als Datengrundlage für die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete
für einfachen Wohnraum geeignet sind. Anhand der vorgelegten Methodenberichte konnte die Kammer die
Datenerhebung und - auswertung nachvollziehen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der qualifizierte Dresdner
Mietspiegel nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als valide Datengrundlage für eine
Bestimmung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass
Wohnungen, die im Eigentum von Genossenschaften stehen, in den Mietspiegel einbezogen worden sind. Jede
Prüfung der validen Datengrundlage muss zwar vor dem Hintergrund erfolgen, dass ermittelt werden soll, zu welchem
Preis ein Hilfeempfänger den für ihn angemessenen Wohnraum anmieten kann. Bei Genossenschaftswohnungen, die
in Dresden einen statistisch relevanten Anteil am Gesamtmietwohnungsbestand ausmachen, besteht die
Besonderheit, dass eine Nutzung der Wohnung vom vorherigen Erwerb von Genossenschaftsanteilen abhängig ist, die
ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur aus seinem Schonvermögen oder nur durch eine Kreditgewährung
der Beklagten aufzubringen vermag. Gleichwohl ist die Kammer der Meinung, dass dieser Wohnungsbestand mit
seinen durchweg günstigen Mieten in die valide Datengrundlage einfließen kann, denn einerseits ist es den
Empfängern von Grundsicherungsleistungen nicht grundsätzlich verwehrt, diesen Wohnraum anzumieten und
andererseits wohnt gerichtsbekannt eine Vielzahl von Klägern in Genossenschaftswohnun-gen, deren
Genossenschaftsanteile in Zeiten vor dem Leistungsbezug aufgebracht wurden. Da die Ermittlung der angemessenen
Miethöhe auch auf bereits vermieteten Wohnraum erstreckt werden muss (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08
R, juris) darf diese nicht unerhebliche Anteil von Mietwohnungen nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer verkennt auch nicht, dass Mietspiegel Daten der Gegenwart und Vergangenheit nutzen, um eine
Aussage für gegenwärtige und zukünftige Zeiträume zu treffen. Diese "Schwäche" eines Mietspiegels ist jedoch
systemimmanent und lässt sich nicht anders methodisch umgehen. Da die Bestimmung einer Obergrenze dem Zweck
dient, verbindlich für einen gewissen Zeitzraum festzulegen, mit welchen Unterkunftskosten ein Hilfeempfänger den
ihm zustehenden angemessenen Wohnraum anmieten kann, wird mit den Daten der qualifizierten Mietspiegel eine für
die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Angemessenheit hinreichende Genauigkeit erzielt.
Die Kammer hat des Weiteren auch keinen Zweifel daran, dass die Landeshauptstadt Dresden von einem
zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen ist. Das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden ist ein
ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund der räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und
insbesondere der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachteten homogenen Lebens- und
Wohnbereich bildet. Diesen räumlichen Vergleichsmaßstab hat auch der qualifizierte Mietspiegel jeweils zugrunde
gelegt.
Die in den einzelnen Feldern des Mietspiegels ausgewiesenen Zahlen sind zum Einen das arithmetische Mittel der in
den Datensätzen ermittelten Nettokaltmiete für das entsprechende Segment nach einer vorherigen
Extremwertbereinigung. Bei den weiteren ausgewiesenen Kaltmietenspannen handelt es sich nicht um die Spanne
sämtlicher in dem jeweiligen Feld ermittelten Nettokaltmieten, sondern um eine sogenannte 2/3 Streuung. Gibt der
Mietspiegel 2006 beispielweisweise in der Baualtersklasse C und Ausstattungsklasse 4 für die Wohnungsgröße 24 –
50 m² eine "Spanne" von 4.09 EUR bis 4,92 EUR bei einem arithmetischen Mittelwert von 4,50 EUR an, so bedeutet
dies, dass 1/3 sämtlicher für dieses Feld ermittelten Nettokaltmieten zwischen 4,09 EUR und 4,50 EUR lagen und 1/3
der Nettokaltmieten zwischen 4,50 EUR und 4,92 EUR.
Desgleichen stellt die Betriebskostenübersicht 2007 für Wohnungen, die durch die kommunale Bürgerumfrage 2007
ermittelt wurde, eine hinreichend valide Datengrundlage dar, aufgrund derer die kalten Nebenkosten ermittelt werden
können, die ihrerseits wiederum als Berechnungsfaktor in die Produkttheorie eingehen sollen. Bei der kommunalen
Bürgeumfrage, die auf der Grundlage der Satzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.6.2007 über die
Durchführung Kommunaler Bürgerumfragen durchgeführt wurde, sind nach den Erkenntnissen der Kammer statistisch-
mathematisch anerkannte Methoden beachtet worden, um aus dieser Zufallsumfrage eine hinreichende
Repräsentativität der Daten gewährleisten zu können. Die Rücklaufquote von 39,4 % vermittelte letztlich Daten von
jedem 63. Einwohner im Alter ab 16 Jahre bzw. aus jedem 39. Privathaushalt. Damit geht die kommunale
Bürgerumfrage über den Mikrozensus hinaus. Die Überrepräsentierung von Haushalten mit mehreren Personen über
16 Jahre und die Unterrepräsentierung von 1-Personenhaushalten wurde bei den haushaltsbezogenen Fragen
entsprechend ausgeglichen. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass die aus der kommunalen
Bürgerumfrage extrahierte Betriebskostenübersicht die durchschnittlich in der Landeshauptstadt Dresden im Jahr 2007
zu zahlenden Betriebskosten wiedergibt. Man mag dem entgegenhalten, dass im September 2007, als die kommunale
Bürgerumfrage durchgeführt wurde, noch keine Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2007 vorgelegen haben
können. Da indessen Nebenkostenvorauszahlungen vom Vermieter angepasst werden können und dürfen, geht die
Kammer gleichwohl davon aus, dass die im September 2007 erfassten Daten eine hinreichende Repräsentativität
besitzen. An dieser Stelle müssten ohnehin sämtliche zeitnahen statistischen Erhebungen an die Grenze ihrer
Realitätstreue gelangen, weil man nichts erfragen kann, was noch nicht bekannt ist. Darum geht es indessen bei der
Ermittlung von Daten zur Feststellung einer angemessenen Bruttokaltmiete für einfachen Wohnraum auch nicht, denn
es soll nicht erfragt werden, welche Nebenkosten im folgenden Jahr konkret abgerechnet werden, sondern die Daten
sollen eine Einschätzung dazu erlauben, zu welchem Preis angemessener Wohnraum in Dresden im Zeitpunkt der
Betrachtung grundsätzlich angemietet werden kann.
Der von der Landeshauptstadt Dresden sodann angestellte Rechenweg, der aus den ermittelten Daten die Obergrenze
der angemessenen Unterkunftskosten für einen 1-Personenhaushalt mit 252,45 EUR errechnet, leidet an
systemischen Schwächen, die es verbieten, hierin ein schlüssiges Konzept im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu sehen.
Für die Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze für einen 1-Personenhaushalt hat die Landeshauptstadt Dresden
nämlich eine Quadratmeteranzahl von 45 multipliziert mit einer Bruttokaltmiete von 5,61 EUR. Bei diesen
Überlegungen ist die Landeshauptstadt Dresden zudem davon ausgegangen, dass in dieser Bruttokaltmiete eine
Nettokaltmiete von 4,35 EUR maßgeblich ist zuzüglich kalter Nebenkosten in Höhe von 1,26 EUR, und dass diese
Werte ausreichend sind, damit Hilfeempfänger in der Landeshauptstadt Dresden einen angemessenen Wohnraum
anmieten können. Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.
Soweit die Landeshauptstadt Dresden mit ihrer Berechnung zum Ausdruck bringt, dass sie für einen Hilfeempfänger,
der in einem 1-Personenhaushalt lebt, die abstrakte Angemessenheitsgrenze einer Wohnung bei 45 m² sieht, ist diese
Annahme unzutreffend und ent-spricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Für Hilfeempfänger nach dem SGB II ist zunächst von einfachen grundlegenden Wohnbedürfnissen auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R, juris), der die Kammer folgt,
sind die einfachen und angemes-senen Wohnverhältnisse hinsichtlich der Quadratmeteranzahl in Anlehnung an die
Werte der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zu ermitteln. Anzuwenden sind die bezogen auf den
Bewilligungszeitraum aktuell im Land festgesetzten Werte; dies waren in Sachsen im streitgegenständlichen Zeitraum
2007 die Werte aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von
Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.06.2005, Sächsisches Amtsblatt vom
28.7.2005, S. 682. Es ist zwar zutreffend, dass diese Verwaltungsvorschrift nicht primär den Zweck verfolgt,
leistungsrechtliche Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft festzulegen. Diese
Wohnraumförderbestimmungen legen vielmehr fest, bis zu welchen Obergrenzen der soziale Wohnungsbau durch den
Freistaat unterstützt werden kann. Gleichwohl ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität erforderlich,
auf die auf der Grundlage des § 10 Wohnraumfördergesetz von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen, bis
der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige
Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung Wohnungsgrößen durch Verordnung
selbst vorgenommen hat.
Gleichwohl darf nach Auffassung der Kammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Rückgriff auf die Werte der
genannten Verordnung deswegen erfolgt, um abstrakt und einheitlich zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für einen
Hilfeempfänger zumutbar, mithin noch angemessen ist. Soweit in der genannten Verwaltungsvorschrift unter IV. 4 a)
und b) Einraumwohnungen mit einer Größe bis zu 50 m² und Zweiraumwohnungen mit einer Größe bis zum 60 m² für
förderfähig erachtet werden, wobei beide Wohnungsgrößen mit einer Person belegt sein können, ist die Kammer der
Auffassung, dass nicht auf den unter Buchstabe b genannten Wert, sondern auf den unter Buchstabe a genannten
Wert von 50 m² abzustellen ist. Denn die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist für die Prüfung der angemessenen
Wohnungsgröße letztlich unerheblich. Die Kammer entnimmt den landesrechtlichen Förderbestimmungen, dass es im
sozialen Wohnungsbau für eine Person zumutbar ist, mit einer Wohnungsgröße bis 50 m² auszukommen. Denn es
kommt entscheidend insoweit auf die Anzahl der Personen an, die die Wohnung bewohnen, nur danach richtet sich
die angemessene Wohnungsgröße (BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris). Es steht dem Hilfeempfänger
letztlich innerhalb dieser Angemessenheitsgrenzen frei, ob er eine Wohnung mit einem oder sogar mehreren Zimmern
wählt. Nach Auffassung der Kammer ist – auch wenn der Kläger eine solche bewohnt - nicht auf die Förder-grenze für
2-Raumwohnungen abzustellen. Diese können, wie die Verwaltungsvorschrift zeigt, zwar bis zu 60 m² gefördert
werden, aber eben auch mit zwei Personen belegt sein. Diese Fördergrenze ist daher nicht geeignet, Auskunft über
die für einen 1-Personenhaushalt zumutbare und angemessene Wohnungsgröße zu geben.
Aber auch die weiteren von der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen des "schlüssigen Konzepts" angesetzten
Berechnungsfaktoren halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dem Stadtratsbeschluss von 2005 lag die Mietspiegeltabelle von 2004 zugrunde. Bei dieser Mietspiegeltabelle hat die
Landeshauptstadt aus den in der Baualtersklasse C und der Aus-stattungsklasse 4 verfügbaren Wohnungen über die
unterschiedlichen Wohnungsgrößen hinweg jeweils den arithmetischen Mittelwert herausgezogen und diesen über
sämtliche Wohnungsgrößen hinweg wiederum zu einem arithmetischen Mittel verdichtet. Darauf wurde ein –
ersichtlich relativ frei ermittelter - Aufschlag getätigt, sodass die Beklagte von einer Bruttokaltmiete von 4,35 EUR als
Angemessenheitsgrenze ausgeht. Diese Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer bereits deswegen zu
beanstanden, weil hiermit zu Lasten des auf eine Wohnungsgröße bis höchsten 50 m² beschränkten Hilfeempfängers
(1-Personenhaushalt) eine Ermittlung des angemessenen Preises auch über größere Wohnungsgrößen hinweg erfolgt,
die, wie ein Blick in den Mietspiegel zeigt, durchschnittlich zu geringeren Bruttokaltmieten anzumieten sind als die
kleineren Wohnungen. Aus den Methodenberichten zu den qualifizierten Mietspiegeln, die dem Gericht vorliegen, hat
die Kammer zwar entnommen, dass es in der Landeshauptstadt Dresden - insoweit möglicherweise abweichend von
anderen bundesdeutschen Großstädten – in bestimmten Baualters-klassen keine statistisch relevante Tendenz gibt,
dass die Quadratmeterpreise in kleineren Wohnungen deutlich teuerer wären als die Quadratmeterpreise in größeren
Wohnungen. Dies gilt jedoch, wie der qualifizierte Mietspiegel folgerichtig dann ausweist, überwiegend für den
sogenannten Altwohnungsbestand, in dem nach statistisch-mathematisch anerkannten Methoden unabhängig von der
Wohnungsgröße jeweils nur ein arithmetisches Mittel für jede Baualtersklasse ausgegeben wird. Gerade die von der
Landeshauptstadt Dresden in den Blick genommene Baualtersklasse C (Baujahr 1946 bis 1990) hat indessen die
Eigenschaft, dass Wohnungen mit kleinerer Wohnungsgröße nur zu einem durchschnittlich höheren
Quadratmeterdurchschnittspreis angemietet werden können als Wohnungen mit einer größeren Größe. Wenn also der
qualifizierte Mietspiegel, auf den die Beklagte zur Ermittlung der höchstangemessenen Wohnungskosten Bezug
nimmt, eine Differenzierung bei den Quadratmeterpreisen nach Wohnungsgrößen vornimmt, ist es nach Auffassung
der Kammer dem Grundsicherungsträger verwehrt, den Hilfeempfänger gleichwohl auf einen Mittelwert aus größeren
und kleineren Wohnungen zu verweisen. Dies benachteiligt gerade die auf kleinere Wohnungen beschränkten
Hilfeempfänger, wie auch den Kläger, die in einem 1-Personenhaushalt leben.
Des Weiteren dürfte das schlüssige Konzept der Landeshauptstadt Dresden auch daran kranken, dass - ausgehend
von den bereits zuvor als rechtswidrig dargestellten Überlegun-gen - ein einheitlicher Bruttokaltmietenpreis für
sämtliche Wohnungsgrößen zu Grunde gelegt und dann jeweils mit den höheren Quadratmeterzahlen multipliziert
wurde (vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris).
Bei der Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten, die der Nettokaltmiete hinzuzurechnen sind, hat die
Landeshauptstadt Dresden zudem eine Berechnung aufgestellt (dargestellt im Schreiben der Landeshauptstadt vom
4.6.2010 auf S. 15 ff.), die von der Kammer aus mehreren Gründen nicht nachvollzogen werden kann und die nicht
den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Durch die Einbeziehung von "alten
Erfahrungen mit dem Bundessozialhilfegesetz", die in eine geschätzte Quote zwischen kalten und warmen
Betriebskosten einmünden und "Angaben des Mietervereins Dresden" sind zwei Überlegungen in die Berechnung
eingeflossen, die nicht auf einer verlässlichen validen Datengrundlage beruhen. Das von der Landeshauptstadt
Dresden in den Raum gestellte Verhältnis von kalten zu warmen Betriebskosten von 55 % zu 45 % ist nicht durch
eine hinreichende Datenerhebung unterlegt, wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einräumen musste.
Die Kammer lässt an dieser Stelle offen, ob es dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines "schlüssigen
Konzepts" nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überhaupt erlaubt sein kann, Schätzwerte in
die Berechnung einzubringen. Denn jedenfalls sind Schätzungen - wie hier - ohne Datenerhebung bei der Ermittlung
der angemessenen Unterkunftskosten dann nicht erlaubt, wenn Datenmaterial zur Verfügung steht oder mit
angemessenem Aufwand gesammelt werden kann. Ohne Datenmaterial hat aber die Schätzung des Verhältnisses
von kalten und warmen Betriebskosten mit 55% zu 45 % letztlich etwas Willkürliches. Außerdem zeigt das Dokument
"Dresden- Betriebskostenübersicht 2007 – Erläuterungen", das auf der Bürgerumfrage 2007, mithin also auf einer
repräsentativen und hinreichend großen Datensammlung fußt, dass die Schätzwerte unzu-treffend sind. Betrachtet
man die angegebenen arithmetischen Mittelwerte für alle Baualtersklassen, in denen durchschnittlich insgesamt 2,03
EUR/m² an Betriebskosten anfallen, von denen 0,91 EUR wiederum auf die Heizkosten entfallen, so ergibt sich zwar
ein Verhältnis von 56% zu 44%. In den einzelnen Baualtersklassen und abhängig vom Sanierungsstand der Gebäude
ergeben sich indessen auch deutlich abweichende Werte, so zum Beispiel in der Baualtersklasse 1961 bis 1990,
saniert, d.h. in einem Wohnungsbestand, der für Hilfeempfänger als angemessen anzusehen ist und auf dem
Mietwohnungsmarkt in größerem Um-fang zur Verfügung steht, ein Verhältnis von 50,8% zu 40,2 %.
Soweit zudem das geschätzte Verhältnis von kalten zu warmen Nebenkosten auf Durchschnittswerte aus
Befragungen des Mietervereins Dresden angelegt worden ist, sind diese Datenerhebungen, wie in der mündlichen
Verhandlung ebenfalls eingeräumt werden musste, nicht hinreichend repräsentativ. Denn der Mieterverein ermittelt
seine Zahlen anhand von Befragungen seiner Mitglieder und den ihm sonst zur Verfügung gestellten Daten über
Betriebskostenabrechnungen. Es finden jedoch keine Überprüfungen statt, ob diese ermit-telten Daten repräsentativ
für die im Vergleichsraum, nämlich dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, anfallenden Betriebskosten sind. Es
zeigt sich vielmehr sogar die Ten-denz, dass die Daten des Mietervereins eher nach oben von repräsentativen
Durchschnitts-werten abweichen, weil der Mieterverein aufgrund seiner Zielsetzung überwiegend von Personen in
Anspruch genommen wird, die hohe Betriebskosten haben und höhere Mieten bezahlen. Daher kann das
Datenmaterial des Mietervereins Dresden 2004 für den hier relevanten einfachen Wohnungsstandard nicht plausibel
herangezogen werden.
Schließlich ist es nach Auffassung der Kammer zu beanstanden, dass Veränderungen der zugrunde gelegten Daten –
hier die Verfügbarkeit des Mietspiegels 2006 nach dem Stadtratsbeschluss von 2005 – nicht zu einer Veränderung
des Konzepts geführt haben. Ausgehend von der – fehlerhaften – Konzeption der Landeshauptstadt mag es zwar nur
folgerichtig gewesen sein, die Angemessenheitsgrenzen nach Veröffentlichung des Mietspiegels 2006 nicht zu
verändern, da die festgelegten Obergrenzen noch als ausreichend empfunden worden sind. Gleichwohl ist die Kammer
der Meinung, dass Angemessenheitsgrenzen immer dann einer Prüfung durch das zuständige Organ zu unterziehen
sind, wenn die Datengrundlage, die ihnen zugrunde gelegt worden ist, durch neuere Datenerhebungen überholt wird.
Im Ergebnis hat die Kammer daher festgestellt, dass die Landeshauptstadt Dresden nicht über ein "schlüssiges
Konzept" zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten verfügt.
Als Konsequenz hieraus ist die Kammer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 17.12.2009,
B 4 AS 27/09 R, juris), der die Kammer folgt, dazu verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten im Falle des
Klägers selbst zu bestimmen. Denn bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen durch die Gerichte
vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser könnte zwar hier wegen der hohen Komplexität und
besonderen Dynamik der geregelten Materie so vage sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der
Rechtsprechung stößt. Dies entbindet das Gericht gleichwohl nicht von der Verpflichtung, dann, wenn eine
hinreichende Datengrundlage vorhanden ist, selbst für eine Auswertung derselben zu sorgen. Es ist hingegen nicht
Aufgabe des Gerichtes, der Beklagten lediglich die Rechenfehler und falschen An-nahmen des schlüssigen
Konzeptes aufzuzeigen und sodann die Beklagte zu verurteilen, eine neue Entscheidung hierüber zu treffen (zur
dogmatischen Problematik eines Gestaltungsspielraums der kommunalen Träger vgl. auch Groth, jurisPR-SozR
12/2010 Anm. 2).
Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2006, der dem Gericht vorliegt und des Betriebskostenspiegels 2007
ist es dem Gericht möglich, die rechtsfehlerhaften Berechnungen der Landeshauptstadt durch eigene Berechnungen
zu ersetzen und somit die An-gemessenheitsobergrenze für einen 1-Personenhaushalt im hier streitgegenständlichen
Zeitraum zu ermitteln, der die Wirklichkeit, das heißt, die Gegebenheiten auf dem Miet-wohnungsmarkt des
Vergleichsraumes, realistisch abbildet. Da die Kammer hier eine nach-trägliche Überprüfung vornimmt, sind die für
den streitgegenständlichen Zeitraum nun-mehr vorhandenen konkreten Zahlenwerte aus der aktuellen
Betriebskostenübersicht 2007 und dem Mietspiegel 2006 zu Grunde zu legen, auch wenn diese im Zeitpunkt des
Stadt-ratsbeschlusses vom 24.2.2005 noch nicht vorlagen (vgl. SächsOVG Urt. v. 4.6.2008, 5 B 65/06, juris). Weil
diese hinreichenden Datengrundlagen vorhanden sind, ist es der Kammer verwehrt, auf Zahlen aus Wohngeldtabellen
oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum WoFG erlassenen landesrechtlichen
Wohnraumförderungsbestimmun-gen (zuzüglich eines angemessenen Aufschlags) zurückgreifen, denn diese
Möglichkeit ist dem Gericht nur dann eröffnet, wenn es sonst keine Möglichkeit hat, Erkenntnisse über die im
Vergleichsraum für einfachen Wohnraum zu zahlende Miete zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS
50/09 R, und BSG Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R, ju-ris).
Die Kammer hat bei ihrer Berechnung sodann die obergerichtlichen Vorgaben an ein "schlüssiges Konzept" ebenfalls
beachtet, denn dabei handelt es sich letztlich um den zulässigen Rechenweg, mit dem angemessene Kosten der
Unterkunft bestimmt werden können.
Zur Bestimmung der angemessenen Kaltmiete hat die Kammer in der Mietspiegeltabelle 2006 den in der
Ausstattungsklasse 4 im Feld C (Baualtersklasse 1946 bis 1990) genannten arithmetischen Mittelwert von 4,50 EUR
zugrunde gelegt. Dieser Wert ist als Obergrenze ge-eignet, weil zur Überzeugung des Gerichtes zu diesem Preis
angemessener Wohnraum durch Hilfeempfänger angemietet werden kann.
Insoweit greift die Kammer die Überlegungen des Grundsicherungsträgers in dessen Konzept, soweit es den
rechtlichen Vorgaben entspricht, zunächst auf. Die Kammer hätte zwar auch den Wohnraum anderer Baualtersklassen
zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen hätte machen können, denn ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung
besteht - wie oben ausgeführt wurde - nicht. Gleichwohl sieht sich die Kammer nach "der Logik der Verteilung der
Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts" (BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, dort Rn.
22) daran gehindert, zutreffende Grundsatzerwägungen des kommunalen Trägers außer Acht zu lassen. Denn nach
der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, sind die Ermittlungen der Beklagten aufzunehmen, gege-
benenfalls unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzu-bessern und das Konzept um
gegebenenfalls erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen zu bereinigen. Dies stellt nach Auffassung des
erkennenden Gerichts keinen Wider-spruch zu dem gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Begriff der
Angemessenheit der Unterkunftskosten dar. Das Gericht billigt der Verwaltung an dieser Stelle nämlich keinen
Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu, sondern nutzt die auf der Verwaltungsebene
bestehenden Erkenntnismöglichkeiten für seine eigene Auswertung der Datengrundlage.
Der arithmetische Mittelwert des bezeichneten Mietspiegelfeldes ist maßgebend. Das Gericht folgt insoweit nicht der
Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.04.2009, L 32 AS 923/07, juris), dass die
Obergrenze nur in dem Spannen-oberwert der Mietspiegeltabelle gesehen werden kann, denn die vom LSG Berlin-
Brandenburg befürchteten Verdrängungseffekte zu Lasten von Leistungsempfängern wer-den in Dresden bereits durch
den Wohnungsleerstand mit Angebotsüberhang hinreichend kompensiert.
Die Kammer hält es auch deswegen nicht für erforderlich, den in dem genannten Feld des Mietspiegels 2006
genannten Oberwert von 4,92 EUR anzusetzen, weil hier nicht die gerade noch angemessene Ausstattungsklasse 3,
sondern bereits die nächst höhere Ausstattungs-klasse 4 gewählt wurde. Die Ausstattungsklasse 4 stellt sicher, dass
ein hinreichender Wohnungsbestand über sämtliche Stadtteile des Gebietes der Landeshauptstadt Dresden vorhanden
ist, der von den Hilfeempfängern auch angemietet werden kann (Vermeidung der Ghettobildung). Zudem sind in dieser
Baualtersklasse, was die Beklagte nachvollziehbar durch die Untersuchungen des Wohnungsmarktberichtes 2005 und
2007 belegt hat, auf dem Mietwohnungsmarkt die meisten Wohnungen verfügbar. Schließlich bleibt festzuhal-ten,
dass die "Bandbreite" des Mietspiegelfelds: 4,09 EUR bis 4,92 EUR eine so genannte 2/3-Spanne darstellt, das heißt,
dass 2/3 der Werte des Feldes, die in die Berechnung des arithmetischen Mittels von 4,50 EUR eingeflossen sind,
sich in diesem Bereich bewegen. Es handelt sich mithin nicht um einen "Spannenoberwert", sondern um die
Darstellung einer sogenannten 2/3 "Streuungsabweichung". Mit der Festlegung auf das arithmetische Mittel von 4,50
EUR ist aber hinreichend sichergestellt, dass es Wohnungen gibt, die zu diesem Mietzins angemietet werden können
und die abstrakt für Hilfeempfänger nach dem SGB II angemessen sind. Dies schon deswegen, weil auch sämtliche
Wohnungen der Ausstattungsklasse 3, die ebenfalls noch als zumutbar angesehen werden können, in diesem
Preissegment angemietet werden könnten; dies würde auch insoweit gelten, wenn man dort auf die oberen Werte der
Mietspiegeltabelle abstellen wollte. Außerdem ermöglicht die Ver-wendung des arithmetischen Mittels aus dem
genannten Feld der Mietspiegeltabelle zugleich, dass Wohnungen der einfachen Wohnlage in den Baualtersklassen
bis 1945 noch in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Dies ist erkennbar an den dort angegebenen 2/3-
Streuungswerten, die deutlich zeigen, dass es bereits in der Preisklasse ab 3,79 EUR bzw. 4,25 EUR auch
angemessene Wohnungen der Ausstattungsklasse 4 im Altbaubestand gibt, die zu einem Preis von 4,50 EUR
angemietet werden können. Erst recht gilt dies für den Altbaubestand mit etwas geringfügig schlechterer
Ausstattungsklasse, nämlich der Ausstattungsklasse 3. Die Kammer ist daher der Meinung, dass der Rückgriff auf
das arithmetische Mit-tel der Mietspiegeltabelle 2006 in der Ausstattungsklasse 4 und Baualtersklasse C den
Oberwert für eine angemessene Nettokaltmiete hinreichend abbildet. Zu diesem Preis konnten im
streitgegenständlichen Zeitraum 2007 angemessene Wohnungen angemietet werden, so dass die aus der
Mietspiegeltabelle abstrakt ermittelte Obergrenze auch eine hinreichende Plausibilisierung durch eine
nachfrageorientierte Erhebung erfahren hat.
Bei den Betriebskosten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass hier die maximalen durchschnittlichen kalten
Betriebskosten aus der Betriebskostenübersicht 2007 in sämtlichen Baualtersklassen mit Ausnahme des Neubaus ab
1990, mithin 1,12 EUR/m² zugrunde zu legen sind. Die Neubauten ab 1990 sind durchgängig der Ausstattungsklasse
5 zuzuordnen, das heißt, einer höheren Ausstattungsklasse, als sie für Hilfeempfänger noch als angemessen
anzusehen sind. Dass in diesen Wohneinheiten mit einem höheren Ausstattungsgrad auch höhere kalte
Betriebskosten anfallen, bedeutet nicht, dass diese in eine vergleichende Betrachtung für die Angemessenheitsgrenze
nach dem SGB II einzubeziehen sind, denn diese Wohnungen kommen abstrakt für Hilfeempfänger nach dem SGB II
nicht in Betracht. In den anderen Baualtersklassen zeigen sich durchschnittliche kalte Betriebskosten von 1,12 EUR.
Da in die Betriebskostenübersicht die Daten von Wohnungen verschiedener Ausstattungsklassen eingeflossen sind,
mithin auch von solchen Ausstattungsklassen, die für Hilfeempfänger zu hochwertig sind, hält das Gericht hier den
arithmetischen Mittelwert allemal für ausreichend, um es Hilfeempfängern zu ermöglichen, eine angemessene
Wohnung anzumieten.
Kalte Betriebskosten sind in noch viel stärkerem Umfang als warme Betriebskosten von den örtlichen Gegebenheiten
abhängig, denn viele der Kostenpositionen, die die Vermieter in ihrer Nebenkostenabrechnung verrechnen, hängen
unmittelbar von der ortsrechtlichen Ausgestaltung ab. Dies gilt zum Beispiel für Müllgebühren, Wasser/Abwasser,
Niederschlagswasser, Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuern und unter Umständen auch für Hausstrom, soweit
sich der örtliche Energieversorger in städtischem Besitz befindet. Aus diesem Grund hält es die Kammer gerade nicht
für tunlich, auf bundesweite Erhebungen zur Plausibilisierung der hier gefundenen Durchschnittswerte
zurückzugreifen. Die Nebenkosten einer Großstadt wie Dresden sind schon nicht mit den Nebenkosten in einem
ländlichen Landkreis zu vergleichen und erst recht nicht mit sämtlichen Landkreisen in der Bundesrepublik
Deutschland. Soweit in der Betriebskostenübersicht 2007 für Wohnungen ein so genannter Maximalwert angegeben ist
(dabei handelt es sich sozusagen um die obere Streuung der erhobenen Daten), ist dieser nach Auffassung der
Kammer nicht maßgeblich. Denn durch die Einbeziehung besserer Ausstattungsklassen in die Datenerhebung ist
bereits hinreichend berücksichtigt, dass auch möglicherweise unzumutbarer Wohnraum in der Datenerhebung zu einer
Veränderung des arithmetischen Mittels geführt hat. Die Streuungsobergrenze stellt daher nicht die angemessenen
Betriebskosten einer einfachen Wohnung für einen Leistungsbezieher dar, sondern eben schon einen Höchstwert, der
über das Angemessene hinausgeht.
Die Nettokaltmiete von 4,50 EUR und die so genannten kalten Betriebskosten von 1,12 EUR hat die Kammer, wie
oben bereits ausgeführt wurde, mit der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt von
50 m² multipliziert. Es ergibt sich somit eine Bruttokaltmietenobergrenze von 281,- EUR für einen 1-Personen-
Haushalt. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers liegt unterhalb dieser Angemessenheitsgrenze und ist somit in
voller Höhe von der Beklagten zu übernehmen.
Bei der Ermittlung einer Obergrenze für Heizkosten folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R, juris). Danach sind die Heizkosten im Sinne des § 22 SGB II nicht zu
pauschalieren. Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn
sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach als nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine
konkrete Prüfung mit Einzelfall voraus. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen bzw. des
bundesweiten Heizspiegels kann insoweit als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl. auch
Bundessozialgericht, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris). In Ermangelung eines lokalen Heizspiegels für
Dresden für die Abrechnungsperiode 2007, die hier im Streit steht, hat die Kammer insoweit auf den bundesweiten
Heizspiegel für 2007 zurückgegriffen, und dort den Tabellenwert in der rechten Spalte bei Fernwärme und einer
beheizten Wohnfläche zwischen 501 und 1000 m² von 13,70 EUR mit der angemessenen Wohnungsgröße von 50 m²
multipliziert. Dieser Jahreswert war sodann auf die 12 Monate zu teilen, so dass sich eine höchstzulässige
Heizkostenübernahme in Höhe von 57,08 EUR im konkreten Fall des Klägers ergibt. Auch diesen Wert hat der Kläger,
der reine Heizkosten (tatsächliche Heizkosten abzüglich Warmwasserpauschale) in Höhe von 56,74 EUR hatte, nicht
überschritten, so dass diese Kosten als angemessene Kosten anzusehen und folglich von der Beklagten zu
übernehmen sind.
Dem Kläger hätten daher richtigerweise für den Monat September Kosten der Unterkunft in Höhe von 32,00 EUR
gewährt werden müssen, weil von der Bruttokaltmiete in Höhe von 272,14 EUR zuzüglich der Heizkosten von 56,74
EUR die Betriebskostenrückerstattung von 297,38 EUR abzuziehen war. Dies ergab rechnerisch zunächst 31,50 EUR,
die sodann auf 32,- EUR aufzurunden gewesen wären.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind die individuellen Auszahlungsansprüche gem. § 41 Abs. 2 SGB II zu runden
(vgl. BSG Urt. v. 16.5.2007, B 11b AS 29/06 R, juris). Die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB
II sind getrennt von dem Anspruch auf Regelleistungen (dieser gegebenenfalls einschließlich Mehrbedarf sowie Zu-
schlag nach § 24 SGB II) zu runden. Dies ist erforderlich, weil es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung
nicht um einen einzelnen Rechenschritt handelt, der zu einem Gesamtanspruch des Hilfebedürftigen führt. Vielmehr
sind Regelleistung und Kosten der Unterkunft getrennte Ansprüche des Hilfeempfängers, die nach der Konzeption des
Gesetzgebers – insbesondere bei getrennter Trägerschaft – sogar getrennt beschieden werden. Entsprechend hat
auch die Rundung getrennt zu erfolgen, selbst wenn die Leistungen – wie hier – von einer Behörde veranlasst werden
(vgl. SG Chemnitz, Urt. v. 26.2.2009, S 22 AS 3132/08; a.A. wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.1.2009, L 28
AS 1072/07; offengelassen unter Hinweis darauf, dass sich die Kosten der Unterkunft an den tatsächlichen
Aufwendungen orientieren BSG, Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 23/06 R, alle juris). Die Gegenauffassung, wonach nur
der Gesamtauszahlungsanspruch zu runden ist, kommt indessen nicht in jedem Fall zu sachgerechten Ergebnissen,
weil dadurch ein Kläger gezwungen sein könnte, den Auszahlungsanspruch insgesamt zur Entscheidung des
Gerichtes zu stellen, auch wenn entweder die Regelleistung oder die Unterkunftskosten auch nach Auffassung des
Klägers richtig berechnet wären. Dies stünde im Widerspruch zu der vom Bundessozialgericht nachvollziehbar
begründeten prozessualen Möglichkeit, den Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft oder die Höhe der
Regelleistung zu beschränken (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7 b AS 8/06 R, mit weiteren Ausführungen zum
An-spruchsbegriff im SGB II).
Nachdem dem Kläger mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid 299,25 EUR gewährt wurden, ihm aber nur 32,00
EUR zugestanden hätten, konnte die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in Höhe der Differenz von
267,25 EUR gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufheben. Die darüber hinausgehende Aufhebungs- und
Erstattungssumme ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weswegen die
streitbefangenen Bescheide insoweit aufzuheben waren.
An dieser Berechnung ändert auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 01.12.2005, mit der er sich zur
Übernahme der Mehrkosten der Unterkunft bereit erklärte, nichts. Bei der Berechnung der "richtigen", d.h.
rechtmäßigen Aufhebungs- und Erstattungssumme ist es den Beteiligten verwehrt, einzelne Rechenschritte unstrittig
zu stellen. Die Berechnung wird vielmehr vollständig durch das Gericht durchgeführt. Außerdem ist in der schriftlichen
Äußerung des Klägers kein vollständiger Anspruchsverzicht (vgl. § 46 Abs. 1 SGB I) oder Klageverzicht zu sehen.
Die schriftliche Erklärung des Klägers ist vielmehr nach ihrem objektiven Erklärungswert allenfalls dahingehend zu
verstehen, dass der Kläger monatlich jedenfalls nicht höhere, als die im Stadtratsbeschluss von 2005 genannten
Unterkunftskosten für sich begehrt. Dieser Erklärung kann jedoch nicht der Inhalt beigemessen werden, dass der
Kläger im Falle einer Betriebskostenrückerstattung zusätzlich der Beklagten freistellen möchte, die
Betriebskostenrückerstattung nur von diesen begrenzten Unterkunftskosten abzuziehen, denn einzelne
Rechenschritte können, wie bereits gesagt, nicht unstrittig sein. Die Kammer brauchte daher an dieser Stelle nicht zu
vertiefen, ob sich der Kläger wegen Irrtums über die Rechtmäßigkeit der ihm mitgeteilten Angemessenheitsgrenzen
von seiner schriftlichen Erklärung rückwirkend lösen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Teilunterliegen der Beklagten.
Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 161 SGG.
Die Kammer konnte die Sprungrevision zulassen, obwohl die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht
erreicht ist. In der Zulassung der Sprungrevision liegt zugleich die Berufungszulassung (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, § 161 Rn. 2). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil einerseits
ungeklärt ist, ob arithmetische Mittelwerte in qualifizierten Mietspiegeln die angemessene Nettokaltmiete darstellen
können, wenn durch einen Zugriff auf höherwertige Ausstattungsklassen sichergestellt wird, dass jedenfalls eine
hinreichende Menge von Wohnraum zu einer Kaltmiete unterhalb des arithmetischen Mittelwerts vorhanden ist. Zudem
ist ungeklärt aber grundsätzlich bedeutsam, ob die Betrachtung auf eine bestimmte Baualtersklasse beschränkt
werden darf und welches Datenmaterial als hinreichend für die Ermittlung der kalten Be-triebskosten angesehen
werden kann. Beim Sozialgericht Dresden sind eine Vielzahl von Fällen anhängig, die die gleiche Rechtsfrage,
nämlich die Angemessenheit der in den Stadtratsbeschlüssen der Landeshauptstadt Dresden vom 24.2.2005 und
24.1.2008 niederlegten Obergrenzen für Unterkunftskosten zum Gegenstand haben. Außerdem war die Sprungrevision
auch deswegen zuzulassen, weil die Kammer hinsichtlich der Breitbandkabelgebühr von dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 19.2.2009, B 4 AS 48/08 R, juris, abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht.