Urteil des SozG Dresden vom 01.06.2010

SozG Dresden: abgabe von hilfsmitteln, nicht zwingendes recht, versorgung, gerichtsakte, leistungserbringer, hauptsache, zubehör, beitrittserklärung, erlass, empfehlung

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 01.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 15 KR 119/10 ER
I. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin zum Vertrag zwischen der
Antragsgegnerin und der M. GmbH, vom 04.02.2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 127 Abs. 2
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Insulinpumpen und Zubehör sowie Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräte)
am 15.03.2010 beigetreten ist.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Streitwert wird auf 17.671,26 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin vertreibt seit 2008 mit Insulinpumpen inkl. Zubehör und Blutzuckermessgeräten für Diabetiker
Medizinprodukte der Produktgruppen (PG) 03 (Applikationshilfen) und 21 (Messgeräte für Körperzustände) sowie
Blutzuckergeltungsstreifen. Von den Gesamtumsätzen für die Jahre 2008 und 2009 von 1.916.273 EUR bzw.
6.065.843 EUR entfielen Umsätze mit den beigeladenen Krankenkassen in Höhe von 30.064 EUR bzw. 146.648 EUR.
Die Antragsgegnerin ist eine als Aktiengesellschaft handelnde Dienstleistungsgesellschaft; Aktionäre sind die
angeschlossenen beigeladenen Betriebskrankenkassen (KK). Die Antragsgegnerin schloss ohne Ausschreibung am
04.02.2009 mit einem anderen Leistungserbringer, der M. GmbH, einen Vertrag über Abgabe von Hilfsmitteln gemäß §
127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), u.a. auch für Insulinpumpen und Zubehör sowie
Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräte ab. Nach dem Vertrag gilt dieser für Krankenkassen
(Aktionärskassen), welche die Antragsgegnerin zum Abschluss dieses Vertrages bevollmächtigt haben oder diesem
Vertrag beigetreten sind (§ 2 Abs. 2) als auch für Krankenkassen, die nicht Gesellschafter der Antragsgegnerin sind,
aber als Kunde der Antragsgegnerin dem Vertrag beigetreten sind (§ 2 Abs. 3). Über die Bevollmächtigung und den
Beitritt zu diesem Vertrag entscheidet die Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 4 Satz 1). Zur Sicherstellung der Versorgung hält
der Leistungserbringer ausreichende Räumlichkeiten und qualifiziertes Personal zur Vorführung und Erprobung sowie
zur ordnungsgemäßen Lagerung der Hilfsmittel, Ersatz- und Zubehörteile vor (§ 3 Nr. 1 Satz 1). Die in den
Qualitätsstandards (Anlage 3) genannten strukturellen und persönlichen Voraussetzungen sind zu berücksichtigen (§
3 Nr. 1 Satz 2). Grundsätzlich gelten für die Zulassung die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils
geltenden Fassung (§ 3 Nr. 5).
Nach Übersendung des Vertrages an die Antragstellerin teilte diese mit Schreiben vom 03.11.2009 gegenüber der
Antragsgegnerin ihren Beitrittswunsch mit. Die Antragsgegnerin lehnte am 15.12.2009 einen Vertragsbeitritt ab, weil
eine (Alt)Kassenzulassung, welche die Antragstellerin grundsätzlich bis 30.06.2010 präqualifiziert ausweise, nicht in
den Unterlagen enthalten sei und forderte sie zu Vertragsverhandlungen auf.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 nun der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde die Antragsgegnerin
aufgefordert, den Beitritt unter Anerkennung der Eignung der Antragsstellerin verbindlich festzustellen. Dies lehnte die
Antragsgegnerin am 09.01.2010 ab, weil die Antragstellerin nicht voll umfänglich alle Vertragsbestandteile erfülle.
Zudem sei das vom Gesetzgeber vorgesehene Präqualifizierungsverfahren noch nicht durchlaufen. Der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.01.2010 auf
mitzuteilen, welche einzelnen Vertragsvoraussetzungen die Antragstellerin nicht erfülle. Eine Antwort ist den
Unterlagen nicht zu entnehmen.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 29.01.2010 erneut den Beitritt zu dem
Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der M. GmbH erklärt hatte, die Antragsgegnerin darauf nicht reagierte, hat
der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 25.03.2010 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Nach Ansicht der Antragstellerin seien die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben,
insbesondere lägen Anordnungsanspruch und –grund vor. Der Beitritt nach § 127 Abs. 2a des SGB V zum
bestehenden Vertrag mit der M. GmbH sei wirksam erklärt worden. Die Antragstellerin erfülle sowohl die gesetzlich
vorgegebenen als auch im Vertrag genannten Voraussetzungen; der Prozessbevollmächtigte hat dazu in seiner
Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt (Bl. 38 - 47 der Gerichtsakte), worauf verwiesen wird. Auch der
Anordnungsgrund zur Abwendung wesentlicher Nachteile liege vor; aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin, den
Beitritt umzusetzen, dürfe die Antragstellerin die Versicherten der beigeladenen KKn nicht mehr versorgen und sei
dadurch von der Versorgung ausgeschlossen. Die beigeladenen KKn lehnten eine Versorgung ihrer Versicherten ohne
einen entsprechenden Vertrag ab. Eine Hinnahme sei nicht mehr zumutbar, der wirtschaftliche Schaden nicht
absehbar. Bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens würde die Antragstellerin die Versicherten als Kunden verlieren
und damit auch einen zukünftigen Schaden erleiden.
Die Antragstellerin beantragt,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin zu dem Vertrag zwischen der
Antragsgegnerin und der M. GmbH über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 127 Abs. 2 SGB V (Insulinpumpen und
Zubehör sowie Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräte) vom 04.02.2009 mit Zugang der Beitrittserklärung
vom 03.11.2009, hilfsweise vom 29.01.2010, wirksam beigetreten ist. 2. hilfsweise festzustellen, dass die
Antragstellerin geeignet im Sinne des § 126 SGB V ist und die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige
und funktionsgerechte Abgabe von Applikationshilfen, Insulinpumpen und Messgeräten für Körperzustände erfüllt und
die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das Vertragsangebot bzw. den Beitritt der Antragstellerin auf Abschluss eines
Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 und 21 des Hilfsmittelverzeichnisses
vom 03.11.2009, hilfsweise vom 29.01.2010, anzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die Passivlegitimation der Antragsgegnerin, weil sie lediglich für den Vertrag als
Abschlussbevollmächtigte zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Vertrag, dass die Antragsgegnerin an sich
nicht verpflichtet werden solle, sondern die einzelnen KK. Des Weiteren sei die Antragstellerin keine geeignete und
somit grundsätzlich keine beitrittsberechtigte Leistungserbringerin. Sie behaupte mangels Altzulassung eine
Regelungslücke, diese liege jedoch nicht vor.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen, die
Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Voraussetzungen zum Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nach summarischer Prüfung vor.
Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung kommt allein die für das
sozialgerichtliche Verfahren spezielle Norm des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Regelung des § 86b SGG unterscheidet – ebenso wie § 123 VwGO – zwei Typen der
einstweiligen Anordnung. Die Sicherungsanordnung nach Satz 1 soll der "Veränderung eines bestehenden Zustandes"
vorbeugen, dient also einer Bewahrung des Status quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden und
scheidet hier aus. Vielmehr kommt nur die auf eine Veränderung des Status quo abzielende Regelungsanordnung in
Betracht, weil das Begehren der Antragstellerin auf Feststellung der Wirksamkeit ihres Beitritts zu einem bereits
bestehenden Vertrag nach § 127 Abs. 2a SGB V ausgerichtet ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund. Der
Anordnungsanspruch bezieht sich auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufigen Rechtsschutz
begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den
Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b
Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Eilverfahren nicht überspannt werden. Die Anforderungen haben sich vielmehr am
Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (BVerfG, Beschluss vom
29.07.2003, 2 BvR 311/03, NVwZ 2004, 95).
Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und
der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will
nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im
Hauptsacheverfahren eine gegenwärtige oder zukünftige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden
Entwicklungen sichern, irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die
auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im
Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht dazu,
unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens geltend
gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren.
Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der
besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes
Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt
grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche
hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – in
BVerfGE 79, 69, 74; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – in BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für
Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf
eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt
werden.
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, andern nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen
des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das
Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, aaO; Beschluss
vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 216). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in
solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine
eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht
(BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479).
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die auch später nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist bei
einer Orientierung der Entscheidung an den (mangelnden) Erfolgsaussichten nicht nur die Sach- und Rechtslage
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004, 1 BvR 131/04, NJW 2004, 3100;
Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 253). Ist dem Gericht dagegen eine danach gebotene
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgeabwägung
zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris). Auch in diesem Fall sind die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch –
grundes glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch stützt sich auf § 127 Abs. 2a Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2009 durch Art. 1 Nr. 2c
Buchst. d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl I S 2426) geltenden Fassung. Danach können Leistungserbringer den Verträgen
nach Absatz 2 Satz 1 zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund
bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (Satz 1). Nach § 127 Abs. 2 SGB V
schließen, soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden, die Krankenkassen, ihre
Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Landesverbänden oder sonstigen
Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren
Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die
Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung (Satz 1).
Insofern kommt ein Beitritt zu einem bereits bestehenden Vertrag iS von § 127 Abs. 2 SGB V erst dann nach § 127
Abs. 2a Satz 1 SGB V wirksam zustande, wenn und soweit neben einer wirksamen einseitig empfangsbedürftigen
Beitrittserklärung der Beitretende sowohl die in § 126 Abs. 1 SGB V normierten gesetzlichen als auch die im
bestehenden Vertrag aufgeführten Voraussetzungen erfüllt hat. Das dies im Fall der Antragstellerin gegeben ist, hat
sie glaubhaft vorgetragen. Die Beitrittserklärung der Antragstellerin ergibt sich zwar noch nicht aus dem Schreiben
vom 03.11.2009, mit dem sie lediglich ihren Beitrittswunsch und damit noch keine eindeutige Beitrittserklärung
kundgetan hatte. Eine Beitrittserklärung ist zumindest in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom
29.01.2010 enthalten.
Auch das Vorliegen der weiteren gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt hat die
Antragstellerin nach summarischer Prüfung glaubhaft gemacht.
Nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die
Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel erfüllen. Eine Prüfung der fachlichen Eignung der Antragstellerin nach § 126 Abs. 1 Satz 2 ist
vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragstellerin über keine Altzulassung iS von § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB
V verfügt. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben anderer Krankenkassen (Bl. 56 – 61 der
Gerichtsakte) enthalten insbesondere keine Versorgungsberechtigungen nach altem Recht, sondern sind entweder
informatorischen Inhalts oder schließen einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gerade aus, weil dies nur
noch durch den Abschluss eines Vertrages rechtlich zulässig sei, und ein solcher Vertrag mit diesen Schreiben
gerade nicht abgeschlossen worden ist.
Was eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel iS
von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst, sagt das Gesetz nicht aus. Zur Ausfüllung dieser unbestimmten
Rechtsbegriffe haben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsame Empfehlungen für eine einheitliche
Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und
Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. vom 27.03.2007 erlassen. Bezüglich des Inhalts
der gemeinsamen Empfehlung wird auf Bl. 125 – 132 der Gerichtsakte verwiesen.
Zwar sind diese Empfehlungen nicht zwingendes Recht, jedoch können sie bei der zu treffenden Entscheidung zur
Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden. Sofern ein Leistungserbringer die in der
gemeinsamen Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllt, bedarf es zur Ablehnung der fachlichen Eignung dann
jedoch einer eigenständigen ausführlichen Begründung unter dezidierter Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten,
aus denen sich die Nichteignung ergeben soll. Dem ist die Antragsgegnerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht
nachgekommen. Vielmehr behauptet sie pauschal, die Antragstellerin sei nicht geeignet, und lehnt eine eigene
Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V bei der Antragstellerin vorliegen, vielmehr ab.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin obliegt es jedoch ihr als Empfängerin der Erklärung des Beitritts,
diesen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf die Wirksamkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen hin zu
überprüfen. Die Prüfungsverpflichtung ergibt sich nicht auch zuletzt aus § 126 Abs. 1a Satz 1 SGB V, wonach die
Krankenkassen sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Zur Erfüllung dieses
gesetzlich normierten Sicherstellungsauftrages gehört insbesondere die Verpflichtung zur Prüfung, ob die gesetzlichen
Vorgaben erfüllt sind.
Mangels entsprechend konkretem Vortrags der Antragsgegnerin zur fachlichen Eignung der Antragstellerin iS von §
126 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist deshalb gerade im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nunmehr allein
anhand der Angaben der Antragstellerin zu prüfen, ob die Vorgaben der gemeinsamen Empfehlung im Falle der
Antragstellerin nach Glaubhaftmachung vorliegen. Da es sich bei den von der Antragstellerin abzugebenden
Hilfsmitteln (Insulinpumpe und Zubehör sowie Blutzuckermessgeräte) um Geräte zur Eigenbehandlung der
Versicherten, in deren Gebrauch der Versicherte bereits eingewiesen worden ist oder eingewiesen wird (vgl.
Zulassungsgruppe 3 der gemeinsamen Empfehlungen) handelt, ist nach II. Nr. 3 der Empfehlungen bei diesen
Produkten eine sachgerechte Vorhaltung des Services und Reparaturabwicklung zu gewährleisten. Die Antragstellerin
hat unter Übersendung eines Mietvertrages nebst Grundriss (Bl.133 – 152 der Gerichtsakte) sowie von
Schulungsplänen und entsprechenden Zertifikaten (Bl. 170 – 185 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht, dass sie zur
Sicherstellung der Versorgung sowohl über ausreichende Räumlichkeiten als auch qualifiziertes Personal zur
Vorführung und Erprobung sowie der ordnungsgemäßen Lagerung der Hilfsmittel, Ersatz und Zubehörteile verfügt.
Zudem beschäftigt sie einen als Insulinpumpentrainer und Medizinprodukteberater fachlich ausgebildeten
Betriebsleiter (vgl. Bl. 153, 155 – 157 der Gerichtsakte).
Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargetan, sie sei in der Lage, den Vertrag "zu den gleichen Bedingungen" gem.
§ 127 Abs. 2a Satz 1 SGB V zu erfüllen, und dass die vertraglichen Voraussetzungen damit vorliegen. Die
Antragstellerin verfügt neben ausreichenden Räumlichkeiten und qualifiziertem Personal (§ 3 Nr. 1 des Vertrages;
s.o.) auch über ein elektronisches Genehmigungsverfahren (§ 3 Nr. 3 des Vertrages). Dies ergibt sich aus der
Eigenerklärung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 05.03.2010. Gründe, am Wahrheitsgehalt der Aussage
zu zweifeln, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ergeben sich solche aus den vorgelegten Unterlagen.
Gleiches gilt für die vorgelegte Datenschutzerklärung und die Erklärung über die Bildung eines Kompetenzteams in
Erfüllung der Vorgaben der §§ 11, 14 des Vertrages. Ebenfalls hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Zertifikates
vom 28.12.2009 dargetan, dass sie seitdem über die nach § 7 Nr. 2 des Vertrages erforderliche Zertifizierung verfüge.
Aufgrund dessen erfüllt die Antragstellerin auch über die Mindest-Qualitätsstandards nach der Anlage 3-00 des
Vertrages. Auch hat die Antragstellerin glaubhaft die Fortbildung und Qualifikation der Mitarbeiter durch
Teilnahmebescheinigungen dargetan. Schließlich hat die Antragstellerin die allgemeinen Anforderungen gemäß Anlage
3-00 Nr. 2 Abs. 10 des Vertrages durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges, einer Bescheinigung der
Berufsgenossenschaft, eines Gewerbezentralregistereintrages, des Vertrages über eine
Betriebshaftpflichtversicherung und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen als auch eines
24-Stunden-Notdienstes (vgl. Anlage 5 des Vertrages) durch Einrichtung einer kostenlosen 24-Stunden-Service-
Telefon-nummer ab 01.03.2010 glaubhaft gemacht.
Der Beitritt ist jedoch erst frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, zu dem die gesetzlichen und vertraglichen
Voraussetzungen insgesamt vorliegen. Dies ist nach summarischer Prüfung frühestens mit der
Teilnahmebescheinigung über die Schulung für Medizinprodukteberater am 15.03.2010 (vgl. z.B. Bl. 184 der
Gerichtsakte) der Fall gewesen.
Da die Antragstellerin nach summarischer Prüfung sämtliche Voraussetzungen dargetan hat, ist der
Anordnungsanspruch zu bejahen.
Dem steht nicht entgegen, die Antragsgegnerin sei nicht passivlegitimiert. Vielmehr ergibt sich aus § 127 Abs. 2 Satz
1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung, dass auch aus Krankenkassen gebildete Arbeitsgemeinschaften
Vertragspartner von Vertragen mit Leistungserbringern sein dürfen. Zudem hat die Antragsgegnerin nach
summarischer Prüfung aufgrund von § 2 des Vertrages mit der M. GmbH die Rechtsstellung einer Bevollmächtigten
und Vertreterin der beigeladenen Aktionärs-KK zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V und damit
auch von Beitritten nach § 127 Abs. 2a SGB V. Gegenteilige Anhaltspunkt dafür, die Wirksamkeit eines Beitritts sei
nicht von der Antragsgegnerin, sondern von den von ihr vertretenen beigeladenen KK festzustellen, hat das Gericht
nicht und sind auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Ihre dahingehende Stellungnahme in der
Antragserwiderung vom 08.04.2010, aus dem weiteren Inhalt des Vertrages ergebe sich eine Verpflichtung der KK, ist
zu pauschal und entbindet nicht von der entsprechenden Darlegungslast. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im
Rahmen seiner Amtsermittlung ohne Nennung der den Vortrag der Antragsgegnerin stützenden Vertragspassagen
diesen 66 Seiten umfassenden Vertrag daraufhin zu überprüfen.
Schließlich hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGGG iVm § 920 Abs. 3
ZPO glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergibt sich aus der Abwendung wesentlicher finanzieller
Nachteile für die Antragstellerin. Derzeit ist es der Antragstellerin infolge eines fehlenden Vertrages mit den
beigeladenen Krankenkassen verwehrt, die Versicherten der Beigeladenen mit den entsprechenden Hilfsmitteln zu
versorgen (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dies ist der Antragstellerin auch bereits von einigen beigeladenen KKn
mitgeteilt worden, wie sich dies aus den beigefügten beiden Schreiben der beigeladenen Krankenkasse D. vom
19.01.2010 und S. vom 15.03.2010 ergibt (Bl. 197 und 198 der Gerichtsakte). Insofern droht ein Verlust der
Versicherten der Beigeladenen, wenn diese nicht mehr durch die Antragstellerin versorgt werden würden. Bei einem im
Jahr 2009 mit der Versorgung der Versicherten der beigeladenen KKn erzielten Umsatz von über 146.000 EUR ergibt
sich bei einem Jahresumsatz von etwa 6 Mio. EUR ein finanzieller Nachteil, der aufgrund des Umfanges nicht mehr
nur noch unwesentlich ist.
Wegen Erfolges des Hauptantrages war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO analog.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 50 Abs.
2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei ausgehend von den Angaben der Antragstellerin zu dem durchschnittlichen
jährlichen Mehrumsatz aus den Jahren 2008 und 2009 von ca. 117.808 EUR und einem damit zu erzielenden
jährlichen Mehrgewinn von 5.890,42 EUR (§ 50 Abs. 2 GKG; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 07.05.2010, L 14 R 72/10 B ER, in juris, sowie Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2009,
L 5 KR 19/09 B ER, in juris) eine drei Jahre erfassenden Vorausschau vorzunehmen ist, da eine Regelung mit
Dauerwirkung angestrebt wird (BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 5/06 R, GesR 2007, 236;).