Urteil des SozG Dresden vom 16.08.2010

SozG Dresden: aufschiebende wirkung, schutz der versicherten, krankenkasse, vollziehung, aussetzung, satzung, unterdeckung, härte, einzug, beitragssatz

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 16.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 18 KR 327/10 ER
I. Der Antrag vom 28.06.2010 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2010 gegen
den Bescheid vom 03.03.2010 über die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags wird abgelehnt. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin (Ag.) ab dem Beitragsmonat März 2010
erhobenen kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 forderte die Ag. die bei ihr gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin (Ast.) auf, ab
dem 01.03.2010 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 8,00 EUR monatlich zu entrichten. Die Ast. wurde
darauf hingewiesen, dass die erste Zahlung zum 15.04.2010 fällig werde. Durch eine Fußnote wird auf umseitige
Hinweise zum Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V verwiesen.
Mit am 11.03.2010 bei der Ag. eingegangenem Schreiben vom 08.03.2010 erhob die Ast. Widerspruch gegen die
Erhebung des Zusatzbeitrags. Der Zusatzbeitrag sei wettbewerbswidrig, da er auf staatlich nicht nur geduldeten,
sondern auch geförderten und geforderten illegalen Preisabsprachen beruhe. Anstelle den Zusatzbeitrag zu erheben,
wäre richtigerweise der Beitragssatz zu erhöhen. Im Jahresbericht der Ag. seien zwar die Betriebsergebnisse offen
gelegt, jedoch keine wesentlichen Einsparungen im Verwaltungsbereich erkennbar. Bei dauerhafter
Unwirtschaftlichkeit bleibe die Insolvenz. Da in letzter Zeit von Überschüssen der Krankenkassen die Rede gewesen
sei, seien Rücklagen zu bilden gewesen, um Schwankungen der Beitragseinnahmen auszugleichen. Reiche die
Liquiditätsreserve nicht aus, habe das nicht der Versicherte auszubaden, sondern der Bund hierfür einzustehen. Die
geforderte Überweisung des Zusatzbeitrags mit der Möglichkeit des Nachlasses bei Halbjahres- oder Jahreszahlungen
verstoße gegen den Grundsatz des Beitragseinbehalts beim Arbeitgeber oder beim Sozialleistungsträger.
Mit weiterem Schreiben vom 21.04.2010 rügte sie ergänzend, die rückwirkende Erhebung des Zusatzbeitrags zum
01.03.2010. Auf die Zahlungsfrist komme es nicht an. Zugleich erklärte sie sich auf ein Schreiben der Ag. vom
09.04.2010 damit einverstanden, den Widerspruch zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
Musterstreitverfahren ruhen zu lassen, lehnte aber eine vorläufige Entrichtung des Zusatzbeitrags mit gleichem
Schreiben wie auch mit weiterem Schreiben vom 18.05.2010 ab. Der Widerspruch richte sich auch gegen die
Zahlungen bis zur Entscheidung in der Sache.
Die Ag. wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 den Widerspruch der Ast. "gegen die Ablehnung
ihres Antrages auf Aussetzung der Zahlung des Zusatzbeitrags" zurück. Der Widerspruch gegen die Erhebung des
Zusatzbeitrags habe keine aufschiebende Wirkung. Einer Aussetzung der Vollziehung könne nicht zugestimmt
werden. Weder bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zusatzbeitrags noch habe dessen Erhebung
eine unbillige Härte zur Folge.
Hiergegen richtet sich der am 29.06.2010 beim Sozialgericht Dresden eingegangene und zunächst in die Form einer
Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 gekleidete Antrag vom 28.06.2010 (Az. S 18 KR 297/10).
Die Ast. wendet sich weiterhin dagegen, bis zur Entscheidung über den ruhenden Widerspruch den
kassenindividuellen Zusatzbeitrag vorläufig entrichten zu müssen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Erhebung des Beitrags beim Versicherten verstoße gegen den gesetzlich
vorgesehenen Beitragseinbehalt. Die Ag. habe nicht öffentlich nachgewiesen, dass sie gesetzlich zu bildende
Rücklagen aufgebraucht habe. Eine dauerhafte verdeckte Beitragssatzerhöhung benachteilige unangemessen die
Arbeitnehmerseite und wäre deshalb verfassungswidrig. Hierin liege zugleich eine Wettbewerbsverzerrung durch
illegale Preisabsprachen und fehlende Transparenz. Richtigerweise hätte der Beitragssatz erhöht werden müssen.
Auf Hinweis des Gerichts, dass vor dem Hintergrund des derzeit ruhenden Widerspruchsverfahrens allein die
Aussetzung der Vollziehung des im Widerspruchsverfahren angefochtenen Beitragsbescheides nach § 86a Abs. 3
SGG Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides sein könne, wogegen keine Klage, sondern allenfalls
ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG statthaft sei, hat die Ast. mit Schreiben vom 12.07.2010 klargestellt, dass
die Klageschrift als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu behandeln sei. Das Gericht hat das
Verfahren daraufhin als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fortgeführt (Az. S 18 KR 327/10 ER).
Die Ag. ist dem Antrag unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Beitragsforderung
entgegen getreten. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zusatzbeitrags noch drohe der
Ast. eine unbillige Härte.
II.
Das Rechtsschutzersuchen der Ast. ist in sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§ 123 SGG) als Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2010 gegen den Bescheid vom 03.03.2010 über
die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1
SGG statthaft, aber unbegründet.
Die Entscheidung über die Anforderung von Beiträgen hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende
Wirkung. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen unter Abwägung des öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehung auf der einen und des Interesses des Antragstellers an einer vorläufigen
Aussetzung der Vollziehung auf der anderen Seite entsprechend den für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
durch die Behörde geltenden Maßstäben des § 86a Abs. 3 Satz 3 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Antrag ist nicht begründet, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen noch die Vollziehung für die Ast. eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Ag. erhebt den kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern auf Grundlage des § 242 Abs. 1 Satz 1
SGB V in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 ihrer Satzung. Der monatliche Zusatzbeitrag beträgt danach 8,00
EUR und ist vom Mitglied an die Kasse zu zahlen. Er wird gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 der Satzung jeweils am 15.
des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den er zu entrichten ist.
Nach der im vorläufigen Rechtschutz allein gebotenen summarischen Prüfung durfte die Ast. den kassenindividuellen
Zusatzbeitrag nach diesen Vorschriften erheben. Die Einwände der Ast. hiergegen greifen nicht durch.
Die Ankündigung des Zusatzbeitrags erfolgte rechtzeitig. Die Ast. wurde mit dem angefochtenen Bescheid im März
2010 auf das Sonderkündigungsrecht des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V hingewiesen. Der Hinweis erfolgte innerhalb der
Frist des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V. Nach dieser Vorschrift hat die Krankenkasse ihre Mitglieder auf das
Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Es kommt demnach auf den
Zeitpunkt der Fälligkeit an, nicht auf den Beginn des Beitragsmonats, für den der Beitrag erhoben wird. Vorliegend
wurde der Beitrag für März 2010 gem. § 18a Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Ag. am 15. des Folgemonats, also am
15.04.2010 fällig, worauf die Ag. auch in ihrem Bescheid hingewiesen hat. Der Bescheid vom 03.03.2010 wahrte die
Frist von einem Monat vor dem Fälligkeitsdatum.
Die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags direkt beim Versicherten verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht. Einen Grundsatz, dass Beiträge stets durch Beitragseinbehalt bei der Zahlstelle zu erheben sind, gibt es nicht.
Er ist auch nicht in den §§ 28e ff. SGB IV angeordnet. Dort ist allein das Verfahren über den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags beim Arbeitgeber geregelt. Diese Vorschriften gelten gemäß § 253 SGB V nur für
die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Sie sind hier nicht
einschlägig, weil der Zusatzbeitrag nicht aus dem Arbeitsentgelt erhoben wird. Vielmehr ordnet § 252 Abs. 1 Satz 1
SGB V als Grundsatz an, dass, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, die Beiträge von demjenigen zu
zahlen sind, der sie zu tragen hat. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag, für den nichts Abweichendes im Gesetz
vorgesehen ist. Gemäß § 250 Abs. 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige den Zusatzbeitrag allein. Gemäß § 251
Abs. 6 Satz 1 SGB V hat den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V das Mitglied zu tragen. Eine Ausnahme sieht das
Gesetz lediglich in den Fällen des § 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V für behinderte Menschen in Werkstätten oder
Blindenwerkstätten und behinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen vor. Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Ast. hat den Zusatzbeitrag deshalb selbst zu zahlen.
§ 250 Abs. 1 SGB V und § 251 Abs. 6 Satz 1 SGB V sind verfassungsgemäß. Die Erhebung des Zusatzbeitrags
allein beim Versicherten verletzt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung Beschäftigter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zu finanzieren wären. Einen solchen
Grundsatz kennt das Grundgesetz nicht. Die Forderung nach einer jeweils hälftigen Verteilung der Beitragslast auf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist rechtspolitischer Natur und mangels verfassungsrechtlicher Grundlage gegenüber
anderslautenden Anordnungen des Gesetzgebers nicht einklagbar.
Soweit die Ast. die Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrags wegen des angeblich koordinierten
Vorgehens mehrerer Krankenkassen beanstandet, handelt es sich um eine unsubstantiiert ins Blaue hinein
aufgestellte Behauptung. Das Gericht ist nicht gehalten, sich näher damit auseinanderzusetzen. Selbst wenn die
Erhebung von Zusatzbeiträgen durch acht (von ca. 170) Krankenkassen gegen Vorschriften des Kartellrechts - soweit
überhaupt anwendbar - verstoßen würde, könnte die Ast. ihr Rechtsschutzbegehren hierauf nicht stützen. Denn
Vorschriften über Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen dienen nicht dem Schutz der Ast.
und verleihen ihr keine subjektiven Rechte. Durch einen etwaigen Verstoß hiergegen würde sie nicht in eigenen
Rechten verletzt. Für eine gerichtliche Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des behaupteten Vorgehens der Ag. im
Widerspruchs- und Klageverfahren fehlt der Ast. die Rechtsmittelbefugnis (Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2
SGG).
Schließlich kann die Ast. im Hauptsacheverfahren nicht mit der Behauptung durchdringen, die Ag. habe es versäumt,
durch rechtzeitige Bildung und spätere Auflösung von Rücklagen aus Beitragsüberschüssen oder Einsparungen im
Verwaltungsbereich die finanzielle Unterdeckung abzuwenden. Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat eine
Krankenkasse, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, in ihrer Satzung zu
bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Ast. kann gerichtlich nicht geltend
machen, der Finanzbedarf der Ag. hätte bei wirtschaftlicher Haushaltsführung durch die Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds gedeckt werden können.
Gesetzlich Versicherte sind nicht befugt, durch Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid
die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle
der in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen. Selbst wenn die
Unterdeckung vermeidbar gewesen wäre, muss der Versicherte die satzungsmäßige Entscheidung der Krankenkasse,
dass ein Zusatzbeitrag erhoben wird, hinnehmen.
Der gesetzliche Vorbehalt, dass Zusatzbeiträge erst im Falle der finanziellen Unterdeckung zu erheben sind, wirkt
gegenüber dem Versicherten als bloße Ordnungsvorschrift. Verbindlichkeit entfaltet die Norm nur insoweit, als sie die
objektiv-rechtliche Verpflichtung der Krankenkasse begründet, im Falle einer Unterdeckung einen Zusatzbeitrag zu
erheben. Sie verleiht dagegen den Versicherten keinen Anspruch gegen die Krankenkasse, die Festsetzung des
Zusatzbeitrages zu unterlassen, wenn die in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen nicht vorliegen
sollten. Der Schutz der Versicherten vor der Belastung mit unwirtschaftlichen Beiträgen wird vielmehr mittelbar durch
die im Gesetz vorgesehenen Instrumente des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen gewährleistet. Hierzu
zwingt § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Krankenkassen, die ihren Finanzbedarf nicht aus den Zuweisungen des
Gesundheitsfonds decken können, ein wettbewerbliches Handicap gegenüber den konkurrierenden Krankenkasse bei
der Gewinnung neuer Mitglieder und dem Erhalt des Versichertenstammes auf. Die Norm dient dagegen nicht dem
Schutz der Versicherten vor vermeidbaren Beitragserhöhungen.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag stellt ein zusätzliches Wettbewerbsinstrument für die Krankenkassen dar. Die
Krankenkasse ist verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu erheben, wenn der Finanzbedarf durch andere Instrumente, wie
zum Beispiel ein wirtschaftlicheres Management, nicht gedeckt werden kann. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus,
dass wirtschaftlich arbeitende Krankenkassen in der Lage sind, ihren Finanzbedarf aus den Mittelzuweisungen des
Gesundheitsfonds zu decken oder sogar einen Überschuss zu erzielen und diesen an ihre Mitglieder auszuschütten
(Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3100, Seite 165). Den Regelungen über die Erhebung des Zusatzbeitrags liegt
damit die Überlegung des Gesetzgebers zu Grunde, dass ein Zusatzbeitrag gerade dann festgesetzt werden kann und
muss, wenn eine Krankenkasse es versäumt hat, durch die rechtzeitige Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven
eine Kostendeckung aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds zu erzielen, sie also in diesem Sinne
unwirtschaftlich gehandelt hat. An diese generalisierende und pauschalisierende Annahme knüpft das Gesetz als
Rechtsfolge nicht etwa die Unwirksamkeit eines daraufhin beschlossenen Zusatzbeitrags, sondern gerade die Pflicht
zur Erhebung des Zusatzbeitrags. Auf die konkreten Gründe, die zur Unterdeckung geführt haben, kommt es dabei
nicht an. Die einzige Handhabe der Versicherten, um sich gegen die unwirtschaftliche Haushalts- und
Wirtschaftsführung ihrer Krankenkasse, die zur Festsetzung des Zusatzbeitrags geführt hat, zu wehren, liegt in der
Befugnis, im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags von dem Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5
SGB V Gebrauch zu machen. Die darin liegende Gefahr der Abwanderung von Versicherten stellt gerade den
wesentlichen wettbewerbssteuernden Effekt dar, mit dem nach der gesetzlichen Konzeption die unwirtschaftliche
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen mit Sanktionen belegt ist. Diese Grundentscheidung des
Gesetzes würde zur Disposition gestellt, wenn es den Versicherten freigestellt wäre, anstatt den Zusatzbeitrag
hinzunehmen oder die Kasse zu wechseln, im Wege der Klage gegen den Beitragsbescheid die Krankenkasse
gerichtlich zu einer auskömmlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung zu zwingen. Insoweit handeln die
Krankenkassen auch gegenüber ihren Mitgliedern eigenverantwortlich; die Versicherten wirken dabei im Rahmen der
Selbstverwaltung im Verwaltungsrat sowohl an der Feststellung des Haushaltsplans als auch an der Entscheidung
über die Erhebung eines Zusatzbeitrages mit (§ 242 Abs. 1 Satz 1, § 197 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V, § 31 Abs. 3a
Satz 1, § 35a Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 SGB IV).
Schon nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage waren Versicherte nicht befugt, die Kalkulation des in der
Satzung festgesetzten Beitragssatzes gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern gegebenenfalls auf ihr
Sonderkündigungsrecht zu verweisen. Durch die Einführung eines kassenübergreifenden einheitlichen Beitragssatzes,
flankiert um das Instrument des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V, hat der Gesetzgeber hieran
nichts ändern wollen. Versicherte, welche wegen der Erhebung eines Zusatzbeitrags die ordnungsgemäße Haushalts-
und Wirtschaftsführung ihrer Krankenkasse anzweifeln, haben weiterhin ausschließlich die Wahl, entweder den
Satzungsbeschluss hinzunehmen oder die Krankenkasse zu wechseln.
Dies gilt entsprechend für die Überprüfung des von der Bundesregierung nach § 241 Abs. 1 und 2 SGB V festgelegten
allgemeinen Beitragssatzes, dessen Höhe wiederum Auswirkungen auf die Beitragseinnahmen des Gesundheitsfonds
sowie die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen hat, aus dem die Krankenkassen ihrerseits
ihren Finanzbedarf vorrangig zu decken haben, bevor sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Die Ast.
kann mit dem Vorwurf, die Bundesregierung habe den Gesundheitsfonds systematisch unterfinanziert, um
Krankenkassen zur Erhebung von Zusatzbeiträgen zu zwingen, vor Gericht nicht gehört werden. Auch dieser Vorwurf
ist - ohne Rücksicht auf seinen Wahrheitsgehalt - rein politischer Natur. Die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes
nach § 241 SGB V ist einer inzidenten Kontrolle im Rahmen eines gegen den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
erhobenen Rechtsbehelfs entzogen. Die Krankenkasse ist hieran im Sinne einer objektiv-rechtlichen
Rahmenbedingung für ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung gebunden. Rechtliche Mängel des Allgemeinen
Beitragssatzes setzen sich nicht in der Festsetzung eines Zusatzbeitrags in der Weise fort, dass sie von einzelnen
Versicherten im Rahmen der Prüfung des Zusatzbeitrags beanstandet werden könnten.
Der vorläufige Einzug des Zusatzbeitrags in Höhe von monatlich 8,00 EUR lässt auch keine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Ast. erkennen. Mit Rücksicht auf die Höhe der
Beitragslast für die Ast., die Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der Forderung nach vorläufiger Aussetzung des
Vollzugs und die Durchsetzbarkeit eines Erstattungsanspruchs gegen die Ag. bei vorläufiger Vollziehung der
Beitragsforderung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse deutlich das Aussetzungsinteresse der Ast.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.