Urteil des SozG Dresden vom 26.07.2010

SozG Dresden: klagebefugnis, versicherungsträger, versicherungspflicht, krankenkasse, verwaltungsakt, konkurrierende zuständigkeit, beitragspflicht, beiladung, vertrauensschutz, krankenversicherung

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 26.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 37 R 1763/06
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Sprungrevision wird zugelassen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), trägt die Klägerin. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beigeladene zu 1) ist bei der Beigeladenen zu 2) als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist zugleich Mitglied des
Vorstands der am 06.11.2003 gegründeten J. AG, C ... Gegenstand der J. AG ist die Verwaltung der Vermögenswerte
der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft. 1. Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 10.05.2004
bei der Techniker Krankenkasse die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen ihrer Vorstandstätigkeit für
die J. AG. Mit Schreiben vom 14.05.2004 teilte die Techniker Krankenkasse der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie als
Vorstandsmitglied der J. AG nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sei, allerdings in ihrer
Beschäftigung bei der (seinerzeit unter anderer Bezeichnung firmierenden) Beigeladenen zu 2) die
Versicherungspflicht fortbestehe. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beziehe sich lediglich auf die
Vorstandstätigkeit für die J. AG und konzernzugehörige Beschäftigungen. Dies begründete die Techniker
Krankenkasse damit, die bisherige Rechtslage sei vermehrt dazu genutzt worden, durch Errichtung einer nur zu
diesem Zweck gegründeten AG die Renten-versicherungspflicht zu umgehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei
dies nunmehr nicht mehr möglich. Gegen dieses Schreiben vom 14.05.2004 legte die Beigeladene zu 1) am
01.06.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, § 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) sei nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dahingehend auszulegen, dass eine Tätigkeit im Vorstand einer
AG zur vollständigen Rentenversicherungsfreiheit führe. Hierzu teilte die Techniker Krankenkasse mit Schreiben vom
01.07.2004 mit, aufgrund des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes seien die Vorstandsmitglieder einer AG nur noch in ihrer
Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen rentenversicherungsfrei. Dies gelte für alle nach dem
06.11.2003 bestellten AG-Vorstände. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestellte Vorstandsmitglieder seien ebenfalls
rentenversicherungspflich-tig, wenn ein Missbrauchsfall vorliege. Dies sei bei der J. AG der Fall. In einem weiteren
Schreiben vom 22.07.2004 begründete die Beigeladene zu 1) den Widerspruch zudem damit, dass für die
Rentenversicherungspflicht ausschließlich der Stichtag 06.11.2003 maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus § 1 Satz 4
SGB VI in der Fassung vor dem SGB VI-Änderungsgesetz und § 229 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI in der Fassung vom
01.01.2004. Am Stichtag sei sie bereits Vorstandsmitglied einer AG gewesen. Weitere Kriterien wie etwa ein
Missbrauchsgedanke könnten hierfür nicht herangezogen werden. Mit Bescheid vom 11.08.2004 hob die Techniker
Krankenkasse den Bescheid vom 14.05.2004 wegen Unzuständigkeit auf und teilte mit, dass sie den Vorgang
zuständigkeitshalber an die Beklagte abgeben werde. Mit Schreiben vom 16.08.2004 teilte die Beklagte der
Beigeladenen zu 1) mit, dass sie in der Beschäftigung für die J. AG versicherungsfrei sei. Daraufhin beantragte die
Beigeladene zu 1) die Feststellung, nicht mehr der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu unterliegen. Hierzu
wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben vom 14.05.2004
und dem Schreiben vom 22.07.2004 an die Techniker Krankenkasse. Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom
07.09.2004. In diesem stellte sie fest, dass die Beigeladene zu 1) ab dem 06.11.2003 in der Beschäftigung bei der
Beigeladenen zu 2) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zur Begründung
wurde angeführt, bis Ende 2003 hätten Vorstandsmitglieder einer AG generell nicht der Rentenversicherungspflicht
unterlegen. Dies gelte auch für alle zusätzlich ausge-übten vorstandsfremden Beschäftigungen. Die zum 01.01.2004
eingetretene gesetzliche Änderung berühre Vorstandsmitglieder nicht, die am 06.11.2003 in einer weiteren
Beschäftigung nicht rentenversicherungspflichtig waren. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2004 legte die
Beigeladene zu 1) Wider-spruch ein, soweit dem Antrag nicht in vollem Umfang statt gegeben worden sei. Beantragt
worden sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) generell nicht mehr der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliege. Demgegenüber werde in dem Bescheid vom 07.09.2004 lediglich festgestellt, dass Versicherungsfreiheit in
der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) bestehe, nicht aber in sämtlichen anderen Tätigkeiten. Aus § 1 Satz 4
SGB VI in der maßgeblichen Fassung ergebe sich keine Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit. Mit
Widerspruchsbescheid vom 16.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) zurück. In der
Begründung führte sie an, die in dem Bescheid vom 07.09.2004 festgestellte Rentenversicherungsfreiheit in der
Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) sei rechtswidrig, da es sich bei der J. AG um einen Missbrauchsfall
handele. Der rechtswidrige Bescheid vom 07.09.2004 könne jedoch unter Berücksichtigung der §§ 44 ff
Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht zurückgenommen werden. In weiteren abhängigen Beschäftigungen
unterliege die Beigeladene zu 1) indes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Dagegen
erhob die Beigeladene zu 1) am 21.04.2005 Klage zu dem erkennenden Gericht und beantragte, den Bescheid der
Beklagten vom 07.09.2004 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 16.03.2005 teilweise aufzuheben und
festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) generell und nicht lediglich beschränkt auf ihre Tätigkeit bei der
Beigeladenen zu 2) rentenversicherungsfrei ist. 3. Mit Beschluss vom 27.09.2005 wurde die Klägerin zu dem
Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat mit am 12.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den
Bescheid vom 07.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2005 erhoben und die Feststellung
beantragt, dass die Beigeladene zu 1) auch ab dem 06.11.2003 der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung
bei der Beigeladenen zu 2) unterliegt. Die Klägerin macht geltend, die Klage sei fristgerecht erhoben und auch im
Übrigen zulässig. Ihr seien die angegriffenen Bescheide erst seit dem 12.10.2005 bekannt. Weiter ist die Klägerin der
Auffassung, eine Aufhebung sei nach § 49 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren möglich. Im Übrigen mache sie
sich die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin in Beschäftigungen außerhalb der Vorstandstätigkeit für die J.
AG der Rentenver-sicherungspflicht unterliege, zu Eigen. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dem Bescheid der
Beklagten vom 07.09.2004 mangele es an der für die Klägerin zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB
X. Deshalb gelte die Monatsfrist nach § 66 Satz 1 SGG nicht, sondern die Jahresfrist. Da die Bekanntgabe an die
Klägerin erst am 12.10.2005 erfolgt sei, sei die Jahresfrist eingehalten. Zudem sei die Klägerin nicht im
Widerspruchsverfahren beteiligt gewesen. Dort hätte eine Korrektur nach § 49 SGB X ohne Vertrauensschutz erfolgen
können. Die Beklagte könne jedoch andauernd im laufenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 SGB X vorgehen.
Weiter meint die Klägerin, sie sei in dem vorliegenden Rechtsstreit klagebefugt. Hierzu verweist sie auf das Urteil des
BSG vom 01.07.1999 (Az. B 12 KR 2/99), dessen Argumentation sie sich ebenfalls zu Eigen macht. Demgegenüber
könne dem Urteil des BSG vom 04.06.2009 (Az. B 12 KR 31/07 R) nicht entnommen werden, dass Verwaltungsakte
der Einzugsstelle einer gerichtlichen Überprüfung auf Antrag des drittbetroffenen Rentenversicherungsträgers
entzogen seien. Zudem ist die Klägerin der Auffassung, eine Verwirkung bezüglich der von ihr erhobenen Klage liege
nicht vor. Entsprechende Kenntnisse, die eine Verwirkung begründen könnten, seien bei der Klägerin nicht vorhanden
gewesen. Aus den an sie weitergeleiteten Meldungen sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Beigeladene zu 1)
andauernd bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt gewesen sei. Sie habe nicht davon ausgehen können und müssen,
dass die Beklagte die Beigeladene zu 1) von der Rentenversicherungspflicht befreit habe. Die Klägerin beantragt, den
Bescheid vom 07.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16.03.2005 aufzuheben und
feststellen, dass die Beigeladene zu 1) auch ab 06.11.2003 der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI in der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die
Beklagte macht geltend, der Klägerin stehe keine Klagebefugnis zu, um Bescheide der Beklagten nach § 28 h Abs. 2
Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) anzugreifen und deren Aufhebung zu erreichen. Hierfür sei erforderlich, dass die
Klägerin vom Schutzzweck einer möglicherweise verletzten Norm erfasst sei. Diesbezüglich ist die Beklagte der
Auffassung, die mit dem angegriffenen Bescheid verbundene Tatbestandswirkung begründe keine Klagebefugnis.
Entscheidungen der Krankenkasse über den versicherungsrechtlichen Status einer Person seien von anderen Trägern
hinzunehmen. Hierzu führt die Beklagte mehrere Entscheidungen des BSG an. Die von der Beklagten unrichtig
ausgelegte Übergangsvorschrift nach § 229 Abs. 1 a SGB VI diene nicht dem Schutz der Klägerin. Es sei gesetzlich
nicht vorgesehen, dass Bescheide der Einzugsstelle nochmals einer Überprüfung durch den
Rentenversicherungsträger unterlägen. Sinn des in § 28 h SGB IV vorgesehenen Statusverfahrens sei es,
Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen und divergierende Entscheidungen zu verhindern. Die Beigeladene zu
1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klage sei verfristet. Hierbei komme es auf den
Ausgangsbescheid vom 07.09.2004 an, nicht aber auf den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2005, da letzterer die
Klägerin nicht belasten könne. Der Bescheid vom 07.09.2004 sei aber unanfechtbar geworden. Darüber hinaus sei die
Klägerin nicht klagebefugt. Nicht die Klägerin, sondern alleine die Beklagte habe als Einzugsstelle im vorliegenden
Fall die Entscheidungskompetenz über die Rentenversicherungspflicht. Zudem sei die neben der Anfechtungs-
erhobene Verpflichtungsklage unzulässig, weil die Klägerin keinen entsprechenden Anspruch behauptet habe und ihr
ein solcher auch nicht zustehen könne. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Nachdem die Beteiligten im
Hinblick auf beim BSG anhängige Verfahren entsprechende Anträge gestellt hatten, wurde durch Beschluss vom
06.04.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16.11.2006, mit dem
die Beklagte auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des BSG hinwies, wurde das Verfahren fortgeführt. Mit
Beschluss vom 30.04.2009 wurde die zuvor mit Beschluss vom 27.09.2005 ausgesprochene Beiladung der Klägerin
aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 07.07.2009 nahm die Bei-geladene zu 1) ihre Klage zurück und teilte zugleich mit,
die Klagerücknahme erfolge im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 09.08.2006 (Az. B 12 KR 3/06), aufgrund dem für
ihre Klage keine Erfolgsaussichten mehr bestünden. Daraufhin wurden mit Beschluss vom 28.09.2009 die
Beigeladene zu 1) und mit weiterem Beschluss vom 24.11.2009 die Beigeladene zu 2) zu dem Rechtsstreit
beigeladen. Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
I. Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass die Klägerin nicht klagebefugt ist. Die Klägerin kann den Bescheid der
Beklagten vom 07.09.2004, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2005, nicht anfechten, denn die hierfür
erforderliche Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nicht vorliegen. Die
angegriffenen Bescheide sind an die Beigeladene zu 1) und nicht an die Klägerin gerichtet. Dies schließt allerdings die
Klagebefugnis noch nicht aus, denn auch Verwaltungsakte mit Drittwirkung können angefochten werden. Nach § 54
Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwal-
tungsakt beschwert zu sein. Er ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Ausgehend davon ist die Klagebefugnis nach der Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn nach der Behauptung des
Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in seine eigene rechtliche Interessen eingreift (BSG, Urteil vom 06.02.1992,
Az. 12 RK 15/90, Rn. 13, mit weiteren Nachweisen; abrufbar bei der Datenbank juris). Die Geltendmachung einer
Verletzung rein finanzieller, wirtschaftlicher, ideeller oder lediglich berechtigter Interessen, wie sie nach § 75 Abs. 1
Satz 1 SGG für die (einfache) Beiladung genügen, reicht nicht aus. Es hängt von dem jeweiligen Rechtsgebiet ab, ob
ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung einen Kläger in diesem Sinne betrifft, an den sich nicht der Verfügungssatz des
Verwaltungsakts richtet. Hierzu muss die Möglichkeit bestehen, dass der angegriffene Verwaltungsakt gegen eine
Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dient. Die geltend gemachten
rechtlichen Interessen des Klägers müssen vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm
erfasst sein (BSG a.a.O). Unter Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich, dass die Klägerin nicht in der nach § 54
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG erforderlichen Weise beschwert sein kann. Die Klagebefugnis ergibt sich weder aus den
von der Beklagten bei dem Erlass der angegriffenen Bescheide angewendeten noch aus anderen Rechtsvorschriften
(dazu sogleich unter 1.). Vielmehr schließt die die Zuständigkeit der Beklagten begründende Norm eine Klagebefugnis
gerade aus (unten 2.). Zudem stehen die Vorschriften über den Vertrauensschutz nach §§ 44 ff SGB X entgegen
(unten 3.). Von der Rechtsprechung des BSG, die eine Klagebefugnis in diesen Fällen bejaht hat, weicht das
vorliegende Urteil ab (unten 4.). Schließlich gebietet auch eine Gesamtbetrachtung der betroffenen Interessen die
Versagung einer Klagebefugnis der Klägerin (unten 5.). 1. Die Beklagte hat den angegriffenen Bescheid vom
07.09.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2005 in Anwendung des § 1 Satz Nr. 1, Satz 4 SGB VI (in der
vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 geltenden Fassung) und des § 229 Abs. 1 a SGB VI (in der vom 01.01.2004 bis
30.06.2006 geltenden Fassung) erlassen. Ihre Zuständigkeit ergab sich dabei aus § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Aus
keiner dieser Vorschriften lässt sich eine Klagebefugnis der Klägerin herleiten: a) §§ 1, 229 Abs. 1 a SGB VI enthalten
Regelungen über die Versicherungspflicht von Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei § 229a Abs.
1a SGB VI mit Art. 1 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I 2003, 3013) die Übergangsregelung zur Änderung des § 1 Satz 4 SGB VI durch
Art. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständige Behörde, durch Verwaltungsakt über
das Bestehen oder Nichtbestehen der Rentenversicherungspflicht zu entscheiden. Als Ermächtigungsgrundlage
enthalten sie eine Befugnis der zuständigen Behörde. Zugleich dienen sie dem Schutz des Betroffenen dergestalt,
dass er Belastungen nur dann hinnehmen muss, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Darüber
hinaus jedoch lässt sich §§ 1, 229 Abs. 1 a SGB VI nicht der Zweck entnehmen, Interessen eines im konkreten Fall
nicht zuständigen Versicherungsträgers zu schützen. Denn als Ermächtigungsgrundlage ist die Vorschrift auf Vollzug
durch die zuständige Behörde angelegt, verfolgt aber nicht den Zweck, die Interessen einer im konkreten Fall nicht
zuständigen Behörde zu schützen und in dieser Weise eine klagefähige Rechtsposition zu begründen. Eine solche
Zielrichtung kann einer Ermächtigungsnorm grundsätzlich nicht zuerkannt werden. Für ein anderes Ergebnis müssten
entsprechende Anhaltspunkte aufgrund der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden vorhanden sein. Solche
Anhaltspunkte sind für §§ 1, 229 Abs. 1 a SGB VI nicht ersichtlich. b) Auch die Zuständigkeitsnorm des § 28 h Abs. 2
Satz 1 SGB IV sowie die weiteren Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 a – 28 r SGB IV)
bezwecken nicht den Schutz der Interessen des Rentenversicherungsträgers in dem Fall, dass die Ein-zugsstelle
aufgrund § 28 h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht entscheidet und die Entscheidung nach Auffassung des
Rentenversicherungsträgers rechtswidrig ist. Grundsätzlich sind die Träger der Rentenversicherung für die Anwendung
der Vorschriften des SGB VI und damit auch für die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht zuständig (vgl.
§ 126 SGB VI). In Ausnahme hierzu begründet § 28 h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Zuständigkeit der
Krankenkasse als Einzugsstelle, in bestimmten Fällen über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu entscheiden. Die Vorschrift stellt damit eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die
Vorschriften des SGB VI und damit auch die dortigen Regelungen über die Versicherungspflicht von den Trägern der
Rentenversicherung angewendet werden. Eine solche Ausnahmeregelung verlagert die Zuständigkeit auf den für
zuständig erklärten Versicherungsträger sowie die damit ggf. verbundenen Befugnisse (hier insbesondere aus §§ 1,
229 Abs. 2 a SGB VI) und daran geknüpft die Verantwortlichkeit für getroffene Ent-scheidungen. Eine zusätzliche
Zielrichtung der Vorschrift dergestalt, dass als Ergänzung zu dieser Zuständigkeitsregelung Belange und Interessen
des Rentenversicherungsträgers geschützt und eine Überprüfungs- oder Anfechtungsmöglichkeit gegeben sein sollen,
lässt sich nicht feststellen. c) Eine Klagebefugnis ergibt sich vorliegend auch nicht aus anderen Vorschriften,
insbesondere nicht aus §§ 157 ff. SGB VI über die Beitragserhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung trägt die Verantwortung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich
anfallenden Einnahmen und Ausgaben, wobei die Aufgaben der Rentenversicherung nach § 153 Abs. 2 SGB VI neben
den Zuschüssen des Bundes insbe-sondere durch die Beiträge der Versicherten finanziert werden. Entscheidungen
der Einzugsstelle über die Rentenversicherungspflicht wirken sich daher finanziell zu ihren Lasten (oder zu ihren
Gunsten) aus. Die Klägerin trägt die wirtschaftlich negativen Folgen einer unrichtigen Entscheidung der Einzugsstelle,
indem ihr weniger Beiträge zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich jedoch um rein finanzielle Interessen, die
nach der bereits angeführten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.02.1992; Az. 12 RK 15/90; juris) nicht für die
Begründung einer Klagebefugnis ausreichen. Nach dieser Entscheidung des BSG kann der Träger der
Kriegsopferversorgung einen Feststellungsbescheid der Krankenkasse nicht anfechten, obwohl er von den Wirkungen
des Bescheids (insoweit auch als Tatbestandswirkung bezeichnet) betroffen wird. Das Gericht führt aus: "Nach der
Rechtsprechung des BSG sind demgemäß Entscheidungen einer Krankenkasse über den versicherungsrechtlichen
Status einer Person, außer im Falle der – hier nicht vorliegenden – Nichtigkeit, von anderen Trägern hinzunehmen; so
etwa die Feststellung der Krankenkasse über die Nichtmitgliedschaft eines Rentners in der KVdR für den
Rentenversicherungsträger beim früheren Beitragszuschuss (SozR 2200 § 381 Nr. 5) und der von einer Krankenkasse
festgestellte Beginn einer freiwilligen Versicherung für einen Erstattung begehrenden Sozialhilfeträger (SozR 2200 §
176c Nr. 3). ( ) Durch dieses Ergebnis ist der Kläger allerdings nicht gehindert, die Angelegenheit an die für die
Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde heranzutragen". Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die Klägerin eine
Entscheidung der Beklagten als Einzugsstelle grundsätzlich hinzunehmen hat, ohne eine gerichtliche Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit und eine gerichtliche Aufhebung des Bescheids erreichen zu können. Sie ist darauf
verwiesen, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Da eine finanzielle Betroffenheit nicht die
Klagebefugnis begründet, wäre ausgehend von der Rechtsprechung des BSG eine Rechtsvorschrift erforderlich, die
diese zunächst rein finanziellen Interessen für den vorliegenden Fall in rechtlich relevanter Weise schützt und damit
zu einer klagefähigen Rechtsposition befördert. Eine solche Norm ist indes hier nicht ersichtlich. 2. Lässt sich
demgemäß die Klagebefugnis nicht aus dem Gesetz herleiten, so ist die Kammer überdies der Auffassung, dass § 28
h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eine Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers gerade ausschließt. Denn die in § 28 h
Abs. 2 Satz 1 SGB IV getroffene gesetzgeberische Entscheidung besteht darin, die Zuständigkeit der Einzugsstellen
u.a. für die Regelung der Versicherungspflicht zu begründen. Im Außenverhältnis zum Versicherten ist damit die
Einzugsstelle zum Entscheiden und Handeln berufen. Das Gesetz sieht weder eine Mitentscheidungsbefugnis noch
eine "konkurrierende" Zuständigkeit der Klägerin vor. Vielmehr trägt die Einzugsstelle gegenüber dem Einzelnen die –
alleinige – Verantwortung. Der Versicherte hat es nur mit ihr zu tun. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei § 28 h
Abs. 2 Satz 1 SGB VI um eine "normale" Zuständigkeitsregelung, die damit zugleich die parallele Zuständigkeit eines
anderen Versicherungsträgers ausschließt. Zielrichtung des Gesetzes ist deshalb, den aus der Zuständigkeit
ausgeschlossenen Versicherungsträger zugleich aus dem Außenverhältnis zum Einzelnen zu exkludieren. Deshalb
steht die Zuständigkeitsnorm der Annahme entgegen, eine das Außenverhältnis regelnde Vorschrift (wie §§ 1, 229
Abs. 1 a SGB VI) diene zugleich den Interessen des nicht zuständigen Versicherungsträgers. Nicht zu verkennen ist,
dass das rechtliche Umfeld insofern durchaus Besonderheiten aufweist. Denn erstens wendet die Einzugsstelle
hierbei Vorschriften des SGB VI an, für deren Vollzug ansonsten grundsätzlich der Träger der Rentenversicherung
zuständig ist. Insbesondere entscheidet dieser auch regelmäßig über die Versicherungspflicht. Zweitens besteht ein
weiterer Zusammenhang darin, dass der Rentenversicherungsträger die finanziellen Folgen der Entscheidungen der
Einzugsstelle tragen muss (sofern kein Ersatzan-spruch nach § 28 r SGB IV eingreift). Diese Besonderheiten ändern
indes nichts daran, dass die Zuständigkeitsnorm die Verantwortlichkeit im Außenverhältnis vollständig verlagert. Den
hier vorliegenden Besonderheiten kann der Gesetzgeber Rechnung tragen, indem beispielsweise besondere
Mitwirkungs-, Überwachungs- oder Weisungsbefugnisse vorgesehen werden. Sofern aber die gesetzlich vorgesehenen
Einwirkungsmöglichkeiten des anderen Versicherungsträgers als mangelhaft empfunden werden, kann dies nicht über
den Umweg der Zuerkennung einer Klagebefugnis zu Lasten des betroffenen Einzelnen kompensiert werden. 3. Einer
Klagebefugnis stehen zudem die Vorschriften über den Schutz des Vertrauens des von einem rechtswidrigen
Verwaltungsakt Begünstigten (§§ 44 ff SGB X) entgegen. Eine Anfechtungsmöglichkeit der Klägerin hätte zur Folge,
dass das Gericht den angegriffenen Bescheid aufheben würde, soweit er rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG),
ohne dass hierbei der Vertrauensschutz des Begünstigten noch zu beachten wäre. Gleichermaßen könnte die
Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens den Verwaltungsakt aufheben, wobei sie aufgrund § 49 SGB X
ebenfalls den Beschränkungen der §§ 44 ff SGB X enthoben wäre. Demgemäß würden bei einer Entscheidung der
Einzugsstelle die das Vertrauen schützenden Regelungen der §§ 44 ff SGB X keine Anwendung finden. Anders ist
dies jedoch, wenn nicht die Einzugsstelle, sondern der Rentenversicherungsträger für die Entscheidung über die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig ist. In diesem Fall ist kein anderer
Versicherungsträger vorhanden, der mittels einer Klage die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ohne
Rücksicht auf den Schutz des Vertrauens des Begünstigten erreichen könnte. Die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Bescheids ist deshalb in diesem Fall an §§ 44 ff SGB X zu messen. Für die Ungleichbehandlung
dieser beiden Konstellationen gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Ein solcher kann insbesondere nicht in der
Regelung über die Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV gesehen werden. Für den
Betroffenen und die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens macht es keinen Unterschied, ob der
Rentenversicherungsträger oder – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – die Einzugsstelle entschieden hat.
Die vollständige Versagung von Vertrauensschutz in letzterem Fall wäre daher nicht zuletzt vor dem
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) bedenklich. 4. Das BSG hat mit
Urteil vom 01.07.1999 (Az. B 12 KR 2/99 R; juris) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger auch nach
Inkrafttreten des § 28 h SGB IV einen dem Arbeitgeber erteilten Bescheid der Einzugsstelle über das Bestehen von
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung anfechten kann. Das Gericht hat dabei die nach § 54 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 SGG erforderliche Beschwer des Rentenversicherungsträgers mit dem Hin-weis auf die Entwicklung der
gesetzlichen Regelungen sowie die Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen den Krankenkassen als Einzugsstellen
und den anderen Versicherungsträgern bejaht. Hierzu hat das BSG ausgeführt: "(2. ) a) Ursprünglich wurden die
Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung getrennt voneinander
entrichtet. Später ermächtigte Abschnitt II Art 8 § 4 des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5.
Juli 1934 (RGBl I 577) den Reichs-arbeitsminister, Vorschriften über einen einheitlichen Beitragseinzug für die
Kranken- und Rentenversicherung zu erlassen. Nach Maßgabe des § 8 Abs 1 und des § 17 der Zweiten Lohnabzugs-
Verordnung (Zweite LAV) vom 24. April 1942 (RGBl I 252) wurde für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur
Arbeitslosenversicherung mit Gesetzeskraft bestimmt, daß Beiträge zu mehreren Versicherungszweigen
(einschließlich der Krankenversicherung) zusammen in einem Betrag entrichtet wurden. Dabei überwog die
Entrichtung an die Krankenkasse. Nach § 12 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten LAV vom 15. Juni 1942 (RGBl I 403) vertrat bei Streit über
die Beitragsleistung zur Rentenversicherung der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zu entrichten
waren, die beteiligten Träger der Rentenversicherung im Streitverfahren (Satz 1). Der Träger der Krankenversicherung
hatte die beteiligten Träger der Rentenversicherung unverzüglich zu benachrichtigen (Satz 2). Diese konnten ihr Recht
im Streitverfahren selbst wahrnehmen (Satz 3). b) In der Nachkriegszeit wurde die Beitragsentrichtung weiter
zusammengefaßt. Mit der Rentenreform 1957 traten § 1399 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art 1 des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45) und § 121 AVG idF des Art 1
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) in Kraft. Der jeweilige Abs 1
dieser Vorschriften bestimmte, daß die von dem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge von den Trägern der
gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen) eingezogen wurden. Abs 3 regelte, daß die Einzugsstelle über die
Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entschied (Halbsatz 1). Sie erließ unbeschadet des Abs
4 den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). In Verfahren vor den
Sozialgerichten war sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt angefochten wurde (Halbsatz 3). Nach Abs 4 war die
Einzugsstelle an Erklärungen des Trägers der Rentenversicherung zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
gebunden. Die Abs 3 und 4 wurden während der Ausschußberatungen des Bundestages in den Gesetzentwurf
eingefügt, "um die Stellung der Träger der Krankenversicherung in ihrer Eigenschaft als Beitragseinzugsstellen sowohl
zu den Arbeitgebern als auch zu den Trägern der Rentenversicherung klarzustellen" (Schriftlicher Bericht des
Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks II/3080 S 29 zu § 1399 RVO). Für die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung galt bis zum 30. Juni 1969 die Regelung des § 160 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). Nach Maßgabe seines Abs 1 wurden die Beiträge an die Krankenkassen
entrichtet, die in § 161 AVAVG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung als Einzugsstellen bezeichnet
wurden. Sie waren nach § 160 Abs 5 AVAVG in Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nur die
Arbeitslosenversicherung berührten, an Erklärungen der Bundesanstalt gebunden. An die Stelle der bisherigen
Regelung trat mit dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) am 1. Juli 1969 dessen § 182.
Nach der Begründung des Entwurfs des AFG (BT-Drucks V/2291 S 93 zu § 178) übernahm sein Abs 1 die in der
gesetzlichen Rentenversicherung geltende Regelung (vgl § 1399 Abs 3 RVO, § 121 Abs 3 AVG); Abs 2 entsprach §
160 Abs 5 AVAVG. c) Zu den von 1957 bis Ende 1988 geltenden Vorschriften hat der anfangs zuständige 3. Senat
des BSG im Urteil vom 27. September 1961 (BSGE 15, 118, 122/123 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO) ausgeführt: Mit
ihnen werden kraft Gesetzes in Fragen des Beitragseinzugs Rechte auf die Krankenkassen übertragen, die
anderenfalls als Ausfluß der Gläubigerstellung des Versiche-rungsträgers bei diesem liegen. Das dergestalt
begründete Treuhandverhältnis läßt die Krankenkasse nach außen - gegenüber den Beitragsschuldnern - als Inhaber
der Forderung erscheinen. Im Innenverhältnis - gegenüber dem Versicherungsträger - bleibt die Beitragsforderung aber
für die Krankenkasse ein fremdes Recht. Entscheidet sie - positiv oder negativ - über die Versicherungs- oder
Beitragspflicht, so verfügt sie damit über die Beitragsforderung des Versicherungsträgers. Soweit die Krankenkasse
als Treuhänderin der anderen Versicherungszweige über die Versicherungspflicht oder Bei-tragspflicht entscheidet,
ergeht ihre Entscheidung für und gegen die anderen Träger, die als "Beteiligte" iS des § 77 SGG an den
Verwaltungsakt der Einzugsstelle gebunden sind. - Dennoch hätten, so wird weiter dargelegt, die anderen
Versicherungsträger ausreichende Möglichkeiten, gegenüber der Einzugsstelle auf einen dem Gesetz entsprechenden
Beitragseinzug hinzuwirken. Hierzu gehöre vor allem das Recht, Verwaltungsakte der Einzugsstelle mit der
Aufhebungsklage anzufechten und die notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG, wenn der
Verwaltungsakt von anderen Betroffenen (Beitragsschuldner, Versicherungspflichtigen) angefochten wer-de. Auf
dieser Grundlage haben der 3. Senat und ihm folgend der später zustän-dige erkennende 12. Senat weiter
entschieden: Die Einzugsstelle hat die Pflicht, ihre Entscheidung unverzüglich allen Beteiligten gegenüber
bekanntzugeben (BSGE 25, 34, 36 = SozR Nr 52 zu § 77 SGG; vgl auch schon BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr 2 zu §
1399 RVO). Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger -
gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den
betreffenden Beteiligten an (BSGE 25, 34 = SozR Nr 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr 2). Das
Interesse des Arbeitgebers, bei einer erfolgreichen Anfechtung durch andere Versicherungsträger vor einer
nachträglichen Inanspruchnahme si-cher zu sein, ist in diesen Entscheidungen nicht als überwiegend schutzwür-dig
angesehen worden. Der andere Versicherungsträger konnte mit der Aufhebungsklage gegen den Bescheid der
Einzugsstelle den Antrag verbinden, sie zur Einziehung der Beiträge zu verpflichten (BSGE 39, 223 = SozR 2200 §
172 Nr 2). In einem Prozeß zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle konnte die Einzugsstelle hinsichtlich aller
Versicherungszweige, aber auch der beigeladene Rentenversicherungsträger allein - beschränkt auf seinen Versi-
cherungszweig - Rechtsmittel einlegen (BSGE 17, 1, 2 = SozR Nr 3 zu § 1399 RVO). Erging keine Entscheidung der
Einzugsstelle, weil sie sich mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig war, bestanden aber mit anderen
Versicherungsträgern Meinungsunterschiede, so konnten diese in Prozessen zwischen der Einzugsstelle und dem
anderen Versicherungsträger geklärt wer-den (vgl BSGE 22, 157 = SozR Nr 7 zu § 1399 RVO; BSGE 55, 297 = SozR
5375 § 2 Nr 1), wobei in beiden Verfahren der Arbeitgeber beigeladen war. - An der vorstehenden Rechtsprechung hat
das BSG ständig festgehalten (vgl zB zur Klagebefugnis der anderen Versicherungsträger Urteil vom 24. Sep-tember
1981 in SozR 2200 § 165 Nr 63, zu ihrer notwendigen Beiladung Ur-teil vom 26. Oktober 1988 in SozR 1500 § 75 Nr
72 S 87). d) Vom 1. Januar 1989 an wurden die Beiträge - einer inzwischen gebräuchlichen Ausdrucksweise folgend -
auch im Gesetz zum Gesamtsozialversi-cherungsbeitrag zusammengefaßt. Durch Art 2 Nr 1, Art 3 Nr 1 und Art 5 Nr
1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und
Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in
das SGB IV vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2330) wurden der § 1399 Abs 1, 3, 4 RVO, der § 121 Abs 1, 3, 4 AVG
und der § 182 AFG gestrichen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) ist nach § 28h Abs 1 Satz 1
SGB IV an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle entscheidet nach § 28h Abs 2 Satz 1
SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken- und Rentenversicherung sowie über die
Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem AFG; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das galt nach Satz 2
auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28p SGB IV (Prüfung beim Arbeitgeber) nicht von der Einzugsstelle
durchgeführt wurde. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 28h SGB IV hieß es ua (BT-Drucks 11/2221 S 25):
Im Verwaltungsverfahren richte sich die Hinzuziehung des zuständigen Trägers der Rentenversicherung oder der
Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 12 Abs 2 Satz 1 SGB X. Die Entscheidung der Einzugsstelle sei ein
Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Einzugsstellen
richteten sich gegen diese, nicht aber gegen den Träger der Rentenversicherung oder die BA. Gleichwohl seien die
Träger der Rentenversicherung oder die BA nicht vom Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
ausgeschlossen; deren Beiladung richte sich nach § 75 SGG. - Ferner bestimmte Abs 3 des § 28h SGB IV, daß bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Einzugsstellen, den Rentenversicherungsträgern oder der BA hinsichtlich
des gleichen Sachverhalts die Einzugsstellen darauf hinzuwirken hatten, daß gegenüber dem Arbeitgeber eine
abgestimmte Entscheidung erging (Satz 1). Stand fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen abgestimmte
Entscheidung nicht ergehen konnte, waren die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon zu unterrichten (Satz 2). Durch
die-se Regelung sollten nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 11/2221 S 25) Meinungsunterschiede
zwischen den Einzugsstellen untereinander oder zwischen ihnen und einem Rentenversicherungsträger oder der BA
behoben werden, bevor die Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber ergehe, damit dieser wisse, wie die Fragen
verbindlich beurteilt würden. Die Meinungsunterschiede im Sinne dieser Bestimmung müßten sich auf einen konkreten
Sachverhalt beziehen, zB darauf, ob eine Zahlung an den Versicherten beitragspflichtig sei oder nicht. Das
Initiativrecht, aber auch die ent-sprechende Pflicht zur Behebung der Meinungsunterschiede liege bei den
Einzugsstellen. Durch Abs 3 werde die Entscheidungsbefugnis der Einzugs-stellen nach Abs 2 nicht eingeschränkt. e)
Mit Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom
26. Mai 1994 (BGBl I 1014) wurde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag des § 28d SGB IV um den Bei-trag zur
Pflegeversicherung erweitert und in § 28h Abs 2 SGB IV die Be-fugnis der Einzugsstelle auf diesen
Versicherungszweig ausgedehnt (Art 3 Nrn 7, 9 PflegeVG). f) Vom 1. Januar 1996 an wurde die Prüfung der
Arbeitgeber nach § 28p idF des Art 1 Nr 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB (3. SGBÄndG) vom 30. Juni
1995 (BGBl I 890) den Trägern der Rentenversicherung übertragen (Übergangsregelung in Art II § 15c SGB IV,
eingefügt durch Art 2 des 3. SGBÄndG). Nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV erlassen nunmehr diese Träger im
Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie zur Beitrags-pflicht und Beitragshöhe nach dem AFG einschließlich der Widerspruchsbe-scheide gegenüber den
Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht. - Die Neuregelung wurde
damit begründet, daß nach Einführung der Kassenwahlfreiheit eine neutrale Prüfung der Arbeitgeber über die
Krankenkassen auf Dauer nicht gewährleistet sei und sie daher den Rentenversicherungsträgern übertragen werde.
Diese seien berechtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht zu
erlassen. Soweit die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte der Einzugsstellen abänderten, fänden die §§ 44
ff SGB X Anwendung (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 13/1205 S 6 Allgemeiner Teil sowie S 6/7
zu § 28p). - Zugleich wurden durch Art 1 Nr 2 des 3. SGBÄndG die Abs 1 und 2 des § 28h SGB IV geändert sowie
Abs 3 gestrichen. Abs 3 habe keine praktische Bedeutung erlangt, weil strittige Rechtsfragen und Zweifelsfälle in der
Praxis in Besprechungen aller am Beitragseinzug beteiligten Institutionen erörtert und einer Lösung zugeführt würden.
Lasse sich eine Einigung nicht erzielen, sei-en auch künftig Musterprozesse unvermeidbar. Künftig seien außerhalb
von Prüfungen nach § 28p SGB IV die Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 SGB IV), im Zusammenhang mit Prüfungen die
Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs 1 Satz 5) allein entscheidungsbefugt (so der Bericht des Bundestags-
Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 13/1559 S 13 zu Art 1 Nr 2). - Später wurden durch Art 25 Nr 9
des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 2049) dem § 28h SGB IV neue Abs 3 bis 5 mit
anderem Inhalt angefügt (Verwendung eines Haushaltsschecks). g) Zum 1. Januar 1998 wurde im Arbeitsförderungs-
Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) das AFG durch das Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
(SGB III) abgelöst. Aus diesem Anlaß wurde durch Art 4 Nr 14 AFRG der Abs 2 des § 28h SGB IV dem SGB III
redaktionell angepaßt. In § 336 SGB III ist nunmehr geregelt, daß die BA leistungsrechtlich unter bestimmten
Voraussetzungen an die Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle oder den prüfenden
Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) gebunden ist, nachdem die Rechtsprechung insofern zum früheren Recht
eine Bindung an die Entscheidung der Einzugsstelle verneint hatte (BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr 8). 3. Im
vorliegenden Verfahren hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 1990 zulässigerweise
und am 13. Februar 1991 rechtzeitig Klage erhoben. a) Die Entscheidungsbefugnis der Einzugsstelle war zu dieser
Zeit in § 28h Abs 2 SGB IV in der seit 1989 geltenden ursprünglichen Fassung geregelt; sie stimmte mit den vorher
geltenden spezialgesetzlichen Vorschriften (§ 1399 Abs 3 RVO, § 121 Abs 3 AVG, § 182 Abs 1 AFG) im
wesentlichen überein (oben 2b und 2d). Das Entfallen der Regelungen zur Bindung der Einzugsstelle an Erklärungen
anderer Versicherungsträger in Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 1399 Abs 4 RVO, § 121 Abs 4 AVG, §
182 Abs 2 AFG) änderte das Verhältnis zwischen der Einzugsstelle und den anderen Versicherungsträgern nicht
grundlegend. Daß die Einzugsstelle, die Bescheid und Widerspruchsbescheid erlassen hatte, in einem
anschließenden Prozeß weiterhin "Partei" ist, brauchte als selbstverständlich im Gesetz nicht mehr erwähnt zu
werden und ist in der Rechtsprechung ohne weiteres angenommen worden (zB BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 5 S 15, Nr
6 S 19, Nr 7 S 24). Wegen der damit weitgehend unveränderten Gesetzeslage besteht kein Anlaß, die frühere
Rechtsprechung zum Verhältnis der Einzugsstelle zu den anderen Versicherungsträgern (oben 2c) zu ändern. Sie ist
bei der Eingliederung der Einzugsstellen-Regelung in das SGB IV zum 1. Januar 1989 be-kannt gewesen und im
Gesetz oder in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle mißbilligt, sondern mittelbar sogar bestätigt worden: Die
Hinweise auf § 12 SGB X und § 75 SGG in der Begründung des Entwurfs zu § 28h Abs 2 SGB IV (oben 2d) lassen
erkennen, daß im Gesetzgebungsverfahren von einer Beteiligung der anderen Versicherungsträger an Streitigkeiten
der Einzugsstelle mit einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgegangen worden ist. Auch die Regelung des § 28h
Abs 3 aF SGB IV, nach der sich die Einzugsstelle und die anderen Versicherungsträger vor einer Entscheidung
gegenüber dem Arbeitgeber möglichst abstimmen sollten (oben 2d), geht von der Vorstellung aus, daß anderenfalls im
Verfahren zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle auch Meinungsunterschiede der Einzugsstelle mit den anderen
Versicherungsträgern auszutragen sind. Hierfür spricht auch die Begründung für die Abschaffung des Abs 3 aF (oben
2f). Danach sind "auch künftig Musterprozesse unvermeidbar", wenn sich in Besprechungen unter allen beteiligten
Institutionen keine Einigung erzielen läßt. Da auch Musterprozesse nur anhand konkreter Sachverhalte geführt werden
können, ist eine maßgebliche und von der jeweiligen Fallkonstellation unabhängige Beteiligung der anderen
Versicherungsträger nur gewährleistet, wenn die bisherige Rechtsprechung zur Klagebefugnis und zur notwendigen
Beiladung (oben 2c) beibehalten wird. b) Eine "gesetzliche Prozeßstandschaft" der Einzugsstelle ist demnach hier so
ausgestaltet, daß sie lediglich die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und der Beitragshöhe sowie den
Beitragseinzug zum Inhalt hat, es den anderen Versicherungsträgern im übrigen aber unbenommen ist, ihre Belange
im Rahmen der aufgezeigten Verfahrensrechte eigenständig wahrzunehmen. Eine Ansicht, daß die Entscheidung der
Einzugsstelle die anderen Versicherungsträger bindet, ohne daß diese selbst prozessuale Rechte haben, nimmt ihnen
im Ergebnis jeden Einfluß auf Entscheidungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Beitragshöhe.
Selbst wenn diese Ansicht ihnen das Recht einräumen würde, im Innenverhältnis die Einzugsstelle auf eine
Verpflichtung zur Rücknahme der gegenüber Arbeit-geber oder Arbeitnehmer erlassenen Bescheide in Anspruch zu
nehmen, wä-re dieses wegen der Vertrauensschutz-Regelungen in § 45 SGB X weitgehend nicht zu erreichen. Für die
hier betroffene Rentenversicherung kommt hinzu, daß ihre Leistungen wesentlich von der Beitragsentrichtung
abhängen und diese durch etwaige Schadensersatzansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die
Einzugsstelle (früher § 1436 Abs 1 RVO, § 158 Abs 1 AVG; später § 28r Abs 1 SGB IV) nicht gesichert wird. Damit
bestehen die Gründe für dessen starke verfahrensrechtliche Stellung weiter, die für die Rechtsprechung von
vornherein maßgebendes Gewicht hatten (vgl BSGE 15, 118, 123, 125 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO). Die
Rechtsprechung führt auch dazu, daß Streitigkeiten mit der Einzugsstelle zwischen allen Beteiligten in der Regel in
einem einzigen Rechtsstreit ausgetragen werden können und nicht getrennte Prozesse zwischen der Einzugsstelle
mit dem Arbeitge-ber oder Arbeitnehmer einerseits und den Versicherungsträgern andererseits geführt zu werden
brauchen." Ein Anfechtungsrecht des Rentenversicherungsträgers gegen Bescheide der Einzugsstelle wird auch in
anderen Entscheidungen des BSG bejaht (bspw. BSGE 15, 118; BSG, Urteil vom 18.04.1975, 3/12 RK 10/73; Urteil
vom 20.10.1977, Az. 12 RK 18/76; Urteil vom 24.09.1981, Az. 12 RK 43/79; jeweils nach juris). Dem haben sich
andere Gerichte angeschlossen (vgl. bspw. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2009, Az. L 1
KR 555/07; juris). Auch andere Versicherungsträger sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen
Entscheidungen der Einzugsstelle klagebefugt, wie etwa die frühere Bundesanstalt für Arbeit (BSG, Urteil vom
27.09.1983, Az. 12 RK 10/82; juris). Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach
Dafürhalten der Kammer überwiegen die obigen, einer Klagebefugnis entgegenstehenden
Gründe:
a) Eine Gläubigerstellung der Rentenversicherung und das Treuhandverhältnis der Krankenkasse zu dieser sind nach
Auffassung der Kammer gleichbedeutend mit finanziellen Interessen, die nach der bereits dargestellten
Rechtsprechung des BSG gerade nicht ausreichen, eine Klagebefugnis zu begründen. Hinzu kommt, dass im
Vergleich zu einer zivilrechtlichen Rechtsbeziehung, die mit den Begriffen Gläubigerstellung und Treuhandverhältnis
beschrieben würde, das Rechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Einzugsstelle wesentliche und
nach Auf-fassung der Kammer entscheidende Unterschiede aufweist. Der Gläubiger ist Inhaber der Forderung gegen
den Schuldner und das Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder begründet er im Normalfall aus freien Stücken durch
einen Vertrag. Demgegenüber sind Zuständigkeit und Befugnisse der Einzugsstelle durch Gesetz begründet und damit
der Disposition des Rentenversicherungsträgers entzogen. Dieser ist auch nicht Inhaber einer Forderung gegen den
Versicherten, vielmehr schließen die Vorschriften über die Einzugsstelle eine (unmittelbare) Rechtsbeziehung in
diesem Verhältnis gerade aus. b) Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 28 h SGB IV (BT-Drucks. 11/2221, S. 25)
lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht zur Begründung einer Klagebefugnis des Rentenversicherungsträger
anführen. Die Kammer stimmt zu, dass bei der gesetzlichen Neuregelung die Rechtsprechung des BSG zur
Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers bekannt war und sie weder im Gesetz noch in den
Gesetzgebungsmaterialien missbilligt wurde (so BSG, Urteil vom 01.07.1999, Az. B 12 KR 2/99 R, Rn. 30; juris). Eine
mittelbare Bestätigung der Rechtsprechung zur Klagebefugnis anderer Versicherungsträger, wie das BSG a.a.O.
annimmt, vermag die Kammer der Gesetzesbegründung indes nicht zu entnehmen. Denn die Gesetzesbegründung
hat an der maßgeblichen Stelle nur den Fall einer Klage des Versicherten oder seines Arbeitgebers im Auge, nicht
aber eine eigene Klage eines anderen Versicherungsträgers gegen die Einzugsstelle. In der Gesetzesbegründung (BT-
Drucks. 11/2221, S. 25) wird ausgeführt: "Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der
Einzugsstellen richten sich gegen diese, nicht aber gegen den Träger der Rentenversicherung oder die Bundesanstalt
für Arbeit". Indem die möglichen Alternativen einer Klage gegen die unterschiedlichen Versicherungsträger aufgezeigt
werden, wird deutlich, dass Thema ausschließlich ein Rechtsbehelf des Versicherten gegen eine Entscheidung der
Einzugsstelle ist, nicht aber eine Klage eines Versicherungsträgers gegen die Einzugsstelle. Der darauffolgende Satz
hält fest, dass "die Träger der Rentenversicherung oder die Bun-desanstalt für Arbeit nicht vom Verfahren vor den
Sozialgerichten ausgeschlossen" sind, weil sich "deren Beiladung ( ) nach § 75 des Sozialgerichtsgesetzes" richtet
(BT-Drucks. 11/2221, S. 25). Damit lässt die Begründung zum Gesetzentwurf erkennen, dass von einer Beteiligung
anderer Versicherungsträger an Streitigkeiten der Einzugsstelle mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgegangen
wird. Dementsprechend wird im weiteren Text der Gesetzesbegründung zu Abs. 3 des § 28 h SGB IV für den Fall von
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Einzugsstelle und einem Rentenversicherungsträger eine vorherige
Abstimmung empfohlen. Abschließend wird festgehalten, dass "die entsprechende Pflicht zur Behebung der
Meinungsunterschiede ( ) bei den Einzugsstellen" liegt (BT-Drucks. 11/2221, S. 25). Die Möglichkeit einer eigenen
Klage des Rentenversicherungsträgers findet demgegenüber keine Erwähnung. Deshalb lässt sich nach Dafürhalten
der Kammer die Gesetzesbegründung nicht als Argument für die Begründung einer Klagebefugnis des Trägers der
Rentenversicherung verwerten. c) Die Tatsache, dass eine Ablehnung einer Klagebefugnis die anderen
Versicherungsträger bindet, ohne dass diese Einfluss auf die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die
Beitragshöhe haben (so BSG a.a.O. Rn. 31), ist nach Auffassung der Kammer hinzunehmen. Dies ist auch in
vergleichbaren Situationen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung befürwortet worden (vgl. das bereits
angeführte Urteil des BSG vom 06.02.1992, Az. 12 RK 15/90). Zudem ist dies die direkte Folge der in § 28 d Satz 1, §
28 h Abs. 1, Abs. 2 SGB IV zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Entscheidung, die Beiträge zu den
unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung nicht einzeln, sondern zusammengefasst zu erheben und hierfür
die Zuständigkeit der Einzugsstelle zu begründen. Damit verbunden mag auch sein, dass im Fall unrichtiger
Entscheidungen der Einzugsstelle die bei der Rentenversicherung entstehenden Einnahmausfälle nicht (vollständig)
durch Schadensersatzansprüche aufgrund § 28 r Abs. 1 SGB IV abgedeckt sind (so BSG, Urteil vom 01.07.1999, Az.
B 12 KR 2/99 R, Rn. 31). Dies stellt jedoch nach Meinung der Kammer keinen Grund dar, die als unbefriedigend
empfundene Gesetzeslage an anderer Stelle zu korrigieren. d) Schließlich hält die Kammer auch das Argument,
Streitigkeiten mit der Einzugsstelle zwischen allen Beteiligten in einem einzigen Rechtsstreit zu klären (BSG a.a.O.),
nicht für stichhaltig. Diesbezüglich ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Versicherte bzw. der Arbeitgeber
gegen eine Entscheidung der Einzugsstelle vorgeht oder aber der Träger der Rentenversicherung. Im ersten Fall kann
der Rentenversicherungsträger zum Gerichtsverfahren nach § 75 SGG beigeladen werden, wie dies auch in der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/2221, S. 25) dargestellt ist. Dann ist dieser Beteiligter des Prozesses, so dass
ein weiterer Rechtsstreit ohnehin nicht in Frage steht. Eine eigene Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers
erübrigt sich in diesem Fall. Im anderen Fall einer Klage des Rentenversicherungsträgers stehen indes nicht mehrere
Gerichtsverfahren in Frage, sondern entweder die Klage gegen den Bescheid der Einzugsstelle oder die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Einzugsstelle. Indes ist der Einzugsstelle kein
"Regress" gegen den Versicherten oder den Arbeitgeber eröffnet für den Fall, dass sie selbst gegenüber der
Rentenversicherung schadensersatzpflichtig ist. Die Befürchtung, es könne erst zu einem Rechtsstreit zwischen dem
Träger der Rentenversicherung und der Einzugsstelle und anschließend zu einer weiteren Streitigkeit mit dem
Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber kommen, ist deshalb unbegründet. 5. Das vorstehend gefundene Ergebnis hält
die Kammer auch in einer Gesamtbetrachtung für zutreffend. Kernfrage ist, ob die Regelungen der §§ 44 ff SGB X
über den Vertrauensschutz des von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten auch dann Anwendung finden,
wenn nicht der grundsätzlich zuständige Rentenversicherungsträger, sondern die Einzugsstelle aufgrund § 28 h Abs. 2
Satz 1 SGB IV über die Rentenversicherungspflicht entscheidet oder aber der Träger der Rentenversicherung die
Befugnis hat, die gerichtliche Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids zu erreichen. Nicht zu verkennen ist, dass in
dieser Situation bedeutende Interessen des Rentenversiche-rungsträgers betroffen sind, indem letztlich über die ihm
zufließenden Beiträge zur Rentenversicherung entschieden wird. Er trägt – ausschließlich – nach Maßgabe der
Gesetze die Verantwortung für die Verwaltung der Beiträge (vgl. §§ 157 ff SGB VI), so dass die rechtswidrige
Befreiung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsausfall führt. Einer Durchsetzung dieser Interessen des
Rentenversicherungsträgers steht indes das in §§ 44 ff SGB X geschützte Vertrauen des Begünstigten in den
Fortbestand eines Verwaltungsakts entgegen. Diese Vorschriften konkretisieren das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 1 GG) verankerte Gebot der Rechtssicherheit. § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV wiederum verlagert sowohl
Zuständigkeit als auch Befugnis und Verantwortung auf die Einzugsstelle, hat aber nicht zum Inhalt, §§ 44 ff SGB X
für diesen Fall außer Kraft zu setzen und den Vertrauensschutz des Einzelnen vollständig abzuschaffen. Dies hätte
zugleich eine sachliche nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge im Vergleich zu den Fällen, in denen der
Rentenversicherungsträger selbst über die Versiche-rungspflicht entscheidet. Ein solches Ergebnis wäre deshalb –
wie bereits ausgeführt – Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung nach Art. 3
Abs. 1 GG ausgesetzt. II. Die Kammer lässt offen, ob die Klage außerdem wegen Versäumung der Klagefrist sowie
Verwirkung unzulässig ist, weil der Klägerin die Änderung des Beitragsgruppenschlüssels der Beigeladenen zu 1)
bekannt und damit für sie das Ende der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) ab dem 22.09.2004
erkennbar war. III. Da die Klage bereits unzulässig ist, kann die Kammer offen lassen, ob der angegriffene Bescheid
vom 07.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2005 rechts-widrig und die Klage darüber hinaus
begründet ist. IV. Neben der auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide gerichteten Anfechtungsklage hat die
Klägerin die Feststellung beantragt, dass die Beigeladene zu 1) auch ab 06.11.2003 der Rentenversicherungspflicht
nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) unterliegt. 1. Hierbei handelt es sich
um einen Feststellungs-, nicht um einen Verpflichtungsantrag. Die diesbezügliche Formulierung in der Klageschrift
vom 12.12.2005 ist durch den in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2010 gestellten Antrag überholt. 2. Dahin
stehen kann, ob der Antrag bereits unzulässig ist, da die Feststellungsklage ge-genüber der – zugleich erhobenen –
Anfechtungsklage subsidiär ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im
sozialgerichtlichen Verfahren (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 19). Der
Subsidiaritätsgrundsatz findet bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls dann
Anwendung, wenn zugleich eine Anfechtungsklage erhoben wurde (Keller a.a.O. Rn. 19c). 3. Der Antrag ist jedenfalls
unbegründet. Der Bescheid vom 07.09.2004 regelt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Beschäftigung bei der
Beigeladenen zu 2) rentenversicherungsfrei ist. Dieser Bescheid ist wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X), da er weder
nichtig (§ 40 SGB X) noch aufgehoben ist und sich auch nicht erledigt hat (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Die Wirksamkeit
ist insbesondere auch gegenüber der Klägerin eingetreten, spätestens mit ihrer diesbezüglichen Kenntnis nach
Zustellung des Beiladungsbeschlusses unter Übermitt-lung von Abschriften der angegriffenen Bescheide am
12.10.2005. Die Bindung der Verwaltung wird durch die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nach § 39 SGB X
hergestellt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 77 Rn. 5a). Dahinstehen kann deshalb, ob
der Bescheid vom 07.09.2004 darüber hinaus nach § 77 SGG verbindlich ist, da die Klägerin ihn nicht mit einem
zulässigen Rechtsbehelf angegriffen und die Beigeladene zu 1) ihre dagegen erhobene Klage zurückgenommen hat.
V. Die Sprungrevision war nach § 161 Abs. 2 Satz 1, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Das vorliegende Urteil
weicht von dem Urteil des BSG vom 01.07.1999 (Az. B 12 KR 2/99 R) ab, indem die Klagebefugnis des klagenden
Trägers der Rentenversicherung verneint wird. Da es sich hierbei um den tragenden Grund handelt, beruht das Urteil
auf dieser Abweichung. Insbesondere lag jenem Urteil des BSG ein wesentlich gleicher Sachverhalt zugrunde. Zwar
war dort der streitgegenständliche Bescheid nicht dem Versicherten, sondern dem Arbeitgeber erteilt worden, während
vorliegend die Beigeladene zu 1) als Versicherte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hatte und
der Bescheid vom 07.09.2004 an sie gerichtet war. Die Beigeladene zu 2) erhielt lediglich eine Abschrift des
Bescheids. Diese Abweichung ist allerdings für die Frage, ob der Rentenversicherungsträger bezüglich dieses
Bescheids klagebefugt ist, nicht wesentlich. Ebenso wurden in der Zeit nach dem vorgenannten Urteil des BSG bis zu
dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt die hier streit entscheidenden Vorschriften, insbesondere §§ 28 d – 28 r SGB
IV, nicht in relevanten Ausmaß geändert. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung
mit § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder Kläger noch Beklagter gehören zu den in
§ 183 SGG genannten Personen, so dass § 193 SGG keine Anwendung findet. Die Kostentragungspflicht der Klägerin
folgt aus dem Umstand, dass sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie einen erfolgreichen Antrag gestellt und
sich damit zugleich der Gefahr eigener Kostentragungspflicht (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197a Rn. 29). Klarzustellen ist, dass die vorstehende
Kostenentscheidung ausschließlich die von der Klägerin am 12.12.2005 erhobene Klage betrifft. Bei dieser handelt es
sich um ein Verfahren nach § 197a SGG. Die zuvor von der Beigeladenen zu 1) am 21.04.2005 erhobene und
mittlerweile zurückgenommene Klage ist nach § 193 SGG zu beurteilen und stellt – kostenrechtlich – ein anderes,
davon zu unterscheidendes Verfahren dar. VII. Der Streitwert war nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52
Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,- EUR festzusetzen, da der Sach- und Streitstand keine genügenden
Anhaltspunkte für die Bestimmung bietet.