Urteil des SozG Dresden vom 16.06.2010

SozG Dresden: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, bemessung der beiträge, beitragsbemessung, zuwendung, freiwillig versicherter, satzung, krankenversicherung, krankenkasse, bedürftigkeit, geldleistung

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 16.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 15 KR 270/09
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von monatlich 250 EUR zu berücksichtigen
ist.
Der bei den beklagten Kranken- und Pflegekasse freiwillig versicherter Kläger war von September 1964 bis Mai 1965
inhaftiert gewesen und erhält deswegen seit 01.09.2007 neben seiner monatlichen Altersrente in Höhe von 1.272,66
EUR eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und
Entschädigung von Opfern rechtsstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches
Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 21.08.2007 (BGBl I S. 2118) in Höhe von monatlich 250 EUR (Bescheid vom
25.04.2008).
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 30.06.2008 die ab September 2007 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 237,32 EUR fest mit einem Nachzahlungsbetrag von 328,07 EUR für den
Zeitraum von September 2007 bis Mai 2008. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag
der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Haftopferzuwendung als beitragspflichtige
monatliche Einnahme. Ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Haftopferzuwendung legte der Kläger am
11.02.2009 Widerspruch ein, weil sie nicht in erster Linie der Finanzierung des Lebensunterhaltes diene, sondern in
kleinerem Umfang der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2009 als unbegründet zurück. Die
Haftopferzuwendung sei als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen; sie nehme nicht wie die Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Sonderstellung ein, die zu einer Nichtberücksichtigung führen würde.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben.
Nach Ansicht des Klägers sei die Haftopferzuwendung mit der Grundrente zu vergleichen und deswegen nicht als
beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 4 und §
24 StrRehaG und aus dem Zweck der Haftopferzuwendung in Form eines ideellen Ausgleichs für erlittenes Unrecht.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid vom 30.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 wird insofern aufgehoben, als
er Beträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ab 01.09.2007 aufgrund der monatlichen
Haftopferzuwendung von 250,00 EUR festsetzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entsprechend der Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen sei die besondere Zuwendung für Haftopfer
nach § 17a StrRehaG bei beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen, wenn die Krankenkasse – wie hier – in ihrer
Satzung eine allgemeine, generalklauselartige Regelung vorsehe, wonach der Beitragsbemessung sinngemäß alle
Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ungeachtet der
steuerlichen Behandlung, zugrunde zu legen sei. Die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG habe unmittelbaren
Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Sie habe als regelmäßig wiederkehrende
Geldleistung Einkommensfunktion; ihr komme keine der Grundrente vergleichbare Sonderstellung zu. Anders als bei
der Grundrente stehe bei der besonderen Zuwendung die materielle Komponente im Vordergrund. Denn nur in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigte Haftopfer hätten Anspruch auf die Zuwendung.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Teilanfechtungsklage ist zulässig. Dass der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) versäumt hat, ist aufgrund der Widerspruchsentscheidung der Beklagten in der Sache
geheilt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 84 Rn. 7 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend die
monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Haftopferzuwendung festgesetzt.
Diese ist für die Beitragsbemessung des freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Versicherten zu
berücksichtigen.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom
20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (SGB V). Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008
geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378)
wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1),
wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds
berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde
zu legen waren (Abs 2 Satz 1). Für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung sind die für die
Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Nach § 18 der Satzung
der Beklagten in der hier anwendbaren, ab 01.04.2007 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge
freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden
oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs. 1 Satz 1).
Diese Satzungsbestimmung reicht aus, um die dem Kläger gezahlte Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG mit
einem monatlichen Betrag 250 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Eine solche Generalklausel in der Satzung der Krankenkasse reicht nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der
versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die
bereits in der ständigen Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl.
BSG, Urteile vom 23.02.1995, 12 RK 66/93, BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 68 ff, zur
Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen, vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31
S 139 f, zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, vom 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.
41 S 208, zur Rente aus einer privaten Unfallversicherung und vom 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240
Nr. 6 RdNr 20).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG bei der Beitragsbemessung
zu berücksichtigen. Denn sie ist eine Leistung, die bei wertender Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds i.S. des § 240 Abs. 1 SGB V bestimmt. Sie kann deshalb auch durch eine Satzungsvorschrift wie hier §
18 Abs 1 der Satzung der Beklagten zur beitragspflichtigen Einnahme bestimmt werden. Eine Haftoperzuwendung
nach § 17a StrRehaG ist nicht mit einer Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (vgl. zur
Nichtberücksichtigung der Grundrente: BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 28/08 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 9,
Rdnr. 13 ff) vergleichbar.
Seit dem Inkrafttreten des § 240 SGB V am 01.01.1989 sind nach Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift der
Beitragsbemessung nicht mehr bestimmte Einnahmen zu Grunde zu legen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-
2500 § 240 Nr. 34 S 157). Damit ist die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso wie
auch die einnahmenmindernde Berücksichtigung des Zwecks der Leistung entfallen. Die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit i.S. des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation
des Mitglieds bestimmt (BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 210). Das BSG
hat deshalb die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz ((BSHG) vgl. dazu Urteil vom 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71,
237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48) angenommen, für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG
und § 23 BSHG jedoch verneint (Urteil vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 235 = SozR 3-2500 § 240
Nr. 34 S 162 f). Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das
Wohngeld (Urteil vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 165) und die
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240
Nr. 41 S 208) sieht das BSG nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen an. Die
Haftoperzuwendung nach § 17a StrRehaG ist eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung. Als solche bestimmt sie
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds i.S. von § 240 Abs. 1 SGB V. Sie ist nicht Kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung im SGB V von der Beitragspflicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen (vgl. dazu §§ 224 Abs. 1, 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Allein die Tatsache, dass
sie nicht zu den für Pflichtmitglieder beitragspflichtigen Einnahmen gehört, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf die
Beitragsfreiheit bei freiwillig Versicherten zu, weil bei letzteren zulässig auch andere Einnahmen als bei
Pflichtversicherten beitragspflichtig sein können. Die Privilegierung der Haftopferzuwendung im
Einkommensteuerrecht gemäß § 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtfertigt es allein ebenfalls nicht,
sie nicht zur Beitragserhebung heranzuziehen, weil die steuerliche Privilegierung von Einnahmen und insbesondere
die nach § 3 EStG im Beitragsrecht in der Regel nicht übernommen werden muss.
Auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG, wonach u.a. die Leistung nach § 17a
StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig sind,
unberücksichtigt bleibt, führt nicht zu einem ihn günstigeren Ergebnis. Denn bei der Bemessung des Beitrages für die
freiwillige Krankenversicherung handelt es sich nicht um eine in § 16 Abs. 4 StrRehaG genannte Sozialleistung (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1997, 340 zu § 103 SGB X). Sozialleistungen sind ausschließlich Dienst-, Sach-
oder Geldleistungen (vgl. §§ 11, 21 SGB I), die zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen gegenüber den
Leistungsträgern zustehen (vgl. Seewald in Kassler Kommentar 60. EL 01/2009 § 11 SGB I Rn. 3). Die Beiträge zur
freiwilligen Krankenversicherung trägt jedoch des Mitglied selber (§ 250 Abs. 2 SGB V), so dass es sich bei der der
Zahlungspflicht zugrundeliegenden Festsetzung der Beitragshöhe und seiner Bemessung nicht um Ansprüche des
Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Sozialleistungen handelt.
Die Haftoperzuwendung nach § 17a StrRehaG nimmt keine der Grundrente nach § 31 BVG vergleichbare
Sonderstellung ein.
Im Gegensatz zur Grundrente nach § 31 BVG ist die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG gerade nicht im
gesamten Rechtssystem insoweit privilegiert, als sie nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur
Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Insbesondere im Sozialrecht wird sie bei
einkommensabhängigen Leistungen als nicht berücksichtigungsfähige Einnahme gerade nicht ausgeschlossen. § 62
Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beschränken die
Nichteinbeziehung ausschließlich auf Grundrenten nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender
Anwendung des BVG und Entschädigungsleistungen nach dem BEG; diese Privilegierung unterscheidet die
Grundrente deshalb von sonstigen zweckgebundenen Leistungen, soweit diese in anderen Vorschriften ganz oder zum
Teil nicht als Einkommen angerechnet werden. Da die Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG nicht in den
sozialrechtlichen Sonderbestimmungen des SGB V, SGB II bzw. SGB XII genannt ist und sie auch nicht in
entsprechender Anwendung des BVG (vgl. dazu jedoch §§ 21, 22 StrRehaG) bemessen wird, hat sie auch keine
derartige Sonderstellung inne, die es rechtfertigen würde, sie auch im Beitragsrecht der freiwillig Versicherten als
Leistung anzusehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht iS von § 240 Abs 1 SGB V
bestimmt und deshalb nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist.
Die Einbeziehung der Haftopferzuwendung nach § 17a StrRehaG in die Beitragsbemessung der freiwilligen
Krankenversicherung widerspricht nicht dem wesentlichen Zweck dieser Leistung. Nach § 17a StrRehaG erhalten
Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind,
Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt mehr als sechs Monate betragen hat. In Abs. 2 werden die
Voraussetzungen genannt, wann eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten iS von
Abs. 1 vorliegt; dabei knüpft die gesetzliche Regelung an die Einkommensermittlung des § 82 SGB XII. § 17a
StrRehaG wurde erst nachträglich durch Artikel 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.08.2007
(BGBl I 2118) mit Wirkung vom 29.08.2007 eingeführt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu
ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5):
"Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren Regelungen für
andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhalten.
Eine solche Anlehnung an vergleichbare Regelungen wird zudem auch dadurch erreicht, dass die Leistungsgewährung
neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung voraussetzt. Die
Gewährung einer zusätzlichen monatlichen Zuwendung in Höhe von 250,00 EUR soll mit dem vorliegenden Entwurf an
politische Haft unter der SED-Diktatur geknüpft werden, die insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben
muss."
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgte die Neueinführung des § 17a StrRehaG zwar auch zum
Ausgleich eines immateriellen Schadens für ein vom Einzelnen erbrachtes Opfer, für das die staatliche Gemeinschaft
verantwortlich ist oder sich verantwortlich zeigt. Indem die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
jedoch bewusst eine aktuelle Bedürftigkeit der Berechtigten voraussetzt, steht der materielle/finanzielle Ausgleich der
Zuwendung im Vordergrund der Leistung. Diese besondere Form staatlicher Unterstützung (vgl. OLG Rostock,
Beschluss vom 08.04.2009 – 1 WsRH 5/09 – juris Rn. 40) prägt den Zweck der Haftopferzuwendung und führt auch
deshalb nicht zu einer Privilegierung iS von § 240 Abs. 1 SGB V.
Fehler in der Berechnung der Höhe des Beitrages sind weder vom Kläger vorgetragen noch für das Gericht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.