Urteil des SozG Dresden vom 29.03.2010

SozG Dresden: verfügung, erwerbsfähigkeit, bildschirm, form, gefährdung, minderung, gestaltung, rehabilitation, wechsel, gerichtsgutachten

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 29.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 24 R 157/08
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Teilhabeleistungen in Form eines orthopädischen Bürostuhls. Die 1954 geborene Klägerin arbeitet
als Sachbearbeiterin und Rechercheurin bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen DDR an einem Bildschirmarbeitsplatz. Sie ist mit einem GdB von 70 als schwerbehinderter Mensch
anerkannt. Am 6.3.2007 beantragte sie wegen Rückenbeschwerden unter Vorlage eines Attestes ihres behandelnden
Orthopäden eine orthopädischen Bürostuhl und einen höhenverstellbaren Schreibtisch. Nach Einholung eines
Befundberichts des behandelnden Orthopäden vom 24.4.2007 und einer beratungsärztlichen Stellungnahme dazu vom
4.6.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.6.2007 Kosten für einen höhenverstellbaren Schreibtisch in
Höhe von 1.500,00 EUR, lehnte aber zugleich die Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl ab. Dagegen
erhob die Klägerin am 29.6.2007 Widerspruch, weil sie eine 100 % sitzende Tätigkeit habe und ständig angespannt
über ihren Akten und am PC sitze. Dadurch leide sie unter erheblichen Rückenschmerzen, weil der vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Stuhl die Probleme nicht lindere und ihren Anforderungen nicht entspreche, obwohl er nach
Aussage des Arbeitgebers "genormt" sei. Die bewilligten 1.500,00 EUR für den höhenverstellbaren Schreibtisch seien
nicht ausreichend. Nach Einholung einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 7.8.2007, wonach ein
höhenverstellbarer Schreibtisch ausreichend sei, um den erforderlichen Wechsel der Arbeitshaltung zu ermöglichen,
wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich des orthopädischen Bürostuhls mit Widerspruchsbescheid vom
4.1.2008 zurück, weil ein ergonomischer Bürostuhl gemäß den dafür geltenden Richtlinien, wie er vom Arbeitgeber
ohnehin jedem Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden müsse, ausreichend sei. Mit einem weiteren
Widerspruchsbescheid vom 24.4.2008 wies die Beklagte sodann auch den Widerspruch bezüglich höherer Kosten für
den Schreibtisch zurück, der nach Klagerücknahme (Az. S 24 R 616/08) inzwischen bestandskräftig ist. Mit ihrer den
orthopädischen Bürostuhl betreffenden Klage vom 5.2.2008 bleibt die Klägerin insoweit bei ihrem
Widerspruchsvorbringen und wendet gegen das dazu eingeholte orthopädische Gerichtsgutachten ein, dass dieses
nicht zutreffen könne. Der Sachverständige habe die typischen Anforderungen an ihre bisherige Berufstätigkeit nicht
erfragt. Diese sei zu 100 % sitzend und ermögliche daher keinen sinnvollen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen. Das Gehen falle nur auf dem Weg zur Toilette an. Ihr jetziger Bürostuhl entspreche jedenfalls nicht den
ergonomischen Anforderungen gemäß den dafür geltenden Richtlinien. Der Gutachter habe dies, d. h. ihre jetzige
Arbeitsplatzausstattung, nicht erfragt. Sie habe inzwischen in mehreren Stuhlhäusern Probe gesessen und sich
aufgrund dessen Angebote für einen ihren Anforderungen entsprechenden Bürostuhl und - um mit dem
höhenverstellbaren Schreibtisch auch stehend arbeiten zu können - für einen Sitz-Steh-Hocker unterbreiten lassen,
die sie beifüge. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.1.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen neuen Bescheid über die Gewährung eines
orthopädischen Bürostuhls unter Beachtung der Rechts¬auffassung des Gerichts zu erteilen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angegriffenen Bescheide Bezug und sieht sich durch das orthopädische
Gerichtsgutachten bestätigt. Dem Gericht liegen neben den medizinischen Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren
zur Entscheidung insbesondere eine Stellungnahme der zuständigen Betriebsärztin vom 4.12.2008, der Befundbericht
des behandelnden Orthopäden vom 11.2.2009, ein Bericht vom 3.8.2009 über eine Arbeitsplatzberatung anlässlich
einer stationären medizinischen Rehabilitation, eine Auskunft des zuständigen Unfallversicherungsträgers vom
18.8.2009 nebst des Leitfadens über die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (GUV-I 650) und das im
Klageverfahren dazu eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. med. R vom 17.12.2009 mit Untersuchung am
14.12.2009 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.1.2008 ist rechtmäßig, soweit er den orthopädischen Bürostuhl betrifft, und beschwert die Klägerin deshalb
insoweit nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben in Form eines orthopädischen Bürostuhls zu Recht abgelehnt. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI erbringt die
Rentenversicherung unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
genannten Zwecken, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI)
Voraussetzungen dafür erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI vorliegt. Dann werden die Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX gewährt (§ 16 SGB VI), wobei der Träger der
Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer,
Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1
SGB VI). Dass die Klägerin in diesem Sinne die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB
VI) Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach erfüllt und
kein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Klägerin wurden von der
Beklagten deshalb mit dem hier nur teilweise angefochtenen und im Übrigen bestandskräftigen Bescheid vom
19.6.2007 bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für einen
höhenverstellbaren Schreibtisch gewährt. Allerdings hat der orthopädische Sachverständige Dr. med. R ausgeführt,
dass aufgrund der Erkrankungen der Klägerin (Ruhe- und Belastungsschmerzen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten
ohne Nervenwurzelreizzeichen bei verbliebenen Gefühlsstörungen im linken Fuß und Unterschenkel als Zustand nach
Bandscheibenvorfall am Lendenwirbelsäulensegment L4/5 im Jahre 1997) ihre Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der
typischen Anforderungen an die bisherige Berufstätigkeit als Sachbearbeiterin und Rechercheurin weder erheblich
gefährdet noch gemindert ist, so dass es entgegen der Ansicht der Beteiligten bereits an den persönlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fehlen würde. Dies
kann hier jedoch dahinstehen. Selbst wenn wegen der Erkrankungen der Klägerin die Erwerbsfähigkeit in der von ihr
ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin und Rechercheurin zumindest erheblich gefährdet und zur Abwendung einer
Erwerbsminderung in dieser Tätigkeit der bereits gewährte höhenverstellbare Schreibtisch (ggf. zusammen mit dem
erst in der mündlichen Verhandlung unmittelbar bei der Beklagten beantragten Sitz-Steh-Hocker) nötig wäre, damit sie
eine zwischen Sitzen und Stehen wechselnde Arbeitshaltung einnahmen kann, steht ihr jedenfalls für sitzende
Tätigkeiten kein orthopädischer Bürostuhl zu. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige die
"typischen" Anforderungen an eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin und Rechercheurin im Sinne einer (nur)
über¬wiegend sitzenden Tätigkeit richtig zugrunde gelegt hat oder - wie die Klägerin behauptet - bei ihr - bisher - eine
ausschließlich sitzende Tätigkeit vorliegt. Denn jedenfalls wird, wenn die Klägerin mit ihrer Behauptung einer zu 100
% (und nicht nur überwiegend) sitzenden Tätigkeit Recht hätte, die zwischen Sitzen und Stehen wechselnde
Körperhaltung bei der Arbeit an den Akten und am PC dann bereits durch den höhenverstellbaren Schreibtisch (ggf.
zusammen mit dem erst beantragten, hier nicht streitigen Sitz-Steh-Hocker) erreicht. Auch in diesem Falle würde
deshalb für diejenigen Zeitanteile einer Arbeitsschicht, in denen die Klägerin ihre Tätigkeit noch sitzend ausführt, ein
ergonomischer Bürostuhl gemäß den hierfür geltenden Richtlinien genügen, wie dies der Sachverständige für die von
ihm angenommenen typischen Anforderungen an die Berufstätigkeit der Klägerin (nur überwiegend, aber nicht
ausschließlich sitzende Tätigkeit) festgestellt hat. Selbst wenn deshalb unterstellt wird, dass die Klägerin entgegen
Dr. med. R dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, umfasst ein solcher
Anspruch gemäß § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX nur die - konkret - erforderlichen Leistungen, um die
Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer
zu sichern. Erforderlich im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB IX sind jedoch nur solche konkreten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, durch die - im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB VI - bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit eine
Erwerbsminderung voraussichtlich abgewendet werden kann oder bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese
voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet
oder (falls keine wesentliche Besserung in Aussicht steht) wenigstens der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden
kann. Sofern nicht nur Teilhabeleistungen dem Grunde nach, sondern wie hier konkrete Teilhabeleistungen streitig
sind, kann sich daher die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht darauf beschränken,
ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie
geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters festzustellen wäre, hier aber (wie oben dargelegt)
unterstellt werden kann. Vielmehr müssen die Rehabilitationsbedürftigkeit und die Erfolgsaussicht der Rehabilitation
im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB VI in diesen Fällen gemäß § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX maßnahme- bzw.
leistungsbezogen geprüft werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 29 ff. = SozR 4-2600 §
10 Nr. 2, mit Verweis auf: BSG, Urt. v. 11.9.1980 - 1 RA 47.79 -, Juris Rn. 30 = SozR 2200 § 1237a Nr. 16 sowie
BSG, Urt. v. 14.3.1979 - 1 RA 43/78 -, Juris Rn. 21 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6). Dies zugrunde gelegt handelt es sich
bei dem begehrten orthopädischen Bürostuhl nicht um eine erforderliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Denn
der Klägerin genügt aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts - jedenfalls
wenn sie mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch und ggf. noch mit dem hier nicht streitigen Sitz-Steh-Hocker
versorgt ist (siehe oben) - für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber auch
gesunden Arbeitnehmern zu Verfügung zu stellen ist, so dass der Anspruch auf einen solchen ergonomischen
Bürostuhl nicht behinderungs- bzw. gesundheitsbedingt besteht. Falls die Klägerin daher nicht bereits mit einem
solchen ergonomischen Bürostuhl ausgestattet ist, liegt die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer
Erwerbsfähigkeit insoweit entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in einer Krankheit oder Behinderung (sondern in
einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber) und kann daher nicht durch eine konkrete
Teilhabeleistung in Form eines ergonomischen Bürostuhls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beseitigt werden.
Umgekehrt, falls ihr bereits ein solcher ergonomischer Bürostuhl zur Verfügung steht, kann eine trotzdem
verbleibende Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI dann
jedenfalls nicht durch einen Bürostuhl mit zusätzlichen, über die Einhaltung der ergonomischen Standards
hinausgehenden Ausstattungsmerkmalen beseitigt werden. Welche Kriterien an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen
ein ergonomischer Bürostuhl erfüllen muss, der vom Arbeitgeber auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu
stellen ist, ergibt sich aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften: Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes
(ArbSchG) und § 4 Abs. 1 der aufgrund von § 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) i. V. m. Nr. 11
des Anhangs zur BildscharbV müssen die von Arbeitsgebern an Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung gestellten
Arbeitsstühle ergonomisch gestaltet und standsicher sein. Wann sie ergonomisch und standsicher sind, ist gesetzlich
allerdings nicht geregelt. Jedoch sind Arbeitgeber an die staatlichen Arbeitschutzvorschriften und darüber hinaus an
die zu deren Konkretisierung von den Unfallversicherungsträgern gemäß § 15 SGB VII erlassenen weiterführenden
Unfallverhütungsvorschriften gebunden. Diese Bindung folgt grundsätzlich aus § 2 der von allen
Unfallversicherungsträgern satzungsmäßig umzusetzenden Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(GUV-V A 1) von Juli 2004 (vgl. Rentrop, BG 2003, 226 ff. und 401 ff., m. w. N.). Gemäß § 115 Abs. 1 SGB VII i. V.
m. § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1. AVU
Bund) vom 17.3.2005 gilt dies auch im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes und damit für den
Arbeitgeber der Klägerin. Nach der beigezogenen Auskunft der Unfallkasse des Bundes vom 18.8.2009 stützt sich
diese bei der Feststellung, ob Arbeitsstühle ergonomisch gestaltet und standsicher im Sinne von Nr. 11 des Anhangs
zur BildscharbV sind, mithin ob der Arbeitgeber insoweit seinen arbeitsschutz- und unfallverhütungsrechtlichen
Pflichten nachgekommen ist, auf eine Information des Spitzenverbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung"
(DGUV), d. h. auf den "Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen" (GUV-I 650). Dieser
Leitfaden ist eine Zusammenstellung der Inhalte aus den staatlichen Arbeitsschutz- und den satzungsmäßigen
Unfallverhütungsvorschriften sowie aus technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen (z. B.
nach DIN), und den Erfahrungen der Präventionsarbeit. Er konkretisiert - ohne selbst Normcharakter zu haben - die
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen für
Gestaltung und Betrieb von Arbeitssystemen mit Bildschirmgeräten und gilt auch für Büroarbeitsplätze. Die
Unternehmen können bei Beachtung der darin enthaltenen Informationen davon ausgehen, dass die Anforderungen
und Schutzziele von ArbSchG, BildscharbV und Betriebssicherheitsverordnung eingehalten wurden. Dadurch soll eine
aufwendige und kostspielige Diskussion der allgemeinen Vorgaben der BildscharbV vermieden werden. Die in dem
Leitfaden beschriebenen technischen Lösungen schließen allerdings andere, mindestens ebenso sichere Lösungen
nicht aus (vgl. die Vorbemerkung zur GUV-I 650, Seiten 5 bis 7). Der Leitfaden enthält somit in tatsächlicher Hinsicht
die Kriterien, die nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik erfüllt sein müssen, damit ein
Bildschirm- oder Büroarbeitsplatz den staatlichen Arbeitsschutz- und den ergänzenden Unfallverhütungsvorschriften
der Unfallversicherungsträger entspricht. Genügt einem Versicherten daher insgesamt oder in Teilen eine
Arbeitsplatzausstattung, die den Mindestanforderungen dieses Leitfadens entspricht, damit eine Gefährdung oder
Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen ist, benötigt er in diesem
Umfang keine Teilhabeleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Dabei ist es im Rahmen der Prüfung, ob
Teilhabeleistungen nötig sind, ohne Bedeutung, dass statt der im Leitfaden beschriebenen technischen Lösungen
andere, mindestens ebenso sichere technische Lösungen zulässig sind. Denn für die Frage, ob gesundheitsbedingt
eine über den Leitfaden hinausgehende Arbeitsplatzausstattung nötig ist, kommt es nicht darauf an, auf welchem
technischen Weg (mittels welcher technischen Lösungen) die dort beschriebenen Kriterien erfüllt werden, sondern nur
darauf, ob und inwieweit es gesundheitlich für den jeweiligen Versicherten ausreicht, wenn die im Leitfaden
niedergelegten Kriterien erfüllt werden, weil dann feststeht, dass insoweit keine zusätzlichen Teilhabeleistungen
erforderlich sind. Dies ist bei der Klägerin hinsichtlich eines Büroarbeitsstuhls nach Nr. 11 des Anhangs zur
BildscharbV der Fall. Der Sachverständige Dr. med. R hat ausgehend von den Erkrankungen der Klägerin (Ruhe- und
Belastungsschmerzen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten ohne Nervenwurzelreizzeichen bei verbliebenen
Gefühlsstörungen im linken Fuß und Unterschenkel als Zustand nach Bandscheibenvorfall am
Lendenwirbelsäulensegment L4/5 im Jahre 1997) für die Kammer überzeugend dargelegt, dass der Klägerin ein
Büroarbeitsstuhl genügt, der den ergonomischen Mindestanforderungen entspricht, wie sie für Büroarbeitsstühle auf
den Seiten 63 bis 68 des Leitfadens dargelegt sind. Danach ist es für die Klägerin ausreichend, wenn der Stuhl
individuell an die Arbeitshaltung angepasst werden kann, ohne dass orthopädischerseits eine darüber hinausgehende
spezielle Sitzanpassung nötig ist. Der Sachverständige sieht sich insoweit in weitgehender Übereinstimmung mit den
Anforderungen an einen für die Klägerin nötigen Büroarbeitsstuhl, wie dies bei der Arbeitsplatzberatung am 3.8.2009
anlässlich einer stationären medizinischen Rehabilitation ergotherapeutisch herausgearbeitet wurde. Diese
Anforderungen stehen - abgesehen von der vom Sachverständigen verneinten Notwendigkeit einer zusätzlichen
individuellen Sitzanpassung - im Einklang mit den auch im Leitfaden niedergelegten ergonomischen und
sicherheitstechnischen Mindestanforderungen an einen ergonomisch gestalteten Bürostuhl, wie sie auf den Seiten 63
bis 68 des Leitfadens im Einzelnen erläutert werden. Die von der Betriebsärztin in ihrer Stellungnahme vom 4.11.2008
empfohlene zusätzliche individuelle Sitzanpassung und die zusätzliche Halswirbelstütze hält der Sachverständige
hingegen nicht für erforderlich. Angesichts der vom Sachverständigen nach eigener ausführlicher Untersuchung
schlüssig und widerspruchsfrei erhobenen Befunde und Diagnosen sowie angesichts der daraus nachvollziehbar
gezogenen Schlussfolgerungen sieht das Gericht keinen Grund, von dessen Einschätzung abzuweichen. Ob der vom
Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung gestellte Stuhl die Mindestanforderungen gemäß dem Leitfaden tatsächlich
erfüllt, muss hier hingegen nicht geprüft werden. Denn entweder hat der Arbeitgeber einen solchen Bürostuhl noch zur
Verfügung zu stellen oder er hat dies schon getan. Im letzteren Falle könnte dies dafür sprechen, dass die von der
Klägerin beschriebenen Rückenprobleme bei ihrer Arbeit nicht auf einem medizinisch unzulänglichen, weil nicht
ergonomisch gestalteten Bürostuhl beruhen, sondern darauf, dass bisher kein Wechsel zwischen sitzender und
stehender Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz möglich war. Darauf kommt es aber, wie eingangs ausgeführt, hier nicht
an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.