Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2007

OVG Koblenz: unabhängigkeit, präsidium, rechtsschutz, arbeitskraft, entziehung, zusammenarbeit, anhörung, ausnahme, entlastung, sicherstellung

OVG
Koblenz
03.12.2007
10 B 11104/07.OVG
Richterrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
………..
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jenrich und Becker, Kaiserstraße 67, 55116 Mainz,
gegen
das Präsidium des Landgerichts Mainz, vertreten durch den Präsidenten Willi Kestel, Diether-von-
Isenburg-Straße, 55116 Mainz,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Richterrechts
hier: einstweilige Anordnung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
3. Dezember 2007, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18.
Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - ist richtigerweise gegen das Präsidium des Landgerichts Mainz, vertreten durch den Präsidenten
des Landgerichts, gerichtet worden. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der
durch das Präsidium getroffenen Geschäftsverteilung, durch die er sich in seinen Rechten verletzt sieht.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Antragsteller damit gegen einen von diesem Kollegialorgan in
richterlicher Unabhängigkeit erlassenen Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung wendet, ist
richtiger Antragsgegner das Präsidium - als Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO -. Das Präsidium
handelt bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung nicht etwa als Behörde des Landes im
Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO. Der Senat schließt sich insofern der insbesondere vom Hessischen VGH
(vgl. z.B. DRiZ 1984, 62) und Gummer (in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 56 a zu § 21 e GVG) vertretenen
Auffassung an (so wohl auch z.B. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, Rdnr. 7
zu § 61; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 11 zu § 61; anderer Meinung z.B. OVG Hamburg, NJW
1987, 1215; OVG Münster, DÖD 1981, 46; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., Rdnr. 10 zu § 21 e;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Rdnr. 31 zu § 21 e GVG).
Der Beschwerde ist jedoch der Erfolg zu versagen, weil sich aus den Beschwerdegründen keine
rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben. Auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers fehlt es für den von ihm begehrten
vorläufigen Rechtsschutz an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Er hat nach wie vor nicht
glaubhaft machen können, durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Mainz für
das Jahr 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein.
Einleitend ist hervorzuheben, dass sich ein Richter, der gegen eine ihn betreffende Änderung der
Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, nicht darauf
berufen kann, die in § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - genannten Voraussetzungen für
eine Ausnahme von dem für die Verteilung der richterlichen Geschäfte grundsätzlich geltenden
Jährlichkeitsprinzip bzw. Stetigkeitsgrundsatz hätten nicht vorgelegen. Die in § 21 e Abs. 3 GVG
normierten Beschränkungen für die Umsetzung eines Richters während des Geschäftsjahres dienen
allein der Verwirklichung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes - GG -). Diesen Anspruch garantiert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - ausschließlich - den Beteiligten
eines gerichtlichen Verfahrens; den Richtern ist durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht das subjektive Recht
auf Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu ihrer Zuständigkeit gehörenden bestimmten
Prozesses verfassungsrechtlich garantiert. Nur die Prozessbeteiligten können so durch Entziehung des
gesetzlichen Richters in eigenen Rechten verletzt sein. Die Richter sind zwar verpflichtet, im Rahmen ihrer
richterlichen Zuständigkeit alle verfassungsrechtlichen Normen, auch die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG zu beachten; sie können aber diese Beachtung durch andere Organe oder Behörden nicht im
Rechtswege durchsetzen. Sind damit die von § 21 e Abs. 3 GVG gezogenen engen Grenzen für die
Umsetzung eines Richters im Laufe des Geschäftsjahres nicht zu dessen Gunsten normiert, so kann der
von einer solchen Maßnahme betroffene Richter auch nicht einen Rechtsbehelf gegen die
Geschäftsverteilung auf die Verletzung des § 21 e Abs. 3 GVG stützen (vgl. zum Vorstehenden z.B.
BVerfGE 15, 298; OVG Hamburg, a.a.O.; Zöller, a.a.O., Rdnr. 55). Dem Antragsteller ist es demnach
verwehrt, sich - mit Blick auf § 21 e Abs. 3 GVG - darauf zu berufen, dass es eine Überlastung der 3.
Zivilkammer und der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer), wie sie von den betreffenden
Vorsitzenden angezeigt wurde, nicht gegeben haben könne. Ebenso wenig kann er geltend machen, dass
nichts für eine Überlastung - im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG - der beiden Beisitzer „seiner“ 2. Zivilkammer
spreche, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, es aber jedenfalls
nicht im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG „nötig“ gewesen sei, ihn von der 2. Zivilkammer zur 8. Strafkammer
(Strafvollstreckungskammer) umzusetzen.
Allerdings können diese Gesichtspunkte unter Umständen als Indiz für eine eigene Rechtsverletzung des
Antragstellers in Betracht kommen. Es entspricht nämlich seit der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1975 (BVerwGE 50, 11) der gefestigten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines
Gerichts durch die Zuteilung oder Entziehung von Dienstgeschäften sehr wohl auch Rechte des Richters
verletzen kann. Dabei macht es, was diese Rechte angeht, mit Rücksicht darauf, dass die besonderen
Sicherungen gegen die Änderung einer Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres (§ 21 e Abs. 3
GVG) nicht dem Interesse der Richter dienen, keinen Unterschied, ob insofern eine
Jahresgeschäftsverteilung - unter Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung - gemäß § 21 e Abs. 1
Satz 2 GVG oder aber eine Geschäftsverteilungsänderung im Laufe des Geschäftsjahres (§ 21 e Abs. 3
GVG) in Rede steht.
Als durch die Ermessensentscheidung des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung verletzte
Individualrechte des Richters kommen insbesondere die grundgesetzlich verbürgte richterliche
Unabhängigkeit (Art. 97 GG, ferner §§ 25 ff. des Deutschen Richergesetzes - DRiG -) und das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. z.B. OVG Hamburg, a.a.O.; BayVGH, NJW 1994, 2308, und
Beschluss vom 20. Januar 2000 - 20 ZB 99.3394 -, Juris; Zöller, a.a.O., Rdnr. 55).
Einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft
gemacht. In die richterliche Unabhängigkeit wird nicht schon allein dadurch eingegriffen, dass ein Richter
mit anderen richterlichen Geschäften betraut, also umgesetzt wird. Dass die Umsetzung als solche die
persönliche Unabhängigkeit nicht berührt, folgt unmittelbar aus Art. 97 Abs. 2 GG und §§ 25 ff. DRiG, die
sich nicht zur Umsetzung verhalten. Vielmehr ergibt sich aus § 21 e GVG die grundsätzliche Zulässigkeit
einer Umsetzung von Richtern, setzt diese Norm doch gerade die Umsetzbarkeit der Richter voraus, wenn
sie dem Präsidium die jährliche Zuteilung der Richter an die einzelnen Spruchkörper überantwortet. Wie
sich bereits aus dem eingangs Ausgeführten erschließt, verletzt insbesondere auch eine von § 21 e Abs.
3 GVG nicht gedeckte Umsetzung im Laufe des Geschäftsjahres nicht schon wegen dieses Verstoßes die
richterliche Unabhängigkeit. Allein aus diesem Grund kann eine Umsetzung auch nicht etwa deshalb die
richterliche Unabhängigkeit verletzen, weil die innere Unabhängigkeit eines Richters auch von seiner
persönlichen Gewissheit bestimmt ist, dass er als zuständiges Organ der Rechtspflege handelt (so aber
offenbar BayVGH, NJW 1994, 2308). Die Zuweisung von Geschäften durch den Geschäftsverteilungsplan
hat der Richter nämlich solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung rechtskräftig
festgestellt oder die Zuteilung anderweitig aufgehoben worden ist. Bis dahin ist die ihn betreffende
Anordnung des Geschäftsverteilungsplans ihm gegenüber wirksam (vgl. BVerwGE 50, 11; Zöller, a.a.O.,
Rdnr. 55).
Allerdings kann eine Umsetzung unter bestimmten Umständen, namentlich wegen des mit ihr verfolgten
Zwecks, im Einzelfall die richterliche Unabhängigkeit verletzen. Hierzu gehören insbesondere die vom
Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung angeführten - die sachliche Unabhängigkeit berührenden -
Fälle, dass der Richter für eine unerwünschte Entscheidung in einer Sache diszipliniert bzw. an der
Fortsetzung einer zu einem bestimmten Problemkreis eingeleiteten Rechtsprechung gehindert werden
soll (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, a.a.O.). Eine Umsetzung kann des Weiteren dann die - persönliche -
richterliche Unabhängigkeit verletzen, wenn sie dazu führt, dass die Mitwirkung des Richters an der
Rechtsprechung des Gerichts so gering ist, dass praktisch von einer rechtsprechenden Tätigkeit
seinerseits nicht mehr die Rede sein kann, wenn die Umsetzung also wie eine förmliche Amtsenthebung
wirkt (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 17, 252). Ein Sachverhalt der vorgenannten Art ist hier jedoch nicht
gegeben. Von einer „Umsetzung zur Untätigkeit“ im letzteren Sinne kann auch mit Rücksicht darauf nicht
gesprochen werden, dass der Antragsteller mit seiner ganzen Arbeitskraft als Vorsitzender der 8.
Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) an die Stelle des dort nur mit einem Fünftel seiner Arbeitskraft
tätig gewesenen Vorsitzenden Richters am Landgericht K…. getreten ist, sind doch mit der 5. Änderung
des Geschäftsverteilungsplans der bis dahin ebenfalls in der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer)
mit einem Fünftel seiner Arbeitskraft als stellvertretender Kammervorsitzender tätig gewesene Vorsitzende
Richter am Landgericht E…. ausgeschieden und der Arbeitskraftanteil des dort eingesetzten Richters am
Amtsgericht W…. von 0,5 auf 0,2 reduziert worden. Dass damit der Arbeitskraftanteil in dieser Kammer von
1,7 auf 2,0 erhöht wurde - was der Antragsteller übersieht, wenn er geltend macht, so wie der Geschäfts-
verteilungsplan geändert worden sei, könne die genannte Kammer nicht unterbesetzt gewesen sein -, ist
eben der nach der PEBB§Y-Berechnung zuvor bestehenden Unterbesetzung der Kammer mit einem
Arbeitskraftanteil von 0,74 geschuldet. Außerdem übersieht der Antragsteller, dass im Übrigen auch die 3.
Zivilkammer, deren Vorsitzender ja gleichfalls eine Überlastung angezeigt hatte, mit der 5. Änderung des
Geschäftsverteilungsplans um einen Arbeitskraftanteil von 0,3 aufgestockt worden ist, indem der
Arbeitskraftanteil des dort zuvor nur zu einem Arbeitskraftanteil von 0,3 tätigen Richters am Amtsgericht
W…. auf 0,6 angehoben wurde.
Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sich das Präsidium bei seiner
Beschlussfassung vom 26. September 2007 von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Gründe für die ihn betreffende Änderung der
Geschäftsverteilung nur vorgeschoben worden sind, um die in Wahrheit auf anderen Beweggründen
beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, die Änderung
der Geschäftsverteilung sei allein zu seiner Disziplinierung wegen der von ihm in der mündlichen
Verhandlung vom 5. Juni 2007 gemachten Äußerungen bzw. deshalb erfolgt, um der Öffentlichkeit zu
zeigen, dass darauf seitens des Präsidiums angemessen reagiert werde, ist dafür nichts ersichtlich.
Hierzu ist hervorzuheben, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für ein solches willkürliches Handeln des
Präsidiums nicht aus Mutmaßungen in der von der Umsetzung des Antragstellers Kenntnis nehmenden
Öffentlichkeit herleiten lassen; aus den zugrunde liegenden Verlautbarungen gegenüber der Presse
ergab sich jedenfalls kein Ansatz für diese Spekulation. Klargestellt sei darüber hinaus auch, dass ein
Vorgehen des Präsidiums, wie vom Antragsteller geltend gemacht, letztlich ein kollusives
Zusammenwirken der beiden seinerzeit in seiner Kammer tätigen Beisitzer, der Vorsitzenden der 3.
Zivilkammer und der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) und jedenfalls der Mehrheit (vgl. § 23 e
Abs. 7 GVG) der an der Präsidiumssitzung vom 26. September 2007 teilnehmenden 6 Richter
voraussetzte.
Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist, wie sich der Niederschrift über die Präsidiumssitzung
vom 26. September 2007, dem dort als „Vorspann“ zur Beschlussfassung Protokollierten, in Verbindung
mit dem zur Präsidiumssitzung gefertigten Aktenvermerk vom selben Tage entnehmen lässt, auf die
Überlastung der 3. Zivilkammer sowie 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) und auf die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beisitzer der Kammer des Antragstellers sowie die dauerhafte
Unmöglichkeit einer sachgemäßen Zusammenarbeit zwischen diesen und dem Antragsteller gestützt. Ob
damit dem Erfordernis der Angabe des Grundes für die Änderung eines Geschäftsverteilungsplanes
während des Geschäftsjahres (vgl. dazu neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Fundstelle auch z.B.
Kissel/Mayer, a.a.O., Rdnr. 115; OVG Hamburg, a.a.O.) genügt wurde, kann im hier behandelten
Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil diese Dokumentationspflicht allein der Sicherstellung der
Überprüfbarkeit der Entscheidung des Präsidiums daraufhin dient, ob die Voraussetzungen des § 21 e
Abs. 3 GVG für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden
Geschäftsjahr vorlagen. Der Richter kann sich jedoch, wie oben ausgeführt, gegen eine ihn betreffende
Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres gerade nicht darauf berufen, dass die in
§ 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip bzw.
Stetigkeitsgrundsatz nicht gegeben waren.
Dafür, dass diese Gründe nur vorgeschützt wurden, die Änderung der Geschäftsverteilung in Wirklichkeit
jedoch zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Zweck erfolgte, fehlt es an einem greifbaren
Ansatzpunkt.
So wurden, wie oben bereits ausgeführt, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sowohl die 3.
Zivilkammer als auch die 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) mit der 5. Änderung des
Geschäftsverteilungsplans tatsächlich entlastet: In beiden Kammern wurde der Arbeitskraftanteil um 0,3
erhöht.
Zudem kann den von den Beisitzern der 2. Zivilkammer vorgelegten ärztlichen Attesten nicht von
vornherein als „Gefälligkeitsbescheinigungen“ jeglicher Beweiswert für die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und deren Ursachen abgesprochen werden. Insofern ist auch zu sehen, dass sich
nach dem vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners die beiden
Beisitzer zuvor bereits wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen an den örtlichen Richterrat
gewandt hatten, der dann am 14. September 2007 den Präsidenten des Landgerichts hiervon in Kenntnis
setzte. Im Übrigen hat das Präsidium seine Einschätzung zum Handlungsbedarf mit Rücksicht auf die
Gesundheitsbeschwerden der Beisitzer der 2. Zivilkammer auch nicht allein auf die Atteste gestützt; es hat
vielmehr, wie sich der Sitzungsniederschrift über die Präsidiumssitzung vom 26. September 2007 und
dem Aktenvermerk zu dieser Sitzung vom selben Tage entnehmen lässt, neben dem Antragsteller auch
nochmals die beiden Beisitzer persönlich angehört. Nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen
Darstellung des Antragsgegners erstreckten sich diese Anhörungen über jeweils etwa eine Stunde. Dass
sie gleichwohl nur einvernehmlich zum Schein geführt worden sein sollten, wie dies das Vorbringen des
Antragstellers zum Ausdruck bringt, liegt so fern, dass Derartiges nicht ernsthaft in Betracht gezogen
werden kann. Zwar ist in den Aktenvermerk zur Präsidiumssitzung nicht aufgenommen, wie sich die
beiden Beisitzer bei der Anhörung äußerten. Er enthält jedoch die - von allen anwesenden
Präsidiumsmitgliedern eigenhändig unterschriebene - Feststellung, das Präsidium sei aufgrund dieser
Anhörung zu der Überzeugung gelangt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden
Beisitzer der 2. Zivilkammer ein erhebliches Ausmaß angenommen hätten und unverzüglich Maßnahmen
ergriffen werden müssten, die eine Wiederherstellung ihrer Gesundheit ermöglichten, und dass eine
hinreichende sachgemäße Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den beiden Beisitzern
dauerhaft nicht mehr möglich erscheine.
Vor allem aber lässt sich auch ein Ereignis finden, das als Ursache für die gesundheitsbeeinträchtigende
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die beiden Beisitzer in der 2. Zivilkammer durchaus in
Betracht kommt. Es ist nachvollziehbar, dass sich die beiden Richter auch aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr in der Lage gesehen haben, mit dem Antragsteller als ihrem Vorsitzenden vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten, nachdem dieser in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 eine ihrer
Auffassung nach nicht hinnehmbare Äußerung gemacht hatte, mit der sie sich nicht identifizieren wollten,
und er sich ihnen gegenüber in der gemeinsamen Aussprache vom 12. Juli 2007 nicht in der Lage
gesehen hatte, von dieser Äußerung abzurücken. Hinzu kommt, dass die beiden Richter dem Präsidenten
deswegen den Vorfall anzeigten und hierauf das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet
wurde.
Ist danach aber davon auszugehen, dass die Gründe für die Geschäftsverteilungsänderung vom
Präsidium zutreffend herausgestellt wurden, so beruht die getroffene Entscheidung in keinem Fall auf
sachfremden Erwägungen. Vielmehr galt es, den Antragsteller und die beiden Beisitzer der 2. Zivilkammer
im Interesse einer reibungslosen Rechtsprechung voneinander zu trennen. Dass dafür auch die
Umsetzung der beiden Beisitzer anstelle des Antragstellers in Betracht gekommen wäre, macht dessen
Umsetzung nicht willkürlich. Ob dem Verwaltungsgericht insoweit allerdings darin gefolgt werden kann,
dass die Umsetzung der Beisitzer zu einem größeren Einschnitt in die Aufgabenerledigung des
Landgerichts geführt hätte, als dies mit der Umsetzung des Antragstellers geschehen ist, erscheint
fraglich. Seine Umsetzung - in Kombination mit dem zugleich verfolgten Zweck der Entlastung der 3.
Zivilkammer und der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) - hat nämlich ebenfalls zu erheblichen
Weiterungen in der Geschäftsverteilung geführt. Die Entscheidung des Präsidiums erweist sich jedoch in
jedem Falle deshalb als durchaus sachangemessen, weil mit ihr in erster Linie derjenige Richter in
Anspruch genommen worden ist, der durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hatte, dass in seinem
Spruchkörper eine reibungslose Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47
des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Steppling gez. Hennig gez. Möller