Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2009

OVG Koblenz: bebauungsplan, wohnhaus, stand der technik, kreisel, gewerbe, anschluss, grundstück, datum, bekanntmachung, verkündung

OVG
Koblenz
26.03.2009
8 C 10729/08.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
des Herrn …
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Roth Klein Gilcher & Partner, Bachstraße 5-7,
68165 Mannheim,
gegen
die Ortsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde
Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, 67125 Dannstadt-Schauernheim,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hauser, Kaiser-Wilhelm-Straße 6, 67059 Ludwigshafen,
wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 26. März 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
für Recht erkannt:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kosten der Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antrag-
sgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan
„Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ der Antragsgegnerin.
Er ist Inhaber des südlich der Ortslage Dannstadt und östlich der H.straße (L 454) gelegenen
landwirtschaftlichen Betriebs „H….“ und Eigentümer des zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen
gehörenden, ca. 19.077 qm großen Grundstücks Flurstück-Nr. …, das u. a. mit dem Wohnhaus des
Antragstellers bebaut ist und im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wird. Der Antragsteller, der den Betrieb
bis 2002 selbst führte, hat die landwirtschaftlichen Betriebsflächen nach dem Unfalltod seines Sohnes
teilweise verkauft und im Übrigen an andere Landwirte verpachtet.
Eine Teilfläche der Parzelle … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Dannstadt-
Ost, Erweiterung II“, der auf ca. 3.144 qm der Teilfläche eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich eine
Teilstrecke der durch das geplante Gewerbegebiet verlaufenden Ortsrandstraße sowie einen Teil des die
Anbindung der Ortsrandstraße an die L 454 herstellenden Verkehrskreisels, sowie eine Ausgleichsfläche
„M 4“ (am Ostrand der Verkehrsfläche) festsetzt; im Übrigen (westlich der Verkehrsfläche zum Wohnhaus
des Antragstellers hin) wird die vom Bebauungsplan erfasste Teilfläche der Parzelle als „Fläche für die
Landwirtschaft“ ausgewiesen.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt östlich der Ortslage Dannstadt und im südlichen Anschluss an das
seit etwa 1967 bestehende Gewerbegebiet „A…“ sowie des durch gesonderten Bebauungsplan
überplanten „Gewerbegebiets Dannstadt-Ost, Erweiterung I“ mehrere Gewerbegebiete sowie eine
Ortsrandstraße als Haupterschließungsstraße der Gewerbegebiete und zugleich als
Ortskernentlastungsstraße fest, die das Plangebiet der Länge nach durchläuft; im Norden schließt die
Ortsrandstraße an die bestehende R.straße an, über die der gewerbliche und landwirtschaftliche Verkehr
zur künftigen Vermeidung einer Durchfahrt der engen Ortlage Dannstadt zur L 530 und über diese zum
Obst- und Gemüsegroßmarkt „Pfalzmarkt“ oder – über einen derzeit geplanten Anschluss der L 530 an
das Autobahnkreuz Mutterstadt – zur A 61 abgeleitet werden soll; der im Süden den Anschluss der
Ortsrandstraße an die H.straße (L 454) herstellende Verkehrskreisel dient zugleich der Anbindung
mehrerer Wirtschaftswege an die H.- und O.straße, darunter des sog. „M.weges“, über den ein relativ
starker Schwerlast- und landwirtschaftlicher Verkehr von den am M.weg gelegenen Obst- und
Gemüseanbaugroßbetrieben zur Ortsrandstraße geleitet werden soll. Dieses Verkehrskonzept beruht auf
einer „Städtebaulichen Voruntersuchung“ vom November 2000 sowie auf einem im
Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten der Planung Transport Verkehr AG/Karlsruhe (PTV)
vom Mai 2001 zu den „verkehrlichen Auswirkungen der Gewerbe- und Wohngebietserweiterung“ im Osten
der Antragsgegnerin, das Verkehrsprognosen für das Jahr 2010 enthält und den südlichen Anschluss der
Ortsrandstraße an die L 454 über einen Kreisverkehr mit gleichzeitiger Anbindung des „M.wegs“ empfiehlt.
Bereits im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25.
November 2003 gegen die Planung, weil er unzumutbare Störungen im betrieblichen und privaten
Bereich durch die geplante Wegeführung über sein Grundstück sowie durch den Kreisel befürchtete. Der
Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 25. Mai 2004 mit diesen Einwendungen und
gab eine Überarbeitung der Straßenplanung in Auftrag, aufgrund der die Lage des Verkehrskreisels um
ca. 3,30 m vom Wohnhaus des Antragstellers abgerückt und nach Süden verschoben wurde, so dass der
Fahrbahnrand letztlich einen Abstand von 39,33 m zur Terrasse des Antragstellers einhält.
Am 13. April 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung eines Umlegungsverfahrens
„Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung I und II“. In einem Entwurf des Umlegungsplans ist
vorgesehen, dem Antragsteller eine im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesene
Teilfläche des gemeindeeigenen Flurstücks Nr. … zuzuteilen, das bereits an ihn verpachtet ist und östlich
der Parzelle … jenseits eines Wirtschaftsweges gelegen ist.
Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches
Gutachten des Ing.-Büros P. vom 29. November 2005 zu den im Plangebiet zu erwartenden und von ihm
auf benachbarte Gebiete ausgehenden Gewerbe- und Verkehrsgeräuschimmissionen ein. Das Gutachten
stuft den Bereich „M.“, zu dem auch das Anwesen des Antragsstellers zählt, als Mischgebiet ein und legt
für Verkehrsgeräusche die entsprechenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (tagsüber 64 dB(A),
nachts 54 dB(A)) zugrunde. Ausgehend von den – für die Zwecke der schalltechnischen Untersuchung
noch einmal überprüften und um die Ausweisung von LKW-Anteilen ergänzten – Verkehrsprognosedaten
des PTV-Gutachtens vom Mai 2001, wonach im Bereich nördlich des Kreisels tagsüber 238 Kfz/h, nachts
30 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 5 bzw. 2 %, sowie im Einmündungsbereich der Ortsrandstraße in den
Kreisel tagsüber 224 Kfz/h, nachts 26 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 17 % bzw. 7 % zu erwarten seien,
gelangt das Gutachten P. zu dem Ergebnis, dass an den bestehenden Gebäuden weder innerhalb noch
außerhalb des Ausbaubereichs der Ortsrandstraße Grenzwertüberschreitungen und daher auch keine
Ansprüche auf schallmindernde Maßnahmen gegeben seien. Für das Anwesen „M…“ des Antragstellers
(Immissionspunkt 7) werden dabei Belastungen durch Verkehrsgeräusche von 56,2 dB(A) tagsüber und
44,7 dB(A) nachts im Erdgeschoss bzw. 56,9 dB(A) tagsüber und 45,4 dB(A) nachts im 1. Obergeschoss
prognostiziert. Hinsichtlich der vom Plangebiet ausgehenden Gewerbegeräuschimmissionen geht das
Gutachten jedoch davon aus, dass an den betroffenen Wohngebäuden die jeweiligen Orientierungs- bzw.
Immissionsrichtwerte durch die derzeit schon bestehenden Gewerbebetriebe ausgeschöpft sind. Damit
die Geräusche aus den geplanten Gewerbegebietserweiterungen zu keiner Erhöhung der
Beurteilungspegel führen, sollten diese den jeweils geltenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert um
10 dB(A) unterschreiten. Um dies zu gewährleisten, schlägt das Gutachten u. a. eine bestimmte
Gliederung der geplanten Gewerbegebiete durch Festsetzung von maximal zulässigen
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) vor.
Während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai
2006 erneut Einwendungen, und zwar gegen die geplante südliche Anbindung der Ortsrandstraße über
einen Kreisel im Hinblick auf dessen Standort und gegen die von der Ortsrandstraße und dem Kreisel zu
erwartenden Lärmbelastungen. Er schlug vor, die Ortsrandstraße statt auf seiner Parzelle … auf der
gemeindeeigenen Parzelle … mit entsprechender Verschiebung des Kreisels nach Süden an die L 454
anzubinden. Er sei auf jeden qm seiner landwirtschaftlichen Flächen und auf kurze Wege vom Wohnhaus
zu den Flächen angewiesen. Ferner zweifele er die dem Schallschutzgutachten zugrunde gelegte
Verkehrsprognose an, insbesondere sei von einem höheren LKW-Anteil auszugehen, bei dem die
Lärmgrenzwerte dann nicht einzuhalten seien.
In seiner Sitzung vom 28. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Anregungen des
Antragstellers nicht zu folgen. In dem dem Antragsteller übersandten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll
heißt es zu den Einwendungen gegen den Trassenverlauf und den Standort des Kreisels, ein weiteres
Ziel der Ortsrandstraßenplanung sei die Anbindung des „M.weges“, damit der landwirtschaftliche Verkehr
aus den dortigen Betrieben über die Ortsrandstraße zum Pfalzmarkt abfließen könne. Dadurch sei die
Lage des Kreisels relativ genau festgelegt. Eine Verschiebung nach Süden sei straßenführungstechnisch
nicht sinnvoll, weil dann die vorhandene Achse des M.weges nicht genutzt werden könne; auch dürfe der
Ausfahrradius von der L 454 zur Ortsrandstraße nicht weiter minimiert werden. Bei einer Verschiebung
des Kreisels auf die Parzelle …. müssten zusätzliche Außenbereichsgrundstücke in Anspruch genommen
und massiv in die Parzellen …, … und … eingegriffen werden, auch rücke der Kreisel dann näher an das
Wohnhaus auf der Parzelle …; das bestehende Wirtschaftswegenetz könne dann nur noch teilweise
genutzt werden; der höhere Flächenverbrauch widerspreche § 1 a Abs. 2 BauGB. Hingegen werde der
Betrieb des Antragstellers bei der Inanspruchnahme von nur ca. 16,5 % der Fläche der Parzelle … nicht
gefährdet. Zu den Einwendungen zur Lärmbelastung wird ausgeführt, die Verkehrsprognose beruhe auf
dem PTV-Gutachten vom Mai 2001 und einem Nachtrag vom August 2005. Die im Schallschutzgutachten
vorgeschlagene Gebietsgliederung nach IFSP werde im Plan ordnungsgemäß abgearbeitet und stelle
sicher, dass auch in Überlagerung mit vorhandenem Lärm keine Richtwertüberschreitung eintreten werde,
so dass auch kein Anspruch auf eine Lärmschutzwand bestehe. Was die Verkehrslärmbelastung am
Anwesen des Antragstellers angehe, habe das Gutachten ergeben, dass die Immissionsrichtwerte dort
weit unterschritten würden. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet werde angemessen dadurch
bewältigt, dass im Plan passiver Schallschutz innerhalb einer 35m-Zone an der Ortsrandstraße festgesetzt
werde; das Wohnhaus des Antragstellers liege aber außerhalb der 35m-Zone.
In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, der nach Ausfertigung und
öffentlicher Bekanntmachung am 14. Juli 2007 in Kraft trat.
Gemäß Ziffer A 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zum Schutz der
angrenzenden Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur Betriebe und Anlagen
zulässig, deren gesamte Schallemissionen bestimmte - nachfolgend nach den festgesetzten
Gewerbegebieten GE 1 bis 7 differenzierend aufgeführte sowie jeweils nach Tag- und Nachtwerten unter-
schiedene - maximal zulässige immissionswirksame, auf 1 qm Baugrundstücksfläche flächenbezogene
Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten. Die nachfolgende Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2
hatte ursprünglich folgende Fassung: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente nach
den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ ist
eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen. Die Aufpunkthöhe der
Immissionsorte ist mit 5,6 m über jeweiligem Geländeniveau (Bezug: 1. Obergeschoss) zu wählen. Im
Anschluss ist anhand einer betriebsbezogenen Immissionsprognose nach DIN ISO 9613-2 „Dämpfung
des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ zu ermitteln, ob durch die konkret geplanten Geräusche des
Betriebes die an den jeweiligen Immissionsorten zulässigen Kontingente eingehalten werden (…).“
Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2007 erwarb die Antragsgegnerin aus privater Hand Teilflächen aus
den Parzellen … und …, auf denen der Bebauungsplan Teile des Verkehrskreisels sowie eine
Wirtschaftsweganbindung festsetzt, als neue Parzellen … und ….
Zur Begründung seines am 7. Juli 2008 eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller
im Wesentlichen folgendes geltend:
Der Bebauungsplan leide sowohl wegen der Inanspruchnahme seiner Parzelle … als auch wegen der
von dem Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel ausgehenden Lärmbelastung für sein
Anwesen an beachtlichen Abwägungsmängeln.
Die Inanspruchnahme der Parzelle … für Ortsrandstraße und Kreisel habe eine unzulässige Enteignung
zur Folge, weil andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen bestünden, nämlich die Anlegung
der Ortsrandstraße auf der gemeindeeigenen Parzelle … im Bereich des im Plan dort vorgesehenen
Wirtschaftsweges – wodurch zugleich eine dort vorhandene Altlast versiegelt werden könnte – mit
entsprechender Südverschiebung des Kreisels; die Anbindung des M.weges an den Kreisel sei auch
dann über eine Rechtskurve entsprechend der vorgesehenen Kreiselumfahrung durch einen anderen
Wirtschaftsweg möglich. Dabei müsse auch die – bisher auffälligerweise verschonte – Parzelle … jetzt erst
recht vorrangig in Anspruch genommen werden, nachdem die Antragsgegnerin sie für sich erworben
habe. Gleiches gelte für die Parzellen …, … und …, da diese nicht landwirtschaftlich und daher nicht
gemäß § 35 BauGB privilegiert genutzt würden. Hingegen sei er auf jeden qm der Parzelle … für seinen
landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen, für den diese Fläche wegen ihrer unmittelbaren Nähe zum
Wohnhaus und der zur Vermeidung hoher Kraftstoffkosten notwendigen kurzen Wege besonders wichtig
sei. Der Wegfall von Teilflächen der Parzelle … führe zu einer erheblichen Wertminderung seines
Betriebes, der zwar zurzeit verpachtet sei, den er jedoch für seinen Enkel als möglichen
Betriebsnachfolger erhalten wolle. Die als Ersatzland vorgesehene Parzelle … sei nicht vergleichbar nah
an seinem Wohnhaus gelegen und zudem nicht ohne weiteres landwirtschaftlich bebaubar, da es sich um
Ödland handele, dessen Geländeniveau zudem 2 m tiefer als das benachbarte, von ihm landwirtschaftlich
genutzte Gelände liege und das wegen des tieferen Niveaus von Grundwasser durchfeuchtet werde.
Soweit die Abwägung von einer Zuteilung der Parzelle … als Ersatzland in der Umlegung ausgehe, sei
sie fehlerhaft, weil dieses Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet sei.
Er befürchte zudem eine unzumutbare Lärmbelastung durch den Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem
Verkehrskreisel, die von der Antragsgegnerin fehlerhaft eingeschätzt worden sei. Das Ergebnis des
Schallschutzgutachtens P., dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden,
überzeuge ihn nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Verkehrsprognosen von 314 Kfz/h tagsüber,
davon 6 % LKW, und von 40 Kfz/h nachts, davon 2 % LKW, anzuzweifeln; nach seiner Einschätzung
müsse von mindestens 450 Kfz/h tagsüber und 150 Kfz/h nachts, bei jeweils höheren LKW-Anteilen (15 %
tagsüber und 8 bis 10 % nachts), ausgegangen werden. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen seien die
Lärmgrenzwerte nicht einzuhalten und Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da die Anlegung eines
Lärmschutzwalls nur unter Inanspruchnahme erheblicher Flächen aus seinem Eigentum möglich wäre,
seien Lärmschutzwände zu planen. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet sei auch insgesamt nicht
gelöst worden. Die von dem Sachverständigen P. gemachten Lösungsvorschläge seien von der
Antragsgegnerin offenbar nicht planerisch übernommen worden; schon deshalb sei der Bebauungsplan
ungültig.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ in der Fassung der erneuten
Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie tritt dem Antrag entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan weise weder in Bezug
auf die Straßenplanung noch hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen relevante Abwägungsmängel auf.
Durch die Ausweisung von Straßenverkehrsflächen im Plan werde keine Enteignung von Teilflächen der
Parzelle … des Antragstellers bewirkt. Den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan komme
schon keine enteignende Vorwirkung zu. Die Bodenordnung erfolge im Rahmen des von der Antrags-
gegnerin bereits eingeleiteten Umlegungsverfahrens. Zuteilungsfragen blieben dem Umlegungsverfahren
vorbehalten und könnten daher bei der planerischen Abwägung grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Vorliegend sei im Übrigen ein adäquater Ausgleich für die Einwurfsfläche aus der Parzelle … des Antrag-
stellers im Zuge der Baulandumlegung keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Es könne keine
Rede davon sein, dass die bislang angedachte Zuteilung des als landwirtschaftliche Fläche
ausgewiesenen Grundstücksteils der Parzelle … keinen adäquaten Ersatz darstelle, nachdem der
Antragsteller dieses Grundstück selbst von der Antragsgegnerin zu landwirtschaftlichen Betriebszwecken
gepachtet und ursprünglich selbst bewirtschaftet habe; seit 2002 werde es im Wege der Unterverpachtung
von einem anderen Landwirt weiterhin als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt. Das Geländeniveau
liege auch keineswegs 2 m unter dem Niveau angrenzender Flächen. Hinsichtlich Betriebsnähe und
landwirtschaftlicher Bebaubarkeit seien zwischen Einwurfs- und angedachter Zuteilungsfläche keine
grundsätzlichen Unterschiede erkennbar.
Die Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers ‑ sowohl aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung als auch aus der Offenlage - ausführlich auseinandergesetzt und ihnen soweit wie
möglich Rechnung getragen. Von einer ungleichmäßigen Belastung von Grundstückseigentümern oder
einer auffälligen Verschonung der Parzelle … könne keine Rede sein. Im eingeleiteten
Umlegungsverfahren sei vielmehr eine gleichmäßige Lastentragung sichergestellt, indem aus der
Umlegungsmasse vorweg die benötigten Verkehrsflächen ausgeschieden würden. Die Parzellen … und
… seien bei der Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen nicht besonders verschont, sondern es seien
die die heutigen Parzellen … und … bildenden Teilflächen ebenfalls für den Kreisel nebst Fahrwegen und
Begleitgrün herangezogen worden. Nur diese ohnehin bereits von der Straßenplanung betroffenen
Teilflächen habe die Antragsgegnerin nach dem Satzungsbeschluss erworben. Die außerhalb des
Bebauungsplangebietes gelegenen, aber nach den Vorstellungen des Antragstellers für die von ihm
vorgeschlagene Verkehrsführung in Anspruch zu nehmenden Teilflächen der ehemaligen Parzellen …
und … stünden weiterhin in Privateigentum. Unabhängig davon sei die von der Antragsgegnerin
beschlossene Verkehrsführung nicht Ausfluss irgendwelcher Eigentumsverhältnisse; maßgebend für die
Abwägungsentscheidung seien vielmehr die im Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2006 dargelegten
verkehrstechnischen Gründe sowie Überlegungen zur möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme
und zur Möglichkeit der Anbindung vorhandener Wirtschaftswege gewesen. Dem Vorschlag des
Antragstellers einer weiteren Südverschiebung von Kreisel und Straßenführung sei die Antragsgegnerin
mit umfassender und zutreffender Begründung nicht gefolgt.
Die Antragsgegnerin habe auch die für das Anwesen des Antragstellers zu erwartenden
Verkehrslärmimmissionen zutreffend ermittelt, bewertet und abgewogen. Im Planungsverfahren sei eine
eingehende Untersuchung und Bewertung der im Plangebiet zu erwartenden Straßenverkehrs-, Gewerbe-
und Sportgeräusche sowie der vom Plangebiet ausgehenden gewerblichen Geräusche durch das von der
Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten erfolgt. Die darin ausgearbeiteten
Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation seien vollständig in den Plan übernommen worden,
insbesondere die Gliederung der Gewerbegebiete durch IFSP. Die Behauptung, mit dem Plan werde die
Lärmproblematik nicht gelöst, entbehre jeder Grundlage. Auch die Behauptung, die dem Gutachten
zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei unrealistisch, sei ebenso substanzlos wie unrichtig. Die
Prognose beruhe auf der eingehenden Verkehrsuntersuchung der PTV von 2001, die für das schalltech-
nische Gutachten im Jahre 2005 noch einmal überprüft und konkretisiert worden sei. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose auf unrealistischen Annahmen beruhe.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass Bedenken an
der ordnungsgemäßen Verkündung des Bebauungsplans wegen der Verweisung auf eine DIN-Norm im
Zusammenhang mit der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel
bestehen.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 in der Textfestsetzung Ziffer
A.1.1.4 wie folgt neu gefasst: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente an den
verschiedenen Immissionsorten nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 (Ausgabe 1999/10,
Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines
Berechnungsverfahren (DIN ISO 9613-2: 1996)) ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem
Grundstücksniveau zu berücksichtigen (…).“ Dieser Textstelle wurde außerdem folgende „Fußnote 1“
beigefügt: „Die DIN-Norm ISO 9613-2 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie ist beim
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Dannstadt-Schauernheim, Abteilung Bauen und Infrastruktur, einzusehen.“ In dieser Fassung wurde der
Bebauungsplan am 26. Januar 2009 erneut ausgefertigt und am 30. Januar 2009 erneut
bekanntgemacht.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den
beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden.
Da der angegriffene Bebauungsplan ursprünglich vor dem 1. Januar 2007 ‑ nämlich am 14. Juli 2006 -
bekannt gemacht worden ist, gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 gültigen Fassung. Die danach zwei Jahre ab Bekanntmachung
der Rechtsvorschrift betragende Antragsfrist hat der Antragsteller mit Eingang seiner Normenkontrolle am
7. Juli 2008 gewahrt.
Die Normenkontrolle hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ verstieß zwar ursprünglich mangels
ordnungsgemäßer Verkündung gegen höherrangiges Recht; die Antragsgegnerin hat den
Verkündungsmangel jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung geheilt (I.). Im Übrigen erweisen
sich die vom Antragsteller erhobenen Rügen als unbegründet (II.).
I. Der angegriffene Bebauungsplan wurde ursprünglich nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in Ziffer
A.1.1.4 der Textfestsetzungen enthaltene Verweisung auf eine DIN-Norm nicht den rechtsstaatlichen
Anforderungen an eine solche Verweisung genügte.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener
Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an
die ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans erforderlich, dass im Falle der ‑ grundsätzlich
zulässigen - Verweisung des Normtextes des Bebauungsplans auf außerstaatliche Regelwerke wie zum
Beispiel DIN-Normen eine genaue Bezeichnung der Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie
der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, erfolgt (vgl. das Urteil des
Senats vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -, NuR 2007, S. 31 f., unter Hinweis auf das Senatsurteil vom
28. Februar 1996 - 8 A 12353/94.OVG -). Dies entspricht den Anforderungen, wie sie auch bei der
Normsetzung des Bundes für sog. starre Verweisungen von Rechtsvorschriften auf private Regelwerke
gelten (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl., Rn. 242; siehe auch
z.B. § 7 Abs. 5 BImSchG).
Vorliegend verweist Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der
Festsetzung von IFSP zur Gliederung des Gewerbegebiets hinsichtlich der maßgeblichen
Berechnungsmethode auf die Anwendung der DIN-ISO 9613-2; die am 14. Juli 2006 bekannt gemachte
Fassung des Bebauungsplans enthielt jedoch nicht die erforderlichen Angaben zu der zugrunde gelegten
Fassung der DIN-Norm und insbesondere zu der Stelle, an der sie veröffentlicht ist oder über die sie
bezogen werden kann. Anders als im Falle der Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandsklassen
gemäß Ziffer A.1.1.1 der sog. „Abstandserlass“ vom 26. Februar 1992, war die DIN-ISO 9613-2 auch nicht
als Anlage zu den Textfestsetzungen des Bebauungsplans beigefügt worden, was den rechtsstaatlichen
Anforderungen an die Verkündung ebenfalls genügt hätte.
Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm waren hier auch nicht im
Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich (vgl. dazu Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO
RP, 2. Aufl. 2008, § 3, Rn. 34). Denn die DIN-ISO 9613-2 gehört nicht zu den durch Verwaltungsvorschrift
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmungen eingeführten Regelwerken, die mit
Datum und Fundstelle in der - bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen - Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums der Finanzen „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen“
vom 22. November 2005 im Ministerialblatt der Landesregierung vom 23. Dezember 2005 (S. 350 ff.) oder
in einer späteren Fassung veröffentlicht wurden. Ebenso wenig zählt die DIN-ISO 9613-2 zu den vom
Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für
Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt gegebenen technischen Regeln, die gemäß § 18 Abs. 2
Satz 2 LBauO als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO beachtlich sind.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Verweisung des
Bebauungsplans auf die DIN-ISO 9613-2 nur die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. Zwar mag
es grundsätzlich zulässig sein, in einer Rechtsnorm mit Hilfe von Generalklauseln wie zum Beispiel
„allgemein anerkannte Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ auf technische Regeln privater
Regelsätze zu verweisen (vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit,
a.a.O., Rn. 252 ff.). Indessen hatte die Antragsgegnerin als Normgeberin vorliegend diesen Weg der
Verweisung auf private Regelwerke mit Hilfe einer Generalklausel ‑ zur näheren Ausfüllung durch die
Normanwender - gerade nicht bestritten, sondern auf eine spezifische DIN-Norm verwiesen, auch, um
damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Festsetzung einer
Berechnungsmethode für IFSP zu genügen (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -,
juris, Rn. 49 f. und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 26 N 99.490 -, juris, Rn. 32).
Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler indessen vor der mündlichen Verhandlung vom 26. März
2009 als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans maßgeblichen
Zeitpunkt durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des
Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung der Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 enthält nunmehr die
erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm und der Stelle, an der sie eingesehen
oder über die sie bezogen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses
bedurfte es nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 8 C 11277/06.OVG -).
II. Im Übrigen teilt der Senat die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans
geäußerten Bedenken nicht.
1. In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan keinen weiteren Bedenken. So genügt die
Festsetzung der IFSP den Anforderungen an deren hinreichende Bestimmtheit. Insbesondere hat die
Antragsgegnerin die zugrunde zu legende Bezugsfläche, auf die die Schallleistung des jeweiligen
Gewerbebetriebs zu verteilen ist (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005, a.a.O.) mit der Maßgabe,
dass die IFSP auf 1 m² Grundstücksfläche zu beziehen sind, in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen
hinreichend festgelegt (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, S. 10 UA).
2. Der Bebauungsplan genügt des Weiteren den materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere
denjenigen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
a) Die Antragsgegnerin hat zum einen das private Eigentumsinteresse des Antragstellers, dass von einer
Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundstücks … für eine öffentliche Verkehrsfläche
(Ortsrandstraße und Verkehrskreisel) sowie eine Ausgleichsfläche abgesehen wird, fehlerfrei abgewogen.
Sie hat zunächst die insoweit von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei
ermittelt und bewertet. Denn sie hat sich schon im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und
insbesondere bei der Abwägung mit den vom Antragsteller in der Offenlage vorgebrachten
Einwendungen gegen den Straßenverlauf und die Lage des Verkehrskreisels sowie seinem Interesse an
einem ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … für landwirtschaftliche Zwecke eingehend
auseinandergesetzt und diesen teilweise durch eine Verschiebung des Kreisels nach Süden - um einige
Meter, soweit ihr dies ohne verkehrsführungstechnische Nachteile möglich erschien - Rechnung getragen.
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die diesbezüglichen privaten Eigentumsbelange des
Antragstellers sowie die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander
fehlerfrei gewichtet und sich ohne Abwägungsfehler für die Zurückstellung des Interesses des
Antragstellers an einer weiteren Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels gegen-
über anderen Belangen entschieden.
Anders als der Antragsteller meint, bewirkt die Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung - zum
Beispiel von Verkehrsflächen - im Bebauungsplan keine Enteignung; ihr kommt auch keine enteignende
Vorwirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ 1998, S. 953 f.). Es handelt sich
vielmehr um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
In der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. … des Antragstellers für eine öffentliche
Verkehrsfläche sowie für eine Ausgleichsfläche liegt auch keine unverhältnismäßige oder
gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung seines privaten Grundeigentums. Denn die Antragsgegnerin hat mit
Beschluss vom 13. April 2005 ein Umlegungsverfahren eingeleitet, in dem ein angemessener, den
Gleichheitssatz wahrender Interessenausgleich zu erwarten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Inanspruchnahme von privatem
Grundeigentum durch Festsetzung von (zum Beispiel) öffentlichen Verkehrsflächen in einem
Bebauungsplan dann nicht gegen das Gleichheitsgebot und stellt keine unverhältnismäßige
Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, wenn die Gemeinde den Vollzug des Bebauungsplans durch ein
die Gleichbehandlung der Eigentümer gewährleistendes Umlegungsverfahren vorbereitet, da dieses von
den Prinzipien der Lastengleichheit und der wertgleichen Abfindung (§§ 55 bis 60 BauGB) beherrschte
Verfahren die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 3. Juni 1998, NVwZ-RR 1999, S. 425). Deshalb kann im Regelfall ein konkretes Zuteilungsinteresse
eines planbetroffenen Grundeigentümers oder sein Interesse, dass von einer Umlegung ganz abgesehen
wird, bei der planerischen Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. VGH BW, Beschluss vom
29. September 1981, BauR 1982, S. 160 f.). Allerdings bleibt zu beachten, dass Bauleitplanung und
Umlegung nicht ohne Wechselwirkung sind, weshalb unter Umständen schon bei der Bestimmung der
planerischen Festsetzungen die Möglichkeiten und Ergebnisse der nachfolgenden bodenordnenden
Maßnahmen einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976, NJW 1977, S. 388). Im
Einzelfall kann deshalb bereits bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, welche Folgen sich aus einer
bestimmten Festsetzung für die Umlegung und speziell für den Zuteilungsanspruch des betroffenen
Eigentümers ergeben, etwa in Fällen, in denen er ein besonderes Interesse am möglichst
ungeschmälerten Erhalt bestimmter Grundstücksflächen hat und diesem Interesse voraussichtlich bei der
Zuteilung nicht Rechnung getragen werden kann, wobei es sich aber um nicht bloß geringwertige,
sondern um schutzwürdige Interessen handeln muss, deren Beeinträchtigung durch eine spätere
Umlegung zudem für die planende Stelle erkennbar sein muss (vgl. VGH BW, Beschluss vom
29. September 1981, a.a.O., S. 161).
Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er ein
besonderes Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … als einer wohnhausnahen
landwirtschaftlichen Betriebsfläche habe. Doch ist vorliegend keineswegs von vornherein
ausgeschlossen, dass dem Interesse des Antragstellers an einer wohnhausnahen Bewirtschaftungsfläche
im Umlegungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden kann, etwa durch Zuteilung der
gemeindeeigenen Parzelle Nr. …, soweit diese im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“
festgesetzt ist. Diese Fläche ist ausweislich der in den Akten befindlichen Karten kaum weniger nah am
Wohnhaus des Antragstellers gelegen als die für die Verkehrsfläche in Anspruch genommene Teilfläche
der Parzelle Nr. … . Das Vorbringen des Antragstellers, die Parzelle Nr. … sei für eine Bewirtschaftung
ungeeignet, überzeugt demgegenüber nicht, da er diese für eine Zuteilung an ihn derzeit ins Auge
gefasste Fläche selbst vor einigen Jahren von der Gemeinde gepachtet, zunächst auch selbst
bewirtschaftet und seit dem Jahre 2002 bis heute an einen anderen Landwirt unterverpachtet hat, der sie
offenbar weiterhin bewirtschaftet. Etwaigen Wertunterschieden hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit kann
im Umlegungsverfahren durch einen Ausgleich in Fläche oder Geld Rechnung getragen werden (§ 58
Abs. 2 BauGB).
Anders als der Antragsteller meint, kann auch von einer gleichheitswidrigen übermäßigen
Inanspruchnahme seines Grundeigentums im Verhältnis zu anderen privaten Grundeigentümern oder
vorrangig heranzuziehenden gemeindeeigenen Flächen keine Rede sein. So werden etwa die von ihm
angesprochenen Teilflächen der bisherigen Parzellen Nrn. … und … einer anderen Eigentümerin vom
angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls für Verkehrsflächen (Verkehrskreisel, Wirtschaftsweg und
Begleitgrün) in Anspruch genommen; schon deshalb ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin diese
Teilflächen (die heutigen Parzellen Nrn. … und …) später freihändig zu Eigentum erworben hat. Die Frage
der Notwendigkeit einer vorherigen Inanspruchnahme von gleich geeignetem Grundbesitz der
öffentlichen Hand für denselben Zweck ‑ vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1506 -
stellt sich daher hier nicht.
Der Antragsteller kann aber auch im Hinblick auf die gemeindeeigene Parzelle Nr. … nicht geltend
machen, diese hätte vorrangig vor der Teilfläche seiner Parzelle Nr. … für das Teilstück der
Ortsrandstraße und Teilflächen des Verkehrskreises in Anspruch genommen werden müssen. Denn ein
Verlauf der Ortsrandstraße über die Parzelle Nr. … unter gleichzeitiger gänzlicher Verschonung von
Grundeigentum des Antragstellers hätte eine weitere Südverschiebung der Ortsrandstraße und des
Kreisels vorausgesetzt, was die Antragsgegnerin indessen mit ausführlicher und zutreffender Begründung
abgelehnt hat, weil dem gewichtige öffentliche und private Belange entgegenstehen. Wie im Einzelnen im
Protokoll der Ratssitzung vom 28. Juni 2006 sowie in der Planbegründung (S. 7) dargelegt ist, sprechen
zum einen gewichtige verkehrsführungstechnische Gründe gegen eine Südverschiebung des Kreisels
(und damit zwangsläufig auch des letzten Teilstücks der Ortsrandstraße vor deren Einmündung in die
L 454). Bei einer weiteren Verschiebung der Verkehrsführung nach Süden könnte nämlich die - als
zusätzliches legitimes Ziel der Straßenplanung angestrebte - Anbindung des stark durch
landwirtschaftlichen Verkehr belasteten Münchhofweges an den Kreisel nicht auf der vorhandenen Achse
dieses Weges erfolgen und auch das übrige bestehende Wirtschaftswegenetz nur noch teilweise genutzt
werden. Dies hätte eine stärkere Inanspruchnahme weiterer - auch privater - Außenbereichsgrundstücke
zur Folge und stünde damit im Widerspruch zu dem Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauchs gemäß
§ 1 a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, dass die
Antragsgegnerin die Lage des Verkehrskreisels so gewählt hat, dass dieser einen in etwa gleichen
Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und zu dem weiteren Wohnanwesen auf der Parzelle Nr. …
einhält, um auch im Hinblick auf die vom Kreisel ausgehenden Verkehrslärmimmissionen eine
annähernde Belastungsgleichheit beider Wohnhäuser zu erreichen. Vor diesem Hintergrund handelt es
sich bei der gemeindeeigenen Parzelle Nr. … nicht um ein für die Verwirklichung der Planungsziele in
gleicher Weise wie die Teilfläche der Parzelle Nr. … geeignetes Grundstück der öffentlichen Hand.
b) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch das weitere private Eigentumsinteresse des Antragstellers,
von zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen durch die Anlegung der Ortsrandstraße und des
Verkehrskreisels in der Nähe seines Wohnhauses verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.
Sie hat auch insoweit die von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange fehlerfrei ermittelt
und bewertet, indem sie eine Verkehrsprognose und ein schalltechnisches Gutachten, das auch die
Verkehrslärmimmissionen durch die geplante Straßenführung einbezieht, eingeholt und sich mit den
Anregungen des Antragstellers auseinandergesetzt hat; sie hat seinen Lärmschutzbelangen im Übrigen
durch leichtes Abrücken des Kreisels von dessen Wohnhaus und Terrasse so weit wie möglich
entsprochen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die privaten Lärmschutzinteressen des
Antragstellers im Verhältnis zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen fehlerhaft
gewichtet hat. Sie hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem eingeholten schalltechnischen
Gutachten am Wohnhaus des Antragstellers keine Verkehrslärmimmissionsbelastung zu erwarten ist, die
nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen
würde. Soweit der Antragsteller die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte und für diesen
Zweck überarbeitete Prognose der Verkehrsbelastung im Bereich des Verkehrskreisels angreift, ist sein
Vorbringen lediglich pauschal und unsubstantiiert geblieben. Es ist insbesondere nicht näher begründet
oder gar nachvollziehbar belegt worden, weshalb der Lkw-Anteil hier signifikant höher ausfallen sollte als
angenommen. Vielmehr hat der Antragsteller offenbar nicht berücksichtigt, dass das schalltechnische
Gutachten nicht lediglich von den relativ geringen Lkw-Anteilen im Bereich nördlich des Kreisels
ausgegangen ist, sondern darüber hinaus Lkw-Anteile von 17 % tagsüber und 7 % nachts im Bereich der
Ortsrandstraße östlich des Kreisels - also in größerer Nähe zum Wohnhaus des Antragstellers - in seine
Berechnungen eingestellt hat, denen zufolge die maßgeblichen Immissionsgrenz- und Orientierungswerte
am Wohnhaus des Antragstellers dennoch weit unterschritten werden. Die Antragsgegnerin hat die
verbleibende planbedingte Verkehrslärmbelastung abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar gewertet, zumal
eine weitere Südverschiebung des Verkehrskreisels insbesondere aus den dargelegten
verkehrsführungstechnischen Gründen nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Held gez. Lang gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
gez. Dr. Held gez. Lang gez. Müller-Rentschler