Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1999

OVG NRW: anspruch auf bewilligung, sri lanka, reisekosten, fahrtkosten, zugang, gewalt, rechtsnorm, ausreise, akte, reiseentschädigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3069/96.A
Datum:
01.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 3069/96.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 12243/90
Tenor:
Den Klägern werden zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am
9. September 1999 Reisekosten in Höhe von 61,50 DM bewilligt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Gewährung von Reisekosten an die Kläger zur Teilnahme am Termin zur
mündlichen Verhandlung am 9. September 1999, über den aufgrund des erklärten
Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO der Berichterstatter als
Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.
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Die beantragten Reisekosten können vom beschließenden Gericht allerdings nicht nach
der Ausführungsverordnung des Justizministers des Landes Nordrhein- Westfalen über
die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und
Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 1. August 1977,
Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1977, 182, gewährt werden. Bei der
beantragten gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten an eine
mittellose Partei handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, in deren Rahmen für
die Anwendung der genannten Verwaltungsvorschriften des Justizministers kein Raum
ist. Diese können nur subsidiäre Geltung beanspruchen, und zwar in dem Sinne, daß
sie nicht auf Rechtsprechungstätigkeiten anzuwenden sind.
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse
vom 1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom 21. August 1995 - 8 B 1903/95 -,
m.w.N.
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Ob die Verwaltungsvorschriften des Justizministers einen bei der zuständigen Stelle der
Justizverwaltung, vorliegend der Verwaltung des Oberverwaltungsgerichts, geltend zu
machenden Anspruch auf Bewilligung von Mitteln für die Reise nach Münster
begründen oder unter den Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 2 der
Verwaltungsvorschriften der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk sich die Kläger aufhalten, im Verwaltungswege eine Reiseentschädigung
bewilligen könnte, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.
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Die Entscheidung über die hier beantragte Bewilligung von Fahrtkosten zur mündlichen
Verhandlung beruht auf einer rechtsähnlichen Anwendung der Vorschriften über die
Prozeßkostenhilfe (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO),
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vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom
21. August 1995 - 8 B 1903/95 -, m.w.N.
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Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen,
die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.
Dementsprechend sind einer mittellosen Partei - angesichts des Fehlens einer
ausdrücklichen Rechtsnorm - in rechtsähnlicher Anwendung der Vorschriften über die
Prozeßkostenhilfe, die nach ihrem Wortlaut auch im Falle der Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung für die mittellose
Prozeßpartei vorsehen, auf besonderen Antrag Mittel für die Reise zum Ort der
Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn das persönliche
Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,
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vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25. April 1985 - 12 B 84 A.1298
-, BayVBl. 1985, 438 f.; OVG NW, Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N.;
Beschluß vom 21. August 1995 - 8 B 1903/95 -,
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oder die Terminswahrnehmung durch die Partei sonst erforderlich erscheint.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. August 1988 - 8 A 2368/87 - m.w.N.; Beschluß vom 29.
April 1993 - 8 A 2730/92 -.
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Im vorliegenden Falle war zwar das persönliche Erscheinen der Kläger zur mündlichen
Verhandlung nicht angeordnet worden.
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Die persönliche Teilnahme der Kläger an der mündlichen Verhandlung erscheint jedoch
nicht nur zweckmäßig, sondern auch geboten und erforderlich zur sachgerechten
Wahrnehmung und Förderung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die persönliche
Terminswahrnehmung ermöglichte dem Gericht, die Kläger zu ihrem persönlichen
Verfolgungsschicksal vor ihrer Ausreise in Sri Lanka zu befragen und sich einen
persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu verschaffen.
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Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Reisekosten liegen vor.
Die Kläger sind nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Beeinträchtigung ihres
notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage, die Fahrtkosten zu bestreiten; denn sie
beziehen ausweislich der vorgelegten Unterlagen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz in regelsatzmäßiger Höhe.
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Die Höhe des durch diesen Beschluß bewilligten Betrages entspricht den durch Vorlage
der Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn (2. Klasse) nachgewiesenen Reisekosten.
Eine Bewilligung eines weiteren Betrages von 40,-- DM ("Benzinkosten") für die
Mitnahme im Pkw eines Bekannten auf der Hinfahrt zum Gericht (Strecke Neuss nach
Münster) kommt nicht in Betracht, da die Kläger entsprechende Nachweise für diese
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Kosten nicht vorgelegt haben.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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