Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2001

OVG NRW: ivv, vergleich, öffentlich, anschluss, berechtigung, grundstück, neubau, zusammenwirken, durchgangsverkehr, entlastung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 D 28/99.AK
06.06.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil
11 D 28/99.AK
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Neubau der Bundesstraße 66 (B 66n) als Südumgehung
L. von Bau-km 0+271 bis Bau-km 5+500 zwischen der B 238 in D. -B. und der L 712 in L. -
V. .
Der Kläger ist Eigentümer der Hofstelle "B. 9", die nördlich des Ausbauabschnitts gelegen
ist. Für den Ausbau der B 66n werden Teile der ihm gehörenden landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke in Anspruch genommen. Eine 4,71 ha große Fläche (Nr. 56
Grunderwerbsverzeichnis), die hofnah gelegen ist, wird geteilt und für die Straßentrasse
(0,5165 ha) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 26 (Anpflanzung einer Baumreihe, 0,053
ha) benötigt. Auf dem Grundstück Nr. 57 des Grunderwerbsverzeichnisses soll ein dem
Grundstück Nr. 56 dienender Weg angelegt werden (55 qm).
Der (früher beigeladene) Landschaftsverband Westfalen-Lippe legte der Bezirksregierung
D. mit Schreiben vom 5. Mai 1994 die Planunterlagen für den Neubau der B 66 zur
Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 20.
Juni 1994 bis 19. Juli 1994 bei den Beigeladenen öffentlich aus. In der Bekanntmachung
wurde auf § 17 Abs. 4 FStrG hingewiesen.
Mit seinem am 28. Juli 1994 eingegangenen Einwendungsschreiben machte der Kläger
geltend, er bewirtschafte einen 105 ha großen Betrieb, von dem 33 ha in seinem Eigentum
stünden. Neben dem Anbau von Getreide und Futter halte er 35 Milchkühe und 50 bis 60
Bullen sowie weibliche Nachzucht. Beim Grundstück Nr. 56 des
Grunderwerbsverzeichnisses würden 1,5 ha abgetrennt, die dringend als Futterfläche
benötigt würden. Der gesamte Schlag (6,5 ha) werde diagonal durchschnitten und damit
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benötigt würden. Der gesamte Schlag (6,5 ha) werde diagonal durchschnitten und damit
wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar. Weil es sich um eine hofnahe Fläche handele,
fordere er im Verhältnis 1:12 Tauschland in Hofnähe. Die südlich der B 66n abgetrennte
Fläche könne ohne die Anlegung einer Viehtrift nicht mehr beweidet werden, weil die Tiere
nicht auf einer Kreisstraße (K 85) zur Weide getrieben werden könnten. Der Flächenentzug
mindere den Anteil der für den Zuckerrübenanbau geeigneten Flächen. Es handele sich
um eine beträchtliche Einkommenseinbuße. Möglicherweise müsse die Fruchtfolge
geändert werden. Der südlich der B 66n betriebene Maisanbau werde wegen Umwegen
und der entstehenden Tallage erschwert. Für die Hofstelle rechne er mit beträchtlichen
Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Jagd werde unmöglich. Auch gebe es offensichtlich
Überlegungen, Getreide, das in einer bestimmten Entfernung zu einer Straße angebaut
werde, zukünftig vom menschlichen Verzehr auszunehmen.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führte die Deckblätter I und II in die Planung ein.
Mit dem Deckblatt I ist der Ausbauquerschnitt der B 66n von RQ 14 auf RQ 12 reduziert
worden. Es lag in der Zeit vom 5. April 1995 bis 4. Mai 1995 bei den Beigeladenen
öffentlich aus. Mit dem nicht öffentlich ausgelegten Deckblatt II sind die
Ausgleichsmaßnahmen geändert worden.
Der Beklagte stellte durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 den Plan für den Neubau
der B 66 (B 66n) fest. Er legte als Querschnitt den RQ 10,5 mit 0,50 m breiten Randstreifen
fest. Im Vergleich zu dem in den Planunterlagen ausgewiesenen Querschnitt (RQ 12)
ergäben sich hinsichtlich der befestigten Fahrbahnfläche keine Änderungen. Allerdings
werde die Kronenbreite von 12 m auf 11 m reduziert, weil die Bankettbreite um 0,50 m
verringert werde. Der landschaftspflegerische Begleitplan sei zu überarbeiten und
entsprechend anzupassen. Insoweit behielt sich der Beklagte eine Nachtragsentscheidung
vor. Der Beklagte änderte durch den Schriftsatz vom 19. November 1999 im Verfahren 23 B
448/99.AK den Planfeststellungsbeschluss ab. Für den Bereich von Bau-km 5+300 bis
Bau-km 5+500 legte er im Interesse einer einheitlichen Streckencharakteristik den
Querschnitt RQ 14 unter Verzicht auf den Mehrzweckstreifen auf der Südseite der B 66n
fest. Er passte das Grunderwerbsverzeichnis an den durch den Planfeststellungsbeschluss
und den Schriftsatz vom 19. November 1999 veränderten Querschnitt an und änderte den
landschaftspflegerischen Begleitplan.
Der Kläger hat am 3. März 1999 Klage erhoben und trägt zu deren Begründung vor: Der
Beklagte habe sich bei der Trassenwahl von der unzutreffenden Annahme leiten lassen,
die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe sei nicht gefährdet. Dies treffe in seinem Fall
nicht zu, weil Pachtflächen als Existenzsicherung nur begrenzt geeignet seien. Davon
unabhängig leide die Abwägung daran, dass der Beklagte der Beigeladenen zu 2. eine
Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gewicht entgegenstehender Belange der
Landschaftspflege und der Landwirtschaft verkannt habe. Obwohl der Querschnitt mehrfach
reduziert worden sei, sei die auf eine Vorstudie aus dem Jahr 1982 zurückgehende
Untersuchung der Varianten nicht überprüft worden. Weil sich der Querschnitt auf die
Gradienten auswirke und dies Folgen für eine Abriegelungswirkung der stadtnahen Trasse
habe, sei eine Überprüfung erforderlich gewesen. Die Behauptung im
Planfeststellungsbeschluss, die ursprünglich ausgewiesene Achs- und Trassenführung
bleibe auch nach der Querschnittsreduzierung die beste Lösung, sei nicht fundiert. Die
Verkehrsprognose beruhe auf Verkehrszählungen, die Anfang der 80er Jahre durchgeführt
worden und jetzt nicht mehr aussagekräftig seien. Der Landschaftsverband Westfalen-
Lippe selbst halte die Prognose für nicht mehr zutreffend. Seine Korrekturen seien freilich
nicht nachvollziehbar und berücksichtigten auch nicht inzwischen eingetretene wesentliche
Änderungen im Verkehrsnetz. Mit Schriftsatz vom 18. April 2001 macht der Kläger
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ergänzend geltend, der Planung eines durchgehenden Straßenzuges liege keine positive
Prognose zur Verwirklichung der erforderlichen weiteren Abschnitte der B 66 zugrunde.
Der Planfeststellungsbeschluss räume ein, dass zurzeit nicht abgesehen werden könne, ob
die Weiterführung der B 66n in westlicher Richtung mittelfristig zu realisieren sei. Die
Abschnittsbildung sei fehlerhaft, weil Zwangspunkte entstünden und nicht geklärt sei, ob
die im Nachbarabschnitt auftretenden Probleme voraussichtlich bewältigt werden könnten.
Eine landschaftspflegerische Bestandsaufnahme fehle. Der Beklagte habe der
Beigeladenen zu 2. aus städtebaulichen Gründen fehlerhaft eine Einschätzungsprärogative
zuerkannt. Die Lärmexposition habe unter den städtebaulichen Aspekten eine wichtige
Rolle gespielt. Beim Vergleich der planfestgestellten Trasse mit der stadtnahen Trasse
habe sich der Beklagte im Anschluss an einen Vermerk der Beigeladenen zu 2. vom
August 1982 von Zahlen leiten lassen, die im Widerspruch zu der Untersuchung der
Ingenieurgruppe IVV A. aus dem Jahr 1978 stünden. Danach sei die stadtnahe Trasse
unter Lärmgesichtspunkten vorzugswürdig. Die Reduzierung des Querschnitts vermindere
die Abriegelungswirkung einer Straße, weil eine schmalere Straße leichter überquert
werden könne. Die Existenzgefährdung folge unabhängig von den Berechnungen des
Sachverständigen Dr. B. daraus, dass besonders wertvolle hofnahe Flächen entzogen
werden sollten und das ohnehin geringe Betriebseinkommen geschmälert werde. Das ihm
im gerichtlichen Verfahren unterbreitete Tauschangebot sei unzureichend.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. Dezember 1998 - 613- 32-03/744 -
in der Fassung der Änderung vom 19. November 1999 aufzuheben,
hilfsweise,
zum Beweis der Tatsache, dass durch die Verwirklichung des
Planfeststellungsbeschlusses die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet
wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und führt
ergänzend aus: Eine Existenzgefährdung im Falle des Klägers sei nicht nachvollziehbar
und im Anhörungsverfahren nicht plausibel gemacht worden. Die
Bewirtschaftungserschwernisse im Zusammenhang mit der Durchschneidung einer
hofnahen Fläche seien gesehen und unter Berücksichtigung vorgesehener
Erschließungsmaßnahmen abgewogen worden. Der Kläger habe auf das
Entschädigungsverfahren verwiesen werden können.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
des vorliegenden Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens 11 B 448/99.AK
sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die
planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung
vorgelegen haben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines vom Kläger
bezeichneten Mangels rechtswidrig.
Der Senat hat im Hinblick darauf, dass der Kläger von dem Planfeststellungsbeschluss mit
enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist, eine umfassende Überprüfung des
angegriffenen Beschlusses durchgeführt und untersucht, ob die von ihm innerhalb der
Klagefrist und der nach § 17 Abs. 6 b des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - zur
Verfügung stehenden Frist zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses führen können.
Vgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98,
126 (129).
Solche Rügen greifen hier nicht durch.
Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Rechtssätze des materiellen
Planfeststellungsrechts, die zu seiner Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor.
Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben.
Der Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung für die Verwaltungsgerichte
die sogenannte Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben
mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1
des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Novem-ber 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (347), und vom 21.
März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 (390).
Eine im Westen an die B 238n und im Osten an die L 712 angebundene neue
Bundesstraße, die im Süden L. verläuft, ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als
Neubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Die Entscheidung des
Bundesgesetzgebers ist für die Planfeststellung bindend (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG).
Gesichtspunkte, die für die Annahme sprächen, mit der Aufnahme dieses Vorhabens in den
Bedarfsplan seien die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten worden,
sind auch unter Würdigung der von dem Kläger vorgetragenen Argumente nicht zu
erkennen. Dass die heutige Ortsdurchfahrt im Zuge der B 66 den an großräumige und
überregionale Straßenzüge zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird, ein
reibungsloser Verkehrsablauf bereits heute nicht mehr gewährleistet ist und sich die
Situation durch den zu erwartenden Verkehrszuwachs verschärfen wird, ist im
angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 38 ff.) im Einzelnen dargestellt. Nach der
dort zitierten Verkehrszählung 1995 beträgt die Verkehrsbelastung auf der
Gemeinschaftsstrecke B 66/B 238/L 712 nördlich der Bahnlinie 16.249 Kfz/24 h und auf der
Gemeinschaftsstrecke B 66/B 238 südlich der Bahnlinie 18.070 Kfz/24 h. Der Anteil des
Durchgangsverkehrs ist hoch. Nach der im Planfeststellungsbeschluss (S. 40) in Bezug
genommenen "Verkehrsuntersuchung Alte Hansestadt L. " vom November 1987 (S. 19)
beträgt er im Zuge der B 66 rund 31% (L. Straße) bzw. 44% (H. Straße) und im Zuge der L
712 rund 33% (H. Straße) bzw. 46% (B. Straße). Es ist nicht zu erkennen, dass die
gesetzgeberische Entscheidung für den Bedarf an einer Südumgehung keine verkehrliche
Berechtigung besessen oder eine ursprünglich vorhandene verkehrliche Berechtigung in
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jeder Hinsicht verloren hätte.
Vgl. zu diesem rechtlich erforderlichen Ansatz BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95
-, NVwZ-RR 1998, 292 (294); Beschluss vom 26. März 1998 - 11 B 27.97 -,
Beschlussabdruck S. 4.
In der Anlage 1 a zum Erläuterungsbericht wird darauf hingewiesen, bereits nach der
Straßenverkehrszählung 1990 lägen die DTV-Werte deutlich über den in der
Verkehrsuntersuchung vom November 1987 prognostizierten Zahlen. Dies unterstreicht die
Berechtigung der Empfehlungen in der Verkehrsuntersuchung, in der die
Netzveränderungen durch einen (innenstadtnahen) Südring und die West- sowie die
Südumgehung L. (ohne deren Fortsetzung nach Westen) berücksichtigt sind. Der Einwand
des Klägers, eine Korrektur der Prognose müsse wesentliche Veränderungen im
Verkehrsnetz einbeziehen, ist nicht substantiiert. Der Kläger zeigt keine
Verkehrsentwicklung im Raum L. auf, die nicht von der Verkehrsuntersuchung vom
November 1987 erfasst wäre und für die angefochtene Planung von Belang sein könnte.
Die auf seine Veranlassung beigezogene Bewertungsprognose WTV der IVV A. vom Mai
1992 gelangt für das Jahr 2010 zu einer weiteren Zunahme der Verkehrsstärke.
Bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung sind keine Fehler festzustellen, die offensichtlich
wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1
FStrG).
Gemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen
Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis
nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben
- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341) -
zu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die zu der erstrebten Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.
Die für den Abschnitt getroffene Trassenwahl, die im Planfeststellungsbeschluss
eingehend begründet wurde, ist unbedenklich. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil
des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die
vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und
privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit
einbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu
halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen
gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie darf insbesondere eine
Variante, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint,
schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Verfährt eine
Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie nicht schon dann
abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls
mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als
die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.
BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.).
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Eine andere als die planfestgestellte Trasse ist im vorliegenden Fall nicht in diesem Sinne
vorzugswürdig. Der Beklagte hat sich der Sache nach abwägend zunächst in zureichender
Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob es bei dem gegenwärtigen Zustand verbleiben
kann (Null-Variante) oder die erstrebten Verbesserungen schon durch einen Ausbau des
vorhandenen Straßennetzes verwirklicht werden können. Den Ausführungen auf Seiten 38
f. des Planfeststellungsbeschlusses ist zu entnehmen, daß die bestehenden
Verkehrsverhältnisse in L. unzureichend sind und ein verkehrsgerechter Ausbau der
Ortsdurchfahrten unmöglich ist, weil die gewachsenen städtebaulichen Strukturen
nachhaltig gestört würden. Der Beklagte hat ferner (mit Untervarianten) fünf Varianten in
den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sich
schließlich mit nachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte Trasse entschieden.
Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den Vorzug zu geben, die im Hinblick auf
Umweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht.
BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 f.).
Der Beklagte hat nach einer Vorauswahl die planfestgestellte Trasse einer stadtnahen
Variante vorgezogen, weil bei ihr die Umweltbilanz zwar etwas ungünstiger ausfalle, dafür
aber ortsplanerische Belange der Beigeladenen zu 2. am geringsten beeinträchtigt seien
(S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses). In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar
darauf hingewiesen worden, dass die ortsnahe Variante die Ortsteile S. und B. abriegele.
Daran ändert die wiederholt - zuletzt im Planfeststellungsbeschluss - vorgenommene
Querschnittsreduzierung nichts, sodass unter diesem Gesichtspunkt keine erneute
Untersuchung der Varianten erforderlich war.
Die Kritik des Klägers an dieser bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom
Senat getroffenen Würdigung verfängt nicht. Der Querschnitt einer Straße hat zunächst
Bedeutung für deren Leistungsfähigkeit und Aufnahmefähigkeit, in diesem Zusammenhang
auch für die Immissionsbetroffenheit der Nachbarschaft. In dieser Hinsicht bringt der Kläger
nichts vor, was für die vom Beklagten vorgenommene Abwägung von Belang sein könnte.
Für den Verlauf einer Straße kann deren Querschnitt dann erheblich werden, wenn bei der
Wahl eines größeren Querschnitts schutzwürdige Objekte berührt werden, deren Bestand
gegenüber der Verwirklichung des Vorhabens als vorrangig angesehen wird (z.B. Bau-
oder Bodendenkmäler). Derartige Aspekte spielten bei der Würdigung der Varianten durch
den Beklagten keine Rolle. Der Hinweis im Schriftsatz vom 18. April 2001 auf eine leichtere
Überwindbarkeit einer Straße mit geringerem Querschnitt überzeugt nicht. Nach den
Feststellungen des Beklagten müsste die stadtnahe Trasse über lange Strecken in
Dammlage geführt werden. Er sieht einen städtebaulichen Nachteil darin, dass die L.
Südstadt vom Naherholungsgebiet des B. abgeriegelt würde. Daran ändert die
Reduzierung des Querschnitts nichts. Die Abriegelungswirkung kann nur durch eine
Vielzahl von Brückenbauwerken oder Unterführungen gemildert werden, die bei einer
schmaleren Straße kostengünstiger ausfallen mögen. Dass die stadtnahe Trasse in dieser
Hinsicht im Nachteil ist, weil die planfestgestellte Trasse durch weniger dicht besiedeltes
Gebiet verläuft und deshalb nicht im gleichen Umfang Brücken oder Unterführungen
angelegt werden müssen, trifft jedoch unverändert zu.
Der Beklagte hat erkannt, dass das Ziel, die Ortskerne von L. und B. zu entlasten, mit der
planfestgestellten (stadtfernen) Variante weniger gut erreicht wird. Dem wurde aus den
genannten ortsplanerischen Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen,
weil die Beigeladene zu 2. ohnehin innerstädtische Entlastungsstraßen - u.a. einen
Südring - plane und in der Verkehrsuntersuchung vom November 1987 (S. 42)
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nachgewiesen sei, dass die beabsichtigte hohe Entlastung der Kernstadt nur durch das
Zusammenwirken der städtischen Entlastungsachse und der West- und Südumgehung L.
eintreten werde. Es leuchtet ein, dass der die Stadtgrenzen überschreitende
Durchgangsverkehr im Vergleich mit der Südumgehung die geplante innerstädtische
Entlastungsstraße (Südring) eher meiden wird, weil er mit innerstädtischem Verkehr sowie
Ziel- und Quellverkehr rechnen muss, der den Vorteil einer geringeren Wegstrecke
zunichte machen kann.
Dem vom Beklagten angestellten Vergleich der stadtnahen Trasse mit der
planfestgestellten Trasse liegen hinsichtlich der Lärmexposition keine fehlerhaften
Annahmen zugrunde. Der Kläger zieht aus dem Trassenvergleich unter dem Aspekt der
Verkehrslärmimmission, den die Ingenieurgruppe IVV A. im Jahr 1978 angestellt hat,
unzutreffende Folgerungen. Die in diesem Trassenvergleich diskutierte Netzvariante 1
(Südumgehung) ist nicht die planfestgestellte Trasse. Die Netzvariante 1 quert in B. die L
712 und verläuft nördlich des Ortsteiles S. und des B. nach Westen. Sie erreicht bei L. die B
238n. Mit diesem Verlauf entspricht sie annähernd der "rotgepunkteten (stadtnahen)
Variante", die den Gegenstand der planerischen Abwägung durch den Beklagten bildet.
Auf diese (rotgepunktete) Variante beziehen sich der von der Beigeladenen zu 2.
vorgelegte Vermerk vom August 1982 und die beiden zugehörigen Pläne. Die von der IVV
A. 1978 untersuchte Netzvariante 2 (Südtangente) nimmt einen stadtnahen Verlauf nördlich
von B. und in Richtung Westen entlang der Bahnlinie. Im weiteren Verlauf entspricht sie
dem geplanten Südring. Eine solche Lösung ist vom Beklagten nicht in den
Variantenvergleich eingestellt worden. Darin liegt kein abwägungserheblicher Mangel. Der
Beklagte ist auf eine mögliche Verknüpfung des Südrings mit einer Ortsumgehung B. in der
Auseinandersetzung mit verschiedenen Einwendungen eingegangen
(Planfeststellungsbeschluss S. 49). Er hat die Forderung verworfen, weil nach der
einschlägigen Verkehrsuntersuchung die angestrebte hohe Verkehrsentlastung der
Kernstadt erst durch das Zusammenwirken der städtischen Entlastungsachse und der
West- und Südumgehung L. erreicht werden könne. Dass diese Erwägung berechtigt ist,
zeigt die Verkehrsuntersuchung vom November 1987, die sich in Teil II mit verschiedenen
Ortsumgehungen B. befasst; die Planungsvariante 8 weist Parallelen zur Netzvariante 2
der IVV A. auf. Im Vergleich mit der Planungsvariante 5 der Verkehrsuntersuchung vom
November 1987, die auf dem Ausbau des Westrings (B 238n), des Südrings und des
planfestgestellten Abschnitts der B 66n beruht, weist die Planungsvariante 8 (zusätzliche
Ortsumgehung B. ) zwar eine weitere Entlastung der Ortsdurchfahrt in B. nach. Das
planfestgestellte Vorhaben erübrigt sich jedoch nicht. Obwohl eine Ortsumgehung B.
Verkehr aufnehmen wird, der sonst die B 66n nutzen würde, prognostiziert die
Verkehrsuntersuchung vom November 1987 auf dem westlichen Teil des planfestgestellten
Abschnitts eine DTV von 7.800 Kfz und auf dem östlichen Teil eine DTV von 5.000 Kfz.
Eine Besonderheit der beiden Netzvarianten, die von der IVV A. unter
Lärmgesichtspunkten gewürdigt worden sind, liegt darin, dass der Verkehr im Bereich B.
nach Nordosten auf die alte Trasse der B 66 geführt wird. Die Varianten, die in die
Verkehrsuntersuchung im November 1987 eingeflossen sind, und die vom Beklagten
vergleichend abgewogenen Varianten leiten den Durchgangsverkehr der B 66
demgegenüber zunächst auf die L 712. Dass der Beklagte eine den Netzvarianten der IVV
A. entsprechende Lösung nicht näher untersucht hat, begründet keinen
Abwägungsmangel. Eine derartige Trasse ist bereits in einem frühen Stadium der Planung
verworfen worden. Die ursprünglich vom Bundesministerium für Verkehr bestimmte Linie
verlief stadtnah nördlich des B. und sah nach der Überquerung des landschaftlich
reizvollen B. einen Anschluss an die B 66 nordöstlich von L. vor. Um einen Eingriff in das
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B. zu vermeiden, ist ein Anschluss an die L 712 vorgesehen und das Verkehrskonzept für
den ostlippischen Raum entwickelt worden (Planfeststellungsbeschluss S. 43). Weil der
Beklagte den Schutz des B. im Rahmen einer Vorauswahl als vorrangig ansah und darin
kein Abwägungsmangel liegt, konnten Varianten, die eine Beanspruchung dieses Raumes
voraussetzen, von vornherein ausgeschieden werden.
Die Entscheidung des Beklagten, die B 66n als Südumgehung an die L 712 heranzuführen
und nicht unter Querung des B. mit der alten Trasse der B 66 zu verknüpfen, steht
außerdem im Einklang mit dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Der Bedarfsplan
hat hinsichtlich der Art der Netzverknüpfung eine den Beklagten und das Gericht
grundsätzlich bindende Vorentscheidung getroffen. Er ist zwar als globales und
grobmaschiges Konzept nicht detailgenau und läßt - entsprechend dieser Unbestimmtheit -
für die Ausgestaltung im einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung
und der Planfeststellung noch planerische Spielräume. Dies ändert aber nichts daran, dass
der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch insoweit
bindet, als er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher
festlegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Urteilsabdruck S. 9; OVG NRW,
Urteil vom 11. September 2000 - 11 D 1/98.AK -.
Im vorliegenden Fall stellt der Bedarfsplan ein Neubauvorhaben südlich von L. dar, das an
einen nachrichtlich (gestrichelt) dargestellten Straßenzug herangeführt wird, der nicht in der
Baulast des Bundes steht (L 712). Erst nach einem Versatzstück zweigt von dieser Straße
eine Neubaustrecke der B 66n in Richtung auf B. ab und erreicht dort die B 66 (alt).
Die Abschnittsbildung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere kann
keine Rede davon sein, es handele sich um einen Planungstorso. Der planfestgestellte
Abschnitt ist Teil einer Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren
Niederschlag gefunden hat. Dass der Verlängerung der B 66n in Richtung auf Lage
unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Für eine solche
Verlängerung bildet auch die jetzt geplante Verknüpfung der B 66n mit der B 238n keinen
Zwangspunkt. Beide Bundesstraßen können auf einer Teilstrecke als
Gemeinschaftsstrecke geführt werden, wenn einer Fortsetzung der B 66n nach Westen
ausgehend von der Verknüpfung mit der B 238n vorzugswürdige Belange entgegenstehen
sollten. Darüber hinaus besitzt der planfestgestellte Abschnitt, der mit einer Landesstraße
(L 712) und der B 238n verknüpft ist, nach der durch das Vorbringen des Klägers nicht
erschütterten Einschätzung des Beklagten unabhängig von der vorgesehenen
Netzkonzeption einen eigenen Verkehrswert. Diese Einschätzung findet eine Bestätigung
in der Verkehrsuntersuchung vom November 1987, in der unter anderem die
Prognosebelastung beim Status Quo (Null-Variante), bei der Planungsvariante P 3
(Ausbau des Westrings [B 238n] bis zur R. Straße und des Südrings) sowie bei der
Planungsvariante P 5 (zusätzlicher Ausbau der Südumgehung [B 66n] ohne Fortsetzung
nach Westen) dargestellt sind. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke stellt sich wie
folgt dar:
Null-Variante Variante P 3 Variante P 5 Ortsdurchfahrt 18.500 18.400 12.700 B.
L. Straße 19.400 8.200 6.300 B. Weg 16.400 20.900 15.100
Dass sich anhand der Verkehrsuntersuchung vom November 1987 ein Verkehrswert des
planfestgestellten Abschnitts nachweisen lässt, ist nicht deshalb Zweifeln ausgesetzt, weil
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der Gutachter vom Jahr 1987 ausgehend als Prognosehorizont das Jahr 2000
angenommen und dabei mit einem Verkehrszuwachs von 10% gerechnet hat. Der Hinweis
des Klägers, dass mittlerweile Trendprognosen der IVV A. bis zum Jahr 2010 vorlägen und
sogar der früher beigeladene Landschaftsverband Westfalen-Lippe von abweichenden
Trendfaktoren ausgehe (vgl. dessen Schreiben vom 5. August 1992 und die Anlage 1a zum
Erläuterungsbericht), ändert nichts daran, dass die Ortsdurchfahrten der B 66, B 238 und L
712 nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen schon jetzt stark belastet sind, der
Beklagte mit einer Zunahme des Verkehrs rechnen konnte und der planfestgestellte
Abschnitt das innerstädtische Verkehrsnetz deutlich entlasten wird.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine beachtlichen Abwägungsmängel im
Hinblick auf private Belange des Klägers.
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass durch das Neubauvorhaben vor allem
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch genommen werden und die Trasse
überwiegend auf Böden mittlerer bis hoher Standortqualität verläuft. Es werden meist
großflächig parzellierte Äcker durchschnitten; arrondierte Betriebe verlieren hofnahe
Parzellen. Der Beklagte hat diese Nachteile für die betroffenen landwirtschaftlichen
Betriebe im Rahmen der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des
Vorhabens untergeordnet.
Der Beklagte hat der Forderung des Klägers, eine Viehtrift anzulegen, damit er die von der
B 66n abgetrennte Fläche erreichen kann, in der Weise entsprochen, daß im Zuge des
Brückenbauwerks über die K 85 außerhalb des Straßenbereiches eine Viehtrift vorzusehen
ist (Planfeststellungsbeschluß S. 18). Daß die Viehtrift eine Bewirtschaftung der südlich der
B 66n gelegenen Fläche zuläßt, stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit wegen der
planbedingten Teilung des Grundstücks künftig Umwege zurückgelegt werden müssen,
durfte der Beklagte den Kläger auf das Entschädigungsrecht verweisen (S. 72 des
Planfeststellungsbeschlusses).
Der Kläger hat im Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht, daß er durch die Planung
unverhältnismäßig hart getroffen wird, insbesondere die Existenzfähigkeit des Betriebes
auf dem Spiel steht. Er hat lediglich vorgebracht, daß er "erhebliche
Einkommenseinbußen" befürchte. Mit dem späteren Vorbringen, es werde eine
Existenzgefährdung eintreten, ist der Kläger deshalb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG
präkludiert. Weil sich dem Beklagten eine Existenzgefährdung im Falle des Klägers auch
sonst nicht aufdrängen mußte, hatte er auch unabhängig von der eingetretenen Präklusion
keine Veranlassung, auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung einzugehen. Auf
die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Somit ist dem
Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen. Es kommt hinzu, daß das vom Kläger vorgelegte
Gutachten Dr. B. lediglich zu dem Schluss gelangt, der Hof werde in seiner Entwicklung
zurückgeworfen und der bevorstehende Aufbau einer Milchviehherde blockiert. Im
Anhörungsverfahren hat der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Existenz vom
Aufbau der Milchviehherde abhänge. Die verschiedenen Berechnungen des
Sachverständigen lassen erkennen, dass der Betrieb auch ohne den Aufbau der
Milchviehherde einen Ertrag abwirft. Das anhand von Richtzahlen ermittelte
Betriebseinkommen (188.000,- DM bei 2,0 AK) sinkt lediglich um 4,4 v.H. Bei diesen
Berechnungen hat der Sachverständige für den naturschutzrechtlichen Ausgleich einen
Flächenverlust von 0,65 ha zugrunde gelegt. Nachdem der Beklagte auf die Maßnahmen E
22 (0,36 ha) und AE 23 (0,235 ha) verzichtet hat, geht es neben der Fläche für den
Straßenkörper (0,5165 ha) aber nur noch um 0,053 ha für die Maßnahme A 26.
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Der Beklagte musste nicht das Ergebnis eines Flurbereinigungsverfahrens abwarten. Dazu
hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn die Existenz einzelner Betriebe gefährdet
gewesen wäre und sich der Beklagte dazu entschlossen hätte, die Planung nur für den Fall
zu verwirklichen, dass die Existenzgefährdung im Flurbereinigungsverfahren abgewendet
werde. Im vorliegenden Fall war eine Existenzgefährdung nicht geltend gemacht worden
und damit auch nicht abwägungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen
über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.