Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006

OVG NRW: vorschlag, qualifikation, datum, meinung, sport, staatssekretär, kultur, verfügung, defizit, vergleich

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 623/04
Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 623/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7187/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift
nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der
Kläger wendet sich dagegen, dass der Dienstherr es abgelehnt hat, eine ihm von
Staatssekretär C. , Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport (MASSKS), mit Datum vom 21. Dezember 1999 für den Zeitraum vom 1. August
1996 bis zum 30. April 1999 erteilte dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtnote "3
Punkte" (entspricht voll den Anforderungen) zu seinen Gunsten zu ändern. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Beurteilung sei
rechtlich einwandfrei. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich, und die Beurteilung
begegne auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der
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Ansicht des Klägers lasse sich nicht feststellen, dass die (die Zeit vom 1. August 1996
bis zum 31. August 1998, in der der Kläger - ebenfalls als Oberamtsrat - noch bei dem
früheren Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS - Dienst leistete,
betreffenden) Beurteilungsbeiträge seiner damaligen Vorgesetzten Ministerialdirigent T.
und Ministerialrat F. nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung Eingang in die
Beurteilung gefunden hätten. Der Endbeurteiler Staatssekretär C. habe auf der
Grundlage einer Gesamtwürdigung, die die durch die Beurteilungsbeiträge vermittelten
Erkenntnisse einbezogen habe, seine Bewertungen beanstandungsfrei in eigener
Verantwortung getroffen: Zunächst habe der Erstbeurteiler, Ministerialrat G. , die beiden
Beurteilungsbeiträge erkennbar berücksichtigt und sei dabei - wie auch in dem von ihm
vorgeschlagenen Gesamturteil "4 Punkte" (übertrifft die Anforderungen) zum Ausdruck
gekommen sei - zu einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung gelangt. Der
Endbeurteiler habe sich hingegen den zu dem Vorschlag des Erstbeurteilers
abgegebenen Stellungnahmen des Gruppenleiters des Klägers im MASSKS Dr. N. -G.
und der Abteilungsleiterin des Klägers im MASSKS, der Verwaltungsangestellten I. -L.,
angeschlossen, die - ebenfalls unter Einbeziehung der beiden Beurteilungsbeiträge -
ein Gesamturteil von 3 Punkten befürwortet hätten. Der Endbeurteiler habe den
Beurteilungsbeiträgen nicht schon deshalb folgen müssen, weil diese sich auf den
zeitlich größeren Teil des Beurteilungszeitraums (zwei Jahre und ein Monat gegenüber
den acht Monaten seit dem Dienstantritt des Klägers beim MASSKS) bezogen hätten. Er
habe vielmehr, wie geschehen, bestimmten Erkenntnissen aus der Zeit seit dem
Dienstantritt des Klägers beim MASSKS besonderes Gewicht beimessen und die
erwähnten Stellungnahmen des Gruppenleiters und der Abteilungsleiterin des Klägers
auch deshalb als besonders bedeutsam einschätzen dürfen, weil diese einen besseren
Überblick über das Niveau der Vergleichsgruppe als der Erstbeurteiler und die
Verfasser der Beurteilungsbeiträge gehabt hätten und sich zudem aufgrund zahlreicher
persönlicher Arbeitskontakte mit dem Kläger ein eigenes Urteil über dessen
Qualifikation hätten bilden können. Zudem habe sich der Endbeurteiler durch die
Abteilungsleiterin I. -L. in der Beurteilerkonferenz am 15. November 1999 zusätzlich
beraten lassen können. Dort seien zwar, wie seitens des beklagten Landes in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2003 erklärt
worden sei, nur diejenigen Beurteilungen ausführlicher besprochen worden, bei denen
es um eine Absenkung gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um zwei
Notenstufen und nicht wie bei dem Kläger um eine Notenstufe gegangen sei.
Gleichwohl habe es der Abteilungsleiterin oblegen, in der Beurteilerbesprechung ihren
abweichenden Vorschlag zu unterbreiten und damit einen Beitrag zu liefern, dem der
Endbeurteiler gefolgt sei. Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, die Gesamtnote
von 3 Punkten in seiner Beurteilung sei mit den Einzelbewertungen nicht in Einklang zu
bringen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Gesamtnote der Leistungsbewertung
und das Gesamturteil nicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelbewertungen zu
ermitteln seien. Auch mache der Umstand, dass der Endbeurteiler die Submerkmale zu
den einzelnen Leistungsmerkmalen nicht ausdrücklich geändert habe, die Beurteilung
nicht unschlüssig. Die durch Nr. 4.6 Abs. 2 Satz 2 der "Vorläufigen Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 8. März 1999 (BRL),
MBl. NRW. 1999, 576, vorgeschriebene Abweichungsbegründung genüge ebenfalls
den rechtlichen Anforderungen. Der Endbeurteiler habe die Abweichung von dem
Vorschlag des Erstbeurteilers zwar nur mit allgemeinen Erwägungen begründet. Das
reiche jedoch aus. Denn der Endbeurteiler habe sich dabei auf einzelfallübergreifende
Erwägungen - die Wahrung eines einheitlichen Maßstabs innerhalb der
Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten, der der Kläger angehört habe -
bezogen. Der Dienstherr habe allerdings im Verwaltungsverfahren, im Vorverfahren und
auch im Klageverfahren außerdem Umstände angeführt, die das individuelle Leistungs-
und Befähigungsprofil des Klägers beträfen. Das habe aber neben dem Zweck, die
Führung von "Kritikgesprächen" zu belegen, vorrangig der Verdeutlichung gedient, dass
der Erstbeurteiler und die Verfasser der Beurteilungsbeiträge mit ihren auf 4 Punkte
lautenden Vorschlägen bei Zugrundelegung des in der Beurteilerkonferenz angelegten
einheitlichen (strengeren) Maßstabs den Kläger zu wohlwollend beurteilt hätten. Der
Umstand, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers Beurteilungen mit den
Gesamtnoten "1 Punkt" (entspricht nicht den Anforderungen) und "2 Punkte" (entspricht
im Allgemeinen den Anforderungen) nicht vergeben worden seien, sei unschädlich,
zumal die BRL Richtsätze bezüglich des Anteils der einzelnen Notenstufen nicht
vorsähen. Das gelte auch, soweit der Kläger geltend mache, er sei früher besser
beurteilt worden. Dienstliche Regelbeurteilungen bezögen sich auf die Leistungen im
jeweiligen Beurteilungszeitraum. Außerdem beruhe die vom Kläger beanstandete
Beurteilung auf einem neuen, in der Beurteilungsrunde 1999 erstmals angewendeten
Beurteilungssystem.
Der Kläger macht geltend: Der Vorschlag der Abteilungsleiterin I. -L. sei in der
Beurteilerkonferenz am 15. November 1999 "durchgewinkt" worden. Denn dort seien
nur diejenigen Beurteilungen ausführlicher besprochen worden, bei denen der
Vorschlag des Erstbeurteilers um 2 Punkte habe abgesenkt werden sollen. Der
Endbeurteiler habe in der Beurteilerkonferenz von der Möglichkeit, sich zusätzlich
beraten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Wenn es der Abteilungsleiterin oblegen
habe, in der Beurteilerkonferenz die abweichenden schriftlichen Stellungnahmen der
weiteren Vorgesetzten zur Sprache zu bringen, sei sie dieser Verpflichtung jedenfalls
nicht nachgekommen. Der Erstbeurteiler Ministerialrat G. habe die von dem früheren
Abteilungsleiter des Klägers im MAGS, Ministerialdirigent T. , in dessen
Beurteilungsbeitrag vorgenommene Bewertung seines Führungsverhalten als
büroleitender Beamter zwar übernommen, aber entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts diesen Beurteilungsbeitrag und den Beurteilungsbeitrag seines
früheren Referatsleiters im MAGS, Ministerialrat F. , nicht mit seinen eigenen
Erkenntnissen abgeglichen. Das ergebe sich daraus, dass eine Endbeurteilung mit der
Gesamtnote "3 Punkte" in der Beurteilungsrunde 1999 in die unterste
Beurteilungskategorie gefallen sei; schlechtere Gesamtnoten seien in seiner
Vergleichsgruppe nicht erteilt worden. Diese für ihn vernichtende Endbeurteilung stehe
in krassem Widerspruch zu den beiden erwähnten Beurteilungsbeiträgen. Die
Fehlerhaftigkeit der Endbeurteilung ergebe sich daraus, dass der Erstbeurteiler
Ministerialrat G. lediglich bei einem von sieben Leistungsmerkmalen 3 Punkte und bei
den weiteren sechs Leistungsmerkmalen seiner Beurteilung 4 Punkte vorgeschlagen
habe. Der Gruppenleiter Dr. N. -G1. und die Abteilungsleiterin I. -L. hätten in ihren
Stellungnahmen zum Vorschlag des Erstbeurteilers die Beurteilungsbeiträge aus dem
MAGS nicht einbezogen, sondern sich bei ihrem Vorschlag, lediglich eine Gesamtnote
von 3 Punkten zu vergeben, rechtswidrig allein an den Richtsätzen orientiert. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich nicht feststellen, dass die beiden
Beurteilungsbeiträge, schon gar nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung, in die
Endbeurteilung Eingang gefunden hätten. Dies gehe weder aus der Beurteilung vom 21.
Dezember 1999 selbst noch aus dem Vorbringen des Beklagten hervor. Wenn dieser
darauf hinweise, dass sowohl der Gruppenleiter als auch die Abteilungsleiterin beim
MASSKS sich verschiedentlich kritisch über seine Leistungen geäußert hätten, beziehe
sich das jedenfalls nur auf die letzten acht Monate des Beurteilungszeitraums. In dieser
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Zeit habe er sich noch in seine neue Tätigkeit beim MASSKS einarbeiten müssen.
Diese Eindrücke seiner beiden Vorgesetzten könnten somit seine früheren, während
des Beurteilungszeitraums über zwei Jahre und einen Monat beim MAGS erbrachten
und in den Beurteilungsbeiträgen seiner damaligen beiden Vorgesetzten positiv
bewerteten Leistungen nicht so relativieren, dass er in die letzte Beurteilungskategorie
eingeordnet werde. Ministerialdirigent T. habe ihm als damals büroleitendem Beamten
in den Beurteilungselementen Arbeitseinsatz, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten,
Kollegen und Mitarbeitern sowie Führungsverhalten und Arbeitsverteilung jeweils 5
Punkte zuerkannt. Diese Bewertungen habe der Endbeurteiler hinnehmen müssen.
Hiernach bleibe der Dienstherr jede Erklärung dafür schuldig, warum seine Leistungen
in den letzten acht Monaten des Beurteilungszeitraums angeblich so schlecht gewesen
seien, dass die den vorangegangenen und wesentlich umfangreicheren Teil des
Beurteilungszeitraums betreffenden Beurteilungsbeiträge ihr Gewicht vollständig
verlören. Das sei auch nicht plausibel zu machen. Denn die Erstbeurteilung durch
Ministerialrat G. entspreche den Beurteilungsbeiträgen. Demnach habe der
Endbeurteiler die Beurteilungsbeiträge fehlgewichtet bzw. überhaupt nicht gewichtet.
Des Weiteren genüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die in Nr. 4.6
Abs. 2 Satz 2 BRL vorgeschriebene Abweichungsbegründung nicht den rechtlichen
Anforderungen. Zum einen habe der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz vom 15.
November 1999 in seinem Fall (da es nicht um eine Abweichung um 2 Punkte
gegangen sei) nicht konkret nachgefragt; eine eingehende Erörterung habe nicht
stattgefunden. Der Endbeurteiler habe sich somit kein eigenes Bild davon machen
können, ob der Vorschlag des Erstbeurteilers abzusenken sei. Hiernach treffe es
entgegen der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht zu, dass in der
Beurteilerkonferenz die Qualifikation aller Beamten der Vergleichsgruppe gemäß den
Anforderungen ihres Amtes und im Vergleich untereinander bewertet worden sei. Zum
anderen seien die vom beklagten Land behaupteten Defizite bei der Verwendbarkeit
seiner Arbeitsergebnisse sowie seine angeblichen Nachlässigkeiten nicht Gegenstand
der Abweichungsbegründung geworden. Damit habe sich der Endbeurteiler jedoch
befassen müssen. Denn diese Aspekte beträfen sein individuelles Leistungs- und
Befähigungsprofil.
Durch dieses Vorbringen wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das
Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Hinreichende Argumente dafür,
dass die dem Kläger mit Datum vom 21. Dezember 1999 erteilte Regelbeurteilung nicht
rechtlich einwandfrei zustandegekommen ist, lassen sich der Begründung des Antrags
auf Zulassung der Berufung nicht entnehmen.
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Der Endbeurteiler, Staatssekretär C. , war allerdings verpflichtet, sich über die
Qualifikation des Klägers ein eigenes Urteil zu bilden. Dessen Vorbringen bietet jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler dieser Verpflichtung mit der Vergabe
der Gesamtnote "3 Punkte", die eine durchschnittliche Note darstellt, nicht in der
erforderlichen Weise nachgekommen ist. Zwar sind in der von ihm geleiteten
Beurteilerkonferenz (Nr. 4.6 BRL) nur diejenigen Fälle "eingehender erörtert" worden, in
denen es (anders als bei dem Kläger) um eine Absenkung des Vorschlags des
Erstbeurteilers um mehr als einen Punkt ging. Auch ist unstreitig, dass der Endbeurteiler
sich in der Beurteilerkonferenz nicht über die beiden Beurteilungsbeiträge aus der Zeit
der Beschäftigung des Klägers beim MAGS sowie über die (eine Gesamtnote von 4
Punkten vorschlagende) Erstbeurteilung zusätzlich beraten ließ. Daraus lässt sich
jedoch, anders als der Kläger meint, nicht entnehmen, dass das (mit der Auffassung des
Gruppenleiters Dr. N. -G1. übereinstimmend auf eine Gesamtnote von 3 Punkten
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lautende) Votum der Abteilungsleiterin I. -L. in der Beurteilerkonferenz lediglich
"durchgewinkt" worden sei. Ob der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz eine
ausführlichere Besprechung für erforderlich hielt und einen zusätzlichen
Beratungsbedarf geltend machte, unterlag - je nach dem betreffenden Einzelfall - seiner
Einschätzung. Der Umstand, dass er der Auffassung war, im Falle des Klägers könne er
sich seine Meinung auch ohne diese zusätzlich zur Verfügung stehende
Vorgehensweise bilden, lässt für sich gesehen ein pflichtwidriges Defizit nicht erkennen.
Insbesondere bedeutet dies nicht, dass er sich kein Bild darüber machen konnte, ob der
Vorschlag des Erstbeurteilers zur Gewährleistung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe (Nr.
4.6 BRL) abzusenken sei.
Des Weiteren bietet die Antragsbegründung keinen stichhaltigen Hinweis darauf, dass
der Endbeurteiler die erwähnten beiden Beurteilungsbeiträge nicht bzw. nicht
hinreichend in seine Beurteilung einbezogen hat. Sofern das Vorbringen des Klägers
dahin zu verstehen sein sollte, der Endbeurteiler habe die Bewertungen seiner
damaligen Vorgesetzten im MAGS ohne Weiteres übernehmen ("hinnehmen") müssen,
ist dem jedenfalls aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen
nicht zu folgen. Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers eine mangelnde
Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge durch den Endbeurteiler nicht daraus
herleiten, dass er in die "unterste" bzw. "letzte" Beurteilungskategorie eingeordnet
worden sei. Das war bei einer Gesamtnote "entspricht voll den Anforderungen" nicht der
Fall. Daran ändert nichts der Umstand, dass bei der Beurteilungsrunde 1999 in der
Vergleichsgruppe der im MASSKS zu beurteilenden Beamten, der der Kläger
angehörte, Gesamtnoten von 1 und 2 Punkten nicht vergeben wurden. Zudem
befürworteten die beiden früheren Vorgesetzten des Klägers im MAGS in ihren
Beurteilungsbeiträgen keine bessere Gesamtnote als der Erstbeurteiler. Auch deshalb
gibt das Vorbringen des Klägers nichts Konkretes dafür her, der Endbeurteiler habe bei
der Absenkung des Vorschlags des Erstbeurteilers um eine Notenstufe die
Beurteilungsbeiträge nicht berücksichtigt. Soweit er ferner geltend macht, der
Erstbeurteiler habe die Beurteilungsbeiträge nicht mit seinen eigenen Erkenntnissen
abgeglichen, und sein Gruppenleiter und seine Abteilungsleiterin im MASSKS hätten
die Beurteilungsbeiträge bei der Abgabe ihrer Voten nicht einbezogen, sondern sich
allein an den Richtsätzen orientiert, handelt es sich um reine Behauptungen, die keinen
greifbaren Hinweis auf einen Beurteilungsfehler beinhalten. Das gilt unabhängig davon,
dass die BRL die Einhaltung von Richtsätzen nicht vorschreiben, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der Kläger nicht eingegangen
ist.
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Das Argument des Klägers, er habe sich während der letzten acht Monate des
Beurteilungszeitraums (nach dem Antritt seines Dienstes beim MASSKS) erst
einarbeiten müssen, und auch deshalb sei nicht plausibel, dass die den
vorangegangenen und wesentlich größeren Teil des Beurteilungszeitraums
betreffenden Beurteilungsbeiträge ihr Gewicht vollständig verloren hätten, geht fehl. Mit
einer Gesamtnote von 3 Punkten war, anders als er meint, eine mit einer Einordnung in
die "letzte Beurteilungskategorie" verbundene Relativierung seiner Leistungen nicht
verbunden; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Außerdem liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bewertung seiner Leistungen im MASSKS
das Erfordernis einer Einarbeitung nicht berücksichtigt worden ist.
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Dass der Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers günstiger benotete als der
Endbeurteiler, zeigt für sich gesehen ebenfalls keinen Beurteilungsfehler auf. Ein
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derartiger Fall ist im Gegenteil in dem Beurteilungssystem (vgl. Nr. 4.6 BRL) vorgesehen
und geregelt. Hiernach lässt sich auch daraus, dass der Erstbeurteiler zu einem für den
Kläger günstigeren Vorschlag kam, entgegen der Meinung des Klägers nicht herleiten,
der Endbeurteiler habe die beiden Beurteilungsbeiträge fehlgewichtet bzw. überhaupt
nicht gewichtet.
Schließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, das Verwaltungsgericht habe die durch
Nr. 4.6. BRL vorgeschriebene Begründung für die Abweichung vom Vorschlag des
Erstbeurteilers ("Stimmen Erst- und Endbeurteilung nicht überein, so hat die
Endbeurteilerin/der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten
nachvollziehbaren Gründen zu erläutern") fälschlich als ausreichend erachtet. Soweit er
auch in diesem Zusammenhang geltend macht, der Endbeurteiler habe sich kein
eigenes Bild von seinen Leistungen machen können, weil er in der Beurteilerkonferenz
nicht konkret nachgefragt habe, betrifft dies allein die oben behandelte Frage, ob er sich
pflichtgemäß eine eigene Meinung über die Qualifikation des Klägers gebildet hatte.
Dies hat mit der Frage, ob die Abweichungsbegründung den Anforderungen der Nr. 4.6
BRL entspricht, nichts zu tun.
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Das weitere Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang, die allgemein
gehaltene Abweichungsbegründung befasse sich nicht mit den seitens des beklagten
Landes behaupteten Defiziten bei der Verwendbarkeit seiner Arbeitsergebnisse und
seinen angeblichen Nachlässigkeiten, vernachlässige also fehlerhaft die der
Absenkung der Gesamtnote zugrunde liegenden individuellen Besonderheiten des
Einzelfalles, wirkt sich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten aus. Damit ist nicht dargelegt,
dass der Endbeurteiler sich in der Begründung dafür, das er von dem Vorschlag des
Erstbeurteilers abwich, auch dazu hätte äußern müssen. Denn die Begründung des
Zulassungsantrags setzt sich nicht mit dem vom Verwaltungsgericht insoweit
angeführten Gesichtspunkt auseinander, der Hinweis des Beklagten auf Umstände, die
das individuelle Leistungs- und Befähigungsprofil des Klägers beträfen, habe neben
dem Zweck, die Führung von "Kritikgesprächen" zu belegen, vorrangig lediglich der
Verdeutlichung gedient, dass die Beurteilungsbeiträge und die Erstbeurteilung zu
wohlwollend abgefasst seien. Der bloße Vortrag, diese Aspekte hätten Eingang in die
Abweichungsbegründung finden müssen, reicht nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. §
72 Nr. 1 GKG n.F.).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgericht
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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