Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.1998

OVG NRW (besondere härte, bundesrepublik deutschland, härte, deutschland, getrennt leben, ehepartner, zweck, eltern, 1995, anfang)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 6944/95
Datum:
09.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 6944/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2067/94
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 verpflichtet, der Klägerin
einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 25. November 1966 in O. geborene Klägerin reiste erstmals am 14. April 1991
nach Deutschland ein und heiratete hier am 11. Oktober 1991 Herrn B. G. . Dieser ist
seit 1978 im Besitz eines Vertriebenenausweises.
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Am 23. Dezember 1991 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Sie
gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache und deutsch-
russischer Umgangssprache in der Familie. Ihre Eltern seien deutsche
Volkszugehörige.
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Mit Schreiben vom 21. April 1992 teilte Herr G. mit, die Klägerin sei nach der Heirat in
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die ehemalige Sowjetunion zurückgekehrt. Sie befinde sich derzeit auf Besuchsreise in
Deutschland.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Beigeladenen
mit, es sei beabsichtigt, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Der
Beigeladene verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin sich bereits ständig im
Bundesgebiet aufhalte.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag ab, weil die Klägerin seit April 1991 unter einer Anschrift in
Deutschland gemeldet sei, woraus auf eine ständige Wohnsitznahme zu schließen sei,
und eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
nicht vorliege.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26. Januar 1994 Widerspruch, zu
dessen Begründung sie vortrug: Sie sei 1991 nach ihrer Eheschließung für drei Monate
zu ihren Eltern nach O. zurückgekehrt und dann wieder nach Deutschland gekommen.
Sie habe eine am 21. August 1992 ausgestellte und bis zum 21. August 1995 gültige
Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den
Widerspruch zurück.
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Am 24. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie sei
unstreitig deutsche Volkszugehörige. Es liege offensichtlich ein Härtefall vor, weil sie
bei einem Abwarten des Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet eine langfristige
Trennung von ihrem Ehemann hätte hinnehmen müssen. Dies verstoße gegen Art. 6
des Grundgesetzes. Man habe ihr fälschlicherweise geraten, das Aufnahmeverfahren im
Herkunftsgebiet abzuwarten, weil die Ehe nicht als Härtefall anerkannt werden könne.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7.
Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 zu
verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Eheschließung im Bundesgebiet bedeute keine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, zumal der
Aufnahmeantrag erst nach der Eheschließung gestellt worden sei. Die Klägerin habe
diese Situation mit der Absicht herbeigeführt, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 des
Bundesvertriebenengesetzes zu umgehen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. September 1995
abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das am 16. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. November
1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie sei unstreitig deutsche
Volkszugehörige und könne sich auf § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
berufen. Es verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes, wenn sie ihren Wohnsitz für
mehrere Jahre in die ehemalige Sowjetunion verlegen müsse, um das
Aufnahmeverfahren abzuwarten. Die Eheschließung könne ihr nicht als
selbstgeschaffener Härtegrund angelastet werden. Der Zweck des Aufnahmeverfahrens
greife hier nicht.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 zu verpflichten, der Klägerin einen
Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil
die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
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Die Berufung ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenen-gesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 829) mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der "sonstigen
Voraussetzungen" gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin nach
dem 30. Juni 1990, jedoch vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen
hat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der
Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG
nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des
Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine
besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür
maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen
Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938.
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Die Versagung des Aufnahmebescheides würde für die Klägerin eine besondere Härte
im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten.
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Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des §
27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses
dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des
Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den
Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren
Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine
vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer
Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der
Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den
Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, daß dieses Regelerfordernis im Einzelfall zu einem Ergebnis
führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und unbillig ist. Eine solche Härte
kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer
dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen
Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, 939 unter
Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 f.
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Im vorliegenden Fall ergibt sich die besondere Härte aus der individuellen Situation der
Klägerin. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt Anfang 1992, als die nach ihrer Heirat
in der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Eltern nach O. zurückgekehrte Klägerin
endgültig in das Bundesgebiet übersiedelte. Dabei geht der Senat davon aus, daß die
Klägerin, die nach ihrer Eheschließung mit Herrn B. G. am 11. Oktober 1991 in das
Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt war, um dort die Erteilung des unter dem 19.
Dezember 1991 beantragten Aufnahmebescheides abzuwarten, ihren Wohnsitz und
Lebensmittelpunkt im Jahre 1991 noch nicht nach Deutschland verlegt hatte. Es spricht
nichts dafür, daß die Klägerin sich Ende 1991/Anfang 1992 nur besuchsweise bei ihren
Eltern aufhielt. Die mehrmonatige Rückkehr nach O. trotz der Eheschließung in
Deutschland ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin - wie sie auch vorträgt - sich
zuvor nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hatte und das Aufnahmeverfahren
vom Aussiedlungsgebiet aus durchführen wollte.
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Anfang 1992 lagen die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2
BVFG vor, weil die Klägerin von ihrem bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet
lebenden Ehemann während der Dauer des Aufnahmeverfahrens getrennt leben mußte
bzw. für eine Anfang 1992 nicht abzusehende längere Zeit hätte leben müssen. Bei der
Auslegung des § 27 Abs. 2 BVFG ist Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt neben der Freiheit auf Eheschließung und
Familiengründung auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben.
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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42.
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Dementsprechend hat der Senat unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6
Abs. 1 GG eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG für den Fall
angenommen, daß alle Familienmitglieder deutsche Staatsangehörige bzw. zumindest
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Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und einige von ihnen im Bundesgebiet
ihren ständigen Aufenthalt haben, weil sich das Recht auf ein familiäres
Zusammenleben dann jedenfalls auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beziehe.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. März 1998 - 2 A 5167/95 -.
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings anerkannt, daß
sich der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für das eheliche Zusammenleben nicht
uneingeschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, wenn
mindestens ein Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51,
386 für die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer sowie BVerfG,
Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 für die Ehe zwischen
Ausländern.
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Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, verdient
jedoch bereits dann besonderen staatlichen Schutz, wenn nur einer der Ehepartner die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, 397.
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Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der eine Ehepartner bereits
seit Jahren zumindest die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
besitzt und seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat.
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Dem trägt auch das Ausländerrecht Rechnung, indem es in § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem
ausländischen Ehepartner eines Deutschen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis einräumt.
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Dieser besondere Schutz führt im vorliegenden Fall dazu, daß der Klägerin als
Aufnahmebewerberin nicht entgegengehalten werden kann, daß sie die Erteilung des
Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet abwarten muß. Das Interesse ihres deutschen
Ehemannes daran, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner
im Bundesgebiet zu führen, ist Bestandteil der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen
wertentscheidenden Grundsatznorm,
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vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, 396,
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und bei der Auslegung der einfachen Gesetze - hier des § 27 Abs. 2 BVFG - zu
berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen
betreffend Ehegatten von Spätaussiedlern des § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG. Der
Begriff des Ehegatten erfaßt hier Personen, die allein aufgrund ihrer Stellung als
Ehegatten in Aufnahmebescheide einbezogen werden, ohne die materiellen
Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft erfüllen zu müssen. Die
vorliegende Fallgestaltung betrifft hingegen Fälle, in denen aus der Stellung als
Ehegatte das Vorliegen einer besonderen Härte zu folgern ist.
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In dieses Recht und damit in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wird eingegriffen,
wenn das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im vorliegenden
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Fall verneint wird, obwohl der Ehemann der Klägerin, der bereits seit einigen Jahren
seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, und sie selbst die
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen wollen. Die Rechtfertigung eines solchen
Eingriffs kann sich bei dem vorbehaltlos gewährten Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG nur
aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben; eine derartige Rechtfertigung ist nicht
ersichtlich. Das öffentliche Interesse, den Zustrom der Aufnahmebewerber in geordnete
Bahnen zu lenken, hat keinen Verfassungsrang. Der unbestimmte Rechtsbegriff der
"besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist daher verfassungskonform
dahingehend auszulegen, daß in der vorliegenden Fallgestaltung eine besondere Härte
anzunehmen ist.
Anders für den Fall der Eheschließung nach Übersiedlung in die Bundesrepublik
Deutschland OVG NW, Urteil vom 28. November 1996 - 22 A 5216/94 -, abgedruckt in
von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, Stand
Juni 1998, 41.1.1.60; OVG NW, Urteil vom 27. Juli 1994 - 2 A 1141/94 -, abgedruckt in
von Schenckendorff, a.a.O., C 40.2.3.12.
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Die Klägerin erfüllt auch die "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2
BVFG. Sie ist als deutsche Volkszugehörige Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG a.F.. Hiervon sind die Beklagte und der Beigeladene übereinstimmend
ausgegangen. Der Aufnahmebescheid ist nur deshalb nicht erteilt worden, weil der
Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BVFG aufgrund des
(vorübergehenden) Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland im
Jahre 1991 nicht erteilte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
Satz 1 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob eine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs.
1 GG herzuleiten sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
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