Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.06.1998

OVG NRW (der rat, bebauungsplan, antragsteller, öffentliche bekanntmachung, gegenstand des verfahrens, planung, grundstück, verkehr, funktion, verlängerung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11A D 172/93.NE
Datum:
19.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11A D 172/93.NE
Tenor:
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren zum einen gegen den
Bebauungsplan Nr. 147 "B. stiege" der Antragsgegnerin, mit dem diese den nördlichen -
bei Satzungsbeschluß am 22. Mai 1979 bereits vorhandenen und heute vollständig
ausgebauten - Abschnitt des gleichnamigen Straßenzuges zwischen K. straße und S.
Straße (B ) überplant hat. Das Verfahren ist insoweit bis zur Verbindung in der
mündlichen Verhandlung unter dem Az. 11a D 139/91.NE geführt worden.
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Der sich südlich anschließende Abschnitt der B. stiege bis zur quer in Ost-West-
Richtung verlaufenden O. Straße, an die heute ca. 100 m von der Kreuzung entfernt das
Wohngrundstück des Antragsteller angrenzt, existierte bei Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 147 in der Örtlichkeit noch nicht, sondern wurde gerade erst auf
der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 122 "O. Straße Nord" aus dem Jahre 1978
errichtet. Auch gegen diesen Bebauungsplan richtet sich der Normenkontrollantrag des
Antragstellers, der mit seinem Wohngrundstück ebenfalls außerhalb des Plangebietes
liegt. Die Verfahren wurden mit Beschluß vom 19. Juni 1998 verbunden und ihre
Weiterführung unter dem Az. 11a D 172/93.NE angeordnet.
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Der Bebauungsplan Nr. 122 sieht die Verlängerung der B. stiege über die K. straße
hinaus bis zur O. Straße vor. Die O. Straße reichte Mitte der 70er Jahre vom Stadtkern
kommend erst bis zum S. weg. Zwischen Bahnlinie und H. straße durchschnitt sie
baulich damals bereits ausgenutzte - sich nach Norden erstreckende -
Siedlungsflächen. Durch den - inzwischen weitgehend verwirklichten - Bebauungsplan
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Nr. 122 "O. Straße Nord" wurde auch das sich nach Westen anschließende Gelände auf
der Nordseite der O. Straße bis jenseits des S. weg als Wohnbaufläche ausgewiesen,
die Abbindung der B. straße von der B. stiege in Form von zwei Wendehämmern
festgesetzt und zudem eine Verlängerung der O. Straße angedeutet.
Letzteres geht auch schon aus der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße
Süd" hervor, den die Antragsgegnerin bereits am 15. Juli 1975 als Satzung beschlossen
hatte. Dieser Bebauungsplan setzt die O. Straße in einem kurz hinter der H. straße
beginnenden und bis zum S. weg reichenden Abschnitt als Verkehrsfläche fest und
weist in diesem Bereich auf der Straßensüdseite bis zur Eisenbahnstrecke G. -R. - das
Grundstück des Antragstellers einschließend - weitere Wohngebiete aus.
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Der Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Süd" aus dem Jahre 1975 sieht außerdem den
Abschnitt der B. stiege von der O. Straße bis zur - inzwischen aufgegebenen -
Bahnstrecke R. -G. vor. Der endgültige und noch weiter südlich reichende Durchbau der
B. stiege bis zur Neuenkirchener Straße (B ) ist erst im - am 14. Juni 1994 als Satzung
beschlossenen - Bebauungsplan Nr. 271 "südliche B. stiege" geregelt. Der Abschnitt
der B. stiege zwischen O. Straße und Neuenkirchener Straße (B ) ist vor wenigen
Wochen fertiggestellt worden.
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Die Aufstellung der die B. stiege betreffenden Bebauungspläne geschah vor folgendem
Hintergrund: In allen Flächennutzungsplanentwürfen, die dem gültigen - insoweit
gleichlautenden - Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12. November 1979
seit dem Jahre 1973 vorausgegangen waren, wird die B. stiege als Verbindung
zwischen S. Straße (B ) und Neuenkirchener Straße (B ) bereits in voller Länge
wiedergegeben. In gleicher Weise enthalten die besagten
Flächennutzungsplanentwürfe auch bereits die Verlängerung der - ebenfalls als
Hauptverkehrsstraße wiedergegebenen - O. Straße über die geplante B n hinaus mit
Anschluß an den O. Damm. Dies basiert auf dem Umstand, daß nach dem Stand der
Planungen zur B n Anfang der 70er Jahre mit einer Abbindung der B. straße als
bisheriger Hauptverbindungsachse zur Siedlung W. in Höhe der neuen Bundesstraße
gerechnet werden mußte und sich die Antragsgegnerin dementsprechend im
Planfeststellungsverfahren gegenüber der Landesstraßenbaubehörde mit einer
Überführung der Verbindung zwischen O. Straße und O. Damm als Kompromiß
einverstanden erklärt hatte. Im Zuge dieser planerischen Abstimmung wurden 1972
vorübergehend Bestrebungen angestellt, die S. straße, die F. -T. -Straße, die
verlängerte O. Straße und den O. Damm bis zur K 66 als einen Hauptstraßenzug zur
Kreisstraße hochzustufen.
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Als Teil des ergänzenden Straßennetzes ist der Straßenzug der B. stiege auch schon
vollständig im Generalverkehrsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1973 (GVP
1973) vorgesehen und in dessen Fortschreibung aus dem Jahr 1979 (GVP 1979)
übernommen. Ebenso sieht der Generalverkehrsplan in seiner Entwicklungsplanung
1973 bereits die über die B n hinaus verlängerte O. Straße als Teil des
Hauptstraßennetzes 2. Ordnung vor. In der Fortschreibung des GVP aus 1979 ist diese
Ost-West-Achse als teils vorhandene, teils geplante Verkehrs- und Wohnsammelstraße
aufgeführt.
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In dem - den DTV für 1985 darstellenden - Belastungsplan aus 1973 wird auf der
durchgebauten Strecke der B. stiege ein Verkehrsaufkommen von 2.590 Kfz/24 Std.
prognostiziert. Laut einem lärmtechnischen Entwurf aus 1983 ist für die B. stiege in
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ihrem Zustand vor Aus- und Weiterbau durch Zählung Mitte 1979 ein DTV von 2.606 Kfz
ermittelt worden. Als infolge des plangemäßen Ausbaus erwarteter Wert wird dem auf
der Grundlage des GVP 1979 eine mutmaßliche Belastung von zukünftig 7.120 Kfz/24 h
gegenüber gesetzt.
Die O. Straße ist im Belastungsplan DTV 1985 aus dem GVP 1973 im Abschnitt
zwischen B. stiege und Stadtkern mit 2.850 Kfz/24 h verzeichnet. Der spätere
Belastungsplan aus dem GVP 1979 berücksichtigt erstmals auch die geplante
Verlängerung der O. Straße über die B n hinaus.
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Im Verkehrsentwicklungsplan 1992 (VEP 1992) wird die Verlängerung der als
Verkehrsstraße eingestuften B. stiege von der O. Straße bis zu N. Straße (B ) als
Planfall 13 behandelt, bei dem eine Entlastung u.a. der O. Straße eintrete. Die
Verkehrsbelastung auf der B. stiege soll sich nach den Prognosen im Verhältnis zum
GVP 1973 mehr als verdoppeln.
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Im Aufstellungsverfahren zum Straßenbebauungsplan Nr. 147 wird der geplante
Durchbau der B. stiege von der S. Straße bis zur N. Straße bereits berücksichtigt und ihr
die Funktion zugedacht, als anbaufreie Wohnsammelstraße das Wohngebiet S. und
Teile des Ortsteils W. an die beiden Bundesstraßen anzuschließen. Auf der Grundlage
der im GVP 1973 für 1985 errechneten durchschnittlichen täglichen Belastung des
Straßenzuges mit 2.590 Kfz/24 h erkennt der Plangeber die Notwendigkeit von
Überlegungen zum Schallschutz für den überplanten Straßenabschnitt, die er dann aber
außerhalb des Aufstellungsverfahrens weiterverfolgt. Auswirkungen der
Straßenplanung auf die O. Straße kommen nicht zur Sprache.
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Als anbaufreie Wohnsammelstraße ist die B. stiege auch schon bei der Aufstellung des
Bebauungsplan Nr. 122 "O. Straße Nord" konzipiert und auf der Grundlage der DTV-
Belastung von 2.590 Kfz/24 h aus dem GVP 1973 Gegenstand einer abwägenden
Entscheidung zum Immissionsschutz für diese Straße. Die O. Straße wird ebenfalls als
Wohnsammelstraße definiert und aufgrund ihres etwas größer veranschlagten Verkehrs-
aufkommens mit einem um 0,5 dB (A) höheren Lärmpegel angesetzt. Überlegungen
zum Schutz der Anlieger dieser Straße vor den festgestellten Verkehrsimmissionen
finden sich im Aufstellungsvorgang nicht. Ebensowenig wird erkennbar darauf
eingegangen, inwieweit die Abhängung der B. straße von der B. stiege eine
verkehrliche Mehrbelastung der O. Straße zur Folge hat. Die Abbindung der B. straße
soll zur Verkehrsberuhigung im betreffenden Planbereich führen und der Leichtigkeit
des Verkehrs auf der B. stiege zugute kommen, auf der ein Gefahrenpunkt beseitigt
werde.
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Auch der älteste der Bebauungspläne - Nr. 15 "O. Straße Süd" - begreift die B. stiege als
Wohnsammelstraße. Es wird an den Flächennutzungsplanentwurf vom 20. November
1973 angeknüpft. Hinsichtlich des Schutzes vor den Immissionen der B. stiege legt der
Plangeber die vom GVP 1973 für 1985 prognostizierten Zahlen der höchsten Kfz-
Belastung zugrunde. Die Planung baut ferner darauf auf, daß die - hier zwischen H.
straße und S. weg erfaßte - O. Straße unter der Baulast des Landschaftsverbandes ab
dem S. weg über die geplante B n hinweg bis zum O. Damm verlängert wird und als
Kreisstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen vorgesehen ist. Zum Lärmschutz an
der O. Straße verhalten sich die Aufstellungsvorgänge nicht.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 "B. stiege" nahm im
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wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloß am 23. Mai
1978 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Durchführung einer frühzeitigen
Bürgerbeteiligung, zu deren Zweck u.a. am 28. Juni 1978 eine Bürgerversammlung
durchgeführt wurde. Der Beschluß wurde am 23. Juni 1978 öffentlich bekanntgemacht.
Bereits mit Schreiben vom 6. Juni 1978 waren auch die Träger öffentlicher Belange
beteiligt worden. Am 23. Januar 1979 beriet der Rat über die eingegangenen
Anregungen und Bedenken und beschloß die Offenlegung eines lediglich leicht
geänderten Entwurfes. Die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte
gleichzeitig mit der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange am 2. Februar
1979. In seiner Sitzung vom 22. Mai 1979 befand der Rat über die neuerlich
eingegangenen Bedenken und Anregungen. Für die Frage, inwieweit nach dem
BImSchG Anspruch auf passiven Schallschutz und entsprechende Kostenerstattung
besteht, verwies der Plangeber auf ein unabhängig vom Bebauungsplan noch
anzufertigendes schalltechnisches Gutachten. Abschließend wurde der Bebauungsplan
als Satzung und die zugehörige Begründung vom 12. Dezember 1978 beschlossen.
Dem Antrag der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1979 verweigerte der
Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. September 1979 zunächst die
Genehmigung, weil der Gesichtspunkt der Verkehrsimmissionen angesichts des noch
ausstehenden Gutachtens im Bebauungsplan nicht ausreichend abgewogen und durch
planerische Festsetzungen berücksichtigt sei. Auf den Widerspruch der
Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1979 und auf erneute Antragstellung vom 16. Januar
1980 - nachdem der Rat auf der Grundlage einer zwischenzeitlich angefertigten
schalltechnischen Untersuchung am 15. Dezember 1979 gesondert über den passiven
Schallschutz entschieden hatte - erfolgte unter dem 20. Februar 1980 eine nachträgliche
Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 147 "B. stiege". Die öffentliche
Bekanntmachung dieser Genehmigung datiert vom 10. März 1980.
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Seinen Normenkontrollantrag hinsichtlich dieses Bebauungsplanes hat der
Antragsteller am 8. Juli 1991 gestellt.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122 "O. Straße Nord" wickelte
sich wie folgt ab: Der Rat der Antragsgegnerin beschloß am 21. Dezember 1976 die
Aufstellung des Bebauungsplanes und die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes
nebst Begründung in der Zeit vom 17. Januar 1977 bis zum 17. Februar 1977
einschließlich. Der Beschluß wurde am 29. Dezember 1976 ortsüblich bekanntgemacht.
Zuvor waren die Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 16. November 1976
beteiligt worden und hatte am 14. Dezember 1976 die vorgezogene Bürgerbeteiligung in
Form einer Versammlung stattgefunden. Mit Schreiben vom 12. Januar 1977 wurden die
Träger öffentlicher Belange über die Offenlegung informiert. Aufgrund verschiedener
Anregungen und Bedenken wurde am 25. Oktober 1977 der Bebauungsplanentwurf
geändert und seine erneute Offenlegung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung
der Auslegung vom 9. November 1977 bis zum 9. Dezember 1977 einschließlich fand
am 29. Oktober 1977 statt. Die Träger öffentlicher Belange benachrichtigte ein
Schreiben vom 2. November 1977. In seiner Sitzung vom 14. Februar 1978 befand der
Rat über sämtliche eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloß
abschließend den Bebauungsplan Nr. 122 "O. Straße Nord" als Satzung und die
zugehörige Begründung vom 27. September 1977. Die Einwender wurden von dem
Ergebnis der Beratung schriftlich informiert.
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Auf den - ausführlich die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans rechtfertigenden - Antrag
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der Antragsgegnerin vom 15. März 1978 erteilte der Regierungspräsident mit Bescheid
vom 8. Juni 1978 die Genehmigung des Bebauungsplans mit der Maßgabe, einen
Vermerk für die Bauaufsichtsbehörde zum Immissionsschutz im Bereich der
Wohnsammelstraße B. stiege in den Bebauungsplan aufzunehmen. Nach
Beitrittsbeschluß vom 27. Juni 1978 wurde die Genehmigung am 24. Juli 1978 öffentlich
bekanntgemacht.
Am 29. September 1993 hat der Antragsteller den Normenkon- trollantrag bezüglich
dieses Bebauungsplanes gestellt.
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Der Antragsteller trägt zur Begründung der Anfechtung beider Bebauungspläne im
Ausgangspunkt vor, die Auswirkungen der Planung auf die O. Straße und ihr Umfeld
seien nicht ausreichend in die jeweilige Abwägung eingestellt worden. Beim
Bebauungsplan Nr. 122 habe der Plangeber zwar erkannt, daß die Lärmbelastung der
O. Straße mit 0,5 dB (A) über der mit 56,2 dB tags und 47,4 dB nachts ermittelten
Lärmbelastung der B. stiege liege, aber keine Konsequenzen daraus gezogen. Durch
die Festsetzung der B. stiege werde aber in abwägungsfehlerhafter Weise zu einer
verkehrlichen Mehrbelastung der O. Straße und damit zu unzumutbaren Immissionen
der Anlieger beigetragen. Namentlich der Ausbau der B. stiege im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 147 bewirke zugunsten einer Entlastung der B n eine deutliche
Zunahme der Verkehrsbelastung der O. Straße mit der Folge, daß auch sein Grundstück
mit dem ca. 10 m von der Achse der O. Straße entfernt liegenden Einfamilienhaus von
unerträglichen Lärmimmissionen betroffen werde. Auch bezüglich der Abbindung der B.
straße würden die Belange der Anlieger der O. Straße, in die der Verkehr verdrängt
werde, in unverhältnismäßiger Weise ignoriert. Die Erhöhung der Sicherheit für den
motorisierten Verkehr könne die Abbindung in Anbetracht der Funktion der B. stiege als
Sammelstraße für den Verkehr aus den Wohngebieten nicht rechtfertigen. Zur
Sicherung des Kreuzungsbereiches hätte es andere Möglichkeiten gegeben.
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Auch wenn die B. stiege in dem von den angegriffenen Bebauungsplänen überplanten
Bereich bereits vollständig hergestellt und wegen ihrer vielfältigen Funktionen für die
anliegenden Wohngebiete nicht mit ihrem Rückbau oder ihrer Sperrung zu rechnen sei,
fehle ihm nicht das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Durch die Nichtigkeit der Bebauungspläne werde vielmehr die Grundlage für
ergänzende Maßnahmen der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung seiner - bei
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 147 und 122 vernachlässigten - Belange
geschaffen. Es sei ein legitimes Ziel des Normenkontrollantrages, daß seine Interessen
und die der übrigen Anlieger der O. Straße nunmehr in die Abwägung eingestellt
würden. Welche Konsequenzen das habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Vorrangig verfolge er eine Reduzierung der Verkehrsbelastung der O. Straße. Die
Auswirkungen der angegriffenen Bebauungspläne beschränkten sich nicht auf die
bereits eingetretenen Veränderungen im jeweiligen eigenen Geltungsbereich, sondern
gingen darüber hinaus. Es gelte, diese fortwirkenden Elemente zu beeinflussen.
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Angesichts der ihm - dem Antragsteller - in Form der Lärm- und Abgasimmissionen
drohenden Nachteile sei trotz der Lage seines Grundstückes außerhalb des jeweiligen
Plangebietes der angefochtenen Bebauungspläne an einer Antragsbefugnis sowohl
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. als auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. nicht
zu zweifeln. Der Plangeber habe auch die Auswirkungen des Ausbaus der B. stiege auf
die O. Straße und damit - trotz einer nur mittelbaren Betroffenheit - auch die Belange und
Interessen der dortigen Straßenanlieger in die Abwägung einstellen müssen. Allein
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schon dieser Abwägungsausfall bedeute eine Verletzung seiner subjektiven Rechte.
Zudem überschritten die den angefochtenen Bebauungsplänen zuzurechnenden
Lärmeinwirkungen auf sein Grundstück die Zumutbarkeitsschwelle und griffen deshalb
in sein Grundrecht aus Art. 14 GG ein. Auch durch die Abbindung der B. straße, die
vorher die gewachsene Verbindung zwischen Stadtkern und W. gewesen sei, werde in
erheblicher Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen. Soweit nicht aus dem
Bebauungsplan Nr. 15, wohl aber aus der Straßenplanung für die Zukunft eine andere
Funktion der B. straße hervorgegangen sei, besitze das für seine planungsrechtliche
Position keine Relevanz.
Die Abwägung leide - abgesehen davon, daß jede Berücksichtigung der Auswirkungen
der Planung auf Bereiche außerhalb des Plangebietes und insbesondere auf die
Wohnverhältnisse an der O. Straße fehle - auch deshalb an einem Mangel, weil sie
maßgeblich von der sachfremden Erwägung getragen worden sei, durch die Einleitung
hoher Verkehrsmengen in die B. stiege Mittel nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
bewilligt zu bekommen.
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Soweit der Rat die Planung der B. stiege an deren späterem Durchbau bis zur N. Straße
(B ) ausgerichtet habe, fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem zeitlichen
Moment und den Konsequenzen eines gestaffelten Ausbaus in Abschnitten. Schon die
scheibchenweise Straßenplanung als solche sei angesichts ihrer Unübersichtlichkeit
rechtswidrig.
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Ohne daß dies - mit dem möglichen Ergebnis einer anderen Planung - in den
Überlegungen des Plangebers eine Erwägung gefunden habe, gehe aus den eigenen
Unterlagen der Antragsgegnerin klar hervor, daß bei Anlegung der B. stiege von der B
bis zur B die O. Straße im Bereich seines Grundstückes eine erhebliche
Belastungszunahme erfahre und die Anliegergrundstücke unzumutbaren Immissionen
ausgesetzt seien. Nach Maßgabe aller Prognosepläne verteile sich der Verkehr der B.
stiege vornehmlich auf die O. Straße. Die hohe Belastung der O. Straße folge nicht aus
dem Entstehen neuer Baugebiete in den Stadtteilen S. und W. , sondern vielmehr allein
aus der Bündelung des Verkehrs auf der B. stiege und der O. Straße sowie aus der
Abbindung der B. straße. Der erst jetzt erfolgte endgültige Durchbau der B. stiege bis zur
N. Straße bedeute auf diesem hohen Niveau zwar eine geringfügige Entlastung. Der
Durchstoß der B. stiege und dessen Zeitpunkt sei bei der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. 147 und Nr. 122 aber noch völlig gewiß und deshalb bei der
Folgenabwägung noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Maßgeblich für die
Abwägung seien nicht die heutige Sach- und Rechtslage, sondern der Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses. Spätere Erkenntnisse besäßen keine Erheblichkeit.
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Die Planungsentscheidung für den Bau der B. stiege verstoße auch gegen das
Trennungsprinzip, wenn eine so große Menge überregionalen Verkehrs trotz der nahe
gelegenen - insoweit funktionsgleichen - B n durch Wohngebiete geleitet werde.
Namentlich der damit heraufbeschworene Konflikt zwischen der erhöhten Verkehrs- und
damit Immissionsbelastung der O. Straße auf der einen Seite sowie der anliegenden
Wohnbebauung auf der anderen Seite sei bei der Aufstellung der Bebauungspläne Nr.
147 "B. stiege" und Nr. 122 "O. Straße Nord" weder behandelt noch gelöst worden.
Darauf, daß nach den jüngsten Verkehrszählungen die Verkehrsbelastung auf der O.
Straße mit der Wohnnutzung angeblich noch verträglich sei, könne sich die
Antragsgegnerin als Rechtfertigung für die damalige Entscheidung von vornherein nicht
berufen, weil dahingehende Prognosen für die O. Straße in den
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Planaufstellungsverfahren noch nicht vorgelegen hätten. Im übrigen müsse die
Richtigkeit der anhand von Sanierungsrichtwerten vorgenommenen Einordnung der
Lärmbelastung an der O. Straße durch die Antragsgegnerin als planerisch zumutbar
bezweifelt werden. Selbst bei Zugrundelegung der - deutlich unter den Schätzungen bei
Aufstellung des Bebauungsplanes liegenden und tatsächlich auch bei weitem
übertroffenen - Prognosezahlen des Verkehrsentwicklungsplanes 1992 ergebe sich,
daß die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an der O. Straße deutlich
überschritten würden. Dies werde als Ergebnis einer lärmtechnischen Untersuchung
auch von der Antragsgegnerin selbst inzwischen ebenso eingeräumt wie ein
Abwägungsdefizit hinsichtlich des Lärmschutzes an der O. Straße bei der Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 15 "O. Straße Süd".
Die Abwägung zur Abbindung der B. straße im Rahmen des angefochtenen
Bebauungsplans Nr. 122 "O. Straße Nord" lasse in gleicher Weise die notwendige
Auseinandersetzung mit der erhöhten Verkehrsbelastung und einem damit erhöhten
Verkehrsrisiko auf der O. Straße als einem der Verkehrswege vermissen, auf die der
Verkehr verlagert werde. Der Plangeber sei auch von einem falschen Verständnis des
Prinzips der Sammelstraße, als die die B. stiege konzipiert sei, ausgegangen und habe
die durch die verkehrsberuhigende und verkehrsverlagernde Maßnahme
hervorgerufene Problematik des Lärmschutzes falsch gesehen. Bei Umwandlung einer
ruhigen Anliegerstraße in eine Durchgangsstraße, wie sie hier im Bebauungsplan Nr.
122 geregelt werde, sei die Frage der Immissionen grundsätzlich in die Abwägung
einzustellen und ggfls. ein Ausgleich durch Lärmschutzvorkehrungen vorzunehmen.
Solches sei aber auch später bei der wesentlichen Änderung der O. Straße, als welche
ihre Verlängerung nach Westen über den S. weg hinaus verstanden werden müsse, im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur B n nicht geschehen.
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Verkannt und unbeachtet geblieben sei im Rahmen der Aufstellung sowohl des
Bebauungsplan Nr. 147 als auch der Bebauungsplan Nr. 122 auch das durch den
Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Süd" erzeugte Vertrauen in eine nur geringe
Verkehrsbedeutung der O. Straße und damit in eine Einhaltung der Grenzwerte für eine
zumutbare Immissionsbelastung. Die angegriffene Planung habe abwägungsfehlerhaft
in eine - auch ihm zukommende - Position eingegriffen, aufgrund derer die Anlieger der
O. Straße darauf hätten vertrauen können, daß eine nachfolgende "heranrückende"
Straßenplanung auf ihre Wohnnutzung durch ausreichende Vorkehrungen gegen
Lärmbelastungen Rücksicht nehme. Der Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Süd" aus
dem Jahre 1975 weise die O. Straße nämlich - entsprechend ihrem damaligen
feldwegmäßigen Ausbau nur bis zur S. straße ohne weitere Verbindungsfunktion nach
Westen und mit einer Belastung von lediglich 500 bis 700 Kfz/24 h - als bloße
Wohnstraße ohne hohe Verkehrsbedeutung aus. Dies finde auch darin Bestätigung,
daß der GVP 1973 die geplante Verlängerung über die B n hinaus zum O. Damm
prognostisch nicht erfasse. Anders als bei der B. stiege enthalte der alte Bebauungsplan
gerade keine Festsetzungen zum aktiven oder passiven Lärmschutz oder
entsprechende Hinweise, wie sie namentlich in einem einschlägigen ministeriellen
Runderlaß vorgesehen seien. Die im GVP 1973 enthaltenen Belastungszahlen für die
O. Straße seien im Bebauungsplan Nr. 15 ebensowenig erwähnt wie eine spätere
Abbindung der B. straße. Aussagen allein im GVP oder in einem
Flächennutzungsplanentwurf besäßen für die Rechtsstellung der Planbetroffenen nicht
die erforderliche Aussagekraft. Namentlich bewirkten sie keine "planerische
Vorbelastung". Da Straßen und Neubaugebiete gleichzeitig durch den Bebauungsplan
festgesetzt worden seien, sei die Wohnbebauung nicht auf eine schon verfestigte
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Situation getroffen.
Der Antragsteller beantragt,
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die Bebauungspläne Nr. 147 "B. stiege" und Nr. 122 "O. Straße Nord" der
Antragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 22. Mai 1979 und vom 14. Februar 1978) für
nichtig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie hält das Begehren bereits für unzulässig, weil der Antragsteller entweder nicht im
Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei oder aber zumindest kein
entsprechendes Rechtsschutzinteresse geltend machen könne.
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Letzteres fehle, weil mangels realistischer Aussichten auf einen Rückbau oder auch nur
eine Sperrung der bereits vollständig fertiggestellten Straßenabschnitte der B. stiege der
Antragsteller durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes keine Verbesserung
seiner Rechtsstellung erreichen könne. Mit den angegriffenen Bebauungsplänen werde
insoweit lediglich eine durch den vorangegangenen Bebauungsplan sowie die
Flächennutzungs- und Verkehrsplanung bereits gegebene "planerische Vorbelastung"
des Grundstücks des Antragstellers konkretisiert. Da die Straßenabschnitte der B. stiege
vollständig ausgebaut seien, sehe die Antragsgegnerin bei Nichtigerklärung der
Bebauungspläne auf diesem Hintergrund nicht den geringsten Anlaß zur
Neuaufstellung. Eine Nichtigerklärung hätte auch nicht automatisch die
Wiederanbindung der B. straße an die B. stiege zur Folge. Einen dahingehenden
Planungsanspruch schließe § 2 Abs. 3 BauGB gesetzlich aus. Auch mittelbar nütze dem
Antragsteller die Nichtigerklärung insoweit nichts. Einen gewichtigen Grund, der die
Stadt trotz der schon vor längerem erfolgten Umsetzung der Abbindung, auf die sich
auch die Anlieger der B. straße im Vertrauen auf den Bebauungsplan ausweislich u.a.
eines Gerichtsverfahrens inzwischen eingestellt hätten, im Rahmen ihres planerischen
Ermessens zu einer Umplanung veranlassen könnte, werde in der Überschreitung der
Planungsrichtwerte infolge der Verkehrsbelastung auf der O. Straße nicht gesehen. Aus
der Nichtigerklärung ließe sich auch ansonsten kein Anspruch auf planerische, bauliche
oder verkehrslenkende Maßnahmen mit dem vom Antragsteller proklamierten Ziel
herleiten, die Verkehrsmenge auf der O. Straße zu reduzieren. Solchen Ansprüchen
stünde zudem noch die Bestandskraft eines Bescheides vom 19. Oktober 1987
entgegen, mit dem entsprechende Forderungen des Antragstellers abgelehnt worden
seien. Entsprechendes gelte auch für einen evtl. Anspruch auf Erstattung der Kosten für
notwendige Schallschutzmaßnahmen am Haus des Antragstellers.
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Die Antragsbefugnis fehle, weil der Antragsteller schon keinen Nachteil durch die
angegriffene Bauleitplanung erleide oder in absehbarer Zeit zu erwarten habe. Der
Ausbau der B. stiege führe zu keiner oder allenfalls zu einer nur unwesentlichen
Mehrbelastung der O. Straße. Auf Dauer trete nach Maßgabe der Erhebungen zum VEP
1992 durch den Durchbau der B. stiege bis zur N. Straße (B ) sogar eine Entlastung der
O. Straße ein.
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Für eine entscheidende Zunahme des Verkehrs auf der O. Straße infolge des in den
angefochtenen Bebauungsplänen vorgesehenen Ausbaus der B. stiege fehlten jegliche
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Anhaltspunkte. Namentlich eine Umorientierung von Durchgangsverkehr sei angesichts
der strukturellen Bedeutung der jeweiligen Verkehrszüge und der attraktiveren B n nicht
anzunehmen. Die angefochtenen Bebauungspläne Nr. 147 und Nr. 122 gingen -
ausweislich der ihnen gemeinsam zugrundliegenden Verkehrsprognosen -
richtigerweise von der Aufgabe der B. stiege aus, in erster Linie den Ziel- und
Quellverkehr der Stadtteile S. und W. zur S. Straße (B ) und zur N. Straße (B ) zu führen
und darüber hinaus in geringem Umfang auch dem Verbindungsverkehr zwischen den
Stadtteilen D. , S. , W. und B. zu dienen. Die der B. stiege zugedachte Funktion
verdeutliche sich insbesondere in der Bezugnahme auf die Flächennutzungs- und
Verkehrsplanung. Als Verkehrsstraße mit überörtlicher Funktion zur Entlastung der B n
sei die B. stiege nicht geplant worden. Sie stelle kein nachträglich eingeplantes
gebietsfremdes Element dar, sondern habe sich bei der - mit dem GVP 1973
abgestimmten - Erarbeitung der Flächennutzungsplanung von vornherein für die
Verkehrserschließung der neuen Wohngebiete in S. und in W. neben dem vorhandenen
Verkehrsnetz als notwendig dargestellt.
Für ein relevantes Anwachsen des Stadtteilverbindungsverkehrs zwischen D. und B. mit
seinem bisherigen Anteil von ca. 10 % auf der B. stiege und von ca. 20 % auf der O.
Straße sei auch nach dem Durchbau der B. stiege nichts ersichtlich. Der Anteil des
Stadtteilverbindungsverkehrs sei so gering, daß sich von vornherein daraus keine
merkliche Verkehrszunahme mit unzumutbaren Immissionsfolgen herleiten lasse. Sei
von einer spürbaren Mehrbelastung mit Lärm erst bei einer Erhöhung 3 db(A)
auszugehen, setze dies nämlich eine Verdoppelung des gesamten
Verkehrsaufkommens auf der Strecke voraus.
38
Der Antragsteller gehe fälschlich davon aus, die Belastung der O. Straße namentlich im
Bereich zwischen B. stiege und H. straße sei auf den Ausbau der B. stiege
zurückzuführen. Der Ziel- und Quellverkehr auf der O. Straße habe seine maßgebliche
Ursache aber nicht im Bau der B. stiege, sondern in der Errichtung vieler neuer
Wohnungen im Bereich der Stadtteile S. und W. . Entsprechend den Erkenntnissen aus
dem GVP 1973 und der Flächennutzungsplanung habe die B. stiege dementsprechend
die tragende Funktion erhalten, das bereits vorhandene Straßennetz und damit auch die
O. Straße vom Ziel- und Sammelverkehr der Wohngebiete zu entlasten. Ohne die B.
stiege hätte insbesondere auch die O. Straße vermehrt eine Sammelfunktion erfüllen
müssen. Zusätzlicher Fremdverkehr sollte nicht in namhaftem Umfang zugeführt
werden. Wenn aber der Ausbau der B. stiege nicht die eigentliche Ursache für einen
erhöhten Ziel- und Quellverkehr auf der O. Straße gesetzt habe, könne bei der Planung
der B. stiege auch nicht das Gebot der Bewältigung des in der Zunahme der
Verkehrsimmissionen angelegten Konfliktes verletzt sein.
39
Allenfalls neuer Stadtteilverbindungsverkehr, der die O. Straße benutze, sei dem
Ausbau der B. stiege zuzurechnen. Die darin liegende Mehrbelastung der O. Straße
könne aber schon wegen des geringen Anteils dieses Durchfahrtverkehrs von 20 % und
weniger am Gesamtverkehrsaufkommen auf der O. Straße die These schwerwiegender
Abwägungsfehler nicht stützen. Die geringe Mehrbelastung der O. Straße durch
Stadtteilverbindungsverkehr von der B. stiege trete zudem nach Maßgabe der
Prognosezahlen aus dem VEP 1992 nur vorübergehend bis zum endgültigen Durchbau
der B. stiege bis zur N. Straße auf. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß eine Straße
wie die B. stiege notgedrungen nur in Abschnitten realisiert werden könne. Zumindest
müsse man die vorübergehende Mehrbelastung der O. Straße infolge des
Stadtteilverbindungsverkehrs durch die Entlastungsfunktion der B. stiege in Hinblick auf
40
den Ziel- und Quellverkehr der Wohngebiete S. und W. als kompensiert betrachten.
Alles in allem setze Planung und Bau der B. stiege deshalb keine
berücksichtigungspflichtige Ursache für eine erhöhte Verkehrsbelastung der O. Straße,
deren Folgen es im Aufstellungsverfahren zu bewältigen gegolten habe. Fragen des
Lärmschutzes an der O. Straße seien nicht zuletzt deshalb nicht im Rahmen des
Bebauungsplanes Nr. 147 "B. stiege" und Nr. 122 "O. Straße Nord", sondern allenfalls
im Zusammenhang mit Funktion und Ausbau der O. Straße selbst zu behandeln.
Daß die Stadt bei ihrer Planung die Bedeutung des Vertrauensschutzes in den Bestand
der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Nord" und die damit
verbundenen privaten Belange des Antragstellers verkannt habe, sei ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Die angegriffenen Bebauungspläne könnten von vornherein keine
Festsetzungen außerhalb Ihres räumlichen Geltungsbereiches treffen, also auch nicht
den Lärmschutz an der Südseite der O. Straße regeln. Im übrigen sei der O. Straße seit
jeher die Funktion einer Sammelstraße zugedacht gewesen. Die Fragen, welcher
zusätzlicher Sammelverkehr aus den neuen Wohngebieten in S. und W. der
bestehenden O. Straße zugemutet werden könne, wie diese auszubauen sei und ob
bzw. inwieweit Schallschutzvorkehrungen getroffen werden müßten, sei angesichts der
reinen Entlastungsfunktion der B. stiege ausschließlich im Rahmen des
Bebauungsplanes Nr. 15 "O. Straße Nord" abzuklären gewesen. Nicht zuletzt im Lichte
der Flächennutzungsplanung, derzufolge die B. stiege von Beginn an die Aufgabe einer
Sammel- und Stadtteilverbindungsstraße zugeordnet gewesen sei, stelle sich das von
der angegriffenen Bauleitplanung erfaßte Straßenstück - insgesamt gesehen - nicht als
im nachhinein "heranrückende Straßenplanung" dar. Das Baurecht des Antragstellers
sei von Anfang an mit der Nähe zur B. stiege als durchgehende Verbindung zwischen S.
Straße und N. Straße verbunden, also insoweit planerisch vorbelastet gewesen. Eine
nachträgliche Funktionsänderung der B. stiege lasse sich auch den unterschiedlichen
Belastungsprognosen aus dem GVP 1973 einerseits und dem VEP 1992 andererseits
nicht entnehmen, weil die Abweichungen aus den unterschiedlichen Erkenntnisständen
zur allgemeinen Verkehrsentwicklung und aus den unterschiedlichen Zieljahren
herrühre.
41
Auch die Abbindung der B. straße sei das Ergebnis einer ordnungsgemäßen
Abwägung, die nicht als Gefälligkeitsplanung zugunsten der Anlieger der B. straße
abqualifiziert werden könne. Schon Anfang der 70er Jahre habe sich bei der Planung
der B n herausgestellt, daß die B. straße durch Abbindung von der neuen Bundesstraße
ihre ursprüngliche Erschließungsfunktion für den Ortsteil W. und ihre Aufgabe als
Verkehrsstraße in Richtung H. /S. verlieren würde. Auf diesem Hintergrund sollte die
Abbindung der B. straße auch von der B. stiege zum einen einer noch weitergehenden
"flächenhaften" Verkehrsberuhigung im Wohngebiet zwischen O. Straße und K. straße
und zum anderen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B. stiege dienen,
der damals neben der Sammelfunktion noch Verkehrsaufgaben als Bestandteil eines
äußeren Ringes zugedacht gewesen seien. Bei der Kreuzung der B. straße mit der B.
stiege wären ansonsten auf der B. stiege drei Knotenpunkte in viel zu kurzer
Reihenfolge entstanden. Daß mit der Entscheidung für das - die Abbindung der B.
straße vorsehende - Verkehrsberuhigungskonzept ein Mehrverkehr auf anderen
Sammelstraßen verbunden sein würde, sei den Entscheidungsträgern des Rates
bekannt gewesen und habe als zwangsläufige und selbstverständliche Konsequenz
keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Bebauungsplanbegründung bedurft. Die
Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen an der O. Straße sei wegen der bereits
auf deren Nordseite vorhandenen Bebauung und deshalb, weil die O. Straße im
42
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 "O. Straße Süd" und nicht im
Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegen sei, jedoch als
Bewältigung des Lärmkonfliktes ausgeschieden. Was die Festsetzung passiver
Schallschutzvorkehrungen für die neuen Häuser an der südlichen Seite der O. Straße
und damit auch für das Haus des Antragstellers als Konfliktlösung angehe, sei dies
ebenfalls eine Frage gewesen, die wegen des jeweiligen räumlichen
Geltungsbereiches im Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Süd" und nicht im
Bebauungsplan Nr. 122 "O. Straße Nord" angestanden habe. Bei einer
Lärmschutzfestsetzung wäre das durch den Bebauungsplan Nr. 15 "O. Straße Süd" erst
geschaffene Baurecht für das Haus des Antragstellers im übrigen von vornherein mit
dieser Lärmschutzpflicht belastet gewesen, so daß die Kosten passiven Lärmschutzes
zudem auf alle Fälle den Antragsteller getroffen hätten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 11a D 139/91.NE, 11a B
2980/93.NE und 11a D 127/93.NE sowie die zu diesen Verfahren von den Beteiligten
eingereichten Aufstellungsvorgänge, Verkehrsplanungsunterlagen, Karten und Pläne
Bezug genommen.
43
Entscheidungsgründe:
44
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind unzulässig.
45
Der Antragsteller ist bezüglich beider Bebauungspläne nicht antragsbefugt im Sinne des
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. Diese Vorschrift ist für Normenkontrollanträge, die - wie
hier - vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden sind, noch in ihrer alten Fassung
anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I, S.
1626) gegolten hat.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -
47
Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit
zu erwarten hat.
48
Eine derartige Antragsbefugnis wird durchweg dem Eigentümer eines im Plangebiet
gelegenen Grundstücks zuerkannt, der sich gegen seinen Grund und Boden betreffende
Festsetzungen wendet.
49
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26, vom 26.
Mai 1993 - 4 NB 3.93 -, BRS 55 Nr. 28 und 7. Juli 1997 - 4 NB 11.97 - BauR 1997, 972 =
BayVBl. 1998, 57.
50
Der Antragsteller ist jedoch nicht Eigentümer eines Grundstückes im Plangebiet, so daß
der Bebauungsplan nicht schon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde
Wirkungen hat.
51
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezem- ber 1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 = DÖV
1993, 391 = BRS 54 Nr. 38.
52
Ein Nachteil kann aber auch Personen außerhalb des Plangebietes erwachsen, sofern
sie in abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Interessen mehr als nur
geringfügig negativ betroffen werden.
53
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2. bis 4.79 -, BVerwGE
59, 87 = BRS 35 Nr. 24.
54
Dies gilt grundsätzlich auch bei der Zunahme von Verkehrslärm.
55
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 63 = DVBl. 1992, 1099 = BRS 54 Nr. 41.
56
Unter die abwägungsrelevanten privaten Interessen fallen allerdings nicht solche
Interessen, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es in
dem gegebenen Zusammenhang - als Privatbelang nicht schutzwürdig sind. Letzteres
ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Interessen handelt, deren Träger sich
vernünftiger Weise darauf einstellen müssen, "daß so etwas geschieht", und wenn
deswegen einem etwa bestehenden Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten
Sachlage die Schutzbedürftigkeit abgesprochen werden muß.
57
Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1994 - 10 A 1004/93.NE -, m.w.N.
58
Zum letztgenannten Gesichtspunkt, der gerade auch im vorliegenden Verfahren
durchgreift, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Januar 1993
- 4 NB 42.92 -
59
- NVwZ-RR 1993, 513 = DVBl. 1993, 448 = BRS 55 Nr. 29
60
ausgeführt, nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme
begründe für jeden davon - und sei es noch so entfernt - möglicherweise Betroffenen
eine Antragsbefugnis. Seien solche Änderungen geringfügig oder wirkten sie sich z.B.
wegen größerer Entfernungen nur unwesentlich auf das "Nachbargrundstück" aus, so
ergebe sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis.
61
Der Senat verkennt nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom
18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -
62
BRS 56 Nr. 30
63
hervorgehoben hat, daß die Belange des Verkehrslärmschutzes in der Rechtsordnung
ausdrücklich als schutzbedürftig gewertet werden (vgl. §§ 3, 39 ff. und 50 BImSchG
sowie § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB). Somit ist einerseits dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und
Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, die Antragsbefugnis
gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies
ermöglichenden Bebauungsplan nicht allein deshalb abzusprechen, weil die errechnete
Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu
erwarten war.
64
Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28. November
1995 - 4 NB 38.94 -
65
BRS 57 Nr. 41
66
klargestellt, daß nicht jede zu erwartende (auch geringfügige) Zunahme des
Verkehrslärms durch eine Neuplanung zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört
und deshalb für den betroffenen außerhalb des Planbereiches wohnenden
Grundstückseigentümer einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.
darstellt. Es hat nochmals hervorgehoben, daß es sich nach den Umständen des
Einzelfalles richtet, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum
notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für den Betroffenen einen
Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt. Denn welche von
Festsetzungen eines Bebauungsplanes außerhalb seines räumlichen
Geltungsbereiches berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen
Abwägungsmaterial gehören, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter
maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der
Planung verfolgten konkreten Planungszieles beantworten.
67
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13 unter
Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87 (101).
68
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 18.
März 1993 (a.a.O.) nicht aufgegeben. Dies wird im Beschluß vom 28. November 1995
(a.a.O.) ausdrücklich betont.
69
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für das Grundstück des Antragstellers eine
planbedingte und mehr als allenfalls geringfügige Zunahme des Verkehrslärms nicht zu
erwarten. Das ergibt sich aus folgendem:
70
Im Unterschied zu dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März
1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, demzufolge das Plangebiet allein über
die Straße erschlossen wurde, an der in geringer Entfernung zum Plangebiet auch die
damaligen Antragsteller ihre Grundstücke hatten, befindet sich das Grundstück des
Antragstellers weder unmittelbar an der durch die Bebauungspläne Nr. 147 und Nr. 122
überplanten B. stiege noch an deren Verlängerung. Es ist von der etwa in Nord-Süd-
Richtung verlaufenden B. stiege zwischen ca. 100 m und ca. 1 km entfernt und liegt an
der die B. stiege südwestlich/nordöstlich kreuzenden O. Straße. Die B. stiege weist
zwischen O. Straße und S. Straße eine Reihe von Kreuzungen und Einmündungen auf.
Damit erfährt der Straßenverkehr "B. stiege", soweit er nach Fertigstellung des
Straßenstückes bis N. Straße nicht nur der Durchfahrt dient, eine vielfältige Verteilung.
Bei dieser Sachlage reicht der Vortrag des Antragstellers, das Verkehrsaufkommen auf
der O. Straße in Höhe seines Grundstückes habe sich nach Erlaß der streitbefangenen
Bebauungspläne deutlich erhöht, zur Annahme eines die Antragsbefugnis
begründenden Nachteils nicht aus. Es ist zwar davon auszugehen, daß die
Verkehrsbelastung auf der O. Straße in den letzten 10 bis 20 Jahren insgesamt deutlich
zugenommen hat. Doch kommen dafür zahlreiche Gründe in Betracht, ohne daß die
streitige Straßenplanung als adäquate Ursache des erhöhten Verkehrsaufkommens auf
der O. Straße festgestellt werden kann.
71
Zum einen hat ganz allgemein der motorisierte Verkehr auf den deutschen Straßen auch
in diesem Zeitraum weiter zugenommen. Zum zweiten sind - wie die Antragsgegnerin
unwidersprochen vorgetragen hat - aufgrund der WA-Ausweisungen beiderseits der O.
72
Straße in der Vergangenheit zahlreiche Wohnbauvorhaben genehmigt und errichtet
worden, die einen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelöst haben. Des weiteren
hat die O. Straße selbst durch ihre Verlängerung nach Westen über die B n hinaus nach
W. eine größere Verkehrsbedeutung gewonnen, die mit einem höheren
Verkehrsaufkommen einhergehen dürfte. Was die Beziehung zwischen der B. stiege
und der O. Straße angeht, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der
planbedingte Ausbau und Durchbau der B. stiege eine spürbare Verschlechterung der
Verkehrsverhältnisse auf der O. Straße herbeiführt. Dabei ist entgegen der Auffassung
des Antragsteller nicht zu befürchten, daß die B. stiege auch dem überörtlichen Verkehr
dienen wird. Es spricht vielmehr alles dafür, daß der übliche überörtliche Verkehr die
neu errichtete und kreuzungsfreie B n gegenüber der durch ein Siedlungsgebiet
führenden und durch mehrere Kreuzungen und Einmündungen unterbrochenen B.
stiege vorziehen wird. Deshalb kann von einer wesentlichen Veränderung der
Verkehrsfunktion der B. stiege nicht die Rede sein. Sie bleibt - wie bisher - anbaufreie
Wohnsammelstraße und Verkehrsstraße, erhält aber als Stadtteilverbindungsstraße
nach dem Durchbau eine etwas größere Verkehrsbedeutung. Es ist damit zu rechnen,
daß der zusätzliche Stadtteilverbindungsverkehr - jedenfalls in Nordsüdrichtung und
umgekehrt - in aller Regel die B. stiege in voller Länge nutzen wird. Es ist jedenfalls kein
Grund dafür ersichtlich, daß ein nennenswerter Teil dieses
Stadtteilverbindungsverkehrs die B. stiege an der Kreuzung mit der O. Straße verlassen
und dann den Weg über eine ungünstigere Route fortsetzen sollte.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß unter den hier gegebenen Umständen nicht
festgestellt werden kann, daß die angefochtene Straßenplanung als adäquate Ursache
für ein gesteigertes Verkehrsaufkommen und als Folge davon auch für eine mehr als
geringfügige Erhöhung des Verkehrslärms auf der O. Straße vor dem Grundstück des
Antragsteller in Betracht kommt.
73
Die fehlende Relevanz in der Betroffenheit läßt sich im Falle des Antragstellers
zusätzlich noch wie folgt belegen: Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik ist
eine Schallpegeldifferenz von bis zu 2 dB(A) für das menschliche Ohr kaum
wahrnehmbar.
74
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41.
75
Das bedeutet: Eine etwaige planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms um bis zu 2
dB(A) kann mangels Hörbarkeit für das menschliche Ohr eine mehr als geringfügige
Betroffenheit in aller Regel nicht begründen. Für eine wahrnehmbare und damit
möglicherweise die Antragsbefugnis begründende Erhöhung des Verkehrslärmpegels
um 3 dB(A) wäre aber nach den Gesetzen der Akustik eine Verdoppelung der
Schallenergie (Schallmenge), d. h. hier des Verkehrsaufkommens, erforderlich. Eine
solche durch die Bebauungspläne bedingte Verdoppelung der Verkehrsvorgänge auf
der O. Straße läßt sich nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht feststellen.
76
Hie fehlt die Zurechenbarkeit, die nur vorliegen kann, wenn die Immissionssituation des
betreffenden Grundstücks von dem Straßenplan erkennbar wesentlich verändert wird.
77
Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. November 1997 - 7a D 90/95.NE -.
78
Eine solche wesentliche Veränderung der Immissionssituation durch die
streitbefangenen Bebauungspläne liegt nach allem vor dem Grundstück des
79
Antragsteller nicht vor. Es handelt sich hier vielmehr um den Fall, daß eine veränderte
Straßenplanung sich allgemein auf das Straßennetz in der Umgebung, wozu hier auch
das Grundstück des Antragstellers zu rechnen ist, auswirkt. Hier wird der Antragsteller
durch die umstrittene Straßenplanung nicht individuell, sondern nur als Teil der
Allgemeinheit betroffen. Entsprechendes gilt für die Abbindung der B. straße. Auch
diese Maßnahme stellt sich für das Grundstück des Antragstellers nur als allgemeine
Veränderung im Straßennetz dar, ohne daß dadurch eine Erhöhung der
Verkehrfrequenz auf der O. Straße festgestellt werden kann. Schon die vielfältigen
Verteilungsmöglichkeiten der Verkehrsvorgänge gestatten eine Zurechenbarkeit in
bezug auf den hier in Rede stehenden Abschnitt der O. Straße nicht.
Ein abwägungserhebliches Individualinteresse, das einen Nachteil im Sinne von § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. für den Antragsteller darstellen kann, kann auch nicht
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß hier das (verständliche)
Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage schutzwürdig ist.
80
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Novem- ber 1995 - 4 NB 38.94 -, a.a.O.
81
Dagegen spricht eindeutig, daß die Grundstückssituation des Antragstellers schon von
Beginn der Bebaubarkeit des Parzelle an mit dem Aus- und Durchbau der B. stiege
vorbelastet war. Das ergibt sich aus der damaligen Flächennutzungs- und
Verkehrsplanung. Bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 15 "O.
Straße Süd", der die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers
begründet hat, ist auf den damaligen Flächennutzungsplanentwurf und damit die
Absicht, die B. stiege von der S. Straße bis zur N. Straße durchzubauen, hingewiesen
worden. Bei der Bewältigung der Lärmproblematik wurde im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 15 zudem unmittelbar auch auf den Generalverkehrsplan
1973 und damit auf seine Vorgaben abgestellt. Daß die bauplanerische Festsetzung der
B. stiege nicht hinreichend absehbar war,
82
vgl. insoweit zum Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C
63.80 -, BRS 44 Nr. 21; Urteil vom 11. November 1983 - 4 C 40 und 41.80 -, Buchholz
407.7 § 1 FStrG Nr. 5
83
kann danach nicht angenommen werden.
84
Der Antragsteller genießt deshalb keinen Vertrauensschutz dahingehend, daß sich der
Verkehr auf der O. Straße nicht aufgrund des Ausbaus der B. stiege verändert. Auch im
Hinblick auf die Abbindung der B. straße ist ein schützwürdiges Vertrauen des
Antragstellers auf Beibehaltung der früheren Verkehrslage nicht erkennbar.
85
Nach allem kann der Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsbefugnis keine
Erfolg haben.
86
Außerdem spricht - und zwar nicht erst seit Fertigstellung des letzten Teilstückes der B.
stiege bis zur N. Straße (B ) - alles dafür, daß dem Antragsteller auch das
Rechtsschutzbedürfnis für seinen Normenkontrollantrag fehlt.
87
Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das
Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der
begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme
88
des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint.
- vgl. grundlegend BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25
89
Handelt es sich - wie hier - um bereits verwirklichte Festsetzungen, wird vom Fehlen des
Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen, wenn auch eine vom Antragsteller
beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
90
- vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Febru-ar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37
91
Zur Rechtfertigung eines Normenkontrollantrages reicht es dabei aus, daß sich
zumindest nicht ausschließen läßt, daß die gerichtliche Entscheidung für den
Antragsteller von Nutzen ist; unnütz ist sie nur, wenn keine reale Chance besteht, einen
geltend gemachten Nachteil gerade durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes
abzuwenden.
92
- vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1995 - 4 NB 50.92 - a.a.O.
93
So stellt es sich jedoch vorliegend nach Maßgabe der Ziele des Antragstellers
hinsichtlich beider Bebauungspläne dar. Bei dem hier vorliegenden Sonderfall, daß der
Straßenbau keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, d.h. nicht der Bestandskraft
zugänglich ist, würde es zwar zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses schon
ausreichen, wenn nur die Möglichkeit bestünde, bei der Schaffung einer neuen
Rechtsgrundlage für den Straßenbau die eigenen Interessen einzubringen.
94
- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Septem-ber 1992 - 4 NB 22.92 -, Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 70
95
Von einer derartigen Chance ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
hier aber nicht auszugehen. Auch der Antragsteller selbst stellt nämlich nicht in Abrede,
daß für die Antragsgegnerin eine Veranlassung zur Neuplanung nicht besteht. Über die
entsprechende Einlassung der Antragsgegnerin hinaus sind auch sonstwie keine
Umstände ersichtlich, die die Stadt bei einem Erfolg der Normenkontrolle nach § 1 Abs.
3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichteten.
96
vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 - 4 BN 17/97 -, NJW 1998, 613
97
Da die gerichtliche Entscheidung nur "ex nunc" wirkt,
98
vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezem- ber 1993 - 10a B 2460/93.NE, NVwZ-RR
1994, 640
99
würde nämlich zunächst einmal keine automatische Rückabwicklung des Straßenbaus
erfolgen. Für eine Widmung ist gemäß § 6 StrWG NW ein Bebauungsplan nicht
Voraussetzung. § 38 StrWG NW ist hier nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine
Land- oder Kreisstraße handelt.
100
Daß ein Nichtigkeitsausspruch die Rechtsstellung des Antragstellers in anderer Weise
über das rein Faktisch- Atmosphärische hinaus effektiv verbessern würde, ist gleichfalls
nicht greifbar. Dabei sieht sich der Senat an die Absicht des Antragstellers gebunden,
weder einen Rückbau noch eine Sperrung der von den angegriffenen
101
Bebauungsplänen erfaßten Abschnitte der B. stiege betreiben zu wollen. In Anbetracht
der Funktion des besagten Straßenzuges für den Verkehr und die anliegenden
Wohngebiete würde sich eine derartige Zielsetzung auch nicht als realistisch darstellen.
Aus der Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes Nr. 147 "B. stiege" und/oder Nr.
122 "O. Straße Nord" vermag auch keine Verpflichtung zur Ergänzung oder Änderung
bzw. Neuaufstellung anderer Bebauungspläne - namentlich des Bebauungsplanes Nr.
15 "O. Straße Nord" - zu erwachsen. Dies ließe sich allenfalls über eine gesonderte
Anfechtung eben dieses betreffenden Bebauungsplanes erreichen. Auch außerhalb des
Normenkontrollrechtes ist eine eventuelle Nichtigkeit der Bebauungspläne Nr. 147 bzw.
Nr. 122 nicht in der Lage, dem Antragsteller einen Anspruch auf sonstige planerische,
bauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrsmenge auf
der O. Straße zu verschaffen. Die Nichtigkeit der streitbefangenen Bebauungsplanung
bedeutete insbesondere keinen automatischen Anspruch auf solche
Lärmschutzmaßnahmen an der O. Straße, daß die Grenzwerte auf dem Grundstück des
Antragstellers eingehalten würden. Ebensowenig brächte die gerichtliche Feststellung
der Nichtigkeit der Bebauungspläne einen Anspruch des Antragstellers auf Erstattung
der Kosten für passiven Schallschutz zum Entstehen. Dem bloßen Umstand, daß sich
evtl. die moralische Position des Antragstellers bei der Durchsetzung lärmreduzierender
Maßnahmen für die O. Straße gegenüber der Antragsgegnerin verbessern würde, fehlt
die rechtliche Relevanz.
Nach alledem waren die Normenkontrollanträge des Antragstellers ohne eine weitere
Auseinandersetzung in der Sache abzuweisen.
102
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
103
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
104