Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2008

OVG NRW: treu und glauben, vergleich, verwaltungsverfahren, unrichtigkeit, rechtswidrigkeit, tatsachenfeststellung, ernennung, qualifikation, behandlung, anerkennung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 676/08
Datum:
17.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 676/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 269/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche
diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2
Das im Rahmen der geltenden Begründungsfristen den Überprüfungsumfang des
Beschwerdegerichts beschränkende Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt hier nicht auf die vom Antragsteller erstrebte Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung. Es rechtfertigt nämlich nicht, dem im
Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im
Justizministerialblatt Nr. 14 vom 15. Juli 2007 ausgeschriebenen Stellen "JOAmtsrat/-
rätin - Rechtpfleger/in, d. überwiegend Aufgaben innerh. D. Sonderschlüssels
wahrnimmt - i.d. LG- Bez. E. " nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die
Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden worden ist,
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zu entsprechen. Auch gemessen an dem Beschwerdevorbringen hat das
Verwaltungsgericht fehlerfrei entschieden, dass der Anspruch des Antragstellers auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet ist, weil es an dem dafür (u.a.)
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erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt:
Die Auswahlentscheidung für die in Rede stehenden Beförderungsstellen sei formell
und materiell rechtmäßig. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner den Antragsteller und die Beigeladenen als gleich beurteilt angesehen
habe. Alle Genannten hätten nicht nur betreffend Leistung und Befähigung sowie
hinsichtlich ihrer Eignung die gleichen Gesamturteile ("sehr gut" und "hervorragend
geeignet") erzielt, die Beurteilungen wiesen vielmehr auch hinsichtlich der textlichen
Einzelfeststellungen eine im Wesentlichen gleiche Qualifikation der betreffenden
Bewerber aus. Eine hinreichende Grundlage, im Wege sog. inhaltlicher Ausschöpfung
der jeweiligen Beurteilungen einen beachtlichen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten
eines der Bewerber - hier namentlich des Antragstellers - zu ermitteln, gebe es nicht.
Darauf, ob der Antragsteller in dem aktuellen Beurteilungszeitraum seine Leistungen
gegenüber den Einzelaussagen der Vorbeurteilung unter Umständen noch weiter
gesteigert habe, komme es für den Vergleich mit anderen Bewerbern - hier den
Beigeladenen - nicht an. Hiervon ausgehend habe der Antragsgegner ohne
Rechtsfehler die Beigeladenen dem Antragsteller letztlich deswegen vorzuziehen
dürfen, weil sie die bessere Leistungsentwicklung aufwiesen. Ihnen seien in den
Vorbeurteilungen schon deutlich länger als dem Antragsteller die Prädikate "sehr gut"
bzw. "hervorragend geeignet" zuerkannt worden.
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Was dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen setzt, lässt eine
Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht hervortreten. Vielmehr ist das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch durchgreifend zu
stützen.
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Dies gilt zunächst für den Vortrag, das Verwaltungsgericht sei insofern von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als es seiner Entscheidung zugrunde gelegt
habe, der Antragsteller sei erstmals in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung
vom 20. Januar 2004 für den Zeitraum ab 1. April 2003 mit "sehr gut" beurteilt worden.
Zwar findet sich eine entsprechende Formulierung in den Gründen des angefochtenen
Beschlusses (Seite 9 des amtlichen Abdrucks). Für die Annahme der Unrichtigkeit des
damit wiedergegebenen Sachverhalts fehlt es indes an einer tragfähigen Grundlage.
Richtig ist vielmehr, dass der Antragsteller tatsächlich erst zu dem genannten Zeitpunkt
eine dienstliche Beurteilung erhalten hat, bei der das Ergebnis "sehr gut" auch mit Blick
auf die letztlich maßgebliche Überbeurteilung des höheren Dienstvorgesetzten, des
Präsidenten des Landgerichts E. , Bestand gehabt hat. Allein dies hat das
Verwaltungsgericht in dem betreffenden Sachzusammenhang verständigerweise
ausdrücken wollen.
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Dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der Direktor des Amtsgerichts N. , den
Antragsteller schon im Rahmen der Beurteilungsrunde Oktober/November 2001 und
dann nochmals im März 2003 mit "sehr gut" bewertet hatte, brauchte für die
vergleichende Bewertung der Bewerber in dem vorliegenden Auswahlverfahren mit
Blick auf ihre jeweilige Leistungsentwicklung (grundsätzlich) nicht besonders erwähnt
zu werden. Denn der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat sich betreffend die dabei in
Rede stehenden Beurteilungszeiträume mit seiner für den Antragsteller positiven
Bewertung am Ende nicht durchsetzen können; der Überbeurteiler ist der Vergabe der
Note "sehr gut" an den Antragsteller vielmehr sowohl 2001 als auch 2003
entgegengetreten. Die betreffenden Überbeurteilungen des Landgerichtspräsidenten hat
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der Antragsteller nicht erfolgreich mit Widerspruch bzw. Klage angegriffen; einen im
Dezember 2001 erhobenen Widerspruch hat er später zurückgenommen.
Die vom Antragsteller zusätzlich angesprochene dienstliche Beurteilung, die er vom
Präsidenten des Amtsgerichts im Jahre 2002 erhalten haben will, befindet sich nicht in
seiner Personalakte. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, das betreffende (Anlass-
)Beurteilungsverfahren sei damals nicht bis zum Ende durchgeführt worden, weil der
Antragsteller seine Bewerbung um die Stelle zurückgezogen habe; namentlich sei es
nicht mehr zu einer Überbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts
gekommen. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht substanziiert
entgegengetreten. Damit ist die zu jenem Zeitpunkt durch den unmittelbaren
Dienstvorgesetzten womöglich schon erstellt gewesene Beurteilung im Nachhinein
gegenstandlos bzw. rechtlich nicht existent geworden.
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Die vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sinngemäß geltend
gemachte Rechtswidrigkeit der durch den Präsidenten des Landgerichts in den Jahren
2001 und 2003 abgegebenen Überbeurteilungen hat für die Beantwortung der Frage, ob
die in Rede stehende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der
erstmaligen Erteilung der Note "sehr gut" im Gesamturteil der Vorbeurteilungen des
Antragstellers fehlerhaft gewesen ist, keine Bedeutung. Diese Tatsachenfeststellung
bezog sich ersichtlich allein auf die im Rahmen der Vorbeurteilungen (unter
Einbeziehung der Überbeurteilungen) ausgesprochenen Gesamturteile und nicht etwa
auf bestimmte (Einzel-)Tatsachen, welche in diesem Zusammenhang der Urteilsbildung
der zuständigen Beurteiler zugrunde gelegen haben mögen. Allenfalls könnte im
vorliegenden Zusammenhang erwogen werden, ob die Tatsache einer damals vom
Kläger noch nicht erreichten Überbeurteilung mit "sehr gut" in rechtlicher Hinsicht einer
weitergehenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte, nämlich dahin,
ob sie in die Bewertung der Leistungsentwicklung nur unter der Voraussetzung hätte
einbezogen werden dürfen, dass sie auch frei von Rechtsfehlern gewesen ist.
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Einer Entscheidung der sich in diesem Zusammenhang stellenden (und von der
Beschwerde mit Blick auf die geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede
stehenden Überbeurteilungen bei großzügiger Auslegung sinngemäß mit
aufgeworfenen) Rechtsfragen bedarf es hier allerdings schon aus Gründen der
fehlenden Erheblichkeit der betreffenden Überbeurteilungen für das
Entscheidungsergebnis im vorliegenden Verfahren nicht: Denn selbst zu Gunsten des
Antragstellers unterstellt, der höhere Dienstvorgesetzte wäre in der Beurteilung aus
Oktober/November 2001 der Einstufung des Antragstellers durch den unmittelbaren
Dienstvorgesetzten rechtsfehlerhaft entgegengetreten, würde sich daraus allenfalls
ergeben, dass der Antragsteller bereits für den Beurteilungszeitraum ab 1. August 2000
(Tag nach der davor liegenden Beurteilung mit der Note "gut - obere Grenze") mit der
Spitzennote "sehr gut" zu beurteilen gewesen wäre. Im Vergleich der Bewerber haben
sämtliche Beigeladenen jedoch auch unter Anlegung eines solches Blickwinkels schon
früher als der Antragsteller die Spitzennote erreicht gehabt, so die Beigeladene zu 1. als
Justizamtsrätin erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 4.
Februar 2000 für den Zeitraum ab dem 25. April 1997 (Tag ihrer Ernennung), die
Beigeladene zu 2. erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 7.
April 1998 für den Zeitraum ab dem 4. Januar 1996 und der Beigeladene zu 3. erstmals
in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 30. März 2000 für den Zeitraum
ab dem 1. Juni 1997 (Tag seiner Ernennung zum Justizamtsrat). Auf einen selbst in
diesem Falle verbleibenden beachtlichen Vorsprung der Beigeladenen gegenüber dem
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Antragsteller in Bezug auf die Leistungsentwicklung hat sich der Antragsgegner -
vertretbar - (hilfsweise) mit berufen.
Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Antragsteller
seinerzeit den Widerspruch allein wegen einer angeblich von der Personalreferentin
des Oberlandesgerichts für eine nachfolgende Stellenausschreibung gegebene
"Zusage" zurückgenommen hat und ob in diesem Zusammenhang - wie von ihm geltend
gemacht - durch die Personalverwaltung der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt
worden ist. Ebenso ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob die spätere
mehrmalige Bewertung der Leistungen des Antragstellers mit "sehr gut" seinen
Ausgangspunkt noch in dem Aktenprüfungsverfahren von August 2001 gehabt hat.
Denn - wie gesagt - sind die Beigeladenen schon deutlich vor dem Zeitpunkt dieses
Aktenprüfungsverfahrens mit der Höchstnote bewertet worden.
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Was der Antragsteller auf den Seiten 6 bis 9 oben (Gliederungspunkte 2. und 3.) seiner
Antragsbegründungsschrift ausführt, vermag schon im Ansatz die Annahme, das
Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen, nicht zu stützen. Das Vorbringen des Antragstellers knüpft in diesem
Zusammenhang an einzelne, herausgegriffene Formulierungen aus dem Vortrag des
Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren an, wobei diese auf Seite 6 des
angefochtenen Beschlusses lediglich darstellend wiedergegeben und als - ausgehend
von dem eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfang - rechtlich nicht zu
beanstanden eingestuft worden sind. Gegenstand der Betrachtung sind dabei
Umstände, deren nähere Würdigung den (bewerbervergleichenden) Gewichtungs- und
Bewertungsspielraum des Dienstherrn/Beurteilers erkennbar zumindest mitberührt
haben und die schon von daher nicht den als "richtig" oder "falsch" zu qualifizierenden
Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden können. Eine hinreichende Grundlage für
die sinngemäß aufgestellte Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe in
den angesprochenen Sachzusammenhängen jedenfalls bestimmte, (aus der Sicht des
Antragstellers) relevante Einzelumstände außer Betracht gelassen, zeigt die
Beschwerde ebenfalls nicht auf. Sie streicht vielmehr - eigenständig wertend - die
angeblich besonderen Leistungen und Verdienste des Antragstellers u.a. bei der
Einführung bestimmter IT-Anwendungen heraus, ohne dabei selbst hinreichend
beurteilen zu können (und auch substanziiert dargelegt zu haben), ob nicht - aus der
maßgeblichen Sicht des Dienstherrn - auch die Beigeladenen jeweils etwas
Vergleichbares vorweisen können.
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Soweit der Antragsteller schließlich - sein diesbezügliches Vorbringen erster Instanz
bekräftigend - die Auffassung vertritt, der Antragsgegner habe allgemeingültige
Wertmaßstäbe dadurch verletzt, dass er mit Blick auf die (soweit möglich) gebotene
inhaltliche Ausschöpfung (auch "Ausschärfung" genannt) der hier in erster Linie
miteinander zu vergleichenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu Unrecht keinen
Qualifikationsvorsprung seiner Person im Verhältnis zu den Beigeladenen habe
feststellen können,
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vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, RiA
2004, 248 = DÖD 2005, 11, vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 - und - 1 B 2761/06 -
sowie vom 15. November 2007
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- 6 B 1254/07 -, juris,
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vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller stützt die genannte Auffassung
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen auf den Umstand, dass er sich
- den verwendeten Formulierungen zufolge - in seiner aktuellen Beurteilung aus dem
Jahre 2007 im Verhältnis zu seiner Vorbeurteilung aus dem Jahre 2005 noch deutlich
gesteigert habe. Namentlich in Bezug auf den Beigeladenen zu 3. sei dies dagegen
nicht der Fall; dessen aktuelle Beurteilung entspreche in den Formulierungen vielmehr
exakt der Vorbeurteilung.
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Dieses Vorbringen stellt zunächst nicht die - zutreffende - Begründung auf Seite 7 unten
des angefochtenen Beschlusses in Frage, dass es die gebotene Orientierung einer
Auswahlentscheidung an den Grundsätzen der Bestenauslese (vornehmlich) erfordere,
vorhandene aktuelle Beurteilungen über die Bewerber miteinander zu vergleichen. Dem
Vergleich der aktuellen Beurteilung eines bestimmten Bewerbers mit dessen eigenen
Vorbeurteilungen kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung für die
Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu. Aus einer derartigen individuellen
Beurteilungsentwicklung können sich allenfalls gewisse Indizien in Richtung auf den
aktuellen Beurteilungsvergleich mit anderen Bewerbern ergeben. Hier sind indes
zwingende Indizien für das Bestehen eines vom Antragsteller namentlich im Verhältnis
zu dem Beigeladenen zu 3. geltend gemachten Qualifikationsvorsprungs weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
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Der Antragsteller hat in der fristgerechten Beschwerdebegründung darauf verzichtet,
(nochmals) substanziiert aufzuzeigen, inwieweit - nach seiner Auffassung - die
Formulierungen seiner beiden letzten dienstlichen Beurteilungen aus seiner Sicht eine
weitere Leistungssteigerung innerhalb der jeweils vergebenen Gesamtnote "sehr gut"
belegen. Allerdings hatte er hierzu bereits in seinem erstinstanzlichem Vorbringen -
unter Kenntlichmachung der Veränderungen - Konkretes ausgeführt, worauf der
Beschwerdevortrag sinngemäß mit verweist und worauf er auch im Rahmen eines
späteren Erwiderungsschriftsatzes nochmals ausdrücklich zurückkommt. Aus diesem
Vorbringen kann unter Umständen auf eine gewisse weitere Verbesserung des
Antragstellers innerhalb der Notenstufen "sehr gut" bzw. "hervorragend geeignet"
bezogen auf den aktuellen Beurteilungszeitraum geschlossen werden, was aber
letztlich keiner abschließenden Entscheidung des Senats bedarf. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Antragsgegner auch noch in Ansehung der maßgeblichen
Formulierungen in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers - unter Berücksichtigung
des ihm insoweit zukommenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraums - fehlerfrei davon ausgehen durfte, dass eine inhaltliche
Ausschöpfung der sprachlichen Fassung dieser Beurteilung nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit auf einen im Rechtssinne beachtlichen Qualifikationsvorsprung gegenüber
dem aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsprofil der Beigeladenen - hier
namentlich fokussiert auf den vom Antragsteller besonders in den Blick genommenen
Beigeladenen zu 3. - führt. Denn unter Mitberücksichtigung dessen, dass die
Erstbeurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen zu 3. von
unterschiedlichen Beurteilern stammen und schon deswegen für eine inhaltlich
vergleichbare Aussage kein völliger Gleichklang der verwendeten Begriffe und
Formulierungen sowie der Ausführlichkeit der sprachlichen Darstellung erwartet werden
kann, äußern sich die in Rede stehenden Beurteilungen ähnlich lobend über den
jeweils Beurteilten, ohne auf irgendwelche relevanten Einschränkungen bei Leistung,
Befähigung oder Eignung hinzudeuten. So wird (auch) der Beigeladene zu 3. in seiner
Beurteilung als "hervorragend befähigt" charakterisiert, werden seine Fachkenntnisse
als "sehr gut(en), breit gefächert(en) und gesichert(en)" umschrieben, verdiene seine
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frühere Tätigkeit als Gruppenleiter der Abteilungen für Grundbuchsachen "besondere
Anerkennung" und habe er die ihm übertragenen Dienstgeschäfte stets selbstständig,
zuverlässig und zügig "zu meiner (scil. des Beurteilers) vollsten Zufriedenheit" erledigt.
Die vergebenen Gesamturteile - "sehr gut", "hervorragend geeignet" - lassen (selbst
ohne besondere Erwähnung dieses Umstandes, wie in der letzten Beurteilung des
Antragstellers durch die in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenen sprachlichen
Wendungen "ohne Einschränkungen" bzw. "in jeder Hinsicht" geschehen) auch für den
Beigeladenen zu 3. keinerlei Einschränkungen erkennen. Dies berücksichtigend
ergeben sich im Ergebnis - und dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die aktuellen
Beurteilungen der übrigen Beigeladenen - keine sich aufdrängenden oder zumindest
naheliegenden (sachlichen) Unterschiede zu den in der letzten Beurteilung über den
Antragsteller verwendeten Formulierungen. Soweit der Antragsteller meint, die
Formulierungen in seiner vorletzten Beurteilung spiegelten ein vergleichbares
Qualifikationsniveau noch nicht wider, mag dies in der Sache zutreffen. Eine solche
Feststellung wäre aber unabhängig von dem damals entsprechend der aktuellen
Beurteilung bereits ausgewiesenen Qualifikationsniveau des Beigeladenen zu 3. zu
sehen. Die daran weiter anknüpfende Frage, ob der Antragsgegner anlässlich früherer
Stellenbesetzungsverfahren auf der Grundlage der jeweiligen Vorbeurteilungen den
damaligen Bewerberkreis zu Recht als (im Wesentlichen) gleich beurteilt einstufen
durfte, hat für die Rechtmäßigkeit der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden
Auswahlentscheidung keine Relevanz. Anders als der Antragsteller meint, lässt die in
weiten Teilen festzustellende inhaltliche Übereinstimmung der dienstlichen
Beurteilungen des Beigeladenen zu 3. aus den Jahren 2007 und 2005 jedenfalls nicht
(hinreichend sicher) darauf schließen, dass dieser Beigeladene nunmehr in der
Leistungsstärke hinter ihn, den Antragsteller, beachtlich zurückgefallen wäre. Ebenso
gut könnte der Antragsteller im Jahre 2005 das Qualifikationsniveau dieses
Beigeladenen noch nicht ganz erreicht gehabt haben, ohne dass ein solcher
Unterschied dabei notwendig auch beachtlich (wesentlich) gewesen sein muss.
Soweit der Antragsteller aus dem Vorbringen des Antragsgegners den "Eindruck"
gewonnen haben will, ihm gegenüber habe es an der Durchführung eines fairen und
gerechten Auswahlverfahrens gefehlt und er sei auch in der Vergangenheit schon
einmal durch Absenkung seiner Beurteilung mit der Leistungsentwicklung ins
Hintertreffen geraten und hierdurch in seinem beruflichen Aufstieg behindert worden,
lässt sich dem nichts hinreichend Konkretes für eine Rechtswidrigkeit der im aktuellen
Stellenbesetzungsverfahren zu seinem Nachteil ausgefallenen Auswahlentscheidung
und eine daran knüpfende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
entnehmen.
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Was schließlich das neue, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
eingegangene Vorbringen im Schriftsatz vom 25. September 2008 betrifft, welches an
nachträglich bekannt gewordene Umstände anknüpft, kann offen bleiben, ob der Senat
hierauf notwendig eingehen muss. Denn jedenfalls lässt auch dieses Vorbringen in der
Sache eine - gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalles vorliegende -
Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht hervortreten. Die gerügte Verletzung
der bestehenden Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen
bereits im Verwaltungsverfahren (Auswahlverfahren) schriftlich niederzulegen, um auf
diese Weise einen unberücksichtigt gebliebenen Bewerber - ggf. nach Einsicht in die
Akten - in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die
Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung
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bestehen und es deswegen Sinn macht, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu
nehmen,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -,
NVwZ 2007, 1178 = DÖD 2007, 279 = ZBR 2008, 169; ferner Senatsbeschluss vom 8.
September 2008 - 1 B 910/08 -, Seiten 8 f. des amtlichen Abdrucks,
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lässt sich bezogen auf den konkreten Fall nicht feststellen. Geht es wie hier darum, dass
der Dienstherr - ohne dabei das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende
Differenzierungsgebot nach Leistung, Befähigung und Eignung sich aufdrängend zu
missachten - der Auffassung ist, aus der Abfassung der textlichen Bestandteile
miteinander zu vergleichender dienstlicher Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil
ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Qualifikationsvorsprung eines der in
Rede stehenden Bewerber, so genügt es in der Regel - und auch hier -, diesen Umstand
dem Betroffenen im Rahmen der (sonstigen) Gründe für die getroffene Auswahl
mitzuteilen bzw. ihn zumindest in einem im schriftlichen Besetzungsvorgang
enthaltenen Vermerk hinreichend kenntlich zu machen. Der Dienstherr ist in derartigen
Fällen auch aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung grundsätzlich nicht schon
im Verwaltungsverfahren gehalten, einen ins Einzelne gehenden Vergleich der
jeweiligen Texte der Beurteilungen vorzunehmen und hierauf aufbauend die eigene
(vertretbare) Einschätzung, auch die sog. inhaltliche Ausschöpfung (Ausschärfung) der
Beurteilungen lasse im gegebenen Fall beachtliche Differenzierungen nicht zu,
detailliert zu begründen. Anderes liefe letztlich auf eine allgemeine vorweggenommene
Rechtfertigung eines "negativen Sachverhalts" gegenüber solchen potenziellen
Einwänden von Betroffenen hinaus, welche dem Dienstherrn zunächst noch gar nicht
näher bekannt sind. Vielmehr ist es einem Betroffenen in dieser Konstellation
grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht an Hand der Beurteilungstexte
zunächst selbst ein Bild darüber zu verschaffen, ob diese in für die jeweilige
Qualifikation erheblicher Weise unterschiedlich abgefasst sind oder nicht. Ihm ist es
bereits auf dieser Grundlage prinzipiell unschwer möglich, konkrete Einwände gegen
die Auffassung des Dienstherrn zu erheben. Mit diesen Einwänden hat sich der
Dienstherr sodann - unter Plausibilisierung der eigenen Bewertung - näher
auseinanderzusetzen. Hat der Betroffene unter Erhebung solcher konkreten Einwände -
wie hier - sogleich schon um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, kann es dem
Dienstherrn auch nicht versagt sein, plausibilisierende Erläuterungen im gerichtlichen
Verfahren noch nachträglich anzubringen. Ein unzulässiges "Nachzuschieben" von
Gründen ist darin nicht zu erblicken, wenn die erforderliche Kernbegründung bereits im
Verwaltungsverfahren gegeben worden ist.
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Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Sowohl der Besetzungsvermerk des
Leiters des Dezernats 2 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1. vom 16. Januar
2008 (Bl. 32 ff. der Beiakte Heft 1) als auch das anwaltlich erbetene Schreiben der
Präsidentin des Oberlandesgerichts an die Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers vom 13. Februar 2008 (Bl. 28 der Gerichtsakte; zugrunde liegende
Verfügung: Bl. 53 f. der Beiakte Heft 1) geben den im Sinne der vorstehenden
Ausführungen notwendigen Begründungskern für einen Fall, in dem die Unrichtigkeit
der vom Dienstherrn vorgenommenen Bewertung (wie hier) nicht objektiv ohne weiteres
erkennbar ist, ausreichend wieder. Dort ist u.a. niedergelegt, dass keine der aktuellen
Beurteilungen signifikante Einzelfeststellungen enthalten habe, die einen sich
aufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung zugunsten einer Bewerberin
oder eines Bewerbers hätten begründen können. Zu berücksichtigen sei dabei auch
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gewesen, dass die Personal- und Befähigungsnachweisungen (zum Teil) von
unterschiedlichen Beurteilern herrührten und dementsprechend nicht wörtlich
vergleichbar seien. Diese Begründung ist weder völlig formelhaft und inhaltsleer noch
geht sie hier in der Sache von einer objektiv fernliegenden - und unter diesem
Gesichtspunkt besonders begründungsbedürftigen - Sicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im
Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen
Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG.
27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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