Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2001

OVG NRW: abwasserbeseitigung, lwg, ablauf der frist, kanalisation, doppelte begründung, konzept, gemeinde, aufwand, erlass, anschluss

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 5685/00
18.12.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
20. Senat
Beschluss
20 A 5685/00
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1686/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
G r ü n d e
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der
Berufung liegen nicht vor.
Das Antragsvorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils hervor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme
auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 20. Oktober 1998
sowie ergänzende Erwägungen vertretene Auffassung, die Voraussetzungen des § 53 Abs.
4 Satz 1 LWG für die Freistellung der Klägerin von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung und
die Übertragung dieser Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke seien nicht
erfüllt, wird nicht erschüttert.
Das ergibt sich indessen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon daraus, dass das
Vorbringen der Klägerin sich, wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest in erster Linie
mit dem Merkmal des "unverhältnismäßig hohen Aufwandes" befasst, während die
angegriffenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid unmissverständlich sowohl auf
das Fehlen eines solchen Aufwandes als auch - eigenständig tragend - auf das zusätzliche
Merkmal des der gesonderten Abwasserbeseitigung entgegenstehenden "Wohls der
Allgemeinheit" gestützt sind. Das erstinstanzliche Urteil übernimmt diese doppelte
Begründung der angegriffenen Bescheide zwar eingangs der Entscheidungsgründe
uneingeschränkt durch die pauschale Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO (UA Seite 9),
was die Notwendigkeit der Darlegung ernstlicher Zweifel in Bezug auf jede der beiden
Begründungen nach sich ziehen würde, hält hieran aber in den weiteren
Entscheidungsgründen nicht fest, sondern stuft die Frage der Allgemeinwohlverträglichkeit
der Abwasserbeseitigung mittels privater Kleinkläranlagen ausdrücklich als nicht
entscheidungserheblich ein (UA Seiten 12, 13). Damit ist nicht mit der zwingend gebotenen
Eindeutigkeit zu erkennen, dass die erstinstanzliche Klageabweisung (auch) auf der
Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, das Wohl der Allgemeinheit lasse eine
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gesonderte Abwasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten nicht zu.
In Würdigung auch des Antragsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft ist jedoch, dass es
unter den gegebenen örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen daran fehlt, dass eine
Übernahme des Abwassers durch die Klägerin "wegen eines unverhältnismäßig hohen
Aufwandes nicht angezeigt ist". Dieses Kriterium muss, weil technische Schwierigkeiten
eine gemeindliche Abwasserbeseitigung nicht entscheidend behindern, neben den
Voraussetzungen der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und des Betriebs von den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden
Abwasserbehandlungsanlagen durch die Nutzungsberechtigten ebenfalls gegeben sein.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des
Aufwandes mit der Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide (UA Seite 9) und mit den
ergänzenden Erwägungen (UA Seiten 11, 12) im Wesentlichen daran orientiert, dass die
Kosten für eine gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage und für eine
Abwasserbeseitigung mit privaten Kleinkläranlagen annähernd gleich hoch seien; der
Klägerin stehe der von ihr beanspruchte Entscheidungsspielraum zwischen gemeindlicher
und privater Abwasserbeseitigung deswegen nicht zu. Diese Bewertung, die in
tatsächlicher Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Büros T. J. und C.
zurückgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch; sie
beruhen vorrangig auf einer von der Rechtslage abweichenden Gewichtung der
Kostengesichtspunkte bei der Lösung der Abwasserproblematik.
Unter welchen Bedingungen der finanzielle Aufwand für eine gemeindliche
Abwasserübernahme unverhältnismäßig hoch ist, ist gesetzlich nicht näher präzisiert,
insbesondere nicht in der Gestalt eines Höchstbetrages oder eines Prozentsatzes bei
alternativen Lösungskonzepten festgelegt, mithin aus dem Zusammenhang der
Regelungen sowie ihrem Sinn und Zweck zu erschließen und letztlich einzelfallbezogen zu
beantworten.
Dass der gesamte Regelungsbereich für das Verständnis des Kriteriums der
Unverhältnismäßigkeit von Bedeutung ist, verkennt auch die Klägerin nicht; sie zieht
insofern jedoch unzutreffende Folgerungen. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich dabei -
ohne dass es insofern der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - nicht die von
ihr gesehene Abschwächung des Maßstabes der Unverhältnismäßigkeit. Dabei fällt
zunächst ins Gewicht, dass der Gemeinde die Abwasserbeseitigung im Grundsatz auf
ihrem gesamten Gebiet obliegt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) und ein Übergang der Pflicht auf
die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, allein als
Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt. Das bedeutet etwa auch, dass der mit
der Lage eines Grundstücks außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
typischerweise einhergehende finanzielle Aufwand, der bezogen auf den Anschluss des
einzelnen Grundstücks an die Kanalisation wegen der erforderlichen Überbrückung der
räumlichen Entfernungen der Grundstücke voneinander und von einer gemeindlichen
Kläranlage naturgemäß vielfach höher ist als der Aufwand für den Anschluss eines
Grundstücks innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, nicht allein dazu führt, ihn als
unverhältnismäßig anzusehen.
Ferner zu bedenken ist, dass der Grundsatz der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung ist, dass die gemeindliche Verantwortung den
Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Umgang mit Abwasser am besten gerecht
wird. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Zweck des § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG, dessen
Rahmen durch § 53 LWG ausgefüllt wird. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG regeln die Länder,
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welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind
und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese
Vorschrift geht auf die Erwägung zurück, dass das Gebot der schadlosen
Abwasserbeseitigung (§§ 1 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 7 a, 18 a Abs. 1 Satz 1, 18 b WHG)
eine Inpflichtnahme gerade der Gemeinden oder sonstiger öffentlich- rechtlicher
Körperschaften verlangt. Die Abwasserbeseitigung durch die Verursacher des
Abwasseranfalls wird als generell problematisch betrachtet und soll durch § 18 a Abs. 2
Satz 1 WHG zurückgedrängt werden.
Vgl. BT-Drs. 7/1088 S. 15 f; BT-Drs. 7/4546 S. 6 f.; Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 18 a
Rdnr. 1 m.w.N.
Mit der Einfügung des § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG durch das Gesetz vom 11. November
1996, BGBl. I S. 1690, ist diese Bewertung, die auf eine drastische Beschränkung der
Anzahl der Einleiter von Abwasser und auf eine besondere Fachkunde sowie
Zuverlässigkeit des jeweiligen Einleiters ausgerichtet ist, nicht aufgegeben worden.
Dezentrale Anlagen, die nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechen können, können selbstverständlich auch gemeindlich betriebene Anlagen
sein. Speziell an gemeindliche Einrichtungen ist im Gesetzgebungsverfahren gedacht
worden.
Vgl. BT-Drs. 13/4788 S. 20 zu Nr. 4 a.
Im Einklang hiermit auf eine kostengünstige Ausgestaltung gemeindlicher Anlagen unter
Einschluss dezentraler Anlagen zielen die als allgemein anerkannte Regeln der
Abwassertechnik (§ 57 Abs. 1 LWG) eingeführten "Grundsätze für die Planung und die
Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum".
Vgl. Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 7.
August 1996 - IV B 6 - 0310012108 -, MBl. NRW S. 1551.
Diesen Grundsätzen zufolge, die zeitlich nach den von der Klägerin herangezogenen
ministeriellen Erlassen zu Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung
im Außenbereich bekannt gemacht worden sind, wird auch für dünn besiedelte Gebiete das
Ziel verfolgt, eine weitestgehende Erfassung und Reinigung des anfallenden
Schmutzwassers unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erreichen.
In Übereinstimmung hiermit ist nach der europarechtlichen Richtlinie über die Behandlung
von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) unter näher umrissenen Vorgaben auf den
Anschluss der Grundstücke an eine Kanalisation mit Abwasserbehandlung Sorge zu
tragen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1); dieses Erfordernis entfällt nur, wenn die Einrichtung der
Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich
bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre (Art. 3 Abs. 1 Satz 3). In
Umsetzung dieser Richtlinie sind nach der Kommunalabwasserverordnung vom 30.
September 1997, GVBl. NRW S. 372, Gebiete, in welchen die Besiedlung und/oder
wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von
kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage
oder einer Einleitungsstelle mit einer Kanalisation auszustatten, wenn nicht der
Abwasserbeseitigungspflichtige von seiner Pflicht nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 LWG
freigestellt worden ist (§§ 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung).
Vor diesem Hintergrund besitzt der Ausnahmecharakter einer privaten
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Abwasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke auch bei der
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes ausschlaggebende Bedeutung;
vorrangig vor Kostenaspekten ist das Gemeinwohlinteresse an einer ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigung, also der mit den Kosten zu bewirkende Nutzen, zu beachten. Dabei
ist anerkannt, dass private Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung auch dann, wenn
sie im Einzelfall gute Reinigungsleistungen erbringen, nicht dasjenige Maß an Sicherheit
für die gebotene Abwasserreinigung bieten wie eine ordnungsgemäß betriebene
gemeindliche Schmutzwasseranlage, hinsichtlich deren Anschluss- und Benutzungszwang
besteht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1
AllgKommR Nr. 143; Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, Buchholz 415.1
AllgKommR Nr. 142; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2001 - 9 L 873/01 -,
ZKF 2001, 208; OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3189/96 -, ZfW 1999, 114; Bay.
VGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 -, BayVBl. 1998, 721.
Zu dieser Einschätzung tragen nicht allein die Unterschiede im Grad des Abbaus und der
Zurückhaltung von den im Abwasser enthaltenen Schadstoffen bei, sondern nicht zuletzt
auch die Tatsache, dass der Betrieb privater Kleinkläranlagen selbst bei guten
Reinigungsleistungen zur flächenhaften, diffusen Belastung der Gewässer mit
abwasserspezifischen Schadstoffen beiträgt und darüber hinaus auch wegen nicht
auszuschließender Nachlässigkeiten oder Störfälle einen erheblichen behördlichen
Überwachungsaufwand zur Folge hat, der bei zunehmender Anzahl derartiger Anlagen mit
erheblichen Vollzugsschwierigkeiten verbunden ist. Dass insoweit in der
Verwaltungspraxis beträchtliche Erschwernisse zu bewältigen sind, die zumindest Risiken
für die Gewässerqualität beinhalten, macht der Umstand augenfällig, dass im hier
fraglichen Gebiet trotz der zumindest nach § 53 a LWG bestehenden Pflicht der
Nutzungsberechtigten der Grundstücke zur Schaffung ordnungsgemäßer
Abwasserverhältnisse zum Teil schwerwiegende Unzulänglichkeiten gegeben sind; auch
die Klägerin behauptet nicht, dass die privaten Abwasserbehandlungsanlagen sich derzeit
- wie nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG eigentlich schon vor einer Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich - in einem den allgemein anerkannten Regeln der
Technik genügenden Zustand befinden.
Hiernach trägt § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ebenso wie vergleichbare Regelungen in anderen
Bundesländern der Tatsache Rechnung, dass trotz der generellen gesetzlichen
Ausrichtung auf einen möglichst hohen Anschlussgrad an eine gemeindliche Kanalisation
und der deswegen gebotenen auch finanziellen Anstrengungen der jeweiligen Gemeinde
nicht jedes Grundstück mit Kosten, die in einem noch vertretbaren Verhältnis zum
bewirkten Nutzen stehen, an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden kann.
Bei Erlass des § 53 Abs. 4 LWG wurde die Freistellung der Gemeinde von der
Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser im Außenbereich vornehmlich in
den Blick genommen für einzelne Anwesen.
Vgl. LT-Drs. 8/2388 S. 108 zu § 53.
Im Hinblick auf die angegriffenen Bescheide ist hingegen zu berücksichtigen, dass die
Beseitigung des Abwassers für ein Gebiet in Rede steht, dessen Streubebauung
ungeachtet der Lage und Abstände der einzelnen Gebäude voneinander noch eine
räumliche Beziehung aufweist; nachdem der Beklagte sich mit der grundstücksbezogenen
Abwasserbeseitigung für ca. 30 Grundstücke in dem Gebiet einverstanden erklärt hat, geht
es noch um die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht für ca. 40 Grundstücke mit ca.
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300 EW, die überwiegend beiderseits der E. Straße in Form lockerer Gruppen angeordnet
sind. In diesem Gebiet durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zusätzlich
zu den Abwassereinleitungen von den ca. 30 übereinstimmend von einem Kanalanschluss
ausgenommenen Grundstücken ca. 40 weitere Abwassereinleitungen in Gewässer
zuzulassen, hieße, das erwähnte gesetzliche Anliegen, die Abwasserbeseitigung
möglichst weitgehend der Gemeinde zu überantworten, in ganz erheblichem Umfang
hintanzustellen; die hohe Anzahl der grundstücksbezogenen Anlagen würde auf
begrenztem Raum zu einer Vervielfachung der von jeder einzelnen dieser Anlagen
ausgehenden wasserwirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Wirkungen führen. Diese
Wirkungen könnten, weil die Handhabung des § 53 Abs. 4 LWG die prinzipielle
Vorzugswürdigkeit gemeindlicher Anlagen nach dem dargestellten Regel-Ausnahme-
Verhältnis einzuhalten hat, allenfalls durch einen gemeindlichen Aufwand aufgewogen
werden, der erheblich über den für eine geordnete Abwasserbeseitigung anderenfalls
entstehenden Aufwand hinausginge. Der im ministeriellen Erlass vom 20. Juni 1995 - IV B
6-0130014261 - vertretene und von der Klägerin übernommene Standpunkt, die Gemeinde
könne (bereits) in dem Bereich, in dem die Kosten für den Anschluss an die Kanalisation
und für die Entsorgung mit Kleinkläranlagen annähernd gleich seien, entscheiden, welche
Lösung eingesetzt werden solle, gibt unabhängig davon, wie der Erlass aus dem
Zusammenhang heraus zu verstehen sein sollte, den Regelungsgehalt des Merkmals des
"unverhältnismäßig hohen Aufwandes" nicht wieder.
Ein erheblicher Mehraufwand für eine gemeindliche Abwasserbeseitigung wird von der
Klägerin nicht aufgezeigt; er ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat die konzeptionellen
Varianten und deren Kosten im Verwaltungsverfahren geprüft und das Ergebnis
dahingehend bewertet, die Kostensituation der gemeindlichen Anlagen sei nicht
unverhältnismäßig hoch; das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt. Das Antragsvorbringen
rechtfertigt keine andere Bewertung. Dabei mag in Übereinstimmung mit den von der
Klägerin vorgelegten Konzepten außer Acht gelassen werden, ob die Verhältnismäßigkeit
des Aufwandes im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG losgelöst von der nur anteiligen Verteilung
der Kosten auf die Gemeinde zu beurteilen ist. Die Konzepte sind, übereinstimmend mit
dem ministeriellen Erlass vom 20. Juni 1995, anhand einer Analyse der langfristigen
Gesamtwirtschaftlichkeit denkbarer Lösungen der Problematik erarbeitet worden, wobei zur
Sicherung der Vergleichbarkeit der Kosten nach Vorgaben des LAWA für
Kostenvergleichsberechnungen verfahren worden ist. Das Konzept der Büros T. J. und C.
belegt erhebliche Mehrkosten gemeindlicher Anlagen nicht. In seiner ursprünglichen
Fassung ergibt dieses Konzept Kostenvorteile eines gemeindlichen
Druckentwässerungssystems. Die überarbeitete Fassung vom 26. November 1997 beruht
auf dem Ansatz niedrigerer Kostenfaktoren der Abwasserbeseitigung mittels privater
Kleinkläranlagen. Selbst bei diesen Kostenansätzen, deren ausreichende Realitätsnähe
nicht bestätigt ist, beträgt der aus den Investitions- und Betriebskosten für einen langen
Zeitraum gebildete Projektkostenbarwert von Kleinkläranlagen (mit Anschlussleitungen an
leistungsfähige Vorfluter) ca. 87 % desjenigen für ein Druckentwässerungssystem und ca.
97 % desjenigen für ein kombiniertes System aus Druckentwässerung und
Freigefälleleitungen; legt man zusätzlich nur den vom Büro T. J. für wirklichkeitsnäher
gehaltenen Kostenansatz hinsichtlich der Entwässerungsleitungen zugrunde, vermindern
sich die Abstände der Projektkostenbarwerte auf weniger als 11 % bzw. als 1 %.
Mehrkosten für gemeindliche Anlagen in dieser Größenordnung sind unter den gegebenen
örtlichen Verhältnissen nicht unverhältnismäßig.
Das während des Berufungszulassungsverfahrens vorgelegte Konzept des Büros J. vom
April 2001 gelangt, was die Betrachtung der in das Konzept der Büros T. J. und C.
eingestellten Varianten anbelangt, zu vergleichbaren Ergebnissen; deshalb kann
dahingestellt bleiben, ob dieses Konzept überhaupt berücksichtigt werden kann, obwohl es
erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages (§ 124 a Abs.
1 Sätze 1 und 4 VwGO) in das Verfahren eingeführt worden ist und von der Beklagten bei
ihren Ermessenserwägungen im Verwaltungsverfahren nicht bedacht werden konnte. Ein
nennenswert höherer Kostenvorteil der Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen könnte
sich nur ergeben, wenn entsprechend den Vorstellungen des Büros J. die Kosten von
Sammelleitungen zu Vorflutern entfallen könnten, weil das in den Kleinkläranlagen
gereinigte Abwasser kostengünstig auf den einzelnen Grundstücken bzw. in deren direkter
Nähe beseitigt werden könnte. Das ist aber nicht als eine tatsächlich und rechtlich konkret
realisierungsfähige Alternativlösung gewährleistet. § 53 Abs. 4 LWG setzt zumindest ein
tatsächlich und rechtlich als realistisch zu beurteilendes Konzept einer privaten Anlage
voraus. Abwasserbehandlungsanlagen müssen den Anforderungen der
Einleitungsbedingungen genügen (§ 18 b Abs. 1 WHG, §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 3
LWG). Dem Antragsvorbringen der Klägerin sind hinreichend konkrete Tatsachen insoweit
aber nicht zu entnehmen; der von ihr gesehene Ermittlungsbedarf ändert nichts daran, dass
kein konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass den ca. 40 Betreibern privater
Kleinkläranlagen nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 LWG, § 7 a Abs. 1 und 5 WHG die für das
Einleiten in Gewässer erforderlichen Benutzungserlaubnisse erteilt werden könnten,
geschweige denn, dass der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen rechtmäßigerweise
in Form der Erteilung der Erlaubnisse ausüben müsste. Denn für die Aufnahme des
Abwassers ausreichend leistungsfähige oberirdische Gewässer stehen im Nahbereich der
Grundstücke nicht zur Verfügung. Dieser Einschätzung des Beklagten, die auch das Büro
J. teilt, setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen; die vorhandenen Vorfluter sind
abflussschwach bis periodisch trockenfallend, woraus sich hohe Einleitungsanforderungen
ergeben, die Kleinkläranlagen jedenfalls nicht mit der unerlässlichen Zuverlässigkeit
einhalten. Eine Einleitung des Abwassers in das Grundwasser in großflächigen
Versickerungsmulden ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen örtlichen und personellen
Voraussetzungen - u. a. der Eignung der Untergrund- und Platzverhältnisse und deren
dauerhaften Fortbestand - nicht eingehend und abschließend geprüft worden; die Klägerin
selbst behauptet die Praktikabilität und Verlässlichkeit solcher Versickerungsanlagen nicht
einmal substantiiert. Wegen des strikt zu gewährleistenden Schutzes des Grundwassers,
wonach bereits die Besorgnis nachteiliger Veränderungen des Grundwassers eine
Einleitungserlaubnis zwingend hindert (§ 34 Abs. 1 WHG), und der hygienischen
Bedenklichkeit häuslichen Abwassers liegt die oberirdische Versickerung von häuslichem
Abwasser auf einem bewohnten Grundstück in der Nähe weiterer Wohnbebauung - wie
hier - generell eher fern, was sich sowohl an §§ 51 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 4 Satz 4 LWG als
auch daran zeigt, dass diese Form der Abwasserbeseitigung bislang in dem fraglichen
Bereich nicht praktiziert wird noch im Verwaltungsverfahren überhaupt als Alternative in
Erwägung gezogen worden ist. Anlagen dieser Art gehören nicht zu den Einrichtungen, die
in der DIN 4261 als für Kleinkläranlagen tauglich bezeichnet werden; in dem vom
Landesumweltamt herausgegebenen Merkblatt "Abwasserbeseitigung im Außenbereich",
auf das der von der Klägerin herangezogene ministerielle Erlass vom 20. Juni 1995
hinweist, wird zur oberirdischen Versickerung von Abwasser die Möglichkeit von
Rieselwiesen betrachtet, deren Betrieb aber mit erheblichen Anforderungen - nicht zuletzt
ausreichenden Schutzabständen - verbunden ist. Von daher überzeugt es nicht
ansatzweise, allein zur Kosteneinsparung im Bereich E. Straße ca. 40 weitere private
Abwassereinleitungen stattfinden zu lassen, obwohl in der Praxis übliche und bewährte
Formen für eine gemeindliche Abwasserbeseitigung bereitstehen. Es ist gerade, wie
erwähnt, Sinn der gesetzlich für den Regelfall vorgegebenen gemeindlichen
Verantwortlichkeit für die Abwasserbeseitigung, die mit einer Häufung privater Anlagen
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einhergehenden mannigfachen Schwierigkeiten wirkungsvoll auszuschließen.
Soweit die Klägerin den Kostenansatz für die Kleinkläranlagen unter Hinweis auf
unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken angreift, ergibt sich kein
Ansatz dafür, dass die Kosten wirklichkeitsfremd überhöht worden sein könnten. Zu
bedenken ist insoweit, dass mangels exakter Kostenermittlungen für die einzelnen
Grundstücke ein Durchschnittswert zugrunde gelegt worden ist, der pauschalierend auf den
Ausgleich der Verschiedenheiten bei den einzelnen Grundstücken zugeschnitten ist, und
ausweislich der Kostengegenüberstellung des Büros T. Ingenieurplanung von der Klägerin
selbst vorgegeben worden ist. Auch das Konzept des Büros J. geht von den seitens der
Klägerin nunmehr beanstandeten, aber nicht annähernd konkret anderweitig bezifferten
Beträgen aus.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist
die Rechtssache nicht auf. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind, wie
gesagt, in dem in den angegriffenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil
vertretenen Sinne geklärt. In tatsächlicher Hinsicht wirft die Beurteilung des Sachverhaltes
keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von der Klägerin angesprochenen Fragen sind, soweit sie grundsätzlich klärungsfähig
sind und trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung hinreichend konkret und
entscheidungserheblich sein sollten, bereits geklärt. Ein "unverhältnismäßig hoher
Aufwand" im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ist, wie ausgeführt, nicht bereits und immer
dann gegeben, wenn private Kleinkläranlagen Kostenvorteile gegenüber einer
gemeindlichen Kanalisation aufweisen. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen
Einzelfall, wobei insbesondere die Höhe der unterschiedlichen Kosten der bei
wirklichkeitsnaher Betrachtung in Erwägung zu ziehenden Alternativen für private und
gemeindliche Einrichtungen sowie die wasserwirtschaftlichen Vorzüge einer
gemeindlichen Kanalisation zu berücksichtigen sind. Eine allgemeingültige Festlegung
einer Obergrenze für noch verhältnismäßige Mehrkosten gemeindlicher Anlagen ist weder
veranlasst noch möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.