Urteil des OVG Niedersachsen vom 13.08.2013

OVG Lüneburg: wohnhaus, gebäude, ausstattung, genehmigung, einkauf, stall, gestaltung, dachgeschoss, präsenz, betriebsleiter

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Baugenehmigung - Berufung -
Keine Privilegierung eines Betriebsleiterwohnhauses mit erheblicher
"Ausbaureserve" im Außenbereich
OVG Lüneburg 1. Senat, Urteil vom 13.08.2013, 1 LB 28/11
§ 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines
Betriebsleiterwohnhauses.
Der Kläger sowie seine Familie betreiben unter mehreren Betriebsnummern und
in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung mehrere Stallanlagen. Ihr
Hofgrundstück befindet sich mit einem Puten- und einem Schweinemaststall in
der F. Straße 49 (frühere Adressbezeichnung F. Straße 27, Betriebsnummer G.).
Weitere Putenställe stehen an den Standorten H. (Betriebsnummer I.), J. Straße
28 (Betriebsnummer K.), F. Straße (Betriebsnummer L.) und J. Straße 3a (lt.
Beklagtem 1a, Betriebsnummer M.). Der letztgenannte Standort mit drei
Stallgebäuden für 14.895 Putenhähne oder 26.709 Putenhennen und einem
Strohlager wird von der N. GbR betrieben. Der Standort liegt ca. 400 m entfernt
vom Hofgrundstück.
Am 26. Februar 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zum
Neubau eines Landarbeiterwohnhauses mit Doppelgarage ca. 130 m westlich
dieser drei Stallgebäude. Der Bauplatz grenzt im Norden und Westen an
Weideland, im Süden steht ein einzelnes, offenbar für Wohnzwecke errichtetes
Gebäude, das nicht dem Kläger gehört; hieran schließen sich südlich
Lagerflächen und -hallen an. Der Bauplatz liegt nicht im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplans; ein bestehender einfacher Bebauungsplan
betrifft lediglich die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen. Von der Genehmigung
machte der Kläger zunächst keinen Gebrauch. Am 27. Januar 2004 beantragte
er die Verlängerung der Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005
lehnte der Beklagte den Verlängerungsantrag mit der Begründung ab, eine
Landarbeiterwohnung am geplanten Standort sei nicht erforderlich, als nicht
privilegiertes Vorhaben sei das Haus nicht genehmigungsfähig. Das
Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Am 18. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 11. September 2008 mit folgender Begründung abgewiesen hat: Das
Vorhaben diene nicht einem im Außenbereich privilegierten Betrieb, gleichgültig,
ob dieser nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder mangels überwiegender eigener
Futtergrundlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei. Es könne nicht
angenommen werden, dass ein „vernünftiger Landwirt“ unter Berücksichtigung
des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das beantragte
Vorhaben realisieren werde. Die 1991-1993 errichteten Ställe hätten über 10
Jahre lang ohne ständige Anwesenheit eines Landarbeiters betrieben werden
können; auch habe der Kläger die ihm erteilte Baugenehmigung drei Jahre lang
nicht ausgenutzt. Er beschäftige bereits eine Arbeitskraft, die nicht bei den
Ställen wohne. Nach Erkenntnissen der Landwirtschaftskammer sei es in der
Umgebung üblich, Ställe für die Intensivtier-Geflügelhaltung von Arbeitskräften
bewirtschaften zu lassen, die nicht am Standort wohnten. Zu den weiter
entfernten Ställe des Klägers müsse auch ein am Standort J. Straße 3a
wohnender Arbeiter pendeln.
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Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2011 - 1 LA
235/08 - zugelassenen Berufung hat der Kläger unter Vorlage von
Stellungnahmen der O. P. GmbH & Co. KG vom 19.4.2011 sowie seines
Steuerberaters vom 20.4.2011 vorgetragen: Geplant sei tatsächlich ein
Betriebsleiterwohnhaus nur für den Standort J. Straße 3a. Die von der Q. GbR
genutzten Flächen stellten eine ausreichende Futtergrundlage für die am
Standort betriebene Putenmast dar. Die Größe seines Betriebes erfordere eine
Vollzeitbetreuung. Durch die ständige Verfügbarkeit eines Betriebsleiters werde
die Betreuung der Ställe verbessert. Insbesondere Jungputen tolerierten
Schwankungen in der Futter-, Wasser- und Klimaversorgung nur sehr begrenzt.
Trotz automatisierter Fütterung und Lüftung sei es nötig, die Tiere mehrmals
täglich beim Gang durch den Stall zu kontrollieren, um das Wohlbefinden der
Tiere sicherzustellen und im Falle von Krankheiten, technischen Störungen o. ä.
sofort reagieren zu können. Technische Störungen würden per Alarm auf ein
Telefon gemeldet und müssten zu jeder Zeit innerhalb kürzester Zeit behoben
werden können; dies reduziere die Zahl der Tierverluste. Zudem ermögliche erst
die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters die Nutzung eines u.a. aus
hygienischen Gründen geplanten neuen Strohlagers. Der durchschnittliche
Jahresumsatz der GbR betrage 969.198,76 € brutto. Bei einer Verbesserung
des ökonomischen Ergebnisses im Ver- und Einkauf um 2,5% könne der
Umsatz um 25.000,- € gesteigert, der Aufwand um 20.000,- € gemindert werden.
Die tatsächliche Mastkapazität werde bisher nicht ausgeschöpft, da eine
Ausreizung der Viehbesatzdichte zu Beginn der Einstallperiode und zum Ende
der Mast das dargestellte ausgefeilte Management erfordere. Die mögliche
Kapazität werde derzeit um regelmäßig 1.895 Tiere unterschritten; dies führe zu
Einbußen von 31.668,- €. Der Gewinn könne mithin durch ständige Anwesenheit
eines Betriebsleiters um 20.000,- + 25.000,- + rd. 30.000,- € = ca. 75.000,- €
gesteigert werden. Dem stünden Herstellungskosten für das Wohnhaus i.H.v.
nur 200.000,- € bzw. laufende jährliche Kosten in Höhe von 16.250 €
gegenüber.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 aufzuheben und unter
Änderung des angegriffenen Urteils vom 11. September 2008 den
Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Geltungsdauer
des Bauscheins vom 26. Februar 2001 zu verlängern,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, er gehe ebenfalls davon aus, dass das geplante Wohnhaus dem
Betrieb an der J. Straße 3a zuzuordnen sei. Es handele sich nicht um einen
landwirtschaftlichen Betrieb; neuere Berechnungen der Landwirtschaftskammer
hätten ergeben, dass der Betrieb nicht über eine ausreichende Futtergrundlage
verfüge. Das Vorhaben diene auch nicht dem Betrieb. Ein Großteil aller
Putenställe im Kreisgebiet des Beklagten würden ohne Betriebsleiterwohnhaus
am Standort betrieben. Deren Belegung unterscheide sich nicht von derjenigen
der unmittelbar auf Hofstellen befindlichen Ställe. Eine durch nicht „perfekte“
Betreuung bedingte Minderbelegung sei daher nicht nachvollziehbar. Der
Betreuungsaufwand in der Putenmast beschränke sich auf zwei tägliche
Kurzkontrollen der technischen Einrichtungen und Sichtung der Tiere beim
Durchgang durch den Stall und die Ergänzung der Einstreu (1-2x wöchentlich);
der Zeitaufwand hierfür betrage ca. 2x2 Stunden täglich, die Arbeiten erfolgten
tagsüber. Die Lüftung erfolge durch allenfalls an besonders heißen Tagen
elektronisch und könne dann während der Bestandskontrollen erfolgen. Der
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Ausfall der Fütterungs-, Tränke- und Lüftungsanlagen erfordere kein minütliches
Einschreiten. Der derzeitige Betreuer der Ställe lebe in C. und könne, ebenso
wie die Betreiberfamilie, den Stall in kurzer Zeit erreichen. Die
Wirtschaftlichkeitsberechnung sei im Übrigen nicht plausibel. Auch fehle es am
räumlich-funktionellen Zusammenhang des Wohnhauses zur
Tierhaltungsanlage; es werde in einem Abstand von 130 m errichtet.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des
Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags des Klägers durch den
Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. §
113 Abs. 5 VwGO.
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 71 Satz 3
NBauO 2012 (§ 77 Satz 3 NBauO 2003) kommt nur in Betracht, wenn das
Vorhaben (weiterhin) öffentlichem Baurecht entspricht. Daran fehlt es hier. Die
Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses entsprechend dem klägerischen
Bauantrag ist mit § 35 BauGB nicht vereinbar.
Das klägerische Vorhaben ist im Außenbereich nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB
privilegiert zulässig, und zwar unabhängig davon, ob man den Betrieb, dem das
Wohnhaus zuzuordnen ist, als landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr.
1 BauGB oder als einen allenfalls § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallenden
Betrieb der Intensivtierhaltung ohne überwiegende eigene Futtergrundlage i.S.d.
§ 201 BauGB einstuft. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben nur
privilegiert, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Diese
Voraussetzung erfüllt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ein Betriebsleiter- oder Landarbeiterwohnhaus nur
dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung
des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben
mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und
Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Begriff
des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem
privilegierten Zweck tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss
dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestalt und Ausstattung
durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die
eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin,
Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck
des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es
sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären,
einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere
Zwecke verfolgt werden. Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen,
wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein
mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit, Ausstattung oder Größe aber
nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 <141>; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C
2.89 -, juris-Rn. 17; Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, juris-Rn. 22 f. m.w.N.). Für
Betriebsleiterwohnhäuser am Standort eines mit der Hauptnutzung nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Betriebes können, wie das Verwaltungsgericht
zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls keine geringeren Anforderungen gelten.
Diese Anforderungen erfüllt das klägerische Vorhaben nicht. Der Senat muss
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dabei nicht abschließend Stellung dazu nehmen, ob ein Betriebsleiterwohnhaus
am Betriebsstandort J. Straße 1a mit Blick auf den Betreuungsbedarf des
Betriebes überhaupt erforderlich ist. An der vom Antragsteller vorgelegten
Wirtschaftlichkeitsberechnung sind freilich erhebliche Zweifel angebracht. So
geht diese von einer Verbesserung des ökonomischen Ergebnisses im Ver- und
Einkauf mit Umsatzsteigerungen von 25.000 € und Kosteneinsparungen von
20.000 € pro Jahr aus, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit die Präsenz des
Betriebsleiters am Standort Auswirkungen auf das Ver- und Einkaufsergebnis
haben könnte; die von der O. P. GmbH & Co. KG dargestellten Vorteile beziehen
sich auf die Betreuung der Tiere. Ver- und Einkauf werden nicht
standortgebunden abgewickelt. Die Behauptung des Klägers, die genehmigte
Kapazität des Stalls könne nur dann ausgeschöpft werden, wenn ständig eine
Aufsichtsperson vor Ort sei, hat der Beklagte schriftsätzlich sowie durch
Beschreibung der üblichen Betriebsabläufe in der mündlichen Verhandlung
immerhin mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellt.
Selbst wenn man aber unterstellte, dass ein vernünftiger Landwirt auf dem
Betriebsgrundstück ein Betriebsleiterwohnhaus errichten würde, würde dies kein
Gebäude der zur Genehmigung gestellten Größe und Ausstattung rechtfertigen.
Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Hauptgebäude eine Grundfläche
von ca. 17x11 m, eine Wohnfläche von 131,38 m² und eine sonstige Nutzfläche
von 51,92 m² haben. Es sind ein Wohn-/Esszimmer, Kinder- und
Elternschlafzimmer, eine große Küche mit Speisekammer, eine geräumige Diele,
Flur/Garderobe, Bad, Gäste-WC sowie ein Hauswirtschaftsraum im
Hauptgebäude, zwei Garagen und ein Geräteraum im Nebengebäude
vorgesehen. Dies mag, von der Doppelgarage vielleicht abgesehen, für ein
Betriebsleiterwohnhaus noch angemessen sein. Auffällig ist freilich, dass
einerseits die Verkehrsflächen und Nebenräume im Verhältnis zu den drei
Wohnräumen ungewöhnlich großzügig angelegt sind, andererseits kein Büro
vorgesehen ist, obgleich die Betriebsbeschreibung des Klägers vom 1.3.2000
für den Betriebsleiter 100 Jahresstunden Betriebsführungstätigkeit vorsieht und
die Wirtschaftlichkeitsberechnung des klägerischen Steuerberaters voraussetzt,
dass dessen Beschäftigung zu Vorteilen im Ein- und Verkauf führe. Vor allem -
und dies entscheidet - fällt jedoch auf, dass sich sämtliche Räume auf das
Erdgeschoss des Hauses konzentrieren. Das darüber gelegene Dachgeschoss
wird nach den Bauvorlagen nicht ausgebaut, obwohl hierfür eine Deckenhöhe
von 2,51 m - wie im Erdgeschoss - und wohnnutzungstypische Fenster
zumindest an der südlichen Giebelseite und in dem Vorbau über dem
Eingangsbereich vorgesehen sind. Der Spitzboden ist mit einer Höhe von 3,51
m und Fenstern in den Giebeln ebenfalls einer Umnutzung zu Wohnraum
zugänglich; eine weitere Ausbaureserve stellt der Bodenraum über dem
Nebengebäude, der ebenfalls durch zwei giebelseitige Fenster ausreichend
Licht erhält, dar.
Ein nachvollziehbarer Grund, ein Wohnhaus in derartigen Dimensionen zu
errichten und auch schon eine ausreichende Belichtung des Obergeschosses,
die ggf. leicht durch Dachfenster ergänzt werden kann, vorzusehen, ist nicht
ersichtlich, wenn die Absicht besteht, dauerhaft nur das Erdgeschoss und damit
etwas über die Hälfte der möglichen Wohnfläche zu nutzen. Ein vernünftiger
Landwirt würde in diesem Fall schon mit Blick auf die Baukosten ein kleineres
Gebäude errichten und dieses voll ausnutzen. Dies gälte selbst dann, wenn
ungeachtet der oben dargestellten Bedenken die Berechnung des
Steuerberaters des Klägers zuträfe, nach der die Baukosten sich binnen
weniger Jahre durch die Vorteile der ständigen Präsenz eines Betriebsleiters vor
Ort amortisierten. Denn auch in diesem Fall würde ein vernünftiger Landwirt die
durch Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses zu erzielenden Vorteile nicht
teurer erkaufen als nötig.
Würde das Wohnhaus hingegen mit Blick auf eine künftige Erweiterung im
Dachgeschoss und ggf. noch im Spitzboden und über dem Nebengebäude in
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den vorgesehenen Dimensionen errichtet, so wäre es für die Unterbringung
eines Betriebsleiters - der nach der Betriebsbeschreibung vom 1.3.2000
einschließlich Lohnnebenkosten ca. 60.000,- DM im Jahr kosten sollte -
unangemessen großzügig. Selbst wenn man die Lohnentwicklung seit dem Jahr
2000 sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Bereitstellung einer
standesgemäßen Unterkunft als Teil eines „Gesamtpakets“ dazu dienen könnte,
den Arbeitsplatz attraktiver zu machen, drängt sich daher der Verdacht auf, dass
das Gebäude tatsächlich mit Blick auf eine andere (Wohn-) Nutzung konzipiert
ist.
Als sonstiges Vorhaben ist das Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich
unzulässig. Es beeinträchtigt öffentliche Belange, da es den Darstellungen des
gemeindlichen Flächennutzungsplans widerspricht, die Entstehung einer
Splittersiedlung befürchten lässt und die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gem.
§ 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungs- und im
Widerspruchsbescheid Bezug genommen.