Urteil des OVG Niedersachsen vom 31.08.2012

OVG Lüneburg: befreiung, verfügung, behandlung, belastung, rechtfertigung, rechtseinheit, datenschutz, bindungswirkung, niedersachsen, vervielfältigung

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Befreiung einer in einer Pflegeeinrichtung vollstationär
Untergebrachten von der Rundfunkgebührenpflicht
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 31.08.2012, 4 LA 93/12
§ 6 Abs 3 RdFunkGebVtr
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Denn der Beklagte hat nicht
hinreichend dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.
Das Vorbringen des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht den
Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 verpflichtet hat, der
Klägerin Rundfunkgebührenbefreiung ab Juni 2011 bis einschließlich Juni 2012
zu erteilen.
Der Beklagte kann der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass es schon an dem für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV erforderlichen Antrag der
Klägerin fehle. Die Betreuerin der Klägerin hat für diese unter dem 4. Mai 2011
einen Formularantrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt.
Dieser Antrag ist als Grundlage für eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausreichend, obwohl in dem
Formularantrag lediglich der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
angekreuzt worden ist. Denn den Bestimmungen des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags lässt sich weder entnehmen, dass der
Rundfunkteilnehmer, der eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
beantragt hat, gehalten ist, einen bestimmten Befreiungstatbestand zu
benennen, noch dass die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen durch die
Rundfunkanstalt ausschließlich auf einen bestimmten Befreiungstatbestand
beschränkt ist (Senatsbeschl. v. 26.5.2011 - 4 LC 59/10 -; OVG Sachsen-Anhalt,
Beschl. v. 8.2.2007 - 3 O 35/06 -). Abgesehen davon sah das Antragsformular
eine konkrete Berufungsmöglichkeit auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3
RGebStV auch gar nicht vor. Überdies hat die Betreuerin der Klägerin der GEZ
mit Schreiben vom 23. Mai 2011 mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund einer
Rentenerhöhung aus dem Sozialhilfebezug herausgefallen sei, ausweislich der
Kontounterlagen aber nur den "Rest der Rente als Barbetrag zur Verfügung"
habe; daraus ist herzuleiten, dass die Klägerin letztlich eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht wegen eines Härtefalls begehrt. Das
Antragserfordernis des § 6 Abs. 3 RGebStV ist somit erfüllt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz ergeben sich
gleichfalls nicht aus dem Einwand des Beklagten, eine Befreiung der Klägerin
von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme auch
materiell nicht in Betracht, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht
ein besonderer Härtefall im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorliege.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. November
2011 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde eines
Rundfunkteilnehmers gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (1 BVR 665/10)
ausgeführt, dass die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die auf die
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Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gerichtete Klage des
Rundfunkteilnehmers abgewiesen und dessen Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt worden waren, Art. 3 Abs.
1 GG verletzten. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht u. a.
Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als
Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II
und SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser
Sozialleistung schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1
RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, wurde
dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen
Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung
gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das
dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe
nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist. …
Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt
zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten … . Derartige, die ungleiche
Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das
Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren
sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen
nach dem SGB II und SGB XII um einen Betrag, der geringer ist als die von
ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der
Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den dem
Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um
einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.
Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber
Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre
sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen
der Ver-waltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu
pauschalieren … . Die Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1
und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der
Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom
Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen
Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr
verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie
lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist … . Die
Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von
Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegen Empfängern von
Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht zu rechtfertigen, da
keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz intensiv ist.
Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die
Beitragsbelastung maßgeblich … . Diese besteht höchstens in Höhe der
Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze
übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser
Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und
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wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum
Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen
Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des
Einkommens um bis zu fünf Prozent. …
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV
verbundenen Härten ist die Anwendung des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das
Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne
dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre.
Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der
Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen
eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem
Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn
eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten
Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze
übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu
zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine
Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die
Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen
übersteigen."
Ausgehend von diesen Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts
ist im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Beklagten ein besonderer
Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand der in einer
Pflegeeinrichtung vollstationär untergebrachten Klägerin in dem hier relevanten
Zeitraum von ihren Einkünften aus Rentenzahlungen, Leistungen der
Pflegeversicherung und Zinserträgen nach Abzug der Kosten für die
Unterbringung in der Pflegeeinrichtung lediglich ein Betrag von monatlich 98,99
EUR (Juni 2011) bzw. 111,59 EUR (Juli 2011 bis Juni 2012) zur persönlichen
Verfügung. Damit war die Klägerin, bezieht man die von ihr ohne eine Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht zu zahlenden Rundfunkgebühren ein,
schlechter gestellt als die vergleichbare Personengruppe derjenigen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und in einer stationären Einrichtung untergebracht
sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aber nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Denn diese Personen erhalten
nach § 27 i.V.m. § 27 b Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII nicht nur den in
der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt, sondern auch den weiteren
notwendigen Lebensunterhalt, der außer Kleidung einen angemessenen
Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 v. H. der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII umfasst, und müssen
zudem keine Rundfunkgebühren entrichten, da sie aufgrund des Bezugs der o.
a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührpflicht zu
befreien sind. Die Beträge, die der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum
zur Verfügung gestanden haben, waren mit monatlich 98,99 EUR (Juni 2011)
bzw. 111,59 EUR zwar geringfügig höher als der Barbetrag für in stationären
Einrichtungen untergebrachte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, der sich
vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf 98,28 EUR und für die Zeit
vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 auf 100,98 EUR belief. Die Differenz
war aber geringer als die von der Klägerin zu zahlenden Rundfunkgebühren, so
dass der Klägerin nach Abzug der Rundfunkgebühren ein geringerer Betrag aus
ihrem Einkommen als der Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII zur Verfügung
stand. Damit ist sie gegenüber Empfängern eines Barbetrags nach § 27 b Abs. 2
SGB XII, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können, schlechter gestellt.
Andererseits liegen Umstände, die diese ungleiche Behandlung rechtfertigen,
nicht vor. Denn der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der
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Prüfung, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist,
vermag die Ungleichbehandlung von Rundfunkteilnehmern wie der Klägerin
gegenüber Empfängern eines Barbetrags nach § 27 b Abs. 2 SGB XII nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen, weil
zum einen nicht nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und zum
anderen der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist, da die Belastung
mit einem Betrag bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung der
zur Deckung notwendiger persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stehenden
Mittel von bis zu ca. 18 % führen kann.
Eine solche nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt sich nur dadurch
vermeiden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden sowohl ein besonderer
Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV bejaht als auch eine Reduzierung
des der Landesrundfunkanstalt nach § 6 Abs. 3 RGebStV zustehenden
Ermessens auf Null angenommen wird. Nach dem eingangs zitierten Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht § 6 Abs. 3 RGebStV es dem
Rechtsanwender, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person
nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält,
weil ihr Einkommen die maßgeblichen Regelsätze übersteigt, dieser
übersteigende Betrag aber geringer als die zu zahlenden Rundfunkgebühren ist.
Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall, weil die Klägerin den Barbetrag
nach § 27 b Abs. 2 SGB XII einerseits nicht beanspruchen kann, da der Betrag,
der ihr nach Abzug der Heimkosten von ihren Einkünften zur persönlichen
Verfügung verbleibt, höher als der Barbetrag ist, die Differenz andererseits aber
zu gering ist, um die Rundfunkgebühren in vollem Umfang entrichten zu können.
Abgesehen davon liegt hier auch ein Fall der vergleichbaren Bedürftigkeit im
Verhältnis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV geregelten Fall des
Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
durch in stationären Einrichtungen untergebrachte Personen vor, der nach der
Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum 8.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT.-Drs. 15/1485) ohnehin einen besonderen
Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründen soll.
Folglich lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils entgegen der Annahme des Beklagten nicht mit dem Einwand
begründen, dass ein besonderer Härtefall hier nicht vorliege.
Ob das Urteil der Vorinstanz hingegen zu beanstanden ist, soweit das
Verwaltungsgericht den Beklagten nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang
zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum
von Juni 2011 bis einschließlich Juni 2012 verpflichtet hat, kann hier
dahinstehen. Denn die Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten
enthält dazu keine Ausführungen, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils der Vorinstanz insoweit nicht dargelegt worden sind.
Die Berufung kann schließlich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht
nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen werden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine
höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder
eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner
Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im
Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des
Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.).
Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne
des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret
bezeichnet worden ist und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese
Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und
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klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den
konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder
die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 Rn.
53 ff. m.w.N.).
Diesen Maßgaben genügt der Zulassungsantrag des Beklagten nicht. Denn der
Beklagte hat im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache keine konkrete Frage
formuliert, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der
Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer
fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Es liegt auf der
Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass der Hinweis darauf,
dass der "Frage der Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV und insbesondere sein
Verhältnis zu den Befreiungstatbeständen des Absatzes 1 … grundsätzliche
Bedeutung" zukommt, insoweit unzureichend ist.
Im Übrigen weist die Rechtssache aber auch keine grundsätzliche Bedeutung
auf, weil die wesentlichen Rechtsfragen durch den o. a. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind; ob dieser Beschluss Bindungswirkung
nach § 31 Abs. 1 BVerfGG hat, ist entgegen der Annahme des Beklagten
unerheblich.