Urteil des HessVGH vom 08.09.2010

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gemeinde, ersetzung, angemessenheit, aufschiebende wirkung, genehmigung, behörde, dachgeschoss, vollziehung, wohnfläche

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 B 1271/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 Abs 4 BauGB, § 36
BauGB, Art 14 GG
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und
Ermessen
Angemessenheit einer Wohnraumerweiterung
Leitsatz
1. Das in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB der Behörde eingeräumte Ermessen dient der
Verfahrenskonzentration und verhindert, dass neben dem Baugenehmigungsverfahren
ein weiteres - kommunalaufsichtsrechtliches - Verfahren erforderlich wird (im Anschluss
an VGH München, Beschluss vom 13.02.2006 - 15 CS 05.3346 -).
2. Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens,
ob Belange der Gemeinde beeinträchtigt sind. Ist dies nicht der Fall und liegen die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vor, steht der
Bauaufsichtsbehörde ein weitergehendes Ermessen - bezogen auf sonstige Belange
der Gemeinde - nicht zu, wenn der Bauantragsteller bei dieser Konstellation aus Art. 14
Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat.
3. Für die Frage der Angemessenheit einer Wohnraumerweiterung gemäß § 35 Abs. 4
Nr. 5 BauGB ist in Hessen auf die Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.
September 2001 sowie auf die Richtlinien über die Förderung selbstgenutzten
Wohneigentum des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 26. März 2007 (StAnz. 2007, S. 676 ff.) als Orientierungshilfe
zurückzugreifen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2010 – 4 L 1002/10.F –
abgeändert.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung
ihrer Klage gegen den mit Schriftsatz vom 31. März 2010 übersandten Bescheid
vom 29. März 2010 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf
3.750,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor näher bezeichneten
Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen, die von dem
Senat ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg.
In der Sache wendet sich die Antragstellerin sinngemäß gegen die mit Bescheid
des Antragsgegners vom 29. März 2010 (Bl. 54 Behördenakte) unter Anordnung
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des Antragsgegners vom 29. März 2010 (Bl. 54 Behördenakte) unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung erfolgte Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens.
Der Bescheid vom 29. März 2010 ist ihr mit Rechtsmittelbelehrung unter dem 31.
März 2010 übersandt worden (Bl. 68 Behördenakte). Das Verwaltungsgericht hat
dem Eilantrag der Antragstellerin unter Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der „Ersetzungsentscheidung vom 31. März 2010“ stattgegeben,
hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung stellt sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch
unter Berücksichtigung der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als rechtsfehlerhaft dar. Zudem
überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners sowie der Beigeladenen das
Aufschubinteresse der Antragstellerin.
Zunächst stellt sich die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht
deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil der Antragsgegner das ihm zustehende
Ermessen weder erkannt noch ausgeübt hat.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB „kann“ die zuständige Behörde ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, wobei gemäß § 22 Abs. 3 der
Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259) zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2
Satz 3 BauGB die Behörde ist, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist,
mithin die Bauaufsichtsbehörde. Durch das in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB
eingeräumte Ermessen wird der Bauaufsichtsbehörde jedoch kein
Ermessensspielraum eingeräumt, der im Grundsatz auch im Interesse der
Gemeinde auszuüben wäre. Die Vorschrift dient nämlich der
Verfahrenskonzentration und verhindert, dass neben dem
Baugenehmigungsverfahren ein weiteres Verfahren (kommunalaufsichtliches
Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens) erforderlich wird, wenn eine
Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt hat (vgl.
VGH München, Beschluss vom 13.02.2006 – 15 CS 05.3346 – in juris-online unter
Bezugnahme auf Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rdnr. 40). Das in § 36
Abs. 2 Satz 3 BauGB eingeräumte Ermessen räumt der
Baugenehmigungsbehörde bei der Frage der Ersetzung des Einvernehmens einen
gewissen Freiraum ein, ob sie im Fall rechtswidrigen Verhaltens einer Gemeinde
einschreitet oder nicht. Wie beim Opportunitätsgrundsatz im Allgemeinen besteht
dieser Freiraum aber nicht vorrangig im Interesse des Betroffenen (hier: der
Gemeinde) (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.02.2006, a.a.O.). Die
Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Ersetzungsentscheidung auf der
Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht die Erteilung ihres
Einvernehmens auf Grund von ihr aufrufbarer Rechtspositionen versagt hat. Wird
dies verneint und liegen zudem die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides vor, steht der
Bauaufsichtsbehörde ein weitergehendes Ermessen - bezogen auf sonstige
Belange einer Gemeinde - nicht zu, wenn der Bauantragsteller bei dieser
Konstellation aus Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der
Genehmigung hat.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nach summarischer Prüfung die
Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die
Antragstellerin hat sich bei der Verweigerung ihres gemeindlichen Einvernehmens
auf städtebauliche Belange berufen, die sie jedoch nicht näher substantiiert hat. In
Anbetracht der Tatsache, dass das von den Beigeladenen bewohnte Wohnhaus
aufgrund der Baugenehmigungen vom 16. März 1994 und 20. März 1996
Bestandsschutz genießt, eine nach außen hin wahrnehmbare Veränderung des
Gebäudes durch die mit Bauvorbescheid geplanten Maßnahmen nicht stattfindet
und zudem beabsichtigt ist und durch den Bauvorbescheid angeordnet wird, dass
bei Durchführung der Wohnraumerweiterung andere auf dem Grundstück
befindliche Gebäude abzubrechen sind, ist nicht substantiiert belegt, welche
städtebaulichen Belange durch die Genehmigung des Vorhabens tangiert werden
sollten. Insgesamt ist für den Senat nicht erkennbar, dass Belange des
Außenbereichs durch die zur Genehmigung gestellten Umbaumaßnahmen
beeinträchtigt werden könnten. Der Antragsgegner weist in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass durch die geplanten
Rückbaumaßnahmen die auf dem Baugrundstück vorhandenen Eingriffe vielmehr
reduziert werden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 (4 C 7.09). Zwar
führt das Bundesverwaltungsgericht dort aus, dass die Voraussetzungen des § 35
BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen
sind. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass das Bauvorhaben nicht die
Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfülle.
Der Antragsgegner trägt in der Beschwerdeschrift jedoch zutreffend sinngemäß
vor, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei auch deshalb geboten
gewesen, weil die Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung eines
Bauvorbescheides gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB haben. Dabei spricht bei
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend viel dafür, dass die
beantragte Erweiterung des Wohngebäudes angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 5 BauGB ist.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgt den Zweck, entsprechend den
Wohnbedürfnissen der Bewohner eines im Außenbereich gelegenen
Wohngebäudes an diesem Erweiterungen zuzulassen, die den heutigen
neuzeitlichen Anforderungen entsprechen. Die Angemessenheit der Erweiterung
hat dabei zwei Bezugspunkte: Die Angemessenheit zum vorhandenen
Wohngebäude bedeutet eine Ausrichtung der Erweiterung am vorhandenen
baulichen Bestand, wie er zulässigerweise errichtet worden ist. Danach ist eine
Erweiterung nicht angemessen, wenn sie zur Größe und Funktion des Gebäudes
unverhältnismäßig wäre und dies zu einer erheblichen zusätzlichen
Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen würde. Nicht angemessen
wäre daher der Bau eines mit einem Einfamilienhaus durch einen Zwischentrakt
verbundenen neuen Gebäudes, ebenso ein durch Erweiterung eines
Einfamilienhauses entstehendes Doppelhaus. Darüber hinaus muss die
Erweiterung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen sein. Dabei
ist eine Wohnhauserweiterung dann angemessen, wenn sie der angemessenen
Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist, wobei auf
die objektiven Verhältnisse des Eigentümers und seiner Familie abzustellen ist
(vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 159 mit
Rechtsprechungsnachweisen). Für die Beurteilung der Angemessenheit der
Wohnraumversorgung hinsichtlich einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen
familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es die Rechtsprechung bisher als
naheliegend angesehen hat, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des
II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten galten (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 29. August 2002 - 9 UZ 700/02 - in BauR 2003, 594 im Anschluss
an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88/88 - in BauR 1988, 698; Hess.
VGH, Beschluss vom 15. September 2005 – 3 UE 1313/05 –). Allerdings ist das II.
Wohnungsbaugesetz mittlerweile durch das Wohnraumförderungsgesetz vom 13.
September 2001 - WoFG - ersetzt bzw. aufgehoben worden. Auch wenn es sich bei
der Bezugnahme auf § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes lediglich um
Orientierungshilfen für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
"Angemessenheit" gehandelt hat, spricht doch überwiegend viel dafür, sich
nunmehr an den Regelungen des Wohnraumförderungsgesetzes zu orientieren,
zumal die Frage der Angemessenheit ausreichender Wohnraumversorgung dem
gesellschaftlichen Wandel unterzogen ist und daher nicht als feste Größe
bestimmt werden kann. Das Wohnraumförderungsgesetz enthält zwar selbst keine
bundesrechtlichen Grenzen für die förderungsfähigen Wohnungsgrößen. § 10 Abs.
1 Nr. 1 WoFG legt aber als Förderungsgrundsatz fest, dass die Länder bei
Bestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen den Grundsatz der
angemessenen Wohnfläche im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Maßnahme
zu berücksichtigen haben. Weiter sollen sie bei bestimmten Fallgestaltungen,
insbesondere bei Maßnahmen im Gebäudebestand, bei selbstgenutztem
Wohnungseigentum sowie bei persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des
künftigen Wohnungsinhabers, den damit verbundenen Besonderheiten durch
Zulassung von Überschreitungen der allgemeinen Wohnungsgröße Rechnung
tragen (vgl. das Deutsche Bundesrecht, Systematische Darstellung der Gesetze
und Verordnungen mit Erläuterungen, Stand: Mai 2009, V H 10a, Einführung
Wohnraumförderungsgesetz Nr. 6). Das Hessische Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung hat unter dem 26. März 2007 Richtlinien über die
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum erlassen (vgl. Staatsanzeiger
2007, S. 676 ff.), wonach die Wohnungen folgende Wohnflächengrenzen nicht
überschreiten dürfen:
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Gebäude mit nur einer Wohnung 150 qm,
Gebäude mit zwei Wohnungen 200 qm,
Eigentumswohnung 120 qm (Ziffer 3.1 der Richtlinie).
Bei der Frage der Angemessenheit der Wohnraumerweiterung sind mithin diese
Vorgaben als Orientierungshilfe mit anzulegen.
Bei dem Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen spricht nach den dem Senat
vorliegenden Unterlagen überwiegend viel dafür, dass sich die
Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss für die gegenwärtige dreiköpfige Familie
als angemessen in dem soeben beschriebenen Sinne darstellt, auch wenn eine
exakte Wohnflächenberechnung nach den Vorgaben der Verordnung zur
Berechnung der Wohnfläche – Wohnflächenverordnung –WoFlV – vom 25.
November 2003 (BGBl. I 2346) nicht vorliegt.
Zunächst stellt sich die Erweiterung zu dem vorhandenen Wohnbestand als
angemessen in dem oben beschrieben Sinne dar. Zu der vorhandenen
Gesamtfläche im Erdgeschoss von 98,35 qm, davon 82,30 qm Wohnfläche, kommt
durch den Dachgeschossausbau eine Wohnraumerweiterung von maximal 85,34
qm hinzu. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die im Dachgeschoss
vorhandenen Dachschrägen nicht in die Berechnung der geplanten Erweiterung
eingerechnet worden sind, stellt sich die Erweiterungsmaßnahme nicht als
überdimensioniert und die Relation zu dem vorhandenen Baubestand außer acht
lassend und damit nicht als unangemessen dar.
Jedoch auch unter Berücksichtigung der Wohnraumbedürfnisse der Beigeladenen
ist die Wohnraumerweiterung nach summarischer Prüfung angemessen. Dabei
folgt der Senat zunächst nicht der Argumentation der Antragstellerin sowie des
Verwaltungsgerichts, vor Zulassung einer Erweiterung im Dachgeschoss sei
vorrangig die Nutzungsänderung von Räumlichkeiten im Untergeschoss zu prüfen
gewesen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Räume im Untergeschoss überhaupt
zu Wohnzwecken geeignet sind, sie sind jedoch mit Baugenehmigung vom 16.
März 1994 für andere Zwecke genehmigt worden und auch insoweit
bestandsgeschützt. Bereits deshalb stehen sie nicht zur Disposition der
Baugenehmigungsbehörde. Zudem werden die Räumlichkeiten im Untergeschoss
(Maschinenhalle, Garage, Werkstatt), wie von dem Antragsgegner nachvollziehbar
dargelegt, weiterhin zur Pflege des über 4000 qm großen Grundstücks benötigt.
Ausweislich der Baugenehmigung vom 16. März 1994 stehen den Beigeladenen im
Erdgeschoss 82,30 qm zu Wohnzwecken zur Verfügung, da von den 98,65 qm
Gesamtfläche die Fläche des dort bestandsgeschützt genehmigten Büroraums
(16,35 qm) abzuziehen gewesen ist. Von der aus der Bauzeichnung ersichtlichen
geplanten Wohnflächenerweiterung von 85,34 qm sind bei einer exakten
Wohnflächenberechnung wegen der vorhandenen Dachschrägen noch Abzüge
vorzunehmen, die der Senat im Eilverfahren in einer Größenordnung von etwa 10
qm veranschlagt. Danach ergibt sich eine Gesamtwohnfläche von Erdgeschoss
und Dachgeschoss von 157,64 qm die unter Zugrundelegung der oben genannten
Maßstäbe noch als angemessen angesehen werden kann.
Bei alledem geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner das besondere
Vollziehungsinteresse gemäß § 80 Abs. 3 VwGO, dessen Vorliegen ein formelles
Rechtmäßigkeitserfordernis der Vollziehungsanordnung darstellt, noch
ausreichend begründet hat. Ausweislich des Bescheides vom 29. März 2010 (Bl. 54
Behördenakte) hat der Antragsgegner im Wesentlichen ausgeführt, es liege der
Fall eines besonderen öffentlichen Interesses an der Vollziehung der
Einvernehmensersetzung vor, da die geplante Maßnahme bauplanungsrechtlich
nicht zu beanstanden sei und es dem Bauherrn daher nicht zuzumuten sei, die
Ausführung bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahrens zurückzustellen.
Dies rechtfertigt auch materiell die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es
nicht der Billigkeit entsprach, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu
erklären, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG.
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.