Urteil des HessVGH vom 06.03.2003

VGH Kassel: bebauungsplan, grundstück, schutz der familie, firsthöhe, bad, öffentliche bekanntmachung, zeitung, erhaltung, dachgeschoss, zukunft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 1891/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 6 BauGB, § 215a
BauGB, § 18 BauNVO, § 47
VwGO
(Geländeoberfläche als Bezugspunkt für Höhe baulicher
Anlagen)
Leitsatz
Die natürliche Geländeoberfläche kann in einem Bebauungsplan Bezugspunkt bei der
Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sein.
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf
die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten
Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan Nr. 59 der Antragsgegnerin "Königsteiner Straße, Oranienstraße
und Kleiner Hetzel" von 2001 (im Folgenden Bebauungsplan bzw. B-Plan Nr. 59/alt)
und gegen den Bebauungsplan Nr. 59 von 2002 "Königsteiner Straße,
Oranienstraße und Kleiner Hetzel", zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr.
12 "Dachberg (Südhang)" (im Folgenden Bebauungsplan bzw. B-Plan Nr. 59/neu).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße im Plangebiet,
Block D, das eine Größe von 759 qm hat und von der Oranienstraße nach Osten
zur Paulinenstraße mit einem Gefälle von 10 bis 15 % abfällt. Das dort vorhandene
Wohnhaus wurde 1949 in sogenannter Ständer-Bauweise als Fertighaus errichtet.
Auf dem Grundstück befinden sich keine Garagen. Inzwischen hat die
Antragstellerin für das Wohnhaus die Abrissgenehmigung vom 18.06.2002 in
Händen.
Das Grundstück der Antragstellerin lag zuvor im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin vom 19. September 1978, der seit
dem 16. August 1979 rechtskräftig geworden war. Dieser Plan traf für das
Grundstück der Antragstellerin die Festsetzungen WA o II, GRZ 0,4, GFZ 0,8.
Am 6. Dezember 1995 fasste die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59/alt.
Der Beschluss wurde ortsüblich in der "Bad Sodener Zeitung" bekannt gemacht.
Die Antragsgegnerin überarbeitete aufgrund der eingegangenen Bedenken und
Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange den Planentwurf. Der
Entwurf lag sodann gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Januar 2000
vom 17. Januar bis 21. Februar 2000 öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Die
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vom 17. Januar bis 21. Februar 2000 öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Die
Antragstellerin und ihr Ehemann brachten in beiden Planaufstellungsverfahren
mehrfach Anregungen vor. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 wandte sich die
Antragstellerin gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 59/alt und regte an, die
Baufenster sollten entsprechend denjenigen im Gebiet C 1 und C 2 entlang der
Oranienstraße einheitlich erweitert werden; die Firsthöhe solle auf 10,5 m und die
maximale Traufhöhe auf 6,5 m erhöht werden; der Abstand zum Lahnweg solle
sich an der jeweils gültigen HBO orientieren.
Am 16. Mai 2000 beschäftigte sich die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr.
59/alt am 14. Juni 2000 als Satzung. Sie führte zu dem genannten Schreiben der
Antragstellerin aus, der Anregung, das festgesetzte Baufenster zu verändern,
werde insofern gefolgt, als die bebaubare Tiefe längs zur Straße von 7 m auf 12 m
vergrößert werde. Zum Lahnweg hin werde das Baufenster auf 3 m erweitert, um
größere bauliche Möglichkeiten zuzulassen. Die Anzahl der Geschosse bei den
Grundstücken Oranienstraße 17, 19 und 21 richte sich nach den festgesetzten
First- und Traufhöhen, die in der Mitte der Gebäude entlang der Hangneigung
gemessen würden. Hierdurch entstehe die Möglichkeit, auf den Grundstücken
talseitig mindestens zwei Geschosse plus Dachgeschoss zu errichten.
In ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 59/alt führt die Antragsgegnerin aus,
der Bebauungsplan erfasse sehr unterschiedliche Baugebiete: Teile des alten
Stadtkerns, Villenbebauung und Hochhäuser an der Königsteiner Straße sowie
einen Teil der Villenbebauung des Dachbergs (Paulinenstraße und Oranienstraße).
Im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen von 1995 sei das Gebiet als
"Siedlungsfläche Bestand" dargestellt. Der Flächennutzungsplan des früheren
Umlandverbandes Frankfurt stelle für den größten Teil des Plangebietes
Wohnbauflächen dar sowie für einen kleineren Teil gemischte Bauflächen und
Grünflächen. Mit der Planung werde eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 12
"Dachberg Südhang" bezweckt, und zwar für die Parzellen an der Oranienstraße
und der Paulinenstraße vom Lahnweg bis zur Königsteiner Straße. Gemäß den
Zielen der Planung werde das Maß der Nutzung reduziert. Ziel des
Bebauungsplans sei es, den zur Zeit noch unbeplanten Innenbereich entlang der
Königsteiner Straße einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Im
übrigen Gebiet wolle man durch konkrete Festsetzungen Konflikte bei der
Beurteilung von Bauvorhaben ausschließen. Das Plangebiet liege im Nordwesten
der Stadt. Der größte Teil gehöre zum Dachberg. Eingeschlossen seien die
nördlichen Ausläufer des Kleinen Hetzel, einer Grünfläche am Fuße des Dachbergs,
die zumeist aus Obstwiesen bestehe. Dazu gehöre auch der mit zahlreichen
wertvollen Bäumen bestandene Park des Elisabethenheimes. Der Rest des
Gebietes gehöre zum Teil zur Innenstadt und zum Teil zum ehemaligen Kurgebiet.
Das Gefälle zwischen Oranienstraße und Paulinenstraße betrage 10 bis 15 %. Das
Plangebiet sei bis auf zwei Grundstücke an der Paulinenstraße und die inneren
Park- und Grünflächen vollständig bebaut. Dabei finde sich Bausubstanz aus fast
allen Epochen der Geschichte Bad Sodens. An der Straße zum Quellenpark und an
der Königsteiner Straße herrschten noch immer Kurvillen vor. Wegen ihrer
architektonischen Qualität und ihrer guten Erhaltung stünden einige unter
Denkmalschutz, und zwar innerhalb von Gesamtanlagen. Außerdem sei die Villa
xxx in der Oranienstraße 13 in die Denkmalliste eingetragen. Die
Einfamilienhausgegend Oranienstraße/Paulinenstraße habe in letzter Zeit
Veränderungen durch größere Wohnanlagen mit bis zu 10 Wohnungen erfahren.
Obwohl diese Neubauten sich innerhalb der Grundflächenzahl der BauNVO
bewegten, seien sie wegen ihrer massiven Wirkung städtebauliche Fremdkörper für
die gewachsene Umgebung. Das Gebiet sei von seiner Bebauung her von
typischen Hausgärten geprägt. Auffällig sei auf vielen Grundstücken der extrem
hohe Anteil an immergrünen Gehölzen und Koniferen. Die Verdichtungstendenzen
im Dachbergviertel seien auf Dauer mit dem Charakter des Gebietes nicht zu
vereinbaren. Auch die Kapazitäten der vorhandenen Verkehrs- und
Versorgungsanlagen seien nicht dafür gerüstet. Für das Dachbergviertel solle
deshalb ein Planungsrecht geschaffen werden, das den Bau weiterer großer
Wohnanlagen unterbinde. Die Bauflächen für die Anwesen Oranienstraße 15, 17,
19 und 21 seien kammartig geordnet, sodass Erweiterungsmöglichkeiten für die
kleinen Serienhäuser der Nachkriegszeit angeboten würden, ohne dass diese
zerstört werden müssten. Nichtstörende Gewerbebetriebe würden zugelassen,
jedoch nur in einem Geschoss und bis zu einer Nutzfläche von 80 qm. Von einer
Ausweisung als "reine Wohngebiete" sei abgesehen worden, da die für diese
Gebiete geltenden Lärmrichtpegel dem Bestand in diesem Gebiet teilweise nicht
entsprächen und außerdem nichtstörende Betriebe möglich bleiben sollten.
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Am 5. Juli 2000 und erneut am 19. September 2001 wurde der Satzungsbeschluss
in der "Bad Sodener Zeitung" öffentlich bekannt gemacht.
Am 30. Januar 2002 machte die Antragsgegnerin die erneute Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 59 "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner
Hetzel" öffentlich bekannt. Am 20. Februar 2002 wurden die Beschlüsse zur
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59 "Königsteiner Straße, Oranienstraße und
Kleiner Hetzel" und die Neuauslegung des Bebauungsplans Nr. 59 "Königsteiner
Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel" gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauGB in der
"Bad Sodener Zeitung" bekannt gemacht, wobei Anregungen nur zu den
geänderten oder ergänzenden Teilen vorgebracht werden sollten. Die
Entwurfsauslegung des B-Plans 59/neu erfolgte anschließend in der Zeit vom 28.
Februar bis 5. April 2002. Am 30. Oktober 2002 entschied die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ablehnend über die erneuten
Anregungen der Antragstellerin und fasste den Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan Nr. 59/neu mit der Bezeichnung "Königsteiner Straße,
Oranienstraße und Kleiner Hetzel", zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr.
12 "Dachberg (Südhang)". Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
erfolgte am 20. November 2002 in der "Bad Sodener Zeitung". Der
Bebauungsplan Nr. 59/neu enthält nicht mehr die Beschränkung der maximalen
Baukörperlänge auf 15 m, sondern fordert unter Nr. 4.0 der
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, dass Baukörper über 18 m Länge durch
Rücksprünge in maximal 15 m breite Abschnitte zu gliedern seien.
Bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2001, bei Gericht am 5. Juli 2001 eingegangen,
hatte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, nach
den Festsetzungen des B-Plans Nr. 12 hätten ihr 303,6 qm überbaubare
Grundstücksfläche, aufgeteilt auf zwei Vollgeschosse, mit 607,2 qm
Vollgeschossfläche und 227,7 qm Dachgeschossfläche zur Verfügung gestanden.
In dem Vorentwurf des B-Plans Nr. 59/alt seien zwei Vollgeschosse, 6,5 m
maximale Traufhöhe, 10,5 m maximale Firsthöhe, eine GRZ von 0,3 und eine GFZ
0,6 vorgesehen gewesen. Der Vorentwurf habe einschließlich Begründung in der
Zeit vom 17. Januar bis zum 21. Februar 2000 zur Einsicht ausgelegen. Ausgelegt
worden sei aber ein neuer Vorentwurf mit Stand vom Oktober 1999, der weitere
Einschränkungen für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung des
Grundstücks vorgesehen habe, nämlich nur noch 4 m maximale Traufhöhe bzw. 5
m maximale Attikahöhe und 9 m maximale Firsthöhe. Es sei auch erstmals ein
Baufenster in T-Form vorgesehen worden, das entlang der Oranienstraße nur eine
Tiefe von 7 m gehabt habe. Auf dem Grundstück sei damit eine
Gesamtgeschossfläche von 455,4 qm zulässig. Eine Dachgeschossfläche könne
nicht hinzugerechnet werden, weil die Festsetzung der Höhenbegrenzung für die
Traufe von 4 m und für den First von 9 m ein entsprechend nutzbares
Dachgeschoss nicht zuließen. Auch ein zweites Vollgeschoss sei aufgrund der
Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe unmöglich. Wegen des schweren
Lehmbodens und der Auslastung des Mischwassersammlers in der Oranienstraße
müsse ein Gebäude im Planbereich mit einem Sockel von in der Regel 1 bis 1,5 m
gebaut werden. Deshalb stünden für die Geschosshöhen nicht mehr die vollen
Maße der Firsthöhe von 9 m und der Traufhöhe von 4 m zur Verfügung. Daher
verringerten die Festsetzungen des B-Plans Nr. 59/alt und neu die bauliche
Ausnutzbarkeit des Grundstücks gegenüber den Festsetzungen nach dem alten B-
Plan Nr. 12. Die Festsetzungen des B-Plans Nr. 59/alt und neu verstießen gegen
ihre Rechte, weil die bauliche Ausnutzbarkeit und der Nutzungsrahmen sowie der
Wert des Grundstücks durch die Planung verringert worden seien (um ca. 250.000
DM). Außerdem sei sie, die Antragstellerin, in ihrem Anspruch auf
Gleichbehandlung betroffen, weil sie auf dem Grundstück keine zwei Vollgeschosse
und kein Dachgeschoss errichten könne, obwohl nahezu sämtliche Gebäude in der
Oranienstraße mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss versehen seien.
Der Bebauungsplan Nr. 59/alt leide auch an formalen Mängeln. Gemäß § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB sei die Auslegung der Entwürfe mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt zu machen. Diese Frist sei nicht eingehalten, denn die
öffentliche Bekanntmachung datiere vom 12. Januar 2000, während die Auslegung
bereits am 17. Januar 2000 begonnen habe. Darüber hinaus sei nach der
Entwurfsänderung keine neue Bürgerbeteiligung durchgeführt worden. Außerdem
sei die Bekanntgabe des B-Plans Nr. 59/alt bereits am 5. Juli 2000 erfolgt, die
Ausfertigung aber erst am 2. August 2000. Ein Bebauungsplan müsse aber vor
seiner Bekanntgabe ausgefertigt sein.
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Außerdem sei der Bebauungsplan auch materiell-rechtlich fehlerhaft, denn es
fehle die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, die Planung verstoße gegen
Planungsleitsätze und gegen das Abwägungsverbot sowie gegen höherrangiges
Recht. Der Plan sei nicht erforderlich. Zwar sei ein Bebauungsplan möglicherweise
für den noch unbeplanten Bereich entlang der Königsteiner Straße erforderlich,
nicht jedoch für die Oranienstraße, für die bereits ein Bebauungsplan existiert
habe. Auch die Begründung, überdimensionale Geschossbauten in Zukunft
verhindern zu wollen, stelle keine Begründung zur städtebaulichen Erforderlichkeit
dar, sondern es handele sich um eine Negativplanung. Die Erhaltung des
Gebietscharakters als Ziel hätte dazu führen müssen, dass zuallererst der Bereich
der bebauten Grundstücke als reines und nicht allgemeines Wohngebiet hätte
festgesetzt werden müssen. Eine maßvolle Nachverdichtung könne nicht
stattfinden, vielmehr werde im Falle der Antragstellerin diese gerade
ausgeschlossen. Der B-Plan Nr. 59/alt und neu sei funktionslos, weil nicht zu
erwarten sei, dass ein wesentlicher Teil der Festsetzungen in absehbarer Zeit
umgesetzt werde. Denn bei Festsetzung einer allgemeinen Firsthöhe von 10,5 m
sei die Erweiterung des bestehenden Nutzungsrahmens nicht möglich. Auch die
Angaben zur First- und Traufhöhe könnten in absehbarer Zeit nicht verwirklicht
werden. Denn nahezu sämtliche Gebäude im Bereich des B-Plans Nr. 59/alt und
neu überschritten diese Vorgaben. Anzeichen dafür, dass die betreffenden
Gebäude in naher oder ferner Zukunft abgerissen würden, bestünden nicht. Die
Festsetzung zur Anzahl der Wohnungen in einem Wohngebäude sei funktionslos,
denn die meisten Gebäude hätten mehr als zwei Wohnungen. Die Festsetzung,
dass maximal zwei Wohnungen in Wohngebäuden zulässig seien, könne daher in
naher oder ferner Zukunft nicht erreicht werden. Der B-Plan Nr. 59/alt und neu
verstoße auch gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.
Der Umsetzung dieses Grundsatzes dienten insbesondere der Ausbau von
Dachgeschossen und die Verdichtung von Wohnsiedlungen. Hier werde jedoch der
Dachgeschossausbau verhindert. Die Bauleitplanung habe auch kostensparendes
Bauen zu fördern. Kostensparendes Bauen setze eine hohe Höhenausnutzung
voraus. Eine solche Ausnutzung lasse der Bebauungsplan Nr. 59/alt und neu nicht
zu. Der Bebauungsplan berücksichtige auch nicht die familiengerechte
Lebensführung. Er verhindere die Anpassung der Siedlungsstruktur an familiäre
Entwicklungen. Der Plan weise Abwägungsdefizite auf, weil nicht vergleichbare
Grundstückssituationen gleichbehandelt würden, die Festsetzungen für
Grundstücke in unmittelbarer Umgebung der Antragstellerin insgesamt eine
höhere Ausnutzung der jeweiligen Anwesen zuließen, es die geordnete
Familienführung der Antragstellerin erfordere, das auf ihrem Grundstück
befindliche Gebäude über das zulässige Maß hinaus zu erweitern, es sich um ein
reines Wohngebiet handele und der Planbereich Hanglage aufweise. Die Belange
der Antragstellerin seien ohne sachlichen Grund zurückgesetzt worden. Das Maß
der baulichen Nutzung für das Grundstück hätte mindestens entsprechend dem
Maß der baulichen Nutzung für die anderen im Planbereich liegenden Grundstücke
festgesetzt werden müssen. Das Baufenster hätte entsprechend den jeweiligen
Festsetzungen für das als C1 und C2 bezeichnete Gebiet erweitert werden
müssen. Die Firsthöhe hätte entsprechend den allgemeinen Festsetzungen auf
jedenfalls 10,5 m erhöht und die Traufhöhe entsprechend auf jedenfalls 6,5 m
angepasst werden müssen. Der Abstand zum Lahnweg hätte nicht im
Bebauungsplan festgesetzt werden dürfen. Das Ziel der Verhinderung weiterer
größerer Wohnanlagen hätte auch dann erreicht werden können, wenn den
Interessen der Antragstellerin entsprochen worden wäre.
Die Antragsgegnerin habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Maß der
baulichen Nutzung für einzelne Grundstücke unterschiedlich festzusetzen. In der
bildlichen Darstellung sei dann aber als Abgrenzungslinie eine Perlenschnur
vorzusehen. Für die Bereiche D, E und F seien unterschiedliche Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden, ohne dass eine entsprechende
Perlenschnur die verschiedenen Planbereiche voneinander trenne. Deshalb sei der
Plan wegen Verstoßes gegen die erforderliche Bestimmtheit rechtswidrig. Die
Gebiete ließen sich nicht exakt von einander abgrenzen. Der Bebauungsplan Nr.
59/alt sei ferner rechtswidrig, weil er die Länge eines Gebäudes auf einem
Grundstück mit 15 m festsetze. Ein solches Festsetzungsfindungsrecht stehe der
Gemeinde nicht zu. Die Länge von Gebäuden könne isoliert nicht festgesetzt
werden. Der Bebauungsplan setze bei den Höhenfestsetzungen keine
Bezugspunkte fest. Die "Oberkante der gewachsenen, natürlichen
Geländeoberfläche" sei zwar als Bezugspunkt benannt, jedoch nicht ausreichend
bestimmt. Der Wert des Grundstücks der Antragstellerin werde erheblich
beeinträchtigt. Die Nutzungsfunktion des Eigentums der Antragstellerin werde
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beeinträchtigt. Die Nutzungsfunktion des Eigentums der Antragstellerin werde
eingeschränkt. Die Eingriffe in das Eigentum seien nicht gerechtfertigt. Der
Bebauungsplan greife auch in den grundgesetzlich gesicherten Schutz der Familie
ein.
Der B-Plan Nr. 59/alt und neu verstoße weiterhin gegen das Gebot der
Plankonzentration. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin hätten
sowohl die Festsetzungen des B-Plans Nr. 12 als auch die des B-Plans Nr. 59/alt
und neu Geltung. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfe sich
aber nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans
erstrecken. Vielmehr hätte der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 aus
dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59/alt ausgenommen werden
müssen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei dem Bebauungsplan Nr. 59/neu handele
es sich um einen rechtlich selbstständigen Rechtssatz. Die Antragsgegnerin habe
kein Änderungsverfahren im Rahmen der Planaufstellung nach § 3 Abs. 3 BauGB
und auch kein ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB, sondern ein
selbstständiges Planänderungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der
Aufhebungsbeschluss vom 20. Februar 2002 für den Bebauungsplan Nr. 59/alt sei
unwirksam. Man könne einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan nicht
durch einfachen Aufhebungsbeschluss in das Entwurfsstadium zurückversetzen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59/alt zeige, dass die Antragsgegnerin ein
ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB nicht durchgeführt habe. Bezogen auf
das Planänderungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB rügt die Antragstellerin, es
fehle insoweit an einem neuen Aufstellungsbeschluss sowie einer
ordnungsgemäßen Bürgerbeteiligung. Die Antragsgegnerin habe hier nur die
eingeschränkte Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB vorgenommen.
Sowohl der BPlan Nr. 59/alt als auch der Plan Nr. 59/neu enthielten einen Verstoß
gegen das Verbot kumulativer Bebauungspläne, da der ursprüngliche
Bebauungsplan Nr. 12 zu keiner Zeit in genügend bestimmter Form rechtskräftig
geändert worden sei. Damit unterfalle ihr Grundstück dem Geltungsbereich
mehrerer Bebauungspläne mit widersprüchlichen Festsetzungen, sodass das
Bestimmtheitsgebot verletzt sei, was beide angefochtenen Bebauungspläne
nichtig mache.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass der am 20. November 2002 bekannt gemachte
Bebauungsplan Nr. 59 mit der Bezeichnung "Königsteiner Straße, Oranienstraße
und Kleiner Hetzel", zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg
(Südhang)" nichtig ist,
2. festzustellen, dass der am 5. Juli 2000 sowie am 19. September 2001 bekannt
gemachte Bebauungsplan Nr. 59 mit der Bezeichnung "Königsteiner Straße,
Oranienstraße und Kleiner Hetzel" nichtig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, sie habe den Bebauungsplan Nr.
59/alt erneut bekannt gemacht, um auf den vorgetragenen Mangel der
Ausfertigung nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Juli 2000 zu
reagieren. Der Bebauungsplan sei daraufhin in der "Bad Sodener Zeitung" Nr. 38
vom 19. September 2001 erneut bekannt gemacht worden. Soweit die
Nichteinhaltung der Wochenfrist nach der Bekanntmachung der Entwurfsauslegung
des Plans beanstandet werde, liege eine Rechtsverletzung nicht vor. Die
Bekanntmachung sei am 12. Januar 2000 erfolgt. Die Wochenfrist sei dann am 20.
Januar 2000 abgelaufen. Tatsächlich sei der Bebauungsplan jedoch schon am 17.
Januar 2000 ausgelegt worden. Da die Offenlage bis zum 21. Februar 2000 erfolgt
sei, habe sie mehr als einen Monat gedauert. Damit habe den Bürgern im
Ergebnis die Wochen- und die Monatsfrist voll zur Verfügung gestanden. Auch die
Rüge, die erneute Auslegung sei unterlassen worden, treffe nicht zu. Es sei zwar
nach der ersten und (nach damaligem Verfahrensstand zunächst) einzigen
Offenlage bezüglich der Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin eine
Veränderung vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin werde deshalb, trug sie
mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 (Bl. 43, 44 GA) vor, erneut
offenlegen. Als Änderung seien auf einigen Grundstücken die Baufenster nach der
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offenlegen. Als Änderung seien auf einigen Grundstücken die Baufenster nach der
Offenlage infolge der Anregungen erweitert worden. Auf dem Grundstück der
Antragstellerin sei dies an zwei Stellen geschehen. Sie erfahre hierdurch
ausschließlich einen Vorteil. Außerdem sei für den einschlägigen Teilabschnitt D in
der Nutzungstabelle die maximale Attikahöhe von 5 m auf 6 m erhöht worden.
Auch dies stelle lediglich einen Vorteil dar. Die Antragstellerin sei deshalb von den
Änderungen nicht belastet und deshalb auch nicht befugt, sich auf den formellen
Mangel zu berufen.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei vorzutragen, dass die
ausgangs der Oranienstraße gelegenen Wohnquartiere durch Verkehrslärm aus
dem Wohngebiet Dachberg insgesamt beeinträchtigt würden, und es deshalb
erforderlich sei, das Verkehrsaufkommen aus dem Dachberggebiet nicht weiter
zunehmen zu lassen. An der Zielsetzung des Bebauungsplans sei nichts zu
beanstanden. Es werde angestrebt, den Bau weiterer großer Wohnanlagen zu
unterbinden und den Gebietscharakter als ruhige gehobene Wohnlage mit
parkähnlichem Aussehen zu erhalten. Der Plan ermögliche sehr wohl eine
maßvolle Nachverdichtung. Die Antragstellerin könne auf ihrem Grundstück eine
angemessene Weiterentwicklung des Bestandes vornehmen. Das Baufenster sei
erheblich breiter als der Bestand und mache eine zusätzliche Überbauung in den
Gartenteil des Grundstücks hinein möglich. Es seien auch keine Planungsleitsätze
verletzt, denn der Plan trage in ausreichender Weise der Möglichkeit der
Verdichtung Rechnung. Eine familiengerechte Lebensführung sei auf dem
Grundstück der Antragstellerin auch nach den neuen Festsetzungen ohne
Weiteres möglich. Nach dem Augenscheinseindruck finde selbst im Bestand eine
familiengerechte Lebensführung statt. Es liege auch keine ungleiche Behandlung
gleicher Grundstücke vor. Vielmehr berücksichtigten die Festsetzungen die
unterschiedlichen Ausgangssituationen und die Besonderheiten der Hangfälligkeit.
Bei dem Grundstück der Antragstellerin sei auch die Denkmalwürdigkeit von
Gebäuden im unmittelbaren Nachbarbereich von Bedeutung. Die First- und
Traufhöhen hätten unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes anders
festgesetzt werden dürfen als auf anderen Grundstücken, auf denen bereits
größere Gebäude neueren Ursprungs stünden. Die Pläne Nr. 59/neu und 60
ersetzten die Festsetzungen des B-Planes Nr. 12 in ihrem jeweiligen
Geltungsbereich vollständig. Es würden damit in dem Plangebiet 59/neu und 60
nur noch deren Festsetzungen und nicht mehr die des Vorgängerplanes gelten.
Soweit der B-Plan Nr. 12 von den Plänen Nr. 59/neu und 60 nicht berührt werde,
gelte er fort. Ob der B-Plan Nr. 12 in einem formellen Verfahren hätte geändert
werden müssen, und zwar über die Aufstellung des B-Planes Nr. 59/neu hinaus, sei
eine Frage, die im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht beantwortet
werden könne und dürfe, denn die Antragstellung richte sich allein gegen den B-
Plan Nr. 59/alt und neu. Soweit das Fehlen einer Perlenschnur (Knödellinie)
beanstandet werde, sei dies nicht durchgreifend. Das die Antragstellerin
betreffende Quartier, nämlich der Bereich D, sei hinreichend abgrenzbar von
anderen Teilen des Plangebiets. Die Festsetzung der Gebäudelänge im B-Plan Nr.
59/alt sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn sie falsch wäre, sei die textliche
Festsetzung möglich und zulässig. Sie hätte dann in der Satzung anders
eingeordnet werden sollen, wie dies in abgeänderter Form im B-Plan Nr. 59/neu
geschehen sei. Dies sei aber eine redaktionelle, keine rechtliche Frage. Selbst
wenn diese Festsetzung unwirksam sei, würden dadurch die Wirkungen des Planes
nicht wesentlich berührt, weil er im Übrigen bestehen bliebe. Die natürliche
Geländeoberfläche, der gewachsene Boden, sei eine hinreichend sichere und
bestimmbare Koordinate. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege insgesamt
nicht vor, weil der Plan eine bauliche Entwicklung des Bestandes zulasse.
Sollte im Übrigen der B-Plan Nr. 59/neu unwirksam sein, weil der Vorgängerplan
Nr. 59/alt nicht korrekt aufgehoben worden sei, gelte der B-Plan Nr. 59/alt weiter,
der wirksam sei.
Dem Senat liegen zwei Hefter Anlagen mit Aufstellungsunterlagen der
Antragstellerin und zwei solcher Hefter der Antragsgegnerin vor. Diese Unterlagen
sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht
worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist mit dem Hauptantrag zu 1. zulässig, insbesondere
statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit
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statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit
gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren
Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
überprüft werden kann.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder
deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit
verletzt zu werden. Wendet sich - wie hier die Antragstellerin - die Eigentümerin
eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen eines
Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis
(BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11/97 - BRS 59 Nr. 36). Der Antrag ist
auch rechtzeitig innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung (§
47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden.
Der im Hauptantrag zu 1. gegen den Bebauungsplan Nr. 59/neu gestellte
Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
Zunächst ist näher auf das Verhältnis der beiden Bebauungspläne Nr. 59/alt und
59/neu einzugehen, um den Streitgegenstand genauer zu bestimmen. Bei dem B-
Plan Nr. 59/neu handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht
um einen eigenständigen Bebauungsplan, der selbstständig neben dem B-Plan Nr.
59/alt steht. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte des B-Plan Nr. 59/neu,
insbesondere die bei den Behördenunterlagen befindliche Magistratsvorlage Nr.
15/2001/130 vom 24.10.2001, die zu entsprechenden Beschlüssen der
Stadtverordnetenversammlung vom 23. Januar 2002 geführt hat. Dort wird
erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit den entsprechenden Beschlüssen ihrer
Organe in Ansehung des bereits anhängig gewordenen Normenkontrollantrags der
Antragstellerin und der von ihr vorgebrachten Rügen und Anfechtungsgründe
rechtliche Unsicherheiten in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB
ausräumen und dabei mit der erneuten Auslegung des Entwurfs des B-Plans Nr.
59 beginnen wollte. Dies verdeutlicht auch die amtliche Bekanntmachung über die
erneute Entwurfsauslegung in der "Bad Sodener Zeitung" vom 30. Januar 2002, die
sich ausdrücklich auf den früher erfolgten Aufstellungsbeschluss vom 6. Dezember
1995 und die anschließend erfolgte Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 2
BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB bezog. Die Bekanntmachung der erneuten Entwurfsauslegung für die Zeit
vom 28. Februar bis zum 5. April 2002 wurde in der "Bad Sodener Zeitung" vom
20. Februar 2002 wiederholt. Soweit mit dieser Bekanntmachung zugleich die mit
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23. Januar 2002 erfolgte
Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 14. Juni 2000 für den B-Plan Nr. 59/alt
verbunden worden ist, war diese Aufhebung, worauf die Antragstellerin zu Recht
hingewiesen hat, rechtswidrig und konnte keine Rechtswirkungen entfalten. Dieser
Aufhebung eines früheren Satzungsbeschlusses ohne ein vorlaufendes förmliches
Planaufhebungsverfahren steht § 2 Abs. 4 BauGB entgegen, wonach die
Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen u.a. auch
für ihre Aufhebung gelten (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I, 5.
Auflage 1998 § 6 IV Nr. 1). Gleichwohl steht die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des
früheren Satzungsbeschlusses der Einleitung und Fortführung des der Heilung von
Rechtsfehlern dienenden ergänzenden Planverfahrens nach § 215 a BauGB nicht
entgegen. Aus alledem folgt, dass es einen selbstständigen B-Plan Nr. 59/alt nicht
mehr gibt, sondern nur noch den im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB
entstandenen B-Plan Nr. 59/neu, der weitgehend mit dem früheren B-Plan Nr.
59/alt identisch ist.
Der B-Plan Nr. 59/neu weist keine zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
führenden formellen oder materiellen Rechtsfehler auf, auch nicht, soweit er sich
im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens auf bestimmte Verfahrensschritte bei
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59/alt stützt und sich diese zu eigen
macht.
Die gegen den früheren B-Plan Nr. 59/alt eingewandten Verfahrensfehler greifen
nicht durch. Dem früheren Vorwurf, die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr.
59/alt vom 2. August 2000 sei erst nach seiner öffentlichen Bekanntmachung am
5. Juli 2000 erfolgt, war bereits durch die erneute Bekanntmachung des B-Plans Nr.
59/alt vom 19. September 2001 begegnet worden. Auch das beim B-Plan Nr.
59/alt im Hinblick auf den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens
erforderlichen einwöchigen Abstand zwischen der öffentlichen Entwurfsauslegung
und dem Beginn der einmonatigen Auslegung aufgetretene Problem, dass sich der
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und dem Beginn der einmonatigen Auslegung aufgetretene Problem, dass sich der
am 12. Januar 2000 vorgenommenen Bekanntmachung bereits die vom 17. Januar
bis 21. Februar 2000 erfolgte Entwurfsauslegung anschloss, führte nicht nur
Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 59/alt, da hier die längere Auslegungsfrist die
kürzere Bekanntmachungsfrist kompensierte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
30.08.1982 - 6 B 12.80 - und Beschluss vom 23.03.1984 - 1 C 10.83 - BauR 1984,
368 = BRS 42 Nr. 24). Die Bekanntmachung selbst hatte die verlängerte
Auslegungsfrist bereits genannt, sodass die Einsichts- und Beteiligungsrechte der
Öffentlichkeit insgesamt nicht verkürzt wurden.
Im Zusammenhang mit dem ergänzenden Verfahren für den B-Plan Nr. 59/neu ist
ohnehin der einwöchige Abstand zwischen der öffentlichen Bekanntmachung der
(hier erneut erfolgten) Entwurfsauslegung und dem Beginn der einmonatigen
Auslegung mit der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 und der vom 28.
Februar bis 5. April 2002 erfolgten Entwurfsauslegung gewahrt. Mit der erneuten
Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung ist auch sonst ordnungsgemäß
eine neue Anhörung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange erfolgt. Dabei
ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bekanntmachung vom 20. Februar
2002 (Anl. 22 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.02.2003) nur zu
Anregungen zu geänderten oder ergänzten Teilen einlädt, da sich der B-Plan Nr.
59/neu insoweit auf die ordnungsgemäße frühere Entwurfsauslegung des B-Plans
Nr. 59/alt stützen kann. Die erneut vorgebrachten Anregungen der Antragstellerin
bzw. ihres Ehemanns sind im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss über
den B-Plan Nr. 59/neu vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen worden.
Soweit die Antragstellerin den Bestimmtheitsgrundsatz verletzt sieht, weil der
Block D gemäß der Planzeichenverordnung nicht durch eine Perlenschnur
zeichnerisch im B-Plan von anderweitigen Festsetzungen abgegrenzt worden ist,
ist dem nicht zu folgen. Das Straßen- und Wegegeviert um den Block D herum
grenzt ihn ausreichend klar und deutlich von planerisch festgesetzten anderen
Blöcken und ihren Nutzungsfestsetzungen ab.
Der Bebauungsplan Nr. 59/neu, der bereits in seiner Bezeichnung auf eine
Teiländerung des früheren Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg (Südhang)" von
1979 hinweist, verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das
aus § 8 Abs. 1 BauBG folgende Verbot kumulativer Bebauungspläne für denselben
Geltungsbereich. Bereits der frühere B-Plan Nr. 59/alt, der im Rahmen des
ergänzenden Verfahrens nach § 215 a BauGB im B-Plan Nr. 59/neu aufgegangen
ist, hatte unter Nr. 4 Abs. 2 der Begründung zum B-Plan den Hinweis enthalten,
dass mit dem Satzungsbeschluss über den B-Plan Nr. 59/alt (vom 14. Juni 2000)
eine Änderung des B-Plans Nr. 12 verbunden sei und zwar für die Parzellen an der
Oranienstraße und der Paulinenstraße vom Lahnweg bis zur Königsteiner Straße.
Mit diesem Hinweis und dem klar bestimmten Geltungsbereich des B-Plans Nr.
59/neu selbst wird hinreichend festgelegt, in welchem Umfang der frühere B-Plan
Nr. 12 vom B-Plan Nr. 59/neu verdrängt und ersetzt wird. Bei alledem war es nicht
erforderlich, für die Teiländerung des früheren B-Plans Nr. 12 ein eigenständiges
Planaufhebungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Wird der
aufzuhebende Bauleitplan durch einen anderen Plan ersetzt, ist Gegenstand des
Verfahrens zur Aufstellung des neuen Plans zugleich die Aufhebung des bisherigen
Plans. Er wird von dem neuen Plan ersetzt und dadurch aufgehoben (BVerwGE 85,
289 und Finkelnburg/Ortloff, a.a.O., § 6 IV Nr. 2).
Zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des B-Plans Nr. 59/neu führende materielle
Rechtsfehler sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Die streitbefangene Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, d.h.
vernünftigerweise geboten, um eine aufgrund der früheren Planlage mögliche
weitere Verdichtung im Plangebiet, die zu Problemen bei der Verkehrs- und
Wohndichte und der Wasserversorgung führte, planerisch zu beschränken.
Die vielfältigen Angriffe der Antragstellerin wegen vermeintlich verletzter
Planungsgrundsätze und einer rechtswidrigen Abwägung der öffentlichen und
privaten Interessen nach § 1 Abs. 6 BauGB greifen ebenfalls nicht durch. Das
Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass 1. eine
Abwägung überhaupt stattfindet, 2. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird,
was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, 3. weder die Bedeutung
der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch 4. der Ausgleich
zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 -
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einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 -
BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene
Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung
des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen
Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung
berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der
planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des
Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen
Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die
aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
Die Interessen der Antragstellerin an weitergehenden baulichen
Ausnutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück sind beanstandungsfrei mit den
öffentlichen Interessen an der Beschränkung einer unter dem früheren B-Plan Nr.
12 um sich gegriffenen Verdichtung des Dachberggebiets abgewogen worden. So
stehen den Angriffen der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan wegen eines
nach ihrer Auffassung fehlenden sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,
unzureichender Förderung kostensparenden Bauens sowie ungesunder
Wohnverhältnisse, unberücksichtigter Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und
fehlender Möglichkeiten einer familiären Lebensführung, zu sehr beschränkter
First- und Traufhöhen in Block D und der auf zwei begrenzten Zahl der
Wohneinheiten sowie geltend gemachter Grundrechtsverletzungen aus Art. 3, Art.
6 und Art. 14 GG die im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der
Gemeinde berechtigten Interessen der Antragsgegnerin gegenüber, die
Gebietscharakteristik zu zerstören drohende Verdichtungstendenzen durch die
Verdrängung der typischen Einfamilienhausbebauung der gehobenen Wohnlage
durch Mehrfamilienhäuser abzuwehren. Zur Begründung für die
abwägungsrechtlich beanstandungsfreie Zurückweisung der vielfältigen
Anregungen der Antragstellerseite nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf
die gemeindliche Stellungnahme (Prüfergebnis) zum Schreiben des Ehemanns der
Antragstellerin vom 5. April 2000, die innerhalb der Anlage A 24 zum Schriftsatz
der Antragstellerin vom 10. Februar 2003 (Bl. 72 GA) vorgelegt worden ist. So
entstanden beispielsweise laut der in der Sache nicht bestrittenen Begründung
des streitbefangenen Bebauungsplans zwischen 1990 bis 1996 auf fünf
Grundstücken an der Oranienstraße xx neue Wohneinheiten statt bisher drei. Laut
einem Verkehrsgutachten und einer Stellungnahme des Tiefbauamtes gibt es
Kapazitätsgrenzen im Verkehrsnetz und der Wasserversorgung, denen die
streitbefangene Bauleitplanung entgegenwirken soll. Mit den u.a. wegen der
baulichen Verdichtung im Dachberggebiet, insbesondere in der Oranienstraße,
verbundenen Verkehrsprobleme am Knotenpunkt Königsteiner Straße,
Oranienstraße, Paul-Reiss-Straße hatte sich der Senat, worauf nur am Rande
hingewiesen werden soll, übrigens in dem Normenkontrollverfahren 3 N 2883/00
einer zusätzlichen Verbindungsstraße zur Königsteiner Straße im Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 54 "Eden Teil B" zu befassen, wozu ebenfalls am 6. März 2003
ein Urteil ergangen ist.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall im Block D auf den Grundstücken Oranienstraße
15, 17, 19 und 21 das gemeindliche Interesse an der planerisch offengehaltenen
Erhaltung von vier die Siedlungscharakteristik und das Straßenbild mitprägenden
Nachkriegsbauwerken. Es handelt sich um in Serienbauweise errichtete sog.
Direktorenvillen der Höchst AG. Zeitweilig wurde für diese Gebäude, von denen die
Nr. 15 inzwischen abgerissen worden ist und für die Nr. 21 der Antragstellerin eine
Abbruchgenehmigung vorliegt, Denkmalschutz diskutiert, wenn er auch letztlich
verneint worden ist. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Antragsgegnerin mit der kammartigen Struktur der Baufenster im Block D
bauplanerisch eine Erhaltung und Erweiterung der Nachkriegsbauwerke
ermöglichen wollte. In diesem Zusammenhang nimmt der Senat noch einmal
speziell und zustimmend Bezug auf das städtische Prüfergebnis unter Nr. 3.1 zu
den Anregungen im Antragstellerschreiben vom 5. April 2000. Die Antragsgegnerin
hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt
(vgl. S. 5 des Protokolls vom 6. März 2003 - Bl. 89, 93 GA), dass es bei der von der
Antragstellerin gewünschten Trauf- und Firsthöhe angesichts der besonderen
Hangsteilheit dort möglich wäre, talseits optisch vier Geschosse in Erscheinung
treten zu lassen, was sonst bei der beiderseitigen Bebauung der Oranienstraße
nirgends der Fall sei. Die förderungswürdige Sonderrolle der vier Gebäude im Block
D sei zu diesem Gesichtspunkt hinzugetreten. Damit hat die Antragsgegnerin
nicht unzulässigerweise Denkmalschutz mit den Instrumenten des
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nicht unzulässigerweise Denkmalschutz mit den Instrumenten des
Städtebaurechts betrieben, sondern ein planerisches Angebot zur Erhaltung das
Straßenbild positiv prägender historischer Gebäude gemacht (vgl. BVerwG NVwZ
2001, 1043), wie jede Bauleitplanung eine Angebotsplanung ist. In dem
weitgehend bebauten Plangebiet mit, worauf die Begründung des Bebauungsplans
hinweist, Bausubstanz aus fast allen Epochen der Geschichte Bad Sodens, ist die
Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht gehalten,
nur eine städtebaulich fade Monotonie im Dachberggebiet zu fördern oder
zuzulassen. Den Interessen der Antragstellerin ist man im Laufe des
Planaufstellungsverfahrens insoweit mehrfach entgegengekommen, als das
Baufenster auf dem Grundstück A-Straße in der Bautiefe von 7 auf 12 m erweitert
und der Abstand zum südlich gelegenen Lahnweg auf 3 m verkürzt worden ist.
Was die im Block D mit 4 m und 9 m gegenüber 6,50 m und 10,50 m in der
Umgebung geringere Trauf- und Firsthöhe anbelangt, ist die planerische
Ungleichbehandlung im Ergebnis beanstandungsfrei erfolgt, um die Erhaltung der
genannten vier Serienhäuser aus der Nachkriegszeit zu ermöglichen bzw. auch bei
zu erwartenden Erweiterungen durch rückwärtigen Anbau oder zusätzliche
rückwärtige Bauten in den kammartigen Vorsprüngen den bestehenden
Siedlungscharakter der Anlage zu erhalten. Man hat für die geringere First- und
Traufhöhe kompensatorisch die Baufenster im Block D erweitert. Angesichts der
besonderen Hangfälligkeit der Grundstücke sollte in Verbindung mit den
rückwärtigen Erweiterungsmöglichkeiten und der Vergrößerung der Bautiefe auf
den Grundstücken im Block D bei der Trauf- und Firsthöhe eine Einschränkung
gegenüber der Umgebung erfolgen, um die vom Bebauungsplan Nr. 59/alt und
neu ohnehin zugelassene weitere Verdichtung gegenüber dem vorfindlichen
Baubestand in Grenzen zu halten, was nicht zu beanstanden ist. Für die
Neubauwünsche der Antragstellerin verbleiben insgesamt genügend große
wohnliche Ausdehnungsmöglichkeiten.
Soweit die Antragstellerin rügt, Garagen und Nebenanlagen dürften nicht innerhalb
der nicht überbaubaren Fläche, sondern nur im jeweiligen Baufenster selbst
untergebracht werden, spricht dafür der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte
Schutz vor weiterer Versiegelung offenen Bodens. Bei alledem sind Tiefgaragen
nicht ausgeschlossen.
Die Festlegung der gewachsenen natürlichen Geländeoberfläche nach Nr. 2.1 der
textlichen Festsetzungen zum B-Plan Nr. 59/neu als Bezugspunkt für die
verschiedenen Höhenfestsetzungen nach § 18 BauNVO ist in dem stark
hangfälligen Plangebiet mit seinen differenzierten Festsetzungen nicht zu
beanstanden. Es mag sein, dass die natürliche Geländeoberfläche als
Bezugspunkt nicht stets geeignet ist, weil sie nicht immer ausreichend gegen
Veränderungen zu sichern ist (vgl. dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, Komm., §
18 Rdnr. 3 f., Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand: 01.01.2003, § 18
BauNVO Rdnr. 3 und Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 10. Auflage 2002, § 18
Rdnr. 3). Im vorliegenden Fall hieße es aber die Planungs- und Verwaltungskraft
der Antragsgegnerin zu sehr zu strapazieren, wenn man im besonders
hangfälligen Bereich des Vordertaunus mit nicht seltenen Höhenveränderungen
von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, wo
gestalterische städtebauliche Konzepte ohnehin planerisch schwer aufzustellen
und durchzusetzen sind, einen zwingenden Verzicht auf die natürliche
Geländeoberfläche als Bezugspunkt im Sinne des § 18 BauNVO verlangte. Beim
Bauen im innerstädtischen Bestand unterliegen Veränderungen des natürlichen
Gebäudes auch einer erleichterten nachbarlichen und behördlichen Kontrolle, so
dass die mit dem gewählten Bezugspunkt bisweilen verknüpften Probleme eher
vernachlässigbar und hinzunehmen sind.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Funktionslosigkeit der
Festsetzungen über die First- und Traufhöhen und die Zahl der Wohneinheiten
führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen
Bebauungsplans. Gegenüber dem vorfindlichen Baubestand darf der
Bebauungsplan eine neue bauleitplanerische Konzeption für die Zukunft
verbindlich festlegen, auch wenn sich die festgesetzten Maße im vorfindlichen
Baubestand noch nicht finden. Gleichwohl kann dem Bebauungsplan nicht mit
Erfolg entgegengehalten werden, er sei nicht auf Verwirklichung angelegt und
deshalb unwirksam.
Mit dem auf die Feststellung der Nichtigkeit des B-Plans Nr. 59/alt zielenden
zweiten Hauptantrag ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Der B-Plan Nr.
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zweiten Hauptantrag ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Der B-Plan Nr.
59/alt ist kein selbstständiger Rechtssatz mehr, der statthafterweise mit der
Normenkontrolle nach § 47 VwGO angegriffen werden könnte. Durch das rechtlich
einwandfreie und rechtswirksame ergänzende Verfahren nach § 215 a BauGB ist
der B-Plan Nr. 59/alt, wie dargelegt, im B-Plan Nr. 59/neu auf- und untergegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO
i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.