Urteil des HessVGH vom 02.03.2010

VGH Kassel: zugang, daten, geheimhaltung, ersuchte behörde, europarechtskonforme auslegung, unternehmen, ausschluss, verfügung, verweigerung, ausstattung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 A 1684/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 3 Nr 4
IFG, § 7 Abs 5 S 2 IFG, § 99
Abs 2 VwGO, § 9 Abs 1
KredWG
(Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs
nach § 9 KredWG)
Leitsatz
Die in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - normierte Verschwiegenheitspflicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ihrer Bediensteten und der
weiteren in der Vorschrift genannten Personen stellt eine durch Rechtsvorschrift
geregelte Geheimhaltungs-pflicht im Sinne von § 3 Nr. 4 des
Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - dar.
Verweigert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berufung auf § 3
Nr. 4 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der Aufsicht über ein
Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut angefallen sind, mit der
Begründung, bezüglich dieser amtlichen Informationen der Verschwiegenheitspflicht
nach § 9 Abs. 1 KWG zu unterliegen, ist die Frage, ob und inwieweit die relevanten
Behördenakten geheimhaltungsbedürftige In-formationen im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG
enthalten, ggf. in einem "in-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären (im
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom
15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50).
Der Informationszugangsanspruch nach § 1 IFG steht auch demjenigen zu, der den
Zugang zu amtlichen Informationen zu dem Zweck anstrebt, diese Informationen zur
Untermauerung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen Dritten zu verwenden.
Mit der Begründung, das Bekanntwerden von Informationen, die beaufsichtigte Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitute betreffen, könne im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d
IFG nachtei-lige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der
Bundesanstalt als Finanzbe-hörde haben, lässt sich ein Zugangsgesuch nur dann
ablehnen, wenn die konkrete Möglich-keit einer erheblichen und spürbaren
Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Be-hörde als Folge der Ermöglichung
des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen
besteht. Diese Gefährdungslage ist von der Bundesanstalt in Form einer
nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose
darzulegen.
Ein die Ablehnung eines Zugangsantrages nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG rechtfertigender
un-verhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liegt dann vor, wenn der Zugangsantrag in
seiner Zielrichtung und/oder in seinem Inhalt so unzureichend spezifiziert ist, dass die
durch ein solches Zugangsgesuch ausgelöste aufwändige Aufarbeitung des
Informationsmaterials zu dem für den Antragsteller nützlichen Informationsgehalt außer
Verhältnis stünde.
Die auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG gestützte vollständige Ablehnung eines hinreichend
konkret und präzise gefassten Zugangsantrags wegen eines hierdurch verursachten
unverhältnis-mäßigen Verwaltungsaufwands ist nur unter Anlegung strenger Maßstäbe
möglich. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist in diesen
Fällen grundsätzlich erst dann überschritten, wenn durch die Art des
Informationszugangs-begehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand
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Informationszugangs-begehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand
notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in
solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur unter
nicht nur vorübergehender Zurückstellung ihrer sonstigen Aufgaben bewältigen kann.
Mit einer Massierung von Informationsbegehren, die in Art und Umfang jeweils das für
die zuständige Behörde übliche Maß nicht übersteigen, und aus einer Aus- bzw.
Überlastung der Behörde wegen der Bewältigung ihrer sonstigen Aufgaben und /oder
der Bearbeitung von weiteren Informationszugangsanträgen kann die
Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungs-aufwands durch ein bestimmtes
Zugangsgesuch nicht begründet werden. Die Behörde muss, soweit sie dem erhöhten
Arbeitsanfall durch diese Vorgänge nicht durch personelle und organisatorische
Maßnahmen Rechnung tragen kann, die vorliegenden Gesuche ggf. unter
Überschreitung der Bearbeitungsfrist in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG sukzessive abarbeiten.
Tenor
1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, die
Unterlagen, die der Kläger von ihr unter Berufung auf den Anspruch auf Zugang zu
amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - zur
Einsicht verlangt, enthielten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen - Kreditwesengesetz (KWG) - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
personenbezogene Daten und/oder sonstige Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, durch Vorlage der von dem Kläger
zur Einsicht verlangten Unterlagen.
2. Die Beklagte wird aufgefordert, bis zum 30. April 2010 alle ihr zu folgenden
Vorgängen vorliegenden Unterlagen vorzulegen:
xxx
Gründe
I.
Der Senat fordert mit dem vorliegenden Beweisbeschluss die Beklagte zur Vorlage
der im Tenor des Beschlusses im Einzelnen bezeichneten Unterlagen auf. Bei
diesen Dokumenten handelt es sich um der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit der Aufsicht über die
Beigeladene, xxx, zugänglich gewordene amtliche Informationen, zu denen der
Kläger entsprechend dem im Berufungsverfahren mit Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2010 präzisierten Antrag Zugang nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt. Dieser Zugang wird von der Bundesanstalt u.a. mit
der Begründung verweigert, mit der Preisgabe dieser Informationen verstoße sie
gegen die ihr durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG auferlegte Verschwiegenheitspflicht, die
es ihr verbiete, die ihr und ihren Bediensteten bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts oder eines Dritten
liege, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Dem von dem Kläger geltend
gemachten Zugangsanspruch stehe deshalb der Ausschlussgrund in § 3 Nr. 4 IFG
entgegen, wonach der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht bestehe,
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs-
oder Vertraulichkeitspflicht unterliege.
Mit der Weigerung zur Herausgabe der vom Kläger zur Einsicht erbetenen
Unterlagen und Dokumente auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren unter
Bezugnahme auf § 9 KWG macht die Beklagte (vgl. Klageerwiderung vom 28. März
2007, Seite 26) geltend, die entsprechenden Urkunden und Behördenvorgänge
entgegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO
deshalb nicht vorlegen zu wollen, weil es sich hierbei um nach gesetzlicher
Bestimmung geheimhaltungsbedürftige Vorgänge im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO handele. Für eine Zurückhaltung von Akten und schriftlichen oder
elektronischen Dokumenten bzw. für eine Verweigerung der Auskunftserteilung
aus Gründen der Geheimhaltung ist nach der vorgenannten Bestimmung die
Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall
also des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. § 2
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG), erforderlich. Nach Abgabe einer
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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG), erforderlich. Nach Abgabe einer
entsprechenden "Sperrerklärung" der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde
stellt auf Antrag eines Beteiligten der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts (§
189 VwGO) fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der
Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Auskunftserteilung
rechtmäßig ist. Dieses Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ist auch in den
Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem
Gesetz keine das verwaltungsprozessuale "in-camera-Verfahren" verdrängende
Sonderregung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -,
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07-, BVerwGE
130, 236).
Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur
Klarstellung seines Gegenstandes im Regelfall einer förmlichen Verlautbarung des
Gerichts der Hauptsache, dass es die von der Behörde als
geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente
oder aus Gründen der Geheimhaltung verweigerten Auskünfte für die Aufklärung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Diese Verlautbarung erfolgt
gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO grundsätzlich in der Form eines
Beweisbeschlusses (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -,
BVerwGE 119, 229, und vom 22. Januar 2009 - 20 F 5.08 -, Juris).
Dieser Grundsatz erfährt allerdings Ausnahmen in den Fallgestaltungen, in denen
die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts
der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten bzw.
Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind.
Die zurückgehaltenen Unterlagen oder Dokumente sind in diesem Fall zweifelsfrei
rechtserheblich. Gerade in Verfahren, in denen - wie in den hier in Frage stehenden
Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Streitgegenstand der
verweigerte Zugang zu amtlichen Unterlagen oder Dokumenten ist, kann ein
Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur
Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des
Rechtsstreits entbehrlich sein, wenn sich die Behörde mit der Berufung auf die
Staatssicherheit, den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder den
Schutz personenbezogener Daten auf materielle Geheimhaltungsgründe beruft,
deren Vorliegen sich nur aus dem Inhalt der zurückgehaltenen Akten, Unterlagen
oder Dokumente feststellen lässt. Der Verzicht auf den Erlass eines
Beweisbeschlusses in Streitigkeiten der oben genannten Art setzt allerdings
voraus, dass der Ausgang des Rechtstreits allein von dem Vorliegen der
Geheimhaltungsgründe und damit von der Rechtmäßigkeit der "Sperrerklärung"
der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde abhängt. Bedarf es für die gerichtliche
Entscheidung dagegen der Klärung weiterer, die Zulässigkeit des
Rechtsschutzbegehrens oder die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des
geltend gemachten Anspruchs berührender Tatsachen- oder Rechtsfragen, nach
deren Ergebnis sich die Anforderung der Akten, Unterlagen oder Dokumente ggf.
erübrigen würde, muss das Gericht diese Fragen und damit die
Entscheidungserheblichkeit der von ihm verlangten Unterlagen oder Dokumente
vorab im Rahmen eines Beweisbeschlusses beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, Juris).
Damit ist der Erlass des vorliegenden Beweisbeschlusses zur Verlautbarung der
Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger zur Einsicht verlangten und mit der
vorliegenden Entscheidung angeforderten Unterlagen und Dokumente erforderlich,
denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers insgesamt, d.h. auch soweit er
darauf gerichtet ist, Einsicht in die erbeteten Unterlagen unter Ausschluss
geheimhaltungsbedürftiger Informationen und hilfsweise Auskunft durch die
Behörde zu erhalten, abgelehnt, wobei sie die Zulässigkeit des
Rechtsschutzbegehrens des Klägers und die materiell-rechtliche Basis seines
Zugangsanspruchs auf der Grundlage von (weiteren) Ausschlussgründen des
Informationsfreiheitsgesetzes bestreitet, die mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit
der Informationen in den zurückgehaltenen Unterlagen und Dokumenten nicht in
Verbindung stehen.
II.
Die mit dem vorliegenden Beschluss von der Beklagten zur Vorlage angeforderten
Unterlagen werden sämtlich von dem Senat für die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO
obliegende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bezüglich des
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obliegende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bezüglich des
in Streit stehenden Anspruchs des Klägers auf Zugang zu diesen Unterlagen nach
§ 1 Abs. 1 IFG benötigt. Die Aufforderung zur Vorlage und damit die Einleitung und
ggf. die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO erübrigen
sich nicht etwa deshalb, weil dem Zugangsanspruch des Klägers andere als die
von der Beklagten - gestützt auf § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1
KWG - geltend gemachten Versagungsgründe entgegenstünden.
1.
Der Kläger ist von dem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu den von ihm
in seinem Antrag bezeichneten Unterlagen nach § 1 Abs. 1 IFG zunächst nicht
etwa deshalb ausgeschlossen, weil er diesen Zugang nicht als gleichsam
außenstehender Dritter aus Gründen der Bürgerbeteiligung zum Zwecke
allgemeiner Verwaltungskontrolle, sondern deshalb begehrt, weil er als Inhaber von
Genussscheinen der xxx die mit Hilfe des Informationsfreiheitsgesetzes
gewonnenen Informationen für die Begründung eventueller Regressforderungen
gegen die Beigeladene oder zivilrechtlich verantwortliche Personen verwenden
möchte. Der nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 IFG ohne Einschränkung
jedem zustehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nicht
davon abhängig, dass die von dem Antragsteller mit der Verfolgung dieses
Anspruchs verfolgten Absichten mit der grundlegenden Zielrichtung des
Gesetzgebers übereinstimmen, die demokratischen Beteiligungsrechte der
Bürgerinnen und Bürger im Interesse einer konsensorientierten Kooperation mit
staatlichen Behörden, der Stärkung der Akzeptanz staatlichen Handelns, der
Verbesserung der Verwaltungskontrolle und der effektiven Korruptionsbekämpfung
auszuweiten (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Aus
der vorstehend zitierten Begründung des Gesetzentwurfes vom 14. Dezember
2004 und aus der nachfolgenden Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz der Formulierung
eines jedermann zustehenden Zugangsanspruchs die Inanspruchnahme dieses
Zugangsrechts an die altruistische Wahrnehmung des Informationsanspruchs als
Recht auf Bürgerbeteiligung und allgemeine Verwaltungskontrolle binden und eine
eigennützige Rechtsverfolgung zur Vorbereitung auf eine Schadensersatzklage
oder aus ähnlichen Gründen ausschließen wollte. Im Gegenteil wird das
Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Gesetzesbegründung
(vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7) ausdrücklich zu sonstigen Bereichen abgegrenzt,
"in denen die Geltendmachung von Ansprüchen an besondere Voraussetzungen
geknüpft wird". Im Übrigen wären vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und der
Gesetzessystematik abweichende Vorstellung des Gesetzgebers auch
unbeachtlich (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 228 zu § 1 IFG, mit weiteren Nachweisen).
Folglich sind die Motive des Antragstellers bei der Verfolgung des Anspruchs nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG für seine Anspruchsberechtigung unerheblich (vgl. Schoch,
NJW 2009, 2987 [2990]; Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 [987, Fußnote 40];
kritisch: Scholz, BKR 2008, 485, 486).
2.
Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm zur Einsicht erbetenen
Unterlagen ist ferner nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG auf Grund anderer (engerer)
Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen. Die
von der Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführten
Transparenzvorschriften nach § 325 HGB und § 26 a KWG begründen neben
Offenlegungspflichten der hierin angesprochenen Institute und Gesellschaften bzw.
deren Organe keine Auskunfts- oder Informationszugangsansprüche von
(möglicherweise) betroffenen Personen oder sonstigen Dritten und scheiden schon
deshalb als verdrängende Spezialregelungen nach § 1 Abs. 3 IFG aus. Die von der
Beklagten weiterhin angeführte Bestimmung in § 131 AktG beinhaltet zwar ein
Auskunftsrecht des Aktionärs. Dieses richtet sich indessen allein gegen den
Vorstand der Aktiengesellschaft und ist folglich nicht auf den Zugang zu amtlichen
Informationen gerichtet, die allein Gegenstand des Informationsfreiheitsgesetzes
und folglich auch des Ausnahmetatbestandes in § 1 Abs. 3 IFG sind. Gleiches gilt
für die von der Beklagten genannten weiteren gesellschaftsrechtlichen
Auskunftsregelungen (§ 51 a GmbHG und § 321 a HGB).
3.
Anders als von der Beklagten angenommen ist der Anspruch des Klägers auf
Zugang zu den in seinem Klageantrag und im Tenor des vorliegenden Beschlusses
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Zugang zu den in seinem Klageantrag und im Tenor des vorliegenden Beschlusses
näher bezeichneten Unterlagen und Dokumenten ferner nicht gemäß § 3 Nr. 1
Buchst. d) IFG deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Informationen
nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden
Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32 ff. KWG - haben könnte. Zwar ist
der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten
Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei
der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium
der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne
der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 20 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr.
48 zu § 3 IFG; ders. in NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Roth/Scheel, IFG,
Rdnr. 52 zu § 3 IFG; Tolkmitt/Schomerus, NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht:
Möllers/Wenninger, ZHR 170 (2006), 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG greift aber
im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der vom Kläger durch Einsicht in die
amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der
Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem
Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden.
Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr auch im vorliegenden Fall
als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG
hauptsächlich die Befürchtung, dass die beaufsichtigten Institute mit Blick auf die
Gefahr einer Offenbarung an die Bundesanstalt übermittelter Informationen ihre
Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde grundlegend überdenken, die bisher
in erheblichem Umfang auf freiwilliger Basis großzügig erfolgten Mitteilungen und
Anzeigen einstellen und sich zukünftig auf das gesetzlich Unumgängliche
beschränken könnten. Zahlreiche Institute hätten bereits unmittelbar nach
Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechende Beschränkungen
angekündigt, falls die Beklagte auf Grundlage dieses Gesetzes Informationen an
Dritte herauszugeben hätte. Mittlerweile habe ein erstes Institut die Übersendung
von Unterlagen an die Beklagte mit dem Hinweis verweigert, dass die
Vertraulichkeit der Informationen nicht mehr gewährleistet sei. Bei dem Wegfall
einer freiwilligen, zeitnahen und umfassenden Information der Behörde durch die
betroffenen Institute entfalle für die Bundesanstalt in vielen Fällen die Möglichkeit,
kurzfristig etwa durch Auskunftsersuchen und Sonderprüfungen auf Missstände in
den betroffenen Instituten zu reagieren. Stattdessen werde die Behörde
gezwungen, die gesetzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten in langwierigen
Prozessen durchzusetzen. Hierdurch verstreiche regelmäßig wertvolle Zeit, die für
die Sicherung der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte erforderlich wäre.
Dieser Vortrag allein vermag die Rechtsauffassung der Beklagten, der
Zugangsanspruch des Klägers scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger
Auswirkungen für die der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz obliegenden
Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu
belegen.
Allerdings stehen die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht - wie
offenbar von dem Kläger angenommen - von vornherein außerhalb des von dem
Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Schutzzwecks. Zwar trifft es zu, dass in
der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 9)
lediglich auf Gefährdungen oder Nachteile Bezug genommen wird, die durch eine
Weitergabe von Daten durch Finanzbehörden an Steuerpflichtige, durch die
Preisgabe von Informationen durch Zollbehörden und durch die Bekanntgabe von
marktrelevanten Daten im Bereich des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, des Telekommunikationsgesetzes und des
Energiewirtschaftsgesetzes auftreten können. Im Vordergrund der Bestimmung
stehen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich nachteilige Auswirkungen auf
den Aufsichts- und Kontrollauftrag der jeweiligen Behörde, die ihren Grund darin
haben, dass ein Bekanntwerden dieser Information zur Verzerrung des
Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Eine solche Gefährdung ist dann
anzunehmen, wenn der Informationszugang erkennbar zur Ausspähung von
Konkurrenten zur Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs
genutzt und der Datenzugang damit in seiner Wirkung einem
Marktinformationssystem entspräche, das nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre (vgl. BT-Drucks.
15/4493, S. 9, 10).
Dies bedeutet indessen nicht, dass die von der Beklagten befürchtete
Beeinträchtigung ihres Aufsichts- und Kontrollauftrags durch einen
Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen von dem
Gesetzeszweck nicht umfasst wäre. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung
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Gesetzeszweck nicht umfasst wäre. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung
haben vielmehr letztlich nur den Charakter einer beispielhaften Beschreibung. Auf
Grund des formulierten Wortlauts und der erkennbar ebenso weiten
Schutzrichtung der Vorschrift werden dem Grundsatz nach auch nachteilige
Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst,
die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden
Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen
durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das
Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter
Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der
Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange
in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7
IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11) ausdrücklich hingewiesen wird.
Erforderlich ist ferner keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und
Aufsichtstätigkeit der Behörde. Es genügt, wie sich aus der Wendung "haben kann"
im einleitenden Wortlaut von § 3 Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte
konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die
Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst
wird (Rossi, IFG, Rdnr. 19 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 53 zu § 3 IFG;
Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 17 zu § 3 IFG). Das Vorliegen der Voraussetzungen
des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist - wie auch die der
anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-
Drucks. 15/4493, S. 6).
Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG und die
Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer
Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9),
machen es andererseits erforderlich, Anforderungen an die Qualität der
nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den
der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten
Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde
geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen.
Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen
Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur
Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen
vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen
möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten
Unternehmen und Personen oder einer als Folge der Bekanntgabe der
Informationen eintretenden Behinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die
Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darf nicht gleichsam als Freibrief dazu
verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis
auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig
berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu
unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi, IFG, Rdnr.
9 zu § 3 IFG). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer
Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die
freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei
jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit
behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies
letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in
ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten
Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die
indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der
Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen
des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht
Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die
konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der
Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu
bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese
Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten,
durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der
Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose
ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit
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ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit
nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die
Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-
Drucks. 15/4493, S. 9), der eine entsprechend substantiierte
Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.
Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose
der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3
Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -,
DVBl. 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des
Gesetzgebungsverfahrens das Wort "könnte" im Gesetzentwurf durch das Wort
"kann" ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG
anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-
Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Auch dies verdeutlicht,
dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger
Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8
Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG).
Eine andere Sichtweise ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder
mit Blick auf die Transparenzvorschriften des nationalen Rechts noch mit Rücksicht
auf das Verfassungsrecht und das Europarecht geboten. Wenn durch die
Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes ein jedem zustehender,
grundsätzlich voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht
und damit aus Gründen einer breiten Bürgerbeteiligung, der Verwaltungskontrolle
und Korruptionsbekämpfung ein über den Gedanken der Marktransparenz
hinausreichender Informationsmechanismus geschaffen wird (vgl. hierzu Schoch;
IFG, Einleitung, Rdnr. 37: Schaffung von Transparenz ist nicht der eigentliche
Zweck der Informationsfreiheit, sondern nur Mittel zum Zweck), handelt es sich um
eine Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht durch weite Auslegung der
Ausnahmeregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unter Hinweis auf
bestehende Transparenzvorschriften und -richtlinien umgangen werden darf.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben dargestellte Rechtsanwendung
unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die
Grundrechtssphäre der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs.
1 GG bestehen nicht. Zwar ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten,
die Informationszugangsfreiheit zum Schutz grundrechtlich verbürgter Rechte
Dritter und zum Schutz öffentlicher Belange zu beschränken. Dem ist der
Gesetzgeber mit dem Schutz des geistigen Eigentums, personenbezogener Daten
und von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen in §§ 3 Nr. 4, 5 und § 6
Satz 2 IFG aber hinreichend nachgekommen (Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 60).
Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare
Ungleichbehandlung zwischen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten
Unternehmen liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise bezüglich des Zugangsanspruchs nach dem
Informationsfreiheitsgesetz an das Vorliegen amtlicher Informationen angeknüpft,
die nur zu bestimmten Vorgängen und in begrenztem Umfang vorliegen. Die
hieraus folgende Ungleichbehandlung ist in der Natur des Regelungsgegenstands
angelegt. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger,
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für
die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. etwa
BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, 1657 [1658]).
Der von der Beklagten über § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG angestrebte umfassende
Ausschluss des Zugangs zu den Informationen bezüglich der nach §§ 32 ff. KWG
und anderen Bestimmungen beaufsichtigten Unternehmen und Personen ergibt
sich auch nicht aus Regelungen des Europarechts oder durch eine
europarechtskonforme Auslegung von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG. Das in Art. 44 Abs.
2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
geregelte Berufsgeheimnis für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und die von
ihnen beauftragten Personen geht nicht über die entsprechenden
nationalstaatlichen Regelungen in § 9 KWG und § 8 WpHG hinaus. Die
europarechtlichen Transparenzvorschriften enthalten mangels
Rechtssetzungskompetenz der EG keine verbindlichen Vorgaben bezüglich des
allgemeinen Informationszugangsrechts im öffentlichen Sektor (vgl. Schoch, IFG,
Einleitung, Rdnr. 82). Ob Zugang zu den aus einem Mitgliedstaat stammenden
Dokumenten zu gewähren ist und ob der Antragsteller im Ablehnungsfall ein Recht
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, richtet sich folglich allein nach nationalem
Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005, 313
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Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005, 313
[314]).
Nach alledem kann von der Beklagten eine nachteilige Beeinflussung der
Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht allein
aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder Personen hergeleitet
werden, die auf Grund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des
Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den
Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen
verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die
konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und
Kontrolltätigkeit kann die Beklagte auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen
sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die
Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger
und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann
bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen
zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und
vertraulicher Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4 IFG in Bezug
genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten.
Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen
allgemeiner Art vor Nachteilen durch eine den Bestimmungen des
Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu
unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten, die zu
einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die
Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur
unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3
Nr. 1 Buchst. d) IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu
beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die
Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter
Informationen verweigern können. Auch die letztlich allgemein gehaltenen
Hinweise der Beklagten darauf, dass Informationen aus dem
Unternehmensbereich der früheren xxx Konkurrenten wertvolle Einblicke in die
Unternehmensstrategie der Beigeladenen und damit ungerechtfertigte
Wettbewerbsvorteile ermöglichen könnten, reicht zur Darlegung des
Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht aus.
4.
Das Bekanntwerden der Informationen, zu denen der Kläger Zugang beansprucht,
führt ferner nicht im Sinne des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 2 IFG dadurch zu
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass Transparenz-, Offenlegungs-
und Verschwiegenheitsbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen als Teil der
Rechtsordnung verletzt würden. Zu diesen Bestimmungen hat das
Informationsfreiheitsgesetz deshalb keinen Bezug, weil es keinen unmittelbaren
Auskunfts- und Informationsanspruch gegenüber dem der Aufsicht der
Bundesanstalt unterworfenen Institut gewährt, sondern einen Zugang zu
unternehmensinternen Unterlagen und Dokumenten nur über den "Umweg" der
hierzu bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen ermöglicht. Ein
sämtliche Rechtsbereiche mit Einschluss des Informationsfreiheitsgesetzes
einbeziehendes allgemeines Informationsrecht, das den Umfang und die Qualität
der zu beanspruchenden Information in Abstufung zu dem Verhältnis des
Antragstellers zu dem Unternehmen (Gesellschafter, Aktionär, Gläubiger,
Allgemeinheit) regeln würde, existiert folglich - anders als die Beklagte offenbar
annimmt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2007 an das Verwaltungsgericht, S. 7, 8)
- nicht.
5.
Der von ihm geltend gemachte Zugang zu den im Tenor des vorliegenden
Beschlusses bezeichneten amtlichen Dokumenten der Bundesanstalt zur
(früheren) xxx kann dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten darüber
hinaus auch nicht unter Berufung darauf verwehrt werden, dass eine Erfüllung des
dem Kläger teilweise - nämlich nach Aussonderung, Anonymisierung oder
Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden
Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu einem
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 IFG greift dann ein, wenn dem Zugangsbegehren des
Antragstellers wegen der Informationsrestriktionen in den §§ 3 bis 6 IFG oder aus
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Antragstellers wegen der Informationsrestriktionen in den §§ 3 bis 6 IFG oder aus
Gründen des materiellen Rechts nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann.
Hinsichtlich des auf Grund dieser rechtlichen Beschränkungen verbleibenden Teils
des Informationszugangsanspruchs ist dem Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG
dann zu entsprechen, wenn dies ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger
Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist; ist
eine solche Möglichkeit nicht gegeben, ist der Antrag insgesamt abzulehnen. Der
Umstand, dass in den Unterlagen und Dokumenten der Behörde zu einem
Vorgang geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind, reicht zur
(vollständigen) Verweigerung des Zugangs zu diesen Unterlagen und Dokumenten
allein regelmäßig nicht aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich
geheimhaltungsbedürftige von nicht der Geheimhaltung unterliegenden
Informationen grundsätzlich durch anerkannte Methoden der Aussonderung bzw.
Schwärzung oder Anonymisierung von Teilen des Inhalts in einer Weise separieren
lassen, die die Verständlichkeit und inhaltliche Richtigkeit des Textes nicht derart
beeinträchtigen, dass er für einen Außenstehenden nicht mehr verwertbar oder
von Nutzen ist. Die Entscheidung darüber, ob der Informationsgehalt eines
Schriftstücks oder Dokuments, dessen Text oder Inhalt aus
Geheimhaltungsgründen in großem Umfang unkenntlich gemacht worden ist, für
ihn noch nützlich ist, hat grundsätzlich der Antragsteller zu treffen. Die Behörde ist
durch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet,
wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen
Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des
Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen (anderer Ansicht
offenbar: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.02 -,
NVwZ-RR 2002, 810 [811]). Der Zugang ist allerdings dann zu verwehren, wenn die
Information durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würde
(vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 15).
Die beiden Tatbestandsalternativen des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG stehen alternativ
nebeneinander. Auch ein nicht gerade durch die Separierung
geheimhaltungsbedürftiger unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand kann
folglich zur Versagung des Zugangs führen (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 50 f. zu § 7
IFG). Wird der besondere Verwaltungsaufwand durch eine bestimmte Zugangsart
verursacht, die der Antragsteller beantragt, kann ihn die Behörde nach ihrem
Ermessen auf eine andere Art des Zugangs verweisen (§ 1 Abs. 2 und 3 IFG).
Nach Meinung der Beklagten wird durch die Abtrennung
geheimhaltungsbedürftiger Informationen von nicht aus Geheimhaltungsgründen
zurückzuhaltenden Informationen in den für das Zugangsbegehren des Klägers
relevanten Unterlagen der Bundesanstalt ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand verursacht. Eine vorherige Selektion der begehrten
Informationen anhand des Aktenplans sei - so die Beklagte - nur bedingt möglich.
Der auf Grund des im Berufungsverfahren präzisierten Zugangsgesuchs relevante
Aktenbestand mit Vorgängen bis zum Jahresende 2007 umfasst nach Schätzung
des Fachreferats der Behörde 94 Aktenbände mit ca. 15.000 bis 20.000 Seiten
(vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 4.
März 2008). Nach Darstellung der Beklagten lässt auch dieses eingeschränkte
Zugangsbegehren eine wesentliche Reduzierung der für den Antrag des Klägers in
Betracht kommenden Vorgänge nicht zu. Zu dem hier maßgeblichen, den
Zeitraum bis zum Jahresende 2007 umfassenden Aktenbestand hat die Beklagte
in dem erwähnten Schriftsatz vom 4. März 2008 ausgeführt, dass unter Annahme,
dass nur die Hälfte des Gesamtbestandes vom Einsichtsgesuch des Klägers
betroffen wäre, nach vorsichtiger Schätzung der Inhalt von etwa 7.500 Seiten nach
geheimhaltungsbedürftigen Informationen untersucht werden müssten (die
Einbeziehung der seit Beginn des Jahres 2008 bis heute angefallenen weiteren
Vorgänge würde nach Schätzung der Beklagten ein Volumen von ca. 12.500
Seiten beinhalten, vgl. Schriftsatz vom 9. Februar 2010). Hierfür müssten die
entsprechenden Dokumente zunächst kopiert und dann Seite für Seite, Satz für
Satz und Wort für Wort auf eine mögliche Geheimhaltungsbedürftigkeit und auf das
Vorliegen eines anderen Ausnahmetatbestandes durchgesehen werden. Die
betreffenden Informationen müssten nachfolgend geschwärzt werden. Wegen der
der Behörde zufallenden Darlegungs- und Beweislast für die
Geheimhaltungsbedürftigkeit müsse die Schwärzung in jedem Einzelfall in einer
Weise begründet werden, die keine Rückschlüsse auf die geschwärzte Information
zulasse. Überdies sei zu überprüfen, ob die Unkenntlichmachung nicht zur
Verfälschung der Information führe. Danach müsse die jeweilige Seite nochmals
kopiert werden, um sicherzustellen, dass die geschwärzten Stellen nicht doch, ggf.
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kopiert werden, um sicherzustellen, dass die geschwärzten Stellen nicht doch, ggf.
mit Hilfe technischer Methoden, lesbar gemacht werden können. Bei einem
zugrunde zu legenden Verwaltungsaufwand von mindestens zehn Minuten pro
Seite (Finden der Akte im Gesamtbestand, Durchsehen der relevanten Akte,
Erstellen der ersten Kopie, Lesen, Abgleich mit Ausnahmetatbeständen des
Informationsfreiheitsgesetzes und spezialgesetzlichen Ausnahmetatbeständen,
Prüfung auf mögliche Rückschlüsse und Verfälschungen, Schwärzen, Schreiben der
Begründung für die Schwärzung, Erstellen der zweiten Kopie) falle ein
Verwaltungsaufwand von 75.000 Minuten bzw. 1.250 Stunden bzw. 154
Arbeitstagen an. Bei Zugrundelegung eines pauschalierten Stundensatzes für
einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in Höhe von 45 Euro belaufe sich der
finanzielle Verwaltungsaufwand - ohne Berücksichtigung des zusätzlichen
Aufwands für die Kontrolle der Arbeit durch einen Angehörigen des höheren
Dienstes, für den weitere 65 Euro je Stunde anzusetzen wären - auf 56.250 Euro.
Diese finanzielle Belastung sei angesichts des Umstandes, dass die nach § 10 IFG
für die Amtshandlungen nach dem Gesetz zu erhebenden Gebühren nach dem als
Anlage zu § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006
(BGBl. I S. 6) erlassenen Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht mehr als 500
Euro betragen dürften, unverhältnismäßig.
Dieses Vorbringen vermag das Vorliegen eines durch das Zugangsbegehren des
Klägers verursachten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne von § 7
Abs. 2 Satz 1 IFG nicht zu belegen.
Welchen Verwaltungsaufwand das Gesetz als unverhältnismäßig betrachtet,
erschließt sich weder aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG noch aus der
Gesetzesbegründung. In dieser wird in lediglich allgemeiner Form auf die
Grundsätze und Transparenz und der Verhältnismäßigkeit und darüber hinaus
darauf hingewiesen, dass der Informationszugang ohne Offenbarung der
geheimhaltungsbedürftigen Information auch dann möglich ist, wenn diese
Information ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, durch eine
geschwärzte Kopie oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden kann (BT-
Drucks. 15/4493, S. 15). Aus der Gegenüberstellung mit der aus der wortgleichen
Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 Umweltinformationsgesetz - UIG - entlehnten
Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 3 IFG, wonach ein "deutlich höherer
Verwaltungsaufwand" einen wichtigen Grund für die Gewährung des
Informationszugangs auf andere als die vom Antragsteller beantragte Weise
darstellt, lässt sich schlussfolgern, dass das Vorliegen eines - mit dem
vollständigen Ausschluss vom Zugang zu den erstrebten Informationen
verbundenen - unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands andere und
weitergehende Anforderungen zu stellen sind (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 59 zu § 7
IFG).
Mit der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung des
Zugangsgesuchs knüpft das Gesetz zunächst an die Art und den Umfang des
Informationsbegehrens sowie an den Nutzen an, den der Antragsteller aus dem
Erhalt dieser Informationen ziehen kann. Es soll verhindert werden, dass die
grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Behörde umfänglichen und/oder
zahlreichen, in Inhalt und Zielrichtung nicht oder nur unzureichend spezifizierten
Zugangsgesuchen ausgesetzt wird, die die Behörde zu einer aufwändigen Suche
nach eventuell verstreut in den Behördenvorgängen enthaltenen Informationen
und zu einer arbeitsintensiven Aufarbeitung des Informationsmaterials nötigen
würde, die zu dem für den Antragsteller nützlichen Informationsgehalt außer
Verhältnis stünde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv
für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von
§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu
amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor
unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 7 K 4037/07.F -, Jurisdokument,
Rdnr. 68). Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des
Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht
es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine
missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern;
vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden
Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der
Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den
Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch
mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten
Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem
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Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (für die Auslegung
der Bestimmung als "Missbrauchsklausel" dagegen: Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O.; Schoch, IFG, Rdnr. 61 zu § 7 IFG).
Mit einer Unverhältnismäßigkeit im vorgenannten Sinne lässt sich die
(vollständige) Ablehnung des auf Zugang zu den vom Kläger bezeichneten, bei der
Aufsicht und Kontrolle der ehemaligen xxx angefallenen amtlichen Informationen
der Bundesanstalt nicht rechtfertigen. Das Zugangsbegehren ist hinreichend
deutlich und so bestimmt gefasst, dass der Beklagten eine Identifizierung der
Dokumente, in die der Kläger Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Der
Zugangsantrag bezieht sich auf abgegrenzte, wenn auch umfangreiche
Sachverhalte. Ein durch die Unbestimmtheit des Informationsbegehrens
verursachtes Durchsuchen des Aktenbestandes mehrerer unterschiedlicher
Vorgänge oder ein Zusammentragen von Unterlagen und Dokumenten in einem
letztlich nicht kalkulierbaren Umfang ist ersichtlich nicht erforderlich. Eine weitere
Präzisierung seines Zugangsantrags, insbesondere die Benennung bestimmter
Dokumente, in die er Einsicht begehrt, ist dem Kläger mangels Kenntnis des
Akteninhalts, über den er sich gerade unterrichten möchte, nicht möglich (vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 [371]
zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG).
Als unverhältnismäßig stellt sich der durch den Antrag des Klägers absehbar
verursachte Verwaltungsaufwand auch nicht deshalb dar, weil zur Aussonderung
geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge bzw. Abtrennung und Schwärzung
entsprechender Informationen in den die xxx betreffenden Akten und
Aktenbestandteilen der Bundesanstalt Schriftstücke in einer Größenordnung von
etwa 7.500 Seiten einer intensiven Bearbeitung einschließlich erforderlicher
Kopiervorgänge und anderer Begleitarbeiten unterzogen werden müssen.
Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass
sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem
Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der
erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter
Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 30 zu § 7 IFG;
Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Rdnr. 106 zu § 7 IFG ; Jastrow/Schlatmann,
IFG, Rdnr. 36 zu § 7 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 62 ff. zu § 7 IFG; Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O., Beschluss vom 7. Mai 2009
- 7 L 676/09.F -, Jurisdokument, Rdnr. 18). An die Feststellung eines solchen - bei
isolierter Betrachtung - unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands sind
allerdings, um eine Umgehung der Gesetzesziele zu verhindern, strenge Maßstäbe
anzulegen.
Die danach notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands durch die Bearbeitung des
Zugangsantrages des Klägers hat die Beklagte nicht dargetan.
Zweifelsohne muss die Bundesanstalt für das Zugangsgesuch des Klägers nach
ihrer von dem Kläger inhaltlich nicht bezweifelten Schätzung einen in seinem
Umfang und seinen Auswirkungen beträchtlichen, die normale
Verwaltungstätigkeit deutlich übersteigenden Verwaltungsaufwand betreiben.
Dieser Verwaltungsaufwand geht ungeachtet des hiermit verbundenen erheblichen
Personaleinsatzes und Kostenaufwands aber nicht über einen "deutlich höheren
Verwaltungsaufwand" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hinaus, der keinen
vollständigen Ausschluss vom Informationszugang, sondern nur die Möglichkeit zur
Folge hat, den Antragsteller auf eine von der beantragten abweichende Art des
Zugangs zu diesen Informationen zu verweisen. Ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist demgegenüber aus
den von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkten nicht erkennbar.
Die Frage, ob der Behörde durch einen (ausreichend konkretisierten und
präzisierten) Zugangsantrag ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand
entsteht, kann nicht anhand allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger
Maßstäbe beantwortet werden.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des durch ein Zugangsgesuch verursachten
Verwaltungsaufwands ist die Art und der Umfang des Zugangsbegehrens. Hierzu
ist maßgeblich zu überprüfen, welche Akten, Aktenbestandteile und sonstige bei
der informationspflichtigen Bundesbehörde vorliegenden Unterlagen von dem
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der informationspflichtigen Bundesbehörde vorliegenden Unterlagen von dem
Gesuch betroffen sind und welcher Arbeitsaufwand ggf. notwendig ist, um aus dem
Gesamtbestand die zurückzuhaltenden Informationen auszusondern. Der Umfang
des zu leistenden Arbeitsaufwands ist allerdings nicht das für die Feststellung
eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands allein bestimmende Kriterium.
Vielmehr ist hierfür darüber hinaus maßgeblich, ob sich der durch das in Frage
stehende Zugangsgesuch ausgelöste Verwaltungsaufwand für die um Gewährung
von Information angegangene Behörde als unverhältnismäßig darstellt.
Ist die Behörde nach ihrem Aufgabenbereich typischerweise häufig auch mit
umfangreicheren und inhaltlich schwierigen Informationszugangsanträgen
konfrontiert oder muss sie mit einer erheblichen Anzahl solcher Anträge rechnen,
muss sie sich - um dem gesetzlichen Auftrag zur Gewährung des Zugangs zu den
bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen nachzukommen - organisatorisch
und personell auf die Bewältigung dieser Anträge einstellen. Vorauszusetzen ist
hierbei zunächst, dass die Behörde die für die Bearbeitung von Anträgen nach
dem Informationsfreiheitsgesetz notwendige personelle und sachliche Ausstattung
erhält. Die Behörde muss darüber hinaus ihre Organisationsstruktur und ihre
organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen
und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Hierbei kann es sich
zur Verringerung des Verwaltungsaufwands etwa anbieten, bereits im Zuge der
normalen Aktenbearbeitung geheimhaltungsbedürftige Informationen zu
kennzeichnen. Ferner könnte dem Antragsteller - unter Beachtung des
Bedürfnisses nach Geheimhaltung - eine Übersicht der zu dem betreffenden
Komplex vorhandenen Schriftstücke und Dokumente zur Verfügung gestellt
werden, um diesem zu ermöglichen, das Zugangsersuchen ggf. einzuschränken
oder zu präzisieren. Überdies muss die Behörde prüfen, ob ein spezifischer,
gerade durch die zur Vorbereitung auf die Gewährung von Akteneinsicht
entstehender erheblicher Verwaltungsaufwand dadurch umgangen werden kann,
dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 IFG auf die Gewährung von
Auskünften oder auf eine andere Art des Zugangs verwiesen wird (im vorliegenden
Fall scheidet diese Möglichkeit nach Angaben der Beklagten deshalb aus, weil die
Aufbereitung des Aktenbestandes zur Erteilung von Auskünften zu keiner
Verringerung des Verwaltungsaufwandes führen würde, vgl. S. 8 des Schriftsatzes
vom 4. März 2008 an das Verwaltungsgericht).
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann folglich in der Regel nicht schon
ohne Rücksicht auf die oben genannten Gesichtspunkte allgemein daraus
hergeleitet werden, dass die Behörde "mehrere Aktenordner Seite für Seite
durchsehen müsste" (so das Verwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 2009
unter Hinweis auf Rossi, IFG, Rdnr. 30 zu § 7 IFG). Auch der Umstand, dass der auf
das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zum Zwecke des
Informationszugangs aufzubereitende Aktenbestand mehrere tausend Seiten
umfasst, genügt ohne die - der Behörde obliegende - Darlegung, dass sie mit dem
Zugangsgesuch trotz zumutbarer Vorkehrungen und Anstrengungen überfordert
und dadurch in ihrer Aufgabenerfüllung nachhaltig behindert ist, zur Feststellung
eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht (anderer Ansicht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 L 676/09.F -,
NVwZ 2009, 1182 [1183], unter Hinweis auf die ständige Kammerrechtsprechung).
Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so
aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren
Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote
stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter
unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu
bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich
behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig
eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht:
EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für
Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]). Die Grenze
zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten,
wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein
Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde
verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das
Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch
eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen
könnte.
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Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sind dabei
grundsätzlich nur die Belastungen für die Behörde maßgeblich, die durch das in
Frage stehende Zugangsbegehren nach der Art des Zugangsgesuchs, der Größe
des hiervon bei der Behörde betroffenen Aktenbestandes und nach dem
voraussichtlichen Umfang der Arbeiten zur Separierung evtl. der Geheimhaltung
unterliegender Informationen ausgelöst werden. Außerhalb des Zugangsgesuchs
liegende sonstige Faktoren, insbesondere die Aus- bzw. Überlastung der Behörde
mit schon vorliegenden Informationsgesuchen oder anderen Aufgaben, sind
grundsätzlich unbeachtlich.
Der Gesetzgeber hat die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands in § 7
Abs. 2 Satz 1 IFG erkennbar auf den spezifischen, gerade durch das
Zugangsgesuch verursachten übermäßigen Aufwand für die Behörde bezogen und
hat folglich vorausgesetzt, dass die Behörde nach ihrer personellen und
organisatorischen Struktur und Ausstattung dazu in der Lage ist, unter Wahrung
ihrer sonstigen Aufgaben im üblichen Rahmen ggf. auch mehrere Ersuchen unter
Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG parallel zu bearbeiten. Mit dem
Argument, zeitgleich mehrere aufwändige Ersuchen auf Informationszugang
bearbeiten zu müssen, kann die Behörde folglich eine auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG
gestützte Ablehnung des Zugangsantrags allein nicht rechtfertigen.
Ebenso wenig lässt sich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand durch die
Einbeziehung des mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten
Auslastungsgrades der Personalreserven der betreffenden Behörde bzw. der für
die Bearbeitung des Zugangsbegehrens zuständigen Abteilung dieser Behörde
belegen. Mit diesen Methoden lässt sich lediglich ermitteln, ob ein (weiteres)
Zugangsgesuch von der Behörde bzw. der betreffenden Abteilung nach ihrer
augenblicklichen personellen Ausstattung noch bewältigt werden kann oder ob und
ggf. in welcher Höhe der nach anerkannten Organisationsrichtlinien tolerable
Überlastungsfaktor durch dieses Zugangsgesuch überschritten würde. Die für die
Bearbeitung von Zugangsgesuchen gegenwärtig zur Verfügung stehenden
personellen Ressourcen der Behörde sind aber für die Frage, ob das in Frage
stehende Zugangsgesuch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
verursachen würde, unerheblich. Anderenfalls könnte im Falle einer durch die
Bearbeitung anderer Gesuche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und durch die
Bewältigung der Kernaufgaben übermäßig belasteten Behörde oder Abteilung
selbst das Hinzutreten sachlich eng begrenzter Zugangsanträge zur Ablehnung
wegen unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen. Weiterhin wäre
absehbar, dass gerade bei größeren, bedeutsamen Vorgängen, bei denen nach
den mit dem Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Absichten des Gesetzgebers
ein besonders ausgeprägtes Interesse an einer kontrollierenden Bürgerbeteiligung
besteht, ein Zugang zu den hierfür benötigten Informationen regelmäßig
ausgeschlossen wäre.
Eine Bundesbehörde, die - wie die Beklagte - nach ihrem Aufgabenbereich
typischerweise mit dem Eingang umfangreicher und schwieriger Zugangsgesuche
rechnen muss, ist gehalten, auch einem möglicherweise nicht absehbaren
Mehraufwand durch das Zusammentreffen mehrerer umfangreicher Gesuche
und/oder einer Vielzahl (weiterer) kleinerer Gesuche durch entsprechende
organisatorische und personelle Maßnahmen Rechnung zu tragen. Wenn die
Behörde auch bei Aufbietung der ihr zumutbar zur Verfügung stehenden
personellen und organisatorischen Kapazitäten den vorliegenden, den üblichen
Rahmen jeweils nicht übersteigenden Informationsersuchen nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG nachkommen kann, steht ihr die
Möglichkeit zur Verfügung, die Anträge unter Beachtung sachlicher Kriterien
(Eingang, Dringlichkeit u.s.w.) sukzessive zu bearbeiten. Die für die Erledigung
bestimmte einmonatige Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG stellt wegen der
Ausgestaltung der Bestimmung als Soll-Vorschrift in diesen Fällen keine
unüberwindbare Hürde dar. Ggf. kann dem Antragsteller auch angeboten werden,
die Bearbeitung des Zugangsgesuchs sachlich zu staffeln. Die gänzliche
Ablehnung des Zugangsantrags kommt dagegen, wie ausgeführt, nur dann in
Betracht, wenn das konkrete Zugangsgesuch den für die Behörde typischer- und
üblicherweise zu bewältigen Umfang deutlich übersteigt.
Den Nachweis, dass das Zugangsbegehren des Klägers einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, hat die Beklagte
nicht erbracht. Nach ihren Angaben (vgl. Schriftsatz vom 9. Februar 2010) hat
zwar nicht jeder von der Bundesanstalt zu bearbeitende Zugangsantrag den hier
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zwar nicht jeder von der Bundesanstalt zu bearbeitende Zugangsantrag den hier
vorliegenden Umfang; der Antrag "stelle aber weder das Maximum noch einen Fall
mit Seltenheitswert dar". Damit übersteigt das vorliegende Zugangsgesuch in
seinem Umfang das in vergleichbaren Fällen Übliche jedenfalls nicht so deutlich,
dass bei der gebotenen isolierten Betrachtung bezüglich des gerade durch dieses
Gesuch verursachten Verwaltungsaufwands von einer Unverhältnismäßigkeit im
Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgegangen werden könnte. Es ist im Übrigen
nicht erkennbar, dass die Bundesanstalt sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung
des Verwaltungsaufwands ausgeschöpft hat. Insbesondere ist sie der Anregung
des Gerichts, dem Kläger durch Übermittlung einer Übersicht der sein
Zugangsersuchen betreffenden Vorgänge eine Beschränkung oder Präzisierung
seines Antrages zu ermöglichen, nicht gefolgt.
6.
Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm in seinem Antrag
genannten amtlichen Informationen steht folglich allein die Behauptung der
Beklagten entgegen, die Gewährung von Einsicht in die von dem Kläger
bezeichneten Schriftstücke und Dokumente sei wegen der Notwendigkeit zur
Befolgung der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 9 KWG nicht möglich.
Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und
Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren
oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der
Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit
weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung
eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach
zu Recht berufen. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die
bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder
§ 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des
Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3
Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert
worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008,
a.a.O., S. 1386, 1387). Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich zwar
nicht um Regelungen eines "Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses" im
Sinne von § 3 Nr. 4 IFG, wohl aber um spezialgesetzlich normierte
"Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten" im Sinne der vorgenannten
Vorschrift (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 11).
§ 9 KWG erfasst über die in der Bestimmung beispielhaft genannten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sämtliche (weiteren) Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler,
Kreditwesengesetz, 3. Aufl., Rdnr. 7 zu § 9 KWG). Erfasst werden folglich auch
personenbezogene Daten (vgl. insoweit ausdrücklich die ansonsten inhaltsgleiche
Vorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Was den Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten
anbelangt, beinhaltet § 9 KWG in Folge dessen eine die allgemeinen
Schutzbestimmungen in §§ 5 und 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung.
Ein unbefugtes Offenbaren geheimhaltungsbedürftiger Informationen liegt
insbesondere in den in § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG geregelten Ausnahmefällen nicht
vor. Nach Auffassung des Senats folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG im
Gegenschluss, dass die Freigabe von Informationen gegenüber Dritten im
Allgemeinen nicht gestattet ist, wenn es nur um die Verfolgung zivilrechtlicher
Ansprüche geht. Dies ergibt sich daraus, dass in der Vorschrift die Weitergabe an
Strafgerichte ausdrücklich genannt ist, nicht aber an Zivilgerichte (vgl.
Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 9 KWG). Ebenso folgt aus dieser
Bestimmung, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information im Interesse
des Instituts oder des Dritten nicht schon deshalb entfällt, weil der Verdacht
besteht, dass mit der Zurückhaltung dieser Informationen Straftaten oder
rechtswidriges Verhalten verschleiert werden könnte (anderer Ansicht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S.
1387). In diesen Fällen ist die Bundesanstalt zur Offenbarung nur gegenüber
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
Gerichten, nicht aber gegenüber um Zugang nach dem
Informationsfreiheitsgesetz nachsuchenden Dritten befugt.
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7.
Im gerichtlichen Verfahren entfällt die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und Akten
bzw. zur Übermittlung elektronischer Dokumente, in denen sich nach dem Vortrag
der Behörde Vorgänge befinden, die - wie im vorliegenden Fall - nach einem
Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, nur dann, wenn
die zuständige oberste Aufsichtsbehörde entscheidet, dass die Vorlage der
betreffenden Vorgänge bzw. die Übermittlung der elektronischen Dokumente
verweigert werden (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine entsprechende Sperrerklärung
wäre hier folglich vom Bundesministerium der Finanzen vorzulegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.