Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: stadt, raumordnung, erlass, amtsblatt, ex tunc, erneuerbare energien, genehmigung, bekanntmachung, hauptsache, firma

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 13.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 6
VwGO, § 58 Abs 2 VwGO, § 195
Abs 7 VwGO, § 35 Abs 3 S 3
BauGB
Bauleitplanung: Ausweisung von Vorrangflächen für
Windkraftanlagen in einem Flächennutzugsplan; Abstimmung
zwischen Regionalplanung und Flächennutzungsplan;
Auswirkungen eines unwirksamen Regionalplanes auf die
Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan; Berücksichtigung
bestehender Windkraftanlagen bei der Festlegung von
Vorrangflächen für Windkraft in einem Flächennutzungsplan;
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Flächen
zur Windkraftnutzung in einem Flächennutzungsplan;
Rechtsfolgen eines fehlerhaften Hinweises zu Rügefristen in
einer Planbekanntmachung
Leitsatz
Flächennutzungsplan Vetschau/Spreewald
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die
vorläufige Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen in dem Flächennutzungsplan der Stadt V. in der Feststellungsfassung
vom 23. Februar 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt V. am 15. Juli 2006.
Dieser, aus drei Blättern bestehende Flächennutzungsplan, stellt auf Blatt 3 (Südteil)
insgesamt drei Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung dar, indem diese als
Sondergebiete mit hohem Grünflächenanteil durch eine gelbe Umrandung
gekennzeichnet und mit dem jeweiligen textlichen Zusatz „Windkraft (W 52)“, „Windkraft
(W 54)“ und „Solar / 2 WKA Bestand“ versehen sind (im Folgenden: Sondergebiete für
die Windkraftnutzung). Auf Blatt 2 (Mittelteil) findet sich in dem Gebiet westlich der D. in
... dem der Antragsteller bereits fünf Windkraftanlagen betreibt (..., keine Darstellung
eines Sondergebiets für die Windkraftnutzung.
Der Antragsteller will in seinem Windpark D. die vorhandenen fünf Windkraftanlagen
abbauen und durch Windkraftanlagen modernerer Bauart ersetzen. Sein Antrag auf
Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von
zwei Windkraftanlagen vom Typ VESTAS V 90 auf dem vorgenannten Flurstück wurde von
dem Landkreis O. mit Bescheid vom 24. November 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 1. April 2004 unter Hinweis auf den damals noch nicht
bekannt gemachten, aber schon als Satzung beschlossenen Regionalplan L. – Sachlicher
Teilregionalplan III „Windkraftnutzung“ - vom 3. Juli 2003, veröffentlicht im Amtsblatt für
Brandenburg vom 14. Juli 2004 (im Folgenden: Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L.)
abgelehnt. Dieser stellte an dem vorbenannten Standort im Plan kein Eignungsgebiet
dar, sondern nur an anderen Stellen, ...so dass sich die Behörde im Hinblick auf die
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf die dem Vorhaben des
Antragstellers entgegenstehenden (noch in Aufstellung befindlichen) Ziele der
Raumordnung berief. Gegen die Ablehnung der Erteilung eines positiven Vorbescheids
hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Cottbus Klage erhoben (4 K 504/04),
über die noch nicht entschieden ist.
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In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Teilregionalplan
„Windkraftnutzung“ L. durch Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 – OVG 10 A
9.05 – aus formellen Gründen für unwirksam erklärt. Die daraufhin vom Antragsteller
angestrebte Korrektur des ablehnenden Vorbescheids wurde jedoch (nunmehr) im
Hinblick auf den am 15. Juli 2006 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Stadt V.
mit der Darstellung von drei Sondergebieten für die Windkraftnutzung an anderer Stelle
und der damit verbundenen Ausschlusswirkung für den von dem Antragsteller geplanten
Standort der zwei Windkraftanlagen westlich der D. abgelehnt, wie der Versagung des
gemeindlichen Einvernehmens vom 6. Mai 2008 und der ablehnenden Stellungnahme
des Landkreises O. vom 25. Juni 2008 zu entnehmen ist. Aus dem gleichen Grund war
bereits das gemeindliche Einvernehmen mit Stellungnahme vom 18. Februar 2009 für
die – alternativ – an dem vorgenannten Standort vorgesehene und im Herbst 2008 von
dem Antragsteller beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei
Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E82 versagt worden. Daraufhin hat der
Antragsteller am 14. Juli 2008 einen Normenkontrollantrag gegen den
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin gestellt (OVG 10 A 15.08), dessen vorläufige
Außervollzugsetzung er im vorliegenden Verfahren erreichen will.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass der Flächennutzungsplan keine
Darstellung von Sondergebieten für die Windkraftnutzung mit Ausschlusswirkung
erkennen lasse. Nur die Begründung des Flächennutzungsplans gehe von solchen
Darstellungen aus. Dies genüge nicht. Im Übrigen weise der Flächennutzungsplan ein
Abwägungsdefizit auf, weil die Antragsgegnerin die Eignungsgebiete aus dem
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. lediglich im Wege der Zielanpassung (§ 1 Abs. 4
BauGB) übernommen habe. Diesen Darstellungen sei mit der vom
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellten Unwirksamkeit des
Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. die Grundlage entzogen worden, so dass diese
unwirksam seien. Es fehle auch ein schlüssiges Planungskonzept mit einem Katalog
sachlicher Kriterien, nach denen Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen
festgestellt und Negativflächen ausgeschlossen würden. Schließlich seien schon in dem
den Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. betreffenden Normenkontrollurteil vom 21.
September 2007 – OVG 10 A 9.05 – exemplarisch bei einem Eignungsgebiet
Abwägungsfehler festgestellt worden, so dass die Standortwahl für sämtliche
Eignungsgebiete in Frage stehe. Bis heute liege kein Entwurf für einen neuen
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. vor. Er, der Antragsteller, habe jedoch mit
Schreiben vom 26. März 2009 ausdrücklich die Aufnahme des Standorts westlich der D.
in den neuen Entwurf beantragt, so dass von dessen Einbeziehung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auszugehen sei.
Der Antrag sei auch eilbedürftig. Zwei Windkraftanlagen seien bereits mit einem
Investitionsvolumen von 9,6 Millionen Euro bestellt worden. Es sei zwar in § 11 des
Vertrages mit der Firma E. vom 14. Februar / 28. August 2008 ein Rücktrittsrecht des
Auftraggebers für den Fall vereinbart worden, dass die Genehmigungsfähigkeit der
Anlagen bis zum Jahresende 2009 nicht nachgewiesen sei. Für diesen Fall würde jedoch
ein „Verzögerungsschaden in mindestens sechsstelliger Höhe“ entstehen, weil die
Anlagen nur deutlich später und „voraussichtlich zu deutlich höheren Preisen“ noch zu
erwerben wären.
...
Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der
Antragsteller,
den Flächennutzungsplan der Stadt V. in der Feststellungsfassung vom 23. Februar
2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt V. am 15. Juli 2006, hinsichtlich der
Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung bis zur Entscheidung über
den Normenkontrollantrag OVG 10 A 15.08 einstweilen außer Vollzug zu setzen
und
(„hilfsweise“) für diesen Fall festzustellen, dass der streitgegenständliche
Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
entfaltet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin vermag schon keinen Anordnungsgrund zu erkennen, der die
vorläufige Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans im Vorgriff auf eine
Normenkontrollentscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnte. Die sich aus der
Versagung einer Genehmigung und der nachfolgenden Dauer eines anschließenden
Rechtsstreits eventuell ergebenden Verzögerungen eines Bauvorhabens sowie die damit
möglicherweise verbundenen Nachteile und finanziellen Verluste seien nach der
Rechtsprechung grundsätzlich nicht als schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe
anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO
dringend geboten erscheinen lassen könnten. Dem Antragsteller würde kein
außergewöhnliches Opfer abverlangt, wenn er den Ausgang des
Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache abwarten müsste. Gegebenenfalls sei er
auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verweisen. Im Übrigen
handele es sich um erst nachträglich selbst geschaffene Umstände, die im Verfahren
unberücksichtigt bleiben müssten, weil der Antragsteller den Vertrag mit der Firma
ENERCON für die beiden Windkraftanlagen erst nach dem Normenkontrollantrag
rechtsverbindlich abgeschlossen habe.
Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar. Den Darstellungen des
Flächennutzungsplans hinsichtlich der Sondergebiete für die Windkraftnutzung mangele
es nicht an Bestimmtheit. Die zeichnerische Darstellung der Konzentrationszonen
bestehe nach der Planlegende jeweils aus einer gelben Umrandung für Sondergebiete
mit hohem Grünflächenanteil nebst farbiger Unterlegung sowie dem textlichen Zusatz
„Windkraft“. Dies genüge nach der Planzeichenverordnung. Hierdurch werde hinreichend
klar zum Ausdruck gebracht, um welche Art der Zweckbestimmung es sich handele.
Dem Flächennutzungsplan liege auch ein schlüssiges gesamträumliches
Planungskonzept zugrunde. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Planung nicht allein
auf eine bloße Zielanpassung hinsichtlich des - seinerzeit noch rechtswirksamen –
Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. beschränkt, sondern die Darstellungen unter
Berücksichtigung der kleinräumigen Gegebenheiten in ihrem Gebiet geprüft und
abgewogen. Dies sei den Erläuterungen und den Abwägungsvorgängen zu entnehmen,
in die auch der streitgegenständliche Windpark D. mit einbezogen worden sei, der über
die Bestandsanlagen hinaus aus naturschutzfachlichen Gründen nicht weitergeführt
werden sollte. Es handele sich daher um eine Planung, die der Rechtsprechung zur
Feinsteuerung im Rahmen der Planung entspreche. Der Planungsträger sei jedenfalls
nicht verpflichtet, überall dort Sondergebiete für die Windkraftnutzung darzustellen, wo –
wie im Fall des Antragstellers - Windkraftanlagen bereits vorhanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach-
und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur
Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans für die Stadt V. in der
Feststellungsfassung vom 23. Februar 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die
Stadt V. am 15. Juli 2006, in Bezug auf die Sondergebiete für die Windkraftnutzung hat
keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat hinreichend
substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass
er durch die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die
Windkraftnutzung, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugt
werden sollen, in seinen Rechten verletzt werden könnte. Insoweit genügt es, dass er
weiterhin das Klageverfahren 4 K 504/04 vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen den
mit Bescheid vom 24. November 2003 / Widerspruchsbescheid vom 1. April 2004
abgelehnten positiven Vorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
von ihm anstelle seiner bisherigen Windkraftanlagen im Windpark westlich der D.
geplanten zwei Anlagen betreibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2007,
BRS 71 Nr. 27; OVG NW, Urteil vom 4. Juni 2003, BRS 66 Nr. 116, m. w. N.). Dieser
Vorbescheid ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt worden, wobei die
Antragsgegnerin nach der zwischenzeitlichen Feststellung der Unwirksamkeit des
Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. durch das Normenkontrollurteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05
– hinsichtlich der Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.
2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten worden ist. Diese hat die Versagung des
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2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten worden ist. Diese hat die Versagung des
gemeindlichen Einvernehmens in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2008 nunmehr auf die
Darstellung der Sondergebiete für die Windkraftnutzung in dem streitgegenständlichen
Flächennutzungsplan gestützt. Ebenso die mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2009
erfolgte Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für den alternativ gestellten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Dies bedeutet, dass die
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund (anderweitiger)
Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung hier greift und die
Genehmigungsfähigkeit vom Ausgang des anhängigen Normenkontrollverfahrens des
Antragstellers abhängt.
2. Der Antragsteller dürfte auch ein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht haben. Mit
dem Hinweis auf die Einhaltung der in § 11 Abs. 1 des Vertrages mit der Herstellerfirma
E. vom 14. Februar / 28. August 2008 vereinbarten Frist für einen Rücktritt von der
Bestellung der zwei Windkraftanlagen für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2009
nicht die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen aus regionalplanerischen Gründen
nachgewiesen sein sollte, womit sinngemäß auch entgegenstehende Darstellungen des
Flächennutzungsplans angesprochen sind, hat er einen zeitlichen Aspekt mit Bezug zur
Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens genannt, der daran
orientierte Dispositionen erfordert, um mögliche (Fehl-)Investitionen in Höhe von 9,6 Mio
EUR noch rechtzeitig abwenden zu können. Dass er im Falle der Rückabwicklung des
Vertrages mit der Firma E. und eines späteren Erwerbs der Windkraftanlagen einen
Verzögerungsschaden durch deutlich höhere Preise und möglicherweise ungünstigere
Finanzierungsbedingungen „in mindestens sechsstelliger Höhe“ zu erwarten haben
würde, ist vom Antragsteller zwar nicht näher präzisiert worden, aber vom Grundsatz her
nachvollziehbar. Ob der Annahme eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung - wie die Antragsgegnerin meint - entgegensteht, dass es sich
bei dem vertraglich vereinbarten „Zeitfenster“ für die Klärung der
Genehmigungsfähigkeit um einen erst durch den Vertragsabschluss entstandenen und
damit der Risikosphäre des Antragstellers zuzurechnenden Zeitdruck handele, ist eine
Frage der Vorwerfbarkeit der entstandenen zeitlichen Situation. Hierzu ist zu bemerken,
dass der Vertrag mit der Firma E. vom Antragsteller am 14. Februar 2008, also zu einem
Zeitpunkt unterschrieben worden ist, als das Normenkontrollurteil vom 21. September
2007 - OVG 10 A 9.05 – rechtskräftig geworden war. Nachfolgend bemühte er sich zur
Klärung der Voraussetzungen für eine etwaige Wahrnehmung des vorsorglich in § 11
Abs. 1 des Vertrages vereinbarten Rücktrittsrechts um eine Korrektur des ablehnenden
Vorbescheids, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen noch
mit den entgegenstehenden Festlegungen des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L.
begründet worden war. Die in dem Vertrag vereinbarte Rücktrittsfrist (bis zum 31.
Dezember 2009) betrug zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages durch den
Antragsteller knapp zwei Jahre und kann damit nicht als zu kurz bemessen angesehen
werden. Erst mit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vom 18. Februar
2008 und vom 6. Mai 2008 bezüglich des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsantrags und des beantragten Vorbescheids wurde deutlich, dass sich die
Antragsgegnerin nunmehr auf den streitgegenständlichen Flächennutzungsplan stützen
würde, der bis dahin nicht als Ablehnungsgrund genannt worden war. Dies war für den
Antragsteller Anlass zur Erhebung der Normenkontrollklage einschließlich des Antrags
nach § 47 Abs. 6 VwGO. Dass die Firma E. den Auftrag erst am 28. August 2008
annehmen würde, lag außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers, so dass –
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht von einer Zurechenbarkeit des
entstandenen Zeitdrucks durch Abschluss des Vertrages erst nach Erhebung der
Normenkontrollklage auszugehen sein dürfte. Jedenfalls drängt sich eine bewusste
Beeinflussung der prozessualen Situation durch eine entsprechende Vertragsgestaltung
im Sinne einer mutwilligen Herbeiführung der Eilbedürftigkeit nicht auf. Dies bedarf
jedoch mit Blick auf den mangelnden Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz in
der Sache keiner abschließenden Klärung.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann
das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da eine
Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
einen strengen Maßstab anzulegen. Es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der
Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
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Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der
Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei ist ein schwerer Nachteil dann zu bejahen,
wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße
beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden, so
dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Zunächst aber ist eine
Aussetzung des Vollzuges des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Verhinderung
vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist und der
Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben
würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2007, BRS 71 Nr. 27 m. w. N.;
NdsOVG, Beschluss vom 8. März 2007, ZFBR 2007, 367; OVG NW, Beschluss vom 16.
Mai 2007, BRS 71 Nr. 50).
Eine derart große Erfolgsaussicht des Antragstellers im Hauptsacheverfahren kann hier
jedoch nicht angenommen werden. Bei einer summarisch die Einwendungen
berücksichtigenden Prüfung kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht in Betracht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
scheitert nicht daran, dass das Hauptsachverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO unzulässig
wäre (1.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die angegriffenen Darstellungen der
Sondergebiete für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan der Stadt V. nicht
offensichtlich unwirksam (2.). Dies ist weder aus formellen (2. a) noch aus inhaltlichen
Gründen (2.b) der Fall. Ebenso führt die Folgenabwägung (3.) nicht zum Erfolg des
Antrages.
1. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist zulässig.
a) Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Darstellungen im
Flächennutzungsplan von Konzentrationsflächen in Form von Sondergebieten für die
Windkraftnutzung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegen in
entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen)
Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BRS 71 Nr. 33; Beschluss vom
23. Oktober 2008, BauR 2009, 475).
b) Der Normenkontrollantrag ist auch fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt.
c) Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des – sinngemäß wohl auch auf
Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und dann
mangels anders lautender Übergangsregelung im vorliegenden Verfahren bereits
anwendbaren - § 47 Abs. 2 a VwGO erfüllt sind, bedarf keiner Klärung, da auf die
Rechtsfolgen der erst durch Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
in die VwGO eingefügten und am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift nicht – wie
darin gefordert – schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens (Amtsblatt für die Stadt
V. vom 19. November 2005) hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen
werden konnte.
2. Die Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung im
Flächennutzungsplan der Stadt V. sind nicht aus materiell-rechtlichen Gründen
offensichtlich unwirksam.
a) Formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Flächen-nutzungsplans
insgesamt führen könnten, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Solche sind vom
Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag auch nicht geltend gemacht worden.
aa) Eventuelle Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind nicht gerügt.
Grundsätzlich beurteilt sich die Frage der möglichen Planerhaltung gemäß § 233 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach den §§ 214, 215 BauGB in der jeweils neuesten Fassung. Die Fristen
für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für vor
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung (hier: Gesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl. I, S.
3316) in Kraft getretene Flächennutzungspläne oder Satzungen richten sich
demgegenüber gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB nach den vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung geltenden Vorschriften. Damit gilt für den am 15. Juli 2006 in Kraft
getretenen Flächennutzungsplan für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB,
nach deren Ablauf diese Mängel unbeachtlich werden, noch die zweijährige Rügefrist des
§ 215 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) – BauGB 2004 -. Diese Frist wäre am 15. Juli 2008 - also praktisch mit
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(BGBl. I S. 2414) – BauGB 2004 -. Diese Frist wäre am 15. Juli 2008 - also praktisch mit
dem Normenkontrollantrag vom 14. Juli 2008 – verstrichen gewesen, mit dem keine
formellen Verfahrensmängel dieser Art gerügt worden sind.
Dennoch sind Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB 2004 im
vorliegenden Fall nicht schon durch Fristablauf unbeachtlich geworden, weil bei der
Bekanntmachung der Genehmigung in dem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB 2004 auf
die Rechtsfolgen nicht fristgemäßer Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften nicht nur auf die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB 2004
genannten Verfahrens- und Formvorschriften Bezug genommen worden ist, sondern
auch auf die in Nr. 4 genannten Verfahrens- und Formvorschriften, obwohl sie nicht der
Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 unterfallen. Dies
hat im vorliegenden Fall dazu geführt, dass in entsprechender Anwendung der für
fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltenden Grundsätze der
Fristenlauf für eine mögliche Unbeachtlichkeit der Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 BauGB 2004 genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht in Gang
gesetzt worden ist. Der Hinweis auf den Lauf der Rügefrist ist weder ein Akt der
Rechtsetzung noch ein Annex des Rechtsetzungsverfahrens. Denn die Richtigkeit dieses
Hinweises ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Flächennutzungsplan oder seine
Bekanntmachung, sondern nur Tatbestandsvoraussetzung für den möglichen Eintritt der
Unbeachtlichkeit (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 2008, §
215 RNr. 51, 55). Derartige Mängel sind bei summarischer Prüfung jedoch nicht
erkennbar.
bb) Absolut beachtliche Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004, die auch
ohne eine entsprechende Rüge des Antragsteller ohnehin noch von Amts wegen zu
beachten wären, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor: Der Feststellungsbeschluss
wurde am 23. Februar 2006 von der Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin gefasst und die Genehmigung am 2. Mai 2006 vom Landkreis O. als
höherer Verwaltungsbehörde erteilt. Die Bekanntmachung der Genehmigung ist am 15.
Juli 2006 im Amtsblatt für die Stadt V. erfolgt. ...
cc) Soweit der Flächennutzungsplan trotz fehlender Rechtsnormqualität von dem
Bürgermeister der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 GO vor
der Bekanntmachung ausgefertigt worden ist (siehe auf der Planurkunde Blatt 1 –
Nordteil - Ausfertigungsvermerk vom 8. Mai 2006), ist dies rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Ausfertigung hat „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und
Gewährleistungsfunktion“ zur Bestätigung der Identität einer anzuwendenden Norm und
ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.
Februar 2009 – BVerwG 7 CN 1.08 -). Sie soll sicherstellen, dass der Inhalt der
Originalurkunde des Plans die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen
Darstellungen zutreffend wiedergibt und mit dem Willen des gemeindlichen
Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Im Hinblick
darauf, dass die Darstellungen der Sondergebiete für die Windkraftnutzung als
Konzentrationsflächen kraft gesetzlicher Anordnung (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) auf der
Ebene der Vorhabenzulassung einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit entfalten, der den
sonstigen Wirkungskreis des Flächennutzungsplans deutlich überschreitet (vgl. BVerwG,
Urteil vom 26. April 2007, BRS 71 Nr. 33), rechtfertigt sich eine Ausfertigung der
Planurkunde aus rechtsstaatlichen Gründen, denn diese gelten unabhängig davon, ob
hierfür eine ausdrückliche Regelung im Gesetz besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9.
April 2008 – OVG 2 A 4.07 – UA S. 11, 12; Urteil vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2. 06
– UA S. 11 m. w. N.).
b) Die Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung im
Flächennutzungsplan der Stadt V. sind auch nicht aus inhaltlichen Gründen offensichtlich
unwirksam Bei dieser Prüfung beschränkt sich das Gericht im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren - abgesehen von ins Auge springenden Mängeln - nur auf die
vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, zumal sich das Gericht im Interesse einer
sachgerechten Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst in einem Verfahren
zur Hauptsache nicht gleichsam ungefragt auf Fehlersuche begeben soll (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188 m.w.N.)
aa) Auf den streitgegenständlichen Flächennutzungsplan findet bei der inhaltlichen
Prüfung das BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141 - BauGB 1998 - mit den jeweiligen
Änderungsgesetzen weiterhin Anwendung. Dies ergibt sich aus § 233 Abs. 1 Satz 1
BauGB, wonach Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich
eingeleitet worden sind, grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen werden, soweit in den Überleitungsvorschriften der §§ 233 ff. BauGB
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abgeschlossen werden, soweit in den Überleitungsvorschriften der §§ 233 ff. BauGB
nichts anderes bestimmt ist und nicht hinsichtlich einzelner Verfahrensschritte von der in
§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.
Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung – also das BauGB 1998 - weiter anzuwenden, wenn
das Planungsverfahren zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Der am 21. Mai 2004 im Amtsblatt für die Stadt V. bekannt gemachte
Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan liegt in dem für die Anwendbarkeit
des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitraum für die förmliche Einleitung des
Verfahrens, und das Planungsverfahren war mit der Bekanntmachung der Genehmigung
für den Flächennutzungsplan im Amtsblatt für die Stadt V. vom 15. Juli 2006 und dem
damit verbundenen Inkrafttreten des Flächennutzungsplans (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB
1998) noch vor dem oben genannten Zeitpunkt (20. Juli 2006) abgeschlossen. Von der
Möglichkeit des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Durchführung noch nicht begonnener
Verfahrensschritte nach den jeweils geltenden (neueren) gesetzlichen Vorschriften hat
die Antragsgegnerin nach dem auf der Planurkunde Blatt 1 – Nordteil - den
Verfahrensvermerken vorangestellten „Hinweis zur Verfahrensführung“ keinen Gebrauch
gemacht.
bb) Soweit der Antragsteller rügt, dass die Darstellungen der Sondergebiete für die
Windkraftnutzung mangels Bestimmtheit keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten würden, trifft dies nicht zu.
Der Flächennutzungsplan der Stadt V. hat die Sondergebiete mit hohem
Grünflächenanteil nach der Planlegende durch eine gelbe Umrandung mit abgestufter
farbiger Unterlegung dargestellt. Die drei Sondergebiete für die Windkraftnutzung sind
zur jeweiligen Kennzeichnung der Nutzungsart und zur Unterscheidung mit den
textlichen Zusätzen „Windkraft (W52)“, „Windkraft (W54)“ und „Solar/2WKA Bestand“
versehen worden, wobei die Zusätze „W 52“ und „W 54“ den jeweiligen Bezeichnungen
dieser Gebiete als Eignungsgebiete im Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. entlehnt
sind. Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
– PlanzV – sieht zwar in § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV vor, dass in den Bauleitplänen die in der
Anlage zur Planzeichenverordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden sollen.
Für nicht der Erholung dienende Sondergebiete sind in Nummer 1.4.2 der Anlage zur
Planzeichenverordnung neben einer Umrandung der betreffenden Gebiete und einer
Farbabstufung zur Unterscheidung noch die Buchstabenkombination „SO“ mit einem
entsprechenden textlichen Zusatz vorgesehen, der die Nutzung kennzeichnen soll (z.B.
„Klinik“). Im Falle von Flächennutzungsplänen kann jedoch von den Planzeichen - u.a.
der Nummern 1.4. - bei farbiger Darstellung der Bauflächen auch der Buchstabe (hier:
die Buchstabenkombination „SO“) entfallen. Außerdem lässt § 2 Abs. 2 Satz 2 PlanzV
die Verwendung von Planzeichen zu, die nur sinngemäß aus den Planzeichen der
Planzeichenverordnung entwickelt worden sind, soweit dies für die Darstellung des
Planinhalts erforderlich ist und in der Anlage zur Planzeichenverordnung keine oder keine
ausreichenden Planzeichen dafür vorhanden sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20.
September 2006, BRS 70 Nr. 19). Die Verwendung der Planzeichen nach der Anlage zur
Planzeichenverordnung ist somit nicht zwingend geboten, wie auch § 2 Abs. 5 PlanzV zu
entnehmen ist. Vielmehr ist es möglich, sich zur Abgrenzung auch einer anderen
Kennzeichnung zu bedienen, solange diese die Zweckbestimmung hinreichend deutlich
zum Ausdruck bringt (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. Juli 2004, NVwZ-RR 2005, 686). Das
bedeutet, dass die Bestimmtheit einer Darstellung nicht allein durch eine Abweichung
von den Darstellungen in der Planzeichenverordnung in Frage gestellt wird, wenn der
Inhalt gleichwohl deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001,
BRS 64 Nr. 78; Beschluss vom 25. Oktober 1996, NVwZ-RR 1997, 515). Um eine solche
Weiterentwicklung handelt es sich im vorliegenden Fall. Mit der räumlichen Abgrenzung
der Sondergebiete durch die gelbe Umrandung und die abgestufte farbliche Unterlegung
sowie den jeweiligen Zusatz „Windkraft“ oder auch „WKA Bestand“ hat die
Antragsgegnerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, um welche Art der
Zweckbestimmung es sich handelt. Dies stellt keine „inhaltsleere“ Darstellung von
Sonderbauflächen dar, die keine Aussage über die beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung enthält (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994, BRS 56 Nr. 2),
sondern eine hinsichtlich ihres Geltungsbereichs klar umgrenzte und hinsichtlich der Art
der Nutzung inhaltlich definierte Darstellung von Gebieten, deren Nutzung für die
Entwicklung und Nutzung der erneuerbaren Energien, wie der Windenergie, vorgesehen
ist. Auch die Zusätze „W 52“ und „W 54“ tragen zur Klarstellung bei. Sie stellen eine
Anpassung an die Bezeichnungen der entsprechenden Eignungsgebiete im
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. dar und erleichtern die Auffindbarkeit dieser
Gebiete im gesamtmaßstäblichen Kontext des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L.,
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Gebiete im gesamtmaßstäblichen Kontext des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L.,
von dessen Wirksamkeit die Antragsgegnerin bei Inkrafttreten des Flächennutzungsplans
für die S. noch ausging.
cc) Soweit der Antragsteller rügt, der Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan
liege kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Sinne der Rechtsprechung
zugrunde, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen
Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) genüge, trifft dies nicht zu.
Zu der Darstellung von Konzentrationsflächen, mit denen die Ausschlusswirkung des §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht
bestimmte Anforderungen entwickelt (siehe hierzu: Urteil vom 17. Dezember 2002,
BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95; Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 -
BVerwGE 118, 33 = BRS 66 Nr. 105; ebenso Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02
– NVwZ 2003, 1261 = BRS 66 Nr. 11; Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 2.04 -, BVerwGE
122, 109 = BRS 67 Nr. 98; Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559).
Danach stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im
Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der
Flächennutzungsplanung und – bei raumbedeutsamen Planungen - an die Träger der
Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser
Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die
Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die
zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und
festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen
rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass
Vorhaben außerhalb der Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig sind. Dabei
bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten
Konzentrationsflächen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets
lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen
Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem
Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen,
das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht
wird. Hierbei muss der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung
getragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen
werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 – OVG 2 A 4.07 -). An der Erfüllung
dieser Anforderungen bestehen bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall keine
Zweifel. Die grundsätzliche Orientierung des Flächennutzungsplans hinsichtlich des
Umfangs der dargestellten Konzentrationsflächen an dem durch den Teilregionalplan
„Windkraftnutzung“ L. gezogenen Rahmen war geeignet, um von einem schlüssigen
gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung der Windkraft im Plangebiet
auszugehen. Denn das den Festlegungen der Eignungsgebiete im Teilregionalplan
„Windkraftnutzung“ L. zugrunde liegende ... gesamträumliche Planungskonzept ist
bereits im Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - entgegen
der Behauptung des Antragstellers – jedenfalls nach summarischer Prüfung - als
schlüssig angesehen und nicht beanstandet worden (vgl. UA S. 17 ff).
(1) Die Rüge des Antragstellers, dass ein Abwägungsfehler vorliege, weil die
Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Eignungsgebiete aus dem
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. übernommen habe, greift nicht durch.
Dass sich die Antragsgegnerin bei dem Umfang der darzustellenden Sondergebiete für
die Windkraftnutzung an dem Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. orientiert hat (vgl.
Festlegung der Eignungsgebiete „W 52“, „W 53“ - betrifft im Flächennutzungsplan
Bestandsanlagen „2 WKA/Bestand“ - und „W 54“), soweit die darin festgelegten
Eignungsgebiete im Stadtgebiet liegen, stellt kein Ermittlungsdefizit dar. Durch den
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. wurde eine Standortsteuerung für die
Windkraftnutzung auf regionaler Ebene bewirkt, indem Eignungsgebiete festgelegt und
ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde.
Die Festlegungen waren im Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. (Amtsblatt für
Brandenburg 2004, S. 515 unter II. Z 1) als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der
Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der
Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1
Abs. 4 BauGB 1998 geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es
handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den
der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist
dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (BVerwG Urteil vom 14. Mai
2007, NVwZ 2007, 953). Die Antragsgegnerin war deshalb grundsätzlich verpflichtet, sich
an den im Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. getroffenen Festlegungen zu
orientieren.
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(2) Die Rüge des Antragstellers, dass den Darstellungen im Flächennutzungsplan durch
die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L.
der Boden entzogen sei, so dass sie ihrerseits unwirksam seien, vermag der Senat nicht
zu folgen.
Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. bei
der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt im Ergebnis keinen
beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004 dar.
Danach ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Flächennutzungsplan (23. Februar 2006) maßgebend, an dem der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt V. das Normenkontrollurteil vom 21.
September 2007 - OVG 10 A 9.05 – noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch
dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L.
wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels wirkte zwar ex tunc, also ab
dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch die Stadtverordnetenversammlung rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1
Abs. 4 BauGB 1998 mehr bestand. Denn der Landesgesetzgeber hat für die
Regionalpläne wegen ihres normativen Charakters die Rechtsform der Satzung
festgelegt (§ 2 Abs. 8 RegBkPlG). Entfällt deren Rechtswirksamkeit rückwirkend, sind
auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt (vgl. Brügelmann, BauGB,
Stand: September 2007, § 1 RNr. 355). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich gewesen wären.
Denn unabhängig von der Frage der formellen Rechtswirksamkeit waren die Ziele der
Raumordnung zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung der Gemeinde durch die
vorherige Beschlussfassung der Regionalversammlung L. am 3. Juli 2003 bereits
abschließend formuliert und abgewogen. Sie hatten damit zumindest das Gewicht von in
Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung, bei denen es sich nach der
Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 4 ROG um sonstige Erfordernisse handelt, deren
Berücksichtigung in der Abwägung bei der Planung durch § 4 Abs. 2 ROG ausdrücklich
angeordnet wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 – OVG 2 A 4.07 -). Ein Ziel
der Raumordnung hat das Stadium der Aufstellung erreicht, wenn es ein Mindestmaß an
Konkretisierung aufweist und die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass
der Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird
(vgl. Urteil vom 27. Januar 2005, BVerwGE 122, 364). Davon darf ausgegangen werden,
wenn der das Ziel enthaltende Raumordnungsplan von einem Gericht nur wegen eines
Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels für unwirksam erklärt worden ist. Deshalb
ist ein wegen formeller Fehler unwirksamer Raumordnungsplan als in Aufstellung
befindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG nach § 4 Abs. 2 ROG von
der planenden Kommune bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu berücksichtigen,
solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Planungsträger die gerichtliche
Entscheidung zum Anlass nimmt, sich von den ursprünglich formulierten und fixierten
Planvorstellungen zu distanzieren (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, BauR
2009, 75).
Hierfür bestehen - jedenfalls für den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der
Antragsgegnerin – keine Anhaltspunkte. Die in dem Normenkontrollurteil vom 21.
September 2007 – neben den entscheidungserheblichen formellen Mängeln – vom
Gericht angesprochenen Abwägungsmängel in Bezug auf naturschutzfachliche Belange
und die damit zusammenhängende Abwägungsfehlgewichtung (UA S. 15 ff.) bezogen
sich ausschließlich auf das nicht aus dem Planentwurf übernommene Eignungsgebiet „W
49“ bei G.. Soweit das Normenkontrollurteil auch auf andere Eignungsgebiete einging,
erfolgte dies nur vergleichend hinsichtlich der Überwindung naturschutzfachlicher
Bedenken in diesen Fällen im Gegensatz zu dem Eignungsgebiet W 49 und betraf keine
Eignungsgebiete im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans. ... ist im
Übrigen ... ein Ortsteil der Stadt ... so dass der Senat auch aufgrund der Entfernung
keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass mögliche Korrekturen des Regionalplans in diesem
Bereich Ausstrahlungswirkung auf die als Ziele der Raumordnung festgelegten
Eignungsgebiete im Bereich des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans der Stadt
V. hinsichtlich der drei Konzentrationsflächen „W 52“, „W 54“ und der die
Bestandsanlagen betreffenden Fläche „2 WKA/Bestand“ entfalten könnten. Der
Umstand, dass der Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. durch das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt worden ist, ändert
damit auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten nichts an dessen grundsätzlicher Eignung
als Orientierungshilfe bei der Rahmensetzung und Bestimmung geeigneter
Potenzialflächen für den Bereich des Flächennutzungsplans im Gebiet der Stadt V..Es
stellt keinen Abwägungsmangel im Sinne eines Ermittlungsdefizits dar, dass sich die
Antragsgegnerin bei der Feststellung der zur Verfügung stehenden Potenzialflächen an
den Festlegungen des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. orientiert hat, indem sie
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den Festlegungen des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. orientiert hat, indem sie
diese ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt und zumindest in der Form von in
Aufstellung befindlichen Zielen ein ganz erhebliches Gewicht beigemessen hat.
Der Entwurf des neuen Regionalplans liegt noch nicht vor. Damit sind auch noch keine
„neuen“ Ziele der Raumordnung bereits absehbar, wie der Antragsteller meint. Dafür,
dass das Gebiet westlich der D. in einem künftigen Regionalplan als Eignungsgebiet
festgelegt werden könnte, spricht bisher nichts. Die vom Antragsteller im Schriftsatz
vom 6. April 2009 (S. 2) angenommene „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für eine künftige
Einbeziehung des Gebiets in die Konzentrationsflächen drängt sich in keiner Weise auf.
Allein der Umstand, dass dort schon Windkraftanlagen vorhanden sind und von ihm ein
„Repowering“ der Bestandsanlagen geplant ist sowie sein Antrag vom 26. März 2009 auf
Berücksichtigung der Bestandsflächen im neuen Regionalplan, sind insoweit nicht
ausreichend.
(3) Im Übrigen findet die Rüge, dass die Antragsgegnerin selbst keinerlei Abwägung
vorgenommen habe und die - vermeintlichen - Ziele der Raumordnung ohne weitere
Prüfung und ohne eigene Abwägung ihrer Planung zugrunde gelegt, also einfach
übernommen habe, in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Das Gegenteil ist
richtig, denn die Antragsgegnerin hat eine das gesamte Stadtgebiet erfassende
Überprüfung der raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben in Bezug auf die
Eignungsgebiete vorgenommen, unter Anstellung eigener Ermittlungen und
Überlegungen die Abwägung nachvollzogen und die Vorgaben auf die Vereinbarkeit mit
ihren städtebaulichen Vorstellungen geprüft. Dabei hat sie sich, die verschiedenen
betroffenen Belange jeweils abwägend, die - vermeintlichen - Zielvorgaben weitgehend
zu eigen gemacht oder sich diesen angeschlossen, in Teilbereichen jedoch auch
flächenmäßige Einschränkungen der Eignungsgebiete vorgenommen. Dies wird aus der
Begründung des Flächennutzungsplans zu den Sondergebieten für die Windkraftnutzung
deutlich:
Dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan des Stadt V. ist unter 3.2.1.5
Sondergebiete Windkraft/Alternative Energien (S. 94 ff.) zu entnehmen, dass sich die
Antragsgegnerin ihrer Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der kommunalen
Bauleitplanung hinsichtlich der Eignungsgebiete bewusst war, sofern öffentliche Belange
dies erforderten, die im großen Maßstab der Regionalplanung keine Berücksichtigung
gefunden hatten (Erläuterungsbericht S. 95). Schon der Teilregionalplan
„Windkraftnutzung“ ... erläuterte den Zielcharakter der Eignungsgebiete dahin, dass
hinsichtlich der „Nutzungspriorisierung“ eine „Abwägung hinsichtlich örtlicher und
kleinmaßstäbiger Belange im nachfolgenden Bauleitplanungsverfahren möglich“ sei (vgl.
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ ...- ... Präambel - ABl. 2004, 515, 516). Die
Antragsgegnerin hat die nach dem Teilregionalplan „W. in ihrem Stadtgebiet liegenden
Eignungsgebiete W 52, W 53 und W 54 in den Flächennutzungsplan übernommen, jedoch
nur das Eignungsgebiet W 52 zu 100 % seiner Ausdehnung. Das Eignungsgebiet W 53
hat es auf den Bestand der vorhandenen zwei Windkraftanlagen reduziert und die Fläche
im Übrigen auf einen „Energiemix“ mit Photovoltaik-Anlagen festgelegt. Als Grund dafür
wurde zum einen die Lage des Gebiets zwischen den Eignungsgebieten W 52 und W 54
und die deutliche Unterschreitung der angestrebten Regelabstände von 5 km
dazwischen genannt (vgl. Erläuterungsbericht S. 95). Dies habe eine unverhältnismäßig
hohe Dichte von Eignungsgebieten zur Folge, wobei hinsichtlich der Sichtbeziehungen
noch die außerhalb, aber dicht an der Stadtgrenze von V. gelegenen Eignungsgebiete W
65 (E. S.) und W 67 (im C. Gebiet) mit in den Blick genommen worden sind. Zusammen
mit den Bestandsanlagen des Windparks D. führten sie dazu, dass das „südlich der
Autobahn gelegene V. Stadtgebiet praktisch allseitig durch weit sichtbare Landmarken
flankiert“ würde (Erläuterungsbericht S. 95). Hinzu komme die Lage des Eignungsgebiets
W 53 in der Nähe des Geltungsbereichs des Naturparks „..., in dessen Randbereich keine
weiteren höhenmäßig raumbedeutsamen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, weil
sie mit ihrem Erscheinungsbild den Gesamteindruck störten, was bei den niedrigen
Photovoltaik-Anlagen nicht der Fall sei (Erläuterungsbericht S. 96,97).
Hinsichtlich des Eignungsgebiets W 54 sei eine Verkleinerung der Fläche erfolgt, um der
waldreichen Umgebung und der Nähe zum G. mit seinem Naturschutzgebiet Rechnung
zu tragen. Für diesen Bereich liege bereits eine rechtswirksame Baugenehmigung aus
dem Jahre 2005 für eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 205 m vor, für die
im Hinblick auf das sich zunehmend entwickelnde Wasservogelaufkommen am G. und
die damit einhergehende Wertsteigerung des Gebiets aus faunistischer Sicht die
Einrichtung einer Besucherplattform/Aussichtsmöglichkeit als touristische
Variantenlösung geplant sei (Erläuterungsbericht S. 97, 98).
Der Windpark D. der aus den fünf Windkraftanlagen des Antragstellers besteht, war
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Der Windpark D. der aus den fünf Windkraftanlagen des Antragstellers besteht, war
schon in dem Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. nicht als Eignungsgebiet festgelegt.
Er ist dementsprechend auch nicht in den Flächennutzungsplan der Antragstellerin
übernommen worden, sondern stattdessen eine Darstellung als Fläche für die
Landwirtschaft erfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch hier mittelfristig mit
einer Wertsteigerung „des Gebietes aus faunistischer Sicht“ durch die „Nähe des
geplanten B. und ... mit der entsprechenden Konzentration von Wasservögeln zu
rechnen sei (Erläuterungsbericht S. 98).
...Die Antragsgegnerin hat sich nach alledem intensiv mit den Vorgaben des
Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ L. auseinander gesetzt und dabei eigene
Ermittlungen durchgeführt. Der Sache nach hat sie eine eigene Abwägung unter
Berücksichtigung der in Aufstellung befindlichen Ziele des Teilregionalplans
„Windkraftnutzung“ L. getroffen.
(4) Eine Pflicht, über die im Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. festgelegten
Eignungsgebiete hinaus weitere Sondergebiete für die Windkraftnutzung darzustellen,
insbesondere den Windpark D. im Hinblick auf die bereits vorhandenen Windkraftanlagen
in die Darstellung von Konzentrationsflächen mit einzubeziehen, bestand nicht.
Die im Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. festgelegten Eignungsgebiete waren als
Ziele formuliert (vgl. II. Z 1, Amtsblatt für Brandenburg 2004, S. 515), die im
vorliegenden Fall – wie dargelegt – zumindest als in Aufstellung befindliche Ziele im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen waren. Ebenso der mit der Bestimmung der
Eignungsgebiete gewollte Ausschluss von Windkraftanlagen außerhalb der
Eignungsgebiete. Durch die Bauleitplanung kam deshalb nur noch innerhalb der
Eignungsgebiete eine kleinräumige Steuerung unter Berücksichtigung städtebaulicher,
landschaftspflegerischer sowie weiterer örtlicher öffentlicher Belange in Frage und zwar
im Sinne einer flächenhaften Einschränkung, nicht jedoch im Sinne einer Ausdehnung
der Konzentrationsflächen. Denn eine eigenständige Potenzialflächenermittlung mit dem
Ziel, über den Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. und dessen diesbezügliche Ziele
hinaus weitere Eignungsgebiete darzustellen, widerspräche dem nach dem
Raumordnungsgesetz zwischen den verschiedenen Planungsebenen bestehenden
vertikalen Ableitungszusammenhang, der eine umfassende materielle Plankonkordanz
zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung
gewährleisten soll. Durch die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB 1998 wird die
Bauleitplanung in ein komplexes System vertikal gestufter Planungen und
Entscheidungen eingebunden, das auch für den Flächennutzungsplan im Verhältnis zum
Teilregionalplan „Windkraftnutzung“ L. gilt. Dadurch will der Gesetzgeber sicherstellen,
dass die Planung auf der gemeindlichen Stufe nicht der übergemeindlichen
Planungsebene widerspricht und die auf höherer Ebene festgelegten Ziele der
Raumordnung auf der Ebene der Bauleitplanung umgesetzt werden. Dementsprechend
besteht ein aktivplanerisches Gebot zur Umsetzung (Übernahme, Fortentwicklung,
Integration) von Zielen der Raumordnung bei der Bauleitplanung. Die Ziele der
Raumordnung haben für die nachfolgende Bauleitplanung eine Determinierungs- und
Programmierungsfunktion. Sie setzen den Gemeinden einen Rahmen, den sie voll
ausschöpfen und grundsätzlich nur noch verfeinern oder ausdifferenzieren, aber nicht im
Wege der Abwägung überwinden dürfen (vgl. Brügelmann, BauGB, Stand: September
2007, § 1 RNr. 259, 309, 322 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 – OVG 2 A
4.07 -).
3. Auch die Folgenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, denn dieser hat
keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass ihm
außergewöhnliche Opfer abverlangt oder seine Rechte oder rechtlich geschützten
Interessen durch den Vollzug des angegriffenen Flächennutzungsplans in ganz
besonderem Maße beeinträchtigt werden könnten.
Dass dem Antragsteller durch die - ohne Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung - weiterhin zu erwartende Ablehnung seines Vorbescheids und der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die dadurch zu erwartende Verzögerung
seines Vorhabens im Bereich westlich der D. ein finanzieller Schaden entstehen könnte,
reicht hierzu nicht aus. Die pauschale Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom
11. Februar 2009 hinsichtlich eines möglichen mindestens „sechsstelligen
Verzögerungsschadens“ betreffen verschlechterte Finanzierungsbedingungen und
steigende Anschaffungskosten für die Windkraftanlagen. Finanzielle Verluste kommen
jedoch grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere
gewichtige Gründe in Betracht, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47
Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden, zumal ggf. auf die Geltendmachung von
Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28.
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Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28.
August 2007, BRS 71 Nr. 27 = NVwZ-RR 2008, 231 m. w. N).
Die vom Antragsteller geltend gemachte Verzögerung der mit dem „Repowering“ der
Anlagen zu erwartenden Klimaentlastung ist eine Folge jedes zu durchlaufenden
Genehmigungsverfahrens in diesem Bereich. Der § 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz -
EEG - zu entnehmende „Vorrang erneuerbarer Energien“ bezieht sich auf deren
Bevorzugung im Verhältnis zu anderen Energieträgern und hat keinen
verfahrensmäßigen Bezug.
4. Der im Schriftsatz vom 6. April 2009 (S. 11) vom Antragsteller gestellte „Hilfsantrag“
in Form eines Feststellungsantrags ist in der Sache kein Hilfsantrag, weil er den Erfolg
des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung voraussetzt. Er bedarf deshalb im
Hinblick auf die Ablehnung des „Hauptantrags“ keiner Bescheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an die Revisionsentscheidung
des BVerwG vom 26. April 2007 – BVerwG 4 CN 3.06 – für ein Normenkontrollverfahren,
das die Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans betraf, ein Wert von 20.000.-
€ angesetzt wird, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer
1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (DVBl.
2004, 1525) zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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