Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008

OVG Berlin-Brandenburg: zahnmedizin, vorprüfung, studienordnung, zahl, ausbildung, abnahme, reduktion, hamburger, entlastung, belastung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 NC 157.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 GG, § 14 Abs 3 KapVO
BE, § 16 KapVO BE
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (erstes Fachsemester)
in Berlin
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
(erstes Fachsemester) bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des
Sommersemesters 2008.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass
über die für das Vergabesemester festgesetzte Zulassungshöchstzahl von 45
Studienplätzen hinaus weitere 3 Studienplätze vorhanden seien, von denen einer bereits
vergeben sei. Es hat eine Kürzung der Lehrverpflichtung für P. um insgesamt 4 LVS
akzeptiert. Ferner hat es keine Schwundquote angesetzt, da es an den dafür
erforderlichen Voraussetzungen fehle. Es gebe nur noch ein Lehrangebot, das hinter
dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung
gestanden habe, ganz erheblich zurückbleibe, und es sei damit zu rechnen, dass die
auch in höheren Semestern niedrige Kapazität nicht ungenutzt bleibe. Es gebe insofern
kein ungenutztes Lehrangebot, dessen „Aktivierung“ das Kapazitätserschöpfungsgebot
verlangen würde. Der Bestand von 495 Studierenden im 2. bis 10. Fachsemester
übersteige unter Addition der errechneten 48 Plätze für Studienanfänger die für die
Regelstudienzeit von 10 Semestern bestehende Kapazität für 475 Studierende deutlich.
Die Antragstellerin, die im Losverfahren nicht zum Zug gekommen ist, verfolgt ihr
Begehren mit der Beschwerde weiter. Sie zweifelt zunächst die von der Antragsgegnerin
vorgelegten Bestandszahlen für das Bewerbungssemester an. Ferner macht sie geltend,
dass die Kürzung der Lehrverpflichtung für P. zur Implementierung der neuen
Studienordnung in Höhe von 2 LVS nicht gerechtfertigt sei. Schließlich wendet sie sich
gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote. Insoweit macht sie unter
anderem bzgl. der Bestandszahlen sinngemäß geltend, dass ihre
Verfahrensbevollmächtigten bereits in den das Sommersemester 2007 betreffenden
kapazitätsrechtlichen Verfahren darauf hingewiesen hätten, dass nach der damaligen
Studienverlaufsstatistik beim Übergang vom 7. zum 8. Fachsemester eine Zunahme
von 52 auf 57 Studienplätze zu verzeichnen gewesen sei, obwohl erfahrungsgemäß
ausgeschlossen werden könne, dass Studienortwechsler unmittelbar vor dem Examen
an die Antragsgegnerin wechselten. Ferner meint sie, es sei auch unabhängig davon aus
Rechtsgründen eine Schwundquote anzusetzen. In die Schwundberechnung des
klinischen Ausbildungsabschnitts seien nämlich nur die Studierenden einzustellen, die
die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich bestanden hätten. Nur diese Studierenden
könnten im klinischen Ausbildungsteil Lehre nachfragen. Entsprechende Überlegungen
würden in der Humanmedizin mit der Folge berücksichtigt, dass dort getrennte
Schwundquoten für die Vorklinik und die Klinik berechnet würden. Die Beschwerde macht
im Übrigen geltend, dass bei der Schwundberechnung die Bestandszahlen des 1. FS
einzubeziehen seien. Es müsse ferner der so genannte Gerichtsmedizinerschwund
berücksichtigt werden. Es sei zwischen Voll- und Teilstudienplätzen zu unterscheiden.
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II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Senats beschränkt sich gem. § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe. Gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss
die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen.
1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens besteht keine Veranlassung zu
bezweifeln, dass die Antragsgegnerin 46 Studierende im 1. Fachsemester
kapazitätswirksam immatrikuliert hat. Die Antragsgegnerin hat dem Verwaltungsgericht
mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 eine diese Zahl für das 1. Semester ausweisende
Tabelle übersandt. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin
danach im Bewerbungssemester eine höhere Anzahl von Studienanfängern
aufgenommen habe als nach der Zulassungshöchstzahl erforderlich, ohne dafür einen
nachvollziehbaren Grund zu nennen, begründet dies keine Bedenken, dass die Zahl von
46 Studierenden zutrifft. Die Antragsgegnerin muss sich nicht rechtfertigen, warum sie
zu Gunsten der Studienanfänger die Zulassungshöchstzahl überschritten hat. Dies gilt
insbesondere mit Blick auf § 10 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO, der ausdrücklich vorsieht,
dass die Universitäten die Zulassungszahl überbuchen können. Damit ist das Risiko
verbunden, eine größere Anzahl von Studienanfänger aufnehmen zu müssen, als nach
der Zulassungszahl vorgesehen.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf die für das Wintersemester 2007/2008
aufgeworfene Frage der kohortentechnischen Zuordnung der Studienanfänger, mit
denen die Antragsgegnerin in der Vergangenheit Vergleiche geschlossen habe, um
Beschwerdeverfahren und Klageverfahren betreffend das Wintersemester 2006/2007 zu
beenden, verfängt nicht. Die Buchung dieser Studienanfänger durch die Antragsgegnerin
für das Wintersemester 2007/2008 ist nicht zu beanstanden. Nach dem Inhalt des
Vergleichs, den diese Studierenden geschlossen hatten, war zwischen ihnen und der
Antragsgegnerin vereinbart worden, sie endgültig „zum Studium der Zahnmedizin -
erstes Fachsemester - vom Wintersemester 2007/08 an“ zuzulassen. Dagegen ist
rechtlich nichts zu erinnern (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. September 2008 - OVG
5 NC 41.08 u.a. - [Zahnmedizin Wintersemester 2007/2008]).
Skepsis, ob für das Bewerbungssemester tatsächlich von 46 kapazitätsrechtlich wirksam
Immatrikulierten auszugehen ist, ist auch nicht aufgrund des Hinweises der Beschwerde
angebracht, dass wegen der Buchungspraxis der Antragsgegnerin unklar sei, ob die 3
Studierenden, die nach dem das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschluss des
Verwaltungsgerichts nach den damaligen Rechtsverhältnissen zuzulassen gewesen
seien, tatsächlich als Studienanfänger für das Wintersemester 2007/2008 verbucht
worden seien und nicht für das Sommersemester 2008. Die Antragstellerin würde durch
eine solche Buchung nicht in ihren Rechten verletzt werden. Der außerkapazitäre
Zulassungsanspruch besteht nur nach Maßgabe der ungenutzten Aufnahmekapazität.
Dem Teilhaberecht des einzelnen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG soll nur für den Fall
der Vorrang vor den aus der Not des Mangels entstandenen Verteilungsmaßstäben
eingeräumt werden, dass ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis droht: das
Freibleiben eines begehrten Studienplatzes und damit eine Vergrößerung des Mangels
ohne vernünftige Rechtfertigung
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344.73 -, Juris Rn. 42; Beschlüsse
des Senats vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 54.08 - [Zahnmedizin Wintersemester
2007/2008], BA S. 4 ff.; 6. Juni 2008 - OVG 5 NC 117.07 u.a. -, BA S. 5 und vom 13. März
2008 - OVG 5 NC 109.07 u.a. - BA S. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1
N 1.07 -, Juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 3 Bs 319.05 -,
NVwZ-RR 2006, 475; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -, Juris
Rn. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131.00.SO.T -, Juris Rn. 10;
OVG Münster, Beschluss vom 29. April 1982 - 16 B 2002.81 -, NVwZ 1983, 236, 237; vgl.
auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 -,
Juris zur Ablehnung der Rechtsverletzung, wenn Vergabe des Studienplatzes an
Mitbewerber rechtswidrig war; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember
1978 - BVerwG 7 C 34.78 -, E 57, 148; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September
2005 - 6 D 11152.05 -, Juris Rn. 5; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober
2008 - 3 NC 90.07 -, Juris Rn. 106).
Es ist auch nicht evident unsachlich
(vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - BvL 32.70, 1 BvL 25.71 -, Juris
unter III.1.; Beschlüsse des Senats vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 41.08 u.a. -
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unter III.1.; Beschlüsse des Senats vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 41.08 u.a. -
[Zahnmedizin Wintersemester 2007/2008], BA S. 6; OVG Hamburg, a.a.O.; vgl. auch
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 48.89 -, Juris
Rn. 8 zur Auflösung der Bewerberkonkurrenz nach der zeitlichen Reihenfolge der
einstweiligen Anordnungen),
die klagenden Studienbewerber in dasjenige Anfangssemester aufzunehmen, zu dem
sie - nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hat - tatsächlich das Studium
aufnehmen können. Für die von der Beschwerde gerügte Buchungspraxis spricht
vielmehr, dass sie die Nachteile, die dem Studienbewerber durch die Verfahrensdauer
des Rechtsstreits erwachsen, reduziert. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die
Antragsgegnerin vorliegend mit der möglichen Buchung der Studienbewerber des
Wintersemesters 2007/2008 für das Bewerbungssemester rechtsmissbräuchlich mit der
Absicht, die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern (vgl. dazu
Beschlüsse des Senats vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 41.08 u.a. - [Zahnmedizin
Wintersemester 2007/2008], BA S. 6 m.w. Nachw.) gehandelt haben könnte, sind nicht
ersichtlich.
2. Soweit die Beschwerde die P. mit Blick auf seine Belastung für die Umsetzung der
neuen Studienordnung gewährte Deputatsverminderung um 2 LVS reklamiert, wirkt
diese sich rechnerisch im Ergebnis bereits nicht aus. Unabhängig davon ist die
Reduzierung nicht zu beanstanden. Gem. § 9 Abs. 4 LVVO kann für „die Wahrnehmung
sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z.B. … besondere Aufgaben der
Studienreform)“ eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden. Entgegen der
Beschwerdebegründung ist mit der neuen Studienordnung nicht lediglich die
Organisation von 4 SWS verbunden. Die Wissenschaftsblöcke, die P. in seinem Antrag
zur Reduktion des Lehrdeputats vom 4. Oktober 2006 nennt, umfassen 7 SWS. Die in
dem Antrag genannten integrierten Kurse für die 7.- 10. Semester machen 69,2 SWS
aus [vgl. Anlage 1 und 2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde der
Charité Universitätsmedizin Berlin (Charité), Amtl. Mitteilungsblatt Charité Nr. 004 vom
14. Juli 2006]. Bereits die sich daraus ergebende Summe von 76, 2 SWS macht deutlich,
dass die Antragsgegnerin mit der Gewährung der Reduktion um 2 LVS die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO nicht verkannt hat. Dies gilt erst recht,
berücksichtigt man, dass mit der neuen Studienordnung nicht ausschließlich eine Neu-
und Umorientierung verbunden ist, sondern die Ausbildung während einer Übergangszeit
auch nach den zuvor geltenden Teilstudienordnungen durchgeführt werden muß [vgl. §
13 Abs. 3 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde der Charité
Universitätsmedizin Berlin (Charité), a.a.O.].
3. Schließlich vermag der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe eine
Schwundquote ansetzen müssen, nicht zu überzeugen.
Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, der Senat habe in der Vergangenheit die
Belegungszahlen nicht aufgeklärt, obwohl geltend gemacht worden sei, dass vom 7.
Fachsemester des Wintersemesters 2006/2007 zum 8. Fachsemester des
Sommersemesters 2007 eine auffällige Zunahme von 52 auf 57 zu verzeichnen sei, ist
dies - abgesehen davon, dass nicht die Beschlüsse des Senats Gegenstand der
Beschwerde sind - nicht gerechtfertigt. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 -
[Zahnmedizin Sommersemester 2007]) „wiederum nur zitiert“ ist nicht nachvollziehbar.
Der Senat hat in diesem Beschluss vielmehr dargelegt, warum Zweifel bzgl. der obigen
Belegungszahlen nicht gerechtfertigt und zudem unerheblich waren. Er hat ausgeführt:
„Für eine entsprechende Korrektur der angefochtenen Entscheidung geben die vom
Verwaltungsgericht nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Studienverlaufsstatistik berücksichtigten Belegungszahlen für das 7. und 8. Semester
keinen Anlass. Soweit die Antragstellerin die dort verzeichnete Zunahme von 52 auf 57
Studierenden mit dem Hinweis anzweifelt, dass sich erfahrungsgemäß die Zahlen in den
höheren Fachsemestern nicht erhöhen würden, schließt dies nicht aus, dass es durch die
Aufnahme von Studierenden, die in höheren Fachsemestern den Studienort wechseln,
zu einem entsprechenden Anstieg der Zahl der Studierenden gekommen ist (vgl. dazu
auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 B 194.07.NC - u.a., Juris Rn. 26). Im
Übrigen kann auf der Grundlage der den Ansatz einer Schwundquote ausschließenden
Berechnung des Verwaltungsgerichts sogar unterstellt werden, dass es beim Übergang
vom 7. zum 8. Fachsemester nicht zu einer Zunahme, sondern zu einer deutlichen
Abnahme der Studierenden gekommen ist. Das Verwaltungsgericht ist bei einem
Bestand von 612 Studierenden von einer errechneten Kapazität für 593,45 Studierende
ausgegangen, so dass selbst bei einer Abnahme im Bestand von bis zu 18 Studierenden
die für die Regelstudienzeit von 10 Semestern errechnete Kapazität noch immer
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die für die Regelstudienzeit von 10 Semestern errechnete Kapazität noch immer
unterhalb des Bestandes läge.“
Diese Überlegungen gelten für das Bewerbungssemester entsprechend, soweit man zu
Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen wollte, mit ihrem Hinweis auf die obige
Zunahme von Studierenden vom 7. Fachsemester des Wintersemesters 2006/2007 zum
8. Fachsemester des Sommersemesters 2007 beabsichtige sie, die Anzahl der nunmehr
- im Bewerbungssemester - im 10. Fachsemester Studierenden in Frage zu stellen. Dies
sind nach der von der Antragsgegnerin eingereichten Studierendenstatistik im
Bewerbungssemester noch 50 Studierende gewesen. Nicht nur die Möglichkeit eines
Anstiegs von Studierenden in der Vergangenheit durch eventuelle Ortswechsler, sondern
auch das Ergebnis des vom Verwaltungsgericht angestellten, den Ansatz einer
Schwundquote ausschließenden Vergleichs zwischen dem Bestand der Studierenden
(543) und der errechneten Gesamtkapazität (475) mit der sich daraus ergebenden
Differenz von 68 Studierenden gäbe weiterhin (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.
Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA. S. 4;
vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 41.08 - [Zahnmedizin Wintersemester 2007/2008],
BA S. 7) keine Veranlassung für eine Ermittlung wegen des obigen Hinweises der
Beschwerde. Denn selbst der gesamte Bestand des 10. Semesters in die Zahl der
Studierenden nicht eingerechnet, wäre auf Grund der geschilderten Zahlen keine
Schwundquote anzusetzen.
Schließlich überzeugen auch die grundsätzlichen Überlegungen der Beschwerde zum
Ansatz einer Schwundquote in der Zahnmedizin nicht. Sie zielen darauf, getrennte
Schwundberechnungen für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt zu
erstellen und im klinischen Ausbildungsabschnitt nur diejenigen Studierenden zu
berücksichtigen, die die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben. Die
Beschwerdebegründung gibt auch nach erneuter Prüfung dieser Forderung keine
Veranlassung, von der (mittlerweile) ständigen Rechtsprechung des Senats, der auch die
Rechtsprechung anderer Obergerichte aus jüngerer Zeit entspricht (vgl. OVG Hamburg,
Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Nc 141.07 -, Juris Rn. 168; OVG Saarlouis, Beschluss
vom 13. Juni 2007 - 3 B 194.07.NC -, Juris Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 29.
August 2006 - 7 CE 06.10430 -, Juris Rn. 14 ff.) und nach der das Bestehen der
zahnärztlichen Vorprüfung für den Ansatz einer Schwundquote nicht erheblich ist,
abzuweichen.
Die Argumentation der Beschwerde stellt im Ergebnis nichts anderes dar als das
Verlangen nach einer Semesterzuordnung der Studierenden insbesondere für den
klinischen Abschnitt, die sich nicht an deren verwaltungsmäßiger fachsemesterlicher
Zuordnung, sondern an dem tatsächlichen Studienfortschritt orientiert (vgl.
entsprechend OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36). Der damit verbundene Versuch, das sog.
„Hamburger Modell“ des linearen Schwundes durch ein Alternativmodell des sog.
gewichteten Schwundes zu ersetzen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 168),
ist bereits in den achtziger Jahren vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.
Dezember 1984 - BVerwG 7 C 66.83 -, Juris Rn. 8 ff. und vom 20. November 1987 -
BVerwG 7 C 103.86 u.a. -, Juris Rn. 10 ff.) für verfassungsrechtlich und auch
einfachrechtlich nicht geboten erachtet worden. Eine von der Beschwerde
angenommene verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 12 Abs. 1 GG), die Schwundquote in
der Zahnmedizin getrennt nach „Vorklinik“ und „Klinik“ zu berechnen, besteht daher
nicht (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 168). Bereits die
essentiellen Faktoren des Kapazitätsermittlungsrechts wie Lehrdeputate und
Curricularnormwerte sind in ihrem Umfang nicht vollständig durch das
Kapazitätserschöpfungsgebot determiniert. Für die Bestimmung des Schwundfaktors,
der ein rechentechnisches Mittel im Zusammenhang mit der Prognose künftiger
Ausbildungslasten ist, gilt nichts anderes. Dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist insofern
ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu
entnehmen. Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger
Verfahren handelt es sich lediglich um ein Modell, das - um überhaupt handhabbar zu
sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall zutreffen. So wird z.B.
unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der
Regelstudienzeit nachfragt. Außer Betracht bleiben hierbei auch - kapazitätsfreundlich -
die Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit immatrikuliert sind und nach wie
vor Lehrleistungen nachfragen. Grundsätzlich kapazitätsfreundlich ist ferner die
Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiengangs beliebig umverteilbar
sind. Erst diese Fiktion rechtfertigt überhaupt die der Schwundquote zugrunde liegende
Erwartung, dass der durch die Verringerung der Studentenzahlen in höheren Semestern
ersparte Lehraufwand für die Anfangssemester genutzt werden kann (so auch OVG
Saarlouis, a.a.O., Rn. 40).
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Verkennt die Beschwerde nach alledem mit ihrer Forderung schon im Ansatz die
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erfassung des Schwundverhaltens, erübrigt sich
eine Auseinandersetzung mit dem beigebrachten Zahlenmaterial, mit dessen Hilfe sie
zu prognostizieren versucht, wie viel Studienanfänger die zahnärztliche Vorprüfung nicht
bestehen werden. Ferner geht die weitere Rüge, der Senat habe mit seinem Beschluss
vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) das
rechtliche Gehör der damaligen Antragsteller verletzt, ins Leere. Zu der Argumentation
der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Gegenstand u.a. der Beschlüsse des
Senats vom 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester
2007] und 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) war,
sei zudem angemerkt:
Die Bezugnahme des Senats in seinem Beschluss vom 29. Januar 2007 (- OVG 5 NC
128.06 -, [Zahnmedizin Sommersemester 2006], BA S. 4) auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1987 (- BVerwG 7 C 103.86 -, Juris) ist
entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Die insoweit zitierte dortige Erkenntnis,
dass der Schwundausgleich auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf
nachgefragten Lehre beruhe (BVerwG, a.a.O., Rn. 12), gilt unabhängig vom jeweiligen
Studiengang. Eine Einschränkung ist auch nicht geboten, soweit der Senat in den
Beschlüssen vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester
2007], BA S. 5) bzw. 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin
Sommersemester 2007], BA S. 5 f.) unter Bezugnahme auf weitere Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O., Rn. 14) darauf
hingewiesen hat, dass das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz
pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten
beherrscht wird.
Der (erneute) Einwand, im Studiengang Zahnmedizin seien die Lehrleistungen ebenso
wie im Studiengang Medizin nicht beliebig umverteilbar, trägt weiterhin nicht. Die
insoweit gezogene Parallele verbietet sich. Die Untergliederung der medizinischen
Lehreinheiten nach § 7 Abs. 3 KapVO ist vorrangig der Gliederung der ärztlichen
Ausbildung nach § 1 der Ärztlichen Approbationsordnung und nicht der
prüfungsrechtlichen Hürde des Physikums geschuldet (Beschluss des Senats vom 15.
Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 7 f.).
Vor diesem Hintergrund trägt auch die von der Beschwerde aufgezeigte Parallele
zwischen § 1 Abs. 3 ÄAppo und § 36 Abs. 1 S. 1 ZÄppO (gemeint wahrscheinlich § 34
Abs. 1 Satz 1 ZÄppO), die für die Fortsetzung des klinischen Studiums das Bestehen der
jeweiligen Vorprüfung voraussetzen, nicht (vgl. dazu auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 42).
In diesem Zusammenhang ist erneut (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 -
OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 8 f. und auch OVG
Saarlouis, a.a.O., Rn. 44 ff.) darauf hinzuweisen, dass es keine Besonderheit der
Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen
des „Hauptstudiums“ ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen „Vor- oder
Zwischenprüfung“ nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist.
Auf die von der Beschwerde geltend gemachte faktische Entlastung der
„zahnmedizinischen klinischen Lehreinheit“ und den Hinweis, dass diese ohne großen
Aufwand zu ermitteln sei, kann es mit Blick darauf, dass nach dem soeben Gesagten die
Belastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin maßgebend ist, nicht ankommen.
Auch von daher ist eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerde
eingebrachten Zahlenmaterial nicht geboten und eine Verletzung rechtlichen Gehörs
durch den Senat im Beschluss vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin
Sommersemester 2007]) nicht gegeben. Für die Berechnung bzw. Prognose einer
Entlastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin durch die Studierenden, die die
zahnärztliche Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, bestehen im Übrigen
keine tragfähigen Anhaltspunkte (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5
NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6 f.). Insoweit ist auch der von
der Beschwerde betonte Hinweis, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 1982 (- BVerwG 7 C 99.81 u.a. -, Juris) zwinge zu der Schlussfolgerung,
bzgl. der Studenten, die die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hätten,
sei auf die Ausbildungswirklichkeit abzustellen, verfehlt. Die dortige Berücksichtigung der
Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten betrifft den Dienstleistungsexport und
beruht darauf, dass sich eine Vernachlässigung der entsprechenden
Lehrangebotsersparnis aus der abstrahierenden - pauschalierenden Betrachtungsweise
der Kapazitätsverordnung nicht begründen lässt, da es insofern schon im Ansatz am
Bedürfnis nach abstrahierend/pauschalierender Normierung des Kapazitätsrechts fehlt.
Eine vergleichbare Situation ist für die Schwundquote in Bezug auf die Frage der
Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen
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Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen
oder zu ihr nicht antreten, nicht gegeben (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 -
OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6).
Soweit die Beschwerde schließlich thematisiert, dass es nicht geboten sei, die
Schwundquote unter Ausklammerung der Zahlen des 1. Fachsemesters zu ermitteln, ist
dies mit Blick darauf, dass eine Schwundquote nicht anzusetzen ist, nicht erheblich. Dies
gilt auch für die Forderung, den Schwund bei Teilstudienplätzen und Vollstudienplätzen
sowie „Gerichtsmedizinern“ gesondert zu erfassen. Darüber hinaus besteht insofern
kein Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten, weil schon seit Jahren keine
Teilzulassungen in Berlin ausgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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