Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2010

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, amt, aufschiebende wirkung, unternehmen, inhaber, aktiengesellschaft, tochtergesellschaft, sicherstellung, hauptsache, behörde

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 S 44.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 S 2 PostPersRG, § 6
PostPersRG, Art 33 Abs 5 GG,
Art 143b Abs 3 GG
Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit
Leitsatz
Zur Frage, ob die von der Deutschen Telekom AG in der Zuweisungsverfügung enthaltene
Aufgabenbeschreibung die amtsgemäße Beschäftigung einer betroffenen Postamtsrätin
(Besoldungsgruppe A 12) hinreichend sicherstellt (verneint).
Anschluss an Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2010 - OVG 6 S 18.10 -
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Juli 2010 gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2010 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1964 geborene Antragstellerin ist Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im
gehobenen nichttechnischen Dienst der Antragsgegnerin und bei der Deutsche Telekom
AG beschäftigt. Sie war zuletzt als Vertriebsbeauftragte tätig, bevor sie mit Wirkung vom
1. Juli 2006 zur Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte
Mitarbeiter versetzt und der T-Systems Business Services GmbH zugewiesen wurde. Sie
ist nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2008 ohne Beschäftigung. Mit für sofort
vollziehbar erklärtem Bescheid des Vorstands der Deutsche Telekom AG vom 16. Juli
2010 wurde sie unter Berufung auf § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 PostPersRG ab 1. August
2010 dauerhaft der Telekom Deutschland GmbH, einer 100%igen Tochter der Deutsche
Telekom AG, für eine Tätigkeit als „Referentin Vertriebsunterstützung“ am Dienstort
München mit einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden zugewiesen. Der Bescheid
enthielt eine umfassende Beschreibung der Tätigkeiten einer Referentin
Vertriebsunterstützung. Der hiergegen von der Antragstellerin erhobene Widerspruch ist
bislang unbeschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Beschluss vom 16. September 2010
zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass im Rahmen der in Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin,
der Antragstellerin sofort eine Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung
zuzuweisen, das Interesse der Antragstellerin, von dieser Zuweisung vorläufig verschont
zu bleiben, überwiege. Mit der Zuweisungsverfügung sei ihr abstrakt-funktionelles Amt
ausreichend bestimmt. Anhaltspunkte für eine amtsunangemessene Tätigkeit
bestünden nicht. Die Antragstellerin sei bereits jahrelang im Vertrieb tätig gewesen.
Auch wenn die Tätigkeitsbeschreibung sehr umfassend und „filigran“ sei, fänden sich
darin die Tätigkeitsgruppen wieder, die die bisherige Tätigkeit der Antragstellerin im
Vertrieb geprägt hätten. Letztlich komme es auf die Frage der amtsangemessenen
Beschäftigung der Antragstellerin nicht an. Aus § 6 PostPersRG ergebe sich, dass es der
Antragstellerin vorerst zumutbar sei, die ihr zugewiesene Tätigkeit als Referentin
Vertriebsunterstützung auch dann aufzunehmen, wenn sich dieser Arbeitsposten
aufgrund näherer rechtlicher Prüfung in dem laufenden Rechtsbehelfsverfahren für eine
Postamtsrätin als nicht angemessen erweisen sollte. Das Interesse an der sofortigen
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Postamtsrätin als nicht angemessen erweisen sollte. Das Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Bescheides sei formell und materiell hinreichend begründet worden.
II.
Die Beschwerde hat aus den von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründen
(vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im rechtlichen
Ausgangspunkt zwar zutreffend davon ausgegangen, dass in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die widerstreitenden Interessen an der
Aussetzung des Vollzugs der streitigen Maßnahme bzw. an deren sofortiger Vollziehung
miteinander abzuwägen sind und dass dabei regelmäßig primär auf die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Es hat dann aber zu Unrecht
Erfolgsaussichten des gegen die Zuweisungsverfügung gerichteten Widerspruchs
verneint bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Fragen im Ergebnis letztlich offen
gelassen. Nach der in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch
ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung; das Interesse der Antragstellerin an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitige
Zuweisungsverfügung überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Was
den Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf die Regelung des § 6 PostPersRG anbelangt,
hat der Senat bereits entschieden, dass er in Konstellationen der vorliegenden Art
verfehlt ist (Beschluss vom 8. Oktober 2010 - OVG 6 S 18.10 -, Rn. 5 bei juris). Daran
hält er auch nach erneuter Prüfung fest.
Nach § 6 PostPersRG können der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit
Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem anderen
Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und
seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Es handelt sich
um eine materiell-rechtliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für
Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts, die selbständig neben der weiteren
Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG steht. Ein formal-
rechtlicher Regelungsgehalt insbesondere im Hinblick auf den durch die
Verwaltungsgerichte zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz kann der Vorschrift nicht
entnommen werden. Sie ist offensichtlich nicht einschlägig und taugt nicht für eine
sinngemäße Anwendung dergestalt, dass eine unterwertige Beschäftigung
vorübergehend generell hinzunehmen wäre. Vielmehr liefe die Heranziehung der
Vorschrift in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen wie hier eine dauerhafte
Zuweisung im Streit ist, auf eine Negierung des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus,
was schwerlich mit Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist, der die Verwaltungsgerichte
verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Rechtsgrundlage für die hier angegriffene Maßnahme ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG.
Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch
ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder
mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn
die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches
Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen
zumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage nicht vor.
Es fehlt an der Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“. Mit dieser
Formulierung knüpft der Gesetzgeber des PostPersRG an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Artikels 143b Abs. 3 GG an, wonach die bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des
Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden (Satz 1). Die
Unternehmen üben die Dienstherrenbefugnisse aus (Satz 2). Die danach zu wahrende
Rechtsstellung der Beamten ergibt sich namentlich aus Artikel 33 Abs. 5 GG, der
uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gilt, die - wie die Antragstellerin - einem
der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost angehören. Diese
Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG
hinausgehenden Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -,
BVerwGE 126, 182 ff., Rn. 15 bei juris). Artikel 33 Abs. 5 GG umfasst die Verpflichtung
des Dienstherrn, für eine amtsgemäße Beschäftigung des Beamten zu sorgen (BVerwG,
Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40 ff., Rn. 13 bei juris). Das
geschieht, indem der Dienstherr dem Beamten ein abstrakt-funktionelles Amt zuweist.
Damit ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis gemeint, der
einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer
zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte
Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 11
bei juris).
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Für Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bedeutet dies, dass
die Antragsgegnerin als Dienstherrin sicherstellen muss, dass die Antragstellerin von
dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend
beschäftigt wird. Eine amtsgemäße, der Rechtsstellung des Beamten gerecht werdende
Beschäftigung sicherstellen lässt sich nur dann, wenn die Zuweisungsverfügung selbst
hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen
lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt. Dabei liegt es im Ermessen
des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen (Urteil des
Senats vom 27. Januar 2010 - OVG 6 B 4.07 -, Rn. 15 bei juris, in Anknüpfung an BVerwG,
Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 12 bei juris). Auch daraus folgt zwingend, dass der
Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (zum
Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 6 bis 8; so im Ergebnis
auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung vgl. u.a. OVG Münster,
Beschlüsse vom 16. März 2009 und 31. März 2010 - 1 B 1650/08 und 1 B 1556/09 -, ZTR
2009, S. 608 f. und juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 und 28. Januar
2010 - 5 ME 427/08 und 5 ME 191/09 -, ZBR 2009, S. 279 ff. und DVBl. 2010, S 382 ff.;
VGH München, Urteil vom 28. Januar 2010 - 15 B 09.2622 -, DVBl. 2010, S. 593 ff.; OVG
Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, DVBl. 2009, S. 468; a.A. VG
München, Beschluss vom 26. Februar 2010 - M 21 S 10.494 -, S. 12 ff. des
Beschlussabdrucks).
Die vorliegende Zuweisungsverfügung legt ein abstrakt-funktionelles Amt nicht
hinreichend bestimmt fest. Zunächst ist die Bezeichnung als „Referentin
Vertriebsunterstützung“ für sich genommen keine Festlegung eines abstrakt-
funktionellen Aufgabenkreises. Mit dieser Bezeichnung wird kein hinreichend definiertes
Aufgabenfeld umschrieben, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen
bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden könnte. Vielmehr
dürfte die Tätigkeit als „Referentin Vertriebsunterstützung“ einen den speziellen
Bedürfnissen der Antragsgegnerin und ihrer Tochtergesellschaften angepassten Kreis
von relativ neuen Diensten umfassen, die sich nicht bereits in einer Weise verfestigt
haben und objektivieren lassen, wie dies für andere Berufsbilder oder die tradierten
Aufgabenfelder der Beamten der Fall ist. Der Begriff „Referentin Vertriebsunterstützung“
ist für sich genommen letztlich so konturenlos, dass keine Rede davon sein kann, dass
er eine amtsgemäße Beschäftigung der Antragstellerin sicherstellt.
Nichts anderes gilt, wenn man den in dem Bescheid dargelegten Aufgabenkreis
ergänzend heranzieht. Dieser Aufgabenkreis ist wie folgt umschrieben:
„Proaktive Unterstützung der VB/AcM/Hunter/Fachvertrieb:
Bei telefonischen Kundenkontakten umfassende und erfolgsorientierte Beratung
über die Produkte und Lösungen der Telekom Deutschland GmbH.
Eingehende Verkaufsanfragen für Standardprodukte selbständig, vollständig bis zum
Kaufabschluss abwickeln.
In Inbound eingehende Kundenanfragen zu Status von Aufträge[n] abklären und den
Kunden zum Status informieren und Einleitung aller Maßnahmen um die Zufriedenheit
des Kunden herzustellen
In Inbound eingehen[de] Kundenbeschwerden erkennen, wenn möglich die Klärung
veranlassen[ ] oder die Beschwerden an das Beschwerdemanagement zur Klärung
weiterleiten
Informationsanforderungen der Kunden bearbeiten (z.B.: Prospekte und
Anschreiben)
Kundenkontakte vorbereiten
VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Identifizierung und Akquisition von Kunden
unterstützen (z.B.: Analyse komplexer Kundenstrukturen)
VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Ermittlung des Potenzials einzelner, speziell
großer Kunden unterstützen
Mitwirkung bei der Vertriebs- und Accountplanung
Anstoß für Erfassung vertragsrelevanter Kundendaten geben
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Eingabe und Pflege vertriebsrelevanter Kundendaten (inkl. Partnerdaten)
Bonitätsprüfung bei Neukunden und Bestandskunden durchführen
Kundenangebote für Standardprodukte erstellen:
Vorbereiten, Abstimmen, Dokumentieren[ ] und Mitwirken bei der
Auftragsrealisierung bis hin zur Fakturierung an den Kunden Kundenangebote für
individual Produkte erstellen kundenindividueller Lösungen, ggf. Support anfordern
Angebote für kundenindividuelle Lösungen erstellen
Verträge für kundenindividuelle Lösungen erstellen
Vorbereiten, Abstimmen, Dokumentieren[ ] und Mitwirken bei der
Auftragsrealisierung bis hin zur Fakturierung an den Kunden
kaufmännische, juristische und technische Freigaben vorbereiten,
Zeichnungsvorlagen erarbeiten und Zeichnungen einholen (incl. aller notwendigen
Anlagen)
Aufträge der Kunden entgegennehmen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen
und ggf. Maßnahmen veranlassen, damit die Produktionsreife hergestellt wird.
Ressourcenvorprüfung durchführen bzw. anstoßen
Proaktive Unterstützung des VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Präsentation
komplexer Lösungen, ggf. Präsentationen beim Kunden durchführen
Projektarbeit:
Wahrnehmung der Projektleitung in Kundenprojekten für Kunden
Zeitnahe Mitarbeit in Projektteams zur Realisierung kundenindividueller Lösungen
oder komplexer Aufträge (Bildung und Leistung temporär arbeitender Teams)
Kundenkontakte nachbereiten:
Verträge / Aufträge bearbeiten und weiterleiten an die entsprechende Bereiche
innerhalb des Konzerns
Nachträge zu Verträgen eigenständig bearbeiten und mit Kunden abstimmen
Konflikte an komplexen Verträgen erkennen und entgegenwirken
Mitwirkung bei der Beschwerdebearbeitung
Bearbeiten von Eskalationen, eigenständige Entwicklung alternativer Möglichkeiten
bei Leistungs- und Bereitstellungsstörungen und Umsetzung mit
B/ACM/Hunter/Fachvertrieb abstimmen
Datenpflege veranlassen und durchführen
Klärung offener Posten bei Buchungskonten der Kunden bis zur Sicherstellung und
Zahlung durch den Kunden oder Veranlassung der entsprechenden Folgemaßnahmen
durch andere Bereiche
Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der
Portfoliooptimierung unserer Kunden anfallen
Ausregelung von Prozessstörungen (z.B. bei der Klärung von Kundenanfragen und
Beschwerden zu Anschlüssen, bei denen eine Übertragung der Rechte und Pflichten)
Schnittstellenbeziehungen zu anderen Bereichen (z.B. KS, PSSM, CCM) sicherstellen
Mitwirkung bei der Steigerung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung
Aufgabenbezogene Aktualisierung des Fachwissens
Wettbewerbersituation beobachten
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Mitwirkung bei Marketingaktionen
Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit des Teams
Verantwortlich für die richtige, zweckmäßige und rechtzeitige Aufgabenerledigung“
Schon die bloße Fülle der einzelnen Aufgaben trägt erheblich zur Konturenlosigkeit der
Aufgabenbeschreibung bei. Insoweit liegt die Annahme nahe, dass es sich bei dieser
Beschreibung um eine Aufzählung (nahezu) sämtlicher Aufgaben handelt, die im
Vertriebsbereich der Tochtergesellschaft wahrgenommen werden und insbesondere
auch in einem nicht unerheblichen Umfang einfache, dem Statusamt einer
Postamtsrätin nicht angemessene Tätigkeiten umfassen. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sämtliche dieser Tätigkeiten ausüben
wird, so dass man die Gesamtheit der Aufgaben in den Blick nehmen könnte. Vielmehr
muss angenommen werden, dass die Antragstellerin nur mit einem Ausschnitt dieser
Tätigkeiten betraut werden wird. Welche Tätigkeiten das sein werden, entzieht sich der
Kenntnis der Antragsgegnerin. Das ergibt sich aus der Zuweisungsverfügung selbst.
Darin heißt es unmittelbar im Anschluss an die dargelegte Tätigkeitsbeschreibung: „In
Abhängigkeit der Kundenanforderungen und Zielsetzung des Unternehmens Telekom
Deutschland GmbH können die oben angegebenen Tätigkeiten zu verschiedenen Zeiten
mit unterschiedlicher Ausprägung abgefordert werden.“
Daraus ist zu folgern, dass es letztlich der Tochtergesellschaft überlassen bleibt, welche
der Tätigkeiten die Antragstellerin auszuüben und in welchem jeweiligen Umfang dies zu
geschehen hat. Zwar können viele der im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten
durchaus anspruchsvoll und auch geeignet sein, dem statusrechtlichen Amt der
Antragstellerin gerecht zu werden. Damit ist aber nicht hinreichend sichergestellt, dass
die Antragstellerin tatsächlich amtsgemäß beschäftigt werden wird. Ebenso gut denkbar
ist es, dass ihr ihrer Art und Zahl nach lediglich solche Aufgabenbereiche zugewiesen
werden, die schwerlich als amtsgemäß angesehen werden können. Die
Zuweisungsverfügung selbst enthält keinerlei Eingrenzungen oder Angaben, die dies
verhindern könnten.
Daher überzeugt es auch nicht, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, in der
Aufgabenbeschreibung der Zuweisungsverfügung fänden sich Tätigkeitsgruppen wieder,
die die bisherige Arbeit der Antragstellerin im Vertrieb (vgl. hierzu die ihr erteilten
Zwischenzeugnisse vom 29. Oktober 2004, Bl. 187 PA und vom 22. April 2008, Bl. 224
PA), geprägt hätten. So ließe sich allenfalls dann überzeugend argumentieren, wenn
sämtliche der in der Zuweisung aufgezählten Aufgaben amtsgemäß wären oder durch
die Zuweisungsverfügung selbst sichergestellt wäre, dass die höherwertigen Aufgaben
prägend für die konkrete Tätigkeit sind und einfache Routineaufgaben, die bei isolierter
Betrachtung dem Amt nicht gemäß sind, jeweils einen sachlichen Zusammenhang zur
Hauptaufgabe aufwiesen. Hier ist schon nicht ersichtlich, was die Hauptaufgabe der
Antragstellerin sein soll.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, schon die Zuweisung der Antragstellerin zur
Telekom Deutschland GmbH München entspreche der Übertragung eines Amtes im
abstrakt-funktionellen Sinn und die Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung sei
der Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes im Sinne einer
Dienstpostenzuweisung gleichzusetzen, ist nicht zu folgen. Sie beruht im Hinblick auf
das abstrakt-funktionelle Amt auf einer Verkennung der Bedeutung des Begriffs. Das
abstrakt-funktionelle Amt knüpft - wie bereits dargelegt - im abstrakt verstandenen
Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen
Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer
bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 18. September
2008 - 2 C 8/07 -, BVerwGE 132, 31 ff., Rn. 15 bei juris). Schon dies erhellt, dass die
Zuweisung einer Tätigkeit bei der Telekom Deutschland GmbH kein abstrakt-
funktionelles Amt in diesem Sinne verkörpern kann. Daran wäre überhaupt nur dann zu
denken, wenn sämtliche der dort anfallenden Tätigkeiten einer bestimmten Laufbahn
oder Laufbahngruppe, wie sie in den einzelnen Amtsbezeichnungen zum Ausdruck
kommen, zuzuordnen wären. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht der Fall ist.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des VGH München vom 12. Oktober
2010 - 6 CS 10.1850 - (juris) rechtfertigt schon deshalb keine andere Sicht, weil dort ein
anderer, mit dem hiesigen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. Dort ging es
um die Gleichwertigkeit der Zuweisung einer Tätigkeit als „Expertin Buchhaltung“ bei der
Deutschen Telekom Accounting GmbH. Im Übrigen befasst sich der VGH München in der
zitierten Entscheidung mit der hier in den Vordergrund gerückten Frage der
Sicherstellung einer amtsgemäßen Beschäftigung durch Übertragung eines hinreichend
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Sicherstellung einer amtsgemäßen Beschäftigung durch Übertragung eines hinreichend
bestimmten abstrakt-funktionellen Amtes nicht ausdrücklich. Sollten die Ausführungen
des VGH im von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sinne zu verstehen sein, wäre
ihnen aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Die zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen, ob und in welchem Umfang die
Antragstellerin beschäftigt und auf welche Ursachen eine mögliche Nichtbeschäftigung
zurückzuführen ist, bedürfen vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung.
Keiner Klärung bedürfen ferner die von der Antragstellerin aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat den in einstweiligen
Rechtsschutzverfahren üblichen hälftigen Wert des Hauptsacheverfahrens zugrunde
gelegt. Anders als in Verfahren, in denen eine vorübergehende Zuweisung in Rede steht,
wird bei der hier streitgegenständlichen dauernden Zuweisung die Hauptsache nicht
faktisch vorweggenommen; die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war daher von
Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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