Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.08.2010

OVG Berlin-Brandenburg: englisch, fremdsprache, besuch, form, berechtigung, französisch, link, sammlung, quelle, erfüllung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 S 77.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 55a Abs 2 S 2 SchulG BE
Antrag auf Besuch einer anderen Grundschule wegen
bestimmtem Fremdsprachenangebot
Leitsatz
Ein "bestimmtes Fremdsprachenangebot" i.S.v. § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG liegt nur
vor, wenn es sich von dem Angebot an der zuständigen Grundschule unterscheidet
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 11. August 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu
prüfende Vorbringen der Beschwerde genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz
3 VwGO und führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das
Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege einstweiliger Anordnung
verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2010/2011 vorläufig als Schüler der
Schulanfangsphase in die W...-Grundschule aufzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass und warum der
Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllt.
Hierauf nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
Indes ist das Verwaltungsgericht ohne Berechtigung der Auffassung gewesen, der
Antragsteller habe sich mit der Angabe „Fremdsprache: Englisch“ in dem
Antragsformular zur Aufnahme an der W...-Grundschule auf ein bestimmtes
Fremdsprachenangebot i.S.v. § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG berufen, folglich sei der
Antragsgegner verpflichtet gewesen, ihn an dem Losverfahren zur Verteilung der nach
Berücksichtigung vorrangiger Bewerber noch vorhandenen Schulplätze zu beteiligen.
Hiergegen bringt der Antragsgegner zu Recht vor, der an der W...-Grundschule
angebotene Englischunterricht ab Jahrgangsstufe 3 werde genauso an der für den
Antragsteller zuständigen N...-Grundschule angeboten, so dass die Voraussetzungen
des § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht erfüllt seien.
Wie sich aus § 55 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG ergibt, ist ein schulpflichtiges Kind
grundsätzlich zur Erfüllung seiner Schulpflicht an der zuständigen Grundschule
aufzunehmen. An einer anderen Grundschule besteht nur unter bestimmten Umständen
ein Aufnahmeanspruch. So ist dem Antrag auf Besuch einer anderen Grundschule im
Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den
Organisationsrichtlinien stattzugeben, wenn der Besuch der zuständigen Grundschule
längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern,
insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen (§ 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, siehe
oben) oder der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich
erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse (§ 55 a Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 SchulG). In beiden Fällen sind die Verhältnisse an der gewählten Grundschule aus
Sicht der Erziehungsberechtigten günstiger als an der zuständigen Grundschule; gerade
hieraus folgt die Berechtigung zur Wahl der anderen Grundschule. Im Übrigen können
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hieraus folgt die Berechtigung zur Wahl der anderen Grundschule. Im Übrigen können
sich die Erziehungsberechtigten nach § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG für eine
Grundschule entscheiden, die als Ganztagsgrundschule in gebundener oder offener
Form oder als verlässliche Halbtagsgrundschule geführt wird. Auch dem liegt zugrunde,
dass die Erziehungsberechtigten eine Grundschule wählen, deren Angebot von
demjenigen der zuständigen Grundschule in aus ihrer Sicht günstiger Weise abweicht.
Dann aber ist folgerichtig, dass auch das „bestimmte Fremdsprachenangebot“ in § 55 a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG das Fehlen eines gleichartigen Angebots an der zuständigen
Grundschule voraussetzt.
Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den vom Antragsteller gewählten
Englischunterricht nicht erfüllt. An der für ihn zuständigen Grundschule wird Englisch in
gleicher Weise unterrichtet wie an der gewählten Grundschule. Zwar hat das
Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GsVO ab
Jahrgangsstufe 3 Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet wird.
Nach dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevortrag wird Englisch jedoch sowohl an
der N...-Grundschule als auch an der W...-Grundschule im Schuljahr 2010/2011 als erste
Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3 angeboten. Wenn aber das von dem Antragsteller
gewünschte Angebot in gleicher Form an der zuständigen Grundschule besteht, erfüllt er
das Kriterium des § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht.
Soweit er ferner meint, er habe mit der Angabe „Fremdsprache: Englisch“ jedenfalls
auch das bestimmte Schulprogramm der W...-Grundschule gewählt, trifft dies nicht zu.
Sowohl § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als auch das Antragsformular zur Aufnahme
eines Kindes in eine andere Grundschule unterscheiden zwischen der Wahl eines
bestimmten Schulprogramms einerseits und eines bestimmten
Fremdsprachenangebots andererseits. Der Antragsteller hat in dem Antragsformular
weder bei dem Wort „Schulprogramm“ ein Kreuz gesetzt noch Angaben in dem hierfür
vorgesehenen Feld gemacht.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme in eine gewünschte
Grundschule auch dann bestehen könnte, wenn - wie im Falle des Antragstellers - die
Voraussetzungen des § 55 a Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht erfüllt sind, bedarf keiner
Entscheidung. Ein solcher Anspruch stünde jedenfalls unter dem Vorbehalt freier Plätze.
Dass diese an der W...-Grundschule vorhanden sind, ist nicht ansatzweise vom
Antragsteller glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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