Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.07.2010

OVG Berlin-Brandenburg: gefahr im verzug, verein, bestätigung, beschlagnahme, beweismittel, gerätschaften, form, ermessen, sammlung, quelle

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 L 83.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 VwGO, § 113 Abs 1 S 4
VwGO, §§ 146 VwGO, § 3 Abs 1
VereinsG, § 4 Abs 4 VereinsG
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine einem Verein
gegenüber angeordnete Durchsuchung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2010
wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenberechnung wird auf den Antrag des
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen
Beschluss erlassene richterliche Bestätigung einer vereinsrechtlichen
Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Antragsgegner nach § 4 Abs. 5 Satz 2
VereinsG richtet. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus meint, sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung durch die Verbotsbehörde mit der Beschwerde wenden zu
können und insbesondere beanstandet, es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen,
verkennt er, dass er sich gegen diese behördliche Maßnahme im Verwaltungsrechtsweg
mit einer nachträglichen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. einer
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) wenden kann und insoweit
keine Rechtsschutzlücke besteht, die durch das vorliegende Verfahren zur
Gewährleistung eines den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden
effektiven Rechtsschutzes geschlossen werden müsste (vgl. dazu OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 9. Februar 2009 – 11 OB 417/08 – NVwZ-RR 2009, 517).
Soweit danach hier nur die Bestätigung der Beschlagnahme der Gegenstände und
Unterlagen zu überprüfen ist, für die im Einzelnen auf das Sicherstellungsprotokoll vom
2. Juli 2010 Bezug genommen wird, ist die Beschwerde unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme zu Recht bestätigt.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen können für ein vereinsrechtliches
Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein. Der Antragsteller führt vereinsrechtliche
Ermittlungen gegen den Verein „K… (K…)“. Es soll sich insoweit um einen rechtsextrem
ausgerichteten Zusammenschluss von derzeit etwa 25 Personen handeln, bei dem
Anhaltspunkte für die Feststellung von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i. V.m.
Art. 9 Abs. 2 GG bestehen. Dass hinreichende Gründe für vereinsrechtliche Ermittlungen
gegeben sind, hat der Senat in der die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2010 für den Wohnsitz des
Antragsgegners im Ortsteil N… der Gemeinde Küstriner Vorland betreffenden
Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tage (OVG 1 L 71.10) unter
Auseinandersetzung mit der vom Antragsgegner vorgebrachten Gegenargumentation
bestätigt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die beschlagnahmten
Gegenstände und Unterlagen weisen teilweise einen direkten Bezug zur KMOB auf, z. B.
der aufgefundene Verhaltenskodex und Terminlisten, teilweise lassen sie einen solchen
vermuten, wobei es sich auch um Datenträger und zugehörige Gerätschaften mit teils
internen Datenträgern handelt, bei denen erst nach ihrer Auswertung zu erkennen ist,
inwiefern sie weiteren Aufschluss über Tätigkeit und Ziele des Vereins und seine
Mitglieder geben können. Ihre Eignung als Beweismittel hat das Verwaltungsgericht zu
Recht bejaht. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts, was dies in Frage
stellen würde. Denn es erschöpft sich insoweit darin, in allgemeiner Form einen
Zusammenhang zu dem geplanten Verbotsverfahren zu negieren. Das ist in Anbetracht
der Feststellungen zu den beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen nicht
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der Feststellungen zu den beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen nicht
hinreichend, um eine Aufhebung der Sicherstellung begründen zu können. Dies kann
vielmehr der Entscheidung der Verbotsbehörde im weiteren Verlauf des
vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines
Streitwertes bedarf es nicht, da nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für
den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde bestimmt ist (KV Nr.
5502). Die auf den Antrag des Bevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte
Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im
Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 33 i.V.m. 23 Abs. 3 RVG; billigem Ermessen
entspricht insoweit bei Maßnahmen im Vorfeld eines von der obersten Landesbehörde
zu führenden Verbotsverfahrens ein Sechstel des für das Verbot selbst im gerichtlichen
Verfahren anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 15.000 Euro nach Ziffer II. 45.1.1 des
sog. Streitwertkatalogs (veröffentlicht NVwZ 2004, 1327 ff.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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