Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.05.2010

OVG Berlin-Brandenburg: ausreise, unmöglichkeit, trennung, emrk, familie, link, sammlung, quelle, auslandsvertretung, integration

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 N 61.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a
Abs 4 S 4 VwGO, § 25 Abs 5
AufenthG
Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit einer Entscheidung
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 14. und dem
Beklagten am 17. Mai 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob
der Antrag nicht bereits unzulässig ist, da entgegen den Anforderungen des § 124 a Abs.
4 Satz 4 VwGO keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO deutlich
bezeichnet und erläutert wird, warum er vorliegen soll.
Der Antrag hat nämlich auch dann keinen Erfolg, wenn das Antragsvorbringen dahin zu
verstehen sein sollte, die Kläger wollten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen.
Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet aus den von den Klägern genannten
Gründen, die hier allein zu prüfen sind, keinen ernstlichen Zweifeln.
Ohne Erfolg wenden sie sich gegen die bei der Prüfung von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4
AufenthG getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten nicht
substantiiert dargetan, dass sie sich um die für die Passerstellung notwendigen
Unterlagen aus ihrem Heimatland bemüht und tatsächlich in der pakistanischen
Botschaft vorgesprochen haben. Entgegen ihrer Ansicht wären diese Umstände nicht
von Amts wegen zu ermitteln gewesen mit der Folge, dass die angegriffene
Entscheidung insoweit nicht auf einer unzureichend ermittelten oder verfahrensfehlerhaft
festgestellten tatsächlichen Grundlage beruht und deshalb auch nicht ernstlichen
Richtigkeitszweifeln begegnet. Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine
Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die
Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt
zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner
Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1
AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der
Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen
vorzunehmen hat. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen
zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im
Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem
Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und
beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen
Beweissituation gilt (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14.
März 2006 – 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 260). Soweit sich die Kläger in diesem
Zusammenhang auf die Entrichtung der erforderlichen Gebühren berufen, genügt ihr
Vorbringen nicht den an eine Zulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen, da
sie sich nicht in der gebotenen substanziierten Weise mit den diesbezüglichen
maßgeblichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen.
Auf das weitere Vorbringen der Kläger zu einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Klägerin zu
2. sowie den schulischen Erfolgen der Kläger zu 3. und 4 und deren Integration in die
hiesigen Verhältnisse kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende
Entscheidung im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur auf das Fehlen einer
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Entscheidung im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur auf das Fehlen einer
rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG), sondern selbständig tragend auch darauf gestützt, die Kläger seien nicht
unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil sie nicht dargelegt hätten, hinreichende
Bemühungen zur Beschaffung von Pässen unternommen zu haben (§ 25 Abs. 5 Sätze 3
und 4 AufenthG); eine Begründung, die die Kläger aus den dargestellten Gründen
zulassungsrechtlich erfolglos angegriffen haben. Damit kann der gerügte
Begründungsteil hinweggedacht werden, ohne dass die ablehnende Entscheidung des
Verwaltungsgerichts dadurch beeinflusst wäre, weil sie allein von den im Urteil
angeführten, unbeanstandet gebliebenen Gründen getragen wird.
Zu den Ausführungen bzgl. § 25 Abs. 4 AufenthG verhält sich die Zulassungsbegründung
nicht. Die befürchtete und mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beanstandete
Trennung der Familie steht ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Rede.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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