Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2011

OVG Berlin-Brandenburg: politische partei, veranstaltung, aufwand, spiel, wochenende, quelle, sammlung, link, unterliegen, sonntag

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 S 2.11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 21 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1
GG, § 5 Abs 1 PartG
Nutzung einer kommunalen Einrichtung durch eine politische
Partei: Einbeziehung einer parteiinternen Festveranstaltung
anläßlich der Verschmelzung mit einer anderen Partei in den
Schutzbereich des Parteienprivilegs
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 7. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des
Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern.
Der Antragsgegner stellt den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in
Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der von der Antragstellerin angegebene
Nutzungszweck, die Vereinigung mit einer anderen politischen Partei feierlich begehen
zu wollen, gehöre als Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Antragstellerin zum Kern ihrer
Tätigkeit als politischer Partei. Das dagegen gerichtete Vorbringen, eine parteiinterne
Festveranstaltung beziehe sich weder auf die parteiinterne politische Willensbildung noch
auf die politische Willensbildung des Bürgers und könne daher nicht dem Parteienprivileg
unterliegen, überzeugt demgegenüber nicht. Denn der den Parteien durch Art. 21 Abs. 1
GG eingeräumte verfassungsrechtliche Status schließt ihre Aufgabe zur Artikulation ein.
Diese erschöpft sich nicht in Parteiprogrammen, sondern ist ihre ständige Aufgabe und
Voraussetzung für die Standortbestimmung der politischen Parteien (vgl. Ipsen in Sachs,
GG, 5. Aufl. 2009, Art. 21, Rn. 26; zu den geschützten parteitypischen Tätigkeiten auch
Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 21, Rn. 54). Dazu gehört nach der hier nur
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch die hier in Rede stehende
Veranstaltung eines Festaktes zur Verschmelzung zweier politischer Parteien.
Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die Kammer gehe, da im
Veranstaltungskalender der M. für das Jahr 2011 in mehreren Wochen Veranstaltungen
an Wochentagen und am Wochenende ausgewiesen seien, die nach dem Vortrag des
Antragsgegners offenbar nur der Bühnentechniker betreuen könne, davon aus, dass die
Arbeitszeit des Bühnentechnikers so organisiert werde, dass er am Wochenende
Veranstaltungen betreue und dies mit seinen Regelaufgaben in Einklang gebracht werde.
Diese Erwägung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel
gezogen.
So finden sich in dem eingereichten Terminkalender für das Jahr 2011 - anders als der
Antragsgegner vorträgt - auch an anderen Wochenenden des Jahres Veranstaltungen,
denen in der gesamten Vorwoche Veranstaltungen vorausgehen. So führen etwa die
Einträge in der Woche vom 16. bis zum 21. Mai 2011 - neben dem Kurs "Darstellendes
Spiel" der M. am Montag - eine vom Dienstag bis zum Sonnabend reichende offenbar
schulfremde Veranstaltungsreihe auf. Überdies sind für die nachfolgende Woche vom 23.
bis 30. Mai 2011 - unterbrochen von einer Sitzung der BVV Lichtenberg am 26. Mai 2011
- von Montag bis zum Sonntag verschiedene Buchungen für Kurse des "Darstellenden
Spiels" notiert. Insgesamt fällt insoweit auf, dass annähernd der gesamte Mai 2011 -
insbesondere auch an allen vier Sonnabenden - mit Veranstaltungen belegt ist.
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insbesondere auch an allen vier Sonnabenden - mit Veranstaltungen belegt ist.
Ähnliches ist ausweislich des Terminkalenders ebenso für den Juni 2011 festzustellen. So
sind auch dort sowohl die Tage vom 6. bis zum 11. Juni 2011 wie auch vom 14. bis zum
19. Juni 2011 durchgehend mit Veranstaltungen belegt. Schließlich ist für die Woche vom
17. bis zum 23. Oktober 2011 ebenfalls durchgehend eine schulfremde Veranstaltung
notiert.
Soweit der Antragsgegner weiter geltend macht, es fänden in Fällen von
Wochenendveranstaltungen in der davor liegenden Woche sonst lediglich
Regelveranstaltungen ohne großen Aufwand statt, greift auch dies gegen die Würdigung
des Verwaltungsgerichts nicht durch. Denn auch die vor der Veranstaltung der
Antragstellerin stattfindenden Kurse "Darstellendes Spiel" am 10. und 11. Januar 2011
dürften mangels gegenteiliger Anhaltspunkte diesen mit weniger Aufwand verbundenen
Regelveranstaltungen zuzurechnen sein. Im Übrigen deckt sich das Vorbringen des
Antragsgegners insoweit nicht durchgehend mit den vorgenannten Eintragungen in dem
Terminkalender für die Monate Mai und Oktober.
Auch der Vortrag, andere Wochenendveranstaltungen seien erheblich kürzer als die von
der Antragstellerin beantragte Nutzung, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
nicht mit Erfolg in Frage. Denn mit den nunmehr vom Verwaltungsgericht der
Antragstellerin im Umfang von 10 Stunden zugesprochenen Zurverfügungstellung ist
diese nur noch 4 Stunden länger als etwa die "J.", die jeweils von 17.00 bis 23.00 Uhr
stattfinden sollen, und steht diese Differenz der Erwägung im angegriffenen Beschluss,
die Arbeitszeit des Bühnentechnikers könne entsprechend organisiert werden, nicht
durchgreifend entgegen.
Damit kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragsgegners bereits deshalb nicht
greift, weil nicht nachvollziehbar wäre, dass es ihm durch zumutbare
personalwirtschaftliche Maßnahmen nicht gelingen soll, die bereits im Oktober 2010
angemeldete Veranstaltung (mit) durchzuführen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 5. November 2010 - 4 M 221/10 -, juris, Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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