Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2010

OVG Berlin-Brandenburg: quelle, sammlung, link, auskunft, motiv, pauschal

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 L 73.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 52 Abs 2 GKG
Streitwert für Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend
und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf 10.000 Euro
festgesetzt. Der Senat geht in Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach
dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den
Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Brandenburg oder Berlin begehrt, pauschal
und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG aus (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 12 L 73.09 -; Beschluss vom 1.
Oktober 2008 – 12 B 49.07 -). Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf
Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt
und das Motiv hierfür bzw. der Zweck des begehrten Informationszuganges unbeachtlich
sind. Auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang im Einzelfall für den
Berechtigten hat, kommt es nicht an.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von zwei
unterschiedlichen und selbständigen Informationsbegehren (Auskunft über Namen und
dienstliche Stellung von zwei Botschaftsmitarbeitern, Ablichtungen bestimmter
Verwaltungsvorschriften) ausgegangen ist, für die es jeweils den Auffangstreitwert
festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz
3 GKG).
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