Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: bebauungsplan, landschaft, bekanntmachung, eigentümer, ddr, grundstück, grünfläche, stadt, öffentlich, satzung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 A 13.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 47 Abs 2
S 1 VwGO, § 1 Abs 1 BauGB, §
1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 4
BauGB
Normenkontrolle eines Bebauungsplans
Leitsatz
1. Ein unspezifischer, nicht weiter erläuterter Hinweis auf die "vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutz-gütern" in der
Auslegungsbekanntmachung ist dem völligen Fehlen der Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 BauGB zu den verfügbaren umweltbezoge-nen Informationen
gleichzustellen und deshalb ein nach § 214 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher
Verfahrensfehler.
2. Ob eine Grundstücksfläche zur freien Landschaft gehört und damit einem natur-
schutzrechtlichen Betretungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG unterliegt, richtet
sich nicht nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile
vom 2. April 2009 - OVG 11 B 6.08 u.a. -).
3. Zur Abwägung der Eigentumsbelange bei der Planung eines Uferparks auf priva-ten
Grundstücken.
Bebauungsplan "Griebnitzsee"
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“ der Landeshauptstadt Potsdam, bekannt
gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 14 vom 29. November
2007, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks V. in Potsdam-Babelsberg, G.. Das
mit einem von den Antragstellern selbst genutzten Wohngebäude bebaute Grundstück
erstreckt sich von der V. bis zum Ufer des Griebnitzsees.
Der räumliche Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen
Bebauungsplans Nr. 8 „Griebnitzsee“ erstreckt sich auf den in Potsdam-Babelsberg
gelegenen südlichen und südwestlichen Uferbereich des Griebnitzsees, der Bestandteil
der Bundeswasserstraße „Teltowkanal“ ist. Das Plangebiet wird im Norden im
Wesentlichen durch die gedachte Wasserlinie in einem Abstand von 20 m parallel zur
Uferlinie des Griebnitzsees, im Osten durch die Gemeindegrenze zu Berlin und im
Westen durch die Allee nach Glienicke begrenzt. Die südliche Grenze des Plangebietes
verläuft im Wesentlichen vor dem bebauten Bereich der an den Griebnitzsee
angrenzenden Grundstücke Karl-Marx-Straße 17 bis 34, Virchowstraße 1 bis 51 (nur
ungerade Hausnummern) und Rudolf-Breitscheid-Straße 180 bis 208 (nur gerade
Hausnummern). Im Bereich der Karl-Marx-Straße grenzt der Geltungsbereich an das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 45. Südlich des weitgehend unbebauten
Plangebietes ist eine überwiegend in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts entstandene
Bebauung in Form von Villen und Landhäusern auf großen, gärtnerisch gestalteten
Grundstücken vorhanden. Die Gärten der am Griebnitzsee gelegenen Gebäude hatten in
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Grundstücken vorhanden. Die Gärten der am Griebnitzsee gelegenen Gebäude hatten in
der Entstehungszeit durchgehend Wasserzugang. Teilweise waren Stege, Bootshäuser
und Pavillons vorhanden. Einen öffentlichen Uferweg gab es nicht. Ab 1961 wurden die
Uferflächen für den Bau der ehemaligen Grenzanlagen der DDR in Anspruch genommen.
In diesem Zusammenhang wurden die dem Staat nicht zur Verfügung stehenden
Grundstücke enteignet und meist unter Abtrennung vom Gesamtgrundstück den
damaligen Grenzsicherungsorganen zur Verfügung gestellt. In einem Abstand von rund
11 bis 13 m verlief parallel zum Ufer der so genannte Kolonnenweg, der als Teil der
ehemaligen Grenzanlagen den Grenzposten der DDR als Fußweg diente und in Teilen
des Plangebietes noch erhalten ist.
Nach der deutschen Vereinigung wurden die früher vorhandenen
Grenzbefestigungsanlagen bis 1993 durch ein privates Unternehmen im Auftrag der
Bundeswehr abgerissen. Trotz vorhandener Verbotsschilder und Absperrungen wurde
der Weg in dieser Zeit von anderen als den dazu berechtigten Personen genutzt. In
einem Beschluss vom 28. Februar 1990 erklärte die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Potsdam die Uferflächen gemäß § 14 des Gesetzes über die planmäßige
Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR vom 14. Mai 1970 zu
Erholungsgebieten und beauftragte den Rat der Stadt, eine „Ordnung“ für die
entsprechenden Gebiete zu erlassen, die durchzuführenden Maßnahmen unter
Beachtung bestehender Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den betreffenden
Grundstücken einzuleiten sowie die Erarbeitung einer Gestaltungskonzeption zu
veranlassen. Am 3. April 1991 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die
Aufstellung des Bebauungsplans „Griebnitzsee“ mit dem Ziel, die Flächen im
Uferbereich des Sees nach dem Abriss der Grenzsicherungsanlagen für den
Gemeinbedarf als Erholungsgebiet zu sichern. Mit Schreiben vom 30. September 1992
stimmte die Wehrbereichsverwaltung einem Antrag des Magistrats der Stadt Potsdam
auf Belassung des Kolonnenweges zu. Aufgrund einer am 5. November 1996 zwischen
der Antragsgegnerin und dem Bundesvermögensamt Potsdam geschlossenen
„Nutzungsvereinbarung“ überließ der Bund der Antragsgegnerin die näher bezeichneten
Uferflächen ab dem 1. November 1996 zum einstweiligen Besitz, um planerische und
grünpflegerische Vorbereitungen für den vorgesehenen öffentlichen Uferwanderweg
durchzuführen und den ehemaligen Grenzstreifen für die Öffentlichkeit zu nutzen.
Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Übertragung im Uferbereich des
Griebnitzsees gelegener Grundstücke in Kommunaleigentum blieben vor den
Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
Dezember 2003 - 3 C 50/02 - BVerwGE 119, 349). Ebenso erfolglos blieb die
zivilrechtliche Geltendmachung von Erwerbsansprüchen der Antragsgegnerin als „Dritte“
im Sinne des Mauergesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. LG Cottbus,
Urteil vom 24. Januar 2005 - 3 O 453/04 - Juris).
Am 29. September 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung eine
Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans. In der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 2. Februar 2005 wurde der „Beschluss vom
03.04.1991, für die Uferzone Griebnitzsee einen Bebauungsplan aufzustellen, bekräftigt“
und gleichzeitig der „Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 ‚Griebnitzsee’
neu beschlossen“. In derselben Sitzung beschloss die Stadtverordnetenversammlung
der Antragsgegnerin auch die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 8 „Griebnitzsee “ erneut. Vom 9. Mai bis 10. Juni 2005 fand die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Unter dem 20. Juni
2005 wurde der „Anliegergemeinschaft Virchowstraße 7 - 49“ ein städtebaulicher
Vorbescheid „für die Verlegung des Uferweges und die Neuprofilierung der Böschung“
und damit eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt. Am 25. Januar 2006
beschloss die Stadtverordnetenversammlung, den räumlichen Geltungsbereich des
(aufzustellenden) Bebauungsplans Nr. 8 „Griebnitzsee“ um einen näher bezeichneten
Teil der Wasserfläche des Griebnitzsees zu erweitern, um die Aufnahme von
Festsetzungen zu zulässigen Standorten und der Gestaltung von Bootshäusern und
Bootsstegen in den Bebauungsplanentwurf zu ermöglichen. In derselben Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung wurde auch für den erweiterten Teil des Plangebietes
eine Veränderungssperre beschlossen. Am 7. Juni 2006 beschloss die
Stadtverordnetenversammlung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, die in
der Zeit vom 24. Juli bis 1. September 2006 durchgeführt wurde. In ihrer Sitzung vom 6.
Juni 2007 entschied die Stadtverordnetenversammlung über die eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und beschloss die
erneute (eingeschränkte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die in der
Zeit vom 9. Juli bis 10. August 2007 erfolgte. Am 7. November 2007 entschied die
Stadtverordnetenversammlung „im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
(…) über die im Rahmen der erneuten (eingeschränkten) öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und eingegangenen Stellungnahmen
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vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und eingegangenen Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ und beschloss den
Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt
für die Landeshauptstadt Potsdam vom 29. November 2007 bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“ setzt entlang des Seeufers einen ca. 3 m
breiten Streifen als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg
mit eingeschränktem Radverkehr“ fest, der im überwiegenden Teil des Plangebietes auf
der Trasse des erwähnten „Kolonnenweges“ verläuft, während er auf den Grundstücken
Virchowstraße 5 bis 51 sowie Karl-Marx-Straße 17a, 18 sowie 27 bis 31 von dem auf der
Planzeichnung durch gestrichelte Linien gekennzeichneten „Weg im Bestand“ abweicht
und zum Ufer hin verschwenkt ist. In dem Bereich zwischen dem Seeufer und der
seeseitigen Grenze der Verkehrsfläche werden - mit Ausnahme eines Grundstücks
(Stubenrauchstraße 26) durchgehend - eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ und in dem Bereich zwischen der landseitigen Grenze
der Verkehrsfläche und der südlichen Grenze des Plangebietes - mit einzelnen
Ausnahmen - private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten“ festgesetzt.
Außer im Bereich Virchowstraße 7 bis 49 wird zwischen der Verkehrsfläche und den
privaten Grünflächen ferner ein 1 m breiter Streifen als öffentliche Grünfläche
festgesetzt.
Zu „Planungsanlass und -erfordernis“ wird in der Begründung des Bebauungsplanes u.a.
ausgeführt, dass „der am Südufer des Griebnitzsees in Potsdam-Babelsberg befindliche
Streifen der ehemaligen Grenzanlagen zwischen der DDR und Berlin (West) (…) durch
Festsetzung im Bebauungsplan als durchgängiger Uferpark für die Öffentlichkeit bewahrt
und entwickelt werden“ soll. „Mit der politischen Wende und dem Abriss der Mauer
(Grenzsicherungsanlagen) nach der Unterzeichnung des deutschen Einigungsvertrages“
habe sich 1990 die Möglichkeit ergeben, „die bis dahin gesperrten Uferbereiche am
Griebnitzsee für jedermann zugänglich zu machen“. Die sehr schöne landschaftliche
Situation und die Lage als Bindeglied zwischen den Potsdamer (Tiefer See und
Jungfernsee) und Berliner Seen (Wannsee und Stölpchensee) machten es zu einem
hervorragend geeigneten Erholungsbereich. Dieser Bereich komme als Erholungsgebiet
nicht nur für den Babelsberger Raum in Betracht, sondern besitze auch eine
übergeordnete Bedeutung als Wanderweg zwischen Berlin und Potsdam. Der
Uferwanderweg Griebnitzsee ermögliche einen mehrere Kilometer langen Wanderweg
durch die Grünanlagen an Potsdamer und Berliner Gewässern und verbinde das
Potsdamer Stadtzentrum über das Zentrum Ost mit den nordöstlichen Siedlungsteilen
von Babelsberg und mit Berlin-Zehlendorf.
Die Antragsteller haben am 18. Februar 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu
dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführen: Der Bebauungsplan leide an einem
beachtlichen Formmangel, da die öffentlichen Bekanntmachungen vom 29. Juni 2006
und vom 28. Juni 2007 keine Angaben dazu enthielten, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar seien. Die Planung sei darüber hinaus nicht erforderlich, da sie
nicht vollzugsfähig sei. Die Antragsgegnerin habe kein Konzept für die Finanzierung des
Weges vorgelegt, falls die Grunderwerbskosten bei 115 €/m² oder darüber lägen. Der
Bebauungsplan verstoße mit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes auch
gegen die Ziele der Raumordnung. Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan vermöge diesen Mangel nicht zu kompensieren.
Es liege weiter ein Abwägungsausfall vor, weil die Antragsgegnerin sich an den
Bauvorbescheid vom 20. Juni 2005 gebunden fühle. Es fehle an sachlichen Gründen für
die Vorwegnahme der planerischen Entscheidung, da diese allein durch das Anliegen der
Antragsgegnerin gerechtfertigt gewesen sei, Haushaltsmittel zu schonen. Auch die
planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung sei nicht gewahrt worden, da die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nicht befasst worden sei. Zudem
seien die auf der Grundlage des Vorbescheids abgeschlossenen städtebaulichen
Verträge wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 56 VwVfG) nichtig. Bei der
Festsetzung öffentlicher Grünflächen habe die Antragsgegnerin das Privateigentum nicht
hinreichend gewichtet. Es fehle bereits an einer ausreichenden Prüfung, ob und in
welchem Umfang die angestrebte Schaffung von Erholungsflächen, zumal an Gewässern
im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, überhaupt erforderlich sei und das Ziel, einen
ufernahen Verbindungsweg zwischen Berlin und Potsdam zu schaffen, auch unter
weitergehender Schonung des Privateigentums auf gemeindeeigenen Flächen hätte
realisiert werden können. Selbst wenn es zu einem Weg am südlichen Ufer keine
Alternative geben sollte, sei das Privateigentum auch deswegen untergewichtet, weil die
Antragsgegnerin einen anderen als den geplanten Wegeverlauf mit der Folge einer
schmaleren öffentlichen Grünfläche und damit einer geringfügigeren Inanspruchnahme
privater Flächen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Zudem habe sie auf die
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privater Flächen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Zudem habe sie auf die
Fortführung des Weges auf einem in ihrem Eigentum stehenden und als Campingplatz
genutzten Gelände auf Berliner Gebiet aus fiskalischen Gründen verzichtet. Die
Antragsgegnerin habe das Privateigentum auch deswegen fehlgewichtet, weil sie die
rechtliche Qualität der Flächen fehlerhaft bewertet habe. Die streitigen
Grundstücksflächen lägen nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die bauliche Situation sei hier
insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass alle Grundstücke, ungeachtet ihrer Größe,
an einem markanten Geländeeinschnitt endeten, nämlich am Ufer des Griebnitzsees. Im
Vergleich dazu erscheine der zur Errichtung des Kolonnenweges künstlich hergestellte
Geländeeinschnitt von untergeordneter Bedeutung. Dies gelte umso mehr, als das
gerade auch die auf dem klägerischen Grundstücke vorhandene Bebauung nur ca. 20 m
vom Ufer des Griebnitzsees entfernt liege und sich unter Berücksichtigung ihrer im
Vergleich zu der Umgebungsbebauung beengten baulichen Situation geradezu auf das
Ufer beziehe, so dass das gesamte Grundstücke gleichsam in den
Bebauungszusammenhang hineingezogen werde. Außerdem nähmen die ufernahen
Flächen der Antragsteller schon deswegen am Bebauungszusammenhang teil, weil sie
deutlich als Hausgarten gestaltet seien. Es bestehe auch kein naturschutzrechtliches
Betretungsrecht nach § 44 Abs. 1 BbgNatSchG, denn da die von den Antragstellern als
Garten gestalteten Uferflächen dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich sowie dem
privaten Wohnbereich zuzuordnen seien, seien sie nicht der „freien Landschaft“
zuzurechnen. Auf den Zustand vor Erlass der Veränderungssperre vom 2. Februar 2005
könne es nicht ankommen, weil die Antragsteller von der Antragsgegnerin rechtswidrig
an der Umgestaltung ihrer Grundstücksfläche gehindert worden seien. Von einem durch
„Übung“ entstandenen Betretungsrecht könne keine Rede sein, wenn die Nutzung der
Flächen – wie hier – ausschließlich auf staatlichen Zwang zurückzuführen und der
Öffentlichkeit stets bewusst gewesen sei, dass die Eigentumsverhältnisse an den
Uferflächen und dem Kolonnenweg ungeklärt gewesen seien.
An Abwägungsmängeln leide auch die zeichnerische Festsetzung „Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung“. Zu den Auswirkungen des Radverkehrs auf das
Privateigentum enthielten die Abwägungsbeschlüsse und die Bebauungsplanbegründung
keine Ausführungen. Bei der Festsetzung „öffentlicher Fußweg mit eingeschränktem
Radverkehr“ habe die Antragsgegnerin falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt, weil
die Festsetzungen „eingeschränkter Radverkehr“ nicht geeignet sei, eine rücksichtsvolle
Fahrweise der Fahrradfahrer sicherzustellen. Eine Lärmprognose habe die
Antragsgegnerin zu Unrecht nicht für erforderlich gehalten. Tageszeitliche
Beschränkungen habe die Antragsgegnerin fehlerhaft für unzulässig gehalten, obwohl
eine solche Festsetzung im Hinblick auf die Lage des streitigen Uferweges im besonders
sensiblen rückwärtigen Bereich privater Grundstücke nahe gelegen hätte. Bei ihrer
Abwägungsentscheidung sei die Antragsgegnerin darüber hinaus von einer
unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Bestandsweges ausgegangen, weil sie die
öffentliche Widmung des Weges zugrunde lege. Soweit die Antragsgegnerin ausführe,
dass es auf diese rechtliche Bewertung letztlich nicht ankomme, sei dies unzutreffend.
Als abwägungserhebliche Frage hätte die Widmung des Weges auch nicht offen gelassen
werden dürfen.
Die textliche Festsetzung Nr. 17 sei unzulässig, weil es für die aufschiebend bedingte
Festsetzung an den „besonderen Umständen“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
fehle. Ferner sei die bedingte Festsetzung im Hinblick auf das Privateigentum nicht
hinreichend abgewogen. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordere die
Abwägung, dass der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich sei und
ausgeschlossen sei, dass die betroffenen Grundstückseigentümer auf unabsehbare Zeit
einer faktischen Bausperre unterlägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die
Festsetzung Nr. 34 sei unverhältnismäßig, da die durchsehbare Gestaltung der Zäune
im Widerspruch zu dem Bedürfnis der Eigentümer stehe, ihre Grundstücke möglichst
abgeschirmt von der Öffentlichkeit zu nutzen. Eine sachliche Rechtfertigung für die
Festsetzung sei nicht erkennbar. Die textliche Festsetzung Nr. 34 diene im Übrigen –
ebenso wie die textliche Festsetzung Nr. 35 zur bedingten Zulässigkeit seitlicher
Einfriedungen – lediglich dazu, die Eigentümer zur zügigen Realisierung der
städtebaulichen Wünsche der Antragsgegnerin zu zwingen. Die für das allgemeine
Wohngebiet vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien abwägungsfehlerhaft, weil
abweichend von den Forderungen des Amtes für Naturschutz in erheblichem Maße auf
naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichtet worden sei.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“ der Landeshauptstadt
Potsdam, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 14 vom
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Potsdam, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 14 vom
29. November 2007, unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan sei nicht wegen
eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB formell rechtswidrig. In den
Auslegungsbekanntmachungen sei ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Einsicht in die
wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB genannten Schutzgütern hingewiesen worden. Der Einwand, der Hinweis auf die
umweltbezogenen Stellungnahmen sei zu undifferenziert, sei jedenfalls gemäß § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Es fehle auch nicht am Planungserfordernis im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe bereits finanzielle Mittel für
Grunderwerb und Grünflächenpflege bereit gestellt. In der Planbegründung setze sie sich
ausführlich mit den Bewertungsproblemen sowie den möglichen haushaltsrechtlichen
Auswirkungen auseinander. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im
nordwestlichen Planbereich verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da die Festlegung
Z.2.2.2 LEP eV. kein Ziel der Raumordnung sei und die Festsetzungen des
Bebauungsplans aus dem wirksamen und mit der Landesplanungsbehörde
abgestimmten Flächennutzungsplan entwickelt worden seien.
Soweit die Antragsteller geltend machten, die Eigentümerinteressen seien zu gering
gewichtet worden, verkennten sie, dass sie von vornherein nur eingeschränkte
Eigentumsrechte erworben hätten. Spätestens mit Inkrafttreten des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 sei durch § 44 Abs. 1 BbgNatSchG das
Betretungsrecht der Allgemeinheit für den ehemaligen Grenzstreifen entlang des
Griebnitzsees begründet worden. Darin liege eine Inhaltsbestimmung im Sinne des Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus sei das Grundstück der Antragsteller bereits durch
seine Seelage geprägt. Hieraus ergebe sich insbesondere auch die Einschränkung, dass
das Grundstück dem Bauverbot des § 48 BbgNatSchG unterliege. Zudem sei Art. 40
Abs. 3 der Landesverfassung zu beachten, wonach u.a. der Zugang zu Seen freizuhalten
und ggf. zu eröffnen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei den
maßgeblichen Grundstücksflächen um Außenbereichsflächen ohne Baulandqualität
handele und durch die Festsetzung des Grünstreifens somit nicht in das Interesse der
Antragsteller an einer besseren oder weiteren baulichen Nutzung ihres Grundstücks
eingegriffen werde. Auch betreffe die Festsetzung des Grünstreifens nicht den
Kernbereich des Wohngrundstücks, da auch nach Abzug der Grünfläche noch ein
hinreichender Abstand zwischen öffentlichem Verkehr und Wohngebäude sowie eine
hinreichend große Gartenfläche bestehe.
Das Privateigentum sei auch nicht mangels einer adäquaten Alternativenprüfung
fehlgewichtet worden. Die Frage der Erforderlichkeit des Uferwegs bzw. die „Nullvariante“
habe nicht geprüft werden müssen, da es nicht um die Schaffung neuer
Erholungsflächen, sondern um die Sicherung des Bestands einer bereits intensiv von der
Öffentlichkeit zu Zwecken der Erholung genutzten Fläche gehe. Einem im Wesentlichen
entlang des Forstes verlaufenden Weg auf der gegenüberliegenden Uferseite des
Griebnitzsees komme nicht dieselbe Funktion zu wie dem projektierten Weg, der
unmittelbar an die S- und Regionalbahn sowie die Bebauung von Babelsberg-Nord
angebunden sei. Einer Realisierung des angestrebten Zwecks auf gemeindeeigenen
Flächen stehe unter anderem entgegen, dass keine ausreichenden Uferflächen für eine
durchgängige Durchwegung im Eigentum der Antragsgegnerin stünden. Die Belange der
betroffenen Eigentümer seien in die Abwägung eingestellt und hinreichend gewichtet
worden. Der Wegeverlauf sowie die Breite des Uferstreifens seien im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung kontrovers diskutiert und die darin vorgebrachten Argumente
von der Antragsgegnerin sorgfältig abgewogen worden. Für die Übernahme des
Bestandsweges hätten sachliche Argumente gesprochen, wie etwa die Erhaltung des
ehemaligen Kolonnenweges als Bestandteil des insgesamt 160 km langen Berliner
Mauerweges und das Anbauverbot des § 48 BbgNatschG, das einer Verlegung des
Weges zum See hin jedenfalls nicht unerhebliche öffentlich-rechtliche Hürden
entgegenstelle. Die Verschwenkung des Weges im Bereich Virchowstraße 7 bis 49 sei
sachlich gerechtfertigt, da sie auf einem mit den betroffenen Eigentümern
ausgehandelten Kompromiss beruhe, der sowohl zu einer landschaftsgestalterisch und
städtebaulich ansprechenden Lösung als auch zu einer angemessenen Berücksichtigung
der betroffenen privaten Interessen führe. Der von den übrigen Grundstücken
abweichende Wegeverlauf werde zudem durch die besonderen topografischen
Verhältnisse gerechtfertigt. Da es sich hier um Hanggrundstücke handele, wären
erweiterte öffentliche Grünflächen für die Öffentlichkeit ohnehin kaum nutzbar.
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Der Bebauungsplan sei nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin für
den Bereich Virchowstraße 7 bis 49 im Zusammenhang mit dem Bauvorbescheid vom
20. Juni 2005, den dazugehörigen städtebaulichen Verträgen sowie dem Beschluss zur
Ausnahme von der Veränderungssperre bereits planerische Vorentscheidungen
getroffen hätte, denn trotz des Kompromisses mit den Grundstückseigentümern sei die
Verlegung des Weges in diesem Bereich Gegenstand mehrerer Abwägungsbeschlüsse
gewesen. Die Vorwegnahme der Planungsentscheidung sei dadurch sachlich
gerechtfertigt gewesen, dass das offensichtlich bestehende Konfliktpotenzial mit den
privaten Anliegern minimiert und die Realisierung eines durchgängigen öffentlichen Fuß-
und Radweges sowie einer öffentlichen Zugängigkeit des Ufers gefördert worden sei. Die
planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung sei gewahrt worden. Die vorweggenommene
Entscheidung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da die öffentlichen und privaten
Belange ordnungsgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen worden seien.
Die Antragsgegnerin habe das Abwägungsmaterial richtig ermittelt und bewertet. Sie sei
zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den betroffenen Flächen um
Außenbereichsflächen handele, die dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht
unterlägen. Selbst wenn sich diese Auffassung in einzelnen Fällen oder insgesamt als
nicht richtig herausstellen sollte, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwägung. Die
Antragsgegnerin sei sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung darüber im Klaren
gewesen, dass angesichts der anhängigen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich auch eine
andere rechtliche Einordnung der Flächen möglich sein könnte und habe dies bei ihrer
Abwägung berücksichtigt. Jedenfalls würde es sich um einen gemäß § 214 BauGB
unbeachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang handeln.
Auch bei der Entscheidung über die Festsetzung „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung“ seien die betroffenen Belange zutreffend ermittelt und gerecht
miteinander abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen,
dass ihre Festsetzungen hinsichtlich des „eingeschränkten Radverkehrs“ von der
Straßenverkehrsbehörde durch die Anbringung einer Beschilderung mit den Zeichen
1022-10 („Radfahrer frei“) nachvollzogen werde. Auf Festsetzungen, die durch eine
besondere Ausgestaltung des Fußweges eine rücksichtsvolle Fahrweise der
Fahrradfahrer sicherstellen, sei aufgrund der Abwägung aus Gründen der Praktikabilität
verzichtet worden. Die Einholung eines Lärmgutachtens sei nicht erforderlich gewesen.
Eine Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern geforderte tageszeitliche
Nutzungsbeschränkung sei nicht ersichtlich. Durch eine parallel zum Bebauungsplan zu
erlassende Parkordnung für den Uferpark Griebnitzsee sollten unter anderem
Ruhestörung, Vermüllung, Lagerfeuer etc. verboten werden.
Die textliche Festsetzung Nr. 17 sei hinreichend bestimmt, gemäß § 9 Abs. 2 BauGB
zulässig und nicht abwägungsfehlerhaft. In den Bereichen, in denen die
Bebauungsplanfestsetzungen eine Wegeverlagerung zum Ufer vorsähen, könne eine
durchgängige öffentliche Nutzung nur durch die Festsetzung eines bedingten Baurechts
erreicht werden. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung - der Herstellung der auf
dem Grundstück festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - sei nicht
auf einen unabsehbaren späteren Zeitpunkt verschoben, sondern Hauptziel der
Planungsbemühungen. Zudem könnten die betroffenen Eigentümer den Eintritt der
Bedingung beeinflussen, indem sie den Weg entweder selbst verlegten oder aber die
Stadt – die sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt habe – mit den Baumaßnahmen für die
Verlegung des Weges betrauten. Die bedingte Festsetzung zur Errichtung
durchsehbarer, in der Höhe begrenzter Zäune (textliche Festsetzung Nr. 34)
gewährleiste die Wahrnehmung der teilweise historischen bedeutsamen und das
Landschaftsbild prägenden Gebäude oberhalb des Weges. Dem Interesse der
Eigentümer an einer Abschirmung ihrer Grundstücke vor der Öffentlichkeit stehe das
Bedürfnis der Allgemeinheit gegenüber, nicht entlang einer „neuen Berliner Mauer“
spazieren zu müssen.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Augenscheinseinnahme
durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des
Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Der am 18. Februar 2008 eingegangene Antrag ist fristgerecht innerhalb von einem Jahr
nach der am 29. November 2007 erfolgten Bekanntmachung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO) gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis ergibt sich
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VwGO) gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis ergibt sich
daraus, dass die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücksflächen, die innerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und hierdurch in ihrer
baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt werden, in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen sind.
Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist aufgrund
formaler und materieller Fehler unwirksam.
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Für das Verfahren
sind die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) anwendbar. Zwar werden
nach § 233 Abs. 1 BauGB Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des
Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau), also bis zum 20. Juli 2004, förmlich
eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Abweichend hiervon werden jedoch Verfahren für Bauleitpläne, die - wie im vorliegenden
Fall - nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes, d.h. des Baugesetzbuchs in der Fassung des EAG Bau, zu Ende geführt (§ 244
Abs. 1 BauGB).
a) Allerdings ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 7. November 2007
nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3
BauGB sind erfüllt. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die
Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Dies ist hier im
Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 29. November 2007 mit der Angabe
geschehen, dass „die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
(…) auf ihrer Sitzung vom 07.11.2007 den Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“ als
Satzung beschlossen“ hat und jedermann „ihn und die dazugehörige Begründung bei
der Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und
Bauordnung, Hegelallee 6-10, Haus 1, 8. Etage, während der Dienststunden einsehen
und über seinen Inhalt Auskunft verlangen“ kann. Ein Bekanntmachungsfehler lässt sich
auch nicht mit den textlichen Zusätzen im Bekanntmachungsblatt begründen. Soweit
sich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 29. November 2007 im
Anschluss an die Bekanntmachung unter der Überschrift
„Bekanntmachungsanordnung“ eine Passage findet, der zufolge „im Rahmen der
Ersatzbekanntmachung (…) die öffentliche Auslegung der Planzeichnung mit der
Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Originalmaßstab
1 : 1.000 sowie der textlichen Festsetzungen gemäß § 19 Abs. 3 der Hauptsatzung der
Landeshauptstadt Potsdam (…), in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 17.
Dezember 2007“ stattfindet, wobei dies noch um die Ortsangabe „Landeshauptstadt
Potsdam - Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung,
Hegelallee 6-10, Haus 1, 8. Etage“, und die Zeitangabe „montags bis donnerstags
07.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ sowie „freitags 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr“ ergänzt wird, kann
dies dem flüchtigen Leser zwar den Eindruck vermitteln, als werde der im
Bekanntmachungstext nicht weiter eingegrenzte Zeitraum der Einsichtnahme auf die
Zeit „vom 3. Dezember 2007 bis zum 17. Dezember 2007“ begrenzt. Dem steht jedoch
entgegen, dass im zweiten Absatz der „Bekanntmachungsordnung“ ausdrücklich
klargestellt wird, dass „die gesamte Satzung einschließlich der zur Satzung gehörenden
farbigen Planzeichnung mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans (…) dauerhaft [Hervorh. durch den Senat] zu jedermanns Einsicht“ bei
der genannten Stelle während der Dienststunden vorliege. Zudem wird im Text zwischen
der - dauerhaft bestehenden - Möglichkeit der Einsichtnahme und der – zeitlich
begrenzten – „öffentlichen Auslegung“ unterschieden, bei der es sich mithin um eine –
nicht mehr dem Bekanntmachungsvorgang zuzurechnende – zusätzliche
Informationsmöglichkeit für die interessierte Öffentlichkeit handelt, die über das bloße
Bereithalten des Planes, bei der die Einsichtnahme in der Regel nur auf konkrete Anfrage
möglich ist, hinausgeht.
Selbst wenn in dem ergänzenden Hinweis auf die öffentliche Auslegung gemäß § 19 Abs.
3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam ein Bekanntmachungsfehler zu
sehen wäre, weil sich die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans
ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB richtet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. April
2007 – 5 S 2243/05 – Juris, Rn. 54), wäre ein solcher Bekanntmachungsfehler nach § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unbeachtlich, da jedenfalls der mit der Bekanntmachung der
Satzung verfolgte Hinweiszweck erreicht worden ist. Entscheidend ist insofern, dass die
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Satzung verfolgte Hinweiszweck erreicht worden ist. Entscheidend ist insofern, dass die
Be-kanntmachung die verlässliche Identifizierung der Satzung ermöglicht, d.h. dass sie
neben der verkündenden Gemeinde eindeutig erkennen lässt, auf welche Satzung und
welchen Geltungsbereich sie sich bezieht. Unklarheiten bei dem nach § 10 Abs. 3 Satz 3
BauGB gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme
beeinträchtigen den Hinweiszweck der Bekanntmachung grundsätzlich nur dann, wenn
nicht angegeben worden ist, wo der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereit
gehalten wird, diese Stelle falsch oder unzureichend bezeichnet worden ist oder in der
Bekanntmachung die Angabe fehlt, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme für
jedermann besteht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober
2008, § 214 Rn. 88). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.
b) Fehlerhaft war hingegen die im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB erfolgte ortsübliche Bekanntmachung der am 7. Juni 2006
sowie am 6. Juni 2007 beschlossenen öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplans im
Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 29. Juni 2006 und vom 28. Juni 2007.
Die Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans sind
allerdings nicht schon wegen eines Widerspruchs zwischen textlicher und zeichnerischer
Darstellung zu beanstanden. Zwar werden im Text für den Bereich Stubenrauchstraße
jeweils die Grundstücke mit den Hausnummern 2 bis 28 als vom Geltungsbereich erfasst
angegeben werden, während in der zeichnerischen Darstellung nur die auf der nördlichen
Straßenseite gelegenen Grundstücke, d.h. die Grundstücke mit ungeraden
Hausnummern im Geltungsbereich liegen. Hierdurch wird die erforderliche
Anstoßfunktion der Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des
Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB jedoch offensichtlich nicht beeinträchtigt. Die
Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der
Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch
Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.
September 2008, BauR 2009, 75, zu § 3 Abs. 2 BauGB). Hierzu reicht z. B. schon die
Kennzeichnung des Plangebiets anhand einer Straße aus (vgl. Battis, in:
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn. 14). Dass der südliche Teil der
Stubenrauchstraße im Text der Bekanntmachung nicht ausdrücklich ausgenommen
wird, obwohl er nicht mehr im Plangebiet liegt, kann nicht dazu geführt haben, dass sich
ein möglicherweise Betroffener daran gehindert gesehen hat, auf die Planung zu
reagieren.
Die Auslegungsbekanntmachungen sind jedoch deshalb fehlerhaft erfolgt, weil beide
Bekanntmachungen keine ausreichenden Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 BauGB dazu enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind. Im Text der Bekanntmachungen wird jeweils nur auf die „vorliegenden“
bzw. – in der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 – „wesentlichen vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten
Schutzgütern“ Bezug genommen. Dies wird den gesetzlichen Anforderungen nicht
gerecht. Ausweislich der Begründung des Ge-setzentwurfs der Bundesregierung zum
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (BT-Drs 15/2250, S. 43 f.) soll mit der Regelung die
Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlich-
keitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. EG Nr. l 156 S. 17) umgesetzt
werden, nach der die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber
enthalten muss, „welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind“.
Zwar verlangt die Vorschrift keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen
Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung. Da nur Angaben zu den „Arten“
umweltbezogener Informationen gefordert werden, genügt es vielmehr, „die
vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt
zu machen“ (BT-Drs 15/2250, S. 43 f.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2009, Juris,
Rn. 43; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bieleberg, a.a.O., § 3 Rn. 36). Auch diesem
eingeschränkten Erfordernis ist die Antragsgegnerin jedoch mit dem bloßen Hinweis auf
die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
genannten Schutzgütern“ nicht nachgekommen.
Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter umfassen in allgemeiner Weise
„die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege“, wobei in den Buchstaben a) bis i) zahlreiche einzelne Belange
ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht
deutlich, dass der unspezifizierte Hinweis auf die „vorliegenden umweltbezogenen
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deutlich, dass der unspezifizierte Hinweis auf die „vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern“ den
informationssuchenden Bürgern keinerlei Orientierung darüber zu geben vermag, welche
umweltrelevanten Probleme die Planung aufwirft, und letztlich dem Fall eines völlig
unterbliebenen Hinweises gleichzustellen ist. Der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz
2 Halbsatz 1 BauGB, die Transparenz der Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern
(Krautzberger, a.a.O., Rn. 35; Battis, a.a.O., Rn. 13), kann durch einen derartig
allgemeinen Hinweis offensichtlich nicht erreicht werden.
Der Verfahrensfehler ist durch Einreichung der Antragsbegründung in dem vorliegenden
Verfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr seit der Bekanntmachung
der Satzung (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geltend gemacht worden. Der Mangel führt zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Eine Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
BauGB ist zwar nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 BauGB
unbeachtlich, wenn (nur) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Ein beachtlicher Fehler liegt somit nicht nur
dann vor, wenn die Angaben vollständig fehlen (vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar
zum BauGB, Stand: Dezember 2008, § 214 Rn. 31b), sondern auch dann, wenn von den
Arten der verfügbaren Umweltinformationen die überwiegende Zahl nicht angegeben
wurde (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 214 Rn. 49 f.; Jäde, in:
Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB – BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 214 Rn. 10). Dies folgt nicht nur
aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem – oben bereits
erwähnten – Zweck der Bekanntmachung, dem an der Planung interessierten Bürger
sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme
bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -
BauR 2009, 75). Ein unspezifischer, nicht weiter erläuterter Hinweis auf die „vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten
Schutzgütern“ ist offensichtlich nicht geeignet, dieses Informationsinteresse zu wecken
und daher dem Fall eines völligen Fehlens der Angaben gleichzustellen.
2. Der angegriffene Bebauungsplan ist zudem aufgrund materieller Fehler unwirksam.
a) Der Bebauungsplan ist allerdings nicht bereits wegen mangelnder Erforderlichkeit für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne
dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen
Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt,
liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die
bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer
städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3
BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren
und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die
Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon wäre etwa
auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen
zu befriedigen, oder eine städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in
Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338 f., m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier
entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor.
aa) Dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der
Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des
Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin nur
vorgeschoben wäre, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu
verdecken. Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Antragsteller selbst nicht bestreiten,
bemüht sich die Antragsgegnerin bereits seit dem Abbau der Grenzsicherungsanlagen
im Jahr 1990, die Nutzung des südlichen Uferbereichs des Griebnitzsees zu
Erholungszwecken sicherzustellen. Die hierbei zwischenzeitlich eingetretenen
Verzögerungen finden ihre Erklärung nicht in dem Fehlen einer Planungskonzeption,
sondern vor allem in den jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen. Andere Ziele,
deren „Verdeckung“ die Planung dienen könnte, sind nicht ersichtlich.
bb) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt auch nicht wegen fehlender
Vollzugsfähigkeit aus Rechtsgründen gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot
der Erforderlichkeit.
(1) Die Vollzugsfähigkeit entfällt nicht dadurch, dass dem Bebauungsplan, soweit er
Wasserflächen des Griebnitzsees in den Planbereich einbezieht, der Vorbehalt der
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Wasserflächen des Griebnitzsees in den Planbereich einbezieht, der Vorbehalt der
Fachplanung gemäß § 38 Satz 1 BauGB entgegensteht.
Da es sich bei dem Griebnitzsee um eine Bundeswasserstraße handelt, bedürfen zwar
der Ausbau oder der Neubau gemäß § 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
der vorherigen Planfeststellung. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 38
Satz 1 BauGB, der zufolge u.a. auf Planfeststellungsverfahren von überörtlicher
Bedeutung die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird,
nicht nur einen Vorrang der Fachplanungen vor den genannten Vorschriften, sondern
auch vor entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründet, wenn
im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch die städtebaulichen Probleme
sachgerecht abgehandelt werden (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 38 Rn.
7). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Planungshoheit der Antragsgegnerin in Bezug
auf die Wasserfläche vollständig verdrängt wird. Dass auch Wasserflächen Gegenstand
der Festsetzungen eines Bebauungsplans sein können, folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 16
BauGB. Da sich der Griebnitzsee - soweit hier von Interesse - unstreitig im
Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befindet, unterliegt er grundsätzlich auch ihrer
gemeindlichen Bauplanungshoheit (vgl. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 BauGB). Diese ist
zwar gemäß § 38 Satz 1 BauGB durch die (hier: wasserstraßenrechtliche) Fachplanung
beschränkt, nicht jedoch von vornherein ausgeschlossen. Für den vergleichbaren Fall des
Verhältnisses der gemeindlichen Bauleitplanung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung
hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die betroffenen Flächen der –
prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden – gemeindlichen
Bauplanungshoheit nicht – nach Art eines exterritorialen Gebietes – völlig entzogen sind.
Sie sind den planerischen Aussagen der Gemeinde allerdings nur insoweit zugänglich,
als diese der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil
vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111, 115). Dieses Verhältnis kommt
auch in § 13 Abs. 3 Satz 1 WaStrG zum Ausdruck, wonach die Bundesplanung (Planung
und Linienführung der Bundeswasserstraßen) Vorrang vor der Ortsplanung hat.
Maßgeblich ist danach auch im vorliegenden Fall, dass durch die Planung der
Antragsgegnerin keine Widersprüche zu der besonderen Zweckbestimmung der dem
Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entstehen dürfen. Zulässig sind aber
jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der
für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl.
bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 – 2 A 9.05 und 2 A
10.05 –, Juris, zu der voran-gegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig,
Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).
Bei den von der Antragsgegnerin getroffenen konkreten Festsetzungen zur Errichtung
von Bootshäusern, Bootsstegen und Sammelsteganlagen (Nr. 7 bis 12 der textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans) handelt es sich nicht von vornherein um
Nutzungen, die der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße zuwiderlaufen und damit
dem Planfeststellungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG unterfallen. In seiner
letzten Stellungnahme vom 2. August 2007 hat das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin
der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass „die Belange der WSV des Bundes durch den
Entwurf (Stand: März 2007)“ des Bebauungsplanes berücksichtigt worden seien und
dem Bebauungsplan „bei Einhaltung der Planungsgrenze“ zugestimmt werde. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Errichtung von Bootshäusern
am Ufer des Griebnitzsees mit der Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke
dienenden Land- und Wasserflächen zwangsläufig unvereinbar ist.
(2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht der Vollziehbarkeit des
Bebauungsplanes auch nicht die Haushaltslage der Antragsgegnerin entgegen.
Gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit verstößt die
Planung erst dann, wenn die sichere Prognose gerechtfertigt ist, dass die Realisierung
des Bebauungsplans auf Dauer ausgeschlossen ist. Da durch Bebauungspläne die
planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets
für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann
Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von
öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, 50).
Unzulässig ist es nur, wenn sich die Gemeinde die Verwirklichung eines
Bebauungsplanes angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für
unbestimmte Zeit offen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -,
BVerwGE 116, 144, 147). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.
Vielmehr steht die Bedeutung der Verwirklichung des Vorhabens für die Antragsgegnerin
schon angesichts des mit dem vorliegenden Aufstellungsverfahren verbundenen
erheblichen Aufwands und des hohen Öffentlichkeitsinteresses außer Zweifel. Ob die
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erheblichen Aufwands und des hohen Öffentlichkeitsinteresses außer Zweifel. Ob die
Antragsgegnerin hinsichtlich der für den Planvollzug notwendigen Kosten von
realistischen Annahmen ausgegangen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner
Vertiefung, da die Verwirklichung des Bebauungsplanes nicht ausdrücklich unter den
Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel gestellt wird und die bloße Möglichkeit der
Nichtrealisierung der Planung die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage
stellt. Insbesondere muss die Antragsgegnerin auch nicht etwa detaillierte Angaben zu
einer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichung des Bebauungsplans in den
nächsten Jahren belegt. Eine derartige Voraussetzung für die Aufstellung eines
Bebauungsplans ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans weisen keinen unzulässigen Inhalt auf.
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt die Festsetzung der allgemeinen
Wohngebiete WA und WA 1 im westlichen Plangebiet nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m.
der Festlegung Z 2.2.2 des - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch geltenden -
Gemeinsamen Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg Berlin (LEP eV).
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Zwar ist die Festlegung Z 2.2.2 LEP eV, wonach Siedlungserweiterungen zu Lasten des
Freiraums mit besonderem Schutzanspruch unzulässig sind, entgegen der Auffassung
der Antragsgegnerin ein Ziel der Raumordnung, d.h. nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) eine verbindliche Vorgabe in Form einer räumlich und
sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung
abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung in einem
Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), der der Senat folgt,
handelt es sich um eine Verdeutlichung des bereits in der Festlegung Z 2.2.1
enthaltenen Zieles, wonach im Freiraum mit besonderem Schutzanspruch die Belange
von Natur und Landschaft und die Sicherung und Entwicklung der Freiraumfunktionen
einschließlich Land- und Forstwirtschaft Vorrang haben und andere raumbedeutsame
Nutzungen nur dann zulässig sind, wenn sie mit den Schutzzielen vereinbar sind. Die
Festlegung ist als Ziel („Z“) gekennzeichnet und erfüllt auch materiellrechtlich die
Voraussetzung eines Zieles der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Die
Festlegung ist in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der zum Freiraum mit
besonderem Schutzanspruch gehörenden Flächen, die auf der Hauptkarte grün markiert
sind, räumlich bestimmbar. Wegen der strikten Ausschlusswirkung der Festlegung eines
Freiraums mit besonderem Schutzanspruch gegenüber den mit den Schutzzielen
unvereinbaren raumbedeutsamen Nutzungen handelt es sich deshalb um eine für
nachfolgende Planungsebenen verbindliche Festlegung (vgl. zum Ganzen OVG Frankfurt
(Oder), Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99 -, LKV 2004, 319, 322).
Dennoch kann im vorliegenden Fall nicht von einem Verstoß gegen die
Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin
weist insofern zu Recht darauf hin, dass sich anhand der zeichnerischen Festsetzung im
maßgeblichen Bereich nicht nachvollziehen lässt, ob lediglich der Schlosspark
Babelsberg oder auch der östlich der Allee nach Glienicke verlaufende begrünte Bereich
rund um die Sternwarte erfasst sein sollte. Dass schon der Maßstab von 1 : 100 000 der
Hauptkarte keine parzellenscharfe Abgrenzung ermöglicht und die zeichnerische
Festsetzung der Raumkategorien auf der Hauptkarte damit ohne weiteres eine - dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende - Auslegung zulässt, wonach in
den durch die Unterbrechung der zusammenhängenden Bebauung gekennzeichneten
Randbereichen zwischen Siedlungsbereich und Freiraum ein Abwägungsspielraum der
Gemeinde besteht, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O.).
Der grundsätzliche Zielcharakter der Festlegung Z 2.2.2 LEP eV wird auch nicht dadurch,
dass der Gemeinde in den Randbereichen zwischen Siedlungsbereich und Freiraum ein
Abwägungsspielraum verbleibt, in Frage gestellt. Bereichsunschärfen gehen zwar zu
Lasten der Zielqualität der Festlegung, stellen das Ziel aber im übrigen Bereich der
Planung, für die die Festlegung eindeutig bestimmbar ist, nicht in Frage (vgl. Runkel, in:
Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und
Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2009, ROG § 3 Rn. 35, 39).
Ob ein Widerspruch zu den maßgeblichen Zielen der Raumordnung schon deshalb
ausgeschlossen ist, weil am 5. Mai 2009 die Verordnung über den
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. II S.
186) in Kraft getreten ist (vgl. § 3 der Verordnung) und sich der Geltungsbereich des
angegriffenen Bebauungsplans im in der Festlegungskarte 1 des LEP B-B festgelegten
Gestaltungsraum Siedlung befindet, in welchem gemäß 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die
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Gestaltungsraum Siedlung befindet, in welchem gemäß 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die
Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen
(Wohnsiedlungsflächen), möglich ist, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
bb) Die Festsetzung „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher
Gehweg mit eingeschränktem Radverkehr“ genügt den Erfordernissen der
Normenklarheit und Bestimmtheit von Regelungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich das erforderliche
Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach
den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter
Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG,
Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, NVwZ 1989, 659). Ob eine einzelne Formulierung
eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine
Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall. Textliche Festsetzungen in einem
Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn
sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des
erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.
Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26).
Gemessen daran ist die Festsetzung einer „Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung: Öffentlicher Gehweg mit eingeschränktem Radverkehr“ noch
ausreichend bestimmt, da der Zusatz „Öffentlicher Gehweg mit eingeschränktem
Radverkehr“ in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise unter
Berücksichtigung der Planbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) hinreichend deutlich erkennen
lässt, mit welchen besonderen Arten von Nutzungen zu rechnen ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr.
11 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von
Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer
Flächen an die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden. Die Festsetzung von
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung dient damit in erster Linie der
Beschränkung auf einzelne Verkehrsfunktionen zur Verwirklichung oder Unterstützung
bestimmter städtebaulicher Absichten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.,
§ 9 Rn. 105). In diesem Sinne wird unter 2.2 (Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung: öffentlicher Fußweg mit eingeschränktem Radverkehr) auf Seite 23
der Planbegründung u.a. ausgeführt, dass durch die Festsetzung des Weges „als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: öffentlicher Fußweg mit
eingeschränktem Radverkehr (…) die bodenrechtliche Funktion dieses Uferweges
herausgehoben werden“ soll. Als Bestandteil des Uferparks diene er nicht der „schnellen
Wegeverbindung“, sondern stelle „einen bewusst auf das Natur- und
Landschaftserlebnis angelegten Weg“ dar. Die „planungsrechtlich angestrebte Nutzung
und Funktion des Weges als ein bewusst an das Natur- und Landschaftserlebnis
angelegter Weg“ könne „nur verdeutlicht und rechtlich bestimmt werden mit einer
eingeschränkten Nutzung für Radfahrer, die laut Straßenverkehrsordnung in diesem
Bereich nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen“. Ferner wird in der Planbegründung
darauf hingewiesen, dass zur Umsetzung der im Bebauungsplan festgelegten
Zweckbestimmung „… eingeschränkter Radverkehr“ an die Aufstellung von
Verkehrsschildern mit dem Verkehrszeichen 239 nach StVO (Sonderweg für Fußgänger)
mit dem Zusatzschild 1022-10 „Radfahrer frei“ gedacht sei. Schließlich wird in der
Planbegründung noch präzisiert, dass „dem Radverkehr ein Benutzungsrecht eröffnet“
werden soll, „den Belangen der Fußgänger (…) jedoch bei dieser straßenrechtlichen
Beschilderung besonderes Gewicht“ zukomme, „zumal der Radverkehr nur
Schrittgeschwindigkeit haben“ dürfe. Diese Erläuterungen in der Planbegründung lassen
hinreichend klar erkennen, welche bodenrechtliche Funktion die festgesetzte
„Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg mit
eingeschränktem Radverkehr“ hat. Die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung wird
jedenfalls aus bodenrechtlicher Sicht insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Bebauungsplan keine Regelung dazu enthält, wie der Radverkehr auf dem
geplanten Weg eingeschränkt werden soll; denn entscheidend ist, dass eine
straßenverkehrsrechtliche Umsetzung der angestrebten städtebaulichen Ziele möglich
ist.
c) Der angegriffene Bebauungsplan wird den Anforderungen des Abwägungsgebots
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung
verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt,
wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in
der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.
Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und
Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB
nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich
hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, 106). Für die
Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des
Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich,
wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Hiervon ausgehend hat im vorliegenden Fall eine Abwägung zwar grundsätzlich
stattgefunden; ein Abwägungsausfall liegt jedoch darin, dass sich der Plangeber
unzulässig vorab selbst gebunden hat (aa). Zudem hat er aufgrund teilweise
unzutreffender Annahmen nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach
Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (bb), und den Ausgleich zwischen
den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise
vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht
(cc). Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich (dd).
aa) Eine Abwägung hat stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Begründung des
Bebauungsplans sowie aus den Abwägungsvorschlägen der Stadtverwaltung, die
Gegenstand der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juni 2007 und 7.
November 2007 gewesen sind.
(1) Ob ein Abwägungsausfall deshalb anzunehmen ist, weil die
Stadtverordnetenversammlung über einen Großteil der Einwendungen bereits am 6. Juni
2007 entschieden und diese nicht mehr zum Gegenstand des Abwägungsbeschlusses
vom 7. November 2007 gemacht hat, lässt der Senat mangels
Entscheidungserheblichkeit offen. Zwar schließt es der Umstand, dass nach § 214 Abs. 3
Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan für die Abwägung maßgebend ist, nicht von vornherein aus, dass die
Gemeindevertretung einzelne Abwägungsentscheidungen durch vorangegangene
Beschlüsse „abschichtet“ und bei der Schlussabwägung auf die bisherigen
Abwägungsergebnisse Bezug nimmt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2008 -
3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676, 679). Letzteres ist hier nicht in dem Tenor des
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 7. November 2007, wohl aber in
der Beschlussvorlage (S. 4) geschehen, in der klargestellt wird, dass über einen Teil der
in der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Forderungen „bereits mit
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.06.2007 (DS Nr. 07/SVV/0377)
entschieden wurde“. Auch in dem Abwägungsvorschlag (Anlage 1A der
Beschlussvorlage) wird an verschiedenen Stellen auf die Abwägungsentscheidung vom
6. Juni 2007 verwiesen. Dies dürfte ausreichend die Annahme belegen, dass sich die
Stadtverordnetenversammlung im Abwägungsbeschluss vom 7. November 2007 die
Ergebnisse der vorangegangenen Abwägung zu Eigen machen wollte.
Gegen die Möglichkeit, einzelne Abwägungsentscheidungen durch vorangegangene
Beschlüsse „abzuschichten“, könnte allerdings die grundsätzliche Erwägung sprechen,
dass dem Abwägungsgebot in der Regel nur durch eine planerische Gesamtabwägung
Rechnung getragen werden kann, bei der das gesamte Entscheidungsgeflecht aller
Belange in Betracht zu ziehen und abzuwägen ist. Dass eine Verfahrensweise, durch die
die Abwägung gleichsam „atomisiert“ wird, indem die abwägungserheblichen Belange
jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben
sprechenden öffentlichen Interessen „weggewogen“ werden, den grundlegenden
Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs
nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 -
OVG 2 B 8.08 -, Juris). Ob eine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes der
einheitlichen Gesamtabwägung schon bei der hier vorliegenden Aufspaltung des
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einheitlichen Gesamtabwägung schon bei der hier vorliegenden Aufspaltung des
Abwägungsvorgangs in lediglich zwei Teilabwägungen angenommen werden kann, ist
hingegen bislang nicht geklärt, bedarf jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles auch –
wie erwähnt – keiner Entscheidung.
(2) Ein partieller Abwägungsausfall ist jedenfalls darin zu sehen, dass sich die
Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Festsetzungen in einem Teilabschnitt
des Plangebiets an den der Anliegergemeinschaft V. erteilten Bauvorbescheid vom 20.
Juni 2005 und die auf dieser Grundlage mit einigen Eigentümern (Grundstücke V.)
abgeschlossenen städtebaulichen Verträge gebunden gesehen hat. Dass die
Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzungen zum Verlauf der Verkehrsfläche und zur
Abgrenzung der öffentlichen und privaten Grünflächen im Bereich V. davon
ausgegangen ist, dass im Rahmen der Abwägung kein Gestaltungsspielraum mehr
bestand, wird etwa an den Ausführungen unter 2.3.1 („öffentliche Grünflächen") auf S.
31 der Planbegründung deutlich. Während danach zwischen der festgesetzten
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und den privaten Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Garten" ein 1 m breiter Abstandsgrünstreifen als öffentliche
Grünfläche festgesetzt wird, soll der Bereich V. eine Ausnahme bilden, weil hier ein 50
cm breiter Mindestabstand im Zusammenhang mit dem Vorbescheid mit der
Anliegergemeinschaft vereinbart worden sei und die Grundlage für die Festsetzungen in
diesem Abschnitt des Bebauungsplanes bilde. Auf diese Ausführungen wird auch in dem
dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juni 2007 zugrunde liegenden
Abwägungsvorschlag der Verwaltung unter E.1.2. (S. 64 f.) Bezug genommen. Auch aus
den inhaltlich entsprechenden Ausführungen unter B.3.4.b (S. 23) und E 1.5 (S. 66) des
Abwägungsvorschlags geht deutlich hervor, dass der Vorbescheid als verbindliche
Grundlage der Festsetzungen im Bereich V. angesehen wurde. Soweit mit Rücksicht auf
angeblich „veränderte Haltungen einzelner Beteiligter in der Anliegergemeinschaft“ eine
Abweichung von der im Vorbescheid geregelten Wegeführung erwogen wird (vgl. S. 20
der Planbegründung), bleibt dies auf die „betroffenen Grundstücke“ beschränkt. Dass
sich die Antragsgegnerin jedenfalls in Bezug auf die Grundstücke der weiterhin
kompromissbereiten Eigentümer an den erteilten Bauvorbescheid vom 20. Juni 2005 und
die auf dieser Grundlage abgeschlossenen städtebaulichen Verträge gebunden gesehen
hat, geht daraus hervor, dass ein „Rücksprung auf die vorhandene Wegeführung“
hinsichtlich der übrigen Grundstücke im Ergebnis mit der Begründung abgelehnt wird,
dass dies zu einer „Zackenlinie des Weges führen“ würde. Eine Rückkehr zur früheren
Wegeführung im gesamten Planabschnitt wurde mithin nicht in Betracht gezogen.
Die Selbstbindung der Antragsgegnerin war unzulässig. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sind der Abwägung vorausgehende Selbstbindungen dann
mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vereinbar, wenn die Vorwegnahme der
Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung
gewahrt bleibt und die vorgezogene Entscheidung - unter Beachtung gerade ihrer
planerischen Auswirkung - inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Sie muss insbesondere
den Anforderungen genügen, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des
abschließenden Abwägungsvorganges getroffen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli
1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 321). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. Zwar besteht für die in dem Vorbescheid vom 20. Juni 2005 enthaltene
Regelung, mit der - ausweislich der als Anlage AST 23 vorgelegten Kopie - „dem Antrag
auf Ausnahme von der Veränderungssperre vom 21.03.2005 für die Verlegung des
Uferweges und die Neuprofilierung der Böschung im Bereich Potsdam-Babelsberg, V.
(…) bis V. (…)“ mit im einzelnen dargelegten Inhaltsbestimmungen stattgegeben wurde,
grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung. In der Planbegründung wird auf S. 19 im
Abschnitt 2.1 („Allgemeine Abwägung zum Gesamtkonzept“ ) zum „Bereich V.“
ausgeführt: „Im Zuge der Einigungsbemühungen mit den Anliegern der V. wurde ein
tragfähiger Kompromiss gefunden, der die obersten Planungsziele, nämlich die
Durchgängigkeit eines öffentlichen Fuß- und Radweges und die öffentliche Zugänglichkeit
des Ufers, sichert. Einerseits werden die Flächen für die privaten Gartenlagen vergrößert
und andererseits werden die Kosten für die Stadt hinsichtlich Erwerb und Unterhaltung
der Flächen minimiert, da diese Hangflächen für die Öffentlichkeit ohnehin kaum zu
nutzen wären. Die Geländeprofilierung kann angepasst und ausreichender Freiraum für
die denkmalgeschützten Gebäude in dem angrenzenden Bebauungsplanbereich
hinreichend gewährleistet werden. Die geänderte Wegeführung im Bereich der
Virchowstraße ermöglicht einen Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Anlieger
und den öffentlichen Interessen. Während einerseits die Eigentümer die Möglichkeit
haben, die Gartenanlagen zu vergrößern und entsprechend den historischen Vorbildern
neu zu gestalten, ist andererseits der Uferbereich für die Öffentlichkeit weiterhin
zugänglich, einschließlich einer durchgängigen Wegeführung mit einer Breite von 3 m
entlang des Griebnitzsees. Im Juni 2005 wurde der Anliegergemeinschaft V. ein
städtebaulicher Vorbescheid für die Wegeverlagerung und damit eine Ausnahme von der
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städtebaulicher Vorbescheid für die Wegeverlagerung und damit eine Ausnahme von der
Veränderungssperre erteilt. Mit dem Vorhaben wird eine ansprechende städtebauliche
und landschaftsgestalterische Lösung gefunden. Die öffentliche Nutzung der Uferflächen
wird auf eine einvernehmliche Grundlage gestellt.“ Mit diesen Erwägungen lässt sich die
Vorwegnahme der Entscheidung sachlich rechtfertigen; denn es liegt auf der Hand, dass
eine dem Planungsverfahren vorausgehende Einigung mit betroffenen Anwohnern
grundsätzlich geeignet ist, die für eine zügige Verwirklichung des geplanten Uferweges
erforderliche Planungssicherheit zu schaffen und damit die Planungsziele zu fördern.
Ob die dem Vorbescheid vom 20. Juni 2005 zugrunde liegende vorgezogene
Entscheidung in allen Punkten den Anforderungen genügt, denen sie genügen müsste,
wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges getroffen würde,
kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung
nicht gewahrt. Der Vorbescheid ist der zuständigen Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin nicht einmal zur Kenntnis gegeben, geschweige denn zur
Beschlussfassung vorgelegt worden. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin
(Schriftsatz vom 8. Mai 2009 mit Anlage AG 7) liegt lediglich ein Beschluss des
Hauptausschusses vom 27. April 2005 vor. Danach wird „das mit Bauvoranfrage der
Anliegergemeinschaft V. vom 25.03.2005 vorgelegte Konzept (…) im Hinblick auf die
Verlegung des Weges in Richtung Ufer, die insoweit reduzierten öffentlich zugänglichen
Flächen am Ufer und die damit einhergehende Änderung des Geländeprofils als
Annäherung an die historische landschaftliche Gestaltung positiv bewertet“ (Ziff. 1). Der
Beschluss des Hauptausschusses beinhaltet planerische Einschätzungen und
Wertungen, die - wie auch beabsichtigt - dem weiteren Bebauungsplanverfahren
zugrunde gelegt worden sind und die deshalb allein der Stadtverordnetenversammlung
als dem kommunalverfassungsrechtlich dafür zuständigen Organ oblegen hätten (vgl. §
35 Abs. 2 Nr. 10 der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Gemeindeordnung -
GO -, wonach der Gemeindevertretung u.a. die Entscheidung über den Erlass, die
Änderung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
vorbehalten war). Aufgabe des Hauptausschusses ist es nach § 57 GO demgegenüber
lediglich, die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 57 Abs. 1 Satz 1
GO), im Rahmen der von der Gemeindevertretung festgelegten allgemeinen Richtlinien
über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden
(§ 57 Abs. 1 Satz 2 GO), nach Maßgabe der Hauptsatzung die Beschlüsse der
Gemeindevertretung vorzubereiten (§ 57 Abs. 1 Satz 3 GO) und über diejenigen
Angelegenheiten zu beschließen, die nicht der Beschlussfassung der
Gemeindevertretung bedürfen und die nicht nach § 63 GO dem hauptamtlichen
Bürgermeister obliegen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GO) oder die ihm in bestimmten gesetzlich
vorgesehenen Fällen von diesem vorgelegt werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 GO). Eine
planungsrechtliche Zuständigkeit des Hauptausschusses ist hingegen nicht vorgesehen.
bb) Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus aufgrund teilweise unzutreffender
Annahmen nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der
Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Sie hat insbesondere die privaten Belange
der betroffenen Grundstückseigentümer, die mit dem öffentlichen Interesse an der
gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abzuwägen sind, im
Planaufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bei der Abwägung
berücksichtigt.
(1) Ob ein Abwägungsdefizit schon deshalb anzunehmen ist, weil die Antragsgegnerin
auf S. 16 f. der Planbegründung davon ausgegangen ist, dass die Uferflächen vor der
Aufstellung des Bebauungsplans außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB, mithin im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB gelegen
haben, kann dahinstehen, da sich die Abwägung bereits aus anderen Gründen als
fehlerhaft erweist.
Soweit die Auffassung, dass der Uferbereich nördlich des ehemaligen Kolonnenweges
dem Außenbereich zuzuordnen sei, auf S. 17 der Planbegründung als „nicht tragend für
die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens“ bezeichnet wird, dürfte dies den
Anforderungen des Abwägungsgebots allerdings nicht genügen. Zu der vom
Abwägungsgebot verlangten Ermittlung und Feststellung des abwägungserheblichen
Materials gehört insbesondere auch das private Interesse am Erhalt bestehender
baulicher Nutzungsrechte. Hiervon ausgehend musste sich die Antragsgegnerin bei ihrer
Planung im Rahmen der Aufbereitung des Abwägungsmaterials grundsätzlich Klarheit
darüber verschaffen, ob die überplanten Flächen einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB oder dem Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB
zuzuordnen sind bzw. waren.
Dafür, dass die Antragsgegnerin die im Plangebiet gelegenen Uferflächen in dem nach §
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Dafür, dass die Antragsgegnerin die im Plangebiet gelegenen Uferflächen in dem nach §
214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan im November 2007 zu Recht dem
Außenbereich zugerechnet hat (vgl. Ziffer 1.10.1 der Planbegründung, S. 16 f. sowie
Abschnitt B.8.2. des dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juni
2007 zugrunde liegenden Abwägungsvorschlags der Verwaltung), könnte zum einen der
Umstand sprechen, dass der bebaute Bereich der an den Griebnitzsee angrenzenden
Grundstücke Karl-Marx-Straße 17 bis 34, Virchowstraße 1 bis 51 (nur ungerade
Hausnummern) und Rudolf-Breitscheid-Straße 180 bis 208 (nur gerade Hausnummern) -
wie aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 ersichtlich ist - im Wesentlichen
durchgehend vor der südlichen Grenze des Plangebietes endet. Dass auf einigen der im
Plangebiet gelegenen Flächen zu einem früheren Zeitpunkt Bootshäuser, Bootsstege
oder vergleichbare Nebenanlagen vorhanden gewesen sein mögen, ist - abgesehen
davon, dass derartige Anlagen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen
und deshalb auch im vorliegenden Fall kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element
dargestellt haben dürften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BRS
65 Nr. 80) - schon wegen der langen Zeitdauer von ca. 50 Jahren, die nach dem Abriss
dieser Altbebauung und der zwischenzeitlichen Errichtung der Grenzsicherungsanlagen
auf den betreffenden Flächen verstrichen ist, ohne dass sich nach der
Verkehrsauffassung eine Neuerrichtung aufgedrängt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, 38 f.), nicht - im Sinne einer so
genannten nachwirkenden Prägung - maßgeblich. Im Rahmen der bei der Grenzziehung
zwischen Innenbereich und Außenbereich erforderlichen „echten Wertung und Bewertung
des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -,
NVwZ 1997, 899) könnte hier dem in der Planbegründung unter Bezugnahme auf die
entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in dem Beschluss vom
21. November 2006 (4 L 506/06) hervorgehobenen Umstand erhebliches Gewicht
zukommen, dass der ufernahe und von Bebauung freigehaltene Bereich entlang des
Griebnitzsees seine gegenüber den angrenzenden bebauten Bereichen andersartige
Prägung - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch -
durch den durchgehenden, seit über 10 Jahren frei zugänglichen Uferweg mit seinen
teilweise naturbelassenen, in Teilbereichen parkähnlich oder gartenähnlich angelegten
Randbereichen zu beiden Seiten erhalten habe. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts
Potsdam, die sich die Planbegründung zu Eigen macht, dass die Uferflächen nördlich des
Kolonnenweges als auch die südlich unmittelbar an den Weg angrenzenden Flächen im
hier maßgeblichen Zeitpunkt funktional nicht Teil der hinter den Wohngebäuden
gelegenen Hausgärten gewesen seien, sondern auch nach Aufgabe der Nutzung als
Grenzanlagen eine von den Gartengrundstücken abgegrenzte eigenständige Funktion
behalten hätten, erscheint dem Senat zunächst nachvollziehbar.
(2) Ein Mangel bei der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange ist der
Antragsgegnerin mit der fehlerhaften Annahme unterlaufen, dass die überplanten
Uferflächen einem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1
BbgNatSchG unterlägen und deshalb lediglich eingeschränkt schutzwürdig seien.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG darf jedermann in der freien Landschaft private
Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche
Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr
betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren sowie auf Wegen,
die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit
bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses
Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Von dem
Betretungsrecht ausgenommen sind gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG Gärten,
Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen
oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nach § 44 Abs. 1
Satz 4 BbgNatSchG nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen
Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden.
In seinen Urteilen vom 2. April 2009 – OVG 11 B 6.08 u.a. – hat der 11. Senat des
erkennenden Gerichts hinsichtlich eines Teils der im Plangebiet gelegenen Flächen
entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betretungsrechts nach §
44 Abs. 1 BbgNatSchG nicht erfüllt seien, weil die streitbefangenen Grundstücksteile
nicht Teil der freien Landschaft im Sinne von Satz 1 der Vorschrift seien und zum
privaten Wohnbereich nach Satz 3 gehörten. Dabei ist der 11. Senat von folgenden
Grundsätzen ausgegangen:
„1. Ausgangspunkt der Auslegung des § 44 Abs. 1 BbgNatSchG ist der
verfassungsrechtliche Kontext der Norm. Die Betretungsbefugnis ist nach der
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verfassungsrechtliche Kontext der Norm. Die Betretungsbefugnis ist nach der
Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 44 BbgNatSchG in der
Ursprungsfassung von 1992 (LT-Drucks. 1/830, S. 117) eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG), die angesichts
der "geringen Belastung für die Eigentümer" nicht unverhältnismäßig ist. Sie habe sich in
dieser Form bewährt und sei von der Rechtsprechung gebilligt, Konfliktfälle seien selten.
Sieht der Gesetzgeber das Betretungsrecht als eine ausgleichslos hinzunehmende
Ausformung der Sozialbindung des Eigentums an, die zudem nicht einmal eine
behördliche Abwägung im Einzelfall erfordert, sondern unmittelbar kraft Gesetzes
besteht, so ist die Betretungsbefugnis auf die Fälle zu beschränken, in denen der
Grundstückseigentümer dem Betreten seines Grundstücks durch die Öffentlichkeit
ersichtlich keinerlei anzuerkennende eigene Nutzungsinteressen entgegensetzen kann
und ihm deshalb die Möglichkeit genommen werden soll, allein aufgrund seiner formalen
Eigentümerstellung Dritte von dem Grundstück fernzuhalten. Dies findet seine
Bestätigung in der rahmenrechtlichen Regelung des § 56 Satz 1 BNatSchG, wonach die
Länder das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf "ungenutzten
Grundflächen" zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestatten, sowie in der in §
44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG enthaltenen Einschränkung, dass landwirtschaftliche
Nutzflächen nur „außerhalb der Nutzzeit“ betreten werden dürfen. Maßgebend ist
jeweils, dass die betreffenden Flächen nicht in einer Weise genutzt werden, der das
Betretungsrecht entgegenstünde.
2. Seiner Wortbedeutung nach steht der Begriff der freien Landschaft für ein
tendenziell weitläufiges Areal. Das gilt bereits für den Begriff „Landschaft“, die als ein
hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes in bestimmter Weise geprägter Bereich der
Erdoberfläche (Duden, Bedeutungswörterbuch), ein charakteristischer, individueller Teil
der Erdoberfläche, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen
Geofaktoren (Brockhaus) oder ein geographisches Gebiet, das sich durch
unterschiedliche Merkmale von anderen Gebieten abgrenzt (Wikipedia), definiert wird.
Dieses Verständnis wird gestützt durch die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG enthaltene
Beschreibung der einzelnen dem Betretungsrecht unterliegenden Flächen, nämlich
Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche
Nutzflächen (außerhalb der Nutzzeit). All dies spricht dafür, dass das Gesetz mit dem
Begriff freie Landschaft größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener
Siedlungsgebiete meint, die klassischer Weise "auf dem Land" liegen. In die gleiche
Richtung weist der in § 56 BNatSchG verwandte Begriff „Flur“, den der
Bundesgesetzgeber als Synonym zur "freien Landschaft" versteht (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs des Bundesrats zu § 28 BNatSchG a.F., BT-Drucks. 7/3879, S. 28). Die
„Flur“ wird als offenes, unbebautes Kulturland (Duden, Bedeutungswörterbuch), als die
zu einem Ort gehörige landwirtschaftliche Nutzfläche (Äcker, Dauerwiesen, Weiden,
Rebanlagen) auch Feldgemarkung genannt (Brockhaus) oder als nicht bebautes und
nicht waldbestandenes, offenes Gelände (Wikipedia) definiert. Damit impliziert der Begriff
"Flur" als typischen Anwendungsfall des Betre-tungsrechts die Mitbenutzung von Wegen
zwischen landwirtschaftlichen Flächen, z.B. Äckern und Wiesen.
3. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 44
BbgNatSchG in der Ursprungsfassung von 1992 (LT-Drs. 1/830) erfasst die "freie
Landschaft" die Gebiete außerhalb des Waldes und der bebauten Ortslagen. Dahinter
steht zum einen die Überlegung, dass das Betretungsrecht für den Wald im LWaldG
geregelt ist. Zum anderen bestimmte § 47 BbgNatSchG 1992 für die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile, dass die Gemeinden durch Satzung das Betreten
von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln können. Zwar ist § 47 BbgNatSchG mit
dem BbgNatSchG 2004 "aus Gründen der Reduzierung von Normen und Standards"
entfallen, da die Gemeinden von ihrer Satzungskompetenz kaum Gebrauch gemacht
hätten. Jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich das Betretungsrecht,
nachdem die Satzungsautonomie der Gemeinden insoweit nicht mehr zum Tragen
kommt, nunmehr auch auf Freiflächen innerhalb bebauter Ortsteile erstreckt. Vielmehr
wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber eine nach den oben genannten
Ausführungen schon mit der Wortbedeutung des Begriffs der freien Landschaft nicht
ohne weiteres vereinbare Erstreckung des Betretungsrechts auf die zusammenhängend
bebauten Ortsteile entweder im Gesetzestext oder zumindest in der
Gesetzesbegründung deutlich gemacht hätte. Ferner spricht auch der Gesetzeszweck,
Natur und Landschaft der Öffentlichkeit zum Zwecke der Erholung zu öffnen, dafür, als
Gegenstand des Betretungsrechts größere Areale außerhalb bebauter Ortslagen
anzusehen, weil vorwiegend derartige Flächen zu den genannten Erholungszwecken
geeignet sein dürften.
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4. Schließlich muss die Beurteilung für den begünstigten Normadressaten
handhabbar sein. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG räumt das Betretungsrecht
unmittelbar "Jedermann" zum Zwecke der Erholung ein. Es muss daher für den
Erholungssuchenden ohne weiteres erkennbar sein, dass er sich in der freien Landschaft
befindet und dass die betretenen Flächen nicht dem privaten Wohnbereich oder einem
anderen vom Betretungsrecht nach § 44 Abs. 1 BbgNatSchG ausgenommenen Bereich
zugehören, um das Risiko einer unbeabsichtigten Eigentums- oder Besitzstörung nach
Möglichkeit auszuschließen.“
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der 11. Senat in Bezug auf die in den dortigen
Verfahren streitgegenständlichen Flächen weiter ausgeführt:
„1. Eine Zugehörigkeit des streitbefangenen Grundstücksteils zur freien Landschaft
scheitert nicht schon deshalb, weil der diesen Grundstücksteil umfassende Uferstreifen
insgesamt nur eine geringe Tiefe hat und trotz seiner gesamten Breite von ca. 2,8 km
für sich allein noch nicht die für eine "Landschaft" erforderliche Großräumigkeit aufweisen
würde. Denn der Uferstreifen ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den
angrenzenden Flächenverbünden zu betrachten. Dabei scheidet eine Einbeziehung des
Griebnitzsees und der sich auf Berliner Seite anschließenden Waldflächen auch nicht
etwa von vornherein aus, weil der Gemeingebrauch an diesen Flächen ohnehin anderen
Regimen, nämlich dem Wasserrecht und dem Waldrecht (des Landes Berlin) unterliegt.
Dies zeigt beispielsweise der Vergleich mit einem fernab jeder Bebauung liegenden
Bereich, in dem eine große Waldfläche durch einen ebenfalls nur wenige Meter breiten
und lediglich mit Gras bewachsenen Streifen von einem größeren See getrennt wird.
Dort wäre ohne weiteres von einer zusammenhängenden - aus dem Wald, dem
Uferstreifen und dem angrenzenden See bestehenden - Landschaft auszugehen.
Dementsprechend ist auch der hier in Rede stehende Uferstreifen des Griebnitzsees
einem der angrenzenden Flächenverbünde, nämlich entweder der sich nach Norden
erstreckenden freien Landschaft oder der sich südlich anschließenden, unstreitig
bebauten Ortslage zuzuordnen. Ob insoweit die geringe Tiefe des Uferstreifens dafür
spricht, ihn insgesamt als Ufersaum eines durch den See begrenzten bebauten Ortsteils
anzusehen, der durch das Seeufer als unverrückbaren, natürlichen topographischen
Einschnitt begrenzt wird, kann dahinstehen. Denn nach den tatsächlichen
Gegebenheiten, wie sie sich dem Senat aufgrund der Ortsbesichtigung im Termin zur
mündlichen Verhandlung dargestellt haben, ist jedenfalls die streitbefangene Fläche der
bebauten Ortslage zuzurechnen.
2. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf
an, ob diese Fläche in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB
liegt, denn diese bauplanungsrechtliche Abgrenzung ist im vorliegenden
naturschutzrechtlichen Kontext nicht maßgebend.
Zum einen hat der Gesetzgeber selbst keine einheitliche Terminologie verwendet. So
ist zwar in § 47 BbgNatSchG 1992 von "den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen" die
Rede. Nach ihrer Überschrift regelt die Vorschrift die Betretungsbefugnis "in
geschlossenen Ortschaften". In der Begründung zu § 44 BbgNatSchG 1992 ist
ausgeführt, dass der Begriff der freien Landschaft für Gebiete außerhalb des Waldes und
"der bebauten Ortslagen" steht. In der Begründung zu § 47 BbgNatSchG 1992 heißt es
wiederum, dass die Betretungsbefugnis nur für die freie Landschaft außerhalb der
"geschlossenen Ortslagen" und des Waldes gelte. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf
die Regelung des § 34 BauGB ist hingegen nicht erfolgt. Darüber hinaus wird dem
Normadressaten des § 44 Abs. 1 BbgNatSchG die oftmals schwierige Beurteilung, ob
eine Fläche noch zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich gehört, nicht möglich sein.
Vor allem jedoch findet die Regelungsintention von § 34 BauGB, außerhalb beplanter
Gebiete die Bebauung auf ihre gewachsenen Strukturen zu konzentrieren und der
Entstehung von Splittersiedlungen entgegen zu wirken, in dem Regelungszweck des
naturschutzrechtlichen Betretungsrechts keine Entsprechung. Ein Ortsteil im Sinne von §
34 BauGB ist jeder Be-bauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl
der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ
1984, 434; BVerwGE 31, 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB; § 34, Rn.
14). Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ist
maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener
Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch)
diesem Zusammenhang angehört. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und
Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich
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Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich
aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die
Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (vgl. BVerwG; Beschluss vom
18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -, NVwZ-RR 1998, 157; Urteil vom 6. November 1968 - IV C
2.66 -, BVerwGE 31, 20). Demgegenüber ist für das naturschutzrechtliche
Betretungsrecht nicht entscheidend, ob und in welcher Weise eine am Ortsrand
gelegene Fläche bebaut werden darf, sondern vielmehr, ob diese Fläche einem (baulich)
genutzten Bereich zuzurechnen ist. So sind gerade Flächen, die sich unmittelbar an den
letzten im Bebauungszusammenhang stehenden Baukörper anschließen, auch dann,
wenn sie nicht mehr zum Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB gehören, oftmals dem privaten
Wohnbereich zuzuordnen und damit dem Betretungsrecht der Allgemeinheit entzogen.
Da das Betretungsrecht Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist und dieses
nur geringfügig beeinträchtigen soll, ist die Grenze zwischen den bebauten Ortslagen
und der freien Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinne erst dort zu ziehen, wo eine
Beeinträchtigung des privaten Wohnbereichs in einer für den Normadressaten eindeutig
erkennbaren Weise ausgeschlossen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass jedenfalls
eine sich an die bebaute Ortslage unmittelbar anschließende erkennbare gärtnerische
oder sonstige private Wohnnutzung eines Grundstücksteils die Grenze zwischen Ortslage
und freier Landschaft zu Gunsten der Ersteren verschiebt. Das führt dazu, dass die
private Wohnnutzung eines Grundstücksteils im Ortsrandbereich ein
naturschutzrechtliches Betretungsrecht sowohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG als
auch nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG ausschließt.
3. Für die Frage, ob die streitbefangene Fläche Teil eines Gartens oder jedenfalls in
sonstiger Weise zum privaten Wohnbereich zu rechnen ist, ist allein auf die tatsächlichen
Gegebenheiten abzustellen, wie sie sich in dem (auch prozessual) maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung darstellen.
a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46
BbgNatSchG hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts keinen
Bestandsschutz garantieren. Zwar bedarf der Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG einer vorherigen
Genehmigung, um das dem Betretungsrecht unterliegende Grundstück zu sperren, d.h.,
die Ausübung des Betretungsrechts gemäß § 44 BbgNatSchG zu untersagen oder
tatsächlich auszuschließen, wobei eine Sperre nicht zwingend in der Einzäunung eines
Grundstücks oder Grundstücksteils bestehen muss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 21. April 1994 - 5 S 2157/93 -, NVwZ-RR 1994, 576). Der
Grundstückseigentümer ist jedoch durch die §§ 44 ff. BbgNatSchG nicht gehindert, die
dem Betretungsrecht unterliegenden Flächen umzugestalten und sie in seinen privaten
Wohnbereich einzubeziehen oder etwa auf Brachflächen und anderen landwirtschaftlich
nicht genutzten Flächen erstmals oder erneut eine landwirtschaftliche Nutzung
aufzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 20 A
2218/89 -, NuR 1993, 240; Hessischer VGH, Urteil vom 18. März 1975 - II OE 1/75 -, DVBl
1975, 901). Um im Einzelfall abgrenzen zu können, ob ein Grundstückseigentümer Teile
seines Grundstücks zulässigerweise zu seinem privaten Wohnbereich erklärt und dies
entsprechend nach außen hin deutlich macht, oder ob er sein Grundstück oder Teile
davon in genehmigungsbedürftiger Weise für die Öffentlichkeit sperrt, ist wiederum zu
berücksichtigen, dass das - unmittelbar aus dem Gesetz folgende - Betretungsrecht der
Öffentlichkeit Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums ist. Daher sind zwar
Maßnahmen, die nur dazu dienen, das Betretungsrecht der Allgemeinheit durch
faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen, von der nach Art. 14 GG
geschützten Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht gedeckt. Jedoch enthalten
weder §§ 44 ff. BbgNatSchG noch Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes
Brandenburg eine unmittelbar geltende Regelung, wonach bei Wassergrundstücken ein
Uferstreifen von der privaten Wohnnutzung ausgenommen wäre. Ebenso wenig lässt sich
dem Brandenburger Landesrecht entnehmen, dass der für private Wohnzwecke
nutzbare Grundstücksbereich auf einen bestimmten - anhand der Flächen eines
Wohngebäudes zu berechnenden - Umgriff beschränkt wäre. Die vom Bayerischen VGH
vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen
Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für
ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht
überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser
Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer
Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B
87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf
Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG. Danach ist bei Wohngrundstücken eine Beschränkung nur für
den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach
den örtlichen Gegebenheiten bestimmt. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für den so
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den örtlichen Gegebenheiten bestimmt. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für den so
genannten zehnfachen Umgriff ergab sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 NatSchG Baden-
Württemberg in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, wonach der
Eigentümer oder sonstige Berechtigte unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher
Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft
durch Sperren nur verwehren durfte, soweit die nicht überbaute Fläche eines
Grundstücks, das mit einem Gebäude zulässig überbaut war, die überbaute Fläche um
nicht mehr als das Zehnfache überschritt. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.
Januar 2006 mit der Begründung, dass die bisherige Formulierung zu eng und zu wenig
flexibel gewesen sei (vgl. Baden-Württembergische LT-Drucks. 13/4768, Seite 146,147 zu
§ 53 NatSchG BW) dahin geändert, dass nunmehr auf die "berechtigten
Wohnbedürfnisse" abgestellt wird. §§ 44 ff. BbgNatSchG enthalten keine hiermit
vergleichbaren Einschränkungen.
b) Der Senat folgt hingegen nicht der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Auffassung, dass der tatsächliche Zustand nur dann maßgeblich sei, wenn er
(baurechtlich) rechtmäßig hergestellt worden sei. Das vom Verwaltungsgericht hierzu
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (- VI C 31.66 -,
BVerwGE 31,22, sowie bei Juris, dort Rn. 22) betrifft die Frage eines
Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB, der, wie dargelegt, im
vorliegenden naturschutzrechtlichen Kontext nicht maßgebend ist. Deshalb kommt es
auch nicht darauf an, ob der in Rede stehende Grundstücksteil seine gegenwärtige
Gestalt unter Verstoß gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 oder etwa
gegen Nr. 17 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 erhalten hat.
Darüber hinaus lässt sich auch nicht ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts
aufstellen, dass sich ein Grundstückseigentümer im Rahmen von § 44 Abs. 1
BbgNatSchG auf eine Gestaltung seines Grundstücks dann nicht berufen könnte, wenn
er diese rechtswidrig, etwa durch einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft,
herbeigeführt hat. Denn sollte dies geschehen sein, bliebe der zuständigen Behörde die
Möglichkeit, ihm mit ordnungsrechtlichen Mitteln aufzugeben, dies rückgängig zu
machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Erst danach stellte sich die
Frage, ob eine erfolgte „Renaturierung“ dem betreffenden Grundstücksteil nunmehr
zugleich die Zugehörigkeit zur freien Landschaft vermittelt.
Vor allem jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass es dem Adressaten des § 44
Abs. 1 BbgNatSchG ohne weiteres möglich sein muss, zu beurteilen, ob ein Grundstück
dem Betretungsrecht unterliegt oder nicht. Es ist einem erholungssuchenden Passanten
schlechterdings nicht möglich zu beurteilen, ob beispielsweise die gärtnerische
Gestaltung eines Grundstücks vor Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer einer
baurechtlichen Veränderungssperre vorgenommen wurde oder sich als
naturschutzrechtlich unzulässiger Eingriff darstellt.“
Diese Ausführungen zur Reichweite des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts nach §
44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG macht der erkennende Senat sich zu Eigen. Wie der 11.
Senat in den erwähnten Urteilen im Einzelnen ausgeführt hat, unterlag ein nicht
unerheblicher Teil der im Plangebiet gelegenen privaten Grundstücksflächen wegen der
erkennbaren gärtnerischen Gestaltung nicht dem naturschutzrechtlichen
Betretungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG. Besonders hervorzuheben ist in
diesem Zusammenhang, dass die – oben unter (1) erörterte – Frage, ob der Uferbereich
des Griebnitzsees innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs.
1 Satz 1 BauGB liegt oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist, für die
Reichweite des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts nach § 44 Abs. 1 Satz 1
BbgNatSchG nicht maßgebend ist. Selbst wenn die im Plangebiet gelegenen Uferflächen
zwar dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb nur unter den engen
Voraussetzungen des § 35 BauGB bebaubar sein sollten, würde hieraus nicht folgen,
dass sie auch Teil der freien Landschaft sind.
Diese rechtliche Ausgangssituation hat die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der
abwägungserheblichen Belange grundlegend verkannt. Unter Ziffer 1.10.2 der
Planbegründung (S. 17 f.) wird ausgeführt, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin
und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) als
oberster Naturschutzbehörde die Betretungsrechte der freien Natur und Landschaft (§
44 BbgNatSchG) für den Uferbereich des Griebnitzsees vorlägen. Maßgeblich sei
insofern, dass der Uferstreifen eine eigen-ständige Funktion übernehme und nicht in
Funktionszusammenhang mit den angrenzenden Gärten stehe. In dem dem Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juni 2007 zugrunde liegenden
Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird unter C.1.1.e (S. 31 f.) ausgeführt, dass die
früheren gärtnerischen Nutzungen seit dem Bau der Grenzanlagen keinen
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früheren gärtnerischen Nutzungen seit dem Bau der Grenzanlagen keinen
Bestandsschutz entwickelt hätten. Die anschließende Erholungsnutzung des im
Wesentlichen sich selbst überlassenen Uferbereichs durch die Allgemeinheit, welche sich
durch entsprechende Übungen über einen nennenswerten Zeitraum herausgebildet
habe, dokumentiere ebenfalls, dass es sich bei den Ufergrundstücken nicht mehr um
einen zum privaten Wohnbereich gehörenden, gestalteten Garten, sondern vielmehr um
freie Landschaft im Sinne von § 44 BbgNatSchG handele. Nach der Begründung zu § 44
BbgNatSchG (Landtags-Drucksache 1/830, S. 113) lägen Flächen dann in der freien
Landschaft, wenn sie sich außerhalb des Waldes und außerhalb bebauter Ortslagen
befänden. Das Amt für Forstwirtschaft habe zum Bebauungsplan keine Bedenken
erhoben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes keine Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes vorhanden
seien. In der Rechtsprechung und in der Literatur werde der Begriff „bebaute Ortslage“
im Zusammenhang mit dem Betretungsrecht generell gleichgesetzt mit dem Begriff des
„im Zusammenhang bebauten Ortsteils“. Der Einordnung des Uferstreifens am
Griebnitzsee als Außenbereich stehe nicht entgegen, dass Wohnhäuser vereinzelt näher
am Ufer errichtet worden seien oder Gärten angrenzten – diese seien durch Verlegung
des Uferweges und Neuprofilierung der Böschung an dieser Stelle entstanden. Denn
maßgeblich sei, dass der Uferstreifen am Griebnitzsee eine eigenständige Funktion
übernehme und nicht im Funktionszusammenhang mit den angrenzenden Gärten stehe.
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die der Abwägung zugrunde liegende
Zuordnung der Uferflächen zur freien Landschaft und damit die Annahme, dass diese
Flächen auch unbeplant einem Betretungsrecht der Allgemeinheit unterlägen, auf der -
wie dargelegt unzutreffenden - Auffassung beruhen, für die Reichweite des
naturschutzrechtlichen Betretungsrechts nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sei die
Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB maßgebend.
Dieser Ermittlungsfehler bildet die entscheidende Weichenstellung für den weiteren
Abwägungsvorgang.
(3) Eine unzutreffende und damit abwägungsfehlerhafte Bestandsaufnahme ist auch
insoweit festzustellen, als die Antragsgegnerin von der Widmung des über die privaten
Grundstücke verlaufenden Kolonnenweges als öffentlicher Weg ausgegangen ist.
Unter 1.10.3 der Planbegründung (S. 18) wird ohne nähere Begründung die Auffassung
der Antragsgegnerin dargelegt, „dass der bestehende Weg als öffentlich gewidmet gilt“.
Auch diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (so auch VG
Potsdam, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 K 3724/04 -). Der so genannte Kolonnenweg
ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) dem
öffentlichen Verkehr gewidmet. Da ein Widmungsverfahren nicht durchgeführt worden
ist, kommt danach nur eine Widmungsfiktion nach der Überleitungsbestimmung des §
48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG in Betracht, wonach Straßen, die nach dem bisherigen Recht
öffentlich genutzt wurden, nach § 6 als gewidmet gelten, wobei insofern die
Bestimmungen der Straßenverordnung der DDR vom 26. November 1974 (GBl DDR I,
515) - StV-DDR 1974 - maßgebend sind, die nach Anlage II Kap. XI Sachgebiet D Abschn.
III Nr. 1 des Einigungsvertrages bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen
Straßengesetzes am 16. Juni 1992 als Landesrecht fortgalt. Für die der Abwägung
zugrunde liegende Rechtsposition der Antragsgegnerin mag zwar sprechen, dass die
Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 StV-DDR 1974, die öffentliche Straßen als alle Straßen,
Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den
Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen, definiert, ersichtlich allein auf den
tatsächlichen Gebrauch der Verkehrsfläche für die öffentliche Nutzung, nicht auf eine
förmliche Indienststellung durch eine Widmung oder einen widmungsähnlichen Akt
abstellt. Nichts anderes folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO-DDR 1974. Danach entschied
der Rat der Stadt bzw. der Gemeinde „durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und
über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen,
oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen“. Die Entscheidung über die „öffentliche
Nutzung“ bezog sich nicht auf das „Ob“ sondern auf das „Wie“ des „Gemeingebrauchs“
an der Verkehrsfläche. § 4 Abs. 1 Satz 1 StV-DDR 1974 knüpft nämlich an die
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 StV-DDR 1974 an. Darin hieß es zu den öffentlichen
Straßen: „Ihre Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen
Straßen und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der
Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet (öffentliche Nutzung)“. Dem Rat
oblag es danach, über den Umfang des „Gemeingebrauchs“ zu beschließen, wobei er
sich dabei von der jeweiligen Zweckbestimmung und dem straßen- und
verkehrstechnischen Zustand hat leiten lassen müssen. Ausdrückliche Ratsbeschlüsse
waren nach dem maßgeblichen damaligen Verständnis des § 4 Abs. 1 Satz 1 StV-DDR
jedoch erst erforderlich, wenn Zweifel an der öffentlichen Nutzung der Straße bestanden
(vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 – 3 B 1236/04 – LKV 2005, 505,
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(vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 – 3 B 1236/04 – LKV 2005, 505,
mit weiteren Hinweisen zur seinerzeit maßgeblichen Kommentarliteratur und
Rechtspraxis).
Im vorliegenden Fall kann die von der Antragsgegnerin geltend gemachte faktische
Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit allerdings schon deshalb nicht ausreichen,
weil die Nutzung durch die Öffentlichkeit nach den vorliegenden Erkenntnissen erkennbar
unberechtigt und unter Missachtung der Verbotsschilder und Absperrungen erfolgte, die
nach der deutschen Vereinigung bis 1993, d.h. bis zum Abschluss der durch ein privates
Unternehmen im Auftrag der Bundeswehr durchgeführten Abrissarbeiten an den früher
vorhandenen Grenzbefestigungsanlagen aufgestellt waren. Von einer Freigabe des
Weges für die öffentli-che Nutzung durch die zuständigen Stellen ist nicht auszugehen,
weil es der Antragsgegnerin jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 an der
Verfügungsbefugnis über die hier streitigen Flächen gefehlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 -, BVerwGE 119, 349). Erst aufgrund der am 5.
November 1996 zwischen der Antragsgegnerin und dem Bundesvermögensamt
Potsdam geschlossenen „Nutzungsvereinbarung“ wurden die Uferflächen der
Antragsgegnerin zum einstweiligen Besitz überlassen, um planerische und
grünpflegerische Vorbereitungen für den vorgesehenen öffentlichen Uferwanderweg
durchzuführen und den ehemaligen Grenzstreifen für die Öffentlichkeit zu nutzen. Selbst
wenn man auf das Schreiben vom 30. September 1992 abstellt, mit dem die
Wehrbereichsverwaltung dem Antrag des Magistrats der Stadt Potsdam auf Belassung
des Kolonnenweges zugestimmt hat, liegt dieser Zeitpunkt jedenfalls nach dem
Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes.
Die Willensbekundungen der Antragsgegnerin aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes am 16. Juni 1992 stehen der hier vertretenen Auffassung mangels einer
Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin nicht entgegen. Dies gilt insbesondere in
Bezug auf den Beschluss vom 28. Februar 1990, mit dem die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam die dort aufgeführten „Bereiche der
Stadt Potsdam“ gemäß § 14 des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der
sozialistischen Landeskultur in der DDR – LKG – vom 14. Mai 1970 zu Erholungsgebieten
erklärt und den Rat der Stadt beauftragt hat, gemäß § 5 Abs. 1 der 2.
Durchführungsverordnung zum LKG – 2. DVO LKG – eine „Ordnung“ für die
entsprechenden Gebiete zu erlassen und die durchzuführenden Maßnahmen unter
Beachtung bestehender Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den betreffenden
Grundstücken auf der Grundlage des § 14 Abs. 5 LKG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
der 2. DVO LKG einzuleiten sowie die Erarbeitung einer Gestaltungskonzeption zu
veranlassen. Erst recht kann aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 3. April 1991 über die Aufstellung des Bebauungsplans „Griebnitzsee“ mit dem
Ziel, die Flächen im Uferbereich des Sees nach dem Abriss der Grenzsicherungsanlagen
für den Gemeinbedarf als Erholungsgebiet zu sichern, nicht auf eine Freigabe des Weges
zur öffentlichen Nutzung geschlossen werden.
cc) Die Abwägung ist überdies auch deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber bei einer
Reihe von Festsetzungen die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den
Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise
vorgenommen hat, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Zu einem Abwägungsfehler führt jedenfalls die zu geringe Gewichtung der privaten
Eigentumsinteressen im Verhältnis zu den für die Planung sprechenden öffentlichen
Interessen, soweit es die Festsetzung der „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg mit eingeschränktem Radverkehr“ sowie die
Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
betrifft. In Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. 17, wonach die Errichtung und
Nutzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten“ ab der
landseitigen Grenze des in der Plangrundlage gekennzeichneten „Weges im Bestand“
bis zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg mit eingeschränktem
Radverkehr“ unzulässig ist, bis die auf dem Grundstück festgesetzte Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung hergestellt ist, sowie in gleicher Weise in Bezug auf die
textlichen Festsetzungen Nr. 18, 34 und 35, dürften die privaten Eigentumsinteressen im
Verhältnis zu den für die Planung sprechenden öffentlichen Interessen ebenfalls deutlich
zu gering bewertet worden sein, was allerdings mangels Entscheidungsrelevanz hier
keiner weitergehenden Ausführungen bedarf.
Wie oben ausgeführt (unter bb), ist die Abwägung bereits deshalb fehlerhaft, weil der
Plangeber unzutreffend angenommen hat, dass die Uferflächen schon vor der Planung
einem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1
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einem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1
BbgNatSchG unterlegen hätten und der bestehende Weg als öffentlich gewidmet gelte.
Aus diesem Ermittlungsfehler folgt zugleich, dass der Schutz des Privateigentums durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die dem
Satzungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung eingestellt worden ist. Zwar ist die
Festsetzung öffentlicher Grün- und Wegeflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 15 BauGB)
grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die fraglichen Flächen bisher
keinem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht unterlegen haben bzw. kein öffentlich
gewidmeter Weg vorhanden gewesen ist; denn die Gemeinde darf durch ihre
Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch
die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt
eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige
städtebaulich erhebliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese Belange müssen
umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die
Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112,
41, 48). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die
eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die
Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19.
Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727, 728). Bei der Inanspruchnahme von
Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des
Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden,
ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den
Eigentümer aber weniger belastet (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ
2002, 1506).
Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind hier indes nicht gewahrt:
(1) Zwar bestehen hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange
für die Planung der Antragsgegnerin, soweit es die Festsetzung der „Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg mit eingeschränktem Radverkehr“
und die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ betrifft. In der Begründung des Bebauungsplanes wird zu „Planungsanlass
und -erfordernis“ u.a. ausgeführt, dass „der am Südufer des Griebnitzsees in Potsdam-
Babelsberg befindliche Streifen der ehemaligen Grenzanlagen zwischen der DDR und
Berlin (West) (…) durch Festsetzung im Bebauungsplan als durchgängiger Uferpark für
die Öffentlichkeit bewahrt und entwickelt werden“ soll. Die sehr schöne landschaftliche
Situation und die Lage als Bindeglied zwischen den Potsdamer (Tiefer See und
Jungfernsee) und Berliner Seen (Wannsee und Stölpchensee) machten es zu einem
hervorragend geeigneten Erholungsbereich. Dieser Bereich komme als Erholungsgebiet
nicht nur für den Babelsberger Raum in Betracht, sondern besitze auch eine
übergeordnete Bedeutung als Wanderweg zwischen Berlin und Potsdam. Der
Uferwanderweg Griebnitzsee ermögliche einen mehrere kilometerlangen Wanderweg
durch die Grünanlagen an Potsdamer und Berliner Gewässern und verbinde das
Potsdamer Stadtzentrum über das Zentrum Ost mit den nordöstlichen Siedlungsteilen
von Babelsberg und mit Berlin-Zehlendorf. Gerade die umfangreiche Zugänglichkeit der
Uferzonen in Potsdam sei ein besonderes Charakteristikum, das für die Bedeutung der
Stadt als Wohn- und Arbeitsstandort herausragend sei und daher unbedingt erhalten
werden solle. Erklärtes Ziel der Stadtpolitik sei es, die Ufer der Wasserstadt Potsdam
ganz überwiegend für die Allgemeinheit zugänglich zu halten oder zugänglich zu
machen. Ziel sei dabei nicht einseitig, nur Wege am Wasser entlang zu bahnen, sondern
eine komplexe Uferkonzeption, in die ein ganzes Netz von sich ergänzenden und
gegenseitig unterstützenden Faktoren eingewoben sei. Die Uferwege als in der Regel
kraftverkehrsfreie Verbindungslinien zwischen Uferparks, Kleingartenanlagen,
Sportanlagen, Badestellen, innerstädtischen Promenaden, historischen Gartenanlagen,
Waldbereichen, Schutzgebieten usw. bildeten dabei das Rückgrat. Die landschaftlich
reizvolle Lage Potsdams an den verschiedenen Gewässern könne von den Potsdamern
selbst und von ihren Besuchern jedoch nur genossen werden, wenn die Uferzonen
entsprechend nutzbar seien.
Bei den dargelegten Planungszielen handelt es sich um ein legitimes Konzept. In seinen
Urteilen vom 20. September 2006 (OVG 2 A 9.05 und 10.05), welche die zur Sicherung
des angegriffenen Bebauungsplans beschlossene Veränderungssperre betrafen, hat der
erkennende Senat das Ziel der Antragsgegnerin, Freiflächen zur Nutzung für die
Allgemeinheit vorzuhalten, um den Uferbereich als landschaftlich besonders attraktives
Erholungsgebiet von gesamtstädtischer und überörtlicher Bedeutung zu gestalten,
grundsätzlich gebilligt. Hieran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem in der Begründung des
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem in der Begründung des
Bebauungsplanes hervorgehobenen Umstand, dass es sich bei dem Plangebiet um
einen Teilbereich der ehemaligen Grenzanlagen zwischen der DDR und Berlin (West)
handelt, zudem auch die besondere historische Bedeutung der Örtlichkeiten als Zeugnis
für die jüngere deutsche Geschichte erkennbar wird, die das Planungsziel einer
öffentlichen Zugänglichkeit des Uferbereichs zusätzlich rechtfertigen kann.
Das legitime planerische Konzept wird nicht durch die Kritik der Antragsteller in Frage
gestellt, dass die Verwirklichung des Uferparks nicht zwingend erforderlich sei, um der
Allgemeinheit den Zugang zum Griebnitzsee zu eröffnen. Eine Planung ist nicht nur dann
gerechtfertigt, wenn sie „unabweisbar“ ist, denn kraft ihrer Planungshoheit und
planerischen Gestaltungsfreiheit bestimmt die Gemeinde grundsätzlich selbst, welche
städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird (vgl. BVerwG,
Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, 50). Der von den
Antragstellern geltend gemachte Umstand, dass sich bereits am nördlichen Ufer des
Griebnitzsees ein durchgängiger öffentlicher Gehweg befindet, ist ebenfalls nicht
geeignet, das planerische Konzept der Antragsgegnerin zu relativieren. Die
Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar vorgetragen, dass
einem Weg auf der gegenüberliegenden Uferseite des Griebnitzsees nicht dieselbe
Funktion zukomme wie dem projektierten Weg, da dieser unmittelbar an die S- und
Regionalbahn Griebnitzsee anschließe, so dass sich ein hervorragender Ausgangspunkt
für Ausflüge ergebe, und zudem unmittelbar an die Bebauung Babelsberg-Nord
angebunden sei. Es sei daher von einer weitaus höheren Frequentierung als bei einem
im Wesentlichen entlang des Forstes verlaufenden Weges, der von Babelsberg aus nur
über eine kleine Brücke an der Lankestraße zu erreichen wäre, auszugehen. Diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
(2) Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht - wie auf der zweiten Stufe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich - geprüft, ob der mit der Festsetzung der
„Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg mit
eingeschränktem Radverkehr“ sowie der öffentlichen Grünflächen mit der
Zweckbestimmung Parkanlage zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter
weitgehender Schonung des Grundbesitzes der Anlieger zu erreichen gewesen wäre.
Zwar wird die Erforderlichkeit der Festsetzungen nicht durch den Vortrag der
Antragsteller in Frage gestellt, dass es ausgereicht hätte, die der Antragsgegnerin
gehörenden Grundstücksflächen entlang des Griebnitzsees in Anspruch zu nehmen,
denn es ist offensichtlich, dass eine durchgängige Durchwegung hierdurch nicht realisiert
werden kann. Die Antragsgegnerin hätte sich jedoch angesichts der Bedeutung der
geltend gemachten privaten Eigentumsrechte in der Abwägung mit der Frage befassen
müssen, ob nicht auch „mildere“ Mittel zur Erreichung der Planungsziele in Betracht
kommen, wie insbesondere etwa die Verlegung des Weges näher an das Ufer oder die
Ausweisung als private statt als öffentliche Grünfläche. Dass derartige Möglichkeiten
ohne weiteres bestanden haben, wird schon daran deutlich, dass die „Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Fußweg mit eingeschränktem Radverkehr“,
die im überwiegenden Teil des Plangebiets auf der Trasse des sog. Kolonnenweges
verläuft, auf den Grundstücken Virchowstraße 5 bis 51 sowie Karl-Marx-Straße 17a, 18
sowie 27 bis 31 von dem auf der Planzeichnung durch gestrichelte Linien
gekennzeichneten „Weg im Bestand“ abweicht und zum Ufer hin verschwenkt und damit
in diesem Bereich auch der Anteil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ im Verhältnis zu den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Garten“ deutlich reduziert ist. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur
„Allgemeinen Abwägung zum Gesamtkonzept“ wird auf S. 19 der Planbegründung
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Einigungsbemühungen mit den
Anliegern der V. gefundene „tragfähige Kompromiss (…) die obersten Planungsziele,
nämlich die Durchgängigkeit eines öffentlichen Fuß- und Radweges und die öffentliche
Zugänglichkeit des Ufers“, sichere. Die geänderte Wegeführung im Bereich der
Virchowstraße ermögliche einen Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Anlieger
und den öffentlichen Interessen. Während einerseits die Eigentümer die Möglichkeit
hätten, die Gartenanlagen zu vergrößern und entsprechend den historischen Vorbildern
neu zu gestalten, sei andererseits der Uferbereich für die Öffentlichkeit weiterhin
zugänglich, einschließlich einer durchgängigen Wegeführung mit einer Breite von 3 m
entlang des Griebnitzsees.
Kann danach offensichtlich sogar nach den in der Begründung niedergelegten
Vorstellungen des Plangebers in einem Teil des Plangebietes eine Planungsvariante
realisiert werden, die einen für die Anlieger schonenderen Ausgleich zwischen den
privaten Interessen der Anlieger und den öffentlichen Interessen ermöglicht, ohne die
„obersten Planungsziele, nämlich die Durchgängigkeit eines öffentlichen Fuß- und
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„obersten Planungsziele, nämlich die Durchgängigkeit eines öffentlichen Fuß- und
Radweges und die öffentliche Zugänglichkeit des Ufers“, zu gefährden, ist nicht
nachvollziehbar, warum diese Möglichkeit nicht auch für den übrigen Teil des Plangebiets
in Betracht gezogen wurde. Gründe, die zwingend für die Beibehaltung des
ursprünglichen Konzepts sprechen, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Für den
Uferbereich des Griebnitzsees steht bei der Aufstellung des Bebauungsplans das
öffentliche Interesse an einer Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zugunsten der
Allgemeinheit im Vordergrund. Zwar mag es zur Realisierung des von der
Antragsgegnerin angestrebten „grundstücksübergreifenden Landschaftsbildes“ sinnvoll
erscheinen, dass die unmittelbare Uferzone als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und
die Breite der Flächen durch den Verlauf des Uferwanderweges bestimmt wird (vgl.
Abschnitt 2.3, S. 29 f. der Planbegründung). Die Ausführungen in der Planbegründung
unter 2.3.1.1. (S. 32 f.) dürften insoweit nicht zu beanstanden sein. Danach könne mit
der Festsetzung als öffentliche Grünfläche das Planungsziel zur Gestaltung eines
naturnahen Uferparks besser erreicht werden. Die Gestaltung umfasse neben den im
Bebauungsplan getroffenen Regelungen auch das landschaftsplanerische Konzept, die
Vegetation im Uferbereich so zu erhalten und zu pflegen, dass der Öffentlichkeit der
Blick auf den Griebnitzsee nicht verwehrt werde. Bei der Festsetzung von privaten
Grünflächen bedürfte es zur Umsetzung dieses Planungsziels in jedem Fall
Einzelvereinbarungen mit den Eigentümern, die gerade wegen der Festsetzung einer
privaten Grünfläche ausschließlich von der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer
abhängen würde. Würden diese Flächen als private Grünflächen festgesetzt, könne eine
dauerhafte Sicherung zur Umsetzung der erforderlichen Pflegemaßnahmen
(regelmäßige Auslichtung des Vegetationsbestandes etc.) nicht mehr gewährleistet
werden.
Ohne zureichende Begründung bleibt jedoch die Entscheidung des Plangebers,
hinsichtlich des Wegeverlaufs und - davon abhängig - auch der Breite der öffentlichen
Grünflächen im überwiegenden Teil des Plangebietes an der vorhandenen Trasse des so
genannten Kolonnenweges festzuhalten, anstatt den Weg weiter zum Ufer hin zu
verschwenken, wie dies im Bereich Virchowstraße 5 bis 51 sowie Karl-Marx-Straße 17a,
18 sowie 27 bis 31 geschehen ist. Dies ist um so unverständlicher, als in dem dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juni 2007 zugrunde liegenden
Abwägungsvorschlag der Verwaltung unter B.9 („Rechtliche Einordnung des
Postenweges“, S. 28 f.) ausgeführt wird, dass „der Weg (…) nicht als Kolonnenweg
erhalten“ werde, „sondern das Planungsziel der durchgehenden Durchwegung“ werde
„(grundsätzlich) anhand des tatsächlichen Verlaufs des ehemaligen Kolonnenweges
festgemacht“. Es stehe „somit die Verbindung entlang des Ufers im Vordergrund und
nicht die Bewahrung eines Mauerweges“. Kommt es danach für das Planungskonzept
der Antragsgegnerin gerade nicht auf die Erhaltung des bestehenden Weges an, hätte
sich eine Verlegung des Weges zum Ufer hin auch außerhalb des Bereiches
Virchowstraße 5 bis 51 sowie Karl-Marx-Straße 17a, 18 sowie 27 bis 31 geradezu
aufgedrängt. Der Umstand, dass die Eigentümer der Grundstücke außerhalb dieses
Bereiches nicht bereits im Vorfeld zu einem Kompromiss mit der Antragsgegnerin bereit
gewesen sein mögen, rechtfertigt es nicht, auf eine Prüfung derartiger „milderer“ Mittel
zu verzichten. Ebenso wenig überzeugt es, wenn in dem dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juni 2007 zugrunde liegenden
Abwägungsvorschlag der Verwaltung unter C.2. („Gestaltung der Uferflächen“, S. 36 f.)
in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass „eine unterschiedliche Breite der
Uferbereiche (…) den Nutzern des Weges ein abwechselndes Landschaftserlebnis“
ermögliche, „das auf einer Gesamtlänge des Uferweges von 2,8 km auch durchaus
vertretbar“ sei. Die Wertung des Plangebers, dass der Gesichtspunkt eines
„abwechselnden Landschaftserlebnisses“ für die Nutzer es rechtfertigen soll, einige
Uferanrainer erheblich tiefgreifender in ihren Eigentumsrechten zu beeinträchtigen als
andere, ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht vereinbar. Auch
die unter K.9. („Allgemeinwohl und Gleichheitsgrundsatz“, S. 114 f.) des
Abwägungsvorschlags der Stadtverwaltung aufgestellte Behauptung, dass insbesondere
im Bereich der Virchowstraße derart ungünstige Grundstücksverhältnisse entstanden“
seien, die eine private Nutzbarkeit großer Teile der privaten Gärten weitgehend
ausschlössen und durch die sehr dicht hinter den Gebäuden verlaufende Böschung das
Landschaftsbild beeinträchtigten, so dass der Bebauungsplan hier eine Verlagerung des
Uferweges ermögliche, ist nicht ausreichend substantiiert, um eine Ungleichbehandlung
der nicht in diesem Bereich gelegenen Grundstücke zu rechtfertigen.
Soweit schließlich in dem dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin vom 7. November 2007 zu Grunde liegenden Abwägungsvorschlag
unter A.2.5. betreffend den Uferweg vor der Karl-Marx-Straße 28/29 auf die Forderung
einer weiteren Verlegung des Weges zum Ufer hin darauf hingewiesen wird, dass der
Griebnitzsee einschließlich seiner Uferböschung eine Bundeswasserstraße sei, überzeugt
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Griebnitzsee einschließlich seiner Uferböschung eine Bundeswasserstraße sei, überzeugt
dies ebenfalls nicht. Zwar ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass „sich die
städtische Bauleitplanung der Bundesplanung unterzuordnen“ habe und „die Flächen,
die Bestandteil dieser Bundeswasserstraße sind, (…) nur mit Zustimmung des Trägers
und insoweit überplant werden“ dürfen, „wie sie den Aufgaben, Funktionen und
Planungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen“. Möglicherweise trifft
es auch zu, dass die „sehr intensiven Abstimmungen mit dem Wasser- und
Schifffahrtsamt“ ergeben haben, dass der Weg „nicht direkt bis an [das] Ufer [v]erlegt
werden“ kann, „da dem betroffenen Grundstück über die gesamte Länge Flächen
vorgelagert sind, die der Bundeswasserstraße zugeordnet sind“. Dass „eine weitere
Verlegung des Weges zum Wasser hin (…) Flächen in Anspruch nehmen“ würde, „die
sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung (WSV) befinden“, ist indes nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für
die Darstellung, das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA) habe „im Zuge des
Planverfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Inanspruchnahme ihrer Flächen
durch den Weg oder eine Veränderung der Uferböschung nicht zulässig“ sei; diese
Flächen würden einerseits für die Unterhaltung der Wasserstraße benötigt, andererseits
bestehe im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau des Teltowkanals (Projekt 17)
derzeit ein Planungsvorbehalt, dass diese Flächen eventuell für den Ausbau benötigt
werden; die Inanspruchnahme der Flächen für den Weg würde dann den Ausbauplänen
entgegenstehen; weiterhin würde sich durch die Verlegung des Weges das
Böschungsprofil am Ufer verändern, dem das Wasser- und Schifffahrtsamt mit Blick auf
die Sicherung der Bundeswasserstraße nicht zustimmen würde. Dass sich aus diesen
„Erläuterungen (…) der erforderliche Verlauf des Weges“ ergeben soll, ist nicht
ersichtlich. Denn es liegt beim Blick auf die Planzeichnung auf der Hand, dass im
überwiegenden Plangebiet ein Verlauf des Weges denkbar ist, der deutlich näher am
Ufer liegt, ohne jedoch bereits Flächen in Anspruch zu nehmen, die in irgendeinem
Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Ausbau der Bundeswasserstraße stehen.
Letztlich erweist sich die Argumentation der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang
als offensichtlich vorgeschoben, zumal - wie oben dargelegt - andererseits sogar
Bootshäuser und -stege unmittelbar über der Wasserfläche durch die Planung
zugelassen werden sollen.
Nach alledem steht das Gewicht des Eingriffs zur Dringlichkeit der vom Plangeber
beurteilten Interessen hier nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Einerseits ist
der Eingriff in das Grundeigentum nicht - wie die Antragsgegnerin meint - als
verhältnismäßig geringfügig anzusehen, denn die öffentliche Grünfläche und die
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nehmen im überwiegenden Teil des
Plangebiets nicht nur einen relativ geringen Anteil der Fläche der betroffenen
Grundstücke der Anlieger ein, der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zudem
auch nicht durch ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht bzw. einen öffentlich
gewidmeten Weg in seiner Schutzwürdigkeit eingeschränkt ist. Zwar wird die
Bebaubarkeit der Seegrundstücke nicht oder allenfalls geringfügig berührt, da die
entsprechenden Teilflächen im Uferbereich angesichts der aus dem Bestand deutlich
erkennbaren faktischen Baugrenze im rückwärtigen Teil der Grundstücke ohnehin
jedenfalls ganz überwiegend dem Außenbereich zugehören dürften (s.o.). Durch die
Planung wird jedoch über das Interesse der Anlieger an einem unmittelbaren Zugang
zum See hinaus auch ihr Interesse an einer angemessenen Nutzung ihrer Hausgärten
erheblich eingeschränkt, da der Weg und die öffentliche Grünfläche nicht auf den
unmittelbaren Uferbereich beschränkt werden, sondern wegen der Orientierung an dem
vorhandenen „Kolonnenweg“ auf den meisten Grundstücken einen unverhältnismäßig
großen Teil der privaten Grundstücksflächen erfassen.
Dass die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung von
einer mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu vereinbarenden, gleichsam
systematischen „Abwertung“ der betroffenen privaten Eigentumsrechte geprägt ist, wird
im Übrigen auch an der in auffälligem Kontrast hierzu stehenden Verfahrensweise der
Antragsgegnerin in dem Fall eines ehemals in ihrem Eigentum stehenden, als
Campingplatz genutzten und im Jahr 2007 für Wohnbauzwecke verkauften Grundstücks
deutlich, das sich in östlicher Richtung auf Berliner Gebiet an das Plangebiet anschließt.
Einen Antrag, den Uferweg auf diesem Grundstück weiterzuführen, hat die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 7. März 2006
abgelehnt. Dass dies in erster Linie mit Blick auf die Verwertbarkeit des Grundstücks
geschehen ist, ergibt sich daraus, dass die übrigen Gründe, die in dem
Abwägungsvorschlag, der dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6.
Juni 2007 zurunde lag, unter B.2.3. (S. 15 f.) hierfür genannt werden, nicht zu
überzeugen vermögen und vorgeschoben erscheinen. Der Umstand, dass die
Planungshoheit für das Grundstück bei dem Land Berlin liegt, hätte einer Verwirklichung
des Weges und der Grünflächen aufgrund des privaten Eigentumsrechts der
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des Weges und der Grünflächen aufgrund des privaten Eigentumsrechts der
Antragsgegnerin nicht entgegengestanden. Soweit sich der Verzicht auf eine
Weiterführung des Uferweges auf dem früher gemeindeeigenen Grundstück „vorrangig
in dem bestehenden und gesetzlich besonderen Anforderungen unterliegenden
Naturschutzgebiet an der Bäkewiese“ begründen soll, „das zu seinem Schutz einen
deutlichen Abstand der Wegeführung erfordern würde“, ist angesichts des auch im
Plangebiet zum Teil beträchtlichen Abstands zwischen Weg und Ufer nicht verständlich,
warum dies gerade auf dem gemeindeeigenen Grundstück einer entsprechenden
Planung entgegenstehen soll. Mit dem letztlich allein tragfähigen Argument, dass im
Gegensatz zum Weg im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Weg auf dem Berliner
Stadtgebiet erst hergestellt werden müsste, was mit erheblich höheren finanziellen
Belastungen und auch Verlusten in der planungsrechtlich gesicherten Bebaubarkeit der
Flächen verbunden wäre, macht die Antragsgegnerin in eigener Sache
Wirtschaftlichkeitserwägungen geltend, während sie gleichzeitig den privaten
Grundstückseigentümern im Plangebiet beträchtliche wirtschaftliche Verluste im
Allgemeininteresse zumuten will.
dd) Die festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne des § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, denn sie sind offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Offensichtlichkeit ergibt sich
daraus, dass die Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des
Abwägungsmaterials sowie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ohne weiteres aus dem
Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind die Mängel im Abwägungsvorgang jedenfalls dann, wenn sich
der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen
und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im
Aufstellungsverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663, 664). Hätte die Antragsgegnerin
erkannt, dass die im Plangebiet liegenden Uferflächen keinem naturschutzrechtlichen
Betretungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG unterliegen und es sich bei dem
vorhandenen (sog. Kolonnen-)Weg nicht um einen öffentlich gewidmeten Weg handelt,
hätte sie möglicherweise eine eingehendere Prüfung der Erforderlichkeit des konkreten
Wegeverlaufs und des Anteils der öffentlichen Grünflächen im Verhältnis zu den privaten
Grünflächen vorgenommen und ihre Planung dahingehend geändert. Angesichts der
weitreichenden Folgen – insbesondere auch etwa hinsichtlich der zu erwartenden Kosten
des Grunderwerbs – ist davon auszugehen, dass die Abwägung jedenfalls hinsichtlich der
Lage des Weges und des Anteils der öffentlichen Grünflächen möglicherweise anders
ausgefallen wäre.
Dass sich eine sorgfältige Ermittlung der abwägungserheblichen Belange in der Planung
in keiner Weise niedergeschlagen hätte, kann auch nicht etwa deshalb angenommen
werden, weil die Antragsgegnerin an verschiedenen Stellen in der Planbegründung und in
den Abwägungsvorschlägen erklärt hat, dass die Abwägung auch ohne die Zuordnung
der Uferflächen zur freien Landschaft zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. So wird
in der Planbegründung (Ziffer 1.10.2, S. 18) im Anschluss an die Darlegung der
Auffassung der Antragsgegnerin, dass „die Betretungsrechte der freien Natur und
Landschaft (§ 44 BbgNatSchG) für den Uferbereich des Griebnitzsees“ vorlägen,
Folgendes angemerkt: „Sollten entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt
Potsdam im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Betretungsrechte vorliegen,
ändert dies jedoch nichts an der Planungsabsicht der Stadt, in diesem Bereich einen
durchgängigen Uferweg vorzusehen, so wie er seit 1990 tatsächlich öffentlich (wenn
auch teilweise nur geduldet) genutzt wird. In der vorzunehmenden Abwägung setzt sich
der öffentliche Belang, mit dem Bebauungsplan eine durchgängige Durchwegung in
einem öffentlichen Uferbereich am Ufer des Griebnitzsees festzusetzen, durch.“ In
entsprechender Weise wird unter 1.10.2 der Planbegründung (S. 18) auch „die derzeitige
Rechtsform des Weges“ als „für die planungsrechtliche Zielsetzung unerheblich“
bezeichnet. Diese Formulierungen stellen die Feststellung, dass die Mängel im
Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, jedoch nicht
in Frage. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung
kann sich die Antragsgegnerin nicht einfach darauf zurückziehen, die Einordnung der im
Plangebiet gelegenen Uferflächen als freie Landschaft als „nicht tragend“ zu
bezeichnen, denn die Schutzwürdigkeit der privaten Belange und die Auswirkungen der
Planung auf den Grundstückswert sind offensichtlich völlig unterschiedlich, je nachdem,
ob die Flächen in der von der Stadt angenommenen Weise mit einem Betretungsrecht
der Allgemeinheit belastet sind oder nicht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten,
wenn sich die Antragsgegnerin in der Abwägung tatsächlich ernsthaft mit der Möglichkeit
auseinandergesetzt hätte, die Flächen könnten nicht dem naturschutzrechtlichen
Betretungsrecht unterliegen oder nicht durch einen öffentlich gewidmeten Weg belastet
sein. Dies ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr wird an zahlreichen Stellen sowohl in der
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sein. Dies ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr wird an zahlreichen Stellen sowohl in der
Planbegründung als auch in den Abwägungsvorschlägen sinngemäß zum Ausdruck
gebracht, dass der Eigentumseingriff gering sei, weil die Uferflächen aufgrund ihrer
angeblichen Lage in der freien Landschaft und der jahrelangen Nutzung durch die
Allgemeinheit nur noch sehr eingeschränkt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG
unterfielen. Auf dieser Grundauffassung baut der gesamte Abwägungsvorgang
erkennbar auf.
3. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für
unwirksam zu erklären ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO
vorliegen.
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