Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2008

OVG Berlin-Brandenburg: ausstattung, wissenschaft und forschung, vergleich, auflösende bedingung, examen, befristung, hilfskraft, verfügung, verzicht, ergänzung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 B 6.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1
GG, Art 33 Abs 5 GG, § 39 Abs
10 HSchulG BB 2007, § 39 Abs
5 HSchulG BB 1999
(Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von
Berufungszusagen an Hochschulprofessoren durch § 39 Abs 10
S 3 HSchulG BB)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25.
August 2004 (1 K 2269/03) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in mehreren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
anhängigen Verfahren um Ansprüche des Klägers aus einer Berufungsvereinbarung, hier
um Mittel für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft.
Der Kläger war Gründungsdekan der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und
Informatik an der im Jahre 1991 neu errichteten Brandenburgischen Technischen
Universität Cottbus (BTU). Im März 1993 wurde er unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine freie
Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 bei der Beklagten eingewiesen. Er ist Inhaber des
Lehrstuhls für numerische und angewandte Mathematik. Anlässlich seiner Berufung fand
am 3. Juli 1992 eine Verhandlung mit dem Gründungsrektor der Beklagten u.a. über die
Ausstattung des Fachgebiets statt. Im Verhandlungsprotokoll finden sich neben der
Bezeichnung des Lehrstuhls und der Umschreibung der Lehraufgaben auch Angaben
über die personelle Ausstattung, das Raumangebot, die Ausstattung mit Geräten und
technischen Ausrüstungen sowie über die jährliche finanzielle Ausstattung. Zur
personellen Ausstattung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern heißt es in Ziffer 3:
„1 Wissenschaftlicher Mitarbeiter BAT IIa,
auf diese Stelle wird Herr Dr. P. übernommen.
2 Wissenschaftliche Mitarbeiter BAT IIa,
1 Akademischer Rat A 13,
1 Wissenschaftlicher Assistent C 1.“
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der
Berufungsvereinbarung u.a. wegen fehlender Schriftform bestritten und die
Vereinbarung nur teilweise erfüllt hatte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht
Cottbus im Juli 1996 zum Aktenzeichen 1 K 1115/96 Klage auf Zuweisung weiterer
Räume und der fünften Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Bezüglich dieser
Stelle hatte die BTU in jenem Verfahren unbestritten vorgetragen, bei den
Berufungsverhandlungen sei es ihr Wunsch gewesen, dem Kläger entsprechend der
üblichen Ausstattung dieser Professur vier Mitarbeiterstellen zuzuweisen. Der Kläger
hätte auf eine dieser vier Stellen einen Mitarbeiter der alten Hochschule für Bauwesen
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hätte auf eine dieser vier Stellen einen Mitarbeiter der alten Hochschule für Bauwesen
Cottbus der ehemaligen DDR, Herrn Dr. P. übernehmen sollen, der damals als
Fakultätsreferent eingesetzt gewesen sei. Nur weil der Kläger sich dem verweigert habe,
sei als Kompromiss eine weitere Stelle, nun aber fest gebunden an den als
Fakultätsreferenten tätigen Dr. P., zugesagt für den Fall, dass dieser zu einem späteren
Zeitpunkt wieder in die Lehre zurückkehren wolle. Nachdem beide Seiten
Vergleichsbereitschaft signalisiert hatten und der Kläger als Ersatz für die fünfte
Mitarbeiterstelle auch mit der Zuordnung von Personalmitteln für studentische oder
wissenschaftliche Hilfskräfte einverstanden war, schlug das Verwaltungsgericht Cottbus
im März 1998 einen Vergleich vor, der - soweit hier von Interesse - lautete:
„1. Die Beklagte erkennt die Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992
grundsätzlich als wirksam an. Im Gegenzug erkennt der Kläger an, dass sie ebenso
grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Ihm wird von der
Beklagten zugesichert, dass er an haushaltsrechtlichen Kürzungen bezüglich seiner
Berufungsverhandlungen nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes teilnimmt.
2. und 3. ...(Räume)
4. Der Kläger verzichtet bis auf weiteres auf die Zuweisung der in der
Berufungsverhandlung vom 03.07.1992 unter 3. aufgeführten Stelle eines
Wissenschaftlichen Mitarbeiters nach BAT II a, bei der dort aufgeführt ist, dass auf diese
Stelle Herr Dr. P. übernommen wird. Er ist auch bereit, künftig Herrn Dr. P. zu seinem
Lehrstuhl zu übernehmen, sofern dieser nach Einsatz bei anderen Tätigkeiten infolge der
Entfernung von unmittelbaren Aufgaben in der Wissenschaft und Forschung dafür noch
geeignet ist.
5. Die Beklagte sichert dem Kläger Ausgleichsmaßnahmen bei der sich bis dahin
ergebenden Einschränkung seiner personellen Ausstattung durch Zurverfügungstellung
von weiteren Stundenkontingenten bezüglich wissenschaftlicher Hilfskräfte zu. Die Größe
beträgt insoweit 80 Stunden pro Monat. Die übrige Zuweisung wird dadurch nicht
berührt.
6. ...“.
Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 11. Mai 1998, er sei mit dem Vergleichsvorschlag
grundsätzlich einverstanden, wolle jedoch klarstellen, dass sich der Haushaltsvorbehalt
nur auf künftige Kürzungen beziehen könne. Die Beklagte bat ihrerseits mit Schriftsatz
vom 12. Mai 1998 Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichsvorschlags dahingehend zu ergänzen,
dass auch die Bestimmungen des Vergleichs grundsätzlich dem Vorbehalt des
Haushaltsrechts unterfallen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 erklärte der Kläger, gegen
den Ergänzungsvorschlag der Beklagten bestünden keine Bedenken; allerdings müsse
entsprechend seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1998 klargestellt sein, dass sich der
Haushaltsvorbehalt nur auf zukünftige Kürzungen beziehe. Der Anregung des
Verwaltungsgerichts, angesichts der gewechselten Schriftsätze Ziffer 1 des
Vergleichsvorschlags jeweils „klarstellend“ zu überarbeiten, folgten die Beteiligten nicht.
Die Beklagte hielt zunächst an ihrem Änderungsvorschlag „zur Klarstellung“ fest, weil
sonst zu befürchten sei, dass es ungewollt zu einer Zweiteilung in haushaltsfeste - aus
dem Vergleich - und unter Haushaltsvorbehalt stehende Zusagen - aus der
Berufungsvereinbarung - kommen könne. Nachdem der Kläger daraufhin nur noch bereit
war, den Vergleich in der vom Gericht vorgeschlagenen Fassung abzuschließen, erklärte
die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 1998, ihr Ergänzungsvorschlag bezüglich des
Haushaltsvorbehalts habe nur der Klarstellung dienen sollen und sei ihr unproblematisch
erschienen, zumal der Kläger ja erklärt habe, gegen den Ergänzungswunsch keine
Bedenken zu haben. Damit der Vergleich nicht an dieser Formulierung scheitere, werde
ihm in seiner ursprünglichen Fassung zugestimmt. Der Vergleich wurde im Termin am
20. Januar 1999 in der vom Gericht vorgeschlagenen Fassung protokolliert.
In der Folgezeit kam es zum Streit über den Umfang der vereinbarten
Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 5 des Vergleichs in zwei Punkten: Während die
Beklagte die Auffassung vertrat, die Mittel für die wissenschaftlichen Hilfskräfte
unterfielen dem unter Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarten Haushaltsvorbehalt und
könnten wie auch bei anderen Professoren mit Berufungszusagen entsprechend den
Kürzungen im Landeshaushalt nur noch zu etwa 50% gewährt werden, meinte der
Kläger, ihm stünden die Ausgleichsmaßnahmen in voller Höhe zu, weil sich der
Haushaltsvorbehalt nicht auf die Ausgleichsmaßnahmen beziehe. Während die Beklagte
unter „wissenschaftlichen Hilfskräften“ fortgeschrittene Studenten verstand, waren nach
Auffassung des Klägers Examinierte mit einer nahezu doppelt so hohen
Stundenvergütung gemeint. So hat der Kläger z.B. im Jahre 1999 statt der von ihm
beanspruchten 24.900 DM lediglich 7.800 DM zugewiesen bekommen.
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Nachdem ein Versuch des Klägers, aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 zu
vollstrecken, an der Unbestimmtheit der Vereinbarung gescheitert war (Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juni 2000 - 1 E 4/00 -),
verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Beklagte im
Wege einstweiliger Anordnung (Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 -), dem
Kläger für das Haushaltsjahr 2001 zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte mit
Examen einen weiteren Betrag in Höhe von 25.930,01 DM bereitzustellen: Die
Anspruchsgrundlage in Ziffer 5 des Vergleichs stehe nicht unter Haushaltsvorbehalt, und
unter wissenschaftlichen Hilfskräften seien solche mit abgeschlossenem
Hochschulstudium zu verstehen. Dieser Rechtsprechung folgend verpflichtete das
Verwaltungsgericht Cottbus die Beklagte mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 (1 L
584/03) im Wege einstweiliger Anordnung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Kläger binnen eines Monats nach Zustellung Feststellungsklage erhebt, ihm für die
Haushaltsjahre 2003 und 2004 jeweils einen Betrag in Höhe von 12.755,43 Euro für eine
wissenschaftliche Hilfskraft mit Examen zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde der
Beklagten blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss
vom 17. Dezember 2003 - 1 B 368/03 -).
Der Bedingung folgend hat der Kläger am 23. November 2003 vorliegende Klage
erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben möchte, ihm die
für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen Mittel
zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte sei nach
Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs in Verbindung mit Ziffer 3 des Berufungsprotokolls
verpflichtet, die Mittel für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit
Examen im Umfang von 80 Stunden pro Monat solange als Ausgleichsmaßnahme zu
gewähren, wie ihm nicht die in der Berufung zugesagte Stelle eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters der Vergütungsgruppe BAT IIa zugewiesen sei. Die Ausgleichsmaßnahmen
stünden nicht unter Haushaltsvorbehalt. Ein solcher ergebe sich weder aus dem
Brandenburgischen Hochschulgesetz noch aus Ziffer 1 des Vergleichs. Die Beklagte
habe vor Abschluss des Vergleichs um eine Ergänzung gebeten, wonach er hätte
anerkennen sollen, dass die Berufungszusage sowie die Bestimmungen dieses
Vergleichs grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts stünden. Zu dieser
Ergänzung sei es nicht gekommen, so dass jedenfalls die Ausgleichsmaßnahme nicht
vom Haushaltsvorbehalt der Ziffer 1 des Vergleichs erfasst sei. Das habe das
Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 19.
Dezember 2001 ebenso zu seinen Gunsten entschieden wie die Frage, dass
wissenschaftliche Hilfskräfte mit Examen gemeint seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte gem. Ziff. 4 und 5 des Prozessvergleichs vom
20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziff. 3 des Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992
verpflichtet ist, ihm die für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit
Examen erforderlichen jährlichen Mittel (80 Std./Monat) zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegengehalten, dass der Haushaltsvorbehalt für alle in der
Berufungsvereinbarung zugesagten Stellen gelte und der Kläger deshalb nur Anspruch
auf Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehalts habe.
Etwas anderes sei im Vergleich nicht vereinbart worden. Der Ergänzungsvorschlag vom
12. Mai 1998 habe nur der Klarstellung dienen sollen; nachdem interne Beratungen bei
ihr ergeben hätten, dass auch bei Annahme des Formulierungsvorschlags des
Verwaltungsgerichts Cottbus der Haushaltsvorbehalt insgesamt nicht eingeschränkt
werde, sei sie - die Beklagte - damals bereit gewesen, dem Vergleich zuzustimmen. Der
Begriff der wissenschaftlichen Hilfskräfte sei dem Brandenburgischen Hochschulgesetz
entnommen und werde durchaus unterschiedlich gebraucht.
Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die begehrte
Feststellung getroffen und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellungsklage sei
zulässig. Streitiges Rechtsverhältnis seien die Ansprüche des Klägers aus dem Vergleich
vom 20. Januar 1999 in Bezug auf die personelle Ausstattung des Lehrstuhls; die
Subsidiaritätsklausel stehe nicht entgegen, weil es für die ansonsten zulässige
allgemeine Leistungsklage keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gebe, deren
Unterlaufen verhindert werden solle. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte dem
Feststellungsurteil auch ohne einen entsprechenden Vollstreckungstitel Folge leisten
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Feststellungsurteil auch ohne einen entsprechenden Vollstreckungstitel Folge leisten
werde. Da die Beklagte den Anspruch des Klägers bestreite, habe er auch ein Interesse
an der begehrten Feststellung. Der Kläger könne die Bereitstellung der Mittel
beanspruchen; der Anspruch stehe aus den vom Kläger und dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 19.
Dezember 2001 angeführten Gründen nicht unter Haushaltsvorbehalt. Die Beklagte
habe ihren Ergänzungsvorschlag während der Phase der Vergleichsverhandlungen
zurückgenommen, obwohl sie selbst von der Notwendigkeit einer Änderung des
Vergleichstextes ausgegangen sei. An der Aufgabe ihrer Verhandlungs- und
Rechtsposition müsse sie sich festhalten lassen. Ziffern 4 und 5 des Vergleichs stellten
hinreichend klar, dass die Ausgleichszahlungen als Gegenleistung dafür zu erbringen
seien, dass der Kläger auf eine der ihm zugesagten drei Mitarbeiterstellen verzichtet
habe. Solange der Kläger die zugesagte Mitarbeiterstelle nicht erhalten habe, seien
daher die Ausgleichszahlungen zu leisten. Anknüpfungspunkt sei der Verzicht auf eine
von drei BAT IIa-Stellen. Dabei komme der Formulierung „...bis auf weiteres...“ nicht die
ihr von der Beklagten unterlegte Bedeutung einer Befristung auf fünf Jahre entsprechend
der Höchstbefristungsdauer für Arbeitsverträge eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zu.
Die Stundenkontingente nach Ziffer 5 des Vergleichs bezögen sich auf wissenschaftliche
Hilfskräfte mit Examen. Denn in der herkömmlichen Praxis der Universitäten werde
sprachlich zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften (Hochschulabsolventen mit Examen)
und studentischen Hilfskräften unterschieden. Von diesem Sprachgebrauch seien auch
die Beteiligten ausweislich der Korrespondenz vor Vergleichsschluss ausgegangen. Der
Beklagten stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht in Form eines Anspruchs auf
Vertragsanpassung im Hinblick auf die schlechte Haushaltslage zur Seite, denn dieser
Umstand sei bereits bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen. Auch eine wesentliche
Abnahme der Lehrnachfrage sei nicht feststellbar.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Sie macht
geltend, dem Wortlaut der Ziffer 1 des Vergleichs sei zu entnehmen, dass die
Berufungszusage grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt stehe. Aus den in Ziffer 4
vereinbarten „Einschränkungen“, auf die in Ziffer 5 Bezug genommen werde, lasse sich
nicht herauslesen, dass dieser Teil des Vergleichs eine Ausnahme gegenüber dem
sonstigen Inhalt darstelle. Der Vergleich ergänze die Berufungszusage, die insgesamt
unter den in Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarten Haushaltsvorbehalt gestellt worden sei.
In Ziffer 1 sei üblichem Vorgehen entsprechend ein Grundsatz für das gesamte
Vertragswerk vorangestellt worden; Ausnahmen von einem solchen Grundsatz müssten
ausdrücklich formuliert sein, woran es hier fehle. Die Einbeziehung der Regelung in Ziffer
5 in den Haushaltsvorbehalt entspreche auch dem Willen und der Interessenlage der
Vergleichsparteien: Der Anerkennung des Haushaltsvorbehalts durch den Kläger habe
die Anerkennung der Wirksamkeit der Berufungszusage gegenübergestanden; vor dem
Hintergrund des Streits über die Wirksamkeit der Berufungszusage sei auch für den
Kläger erkennbar gewesen, dass sie einen Vergleich mit nur eingeschränktem
Haushaltsvorbehalt niemals geschlossen hätte. Bekanntlich seien keinem anderen
Professor solche Privilegien zugestanden worden wie dem Kläger. Angesichts der
Unsicherheit, ob die Berufungszusagen überhaupt wirksam gewesen seien, habe für den
Abschluss einer so weitgehenden Bindung auch kein Anlass bestanden. Aus ihrem
Verzicht auf die Aufnahme des klarstellenden Zusatzes, dass die Berufungszusage
sowie die Bestimmungen dieses Vergleichs grundsätzlich unter dem Vorbehalt des
Haushaltsrechts stünden, könne nicht geschlossen werden, dass sie damit auf die
grundsätzliche Geltung des Haushaltsvorbehalts verzichtet habe. Denn sie habe
aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs zwischen Berufungszusage und Vergleich
davon ausgehen können, dass die Benennung allein der Berufungszusage ihre
haushaltsrechtlichen Interessen ausreichend wahren würde. Die zunächst
vorgeschlagene Ergänzung wäre insofern redundant gewesen. Angesichts des
Umstandes, dass in den vergangenen Jahren erwartungsgemäß mehrere Änderungen in
der Stellenbesetzung der BAT IIa-Mitarbeiter stattgefunden hätten, wäre eine Ausnahme
vom Haushaltsvorbehalt in Bezug auf eine der drei BAT IIa-Stellen auch nicht praktikabel
gewesen. Sobald nämlich eine BAT IIa-Stelle neu besetzt werde, würde sich die Frage
stellen, ob dies die Stelle sei, für die der Haushaltsvorbehalt nicht gelte bzw. für die die
Ausgleichszahlungen zu erbringen seien. So hätte sie bei einem Wechsel der
Stellenbesetzung geltend machen können, dass die fragliche BAT IIa-Stelle nunmehr
besetzt und die Ausgleichszahlungspflicht entfallen sei; das sei aber so nicht gewollt
gewesen. Andererseits sei auch nicht gewollt gewesen, dass mit dem Vergleich eine
fiktive, unveränderbare BAT IIa-Stelle geschaffen werde, die keiner im Universitätsbetrieb
üblichen Veränderung unterliege. Damit würde der Ausgleichscharakter der vereinbarten
Zahlung verloren gehen, weil es eine derartige auszugleichende Stelle gar nicht gebe. Es
entspreche einem sachgerechten und lebensnahen Verständnis eher, dem Vergleich
eine Vereinbarung dahingehend zu entnehmen, dass eine durchschnittliche
Mitarbeiterstelle nach BAT IIa auszugleichen sei. Diese Stelle unterliege einerseits
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Mitarbeiterstelle nach BAT IIa auszugleichen sei. Diese Stelle unterliege einerseits
denselben Beschränkungen wie die anderen beiden BAT IIa-Stellen und behalte
andererseits - in eben diesem finanziellen und zeitlichen Rahmen - Bestand, soweit nur
zwei der BAT IIa-Stellen besetzt seien. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die
Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger an haushaltsbedingten Kürzungen nur im
Rahmen der Gleichbehandlung teilnehme, dafür, dass sämtliche Positionen des
Vergleichs unter Haushaltsvorbehalt stünden. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass
ein solcher Vorbehalt nur wegen des verhältnismäßig geringen Anteils der Sachmittel
aufgenommen worden wäre und sie sich im Übrigen auf einen dauerhaft zementierten
Anspruch eingelassen hätte. Für die Vereinbarung der Kompensationsmittel für die
Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gelte gem. Ziffer 4 des Vergleichs eine
Befristung - „bis auf weiteres“ - nach dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 5
Brandenburgisches Hochschulgesetz, d.h. auf fünf Jahre. Ohne eine solche Befristung
hätte kein „gegenseitiges Nachgeben“ vorgelegen. Denn die Unsicherheit über die
Wirksamkeit der Berufungszusagen wäre einseitig in dem Sinne gelöst worden, dass
diese nicht nur anerkannt, sondern ersichtlich über den ursprünglichen Gehalt auch noch
gegen nachfolgende Rechtsänderungen abgesichert worden wären. Schließlich treffe die
verwaltungsgerichtliche Auslegung des Vergleichs insofern nicht zu, als
Ausgleichszahlungen ausschließlich für Mitarbeiter mit Hochschulabschluss zu erbringen
seien. Denn im Brandenburgischen Hochschulgesetz finde sich keine Abgrenzung
zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Hochschulabschluss und solchen ohne
Hochschulabschluss. Von einem einheitlichen oder nur üblichen Sprachgebrauch einer
Gleichsetzung des Begriffs der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Examinierten könne
nicht die Rede sein, auch wenn in Mitarbeiterverträgen zwischen studentischen und
wissenschaftlichen Hilfskräften unterschieden werde. In der Berufungsvereinbarung seien
nur studentische Hilfskräfte erwähnt. Anzusetzen sei daher allenfalls das Mittel aus den
Kosten einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit und einer solchen ohne
Hochschulabschluss. Schlussendlich bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Die
Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutliche Verschlechterung der
Haushaltssituation sei bei Vergleichsabschluss am 20. Januar 1999 abzusehen gewesen,
lasse sich mit der Vertragsauslegung durch das Gericht nicht vereinbaren. Damit hätte
sie sehenden Auges unveränderliche Zahlungsverpflichtungen bei bevorstehenden
Haushaltskürzungen in Kauf genommen, was ihrem Willen nicht entsprochen habe. Es
komme hinzu, dass § 39 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes durch das Erste
Änderungsgesetz vom 22. März 2004 dahingehend ergänzt worden sei, dass die
Ausstattung des Fachgebietes eines Hochschullehrers in der Regel auf fünf Jahre
befristet gewährt werde und die vor dem 26. Mai 1999 getroffene Regelungen als bis
zum 31. März 2007 befristet gälten. Die Berufungsvereinbarung mit dem Kläger sei
deswegen gegenstandslos geworden.
Die Beklagte beantragt
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. August 2004 (1 K 2269/03)
zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte gem. Ziffer 4 und 5
des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziffer 3 des
Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 bis zum 31. März 2007 verpflichtet war, ihm die für
die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen
jährlichen Mittel (80 Stunden pro Monat) zur Verfügung zu stellen.
Ergänzend führt er aus, durch das in Ziffer 1 des Vergleichs verwendete Pronomen „sie“
beziehe sich der Haushaltsvorbehalt ausschließlich auf das vorhergehende weibliche
Substantiv „Berufungszusage“. Andere Teile der Vereinbarung seien nicht unter
Haushaltsvorbehalt gestellt worden. Ein solcher sei auch überflüssig gewesen, weil die
Ausgleichsmaßnahmen unter eine auflösende Bedingung - die Nichtbesetzung der BAT
IIa-Stelle - gestellt worden seien. Die Beklagte versuche mit ihrer Argumentation
einerseits die volle Leistung des Klägers - Verzicht auf eine Stelle - in Anspruch zu
nehmen, den dafür vereinbarten Teilausgleich aber ständig zu kürzen. Der
Stelleninhaber Dr. P. sei damals wie heute unbefristet bei der Beklagten angestellt,
weshalb deren Argumentation zu befristeten Stellen schon im Ansatz nicht zutreffe. Im
Übrigen habe die Beklagte bis heute nicht versucht, die auflösende Bedingung, nämlich
die Zuordnung von Dr. P. zu seinem Lehrstuhl, umzusetzen. Mit dem Hilfsantrag trage
er dem Umstand der Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Bezug auf
die Berufungszusagen Rechnung. Allerdings meine er, die „alten“ Berufungszusagen
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die Berufungszusagen Rechnung. Allerdings meine er, die „alten“ Berufungszusagen
hätten weiterhin so lange Bestand, als die Beklagte nicht in Anpassungsverhandlungen
eingetreten sei, wie es das Brandenburgische Hochschulgesetz vorsehe.
Die Beklagte erklärt,
soweit es sich bei dem Hilfsantrag um eine Klageänderung handele, stimme sie dieser
nicht zu,
und trägt weiter vor, Verhandlungen mit Inhabern „alter“ Berufungszusagen über die
Anpassung der Zusagen seien nicht geplant. Denn die in § 39 Abs. 10 Satz 4 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes neuer Fassung vorgesehene Anpassung betreffe
nur die derzeit noch nicht abgelaufenen Vereinbarungen, soweit sie noch andere
Personalkategorien als die im neuen Hochschulgesetz Vorgesehenen zum Gegenstand
hätten. Ob und gegebenenfalls in welcher Form auf ausgelaufene Berufungszusagen in
Zukunft bei der hochschulinternen Mittelvergabe Rücksicht genommen werde, sei noch
nicht abschließend geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger
betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus
1 K 1663/01 (OVG 5 B 7.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L
258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1
L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B
368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag
unbegründet.
I. Der Hauptantrag festzustellen, dass die Beklagte gem. Ziffern 4 und 5 des
Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziffer 3 des
Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 verpflichtet ist, dem Kläger die für die
Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen jährlichen
Mittel (80 Std./Monat) zur Verfügung zu stellen, muss bereits deshalb ohne Erfolg
bleiben, weil die Berufungszusage infolge Zeitablaufs unwirksam geworden ist. Nach § 39
Abs. 10 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes - BbgHG - in der Fassung des
Dritten Änderungsgesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 94) gelten die vor dem 26. Mai
1999 getroffenen Regelungen über die Ausstattung des Fachgebietes einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers als bis zum 31. März 2007 befristet.
Die mit dem Kläger getroffene Berufungsvereinbarung in der Fassung, die sie durch den
Vergleich vom 20. Januar 1999 gefunden hat, ist vor dem 26. Mai 1999 getroffen worden;
anderenfalls wäre sie ohnehin nach der gesetzlichen Regel auf fünf Jahre befristet
gewesen. Denn seit Inkrafttreten der durch das Brandenburgische Hochschulgesetz vom
20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130 vom 25. Mai 1999) aufgenommenen Regelungen über
Ausstattungsvereinbarungen in § 39 Abs. 5 Satz 1 und 2 (heute in der Sache
gleichlautend § 39 Abs. 10 Satz 1 und 2) wird die Ausstattung des Fachgebietes einer
Professorin oder eines Professors nur noch befristet gewährt. Die Frist beträgt in der
Regel fünf Jahre. Nach Satz 3 der Vorschrift in der alten Fassung blieben die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes (gem. § 91 Abs. 1 BbgHG in der Fassung vom 20. Mai
1999 am Tag nach der Verkündung, d.h. am 26. Mai 1999) getroffenen Regelungen
unberührt.
Die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 51 vom 24. März 2004) neu gefasste Regelung in § 39
Abs. 5 Satz 3 und 4 BbgHG ersetzte die Bestandsregelung durch die gesetzliche
Befristung der „alten“ Berufungsvereinbarungen. Da das Erste Änderungsgesetz nach
seinem Art. 9 am 25. März 2003 in Kraft getreten ist, handelt es sich um eine vom
Gesetz bestimmte Drei-Jahres-Frist. Diese Frist war im maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgelaufen. Somit kann der Kläger aus dem
Vergleich und der Berufungsvereinbarung unmittelbar keine Ansprüche mehr herleiten
und dementsprechend eine Verpflichtung der Beklagten nicht festgestellt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die rückwirkende Entwertung der
Berufungsvereinbarung bestehen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die
Berufungszusage/Vergleichsvereinbarung dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG oder des
Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Denn beide Verfassungsnormen lassen gesetzliche Eingriffe
in Berufungszusagen zu, wenn die Ziele des Gesetzes, die sich im Rahmen der
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in Berufungszusagen zu, wenn die Ziele des Gesetzes, die sich im Rahmen der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden
können. Bei Gesetzen mit unechter Rückwirkung bzw. „tatbestandlicher
Rückanknüpfung“ verlangen die Gebote der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzip eine
sachgerechte Abwägung (des Gesetzgebers) zwischen dem Vertrauen auf den
Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung (bzw.
Nichtregelung) auf der einen Seite und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens
für das Wohl der Allgemeinheit auf der anderen Seite (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgericht vom 8. Februar 1977 zum Hamburger Universitätsgesetz - 1
BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 243, 286, bestätigt im Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1
BvR 1472/78 -, Juris Rn. 78). Dafür, dass der Gesetzgeber diese Abwägung nicht oder
unvollständig vorgenommen oder bei der Abwägung Interessen unzutreffend gewichtet
hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Einerseits hat er das Gemeinwohlinteresse an
einer Neuverteilung der immer knapper werdenden öffentlichen Mittel an den staatlichen
Hochschulen berücksichtigt, andererseits mit der Fristenregelung dem rechtlich
geschützten Vertrauen der betroffenen Hochschullehrer am Bestand ihrer
Berufungszusagen Rechnung getragen.
In der Aufbauphase waren an Brandenburger Hochschulen zur Gewinnung geeigneter
Wissenschaftler vielfach unbefristete und nicht unter Haushaltsvorbehalt gestellte, d.h.
„haushaltsfeste“ Vereinbarungen über die Ausstattung des Fachgebietes getroffen
worden. Diese Berufungszusagen, die ohne Rücksicht auf die Haushaltslage zu erfüllen
waren, belasteten die Hochschulen in erheblichem Umfang. Sie beanspruchten einen
wesentlichen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel, so dass ihnen in der noch nicht
abgeschlossenen Aufbauphase für die Neugewinnung von Wissenschaftlern nicht
genügend Mittel zur Verfügung standen. So waren an einer Universität sogar die
vorbehaltslosen Berufungsvereinbarungen angesichts knapper Haushaltsmittel nur etwa
zur Hälfte zu erfüllen. Die vollständige Erfüllung der Vereinbarungen hätte einen
erheblichen Anstieg bei den Personal- und Sachkosten zur Folge gehabt, die in
Anbetracht der Haushaltslage nur durch Einsparungen bei anderen Professuren hätten
erwirtschaftet werden können. Die Vereinbarungen hatten ein erhebliches
Konfliktpotential innerhalb der Professorenschaft erzeugt, das durch die gerichtliche
Durchsetzung von Ansprüchen aus Berufungsvereinbarungen noch hätte verstärkt
werden können (vgl. die Einzelbegründung zum Gesetzentwurf, Drs. 3/6248 zu Nummer
16 [§ 39]). Dabei konnte der Gesetzgeber in die Abwägung weiter einstellen, dass die
Mittel der Hochschulen bedarfs- und leistungsgerecht unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung (vgl. § 7 und §§ 65 Abs. 1 Satz 4
Nr. 4 und 5, 73 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG) zu verteilen sind (zur
Verfassungsmäßigkeit dieser Ressourcenverteilung nach dem BbgHG vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, NVwZ 2005,
315, 318). Denn bereits mit der Einführung der Befristung der (neuen)
Ausstattungszusagen durch das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999
verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Anreiz zu schaffen, hohe Leistungen in Lehre
und Forschung auch über längere Zeiträume zu erbringen. Die Hochschulen sollten nur
dann über die Frist hinaus die entsprechende Ausstattung zur Verfügung stellen, wenn
die Evaluation der Lehr- und Forschungsleistungen dies rechtfertigte (vgl.
Gesetzesbegründung Drs. 2/5977, Seiten 2 und 69). Vor diesem Hintergrund
verursachten die Berufungsvereinbarungen vor allem diesbezügliche hochschulpolitische
Fehlsteuerungen, weil jüngeren leistungsstarken Professoren und Juniorprofessoren, die
ebenfalls einen Ausstattungsanspruch haben, keine angemessene Ausstattung hätte
gewährt werden können. Da auf der Hand liegt, dass die Ziele des Gesetzgebers nur auf
dem Wege eines Eingriffs in die bestandsgeschützten Berufungszusagen verwirklicht
werden konnten, konnte sich der Gesetzgeber für die Befristung der „alten“
Berufungszusagen entscheiden, um den Hochschulen Spielräume für eine
angemessene Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu verschaffen.
Der Gesetzgeber hat das Interesse der Professoren am Bestand ihrer „alten“
Berufungszusagen in seine Erwägungen eingestellt, diesem Interesse durch eine
dreijährige Übergangsfrist Rechnung getragen, dem Gemeinwohlbelang der
Gewährleistung und Stärkung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen durch eine
bedarfs- und leistungsgerechte Verteilung der Ausstattungsmittel an alle
Hochschullehrer im Übrigen aber den Vorrang eingeräumt. Das ist verfassungsrechtlich -
jedenfalls in Anbetracht des Inhalts der hier in Rede stehenden Berufungsvereinbarung -
nicht zu beanstanden. Die Berufungsvereinbarung des Klägers steht spätestens seit der
Vergleichsvereinbarung vom 20. Januar 1999 unter Haushaltsvorbehalt und ist schon
von daher mit den vorbehaltslosen Vereinbarungen anderer Professoren nicht
vergleichbar, weil sie kein Vertrauen auf einen unverminderten Ausstattungsbestand des
Lehrstuhls bei knapper werdenden Haushaltsmitteln vermitteln konnte. Dies gilt nicht
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Lehrstuhls bei knapper werdenden Haushaltsmitteln vermitteln konnte. Dies gilt nicht
nur für die Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992, sondern, wie noch zu zeigen ist,
auch für die Ausstattungsvereinbarungen im Prozessvergleich. Es kommt hinzu, dass bei
der Mittelvergabe die Rechte der übrigen Hochschullehrer nicht aus dem Blick geraten
dürfen, insbesondere schützt die Wissenschaftsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft,
nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des
Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb
unvermeidbar sind (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober
2004, a.a.O., S. 316). Mit der Drei-Jahres-Frist hat der Landesgesetzgeber seinen
Gestaltungsspielraum bei der Schaffung angemessener Übergangsregelungen nicht
überschritten. Die Befristung war nicht mehr weiter aufschiebbar, weil die betroffenen
Universitäten ihre vorbehaltslosen Berufungszusagen nicht mehr erfüllen konnten, ohne
dabei andere Verpflichtungen zu vernachlässigen. Auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass ältere Hochschullehrer vermutlich weniger Möglichkeiten haben, den Ruf
einer anderen Hochschule zu erhalten und in Bleibeverhandlungen ihre bisherige
Ausstattung zu erweitern, sie zudem in Forschung und Lehre mit jüngeren
Wissenschaftlern möglicherweise nur schwer konkurrieren können, erscheint die
dreijährige Übergangszeit nicht zu kurz bemessen. Es besteht zwar eine - hier allerdings
nicht entscheidungserhebliche - Pflicht der Hochschulen, die mit dem Verlust der
Ausstattungszusage beim jeweiligen Hochschullehrer verbundenen Konflikte unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S.
290 und dem folgend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1982 - BVerwG
7 C 128.80 -, Juris Rn. 14). Mit Ablauf der Übergangszeit erlöschen die
Ausstattungsansprüche der Inhaber von Berufungsvereinbarungen jedoch nicht
vollständig. Vielmehr hat die Universität danach das Recht und die Pflicht, die Mittel
bedarfs- und leistungsgerecht auf alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer neu zu
verteilen.
War die Berufungsvereinbarung mithin zunächst unbefristet, kann der Kläger aufgrund
des Ablaufs der für „alte“ Berufungszusagen gesetzlich angeordneten Drei-Jahres-Frist
nur noch verlangen, dass über seine Ausstattung künftig ermessensfehlerfrei unter
Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und der Evaluation von Forschung und Lehre
entschieden wird. Inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, die „alte“ Berufungszusage noch
als einen Gesichtspunkt in die Ermessensentscheidung einzustellen, bedarf hier keiner
Entscheidung. Denn für die Frage eines Anspruchs des Klägers aus der
Berufungszusage/dem Prozessvergleich ist allein entscheidend, ob diese Zusage dem
Grunde nach besteht oder - so liegt es hier - obsolet geworden ist.
Die Auffassung des Klägers, bis zu einer Anpassung der „alten“ Berufungszusagen
blieben diese weiterhin gültig, ist unzutreffend. Es kann hier offen bleiben, ob die
Regelung in § 39 Abs. 10 Satz 4 BbgHG, wonach Berufungsvereinbarungen, soweit sie
von Änderungen des zweiten Unterabschnitts des siebten Abschnitts des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes durch das Erste Änderungsgesetz vom 22. März
2004 betroffen sind, unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen der neuen Rechtslage anzupassen sind, nur solche Anpassungen meint, die
durch eine Änderung der Personalkategorien bei der personellen Ausstattung betroffen
sind, was die Gesetzesbegründung nahezulegen scheint (vgl. Drs. 3/6248,
Einzelbegründung zu Nr. 16 des Gesetzentwurfs a.E.: „Mit dem neuen Satz 4 im Absatz
5 [jetzt Absatz 10] wird die entsprechende Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 HRG
in das Landesrecht übernommen. Durch den künftigen Wegfall der Personalgruppen der
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, der
Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der Oberingenieurinnen und
Oberingenieure wird eine Anpassung bestehender Berufungsvereinbarungen in
absehbarer Zeit erforderlich“) oder ob auch die Anpassung aller „alten“
Berufungsvereinbarungen nach Ablauf der gesetzlichen Geltungsdauer gemeint ist, wie
der Kläger geltend macht. Denn selbst wenn § 39 Abs. 10 Satz 4 BbgHG einen solchen
Anpassungsanspruch vermitteln würde, handelte es sich um nicht mehr als einen
Anspruch auf eine individuelle Neuregelung der Ausstattung des Lehrstuhls. Wenn die
Beklagte sich einer solchen Neuverhandlung verweigern würde, wofür allerdings nichts
ersichtlich ist, müsste der Kläger diesen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich
durchsetzen. Eine Fortgeltung der „alten“ Vereinbarung bis dahin lässt sich weder dem
Gesetz noch der Systematik von Anpassungsansprüchen aus der Vertragslehre
entnehmen (so aber offenbar Knopp, LKV 2007, 152 ff., 156). Eine Vereinbarung kann
nur „angepasst“ werden, solange sie zwischen den Beteiligten gilt. Ist sie aber - wie hier
infolge der gesetzlichen Fristbestimmung in § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG - unwirksam
(geworden), kommt nur noch eine Neuverhandlung, hier über die Ausstattung
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, in
Betracht.
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II. Die Klage hat auch in der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Maßgabeform keinen
Erfolg.
1. Allerdings ist der Antrag zulässig. Mit der Formulierung der festzustellenden
Verpflichtung der Beklagten in der Vergangenheitsform zieht der Kläger die Folgerungen
aus der Neuregelung in § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG, wonach die
Berufungszusage/Vergleichsvereinbarung mit Ablauf des 31. März 2007 obsolet
geworden ist. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine durch die
Gesetzesänderung ausgelöste Antragsumstellung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO.
Im Übrigen wäre die Antragsumstellung, soweit man in ihr eine Klageänderung im Sinne
von § 91 Abs. 1 VwGO erblicken wollte, sachdienlich. Zwar hat der Kläger keinen
Zeitraum benannt, für den die Verpflichtung der Beklagten bestehen soll, was für eine
Leistungsklage erforderlich gewesen wäre, weil es sich bei den zur Entscheidung
gestellten Ansprüchen um Zeitabschnittsansprüche handelt (vgl. dazu Urteil des Senats
vom heutigen Tage OVG 5 B 7.08). Dies ist für den Feststellungsantrag jedoch
unschädlich, weil sich an den grundlegenden, in ihrer Auslegung umstrittenen
Bestimmungen in Ziffern 1 und 5 des Vergleichs seit Ablauf der Haushaltsjahre, die
Gegenstand des die Klageerhebung auslösenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Cottbus waren, d.h. seit den Haushaltsjahren 2003 und 2004, bis zum Ablauf der
Geltungsdauer der Berufungszusage am 31. März 2007 nichts geändert hat.
Insbesondere ist die Vereinbarung zu Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs - abgesehen
von der gesetzlichen Befristung nach § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG - nicht zeitlich
begrenzt.
Die von der Beklagten angenommene Befristung der Ausgleichsmaßnahmen auf die
Dauer von fünf Jahren lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen. Aus dem
Sinnzusammenhang zwischen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Vergleichs ergibt sich, dass Dr.
P., der die fragliche (dritte) BAT IIa-Stelle innehat, zunächst anderweitig verwendet wurde
(„nach Einsatz bei anderen Tätigkeiten“ [als Fakultätsreferent]) und es seitens des
Klägers Vorbehalte gegen die Übernahme des Mitarbeiters zu seinem Lehrstuhl gab („Er
[der Kläger] ist auch bereit, künftig Dr. P. zu seinem Lehrstuhl zu übernehmen, sofern
dieser nach Einsatz bei anderen Tätigkeiten infolge der Entfernung von unmittelbaren
Aufgaben in der Wissenschaft und Forschung dafür noch geeignet ist“). Der Verzicht „bis
auf weiteres“ hatte ersichtlich nur den Sinn, die zeitliche Verknüpfung zur Übernahme
des anderweitig verwendeten Mitarbeiters herzustellen. Die Zusicherung von
Ausgleichsmaßnahmen für die „sich bis dahin“ ergebenden Einschränkungen nimmt
ihrerseits auf diesen zeitlichen Endpunkt Bezug. Dass damit eine Begrenzung der
weiterhin zugesagten Zuweisung der BAT IIa-Stelle auf die Dauer einer üblicherweise auf
fünf Jahre begrenzten Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gewollt sein
sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Übertragung des „Rechtsgedankens“
des § 39 Abs. 5 BbgHG vom 20. Mai 1999, worin erstmals vorgeschrieben worden ist,
dass die Ausstattung des Fachgebietes einer Professorin oder eines Professors befristet
gewährt wird und die Frist in der Regel fünf Jahre beträgt, auf die zuvor am 20. Januar
1999 geschlossene Vergleichsvereinbarung verbietet sich.
Dem Kläger ist ein von § 43 Abs. 1 VwGO gefordertes berechtigtes Interesse an der
Feststellung insoweit nicht abzusprechen als noch offen ist, inwieweit die alten
Berufungszusagen bei der Mittelvergabe in Zukunft noch Berücksichtigung finden
können oder müssen. Außerdem sind nach dem übereinstimmenden Vortrag der
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung noch Verfahren betreffend die Mittelvergabe
an den Kläger aus vergangenen Haushaltsjahren offen, deren Ausgang u.a. von der hier
zur Entscheidung gestellten Verpflichtung der Beklagten abhängt.
2. Die Klage ist jedoch auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Das streitige Rechtsverhältnis besteht in dem Streit über die Frage, ob die Beklagte
gemäß Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit
Ziffer 3 des Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 verpflichtet war, dem Kläger die für die
Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen jährlichen
Mittel (80 Std./Monat) zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers
und der Vorinstanz steht dieser Ausgleichsanspruch unter Haushaltsvorbehalt (a). Ob
die jeweiligen Kürzungen der Höhe nach rechtmäßig sind und ob die danach
verbleibenden Mittelzuweisungsansprüche sich auf wissenschaftliche Hilfskräfte mit
Examen oder solche ohne Examen beziehen (b), ist danach nicht mehr Gegenstand der
Prüfung, weil der Kläger die Feststellung einer vollumfänglichen Leistungspflicht begehrt.
Ist aber die Beklagte je nach Haushaltslage zu einer Kürzung bis hin zum völligen Wegfall
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Ist aber die Beklagte je nach Haushaltslage zu einer Kürzung bis hin zum völligen Wegfall
der Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf, um welche Art Stundenkontingente es sich
handelt, berechtigt, kann die Feststellung einer Leistungspflicht nicht, auch nicht
teilweise ausgesprochen werden.
a) Die streitbefangenen Ausgleichsmaßnahmen nach Ziffer 5 des Vergleichs vom 20.
Januar 1999 unterliegen einem Haushaltsvorbehalt.
Aus Ziffer 3 der protokollierten Berufungsvereinbarung vom 3. Juli 1992 in der Fassung,
die sie durch die Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 erhalten
hat, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung der in Rede stehenden
Ausgleichsmaßnahmen. Bei dem Prozessvergleich handelt es sich um einen
gerichtlichen Vergleich und zugleich um einen materiellen Vergleichsvertrag (vgl. dazu
allgemein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C
17.87 -, Juris Rn. 29). Die Vergleichsvereinbarung stellt einen Änderungsvertrag dar, der
zwar für die in ihm geregelten Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage geschaffen,
die Berufungsvereinbarung im übrigen aber weiterhin bestehen gelassen hat (so
zutreffend VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 -, Juris Rn. 57 f.).
Berufungsvereinbarungen legen das Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen
Hochschule und Hochschullehrer anlässlich seiner Berufung hinsichtlich seiner
persönlichen Rechtsstellung und seiner Bezüge - Vereinbarung mit dem zuständigen
Ministerium - und der sachlichen und personellen Ausstattung seines Arbeitsbereichs
(Ausstattungsvereinbarung) - Vereinbarung mit der Hochschule - rechtsverbindlich fest
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/06 -,
Juris Rn. 14). Sie konkretisieren das Teilhaberecht des Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG hinsichtlich der personellen und sächlichen Ausstattung seines
Arbeitsbereichs. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung
um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der
Gleichord-nung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V
B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -,
NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -
, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug
auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April
1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht
im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7.
November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).
Da das sowohl im Zeitpunkt der Berufungszusage als auch der Vergleichsvereinbarung
jeweils geltende Brandenburgische Hochschulgesetz keine Bestimmungen über
Berufungsvereinbarungen enthielt und Berufungsvereinbarungen auch nicht per se
einem Haushaltsvorbehalt unterliegen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997,
a.a.O., S. 713), müsste ein Haushaltsvorbehalt zwischen den Beteiligten vereinbart
worden sein. Eine solche Vereinbarung findet sich in Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs vom
20. Januar 1999. Danach erkennt der Kläger an, dass „sie“, d.h. die im vorstehenden
Satz 1 genannte Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992 grundsätzlich unter
dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Von diesem Anerkenntnis sind mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte auch die Zusagen betreffend die
Personalausstattung des Lehrstuhls in Ziffer 3 der Berufungsverhandlung vom 3. Juli
1992 erfasst, insbesondere die Ausstattung mit dem wissenschaftlichen Personal unter
anderem mit drei BAT IIa-Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter.
Streitentscheidend ist die Frage, ob dieser Regelungszusammenhang zwischen dem
anerkannten Haushaltsvorbehalt und der Zusage von drei BAT IIa-Stellen durch die
Vereinbarung in Ziffern 4 und 5 des Vergleichs aufgehoben worden ist, wonach der
Kläger bis auf weiteres auf die Zuweisung einer der drei BAT IIa-Stellen verzichtet und
dafür von der Beklagten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 80 Monatsstunden
einer wissenschaftlichen Hilfskraft zugesichert erhalten hat.
Maßgeblich für die Auslegung der Vereinbarung sind die Regeln der §§ 133, 157 BGB, die
entweder über das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg oder als
allgemeine Rechtsgrundsätze, die auch im öffentlichen Recht gelten, Anwendung finden.
Bereits der Wortlaut des Vergleichs legt es nahe, dass die in Ziffer 5 enthaltene
Zusicherung unter Haushaltsvorbehalt steht. Da sich der vom Kläger anerkannte
Haushaltsvorbehalt nach Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs grundsätzlich auf alle Ansprüche
aus der Berufungsvereinbarung bezieht und die Vereinbarungen in Ziffern 4 und 5 des
Vergleichs ihrerseits auf eine der drei in der Berufungsvereinbarung zugesicherten BAT
IIa-Stellen Bezug nehmen, ist offensichtlich, dass der Zusammenhang zwischen
Haushaltsvorbehalt und zugesagter personeller Ausstattung nicht aufgehoben worden
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Haushaltsvorbehalt und zugesagter personeller Ausstattung nicht aufgehoben worden
ist. Dies gilt gleichermaßen für die zugesicherten Ausgleichsmaßnahmen für den
einstweiligen „Verzicht“ des Klägers auf die Zuweisung einer der drei BAT IIa-Stellen.
Denn die Ausgleichsmaßnahmen waren als Ersatz für eine BAT IIa-Stelle vereinbart.
Handelt es sich bei der Ausgleichsmaßnahme aber um ein Surrogat für einen Teil der
unter Haushaltsvorbehalt stehenden personellen Ausstattung, nimmt auch das Surrogat
an dem Haushaltsvorbehalt teil.
Eine davon abweichende Vereinbarung ist nicht getroffen worden. Durch den
einstweiligen „Verzicht“ des Klägers auf die Zuweisung der BAT IIa-Stelle ist der
Haushaltsvorbehalt bezüglich des Surrogats auch nicht aufgehoben worden. Der Kläger
konnte nur auf etwas „verzichten“, was ihm nach der sonstigen Vereinbarung zustand.
Das aber war eine haushaltsvorbehaltene Stelle. Hätten die Beteiligten durch den
Verzicht „bis auf weiteres“ ein haushaltsfestes Surrogat vereinbart, hätte dies im
Vergleich zum Ausdruck kommen müssen. Das aber ist nicht der Fall. Daran ändert
auch die Anbindung der BAT IIa-Stelle an die Person des Stelleninhabers nichts. Von
einer Reduzierung oder einem Wegfall der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter infolge
einer Reduzierung der Haushaltsmittel wäre auch die von Dr. P. besetzte Stelle oder
stattdessen eine andere Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für den Lehrstuhl
des Klägers betroffen gewesen.
Die Vorgeschichte des Vergleichs bestätigt die Wortlautauslegung. Sinn der
Vergleichsvereinbarung war es offenkundig, ausgehend von der bis dahin bestehenden
Ausstattung des Fachgebiets die künftige Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers vom
Umfang der der Beklagten vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel abhängig zu
machen. Mit der dritten BAT IIa-Stelle hatte es aber bereits in der Zeit vor
Vergleichsabschluss eine besondere Bewandtnis, die dann schließlich zu dem
Rechtsstreit geführt hatte, der durch den genannten Vergleich seine Erledigung fand:
Bezüglich dieser BAT IIa-Stelle hatte die BTU unbestritten vorgetragen, bei den
Berufungsverhandlungen sei es ihr Wunsch gewesen, dem Kläger entsprechend der
üblichen Ausstattung insgesamt nur vier Mitarbeiterstellen (2 BAT IIa-Stellen, 1 C 1-
Stelle und eine A 13-Stelle) zuzuweisen. Der Kläger hätte auf eine dieser vier Stellen
einen Mitarbeiter der alten Hochschule für Bauwesen Cottbus der ehemaligen DDR,
Herrn Dr. P., übernehmen sollen, der damals als Fakultätsreferent eingesetzt war. Da
der Kläger sich dem verweigerte, war als Kompromiss eine weitere Stelle, diesmal
gebunden an den als Fakultätsreferenten tätigen Mitarbeiter, für den Fall zugesagt
worden, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Lehre hätte
zurückkehren wollen oder sollen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war die
Zuweisung dieser Stelle also von einer vom Kläger nicht beeinflussbaren Unwägbarkeit
abhängig, die bereits in der Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 in dem Zusatz
„auf diese Stelle wird Herr Dr. P. übernommen“ ihren Ausdruck gefunden hat. Der Kläger
hat also auf etwas „verzichtet“, was er selbst nicht ohne Zutun der Beklagten hätte
beanspruchen können. Es sollte augenscheinlich ein Zustand, der in der Vergangenheit
unsicher war, bereinigt werden. Angesichts dessen spricht aber nichts dafür, dass die
Beteiligten bei dieser Bereinigung für die Zukunft in Form der Ausgleichsmaßnahmen
etwas hätten vereinbaren wollen, was über die im übrigen haushaltsvorbehaltenen
Zusagen hinausging. Dies gilt umso mehr, als der Erhalt der BAT IIa-Stelle nicht nur von
der Zuweisung des Stelleninhabers zum Lehrstuhl des Klägers aufgrund einer
Herauslösung von Dr. P. aus der Referententätigkeit, sondern eben auch von der
Stellenzuweisung des Haushaltsgesetzgebers abhing. Von daher bestand kein Anlass,
bei der Vereinbarung der Ausgleichsmaßnahmen eine Ausnahme vom
Haushaltsvorbehalt zu machen.
Dieser Erklärungsinhalt entspricht auch dem im Zuge der Vergleichsverhandlungen
geäußerten und bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend zu Grunde gelegten
Verständnis der Beteiligten.
Beide Beteiligten meldeten Klarstellungsbedarf bezüglich des gerichtlichen
Vergleichsvorschlages an: Zunächst erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai
1998, er sei mit dem Vergleichsvorschlag grundsätzlich einverstanden, wolle jedoch
klarstellen, dass sich der Haushaltsvorbehalt nur auf künftige Kürzungen beziehen
könne. Die Beklagte bat ihrerseits mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 um eine Ergänzung
des Satzes 2 in Ziffer 1, wonach auch die Bestimmungen dieses Vergleichs
grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts stünden. Daraufhin erklärte der
Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998, dass gegen den Ergänzungsvorschlag der
Beklagten keine Bedenken bestünden, allerdings entsprechend seinem Schriftsatz vom
11. Mai 1998 klargestellt sein müsse, dass sich der Haushaltsvorbehalt entsprechend
seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1998 nur auf zukünftige Kürzungen beziehe.
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Nach dem Vorstehenden kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei beiden
Ergänzungsvorschlägen um klarstellende Zusätze handelte. Das hat auch das
Verwaltungsgericht als Autor des Vergleichsvorschlags nicht anders gesehen, als es die
Anregung aussprach, angesichts der gewechselten Schriftsätze Ziffer 1 des
Vergleichsvorschlags jeweils „klarstellend“ zu überarbeiten. Dafür, dass gerade der
Kläger den Vorschlag der Beklagten als bloße Klarstellung angesehen hat, spricht, dass
er der Aufnahme dieser Ergänzung lediglich seine eigene, vom ihm als Klarstellung
bezeichnete Ergänzung beigefügt wissen wollte. Hätte es sich aus seiner Sicht um eine
inhaltliche Änderung der Vereinbarung - zu seinen Lasten - gehandelt, wäre nicht
erklärlich, dass er sich als „Gegenleistung“ mit der Aufnahme einer aus seiner Sicht
lediglich klarstellenden Ergänzung einverstanden erklärt hätte.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 1998 rechtfertigt demgegenüber keine andere
Deutung des Erklärungsinhalts. Zwar hielt die Beklagte darin an ihrem
Ergänzungsvorschlag fest, weil sonst zu befürchten sei, dass es „ungewollt“ zu einer
Zweiteilung in haushaltsfeste - aus dem Vergleich - und unter Haushaltsvorbehalt
stehende Zusagen - aus der Berufungsvereinbarung - kommen könne. Sie hob
gleichwohl hervor, dass der Änderungsvorschlag der „Klarstellung“ diene, was sie mit
Schriftsatz vom 16. Juli 1998 noch einmal betonte. Da die Beklagte aufgrund der
Erklärung des Klägers vom 14. Mai 1998 davon ausgehen durfte, auch dieser sehe den
Haushaltsvorbehalt als - für die Zukunft - unproblematisch umfassend an, stellte sich die
„Rücknahme“ ihres Ergänzungsvorschlags nicht als eine Aufgabe ihrer Verhandlungs-
und Rechtsposition dar. Dass es zur Aufnahme weder der einen noch der anderen
Ergänzung kam, spricht ebenfalls dafür, dass die Ergänzungen verzichtbar waren, weil
das Gewollte von Anfang an auch erklärt worden war.
Im Ergebnis ist die Ausgleichsmaßnahme nach Ziffer 5 des Vergleichs ebenso wie die
übrige zugesagte Ausstattung von der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel
abhängig. Mit anderen Worten: Verringern sich durch Haushaltskürzungen die Mittel für
die personelle Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers, nehmen daran alle Stellen für
wissenschaftliche Mitarbeiter teil einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen für den
vorübergehenden Verzicht auf eine dieser Stellen.
b) Obgleich es für die Entscheidung des Senats darauf nicht mehr ankommt, soll zur
Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Umfangs der
Ausgleichsmaßnahme, soweit der Haushaltsvorbehalt nicht zur vollständigen Streichung
der Mittel für wissenschaftliche Hilfskräfte geführt haben sollte, folgendes ausgeführt
werden: In Ziffer 5 des Vergleichs sind Ausgleichsmittel für wissenschaftliche Hilfskräfte
mit Examen vereinbart worden. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land
Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 - nach
Auffassung des Senats zutreffend entschieden. Er folgt insoweit der den Beteiligten
bekannten Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.
Dem ist nur noch folgendes hinzuzufügen: Der Vergleich spricht in Ziffer 5 von
„weiteren“ Stundenkontingenten bezüglich wissenschaftlicher Hilfskräfte. Letztere hatte
der Kläger nach der Berufungsvereinbarung zwar ausschließlich in Form von
studentischen Hilfskräften erhalten. Jedoch erwähnt die Berufungsvereinbarung nicht nur
„studentische Hilfskräfte“, sondern in Ziffer 7 (weitere Festlegungen) im Unterpunkt 7
auch „wissenschaftliche Hilfskräfte“. Wenn aber die Beteiligten in der Vereinbarung aus
dem Jahre 1992 „studentische Hilfskräfte“ und „wissenschaftliche Hilfskräfte“
ausdrücklich unterschieden haben, spricht dies entscheidend dafür, dass nach ihrem
übereinstimmenden Sprachgebrauch mit „wissenschaftlichen Hilfskräften“ examinierte
Hochschulabsolventen gemeint waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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