Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.11.2010

VGH Baden-Württemberg: nato, aufenthaltserlaubnis, konstitutive wirkung, aufschiebende wirkung, deklaratorische wirkung, stempel, angehöriger, abkommen, lebensgemeinschaft, verwaltung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 29.11.2010, 11 S 2327/10
Berücksichtigung durch einen sogenannten SoFA-Stempel legitimierter Aufenthaltszeiten eines NATO-Truppenmitglieds
Leitsätze
Die durch einen sogenannten SoFA-Stempel legitimierten Aufenthaltszeiten eines Mitglieds einer NATO-Truppe, eines zivilen Gefolges oder
Angehörigen im Bundesgebiet sind gemäß Art. 7 des NATO-Zusatzabkommens im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht
anrechenbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 2010 - 1 K 1768/10 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2010, mit dem seine Anträge abgelehnt
wurden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die
Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2010 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO)
und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem
Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
gebieten keine andere Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat den - statthaften und auch sonst zulässigen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Denn die
Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin
vom 09.07.2010 sind voraussichtlich rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen zutreffend
Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustands eingeräumt wurde. Auch der Senat
vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere
keinen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erkennen.
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Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausscheidet, weil dieser hiernach kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat. Zwar dauerte die eheliche
Lebensgemeinschaft nach der Eheschließung am 28.05.2004 gemäß Aktenlage (wohl) bis 01.10.2007. Die Lebensgemeinschaft hat im Sinne
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedoch nicht „mindestens zwei Jahre rechtmäßig“ bestanden. Denn dem Antragsteller war eine (nationale)
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erstmals am 12.04.2006 erteilt worden, sodass bis zur Trennung der Eheleute am
01.10.2007 keine zwei Jahre verstrichen waren.
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Die Ehezeit vor dem 12.04.2006, insbesondere die Zeit bis 26.01.2006, kann nicht als „rechtmäßige Aufenthaltszeit“ im Sinne des § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden. Zwar hatte der Antragsteller seit dem 25.06.1987 den Status eines Angehörigen eines Mitglieds der
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten U.S.-amerikanischen NATO-Truppen. Sein Reisepass enthielt dementsprechend
einen „Status-of-Forces-Agreement“-Stempel (im Folgenden: SoFA-Stempel) als Statusbescheinigung. Diesen Passeintrag ließ der Antragsteller
am 26.01.2006 für ungültig stempeln, um eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten zu können.
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Ob der SoFA-Stempel, wie der Antragsteller behauptet, konstitutive Wirkung hinsichtlich eines rechtmäßigen Aufenthalts entfaltet, kann
dahinstehen. Das Verwaltungsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung von einer lediglich deklaratorischen Wirkung des Stempels aus
und hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom
03.08.1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183 <1218>; im Folgenden: NATO-Zusatzabkommen)
verneint, weil der Antragsteller bereits seit mehreren Jahren weder Mitglied einer solchen Truppe oder eines zivilen Gefolges noch Angehöriger
eines Mitglieds derselben gewesen sei. Für eine deklaratorische Wirkung spricht, dass etwa Art. 3 Abs. 3 des Abkommens vom 19.06.1951
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1951 II S. 1190; im Folgenden: NATO-
Truppenstatut) zwischen dem Status und einer entsprechenden „Bezeichnung“ im Pass der Statusinhaber differenziert. Gleichwohl ist damit wohl
nichts über die Überprüfbarkeit der vertraglich geregelten Statusvoraussetzungen durch die Verwaltung oder Gerichtsbarkeit des
Aufnahmestaates gesagt, die zumindest vor dem Hintergrund des Vorrangs eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens (vgl. Art. 16
NATO-Truppenstatut) Einschränkungen unterliegen dürfte.
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Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn gemäß Art. 7 des NATO-Zusatzabkommens bleiben bei der Anwendung
zwischenstaatlicher Abkommen „und anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung“, soweit sie sich auf
(…) Ausweisungen, „ die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen (…) beziehen“ , ausdrücklich diejenigen „ Zeiten unberücksichtigt, die eine
Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat “. Die Zeiten des Aufenthalts im
Bundesgebiet als Inhaber eines SoFA-Stempels dürfen dem Antragsteller im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG demnach nicht
angerechnet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch Art. 6 NATO-Zusatzabkommen sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 NATO-Truppenstatut
der Aufnahmestaat aufenthaltsrechtliche Eingriffe in seine Hoheitsgewalt zulässt: Letztlich kann der Entsendestaat bestimmen, wer sich als
Mitglied seiner Truppe auf dem Gebiet des Aufnahmestaates für den Zweck der Truppenstationierung aufhalten darf. Die deutschen,
insbesondere die ausländerrechtlichen Vorschriften sind insoweit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 GVG nicht anwendbar (vgl.
GK-AufenthG, § 1 Rn. 43). Auch die Verwaltung z.B. der aufenthaltsrechtlich relevanten SoFA-Stempel ist Sache der Behörden der jeweiligen
Truppe, die die deutschen Behörden lediglich entsprechend informieren. Vor diesem Hintergrund der kaum vorhandenen Kontrollmöglichkeiten
für deutsche Behörden hinsichtlich im Bundesgebiet stationierter Ausländer und deren Angehörige stellt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut
klar, dass der Gebrauch der aus dem Status folgenden Rechte keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des
Aufnahmestaates begründet. Art. 7 des NATO-Zusatzabkommens, der dem gleichen Regelungszweck dient, muss daher so verstanden werden,
dass ein – wenngleich rechtmäßiger – Aufenthalt im Bundesgebiet, der auf einem Status als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder
als Angehöriger beruht, für die Entscheidung der Verlängerung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis außer Betracht zu bleiben hat.
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Ein anderes Ergebnis folgt im Falle des Antragstellers auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zum einen gilt gemäß Art. 7 NATO-Zusatzabkommen
die Unbeachtlichkeit des Aufenthalts als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger ausdrücklich auch „ für die
Anwendung von zwischenstaatlichen Abkommen “, mithin wohl auch bezüglich der Europäischen Menschenrechtskonvention Zum anderen
genügt für ein Eingreifen des Schutzes des Privat- bzw. Familienlebens der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet für gewisse Zeit nicht ohne
substantiierte Darlegung einer Verwurzelung im Bundesgebiet anhand entsprechender persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen
sowie einer Entwurzelung im Herkunftsstaat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - NVwZ-RR 2009, 617 und 25.10.2007 - 11
S 2091/07 - InfAuslR 2008, 29). An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es hier.
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Entsprechendes gilt für § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Es ist nicht dargelegt, für welchen - von dem AufenthG nicht vorgesehenen - Zweck dem
Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste.
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Hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weist der Senat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und
sieht von einer weiteren Begründung ab (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2
Nr. 2 GKG.
11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).