Urteil des OLG Stuttgart vom 18.04.2016

die post, postalische zustellung, gütliche erledigung, auflage

OLG Stuttgart Beschluß vom 18.4.2016, 8 W 63/16
Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der
Vermögensauskunft trotz gegenteiliger Gläubigeranweisung
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016, Az. 1 T 224/15, wird
zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Mit Schriftsatz an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Crailsheim vom
10.03.2015 hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Abnahme der
Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO gestellt. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abnahme
der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft unentschuldigt verweigert, wurde
beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die
Gläubigerin mit, sie sei, sollte der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft eine gütliche Erledigung
beantragen, einverstanden.
2 Der Vollstreckungsauftrag enthielt die folgende Weisung: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle
erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen!“.
3 Der Schuldner hat im Folgenden die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben. Der
Obergerichtsvollzieher erstellte daraufhin eine Kostenrechnung über EUR 54,85 (persönliche Zustellung KV
100: EUR 10,00; Abnahme der Vermögensauskunft KV 260: EUR 33,00; Wegegeld KV 711: EUR 3,25;
Auslagenpauschale KV 716: EUR 8,60).
4 Die Gläubigerin erhob mit Schreiben vom 02.06.2015 beim Amtsgericht Crailsheim Kostenerinnerung wegen
des Ansatzes der Gebühr für die persönliche Zustellung und der sich hieraus ergebenden Erhöhung der
Auslagenpauschale. Der Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 06.07.2015 der Erinnerung nicht
abgeholfen und seine Ermessenserwägungen zu Gunsten der persönlichen Zustellung dargelegt.
5 Das Amtsgericht Crailsheim - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 03.09.2015 (M 797/15) die
Erinnerung zurückgewiesen. Durch Berichtigungsbeschluss vom 03.12.2015 hat das Amtsgericht die
Beschwerde zugelassen.
6 Die von der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 03.09.2015 eingelegte Beschwerde
wurde durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer antragsgemäß zugelassenen weiteren
Beschwerde.
7 Die Gläubigerin ist der Auffassung, der Ansatz der Gebühr gemäß Nr. 100 KVGv für die persönliche
Zustellung sei unzulässig, da der Gerichtsvollzieher angewiesen gewesen sei, erforderliche Zustellungen
durch die Post zu bewirken. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unterliege der Disposition des Gläubigers.
Der Gerichtsvollzieher sei durch die Regelungen der GVGA als Verwaltungsanordnung nur in der Weise
gebunden, dass er sie dienstrechtlich zu beachten habe. Die GVGA sei kein Gesetz, im Außenverhältnis
seien die Regelungen der ZPO allein maßgebend. Das dem Gerichtsvollzieher gemäß § 15 Abs. 2 GVGA
hinsichtlich der Wahl der Zustellungsart eröffnete pflichtgemäße Ermessen zwischen der persönlichen
Zustellung und der Zustellung durch die Post werde durch den ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers
verdrängt. Weisungen des Gläubigers seien bindend, wenn sie zu Gesetzen oder der GVGA nicht im
Widerspruch stünden. Der Gerichtsvollzieher sei nach § 802 a Abs. 1 ZPO gehalten, nur die notwendigen
Kosten entstehen zu lassen. Mangels besonderer Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit sei der
Gerichtsvollzieher vorliegend weisungsgemäß gehalten gewesen, die Zustellung per Post durchzuführen.
Allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte seien nicht zu berücksichtigen, da sonst eine Überprüfung des
Ermessens unmöglich sei. Außerdem habe die Gläubigerin hier gerade auf die sich aus der persönlichen
Zustellung ergebenden Vorteile verzichtet. Nur wenn der Gläubiger keine Disposition treffe, komme es
überhaupt zu der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers. Die Ladung zur Abnahme der
Vermögensauskunft sei dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden. Das Beschwerdegericht
verkenne, dass im Rahmen Ermessensnorm des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA die zu erledigende Aufgabe in der
Zustellung der Ladung bestehe. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können,
etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, hätten außer Betracht zu bleiben. Dies ergebe sich schon aus
der systematischen Stellung des § 15 GVGA, der sich im 1. Abschnitt des zweiten Teils der GVGA finde,
während die Zwangsvollstreckung im 2. Abschnitt geregelt sei.
8 Der Gerichtsvollzieher habe das ihm eingeräumte Ermessen vorliegend ermessensfehlerhaft ausgeübt. Die
von ihm in seiner Stellungnahme vom 06.07.2015 vorgetragenen Gründe griffen zu kurz, zumal der
Gerichtsvollzieher die Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post zu erledigen, völlig außer Acht
gelassen habe. Der Gerichtsvollzieher habe damit einen unzutreffenden Ansatz für seine
Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das mache die
Entscheidung ermessensfehlerhaft, was auch vom Beschwerdegericht verkannt werde. Weiter verkenne das
Beschwerdegericht, dass auch eine postalische Zustellung nicht gegen § 31 Abs. 2 GVGA verstoße. Das
Ergebnis der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers sei mithin durch die normative Lage dahin
vorgeprägt, dass grundsätzlich die Ladung per Post zuzustellen sei, eine andere Verfahrensweise dem
Gerichtsvollzieher zwar offen stehe, aber keine Kostenlast des Gläubigers und Schuldners über die für die
postalische Zustellung anfallende Vergütung hinaus auslöse. Dagegen könnten nur konkrete Anhaltspunkte
im Einzelfall stehen, die den Erfolg der persönlichen
(wohl gemeint: postalischen) Ladung in Frage stellen.
Die Verpflichtung zu einer kostensparenden Beitreibung nach § 802 a Abs. 1 ZPO sowie die allgemeine
Weisungs- und Dispositionsbefugnis des Gläubigers gehörten zu den allgemeinen Erwägungen. Diese hätten
das Gericht sowie der Gerichtsvollzieher jedoch vorliegend völlig außer Acht gelassen. Das
Beschwerdegericht verkenne vorliegend somit zwingende Gründe, die im Rahmen der
Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien, und komme zu dem fehlerhaften Ergebnis, das die vom
Gerichtsvollzieher eingestellten Gründe ausreichend seien, die persönliche Zustellung zu rechtfertigen.
9 Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem
Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Beschlüsse, die
Rechtsmittelbegründungen der Gläubigerin sowie auf die Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers
verwiesen.
II.
11 Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die weitere Beschwerde kann nur
darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Dies ist hier nicht der Fall.
1.
12 Nach § 802 f Abs. 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der
Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gemäß §§ 191
ff. ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt sie auf Grund des Vollstreckungsauftrages selbst vor (§ 193 ZPO) oder
er lässt sie durch die Post durchführen (§ 194 ZPO; Thomas/Putzo/Seiler, 36. Auflage 2015, § 802 f ZPO,
Rdnr. 8, § 802 c ZPO, Rdnr. 2). Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach
pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513;
Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage
2013, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Musielak/Wittschier, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 194 ZPO, Rdnr. 2;
Beck OK ZPO/Dorndörfer, Stand 01.03.2016, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7.
Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 4; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13.
Auflage 2014, § 7 GvKostG, Rdnr. 11). In § 15 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA) hat diese Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen ausdrücklich Niederschlag gefunden. Als
Konkretisierung dessen sind in § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA Fälle genannt, in denen die persönliche Zustellung
„insbesondere“ zu erfolgen hat. Die GVGA hat den Charakter einer Verwaltungsvorschrift
(Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage 2010, § 25, Rdnr. 11; Schwörer
DGVZ 2010, 73).
2.
13 Inwieweit eine auf die Zustellungsart bezogene Weisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, wie sie
im vorliegenden Fall erfolgt ist, den Gerichtsvollzieher per se bindet oder jedenfalls das dem
Gerichtsvollzieher eingeräumte Ermessen - gegebenenfalls „auf Null“ (offengelassen in OLG Stuttgart/Senat
NJW 2015, 2513) - reduziert, wird unterschiedlich beurteilt.
a)
14 Eine Bindung des Gerichtsvollziehers an eine Weisung des Gläubigers ergibt sich - wie das
Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat - nicht bereits aus der im Zwangsvollstreckungsverfahren
grundsätzlich geltenden Dispositionsmaxime. Diese bewirkt nicht, dass im Falle einer konkreten Weisung
hinsichtlich der Zustellungsart der Gerichtsvollzieher gleichsam bereits jenseits des ihm grundsätzlich
eröffneten Ermessens von vornherein bindend festgelegt wäre. Das Prinzip der Parteiherrschaft gilt im
Zwangsvollstreckungsverfahren insoweit, als der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des
Vollstreckungszugriffs bestimmt (Zöller/Stöber, a.a.O., vor § 704 ZPO, Rdnr. 19; vgl. Gaul/Schilken/Becker-
Eberhard, a.a.O., § 5, Rdnr. 76). Das bedeutet, dass Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß
der Zwangsvollstreckung betreffen, für den Gerichtsvollzieher gemäß § 31 Abs. 2 GVGA dann bindend,
wenn sie zu den Gesetzen und zur GVGA nicht in Widerspruch stehen (Gottwald/Mock, a.a.O., § 753 ZPO,
Rdnr. 1.
15 Demgegenüber lässt sich eine „allgemeine Dispositionsbefugnis“ des Gläubigers in einem weiter
verstandenen Sinne aus dem Gesetz nicht begründen. Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche
Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65,
260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt er selbständig und in eigener
Verantwortung (BGHZ 93, 287). Der Gerichtsvollzieher handelt stets hoheitlich und wird nicht als Vertreter
der Gläubiger tätig (BGH NJW 2011, 2149). Ein „Verzicht“ des Gläubigers auf bestimmte Vorteile der einen
oder anderen Zustellungsart ist deshalb nicht ohne weiteres maßgebend. Eine Pflicht, Weisungen des
Gläubigers zu befolgen, besteht wegen der eigenen Verantwortung des Gerichtsvollziehers nur insoweit, als
die Prozessgesetze oder ihnen nicht widersprechende Dienstanweisungen das nicht ausschließen
(Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2002, § 753 ZPO, Rdnr. 9). Bei der vorliegend in
Rede stehenden Frage der Art der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft
(§ 802 f Abs. 4 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass die den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 a Abs. 1 ZPO
treffenden Gebote teils gegenläufiger Natur sind. Auf der einen Seite soll der Gerichtsvollzieher die
Zustellung zügig veranlassen, andererseits soll er kostensparend handeln (s. auch § 58 GVGA). Zudem soll
der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802 b Abs. 1
ZPO). Vor dem Hintergrund dieser vom Gesetz vorgegebenen Ziele hat der Gerichtsvollzieher in eigener
Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt. Für ein allein entscheidendes
Weisungsrecht des Gläubigers ist insoweit kein Raum, ein solches findet im Gesetz keine Grundlage.
b)
16 Aus dem Vorgesagten ergibt sich bereits, dass auch eine Ermessenreduzierung „auf Null“ nicht ohne
Weiteres durch eine Weisung des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung angenommen werden kann
(anders wohl aber OLG Köln Rpfleger 2015, 661 obiter für den Fall, dass der Gläubiger „im Einzelfall die
Zustellung per Post beauftragt“). Vielmehr geben insbesondere die genannten gesetzlichen Gebote, die an
den Gerichtsvollzieher gerichtet sind, den Rahmen der Ermessenentscheidung vor. Das Begehren eines
Gläubigers, dass Zustellungen durch die Post - und damit kostensparend - erledigt werden, ist dabei einer
der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden maßgebenden Umstände. Um den
Anforderungen gerecht zu werden, die sich aus den verschiedenen sachlichen Gesichtspunkten, die zu
beachten sind, ergeben, muss indes dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden
werden (OLG Köln Rpfleger 2015, 661). Der Senat hält auch die Erwägung für richtig, dass angesichts des
Umstandes, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, im Einzelfall an die Ermessensausübung keine
übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens
als solches in Frage zu stellen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661). Gleiches muss für das Maß der Darlegung der
Ermessenserwägungen gelten. Damit einher geht, dass es der Senat weiterhin für richtig hält, dass der
Gerichtsvollzieher bei der Wahl der Zustellungsart nicht ausschließlich die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen hat, sondern auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle
Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge
zurückgreifen darf. Insoweit wird im Einzelnen auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2015 (NJW 2015,
2513) verwiesen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass solche allgemeinen Erwägungen und Erfahrungen
jeweils im konkreten Fall und bezogen auf die hier ersichtlichen Umstände herangezogen werden, also
tatsächlich eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung getroffen wird. Dabei kann
etwa eine Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners und seiner Erreichbarkeit eine Rolle spielen, es könne
aber auch außergewöhnliche Umstände wie der Poststreik im Sommer 2015 maßgeblich sein. Was die
Kenntnis des Schuldners und seiner Verhältnisse anbelangt, ist auch zu bedenken, dass im Unterschied zur
früheren Rechtslage gemäß § 807 ZPO a.F. die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft nach neuem
Recht häufig bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgt. Ein zuvor tatsächlich erfolgter oder
voraussichtlich fruchtloser Pfändungsversuch ist nicht mehr Voraussetzung für die Auskunftspflicht des
Schuldners.
17 Das Oberlandesgericht Koblenz (DGVZ 2015, 252) vertritt demgegenüber die Auffassung, die Zustellung der
Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft habe aus Gründen der kostenschonenden
Forderungsbeitreibung (§ 802 a ZPO) sowie einer allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der
Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung bestimme, grundsätzlich durch die Beauftragung der Post
zu erfolgen. Für eine andere Verfahrensweise - die persönliche Zustellung - müsse der Gerichtsvollzieher
sachliche Gründe des Einzelfalles benennen können (im Ergebnis ähnlich Musielak/Wittschier, a.a.O., § 194
ZPO, Rdnr. 2). Allgemeine Erwägungen trügen vor dem Hintergrund der normativen Vorprägung der
Ermessensentscheidung nicht. Dieser Auffassung liegt die auch im vorliegenden Fall von der Gläubigerin
vorgebrachte Annahme zugrunde, „die zu erledigende Aufgabe“ bestehe in der Zustellung der Ladung.
Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen
Einigung, hätten außer Betracht zu bleiben. Dies ergebe sich schon aus der systematischen Stellung von §
15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA finde, während die Zwangsvollstreckung
im Zweiten Abschnitt geregelt sei. Es sei deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA tatsächlich
einschlägig sei oder aber nur Anwendung finde, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt werde. Zudem
stelle § 802 a Abs. 1 ZPO die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und
kostensparend durchzuführen. Damit streite schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche
Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach Nr. 101, 701, 716 KVGv kostenschonender
durchzuführen sei.
18 Dem vermag der Senat so nicht zu folgen. Dass die Kosten als ein Faktor der Ermessensausübung zu
berücksichtigen sind, zumal wenn vom Gläubiger wie vorliegend ausdrücklich die Zustellung per Post
begehrt wird, ist richtig, es kommen aber wie oben ausgeführt andere Faktoren hinzu. Dem steht die
systematische Stellung des § 15 GVGA nicht entgegen. Die Regelungen der GVGA zur Zwangsvollstreckung
(Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA) enthalten keine gesonderten Bestimmungen zur
Zustellung, weshalb mangels abweichender Regelungen auf die allgemeinen Vorschriften der GVGA zur
Zustellung (§§ 9-15 GVGA) zurückzugreifen ist. Der Senat vermag daher dem zitierten Ansatz des
Oberlandesgerichts Koblenz nicht zu folgen und sieht im Übrigen wie ausgeführt auch keine allgemeine
Dispositionsbefugnis.
3.
19 Ausgehend von dem Vorgesagten, beruht die vorliegend angegriffene Entscheidung des Landgerichts als
Beschwerdegericht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG).
20 Das Beschwerdegericht hat den Ermessensrahmen für den Gerichtsvollzieher zutreffend verortet. Die
Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts - hier des Gerichts der weiteren
Beschwerde - im Allgemeinen entzogen. Zu überprüfen ist aber, ob die Voraussetzungen für eine
Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen
eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH WM 1981, 799;
OLG Köln Rpfleger 2015, 661; Zöller/Heßler, a.a.O., § 547 ZPO, Rdnr. 14 m.w.N.).
21 Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Ausübung des Ermessens durch den
Obergerichtsvollzieher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Im Einzelnen wird insoweit
vollumfänglich auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts verwiesen. Der
Obergerichtsvollzieher hat ausgeführt, er habe sich für die persönliche Zustellung entschieden, die
erfahrungsgemäß zweckmäßiger und auch zuverlässiger sei. Er hat dabei unter anderem auch auf den
damals aktuellen Poststreik verwiesen. Der Obergerichtsvollzieher hat damit sein Ermessen bezogen auf
den konkret vorliegenden Fall ausgeübt, dies zulässigerweise unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungen.
Dass der Obergerichtsvollzieher die „Weisung“ der Gläubigerin überhaupt nicht berücksichtigt hätte, kann
nicht angenommen werden. Aus seinen Darlegungen ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich gleichwohl aus
den von ihm dargelegten Gründen für die persönliche Zustellung entschieden hat. Das Beschwerdegericht
ist damit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers,
hier eine persönliche Zustellung vorzunehmen, nicht zu beanstanden ist.
4.
22 Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in
Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.