Urteil des OLG Stuttgart vom 08.01.2016

hauptsache, obsiegen, rücknahme, überweisung

OLG Stuttgart Beschluß vom 8.1.2016, 8 W 5/16
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben an das
Landgericht Stuttgart.
Gründe
1 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juni 2015 hat die Rechtspflegerin
des Landgerichts Stuttgart die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden
Kosten i.H.v. 1.676,65 EUR festgesetzt.
2 Im Hinblick auf einen vergleichsweise dem Beklagten zuerkannten
Rückgewähranspruch von 1.900 EUR erhielten die Kläger das Recht zur
Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden
Rechtsstreit.
3 Die vom Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte
Beschwerde wegen der den Klägern eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit
erledigte sich noch im Abhilfeverfahren durch die Rückgabe der vollstreckbaren
Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von den Klägern an den
Beklagtenvertreter und durch die Überweisung des Differenzbetrages von 223,35
EUR auf dessen Kanzleikonto (Schriftsatz der Kläger vom 1. Juli 2015).
4 Hierauf erklärte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 das
Erinnerungsverfahren für erledigt. Die Erledigungserklärung wiederholte er
nochmals mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2015 und beantragte, die Kosten den
Klägern aufzuerlegen.
5 Danach legte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 4. Januar 2016 die Akten
dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
6 Hat zur Zeit der Rücknahme einer Beschwerde das Erstgericht diese noch nicht
weitergeleitet, dann obliegt ihm der Kostenausspruch (Heßler in Zöller, ZPO, 31.
Aufl. 2016, § 567 ZPO Rn. 55; OLG Celle MDR 1960, 507; OLG Neustadt NJW
1965, 591 OLG Köln Beschluss vom 31. März 2015, Az. 17 W 85/15; je m.w.N.).
7 Im Falle einer Teilabhilfe durch das Erstgericht mit der Folge, dass die
Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe und
nicht auf den der Beschwerdeeinlegung abzustellen, wodurch es zur Erinnerung
nach § 11 Abs. 2 RPflG anstelle der zunächst eröffneten Beschwerde kommt.
Denn nur dadurch wird die ratio der dem Erstgericht gewährten
Abänderungsbefugnis verwirklicht (Heßler in Zöller, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 41 und
46, je m.w.N.).
8 Nicht anders ist der vorliegende Fall der Erledigung der Beschwerde in der
Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und damit vor
der Weiterleitung an das Beschwerdegericht zu beurteilen. Denn es bedarf keiner
Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten - wie
bei der Beschwerderücknahme -, wobei vorliegend der Beschwerdeführer von
seinem gerichtsgebührenfreien Obsiegen in der Hauptsache ausgegangen ist und
lediglich noch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung analog § 91 a
ZPO bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anstrebt, durch
die der erforderliche Beschwerdewert von über 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei
weitem nicht erreicht wird - wie im Falle der zuvor erörterten Teilabhilfe.
9 Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist damit nicht mehr gegeben.
10 Die Kostenentscheidung ist vom Erstgericht zu treffen, dem deshalb die Akten zur
Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben waren.